a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - projektplan brandschutzkonzept - ansicht süd, ansicht...

134
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: xxxgesellschaft mbH), nach der am xxx fortgesetzt durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem beantragten Bauvorhaben in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches nunmehr die Bewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauern, entsprechend der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektmodifikation nach Maßgabe nachstehender, mit einem Genehmigungsvermerk des Verwaltungsgerichtes Kärnten versehenen Projektunterlagen, unter Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, erteilt wird: modifiziertes Baubewilligungsansuchen vom 07.07.2016 Baubeschreibung technischer Bericht vom 07.07.2016 Berechnung Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl für die Geschoße UG 4 bis OG 3 vom 07.07.2016 Einreichpläne: - Lageplan M 1:250, Plan-Nr. PPV-EP-LP-00, vom 07.07.2016, - Grundriss UG 4, Plan-Nr. PPV-EP-GR-01, vom 07.07.2016, - Grundriss UG 3, Plan-Nr. PPV-EP-GR-02, vom 07.07.2016,

Upload: buiduong

Post on 29-Aug-2019

216 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die

Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der

Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Einwendungen gegen ein

Bauvorhaben (Bauwerberin: xxxgesellschaft mbH), nach der am xxx fortgesetzt

durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem

beantragten Bauvorhaben in Abänderung des erstinstanzlichen

Bescheidspruches nunmehr die Bewilligung zur Errichtung einer

mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer

zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit

85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freien,

samt Aufzug und Stützmauern, entsprechend der im Beschwerdeverfahren

vorgenommenen Projektmodifikation nach Maßgabe nachstehender,

mit einem Genehmigungsvermerk des Verwaltungsgerichtes Kärnten

versehenen Projektunterlagen, unter Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen

Auflagen, erteilt wird:

modifiziertes Baubewilligungsansuchen vom 07.07.2016

Baubeschreibung – technischer Bericht vom 07.07.2016

Berechnung Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl für die Geschoße

UG 4 bis OG 3 vom 07.07.2016

Einreichpläne:

- Lageplan M 1:250, Plan-Nr. PPV-EP-LP-00, vom 07.07.2016,

- Grundriss UG 4, Plan-Nr. PPV-EP-GR-01, vom 07.07.2016,

- Grundriss UG 3, Plan-Nr. PPV-EP-GR-02, vom 07.07.2016,

Page 2: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 2 -

- Grundriss UG 2, Plan-Nr. PPV-EP-GR-03, vom 07.07.2016,

- Grundriss UG 1, Plan-Nr. PPV-EP-GR-04, vom 07.07.2016,

- Grundriss EG, Plan-Nr. PPV-EP-GR-05, vom 07.07.2016

- Grundriss OG1, Plan-Nr. PPV-EP-GR-06, vom 07.07.2016,

- Grundriss OG 2, Plan-Nr. PPV-EP-GR-07, vom 07.07.2016,

- Grundriss OG 3, Plan-Nr. PPV-EP-GR-08, vom 07.07.2016,

- Schnitte 1-1, 2-2, Plan-Nr. PPV-EP-S-09, vom 07.07.2016,

- Schnitte 3-3, 4,4, Plan-Nr. PPV-EP-S-10, vom 07.07.2016,

- Schnitte A-A, B-B, Plan-Nr. PPV-EP-S-11, vom 07.07.2016,

- Schnitt C-C, Plan-Nr. PPV-EP-S-12, vom 07.07.2016,

- Ansichten Nord, Ost, Plan-Nr. PPV-EP-A-13, vom 07.07.2016,

- Ansichten Süd, West, Plan-Nr. PPV-EP-A-14, vom 07.07.2016,

- Ansicht Hof Süd, Ansicht Hof Nord, Plan-Nr. PPV-EP-A-15,

vom 07.07.2016

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an

den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Bescheid vom 17.8.2015, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde

xxx der xxxgesellschaft mbH (in der Folge: Bauwerberin) gemäß §§ 1, 3 (1), 6, 16,

17 und 18) der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF iVm

mit den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF,

den Bestimmungen der Kärntner Bautechnikverordnung – K-BTV, LGBl. Nr. 97/2012

idgF, der Gefahren- und Feuerpolizeiordnung 2000 – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000

idgF, sowie der Durchführungsverordnung zur Gefahren- und Feuerpolizeiordnung,

LGBl. Nr. 50/1989 idgF, die Baubewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossigen

Page 3: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 3 -

Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und

einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren

6 PKW-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauern, auf den

Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, und xxx, KG xxx,

nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk

versehenen Projektunterlagen (Energieausweise, Baubeschreibung, Berichtigung der

Höhen, Ergänzung zur Baubeschreibung, Berechnung Bebauungsdichte/

Geschoßflächenzahl, Berechnung der Norm-Heizlast nach EN 12831, Projektplan -

Lageplan, Projektplan - Grundriss Untergeschoss 4, Projektplan - Grundriss

Untergeschoss 3, Projektplan - Grundriss Untergeschoss 2. Projektplan - Grundriss

Untergeschoss 1, Projektplan - Grundriss Erdgeschoss, Projektplan - Grundriss

Obergeschoß 1, Projektplan - Grundriss Obergeschoß 2, Projektplan - Grundriss

Obergeschoß 3, Projektplan - Schnitt 1-1, Schnitt 2-2, Projektplan - Schnitt 3-3,

Schnitt 4-4, Projektplan - Schnitt A-A, Schnitt B- B, Projektplan - Schnitt C-C,

Projektplan - Ansicht Nord, Ansicht Ost, Projektplan - Ansicht Süd, Ansicht West,

Projektplan - Ansicht Hof Süd, Ansicht Hof Nord, Schadstoffausbreitung beim

BV xxx - xxx GmbH, Schalltechnisches Gutachten - xxx, Bodenmechanisches

Gutachten - xxx GmbH, Stellungnahme Standsicherheit zum bodenmechanischen

Gutachten - xxx, Brandschutzkonzept, Ergänzungen zum Brandschutzkonzept,

Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 1, Projektplan

Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 2, Projektplan Brandschutzkonzept -

Grundriss Untergeschoß 3, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss

Untergeschoß 4, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Erdgeschoß,

Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 1, Projektplan

Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 2, Projektplan Brandschutzkonzept -

Grundriss Obergeschoß 3, Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht

West, Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost; alle mit

Einreichdatum 02.04.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 11.09.2014, 02.12.2014,

04.12.2014 und 22.04.2015) wie folgt:

„B e s c h r e i b u n g d e r V o r h a b e n :

Page 4: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 4 -

Die Bauwerberin beabsichtigt, auf der Liegenschaft xxx, xxx Straße xxx, gelegen auf den Gst.Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst.Nr. xxx, KG xxx, eine mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer zu errichten. Grundlage für diese Bauvorhaben bilden die Einreichunterlagen vom 02.04.2014,

30.04.2014, 30.05.2014, 11.09.2014, 02.12.2014, 04.12.2014 und 22.04.2015.

Energieausweise

Baubeschreibung

Berichtigung der Höhen

Ergänzung zur Baubeschreibung

Berechnung Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl

Berechnung der Norm-Heizlast nach EN 12831

Projektplan - Lageplan

Projektplan - Grundriss Untergeschoss 4

Projektplan - Grundriss Untergeschoss 3

Projektplan - Grundriss Untergeschoss 2

Projektplan - Grundriss Untergeschoss 1

Projektplan - Grundriss Erdgeschoss

Projektplan - Grundriss Obergeschoß 1

Projektplan - Grundriss Obergeschoß 2

Projektplan - Grundriss Obergeschoß 3

Projektplan - Schnitt 1-1, Schnitt 2-2

Projektplan - Schnitt 3-3, Schnitt 4-4

Projektplan - Schnitt A-A, Schnitt B-B

Projektplan - Schnitt C-C

Projektplan - Ansicht Nord, Ansicht Ost

Projektplan - Ansicht Süd, Ansicht West

Projektplan - Ansicht Hof Süd, Ansicht Hof Nord

Schadstoffausbreitung beim BV xxx - xxx GmbH.

Schalltechnisches Gutachten - xxx

Bodenmechanisches Gutachten - xxx GmbH

Stellungnahme Standsicherheit zum bodenmechanischen Gutachten - xxx

Brandschutzkonzept

Ergänzungen zum Brandschutzkonzept

Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 1

Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 2

Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 3

Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 4

Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Erdgeschoß

Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 1

Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 2

Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 3

Page 5: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 5 -

Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West

Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den Einbau des Liftes (Aufzug) wird auf die Bestimmungen des Kärntner Aufzugsgesetzes - K-AG, LBGI.Nr. 43/2000 i.d.g.F. verwiesen. Festgehalten wird, dass die zu errichtende Wohnanlage zukünftig die Liegenschaftsadresse xxx Straße xxx führen wird. Die Liegenschaftsadresse xxx Straße xxx könnte somit wieder vergeben werden. Festgehalten wird weiters, dass im Zuge der Bauverhandlung durch den Projektanten eine ergänzende Baubeschreibung betreffend die Höhe (Anpassung an die Höhe im Brandschutzkonzept) nachgereicht wurde. Betreffend die weiteren planlichen Änderungen wird auf die Ergänzung zum Brandschutzkonzept vom 07.11.2014 verwiesen. Festgehalten wird, dass im Zuge der Bauverhandlung betreffend das Brandschutzkonzept eine weitere Ergänzung vorgelegt wurde. Festgehalten wird, dass die Baugrundstücke (Gst.Nr. xxx nunmehr zur Gänze) laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmung „Bauland-Geschäftsgebiet" aufweisen. Die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Wasserrecht, ZI. xxx vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligt. Diese Bewilligung stellt eine Ausnahme gem. § 2 Abs. 1 lit c der K-BO 1996 dar. Der technische Bericht - Oberflächenentwässerung - xxx samt Projektplan wird daher im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung: Die Gst.Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx sowie Gst.Nr. xxx, KG xxx befinden sich im Entsorgungsbereich der städtischen Kanalisationsanlagen und im Versorgungsbereich der städtischen Wasserversorgungsanlagen und ist das zu errichtende Objekt an diese Anlagen anzuschließen. Die darauf errichteten und mittlerweile abgebrochenen Gebäude waren an beide Anlagen angeschlossen. Die Ergänzungsbeiträge beider Anschlüsse werden gemäß dem K-GKG bzw. dem K-GWVG mittels gesonderter Bescheide zur Vorschreibung gebracht.

Bauauflagen gemäß § 18 der K-BO 1996: I. Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen:

BEFUND: Die Bauwerberin beabsichtigt, auf der Liegenschaft xxx, xxx Straße xxx, gelegen auf den Gst.Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst.Nr. xxx, KG xxx, eine mehrgeschossige

Page 6: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 6 -

Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer zu errichten. Das Grundstück ist It. dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx in der Kategorie Bauland-Geschäftsgebiet und Verkehrsfläche ausgewiesen. Rechtsgrundlage für das gegenständliche Grundstück ist der rechtskräftige, textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013, die darin angeführten Bebauungsbedingungen wurden überprüft und vom Projektanten eingehalten. Die Vorprüfung gemäß § 13 K-BO 1996 wurde positiv abgeschlossen. Grundlage für dieses Bauvorhaben bilden die Einreichunterlagen vom 02.04.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 11.09.2014, 02.10.2014, 02.12.2014 und 04.12.2014:

GUTACHTEN:

Gegen die Erteilunq der baurechtlichen Bewilligung bestehen bei projektgemäßer Ausführung und unter der Voraussetzung, dass nachfolgende Auflagen in den zu erlassenden Bescheid aufgenommen werden, keine Einwände:

1. Vor Durchführung der Erdarbeiten ist einvernehmlich mit den jeweiligen

Liegenschaftseigentümern eine fotografische Bestandsaufnahme Beweissicherung) bei folgenden Liegenschaften vorzunehmen:

xxx Straße xxx, xxxstraße xxx und xxx, xxx Straße xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxxstraße xxx und xxx, xxxweg xxx, xxx, xxx und die Stützmauer „xxx.

2. Die Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten für die

Anrainerliegenschaften durch Staub und Lärm ist durch geeignete Maßnahmen bzw. durch Verwendung geeigneter Geräte auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bei eventueller Staubentwicklung während der Erdarbeiten ist das Aushubmaterial ausreichend mit Wasser zu besprühen.

3. Täglich, nach Beendigung der Arbeiten am Abend, sind die öffentlichen Verkehrsflächen von Verunreinigungen zu säubern.

4. Während der gesamten Bauarbeiten ist durch Aufrechterhaltung der erforderlichen Absperrungen der Sicherheit der Fahrzeuge und Personen auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen Rechnung zu tragen.

5. Sämtliche am öffentlichen Gut eventuell entstandene Schäden sind nach Fertigstellung der Bauarbeiten auf Kosten der Bauwerberin zu beheben. Eventuelle Instandsetzungsarbeiten haben nach den Anweisungen der Gemeindestraßenverwaltung zu erfolgen.

6. Sollten öffentliche Verkehrsflächen für die Durchführung der Bauarbeiten in Anspruch genommen werden, so ist rechtzeitig um die straßenrechtliche Bewilligung unter Angabe der Dauer, des Flächenausmaßes unter Beilage eines Lageplanes bei der Stadtgemeinde xxx (Stadtrat) anzusuchen.

Page 7: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 7 -

7. Das projektierte Bauvorhaben ist barrierefrei auszuführen. Hierzu sind die Vorgaben der OIB-Richtlinie 4.8 und der ÖNORM B 1600 zu beachten und einzuhalten.

8. Hinsichtlich Schallschutz wird auf die Einhaltung der einschlägigen ÖNORM B 8115 verwiesen. Mit einer entsprechenden Schalldämmung sind insbesondere die Außenwände, Trennwände und Fußböden, die Wohnungen (einschließlich der Nachbarwohnungen), sowie alle Türen, Fenster und ähnliche Verschlüsse, auszustatten. Stiegen sind so herzustellen, dass die Übertragung des durch die Benützung entstehenden Schalls in die Wohnungen eingeschränkt wird. Anlässlich der Bauvollendungsmeldung ist ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten der Baubehörde vorzulegen.

