1 finanzielle hilfen im alter leistungen des sozialamtes nach sgb xii © landratsamt bodenseekreis
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Finanzielle Hilfenim Alter
Leistungen des Sozialamtes nach SGB XII
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SGB XII
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel)
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(4. Kapitel)
3. Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel Hilfe zur Gesundheit Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfe f. behinderte M. Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen
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Grundsätze des SGB XII
1. Sozialhilfe soll ein menschenwürdiges Leben ermöglichen
2. Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen abhängig
3. Nachranggrundsatz
4. Individualitätsprinzip
5. Einsetzen der Sozialhilfe Ausnahme Grundsicherung
6. Keine Schuldenübernahme Ausnahme Mietschulden
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Einkommen und Vermögen
1. EinkommenAlle Einkünfte in Geld oder Geldeswert:Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Wohngeld, Einkünfte aus vertraglichen Ansprüchen, Miet- oder Pachteinnahmen, Beihilfeansprüche, Zinseinkünfte, Zuwendungen Dritter
2. VermögenEinzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen:Bargeld, Guthabenbestände auf Spar- und Girokonten, Wertpapiere, Bausparverträge, Rückkaufswert von Lebensversicherungen, Pkw, Haus- und Grundbesitz
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Einkommen und Vermögen
Jedoch nicht: ein angemessenes Hausgrundstück kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 1.600 Euro bei Hilfe zum Lebensunterhalt für einen
Alleinstehenden unter 60 Jahren 2.600 Euro bei Hilfen nach dem 4. bis 9. Kapitel (z. B.
Grundsicherung, Hilfe zur Pflege) für einen Alleinstehenden 614 Euro für einen Ehegatten/Lebenspartner 256 Euro für alle weiteren Personen, die von der
nachfragenden Person überwiegend unterhalten werden.
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Nachranggrundsatz
Sozialhilfe ist nachranging
andere Ansprüche sind somit vorrangig Einkommen und Vermögen Ansprüche gegenüber Dritten, wie z. B. vertragliche
Ansprüche (Wohnrecht, Nießbrauch, Schenkungsrückforderungsansprüche)
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Individualitätsprinzip
Sozialhilfe ist auf den Einzelfall abgestimmt und kann als Dienst-, Geld- oder Sachleistung gewährt werden.
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Sozialhilfe
Dienstleistung
GeldleistungSachleistung