9. Innenliegende Sanitärräume sind mechanisch zu lüften. 10. Die Farbgebung der Fassade hat im Einvernehmen mit dem Stadtbauamte zu

erfolgen und sind zu diesem Zwecke rechtzeitig entsprechende Farbmuster anzubringen (mindestens 14 Tage vorher).

11. Die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer der befestigten Flächen sind für Anrainergrundstücke unschädlich, gemäß projektierter Sickeranlage, zur Versickerung zu bringen.

12. Sämtliche anfallende Schmutzwässer sind in die bestehende Kanalisation einzuleiten. Der Kanalanschluss ist im Einvernehmen und nach den Anweisungen (mindestens 4 Wochen vor Baubeginn) des Abwasserverbandes xxx - xxx herzustellen (xxx). In Abflussleitungen für Fäkalien und Schmutzwässer sind Geruchsverschlüsse einzubauen. Diese Leitungen (Mindestdurchmesser 0,07 m) sind über Dach zu entlüften.

13. Auf dem/n geneigten Dach/Dächern sind bauliche Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis zu treffen.

14. Es darf keine, auch nicht durch Absperrschieber, Rückflussverhinderer, Rohrtrenner oder ähnliche Armaturen unterbrochene Verbindung zwischen der öffentlichen WVA und einer Wasserversorgungsanlage oder einer Nutzwasserversorgung hergestellt werden.

15. Sämtliche am öffentlichen Gut eventuell entstandene Schäden sind nach Fertigstellung der Bauarbeiten auf Kosten der/des Bauwerber/s/in zu beheben. Die Instandsetzungsarbeiten haben nach den Anweisungen der Gemeindestraßenverwaltung zu erfolgen.

16. Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr (bei Absturzgefahr), jedenfalls aber ab 100 cm sind mit einer Absturzsicherung gemäß geltender OIB-Richtlinie zu versehen. Die Höhe der Absturzsicherung hat mind. 100 cm (90 cm bei Wohnungstreppen) bei einer Absturzhöhe über 12 m mind. 110 cm zu betragen. Die Öffnungen in der Absturzsicherung dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert.

17. Für das Errichten von Einbauten (Leitungen, Kabel, etc.) im öffentlichen Gut ist eine Bewilligung betreffend Sondernutzung von öffentlichem Straßengut erforderlich. Diesbezüglich ist rechtzeitig vor Baubeginn bei der Stadtgemeinde xxx anzusuchen.

Page 8: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 8 -

18. Bei Gebäudetreppen mit mehr als 3 Stufen müssen in einer Höhe von 85 bis 110 cm auf einer/beiden Seite(n) Handläufe angebracht werden. Sofern der Handlauf in mehr als 90 cm Höhe angebracht ist, ist ein zweiter Handlauf in einer Höhe von 75 cm anzuordnen.

II. Stellungnahme des feuerpolizeilichen Amtssachverständigen: Anträge gemäß § 52 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) bzw. Artikel V Absatz 10 Kärntner Bauordnung wurden nicht gestellt. Es sind daher zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den K-BV die Bestimmungen der verbindlich erklärten OIB- Richtlinien einzuhalten. Im Brandschutzkonzept inkl. dessen Ergänzungen sind zusätzlich auch Belange der OIB-Richtlinie 4 angeführt. Weiters sind in den Ergänzungen neben brandschutztechnisch relevanten Angaben und Änderungen auch hochbautechnische Änderungen projektiert. Die ggst. Stellungnahme bzw. meine fachliche Beurteilung umfasst nur jene brandschutztechnischen Anforderungen der K-BV, welche durch die OIB-Richtlinie 2 und 2.2 behandelt werden. Andere Anforderungen der K-BV und Fachbereiche, welche durch die OlB-Richtlinien 1, 3, 4, 5 und 6 behandelt werden, werden nicht überprüft und nicht beurteilt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Belange der Feuerwehr (erforderliche Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge, Löschwasserversorgung), wie in der OIB-Richtlinie vorgesehen, durch die örtliche Feuerwehr (Gemeindefeuerwehrkommandant) begutachtet wird. Von diesem wird eine Stellungnahme abgegeben. Es erfolgte daher von mir keine Beurteilung dieser Fachbereiche. Einreichunterlagen:

Baubewilligungsansuchen, Baubeschreibung, Arch. Pläne, Brandschutzpläne und Brandschutzkonzept, jeweils datiert mit 28.3.2014, eingegangen bei der Behörde am 2.4.2014

Schriftsatz "Ergänzung zur Einreichung", datiert mit 20.8.2014, samt Beilagen, eingegangen bei der Behörde am 11.9.2014

Lageplan, datiert mit 3.7.2014, eingegangen bei der Behörde am 11.9.2014

Schriftstück „Ergänzung II zum Brandschutzkonzept", datiert mit 22.4.2015

Laut Einreichprojekt weist das Gebäude ein Fluchtniveau von 21,97 m auf und wird vom Projektanten in die Gebäudeklasse 5 eingestuft. Die Ausführung der Tiefgarage erfolgt entsprechend der brandschutztechnischen Anforderungen der OIB-Richtlinie 2.2 für dreigeschoßige Tiefgaragen. Die restlichen Bereiche werden entsprechend der Vorgaben für Wohn- und Bürogebäude projektiert.

Page 9: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 9 -

Das zentrale Stiegenhaus wird entsprechend der Tabelle 2b, in der Ausführungsvariante „automatische Brandmeldeanlage mit Rauchabzugseinrichtung" ausgeführt. Die gemäß den Kärntner Bauvorschriften, in Verbindung mit den verbindlich erklärten OIB-Richtlinien 2 und 2.2 und den o.a. Begutachtungsumfanges erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen sind bereits vollständig in den Einreichunterlagen berücksichtigt. Die Beantragung von speziellen Auflagenvorschlägen aus dem Fachbereich Brandschutz ist nicht erforderlich. Bei gesetzeskonformer Ausführung besteht aus fachlicher Sicht gegen die Erteilung der Bewilligung kein Einwand. Stellungnahme des Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr xxx: Hinsichtlich der Zufahrten und Aufstellflächen für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zum und am gegenständlichen Bauvorhaben bestehen keine Bedenken seitens der freiwilligen Feuerwehr. Die erforderliche Löschwassermenge (1200 I/min für einen Zeitraum von 90 Minuten) ist durch die umliegenden Hydranten gegeben. III. Stellungnahme des Statikers: Das Projekt wurde von Beginn an gemeinsam mit der xxx, xxx, entworfen, wobei in statischer Hinsicht mehrere Varianten untersucht wurden. Letztendlich wird das statische Konzept im Zuge der Detailstatik an die zu wählende Gründungsvariante angepasst. Die Vorgaben und Anforderungen seitens des Bodenmechanikers an die Statik werden entsprechend berücksichtigt und eingearbeitet. Die Standsicherheit und die Tragfähigkeit des Gebäudes kann damit gewährleistet werden. IV. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung: Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein mehrgeschossiges Wohnbauprojekt mit darunterliegenden Tiefgaragen mit KFZ-Abstellplätzen. Aus der Sicht der Luftreinhaltung sind als wesentliche Emissionen die Abgase der Kraftfahrzeuge beim Zu- und Abfahren zur und von der Tiefgarage sowie das Rangieren beim Parkplatzvorgang anzusehen. Zum gegenständlichen Vorhaben wurde eine Berechnung der Schadstoffausbreitung durch die xxx GmbH vom 3.12.2014 erstellt. In dieser Berechnung sind sämtliche Emissionen, welche aus dem Bauvorhaben zu erwarten sind, einer Untersuchung unterzogen worden. Die Untersuchungsmethodik und Berechnung kann dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik zugeordnet werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Emissionen wurde rechnerisch nachgewiesen, dass bei den nächstgelegenen Anrainern die Immissionen unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen. Im Gutachten sind sowohl die rechnerischen als auch graphischen Darstellungen der relevanten Schadstoffkomponenten enthalten. Die

Page 10: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 10 -

Immissionsbelastungen wurden durch das zugelassene EDV-Programm GRAMM/GRAL vorgenommen. Die vorgenommenen Immissionsminderungs-maßnahmen hinsichtlich der Abluftführung und Entlüftung der Tiefgaragenanteile entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Abschließend kann festgestellt werden, dass die in den Ermittlungen, Berechnungen und Schlussfolgerungen des oben zitierten Gutachtens angeführten Angaben seitens des Sachverständigen gefolgt werden kann. V. Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen: Mit Schreiben vom 08.01.2015, Zahl: xxx, ersucht die Stadtgemeinde xxx im Zuge der Amtshilfe um Beurteilung der Projektunterlagen sowie des schalltechnischen Gutachtens des xxx vom 28.11.2014, GZ: xxx, zum Bauvorhaben xxx, xxx, der xxx gesellschaft m.b.H. Ergänzend wurde per Email der Stadtgemeinde xxx vom 28.01.2015 ersucht aus „schalltechnischer Sicht zu beurteilen, ob eine widmungskonforme Nutzung der Grundstücke durch das gegenständliche Bauvorhaben gegeben ist und ob die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte eingehalten werden". Zur Emailanfrage ist festzuhalten, dass die Feststellung der widmungskonformen Nutzung der Grundstücke eine Rechtsfrage darstellt und aus fachlicher Sicht des Fachbereiches Schalltechnik nicht beantwortet werden kann. Fachlich können lediglich Wertesituationen ermittelt und der Bezug mit den Planungsrichtwerten nach der Flächenwidmung bzw. der örtlichen Schallsituation hergestellt werden. Konkret werden in der gegenständlichen schalltechnischen Stellungnahme die immissionsseitigen Auswirkungen bei den nächstgelegenen Anrainern bei maximaler Ausnutzungen des schalltechnischen Kontingentes (Bauland „Geschäftsgebiet"), eines Vergleichsobjektes (Hotelanlage mit Stellplätzen) und der konkret geplanten Situation (Wertegrundlage des beiliegenden Gutachtens des xxx) betrachtet. Die angeführten Unterlagen sind jeweils die aktuellen Ausgaben und als Stand der Wissenschaft und Technik zu betrachten. Die Normen und Richtlinien werden gemäß der gängigen Beurteilungspraxis vollständig oder in Teilbereichen angewendet.

ÖNORM S 5004, Messung von Schallimmissionen, Ausgabe 01.12.2008

Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. überarbeitete Auflage, August 2007

ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 01.03.2008

ÖNORM ISO 9613-2, Akustik-Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung, Ausgabe 01.07.2008

ÖNORM S 5021, schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung, Ausgabe vom 01.04.2010.

Emissionsdatenkatalog, Forum Schall, Ausgabe November 2006

Page 11: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 11 -

Schriftenreihe Heft 154, Gewerbelärm-Kenndaten und Kosten für Schutzmaßnahmen, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Ausgabe 2000.

RVS 04.02.11, Umweltschutz Lärm- und Luftschadstoffe, Lärmschutz, Ausgabe 1. April 2008.

ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, Schalltechnische Grundlagen für die .örtliche und überörtliche Raumplanung, Ausgabe 01.02.2007

ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18, Die Wirkung des Lärms auf den Menschen; Beurteilungshilfen für den Arzt, Ausgabe 01.02.2011

Schallschutz bei teilgeöffneten Fenstern, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt des Amtes für Landes- und Landschaftsplanung Hamburg, Ausgabe 2011

Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung", Monographien M-145 des Umweltbundesamtes und des Forum Schall, Wien 2002

Die Darstellung der Schallsituationen gemäß ÖAL-Richtlinien und ÖNORMEN sind Durchschnittsbetrachtungen und haben grundsätzlich aufgeschlüsselt auf die Tag-, Abend- und Nachtzeit zu erfolgen. Tagzeit (06:00 bis 19:00 Uhr) = 13 Stunden Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) = 3 Stunden Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) = 8 Stunden Baubeschreibung Objekt „xxx": Das Bauvorhaben soll eine mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten inkl. einer 2geschoßigen Büroeinheit und eine 3-geschoßige Tiefgarage mit 85 Abstellplätzen umfassen. Weiters sind die Errichtung einer Stützmauer im südlichen Bereich der Wohnanlage zum Gst. Nr. xxx und die Errichtung von 6 PKW-Abstellplätzen (nördliche Gebäudeseite zur xxx Straße) im Freien vorgesehen. Die Erschießung des Grundstückes, die Zufahrt zur Tiefgarage und zu den Freiabstellplätzen erfolgt über die xxx Straße. Die Freiabstellplätze teilen sich auf 4 Abstellplätze parallel zur xxx Straße und zwei Behindertenabstellplätze, positioniert östlich der Büroeinheiten als Querparker zur xxx Straße, auf. Die Anlage wird im Norden durch die xxx Straße, im Osten durch die xxxstraße und im Süden durch den xxxweg Ost begrenzt. Das Gst. Nr. xxx ist unbebaut und liegt im südwestlichen Bereich des Bauvorhabens. Das beschriebene Bauvorhaben soll auf folgenden Grundstücken errichtet werden:

Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet)

Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet)

Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Wohngebiet)

Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Wohngebiet)-nicht bebaut

Page 12: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 12 -

Durch die Hanglage teilen sich die Geschoße der Wohnanlage sowie der Büroeinheiten in die Bereiche Untergeschoss UG 4, UG 3, UG 2, UG 1, Erdgeschoss EG, Obergeschoss OG 1, OG 2 und OG 3 ein. Die Büroeinheiten befinden sich im EG und OG 1 und sind zur xxx Straße angeordnet. Die Tiefgarage soll sich auf die Bereiche UG 1 mit 14 KFZ-Stellplätzen, UG 2 mit 32 KFZ- Stellplätzen sowie UG 3 mit 39 KFZ-Stellplätzen ausbreiten. Insgesamt stehen somit 85 Tiefgaragen-Stellplätze zur Verfügung. Die Beheizung der Wohnanlage ist mittels Fernwärmeversorgung geplant und weist dementsprechend keine Schallemissionen auf. Schalltechnisches Gutachten xxx: Seitens der xxx gesellschaft m.b.H. wurde zur Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens ein schalltechnisches Gutachten des xxx, Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker für Bauwesen, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Diplomierter Umwelttechniker, vom 28.11.2014, Gutachtenzahl: xxx, vorgelegt. Titel des schalltechnischen Gutachtens ist die „Ermittlung der Schallimmissionen durch KFZ Bewegung zur geplanten Tiefgarage an den Nachbargrundstücken bzw. Nachbargebäuden und Bewertung der Schallsituation" des Bauvorhabens xxx, xxx. Einleitend ist festzuhalten, dass laut dem Gutachtensersteller neben den projektbezogenen Unterlagen (Einreichpläne der Architekt xxx GmbH, Technische Beschreibung Schallemissionen der mechanischen Lüftungsanlage der xxx GmbH vom 16.07.2014, Ergänzungen zum Brandschutzkonzept der xxx Ingenieure vom März 2014) Verkehrszählungen der xxx Straße und xxxstraße sowie Schallpegelmessungen in einer ähnlichen Tiefgarage des Zivilingenieurbüros xxx, die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 vom 01.03.2008, die ISO 9613-2, Ausgabe 1996, die Bayerische Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage, die ÖAL-Richtlinie Nr. 21, Blatt 5 (08-1987), die ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 vom 23.01.2007, sowie die ÖNORM S 5021-1 vom 01.04.2010 zur Erstellung des Gutachtens verwendet wurden. Für die Ermittlung der vorhandenen örtlichen Schallsituation aus den Verkehrszähldaten wurde die RVS 04.02.11, Lärm- und Luftschadstoffe; Lärmschutz, herangezogen. Die Berechnung der Immissionspegel der spezifischen Auswirkungen wurde augenscheinlich mit dem Immissionsausbreitungsberechnungsprogramm IMMI Version 2014 der xxx durchgeführt. Die Beurteilung erfolgte auf den Durchschnittszeitraum Tagzeit (mit 13 Stunden) sowie in der Nachtzeit für die ungünstigste Stunde. Der gesamte Nachtzeitraum mit 8 Stunden und der Abendzeitraum mit drei Stunden wurden nicht beurteilt. Als Emissionsansatz für die Ermittlung der schalltechnischen Auswirkungen wurden die umliegenden Verkehrsträger für die örtliche Schallsituation (xxx Straße und

Page 13: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 13 -

xxxstraße mit den Verkehrszähldaten) und für die Wohnanlage die Zu- und Abfahrten von PKW zur Tiefgarage, das Öffnen des Garagentores und das Schließen des Garagentores, die Entlüftungsschächte, Einfahrt Garage sowie die Ausblasöffnungen der Abluftanlage angesetzt. Das vorliegende Gutachten xxx vom 28.11.2014 weißt wesentliche Mängel auf und kann daher nur auszugsweise für die weitere schalltechnische Beurteilung herangezogen werden. Im Weiteren werden wesentliche Mängel angeführt: 1. Im Befund sind nicht alle vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücksnummern

angeführt (Formalfehler). 2. Unter den verwendeten Normen und Richtlinien ist angeführt, dass die ÖAL-

Richtlinie Nr. 3, Ausgabe 01.03.2008, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, als Beurteilungsgrundlage verwendet wird. In dieser Beurteilungsgrundlage sind die Beurteilungszeiträume Tagzeit von 06:00 bis 19:00 Uhr, Abendzeit von 19:00 bis 22:00 Uhr und Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr angeführt. Das gesamte Gutachten lässt den Abendzeitraum und den vollständigen Nachtzeitraum unbeurteilt. Es wurde lediglich der Beurteilungszeitraum Tag als Durchschnittsbetrachtung sowie die ungünstigste Stunde in der Nacht analysiert, somit entspricht das vorliegende Gutachten nicht der zitierten ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1.

3. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Schallimmissionen wurde ebenso nur die Tag- und Nachtzeit durch Berechnung ermittelt, eine Messung bzw. Kontrollmessung ist ausgeblieben. Darüber hinaus wurde der nördlich des Bauvorhabens gelegene öffentliche Parkplatz nicht beschrieben und augenscheinlich nicht berücksichtigt.

4. Bei der Ermittlung der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung wurde seitens des Erstellers des Gutachtens der Planungsrichtwert für Bauland „Wohngebiet" für alle betrachteten Grundstücke angewendet. Bezüglich der beurteilten Anrainergrundstücke ist festzuhalten, dass die xxx Straße xxx, xxx Straße xxx, xxx Straße xxx und xxx Straße xxx sich in der Widmungskategorie Bauland „Geschäftsgebiet" befinden und die xxxstraße xxx, der xxxweg xxx, xxxweg xxx und xxxweg xxx sich in der Widmungskategorien Bauland „Wohngebiet" befinden. Dementsprechend sind für die Grundstücke in der Widmungskategorie Bauland Geschäftsgebiet andere Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung anzuwenden. Diese sind für die Tagzeit 60 dB, Abendzeit 55 dB und Nachtzeit 50 dB. Auch bei der Ermittlung der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung wurde der Abendzeitraum nicht berücksichtigt.

5. Bei der zeitlichen Umrechnung für die Ermittlung des Halleninnenpegels Punkt 4.4.3 durch die Schallpegelmessung (Variante 2) auf Seite 20 wurde die Formel falsch angewendet, das Ergebnis ist jedoch richtig berechnet, dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.

Page 14: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 14 -

6. Unter Punkt 4.5 (rechnerische Prognose der zu erwartenden kennzeichnenden Spitzenpegel) wurde der planungstechnische Grundsatz der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 auszugsweise angewendet. Dies ist nicht zulässig, da der planungstechnische Grundsatz nur für die Ermittlung eines Vergleichswertes (Lr,spez) zur Beurteilung für einen vollständigen Beurteilungszeitraum (Tag, Abend und Nacht) angewendet werden darf. Bei dieser Art der Abfrage erhöht sich der Beurteilungspegel, wenn die Schallpegelspitzen um 25 dB über dem ursprünglich ermittelten Wert für den spezifischen Immissionspegelliegen. Damit sollen hohe Schallpegelspitzen direkt in den Beurteilungspegel einfließen und diesen für die Beurteilung erhöhen. Diese Form der Beurteilung ist nur dann anwendbar, wenn der planungstechnische Grundsatz vollständig angewendet wird, da eine weitere Beurteilung der Auswirkung von Schallpegelspitzen im planungstechnischen Grundsatz dann nicht mehr vorgesehen ist. Die gewählte Vorgangsweise für die Ermittlung der Spitzenpegel im konkreten Fall (und deren Absenkung auf den Lr,spez) ist nicht zulässig, es wurden nur mehr verminderte Schallpegelspitzen beurteilt. Schallpegelspitzen wirken unvermindert auf die Umgebungslärmsituation und es wären allenfalls die rechnerisch ermittelten Spitzenpegel mit den örtlich vorhandenen Spitzenpegeln (hauptsächlich verursacht durch den Verkehr auf den umliegenden Verkehrsträgern) zu vergleichen gewesen.

7. Im gesamten Gutachten findet sich keine Aussage darüber, ob eine widmungskonforme Nutzung der Grundstücke durch das gegenständliche Bauvorhaben gegeben ist und ob die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte eingehalten werden, obwohl die Abfrage im Zuge der Ermittlung des Planungswertes (Lr,PW) gemacht wurde.

SCHALLTECHNISCHE STELLUNGNAHME Widmungskategorien Anrainergrundstücke: Für die Anrainergrundstücke ergeben sich je nach Widmungskategorie Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung FW für die Zeitbereiche Tag (T), Abend (A) und Nacht (N) aus der ÖAL Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, und der ÖNORM S 5021. Die Farbmarkierungen erfolgten auf Grund der Farben des Flächenwidmungsplanes gemäß der Legende des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes.

xxx

Für die Objekte xxxstraße und xxx Straße, Bauland „Geschäftsgebiet", sind auf Grund der vorhandenen Flächenwidmungskategorie gegenüber dem Bauland „Wohngebiet" um +5 dB höhere Planungsrichtwerte je Zeitbereich anzuwenden. Ergänzend zur Gesamtsituation ist anzumerken, dass für die Objekte im Bereich des Gst. Nr. xxx (öffentlicher Parkplatz im Norden des Bauvorhabens mit rund 130 KFZ-Abstellplätzen, davon 48 Stk. mit Zufahrtsschranken) typische Schallpegelspitzen

Page 15: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 15 -

durch das Parkverhalten (Motor starten, PKW Zu- und Abfahrten, Türenschlagen) auftreten und zum örtlichen Schallbild der Umgebung gehören. Damit werden sich die im nördlichen Bereich des Bauvorhabens situierten 6 Parkplätze im Freien auf Grund des deutlich größeren öffentlichen Parkplatzes nicht negativ auf das vorhandene örtliche Schallbild auswirken und sind schalltechnisch nicht weiter berücksichtigt. Für das Bauvorhaben sind folgende Schallemissionen relevant und spezifisch zu beurteilen:

Emissionen der Zu- und Abfahrten Tiefgarage

Emissionen Garagentor (öffnen und schließen)

Emissionen Entlüftungsschächte

Emissionen Einfahrt Garage

Emissionen Ausblasöffnung Abluftanlage Es berechnen sich im Gutachten des xxx folgende Immissionswerte aus den o.a. für die spezifischen Emissionen und die örtlichen Schallsituation. Da die Emissionsansätze schlüssig und nachvollziehbar sind und ein Immissionsprognoseprogramm nach dem Stand der Technik verwendet wurde, können die berechneten Werte für eine schalltechnische Beurteilung verwendet werden. Für die spezifischen Immissionen der Abendzeit werden als ungünstigster Fall die Werte der Tagzeit herangezogen. Spezifische Immission der Wohnanlage, Prognosemaß: xxx Örtliche Schallsituation bei den betrachteten Immissionspunkten: Der Unterschied der örtlichen Schallsituation Tag- zum Abendzeitraum liegt auf Grund der vorliegenden Verkehrszähldaten zwischen 3 - 6 dB, je nach Lage des Immissionspunktes zu den Emissionsquellen.

xxx

Aus der Berechnung der örtlichen Schallsituation ist ersichtlich, dass bei den Immissionspunkten xxxstraße xxx und xxx Straße xxx die örtliche Schallsituation die Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung je nach Lage der Immissionspunkte bereits überschreitet, im Bereich oder knapp darunter liegt. Zur Kontrolle der Berechnungsergebnisse wurde am 02.03.2015 am Parkplatz auf Gst. xxx in einem vergleichbaren Abstand (wie IP xxxstraße xxx) eine Messung der örtlichen Schallsituation um 11:15 Uhr bei bewölktem Wetter in einer Höhe von 1,5 m vorgenommen. Dabei wurde ein repräsentativer Zeitraum mit einer Dauer von 5 Minuten messtechnisch erfasst.

Page 16: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 16 -

Während der Messung waren auf der xxx Straße 24 PKW und ein Kleintransporter unterwegs. Umgerechnet auf den Zeitraum von einer Stunde ergibt das 300 KFZ. Das Verkehrsaufkommen liegt in der stündlichen bzw. täglichen Schwankungsbreite und etwas unter den Zählwerten des xxx. Die Messung hat für den Messzeitraum einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB ergeben und festigt die o.a. Berechnungswerte für die örtliche Schallsituation. WIDMUNGSKONFORMITÄT: Das vordringliche schalltechnische Ziel ist die widmungsgerechte Nutzung eines Grundstückes sicher zu stellen, was auf Basis der örtlichen Entwicklungskonzepte und der Gemeindeplanungsgesetze die Einhaltung des Ruheanspruches in Gebieten mit Wohnnutzung genauso einschließt wie die gewerbliche Entfaltung auf Gebieten mit betrieblichen Nutzungen. Grundlage für die fachliche Beurteilung von Emissionen und Immissionen bilden die Planungsrichtwerte in Abhängigkeit der Flächenwidmungskategorien nach der ÖNORM S 5021, wobei die Zuordnung zu den Flächenwidmungskategorien für die einzelnen Bundesländer gemäß der ÖAL Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, erfolgt. Eine emissionstechnische Beurteilung wird entweder mit Planungsrichtwerten oder maximal zulässigen flächenbezogenen Schalleistungspegeln durchgeführt. Es wird unterstellt und festgelegt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes und den umliegenden Grundstücken Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende maximale Planungsrichtwert der Emissionsfläche (nach den Flächenwidmungskategorien) eingehalten wird. Die Widmungskonformität ist nach folgenden beispielhaften Formulierungen zu beurteilen:

ortsüblich

typisch

dem Charakter eines Gebietes entsprechend

üblich

raumverträglich

nicht wesentlich störend Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob ein beabsichtigtes Vorhaben der gegebenen Widmung entspricht und ob bei benachbarten Widmungen (Grundstücken) daraus Nutzungskonflikte entstehen. Ohne eine rechtliche Bewertung vorzunehmen, wird aus fachlicher Sicht davon ausgegangenen, dass bei Einhaltung der Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 und ÖAL Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, eine Widmungskonformität gewährleistet ist. Die schalltechnische Vorgangsweise zur Beurteilung von „Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung", ist in den Monographien M-145 des Umweltbundesamtes und des Forum Schall, Wien, 2002 festgelegt.

Page 17: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 17 -

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass gemäß dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 die Errichtung eines derartigen Bauvorhabens (Wohnanlage mit Tiefgarage und Bürotrakt) in der vorhandenen Widmungskategorie Bauland „Geschäftsgebiet" zulässig sein wird. Auszug aus dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GpIG 1995:

Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im Übrigen a) für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren

Umweltbelastungen (Abs 3) mit sich bringen, und b) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs

4 lit a [für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser)], und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 dritter Satz erfüllen.