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Einsetzen der Sozialhilfe
Sobald der Sozialhilfeträger von der Notlage Kenntnis hat
nicht vom Antrag abhängig (Anruf genügt)
nicht für die Vergangenheit
.
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Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruchsberechtigte:
Personen, unter 65 Jahren,
die weniger als drei Stunden täglicharbeiten können oder
befristet erwerbsunfähig sind oder
eine Altersrente vor dem 65. Lebensjahr beziehen
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Grundsicherung im Alterund bei Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigte:
Personen über 65 Jahre oder
Personen unter 65 Jahre, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
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Besondere Leistung
Damit ist der laufende Lebensunterhalt abgedeckt
Laufende Leistungen setzen sich zusammen aus:
Regelsätze nach der Regelsatzverordnung
+ Kosten der Unterkunft
+ Heizkosten
+ ggf. Mehrbedarfe
+ ggf. freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
= grundsicherungsrechtlicher Bedarf
./. einzusetzendes Einkommen
= laufende monatliche Leistung
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Unterschied zu anderen Leistungendes SGB XII
Schriftlicher Antrag ist erforderlich
Leistungen werden ab dem Erstendes Antragsmonats bewilligt
Kostenersatz an Erben ist ausgeschlossen,grundsätzlich keine Unterhaltsüberprüfung bei den Kindern (es sei denn, Einkommen über 100.000 Euro im Jahr)
Befristung, i. d. R. 1 Jahr, Weiterbewilligungsantrag ist erforderlich
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Berechnung der Grundsicherungsleistungim Alter und bei Erwerbsminderung
Berechnungsbogen für 01/14:
**Bedarf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Regelbedarf (§ 42 Nr. 1 SGB XII)Mustermann 26.10.1934 + 391,00 Euro
Mehrbedarf (§ 42 Nr. 3 SGB XII)Mustermann 26.10.1934wegen Merkzeichen G + 66,47 Euro
Kosten der Unterkunft (§ 42 Nr. 2 SGB XII)Miete + 300,00 EuroHeizungskosten (§ 42 Nr. 2 SGB XII)lfd. Heizungskosten + 50,00 Euro
Summe Grundsicherungsbedarf 807,47 Euro
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Berechnung der Grundsicherungsleistungim Alter und bei Erwerbsminderung
Berechnungsbogen für 01/14:
**Einkommen
Einkünfte (§ 82 Abs. 1 SGB XII)Mustermann 26.10.1934Altersruhegeld - 480,22 EuroBetriebsrente - 128,38 Euro
Summe Einkommen - 608,60 Euro
**Berechnung
Summe Grundsicherungsbedarf + 807,47 EuroSumme Einkommen - 608,60 Euro
Laufende Leistung/Zahlbetrag + 198,87 Euro
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Regelbedarfsstufen nach SGB XII
• Regelbedarfsstufe 1Alleinstehende oder Alleinerziehende oder Partner minderjährig 391,00 Euro
• Regelbedarfsstufe 2Ehegatten und Lebenspartner 353,00 Euro
• Regelbedarfsstufe 3Erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 313,00 Euro
• Regelbedarfsstufe 4Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 296,00 Euro
• Regelbedarfsstufe 5Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 261,00 Euro
• Regelbedarfsstufe 6Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 229,00 Euro
Barbetrag für erwachsene Heimbewohnerbeträgt 27 v. H. des Eckregelsatzes. Dies ergibt einen Betrag von
105,57 Euro
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(ab 01.01.2014)

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Blindengeld nach § 72 Abs. 2 SGB XII
• ab Vollendung des 18. Lebensjahres 629,99 Euro• bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 315,54 Euro• Heimbewohner erhalten 110,00 Euro• Die Landesblindenhilfe (410 €) ist vorrangig und wird • Entsprechend angerechnet.
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Hilfe zur Pflege
Die Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI:
Unabhängig vom Einkommen u. Vermögen
Entscheidend ist die Einstufung in eine Pflegestufe
Antrag bei der Pflegekasse stellen,
der MDK wird von der Pflegekasse beauftragt;
der MDK erstellt ein Gutachten und nimmt die Einstufung vor
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Pflegebedürftigkeit
Wer ist pflegebedürftig (§ 14 SGB XI)
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen.
Stufen der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI)
o Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit
o Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit
o Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit
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Anspruchsberechtigte Personengruppen:
Pflegebedürftige, die zwar Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, die jedoch wegen der gesetzlich begrenzten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken.
Pflegebedürftige, die zwar pflegeversichert, aber nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind (Hilfebedarf unterhalb Pflegestufe 1 bzw. für weniger als 6 Monate)
Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige.
Merksatz:Immer, wenn die Leistungen der Pflegeversicherungen nicht ausreichen oder nicht möglich sind und ein Pflegebedarf gegeben ist, kann unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungsvoraus-setzungen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erbracht werden.
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Leistungsarten bei häuslicher Pflege:
Im Normalfall:Vorrang ambulanter Leistungen vor stationärer Leistung. Der Vorrang der ambulanten Pflege gilt jedoch nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Pflege mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Kombination von Geld- und Sachleistungen
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Leistungsarten bei häuslicher Pflege:
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Tages- und Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
Hilfsmittel
Essen auf Rädern, hauswirtschaftlicher Bedarf
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Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2013
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Pflegestufe Geldleistungen ambulant
Sachleistungenambulant
vollstationäreLeistungen / Heimbereich
1 235 € 450 € 1.023 €
2 440 € 1.100 € 1.279 €
3 700 € 1.550 € 1.550 €
Härtefall - 1.918 € 1.918 €