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden. Die benachbarten Grundstücke befinden sich teilweise auch in der Widmungskategorie Bauland „Wohngebiet" und diese sind im Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GpIG 1995 wie folgt definiert: Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im Übrigen a) für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros,

Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und

b) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den

wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen.

Page 18: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 18 -

In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs. 4 lit. a) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.

Vorgangsweise zur Beurteilung der Betriebstypologie: Konkret wurde für die schalltechnische Beurteilung der Betriebstypologie folgende Vorgangsweise gewählt 1. Ermittlung der Immissionspegel für die benachbarten Anrainer auf Basis des

maximal zulässigen Flächenschallpegels (Tag=60 dB, Abend=55 dB, Nacht=50 dB) der Baugrundstücke als „ungünstigste Situation".

2. Ermittlung der Immissionspegel für die benachbarten Anrainer auf Basis

einer Vergleichsanlage, Hotelanlage mit 120 Zimmer und 150 Stellplätzen aus dem Betriebstypenkatalog Forum Schall aus 2012 (Tag=46 dB, Abend=41 dB, Nacht=36 dB). Die Wahl der Vergleichstype Hotelanlage passt aus dem Betriebstypenkatalog durch die Verwendungsart und Anzahl der Stellplätze am besten zu dem geplanten Bauvorhaben.

3. Vergleich der ermittelten Immissionspegel der ungünstigen Situation

(maximal zulässige Flächenschallpegel) und der Vergleichsanlage mit den Werten der konkreten spezifischen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die benachbarten Anrainer (aus dem Gutachten des xxx vom 28.11.2014, berechnet aus den Emissionen der Zu- und Abfahrten Tiefgarage, Garagentor öffnen und schließen, Entlüftungsschächte, Ein- und Ausfahrt Garage, Ausblasöffnung Abluftanlage). Diesbezüglich kann die Aussage getroffen werden, dass die berechneten Werte aus dem Gutachten des xxx plausibel und nachvollziehbar erscheinen und deshalb verwendet werden können. Diese Abfrage dient zur Beurteilung, ob das konkrete Bauvorhaben mit der gewählten Vergleichsanlage im Kontext steht und ob daher die Emissionen auf Basis der Vergleichsanlage in die Widmung des Baugrundstückes passen (Emissionsabfrage).

Die schalltechnische Berechnung für die Punkte 1. und 2. erfolgte unter Einbeziehung des Geländemodelles der Umgebung mit den darauf errichteten Gebäuden in einer Emissions- und Immissionshöhe laut Monographie des Umweltbundesamtes von +4 m über dem Boden. Die Berechnung wurde mit dem Immissionsausbreitungsberechnungsprogramm IMMI Version 2014 der Fa. xxx durchgeführt. Dabei handelt es sich um ein Prognoseprogramm nach dem Stand der Technik, welches die gängigen Berechnungs- und Prognoseverfahren verwendet. Allfällige Reflexionen durch bestehende Gebäude wurden im Berechnungsmodell berücksichtigt. Anmerkung zu den Farbmarkierungen in den Tabellen:

Page 19: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 19 -

Die rot markierten Bereiche in der Spalte „Differenz der Summe zum Planungsrichtwert" zeigen eine Überschreitung des Planungsrichtwertes an. Die Farben beim Planungsrichtwert FW, Adresse und Immissionspunkt IP markieren die Widmungskategorie gemäß Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (Rot = Geschäftsgebiet, Orange = Wohngebiet). Die rot markierten Bereiche in der Spalte „Örtliche Schallsituation Lr,o" zeigen eine Überschreitung des Planungsrichtwertes durch die örtliche Schallsituation an. ERGEBNISSE: Punkt 1.: Immissionspegel auf Basis des maximal zulässigen Flächenschallpegels (Emissionsgrundstücke) nach der Flächenwidmung: xxx

In den Fällen, wo die Werte der örtlichen Schallsituation die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits überschritten haben, ergibt sich auch aus der Summe des Prognosemaßes mit der örtlichen Schallsituation durch die logarithmische Addition eine Überschreitung des Planungsrichtwertes! In den übrigen Fällen gibt es keine Überschreitungen der Planungsrichtwerte, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte werden eingehalten. Es sind auf Basis der ermittelten Immissionswerte keine Nutzungskonflikte abzuleiten. Punkt 2.: Immissionspegel der Vergleichsanlage auf Basis einer Hotelanlage mit 120 Zimmer und 150 Stellplätzen: xxx In den Fällen, wo die Werte der örtlichen Schallsituation die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits überschritten haben, ergibt sich auch aus der Summe des Prognosemaßes mit der örtlichen Schallsituation durch die logarithmische Addition eine Überschreitung des Planungsrichtwertes! In den übrigen Fällen gibt es keine Überschreitungen der Planungsrichtwerte, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte werden eingehalten. Es sind auf Basis der ermittelten Immissionswerte keine Nutzungskonflikte abzuleiten. Punkt 3.: Vergleich der ermittelten Immissionspegel von Punkt 1. und Punkt 2. mit den Werten des Gutachtens des xxx (spezifische Immissionen des Bauvorhabens): Anmerkung: es wurden aus dem Gutachten des xxx nur die vergleichbaren Immissionspunkte (Immissionshöhe +4 m) zum Vergleich herangezogen. Darstellung als Vergleich der ungünstigeren Situation (maximal zulässige Flächenschallpegel) und der Vergleichsanlage mit den spezifischen Immissionen der geplanten Anlage.

Page 20: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 20 -

Die örtliche Schallsituation wird bei diesem Vergleich nicht berücksichtigt, es geht um einen Rückschluss auf die zulässigen Emissionen. Da sich bei maximaler schalltechnischer Ausnutzung (ungünstigste Situation) der Emissions Grundstücke keine Überschreitung der Planungsrichtwerte der Flächenwidmung ergeben, lassen sich bei Unterschreitung der Werte durch das Prognosemaß des geplanten Bauvorhabens (Gutachten xxx) auch keine Überschreitungen feststellen.

xxx

Festzuhalten ist, dass die Vergleichsanlage in allen Zeitbereichen und bei allen Immissionspunkten unter den Immissionen der ungünstigsten Situation liegt. Im Vergleich mit der ungünstigsten Situation liegt das geplante Bauvorhaben mit den spezifischen immissionsseitigen Auswirkungen lediglich in der Nachtzeit am Immissionspunkt xxxrstraße xxx und xxxstraße xxx höher. In den anderen beiden Beurteilungszeiträumen liegt das geplante Bauvorhaben unter den Prognosewerten der ungünstigsten Situation. In der Betrachtung zur Vergleichsanlage ist das geplante Bauvorhaben lediglich am Immissionspunkt xxxweg xxx und xxx unter den Immissionswerten der Vergleichsanlage, bei den anderen Immissionspunkten liegen die Werte über denen der Vergleichsanlage. Die Begründung liegt darin, dass für die Berechnung der Vergleichsanlage eine gleichmäßige Flächenschallquelle über die gesamten Grundstücke für die Berechnung anzunehmen ist, die spezifische Betrachtung des geplanten Bauvorhabens wirkt sich jedoch auf Grund der Positionen der Emissionsquellen zu den betrachteten Immissionspunkten verschieden stark aus. So berechnen sich bei den Immissionspunkten, die sich z.B. in der Nähe der Lüftungsöffnungen und der Tiefgaragenzufahrt befinden punktuell höhere Werte. Darüber hinaus ergibt sich der Emissionswert der Vergleichsanlage aus einer üblicherweise gleichmäßigen Nutzung einer Hotelanlage und in Bezug auf die Fahrbewegungen ist dieser sicher gegenüber einer Wohnanlage geringer angesetzt. Unbeschadet davon kann festgestellt werden, dass sowohl die Vergleichsanlage als auch das geplante Bauvorhaben unterhalb der maximalen Emissionen der ungünstigen Situation zu liegen kommen. Zur richtlinienkonformen Widmungskonformität auf Basis der gewählten Vergleichsanlage kann festgestellt werden, dass in keinem Zeitbereich und keinem Immissionspunkt die örtliche Schallsituation negativ verändert wird und bezüglich der Emissionen die Planungsrichtwerte der Baugrundstücke für das Bauland „Geschäftsgebiet" eingehalten werden. Daher ist die Widmungskonformität der Emissionen auf Basis der Vergleichsanlage gegeben, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte (außer bei einer vorhandenen Überschreitung durch die örtliche Schallsituation) werden eingehalten. SPEZIFISCHE AUSWIRKUNGEN DES GEPLANTEN BAUVORHABENS:

Page 21: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 21 -

Für die Gesamtbetrachtung der konkreten Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens ist die örtliche Schallsituation zu berücksichtigen, die Summe aus dem Prognosemaß des Gutachtens xxx mit der örtlichen Schallsituation zu bilden und der örtlichen Schallsituation sowie den Planungsrichtwerten nach der Flächenwidmung gegenüber zu stellen. Dies erfolgt wieder für die drei Beurteilungszeiträume Tag, Abend und Nacht. xxx Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass durch die spezifischen Immissionen des Bauvorhabens sich die örtliche Schallsituation rechnerisch für die Abend- und Nachtzeit bei den Immissionspunkten xxxweg xxx und xxxstraße xxx geringfügig (um +1 dB) verändern wird. Im Beurteilungszeitraum Tag kommt es für die betrachteten Immissionspunkte zu keiner Veränderung. Gemäß ÖNORM S 5004 gelten folgende Vertrauensbereiche für den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel für Mess- und Prognosewerte:

Somit befinden sich die prognostizierten Erhöhungen von +1 dB im Bereich der Messungsgenauigkeit und können messtechnisch nicht nachgewiesen werden. Es gibt Immissionspunkte, bei denen die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits durch die vorhandene örtliche Schallsituation überschritten werden. Bei diesen Punkten kommt es zu keiner zusätzlichen Erhöhung durch die spezifischen Immissionen des geplanten Bauvorhabens. Bei den verbleibenden Immissionspunkten werden die Planungsrichtwerte durch das geplante Bauvorhaben nicht überschritten. Zur Widmungskonformität des Bauvorhabens ist festzustellen, dass das beantragte Bauvorhaben dem Charakter des vorhandenen Gebietes entspricht. Im Umfeld des Bauvorhabens stehen Gebäude mit Wohnnutzung (teilweise mehrgeschossig) und Gebäude mit betrieblicher Nutzung und das beantragte Bauvorhaben weißt eine ähnliche Nutzung auf. In keinem Zeitbereich und bei keinem Immissionspunkt wird die örtliche Schallsituation wesentlich verändert und die Planungsrichtwerte der Flächenwidmungen bei den Immissionspunkten werden, soweit es möglich ist, nicht überschritten. Bezüglich der Emissionen werden die Planungsrichtwerte der Baugrundstücke für das Bauland „Geschäftsgebiet eingehalten, daher ist die Widmungskonformität der Emissionen gegeben, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte (außer bei

Page 22: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 22 -

einer vorhandenen Überschreitung durch die örtliche Schallsituation) werden eingehalten. EMPFEHLUNGEN ZUR BAUAUSFÜHRUNG: Im Abschluss wird noch auf einige Punkte hingewiesen, die aus heutiger Sicht den Stand der Schallschutztechnik entsprechen, in der Planung und Ausführung des Bauvorhabens zu berücksichtigen sind und für die Bewohner des neuen Objektes und die umliegenden Anrainer wirksame Maßnahmen darstellen. Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage): Auf Grund der vorhandenen Umgebungslärmsituation (xxx Straße, öffentlicher Parkplatz im Norden) wird besonders auf die Einhaltung der OIB Richtlinie 5, Schallschutz, des Österreichischen Instituts für Bautechnik hingewiesen. Die festgelegten Anforderungen in der angeführten Richtlinie dienen der Sicherstellung eines für normal empfindende Menschen ausreichenden Schutzes von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und aus anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden. Unter Punkt 2.2.3 sind die baulichen Schalldämm-Maße in Anhängigkeit vom maßgeblichen Außen lärm angeführt. Der maßgebliche standortbezogene und gegebenenfalls bauteillagebezogene Außenlärmpegel ist nach dem Stand der Technik unter Anwendung von Anpassungswerten (Beurteilungspegel) zu ermitteln. Es hat dies getrennt für Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht zu erfolgen, wobei der jeweils ungünstigere Wert für die Ermittlung der Anforderungen heranzuziehen ist. 2.2.3 Für Wohngebäude, -heime, Hotels, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Kurgebäude u. dgl. dürfen folgende Werte für das bewertete resultierende Bauschalldämm-Maß R' res,w der Außenbauteile gesamt nicht unterschritten werden: a) Bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 51 dB bis 60 dB tags oder 41

dB bis 50 dB nachts 38 dB, b) bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel über 60 dB bis 70 dB tags oder

über 50 dB bis 60 dB nachts 38 dB, erhöht um die Hälfte jenes Betrags, um den der maßgebliche Außenlärmpegel den Wert von 60 dB tags bzw. 50 dB nachts überschreitet, oder

c) bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel über 70 dB tags oder über 60 dB nachts) 43 dB, erhöht um jenen Betrag des maßgeblichen Außenlärmpegels, welcher 70 dB tags bzw. 60 dB nachts überschreitet.

Hinweis 2 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage und Anrainer): Die Tiefgaragenabfahrten sind wegen der möglichen Lästigkeiten relevant und es sind bereits in der Planung Schallschutzmaßnahmen vorzusehen:

Garagentore nach dem Stand der Lärmschutztechnik (z.B. leise schließende Tore) zur Vermeidung von signifikanten Geräuschen beim Öffnen und Schließen.

Page 23: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 23 -

Lärmarme Ausbildung der Abdeckungen der Regenrinnen (z.B. verschraubte Gußeisenplatten)

Schallabsorbierende Ausführung der Innenwände der Tiefgaragenrampen VI. Stellungnahme der Amtssachverständigen für Schutzwasserwirtschaft

und Siedlungswasserwirtschaft: Aus schutzwasserwirtschaftlicher Sicht kann das vorliegende Gutachten der Fa. xxx nicht zur Gänze nachvollzogen werden, da die dokumentierte Durchlässigkeit der unter den Entwässerungsrigolen liegenden Erdschichten keine ausreichende Kapazität für die zu verbringende Wassermenge aufweist. Es ist daher zu befürchten, dass das konzipierte Entwässerungssystem nach relativ kurzer Zeit überlastet ist und das zufließende Oberflächenwasser und die gefassten Hangwässer direkt in den xxxbach abfließen. Zur Zeit wird am Gefahrenzonenplan für den xxxbach gearbeitet. Mit ersten Vorabergebnissen kann im Spätsommer/Herbst 2015 gerechnet werden. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen zur Verbringung der Oberflächen- und Hangwässer muss davon ausgegangen werden, dass diese Wässer in den xxxbach geleitet werden und daher zum jetzigen Zeitpunkt dieser Einleitung nicht zugestimmt werden kann. Der Antragsteller hat das Entwässerungskonzept zu überarbeiten, damit die natürlichen Abflussverhältnisse des xxxbaches nicht verändert werden. Im Bereich des Grundstückes, wo die Versickerung geplant ist, befinden sich die Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde xxx bzw. des Abwasserverbandes xxx. Aus diesem Grund ist bei der Planung der Oberflächenentwässerungsanlage/Versickerungsanlage bzw. Retention auf die bestehenden Anlagenteile der Kanalisation Rücksicht zu nehmen. Weiters ist bei der Planung auf den Hochwasserbereich des xxxbaches Rücksicht zu nehmen. Stellungnahme vom 30.06.2015: Die xxx GmbH, xxx, hat für das Bauvorhaben „xxx" eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer in den xxxbach beantragt. Bei der Ausführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.06.2015, Zahl: xxx wasserrechtlich bewilligten Oberflächenentwässerungsanlage, ist eine Verbringung der Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik gegeben. Stellungnahme vom 14.07.2015: Zum Zeitpunkt der Bauverhandlung lag ein Oberflächenentwässerungskonzept vor, welches eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, vorsah. Aus den Unterlagen ging hervor, dass eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer aufgrund des nicht sickerfähigen Bodens nicht möglich ist. Das

Page 24: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 24 -

bedeutet, dass die anfallenden Oberflächenwässer aus der Sickeranlage austreten und dem xxxbach unkontrolliert zufließen. Im wasserrechtlich bewilligten Projekt wurde der derzeitige Oberflächenabfluss aus dem Bereich des geplanten Wohnhauses in den xxxbach mit rd. 23 I/s ermittelt. Damit es zu keinen Veränderungen im Unterlauf des xxxbaches nach der Einleitung kommt, wird auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, ein Retentionsbecken mit einer Drosseleinrichtung errichtet. Die Drosseleinrichtung ist so ausgelegt, dass nur 20 I/s in den xxxbach eingeleitet werden. Der natürliche Abfluss aus dem Bereich des geplanten Wohnhauses beträgt laut wasserrechtlichen Bewilligungsprojekts rd. 23 I/s. Durch die Reduktion auf 20 I/s aus dem gegebenen Gebiet werden die natürlichen Abflussverhältnisse im xxxbach nicht geändert. VII. Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen: Hinsichtlich des geplanten Bauwerkstandortes und der Frage der Realisierbarkeit des Bauwerkes wurden die Projektunterlagen, im Speziellen das bodenmechanische Gutachten, geprüft und beurteilt. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme vom 07.07.2014, ZI. xxx verwiesen. Mit Schreiben vom 02.06.2014 übermittelte die Stadtgemeinde xxx die nachgeforderten Unterlagen zur Durchsicht und Prüfung. Weiters wird mitgeteilt, dass die Oberflächenwässer, die auf dem Grundstück und Dachflächen der Bauwerke anfallen, zur Gänze über das öffentliche Kanalisationssystem verbracht werden sollen. Nach Durchsicht der Unterlagen ergeht nachfolgende Stellungnahme:

Befund:

Aufbauend auf die bodenmechanische Stellungnahme zur grundsätzlichen Bebaubarkeit der oben angeführten Parzellen, wurde vom Auftraggeber ein bodenmechanisches Gutachten für das gegenständliche Vorhaben vorgelegt. Das Gutachten wurde von der xxx GmbH auf Basis von Untergrunderkundungen (Kernbohrungen, Rammsondierungen und Schürfen) erstellt. Untergrund: Demnach stehen am Bauareal fluviatile Ablagerungen in Form von mehr oder weniger sandigen Kiesen bzw. kiesigen, teils gering schluffigen Sanden über feinkornreichen Bänderschluffen an. Der Übergang von den fluviatilen sandigen Kiesen zu den Bänderschluffen wurde in einer mittleren Tiefe von etwa 7m dokumentiert (KB1/13 in 8,40m u. GOK, in KB2/13 in ca. 2,4m u. GOK). In einer Bohrung vom April 2001 etwa 100m nördlich bzw. nordwestlich der Bauparzelle 320 wurde die Moräne unter den Bänderschluffen in einer Tiefe von bereits 36 m aufgeschlossen.

Page 25: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 25 -

Die Lagerungsdichte der überlagernden fluviatilen Sande und Kiese ist erst als locker, mit zunehmender Tiefe, als schwach mitteldicht bis mitteldicht zu bezeichnen. Die Bänderschluffe weisen durchwegs weiche bis steife Konsistenz mit geringmächtigen Sandzwischenlagen auf. Die Moräne wurde am Bauareal in den beiden Kernbohrungen, welche eine ET bis 20m aufweisen, nicht erreicht. Gründungskonzept: Aufgrund der Lage der Fundamentsohle zum bestehenden Hang ergeben sich aus den unterschiedlichen Aushubhöhen bereits ungünstige Randbedingungen für die Belastbarkeit des Baugrundes. Zudem ist die Mächtigkeit der fluviatilen Ablagerungen über den setzungsempfindlichen Bänderschluffen vor allem im südlichen Bereich relativ gering (ca. 2,4m). Für den bergseitigen nördlichen Bereich werden bei nur geringen Bauwerkslasten bzw. relativ großen Aushubtiefen von bis zu ca. 9m (7m netto) Bodenauswechslungsmaßnahmen vorgeschlagen. Im südlichen Bereich des Gebäudes ca. ab Achse 8 variieren sowohl Gründungstiefe als auch die zu erwartenden Bodenpressungen sehr stark. Zur Hintanhaltung von unzulässigen Setzungen bzw. Setzungsdifferenzen werden vom Gutachter 2 Varianten der bodenverbessernden Maßnahmen vorgeschlagen:

- Bodenauswechslung aus Glasschaumgranulat, wobei die erforderlichen Stärken der Glasschaumauswechslungen an die Bauwerkslasten und die jeweiligen Einbindetiefen angepasst werden müssen.

- Alternativ ist der Untergrund bis in Tiefen von ca. 10m mit einer Rüttelstopfverdichtung zu verbessern.

Baugrubensicherung: Aufgrund der Untergrundverhältnisse und des endgültigen vorhandenen Platzangebotes wird davon ausgegangen, dass schon bei geringeren Aushubtiefen Baugrubensicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Als Sicherungsmaßnahmen werden vernagelte und entsprechende bewehrte Spritzbetonsicherungen als zweckmäßig erachtet. Bei starken Hangwasserzutritten wird auch die Möglichkeit der Ausführung von Spundwänden in Betracht gezogen, wobei beide Baugrubensicherungsmethoden grundsätzlich kombiniert ausgeführt werden können. Für die Planung und Bauausführung sind im bodenmechanischen Gutachten Angaben und Hinweise enthalten. So werden für die statische Bemessung und Ausführung der Bodenplatte die für die entsprechenden Untergrundschichten maßgebenden Wichten, Reibungswinkel und Kohäsionen angegeben. Der Reibungswinkel von 32,5° für sandige Kiese, 30° für Fein- bis Mittelsande sowie 25° für die Bänderschluffe können grundsätzlich nachvollzogen werden. Aufgrund der schwierigen Baugrundverhältnisse und der Bauausführung im bebauten Gebiet, können auch bei sorgfältiger Planung und Bauausführung

Page 26: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 26 -

Verformungen und Risse in umliegenden Bebauungen nicht ausgeschlossen werden. Eine Beweissicherung vor Baubeginn an allen im Nahbereich vorhandenen Bauwerken sowie Verkehrsflächen, ist daher unumgänglich. Die Versickerung der Oberflächenwässer wird gemäß Bauwerber über die Kanalisation erfolgen. Beurteilung: Zum Bauvorhaben der xxx auf Gst. xxx, Bfl. xxx KG xxx und Gst. xxx KG xxx, wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt. Auf Grund der komplexen Untergrundsituation unter schwierigen Geländeverhältnissen, respektive des unregelmäßigen Bauwerkskörper, sind It. bodenmechanischen Gutachten im Hinblick auf die Gründung geotechnische Sonderbaumaßnahmen erforderlich. Im Norden werden eine Bodenauswechslung und im südlichen Bauteil 2 Varianten (Bodenauswechslung mit Schaumglasgranulat bzw. Rüttelstopfverdichtung) empfohlen. Die bodenmechanischen Schlussfolgerungen sind auf Basis der Untergrunderkundungen schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Die Bodenkennwerte und geotechnischen Angaben im bodenmechanischen Gutachten können als Grundlage für die Wahl der geotechnischen Sondermaßnahmen sowie für die statische Bemessung und die Dimensionierung der Fundamente herangezogen werden. Weiters können auch die Baugrubensicherungen auf Basis des bodenmechanischen Gutachtens dimensioniert werden. Die zur Ausführung gelangenden geotechnischen Sonderbaumaßnahmen zur Verbesserung des Baugrundes sowie deren Bemessung und die Dimensionierung und Bemessung der Fundamente sind von einem befugten Fachmann der Baubehörde vorzulegen. Dabei ist der Nachweis der Standsicherheit gemäß den geltenden Normen vorzulegen. Festgehalten wird, dass der Empfehlung des Bodenmechanikers, auf dem Grundstück keine Oberflächenwässer zu versickern, Rechnung getragen wurde und nach Mitteilung der Gemeinde die Oberflächenwässer in der Kanalisation entsorgt werden. Aus fachlicher Sicht wird diese Variante positiv befürwortet. Aus fachlicher Sicht ist wegen der Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) sowie der Anlageverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektsgründung, tiefe Baugruben) das Bauvorhaben nach ÖNORM 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe 6/2012) der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen. Neben der bereits erfolgten Vorlage eines Gründungskonzeptes ist daher im Vorfeld und baubegleitend ein Geotechniker beizuziehen. Gegen das Vorhaben besteht aus fachlicher Sicht unter Einhaltung folgender Auflagen kein Einwand: 1) Für die Gründungsmaßnahmen ist ein Sachverständiger für Geotechnik

beizuziehen.

Page 27: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 27 -

2) Der SV für Geotechnik hat die geotechnischen Sonderbaumaßnahmen gemäß Gründungskonzept festzulegen bzw. auf Basis des Großaufschlusses beim Aushub diese an die tatsächlich angetroffenen Untergrundverhältnisse anzupassen.

3) Der SV für Geotechnik hat die Bodenverbesserungsarbeiten zu überwachen und die Gründungssohlen abzunehmen.

4) Die Baugrubensicherungsmaßnahmen sind vor Baubeginn festzulegen und zu bemessen. Im Zuge des Baugrubenaushubes sind diese an die tatsächlichen Untergrundverhältnisse anzupassen.

5) Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung an allen im Nahbereich vorhandenen Bauwerken, sowie Verkehrsflächen durchzuführen.

6) Der Baubehörde ist 3 Monate nach Beendigung der Erdarbeiten vom SV für Geotechnik ein geotechnischer Bericht über die Gründungs- und Sicherungsarbeiten vorzulegen. Der Bericht hat neben der Dokumentation der Untergrundverhältnisse die Ausführung der Bodenverbesserungen, Gründungen, Böschungssicherungen und die entsprechenden erdstatischen Nachweise zu enthalten.

Zusammenfassend wird in der Stellungnahme festgehalten, dass bei Beiziehung eines geotechnischen Sachverständigen und Berücksichtigung der in der Stellungnahme getätigten Auflagen kein Einwand besteht. Bei ordnungsgemäßer Baudurchführung nach Stand der Technik unter Berücksichtigung der geotechnischen Sonderbaumaßnahmen It. bodenmechanischem Gutachten ist auch die Standsicherheit für das Bauwerk bzw. den Hangbereich gewährleistet (Planung, Überwachung und erdstatische Nachweise durch den Geotechniker). Weiters wird hinsichtlich der Einwendungen festgehalten, dass im Bereich der Baugrube anfallendes Hangwasser auch im Hinblick auf die Bauwerksstandsicherheit und Gebrauchstauglichkeit nach Stand der Technik gefasst werden wird und über das Drainagensystem abzuführen ist. Dadurch ergibt sich für den Baugrund eine Verbesserung hinsichtlich der bodenmechanischen Eigenschaften. Da die Einleitung der Oberflächenwässer in den öffentlichen Kanal nicht möglich ist, wurde ein Entwässerungskonzept mit Versickerung am Grundstück xxx (angrenzend an den xxxbach) vorgelegt, wobei auf Grund des Vorliegens der feinkörnigen Bänderschluffe (Stauer) 1,5 m unter Gelände eine ordnungsgemäße Versickerung nicht möglich ist, wodurch eine Einleitung in den xxxbach entweder zeitverzögert oder bei Vorsättigung des Bodens und der Rigole unmittelbar erfolgt. Weiters wirkt sich die zusätzliche Wassersättigung des feinkörnigen Bodens negativ auf die Stabilität des Bodens (Hangfußbereich) aus, weshalb eine Retention mittels Rigole im Nahbereich des Grundwasserstaues aus fachlicher Sicht negativ gesehen wird. Eine schadlose (retentierte) Verbringung in den xxxbach ist daher aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der hochwasserrelevanten Gesichtspunkte durchzuführen. Das entsprechende Projekt ist mit dem Wasserbau (Hochwasserschutz und Siedlungswasserbau ) abzustimmen.