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Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf
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Keine Pflegestufe
Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
Pflegegeld 120 € 305 € 525 € 700 €
Sachleistungen 225 € 665 € 1250 € 1550 €

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Geldleistungen
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Leistungen bei Kurzzeitpflege: 1.550 €(Pflegekasse zahlt für den pflegebedingten Aufwand im Jahr für 4 Wochen max. 1.550 €)
Leistungen bei Verhinderungspflege: 1.550 €(Pflegekasse zahlt zusätzlich im Jahr für 4 Wochen für den pflegebedingten Aufwand max. 1.550 €)
Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (demenziell erkrankte Menschen) im ambulanten Bereich:
Grundbetrag: mtl. 100 € (jährlich 1.200 €)oder erhöhter Betrag: mtl. 200 € (jährlich 2.400 €)neu: auch für Personen der Pflegestufe 0 möglich!!

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Geldleistungen
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Sozialamt zahlt:
400 € restliche Kosten für ambulanten Pflegedienst (1.500 € Kosten - 1100 € Pflegesachleistung)
200 € Kosten für Nachbarschaftshilfe 147 € gekürztes Pflegegeld (1/3 von 440 €)
Fallbeispiel: Herr Mustermann ist in der Pflegestufe 2. Die Pflegekasse gewährt Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 1100 €. Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst betragen 1.500 €. Zusätzlich fallen Kosten für die Nachbarschaftshilfe in Höhe von monatlich 200 € an.

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Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
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Jeder pflegebedürftige Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Ange-hörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, kann in einem Pflegeheim die notwendige Pflege, Versorgung und Betreuung erhalten.
Übernahme von Heimkosten • Vergütungsvereinbarungen
Heimentgelt setzt sich zusammen aus• Unterkunfts- und Verpflegungskosten• Pflegekosten• Investitionskosten• Ausbildungsumlage

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Geldleistungen
Barbetrag
Altfälle noch Zusatzbarbetrag Taschengeld von Zeppelinstiftung
Bekleidungsbeihilfe
auf Antrag vor Anschaffung Zuständiges Sozialamt - vor Heimaufnahme gewöhnlicher
Aufenthalt
Einsatz vom Einkommen
gesamtes Einkommen ist einzusetzen Sonderfall, wenn ein Partner noch zu Hause lebt Vermögensfreigrenze - siehe Folie 4
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Geldleistungen
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Berechnungsbeispiel: HeimfallHerr Mustermann, Pflegestufe 2Renteneinkünfte: 608,60 €Tagessatz im Heim: 85,00 € täglichHeimkosten fallen an für 31 Tage
Berechnung der SozialhilfeHeimentgeld täglich 85,00 € x 31 Tage = 2.635,00 €+ Barbetrag 105,57 €./. Pflegeversicherungsleistungen: 1.279,00 €./. Renteneinkünfte: 608,60 €
Sozialhilfe für den Monat: 852,97 €

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Sonstige Erläuterungen
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Unterhalt: • alle leiblichen Kinder und Adoptivkinder werden
auf Unterhaltsfähigkeit überprüft
• Stiefkinder sind nicht unterhaltspflichtigSelbstbehalt / Mindestbedarf vom Einkommen
- Alleinstehender Unterhaltspfl. 1.600,00 € - Verheiratet: 2.700,00 €
EinkommensbereinigungTaschengeldanspruchVermögensfreibetrag

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Erbe - Schenkung
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• Kostenersatz an Erben:Sozialhilfe der letzten 10 Jahre kann aus dem Nachlass-
vermögen zurückgefordert werden.
• Schenkungsrückforderungsansprüche:Aus Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Ein-
Tritt der Bedürftigkeit vorgenommen wurden, hat der bedürftige Leistungsberechtigte einen Rückforderungs-anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
• Vertragliche Ansprüche:Können sich unter anderem aus Übertragungen von Haus-
Und Grundbesitz ergeben. Sie bestehen auch, wenn die Verträge älter als 10 Jahre sind. (Kost, Hege und Pflege, Bekleidung, Nießbrauch, Wohnrecht, Unterhalt etc.