Page 28: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 28 -

Bei Vorliegen des endgültigen Entwässerungskonzeptes wird eine abschließende Stellungnahme abgegeben. Abschließende Stellungnahme vom 08.07.2015: Nach Durchsicht des Projektes zur Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer wird mitgeteilt: Das Projekt sieht die Pufferung der anfallenden Wässer in einer Retentionsmulde auf dem Grundstück xxx mit gedrosselter Einleitung in den xxxbach vor. Damit wird den geologischen Randbedingungen (auf Grund lehmigen Bodens keine Versickerung möglich) Rechnung getragen. Die Mulde wird durch Aushub, talseitigem Damm und bergseitigem Böschungsanschnitt hergestellt. Aus fachlicher Sicht besteht bei Einhaltung nachstehender Auflage kein Einwand: Die Gestaltung der bergseitigen Böschung (max. Neigung, ev. Stützmaßnahmen) ist im Zuge der Errichtung durch einen bodenmechanischen Fachmann entsprechend den tatsächlich angetroffenen Untergrundschichten nach erdstatischer Erfordernis anzupassen. VIII. Stellungnahme der Amtsärztin: Es soll unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der ASV für Schallschutz (xxx) und Luftreinhaltung (xxx) die Frage beantwortet werden, welche Wirkungen durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind. Grundlage der Beurteilung bilden die schalltechnische Stellungnahme des ASV vom 06.03.2015 und seine Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2015 und die Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2015. Ausgehend von der Stellungnahme des ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass bei Berücksichtigung der von ihm formulierten Empfehlungen unter Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage) und unter Hinweis 2 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage und Anrainer) keine wesentliche Beeinflussung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Ausgehend von der Stellungnahme des ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass sämtliche relevante Emissionsquellen in der Berechnung durch die xxx GmbH vom 03.12.2014 berücksichtigt wurden und das Ergebnis dieser Immissionsberechnung zeigt, dass diese Immissionen der relevanten Luftschadstoffe bei den nächstgelegenen Nachbarn unter der Erheblichkeitsgrenze liegen. Daraus ist ableitbar, dass das gegenständliche Bauvorhaben keine wesentlichen Immissionen im Nachbarschaftsbereich verursachen. Feststellung:

Page 29: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 29 -

Festgehalten wird, dass die nachträglich eingeholte Stellungnahme der Amtsärztin vom 02.06.2015, die Stellungnahmen von xxx vom 14.07.2015 und 30.06.2015 sowie die Stellungnahme von xxx vom 08.07.2015 mit Schreiben vom 20.07.2015 den Anrainern zum Parteiengehör gebracht wurde.

Allgemeine Auflagen:

1. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e der K-BO 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.

2. Die Bauarbeiten dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.

3. Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach § 28 getroffene Anordnungen eingehalten werden.

4. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft begonnen worden ist.

5. Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e K-BO 1996 ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen der §§ 27 und 29 leg cit. (Verwendung zulässiger Bauprodukte) sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist, vorzulegen.

6. Mindestens 4 Wochen vor Arbeitsbeginn ist das Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen xxx GmbH und xxx GmbH, AußensteIle xxx, Tel. Nr. xxx sowie dem Abwasserverband xxx (Kanalanschluss), Tel. Nr. xxx und eventuell sonstigen vorhandenen Leitungsträgern herzustellen.

7. Die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBI. Nr. 37/1999 idgF sind einzuhalten.

8. Für die Ausführung des Bauvorhabens dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Bestimmungen des Kärntner

Page 30: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 30 -

Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes - K-ABPG, LGBI. Nr. 24/1994 idgF entsprechen.

9. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Rechtskraft dieses Bescheides begonnen werden.

10. Zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms dürfen gemäß § 28 K-BO 1996 lärmerzeugende Bauarbeiten (Bauarbeiten mit Maschinen und Geräten) nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung erhoben,

welche mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde

xxx vom 23.11.2015 als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens Folgendes

ausgeführt:

„Die Bauwerberin hat mit Eingabe vom 28.03.2014 (eingelangt am 02.04.2014) um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer auf der Liegenschaft xxx, xxx Straße xxx, gelegen auf den Gst. Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst. Nr. xxx, KG xxx, angesucht. Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und der Verwendung öffentliche Interessen und sonstige Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 nicht entgegenstehen. Öffentlich rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen. Gemäß § 23 Abs. 3 dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv - öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können u.a. insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

Page 31: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 31 -

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder

sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.12.1980, Sig. Nr. 10.317/A, uva.). Das gegenständliche Bauansuchen der xxxgesellschaft mbH, vertreten durch xxx und xxx, xxx, wurde durch die Stadtgemeinde xxx gemäß § 13 K-BO 1996 einem positiven Vorprüfungsverfahren unterzogen. Die Behörde I. Instanz hat im angefochtenen Bescheid (Seite 33 bis Seite 44) die Einwendungen der Berufungswerberin behandelt und hierzu wie folgt erwogen:

I. Mit Schreiben vom 17.04.2015 (eingelangt am 20.04.2015) hat xxx, vertreten durch xxx nachstehende Stellungnahme eingebracht:

Die angerufene Baubehörde hat in der außen bezeichneten Bausache über Antrag der xxxgesellschaft mbH vom 28.03.2014 auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien samt Aufzug und Stützmauern (Projekt „xxx") auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und Grundstück Nr. xxx, KG xxx, für den 22.04.2015 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anberaumt. Die Einschreiterin ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstückes Nr. xxx KG xxx und des darauf situierten Wohngebäudes. Sie ist somit Anrainerin im Sinne

Page 32: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 32 -

des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996. Ihr kommt daher ParteisteIlung im gegenständlichen Bauverfahren zu. Die Einschreiterin erhebt gegen die Erteilung der Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben an xxxgesellschaft mbH folgende

EINWENDUNGEN: 1.) Bodenbeschaffenheit (§ 3 Ktn. BauV) Gemäß § 3 der Kärntner Bauvorschriften, LGBI Nr. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBI Nr. 80/2012, dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlage nicht auf Grundflächen errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Im projektgegenständlichen Fall soll das Bauvorhaben „xxx" auf einem Hang, der aus Kiesen und Sanden, die ihrerseits von feinkornreichen Bänderschluffen unterlagert sind, besteht und nachweislich von Quellen durchzogen ist, errichtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Projekt vorgesehene mehrgeschossige Wohnanlage mit einer dreigeschossigen Tiefgarage einen größeren Baugrubenaushub bewirkt. Unter Berücksichtigung des Klimawandels und der von Klimaforschern prognostizierten vermehrten Eintrittswahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen (Erd- und Hangrutschungen, Erdbeben) resultiert aus dem gegenständlichen Projekt ein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Einschreiterin situierten Wohngebäudes. In diesem Zusammenhang verweist die Einschreiterin auf das von der Bauwerberin selbst vorgelegte bodenmechanische Gutachten vom 27.05.2014, aus dem hervorgeht, dass wegen der komplexen Untergrundsituation, der schwierigen Geländeverhältnisse und des relativ unregelmäßigen Bauwerkdesign ungünstige Rahmenbedingungen für die Belastbarkeit des Baugrundes ergeben. Schon aus diesem Grund erweist sich das gegenständliche Bauprojekt als nicht konsensfähig. 2.) widmungswidrige Verwendung (§ 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996) Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie Nr. xxx, KG xxx, sind in geltendem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland-Geschäftsgebiet" gewidmet. Gemäß § 3 Abs. 1 K-GPIG 1995 sind als „Bauland" allerdings nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als „Bauland" festgelegt dürfen insbesondere Gebiete, deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserbestand, Hanglage, Klima, Immissionsbelastung u.a.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden könnten (Iit a) oder die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten und ähnliches gelegen sind (lit b). Wie schon unter Punkt 1.) dieser Eingabe ausgeführt wurde, befinden sich die Grundflächen, auf denen das gegenständliche Bauprojekt realisiert werden soll, in

Page 33: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 33 -

einer Hanglage und auf einem aus feinkörnigen setzungsempfindlichen Sedimenten (Bänderschluffe) bestehenden Untergrund. Nach dem in § 3 Abs. 1 lit a K-GPIG 1995 genannten Kriterien hätten diese Grundflächen aufgrund des ungünstigen Bodenbeschaffenheit sowie der Hanglage gar nicht als „Bauland" gewidmet werden dürfen, weshalb sich die entsprechenden Widmungen als gesetzwidrig erweisen. 3.) Beseitigung der Niederschlagswässer (§ 20 Abs. 2 Ktn BauV) Gemäß § 20 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften idF LGBI. Nr. 87/2012 sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Art der Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen ein Mitspracherecht zu (in diesem Sinne VwGH vom 19.09.1995, Zahl 95/05/0140; VwGH vom 03.07.2001, Zahl 99/05/02836 und VwGH vorn 15.03.2012, Zahl 2010/06/0098 zur insofern inhaltsgleichen Bestimmung des § 42 Abs. 3 Ktn BauV idF vor dem am 01.10.2012 in Kraft getretenen Landesgesetz LGBI Nr. 80/2012). Im gegenständlichem Fall ist von einer Entwässerungsfläche von insgesamt 2150,80 m2 (= 1918,75 m2 Dachflächen + 293,05 m2 überbaute Tiefgarage) auszugehen. Ungeachtet des Ausmaßes der zu entwässernden befestigten Flächen hat die Bauwerberin bis dato kein Konzept zur Verbringung der aus dem Bauvorhaben zu erwartenden Dach- und Oberflächenwässer vorgelegt. In diesem Zusammenhang verweist die Einschreiterin auf den „technischen Bericht" von xxx vom 25.09.2014, demzufolge es auf Grund des geologisch instabilen Hanges nicht möglich sein wird, die Oberflächenwässer direkt auf Eigengrund zu versickern. Eine Einbindung derselben in den derzeit vorhandenen Mischwasserkanal des Abwasserverbandes xxx scheidet auf Grund der hydraulischen Überbelastung ebenso aus wie eine Einleitung direkt in den xxxbach, weil diesbezüglich kein Gefahrenzonenplan existiert. Nach Ansicht der Einschreiterin ist eine schadlose Verbringung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Oberflächenwässer nicht möglich. 4.) Beseitigung der Abwässer (§ 20 Abs. 2 Ktn BauV): Gemäß § 20 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften sind auch die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern so auszuführen, dass eine Sammlung und Beseitigung derselben auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art möglich ist. Die aus der projektierten Wohnanlage anfallenden Abwässer sollen nun in einem Kanal gesammelt werden, der unmittelbar an der Grenze des Grundstückes Nr. 170/3 errichtet werden soll. Durch die vom Projektwerber beabsichtigte Situierung des Kanals sind auf Grund der zuvor schon angesprochenen Hanglage und der prekärenen Bodenverhältnisse massive Schäden für ihr Grundstück und des darauf befindlichen Gebäudes zu befürchten. Jedenfalls haben Probebohrungen, in dem Bereich, wo der Kanal verlaufen soll, bereits zu Schäden an auf dem Grundstück der Einschreiterin vorhandenen Einfriedungen bzw. Mauern geführt.

Page 34: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 34 -

5.) Recht auf Schutz vor Immissionen (§ 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996) und auf Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs. 3 lit h K-BO 1996) § 23 Abs 3. lit i K-BO 1996 gewährt dem Nachbarn Schutz vor Immissionen. Unter „Immissionen" sind alle vom Baugrundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Jauche, Staub, Wärme, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Licht u.ä. zu verstehen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Selbst dann, wenn die Flächenwidmung dem Nachbarn keinen Anspruch auf Immissionsschutz gewähren sollte, kommt dem Nachbarn unter dem Gesichtspunkt der „Gesundheit" und des „Schallschutzes" ein Mitspracherecht hinsichtlich der bei der Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens zu erwartenden Lärm-, Abgas- und Staubimmissionen im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr zur bzw. von der Tiefgarage der geplanten Wohnanlage und zu/von den Parkplätzen im Freien auf dem Baugrundstücken ein Mitspracherecht zu (siehe hierzu VwGH vom 23.11.2009, Zahl 2008/05/0111; VwGH vom 15.03.20152, Zahl 2010/06/0098). Durch die mit dem Bauvorhaben verbundene Errichtung einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen sowie von 6 PKW-Abstellplätzen im Freiem ist durch den damit hergehenden verstärktem Verkehr mit einer massiven Zunahme von Immissionen, insbesondere durch Lärm, Abgase und Staub zu rechnen. 6.) Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (§ 23 Abs. 3 lit c K-BO 1996) und Abstände von den Grundstücksgrenzen (§ 23 Abs. 3 lit e K-BO 1996) Durch das vorliegende Bauprojekt wird die derzeit im Stadtgebiet von xxx bereits vorhandene hohe Bebauungsdichte weiter massiv vergrößert. Die verbauten Flächen sollen laut den einen Bestandteil des Teilbebauungsplans für den Bereich „xxx" vom 15.10.2013, Zahl xxx (Gemeinderatsbeschluss vom 18.11.2013; genehmigt mit Bescheid der BH xxx vom 22.07.2014) bildenden zeichnerischen Darstellungen - mit Ausnahme eines schmalen Grünstreifens -überdies bis an die Grenzen der benachbarten Grundstücke reichen. Stattdessen wäre es angebracht die Baulinien, also jene Grenzlinien des Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen, zu verringern und dadurch die Grünzone zwischen den Anrainern und dem Bauprojekt im Interesse der Hebung der Wohnqualität zu vergrößern. In diese Grünzone konnte auch ein Spazier- und Radfahrweg integriert werden. In diesem Zusammenhang regt die Einschreiterin eine Verschiebung des gesamten Baukomplexes nach Norden in den Bereich der von der Bauwerberin vorgesehenen zweiten Bauphase an. Es besteht jedenfalls der begründete Verdacht, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes für den Bereich „xxx“ in von 15.10.2013, Zahl xxx betreffend die im § 4 normierten Geschossflächenzahlen und den im § 6 normierten zulässigen Geschossanzahl sowie betreffend die im § 5 und § 7 enthaltenen Festlegungen hinsichtlich der Bebauungsweise und der Baulinie verletzt werden. 7.) Verletzung des Ortsbildes

Page 35: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 35 -

Das gegenständliche Bauvorhaben verletzt das im Stadtgebiet von xxx vorhandene Ortsbild. Eine mehrgeschossige Wohnanlage in der von Bauwerberin geplanten Überdimensionierung und von der örtlichen Bautradition abweichenden Ausgestaltung passt nämlich nicht in das historisch gewachsene Stadtbild, zumal dadurch eine der wenigen im Stadtgebiet von xxx noch vorhandenen freien Grundflächen in xxx zubetoniert werden würde. In diesem Zusammenhang weist die Einschreiterin ausdrücklich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 K-BO 1996 hin, wonach bei Bauvorhaben nach § 6 lit. a bis lit. c, die wegen der außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen, von Seiten der Baubehörde ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen ist. Diese schriftliche Eingabe vom 20.04.2015 wurde in der Bauverhandlung am 22.04.2015 verlesen und als Anlage „F" in die Verhandlungsschrift aufgenommen. Seitens der Behörde wurde dazu erwogen: Zu Pkt. 1 Bodenbeschaffenheit (§ 3 K-BV): Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen: „Im bodenmechanischen Gutachten fließen die geologischen Untergrunderhebungen und Bewertungen der Untergrundschichten ein. Auf diese aufbauend erfolgte die bodenmechanisch-geotechnisch Bewertung des Baugrundes im Hinblick auf standsichere Gründung des Bauwerkes. Für die Umsetzung des Vorhabens werden abgestimmt auf die vorliegenden Untergrundverhältnisse und Hangverhältnisse die geotechnischen Maßnahmen gewählt damit sowohl die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie die Stabilität des Hanges gewährleistet werden kann. Damit sind auch keine Hangrutschungen, Muren udgl. zu erwarten. Die Unterlagen aus dem bodenmechanischen Gutachten (beinhaltet auch geologische Grundlagen) wurden seitens der Unterabteilung Geologie und Bodenschutz geprüft und beurteilt. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar." In seinem schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten hat der geologische Amtssachverständigen kein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Gst.Nr xxx, KG xxx der xxx situierten Wohngebäudes festgestellt. Die Behörde folgt daher vollinhaltlich diesem Gutachten und gelangt zur Auffassung, dass kein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Gst.Nr xxx, KG xxx der xxx situierten Wohngebäudes besteht. Diese Einwendung geht daher ins Leere. Pkt. 2 widmungswidrige Verwendung (§ 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996):

Page 36: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 36 -

Die Baubehörde hat zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Widmung der Baugrundstücke entspricht. Zum Vorbringen der Anrainerin, dass die Baugrundstücke „widmungswidrig" verwendet werden, wird festgehalten, dass die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx und Gst. Nr. xxx KG xxx laut geltendem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als Bauland-Geschäftsgebiet gewidmet sind. Laut Stellungnahme der bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Bauverhandlung, befinden sich diese laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im zentralen örtlichen Siedlungsgebiet und eignen sich hervorragend für die Baulandwidmung. Die Umwidmung erfolgte zum großen Teil noch in der Altgemeinde xxx vor über 60 Jahren. Aus alten Aufnahmen ist ersichtlich, dass dieser Bauplatz bereits früher mit massigen, mehrgeschossigen Baukörpern (Gebäude) bebaut war. Mit Bescheid vom 21.08.2013 wurde der Rechtsvorgängerin der Bauwerberin, der Stadtgemeinde xxx, die Baubewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses und zwei Nebengebäuden, gelegen auf den Gst. Nr. xxx und xxx, xxx, rechtskräftig erteilt. Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung des Gemeinderates. Diese Verordnung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und wurde ordnungsgemäß und rechtswirksam kundgemacht. Die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Teilbebauungsplanes oder Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Eine Prüfung dieser Verordnung auf dessen Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden I. oder II. Instanz noch einer anderen Behörde zu, weil ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) diese Kompetenz obliegt. Wer behauptet, durch einen Bescheid, der in Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung ergangen ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann gemäß Art. 144 Abs. 1 des B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Das Bauvorhaben entspricht der Widmungskategorie „Bauland-Geschäftsgebiet". Die Einwendung betreffend die „gesetzwidrige" Widmung stellt keinen zulässigen Einwand gem. § 23 Abs. 3 der K-BO 1996 dar, weshalb diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Zu Pkt. 3 Beseitigung der Niederschlagswässer (§ 20 Abs. 2 K-BV): Gemäß § 42 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen. Die

Page 37: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 37 -

Beseitigung auf belästigungsfreie Art wurde mit der Novelle LGBI. Nr. 55/1997 aufgehoben. Die Behörde verweist auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx ZI. xxx vom 17.06.2015 womit die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wasserrechtlich bewilligt wurde. Weiters wird auf die Stellungnahmen des xxx (vom 30.06.2015 und 14.07.2015) und von xxx (vom 08.07.2015) verwiesen. Aus geologischer Sicht besteht laut xxx kein Einwand. Ebenso teilt xxx aus wasserbautechnischer Sicht mit, dass bei Ausführung der mit Bescheid vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligten Oberflächenentwässerungsanlage eine Verbringung der Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik gegeben ist. Die Behörde gelangt daher aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen Stellungnahme zur Auffassung, dass eine unschädliche Verbringung durch die wasserrechtlich bewilligte Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VWGH begründen naturschutzrechtliche, forstrechtliche, wasserrechtliche sowie gleichartige bundesrechtliche oder landesrechtliche Bestimmungen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdeten Bereichen nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wie dies auch für Einwendungen, die sich auf das Wasserrecht stützen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gilt (siehe auch VwGH 21.10.2004, 2002/06/0043). Daher kommt diesem Einwand keine Berechtigung zu. Zu Pkt. 4 Beseitigung der Abwässer (§ 20 Abs. 2 K-BV): Stellungnahme des xxx "Festgehalten wird dazu, dass die anfallenden Schmutzwässer in das bestehende öffentliche Kanalnetz geleitet werden. Und zwar im Bereich des Schachtes 01-03 (Gst.Nr. xxx, KG xxx). Frau xxx wurde über die genaue Ableitung im Zuge der Verhandlung aufgeklärt." Dem Nachbarn erwachsen nach der Rechtsprechung aus Vorschriften über die Sicherstellung und die Abwasserbeseitigung keine Nachbarrechte (VwGH 16.09.1973, 1141/72; 02.03.1976, 518/75; 28.06.1977, 1814/76; uvm). Diesem Einwand kommt daher keine Berechtigung zu.

Page 38: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 38 -

Zu Pkt. 5 Schutz vor Immissionen (§ 23 Abs. 3 lit i K·BO 1996) und Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs.3 lit h K·BO 1996): Stellungnahme xxx: "Bezüglich der Einwendungen zum Fachbereich Schall wird auf die schalltechnische Stellungnahme vom 06.03.2015, ZI.: xxx, verwiesen. Integrierender Bestandteil dieses Gutachtens bildet das schalltechnische Gutachten des xxx vom 28.11.2014, GZ: xxx. In dem Gutachten wurden neben der betriebstypologischen Analyse auch die spezifischen Emissionen des geplanten Objektes beurteilt. Emissionen:

- Zu- und Abfahrten Tiefgarage - Garagentor öffnen und schließen - Emissionen Lüftungsschächte - Emissionen Einfahrt Garage - Emissionen Ausblasöffnung Abluftanlage

Somit kann festgehalten werden, dass der dem Vorhaben zuordenbare Verkehr berücksichtigt wurde. Der Verkehr auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Beurteilung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich dieser fachlichen Stellungnahme. Bezüglich der im Freien situierten 6 Parkplätze kann festgehalten werden, dass diese auf Grund des nördlich situierten öffentlichen Parkplatzes mit rund 130 Kfz-Abstellplätzen sich von der örtlichen Schallsituation nicht wesentlich abheben werden, da die Anzahl und die Wechselhäufigkeit im Verhältnis zum öffentlichen Parkplatz als gering anzusehen ist. Die Tiefgarage und die vorhandenen Öffnungen und Entlüftungen wurden im Projekt berücksichtigt und beurteilt. Negative Auswirkungen durch den Betrieb können nicht abgeleitet werden.“ Stellungnahme xxx: „Zum gegenständlichen Vorhaben wurde eine Berechnung der Schadstoffausbreitung durch die xxx GMbH vom 3.12.2014 erstellt. In dieser Berechnung sind sämtliche Emissionen, welche aus dem Bauvorhaben zu erwarten sind, einer Untersuchung unterzogen worden. Die Untersuchungsmethodik und Berechnung kann dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik zugeordnet werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Emissionen wurde rechnerisch nachgewiesen, dass bei den nächstgelegenen Anrainern die Immissionen unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen. Im Gutachten sind sowohl die rechnerischen als auch graphischen Darstellungen der relevanten Schadstoffkomponenten enthalten. Die Immissionsbelastungen wurden durch das zugelassene EDV-Programm GRAMM/GRAL vorgenommen. Die vorgenommenen

Page 39: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 39 -

Immissionsminderungsmaßnahmen hinsichtlich der Abluftführung und Entlüftung der Tiefgaragenanteile entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Sämtliche relevanten Emissionsquellen wurden der gegenständlichen Berechnung berücksichtigt und daraus nach dem heutigen Stand die Technik die Immissionen berechnet. Das Ergebnis dieser Immissionsberechnung zeigt jedoch, dass diese Immissionen der relevanten Luftschadstoffe bei den nächstgelegenen Anrainern unter der Erheblichkeitsgrenze liegen. Daraus ist abzuleiten, dass eine Überschreitung der Grenzwerte laut dem Immissionsschutzgesetz Luft bei den Immissionspunkten nicht zu erwarten ist." Stellungnahme der Amtsärztin: „Es soll unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der ASV für Schallschutz (xxx) und Luftreinhaltung (xxx) die Frage beantwortet werden, welche Wirkungen durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind. Grundlage der Beurteilung bilden die schalltechnische Stellungnahme des ASV vom 06.03.2015 und seine Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2015 und die Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2015. Ausgehend von der Stellungnahme des ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass bei Berücksichtigung der von ihm formulierten Empfehlungen unter Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage) und unter Hinweis 2 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage und Anrainer) keine wesentliche Beeinflussung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Ausgehend von der Stellungnahme des ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass sämtliche relevante Emissionsquellen in der Berechnung durch die xxx GmbH vom 03.12.2014 berücksichtigt wurden und das Ergebnis dieser Immissionsberechnung zeigt, dass diese Immissionen der relevanten Luftschadstoffe bei den nächstgelegenen Nachbarn unter der Erheblichkeitsgrenze liegen. Daraus ist ableitbar, dass das gegenständliche Bauvorhaben keine wesentlichen Immissionen im Nachbarschaftsbereich verursachen.“ Zu den Einwendungen wird zusammenfassend festgehalten, dass betreffend der möglichen Lärmimmissionen, die von geplanten Bauvorhaben ausgehen könnten, darauf hingewiesen werden kann, dass Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen; bei Prüfung dieser Frage ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Hauer/Pallitsch, Das Kärntner Baurecht, Seite 259 ff). § 23 Abs. 3 lit a K-BO fordert die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die eine Immissionsbeschränkung nur dann mit sich bringt, wenn mit der Widmung selbst ein Immissionsschutz verbunden ist.

Page 40: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 40 -

Da die Kärntner Bauordnung 1996 einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, kommen hinsichtlich der Frage, inwieweit den Anrainern ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit i leg cit zusteht, verschiedene, spezielle Vorschriften der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauvorschriften in Betracht (VwGH 31.08.1999, 99/05/0093). Ein Mitspracherecht der Nachbarn ist dort gegeben, wo die Widmung einen bestimmten Immissionsschutz gewährt. Die Grenzen der zulässigen Immissionen liegen in der örtlichen Unzumutbarkeit. Schon in VwSlg 4000/7 A wurde ausgesprochen, dass die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß ist. Dieses ist je nach der Umgebung der Örtlichkeit (Bauland - Wohngebiet, Bauland - Gewerbegebiet) verschieden. Zur Klärung der Frage, ob das Bauvorhaben geeignet ist, die Nachbarschaft in einer das zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu gefährden oder zu belästigen, hat sich die Behörde der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen (VwGH 30.11.1999, 97/05/0330, BauSlg 248). Gemäß § 26 K-BO 1996 müssen Vorhaben den K-BV entsprechen. Zum Thema Schallschutz regelt § 40 K-BV wie folgt: (1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass

a) gesunde, normal empfindende Personen, sie sich in der baulichen Anlage aufhalten, weder durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen noch durch Schallimmissionen von außen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und

b) gesunde, normal empfindende Personen, die sich in einer unmittelbar

anschließenden baulichen Anlage aufhalten, durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet der unzumutbar belästigt werden.

Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage der baulichen Anlage und ihrer Räume zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden Gutachten ist eine Überschreitung der Grenzwerte laut dem Immissionsschutzgesetz Luft bei den Immissionspunkten nicht zu erwarten. Im schalltechnischen Gutachten xxx, wird zur Widmungskonformität des Bauvorhabens wie folgt ausgeführt:

Page 41: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 41 -

Zur Widmungskonformität des Bauvorhabens ist festzustellen, dass das beantragte Bauvorhaben dem Charakter des vorhandenen Gebietes entspricht. Im Umfeld des Bauvorhabens stehen Gebäude mit Wohnnutzung (teilweise mehrgeschossig) und Gebäude mit betrieblicher Nutzung und das beantragte Bauvorhaben weißt eine ähnliche Nutzung auf. In keinem Zeitbereich und bei keinem Immissionspunkt wird die örtliche Schallsituation wesentlich verändert und die Planungsrichtwerte der Flächenwidmungen bei den Immissionspunkten werden, soweit es möglich ist, nicht überschritten. Bezüglich der Emissionen werden die Planungsrichtwerte der Baugrundstücke für das Bauland „Geschäftsgebiet“ eingehalten, daher ist die Widmungskonformität der Emissionen gegeben, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte (außer bei einer vorhandenen Überschreitung durch die örtliche Schallsituation) werden eingehalten. Negative Auswirkungen betreffend den Schallschutz können durch den Betrieb der Tiefgarage nicht abgeleitet werden. Es wurden alle relevanten Emissionsquellen berücksichtig und das Ergebnis der Immissionsberechnung zeigt, dass diese Immissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn unter der Erheblichkeitsgrenze liegen und keine wesentlichen Immissionen verursachen. Unter Zugrundelegung der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Sachverständigen aus den Bereichen Schalltechnik und Luftreinhaltung sowie der Amtsärztin folgt die Behörde vollinhaltlich diesen Gutachten und Stellungnahmen und können von der Behörde keine gesundheitlichen Gefährdungen festgestellt werden, weshalb diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Beim gegenständlichen Bauvorhaben sind eine mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie eine zweigeschossige Büroeinheit und eine dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauern, geplant. Erfasst von der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO sind nur bestimmte Vorhaben gem § 6 lit a (Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen), lit b (Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, lit d (Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen und Teilen von solchen) ua, nicht aber die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen iSd 6 lit c K-BO 1996.

Page 42: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 42 -

Den EB zufolge erfolgt die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in § 23 Abs. 3 it b bis g K-BO 1996 genannten subjektiven-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist. Sämtliche Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 K-BO sind beim gegenständlichen Bauvorhaben gegeben, weshalb Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 h und i keine Berechtigung zukommt. Zu Pkt. 6 Ausnutzbarkeit des Baugrundstücke (§ 23 Abs. 3 lit c KoBO) und Abstände von den Grundstücksgrenzen (§ 23 Abs. 3 lit e K-BO 1996): Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen: „Der Teilbebauungsplan für den Bereich „xxx" in xxx vom 15.10.2013, ZI: xxx ist nach dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx am 18.11.2013 mit der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung am Donnerstag, dem xxx, in Rechtskraft erwachsen. Die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom 14.03.1980 der Stadtgemeinde xxx bleiben nur aufrecht, sofern sie nicht im vorliegenden Teilbebauungsplan anders geregelt sind (siehe § 14 Pkt. 2- Teilbebauungsplan). Das eingereichte Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen des § 13 der Kärntner Bauordnung auch hinsichtlich der Einhaltung des geltenden Teilbebauungsplanes ordnungsgemäß vorgeprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die Geschossflächenzahl, die Bebauungsweise, die Geschossanzahl/Gebäudehöhe und die Baulinien des Einreichprojektes im Einklang mit den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 und 7 des anzuwendenden Teilbebauungsplanes stehen. Die bauliche Ausnutzung (GFZ) ist laut Teilbebauungsplan im Bereich südlich der xxx Straße mit max. 2,8 und min. 1,5 bestimmt. Das Projekt hat eine Geschossflächenzahl von 2,20. Damit entspricht die Geschossflächenzahl den Bestimmungen des geltenden Teilbebauungsplanes. Betreffend der Geschossigkeit wird festgehalten, dass die max. Geschossanzahl in den Bereichen IV mit 4 Geschossen, Bereich III mit 3 Geschossen und Bereich -IV mit 4 Untergeschossen im Teilbebauungsplan festgelegt und durch das Projekt eingehalten ist. Die halboffene und offene Bebauung laut Teilbebauungsplan ist eingehalten. Die Baulinien It. § 7 des geltenden Teilbebauungsplanes sind in der zeichnerischen Darstellung festgelegt. Die Einhaltung der Baulinien wurden im Zuge des Vorprüfungsverfahrens überprüft und für in Ordnung befunden." Bezugnehmend auf das schlüssige, nachvollziehbare, plausible und vollständige Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und seiner vorangeführten ergänzenden Stellungnahme folgt die Behörde vollinhaltlich diesen und gelangt zur Auffassung, dass das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der Bebauungsweise und der Einhaltung der Baulinien dem Teilbebauungsplan vom 15.10.2013 entspricht.

Page 43: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 43 -

Die Einwendungen gehen daher ins Leere. Zu Pkt. 7 Verletzung des Ortsbildes: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erwachsen keine Nachbarrechte aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortbildes, Stadtbildes oder Straßenbildes; ja auch ein Recht auf eine bestimmte Aussicht usw. besteht nicht (VwSlg 3600/A, 6246/A, 7873/A, 8317/A, 27.06.1979, 763/67; 26.05.1983, 83/06/0055, 0056; BauSlg 63,15.01.1985, 84/05/0185 ua; BauSlg 367; 26.03.1985, 84/05/0233, BauSlg 418, ua). Aus den Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs. 3 K-BO 1996 abgeleitet werden (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063; VwGH 23.12.2011, 2008/05/0121; VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039. Weiters wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) Kärnten vom 20.11.2014, ZI. KLVwG-xxx verwiesen, worin festgestellt wurde, dass Einwendungen hinsichtlich der Störung des Ortsbildes keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Anrainers darstellen. § 13 Abs. 4 und 4 a (Ortsbildpflegesonderkommission) ist mit LGBI. Nr. 31/2015 entfallen. Mit Schreiben vom 20.07.2015, zugestellt am 24.07.2015, wurden nachstehende Stellungnahmen zum Parteiengehör gebracht: • Stellungnahme xxx vom 14.07.2015 und vom 30.06.2015 • Stellungnahme xxx vom 08.07.2015 • Stellungnahme xxx vom 02.06.2015 Nachstehende Stellungnahme des Rechtsvertreters von xxx, xxx. ist fristgerecht am 04.08.2015 bei der Stadtgemeinde xxx eingelangt: In außen bezeichneter Baurechtssache erstattet die Einschreiterin zu den ihr mit Schreiben der gefertigten Behörde vom 20.05.2015, ihrer ausgewiesenen Vertreterin zugestellt am 24.07.2015, übermittelten gutachterlichen Stellungnahmen die nachstehende

STELLUNGNAHME: Bereits im Rahmen ihrer Einwendungen gegen das Bauvorhaben „xxx" hat die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass wegen der komplexen Untergrundsituation und der schwierigen Geländeverhältnisse die Errichtung einer Wohnanlage in der von der Bauwerberin beabsichtigten Dimensionierung nicht ohne massive Gefährdung ihres Grundstückes Nr. xxx, KG xxx und des darauf situierten Wohngebäudes möglich ist. Schließlich soll dieses Bauvorhaben auf einem Hang,

Page 44: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 44 -

der aus Kiesen und Sanden, die wiederrum von feinkornreichen Bänderschluffen unterlagert sind, besteht und außerdem nachweislich von Hangwässern und zwei Quellen durchzogen ist, errichtet werden. In diesem Zusammenhang weist die Einschreiterin ausdrücklich auf den bei der Errichtung des Mehrfamilienhauses „xxx" zu beobachtenden Austritt von Wasser und die bei diesem Objekt durch Bodenbewegungen verursachten starken Rissbildungen hin, was schließlich dazu geführt hat, dass die zweite Baustufe nicht mehr realisiert werden konnte. Auch die gutachterlichen Stellungnahmen von xxx vom 08.07.2015 bzw. von xxx vom 14.07.2015 angeführten Retentionsbecken, welches mit Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015, Zahl xxx wasserrechtlich bewilligt worden sein soll und welches die aus dem Bauvorhaben resultierenden (zusätzlichen) Oberflächenwässer auffangen bzw. mittels Drosseleinrichtung die Wässer mit einer Abflussgeschwindigkeit von nur 20 I/s anstelle der laut dem Projekt ursprünglichen 23 I/s in den xxxbach einleiten soll, sind mangelhaft und reichen zur Beurteilung dieser komplexen Situation nicht aus, da auch bis jetzt nicht einmal geklärt ist, welche Mengen an Oberflächenwässern durch das Bauvorhaben zusätzlich auftreten können und ob das in Rede stehende Retentionsbecken - insbesondere unter Berücksichtigung der aufgrund des Klimawandels verstärkt auftretenden Starkregenereignisse bzw. Unwetter - überhaupt zur Sammlung dieser Oberflächenwässer geeignet ist. So ist auch zu berücksichtigen und in die gutachterliche Beurteilung miteinzubeziehen, dass sich auf dem gegenständlichen Areal in einer Tiefe von 1,40 m eine mächtige Schicht von wasserundurchlässigem Schluff befindet, welche eine Versickerung in diesem Bereich, somit auch auf dem Grundstück Nr. xxx nicht gewährleistet. Außerdem ist eine Einleitung der Wässer in den xxxbach ohne Gefahrenzonenplan nicht zulässig, ein solcher aber - jedenfalls nach dem Kenntnisstand der Einschreiterin - bis dato nicht erstellt worden ist (siehe hierzu auch den technischen Bericht von xxx vom 25.09.2014, Seite 6). Aufgrund der vorliegenden Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) und Anlagenverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektgründung, tiefe Baugruben) sind der Baubehörde außerdem die zur Ausführung gelangenden geotechnischen Sonderbaumaßnahmen zur Verbesserung des Baugrundes sowie die Dimensionierung und Bemessung der Fundamente von einem Sachverständigen für Geotechnik vorzulegen. Dementsprechend ist nach den Bestimmungen der Ö-Norm 1997/1 bzw. 2 vor Erteilung der Baubewilligung ein Nachweis der Standsicherheit durch einen Sachverständigen für Geotechnik vorzulegen, weshalb welcher bis dato allerdings noch nicht vorgelegt worden ist. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang aber auch betont, dass die Einschreiterin wegen der die ortsübliche Benutzung ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigenden Einwirkungen durch Niederschlagswässer und durch aus der Bodenbeschaffenheit und der Hanglage resultierenden Erschütterungen auch einen

Page 45: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 45 -

aus § 364 Abs.2 ABGB resultierenden zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Bauwerber hat. Daran vermag auch eine allenfalls dem Bauwerber von der gefertigten Behörde erteilte Baubewilligung nichts zu ändern, denn nach ständiger Rechtsprechung gilt eine baubehördliche Genehmigung nicht als Genehmigung im Sinne des § 364 a ABGB und schließt die Rechtswidrigkeit der Schädigung der Einschreiterin durch diese Einwirkungen nicht aus (siehe hierzu z.B. OGH vom 09.11.1983, 1 Ob 742/13 und OGH vom 24.07.2013, 9 Ob 48/12t mit weiteren Nachweisen). Die Einschreiterin sähe sich somit für den Fall, dass die Bauwerberin - ungeachtet der in ihrer Eingabe vom 17.04.2015 erhobenen und in der Bau Verhandlung vom 22.04.2015 verlesenen Einwendungen - an ihrem Projekt in der gegenwärtigen Form festhalten sollte, veranlasst, ihr Recht auf Schutz vor diesen unzumutbaren Immissionen gegen den Bauwerber mittels Unterlassungsklage gemäß § 364 Abs.2 ABGB auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen bzw. wegen der durch die Bauführung ausgehenden Gefährdung ihres Besitzes eine Bauverbotsklage gemäß §340 ABGB einzubringen. Auf eine allfällige Haftung der Stadtgemeinde xxx als Baubehörde für allfällige aus einem vorwertbaren Verhalten resultierende Schäden wird hingewiesen. Im Übrigen hält die Einschreiterin sämtliche gegen das Bauvorhaben erhobene Einwendungen samt den darin enthaltenen Beweisanträgen - also jene in der Eingabe vom 17.04.2015 schriftlich erhobenen und in der mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 verlesenen Einwendungen - zur Gänze und vollinhaltlich aufrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH begründen naturschutzrechtliche, forstrechtliche, wasserrechtliche sowie gleichartige bundesrechtliche oder landesrechtliche Bestimmungen begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdeten Bereichen nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wie dies auch für Einwendungen, die sich auf das Wasserrecht stützen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gilt (siehe auch VwGH 21.10.2004, 2002/06/0043). Daher kommt diesem Einwand keine Berechtigung zu. Im bodenmechanischen Gutachten fließen die geologischen Untergrunderhebungen und Bewertungen der Untergrundschichten ein. Auf diese aufbauend erfolgte die bodenmechanisch-geotechnisch Bewertung des Baugrundes im Hinblick auf standsichere Gründung des Bauwerkes. Für die Umsetzung des Vorhabens werden abgestimmt auf die vorliegenden Untergrundverhältnisse und Hangverhältnisse die geotechnischen Maßnahmen gewählt damit sowohl die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie die Stabilität des Hanges gewährleistet werden kann. Damit sind auch keine Hangrutschungen, Muren udgl. zu erwarten.

Page 46: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 46 -

Die Unterlagen aus dem bodenmechanischen Gutachten (beinhaltet auch geologische Grundlagen) wurden seitens der Unterabteilung Geologie und Bodenschutz geprüft und beurteilt. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar. In seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten hat der geologische Amtssachverständige kein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Gst.Nr xxx, KG xxx der xxx situierten Wohngebäudes festgestellt. Die Behörde folgt diesen vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten betreffend die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie der Stabilität des Hanges. Diese Einwendung geht daher ins Leere. Betreffend den gemäß § 364 Abs.2 ABGB behaupteten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch wird festgehalten, dass Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, die Behörde niederschriftlich festzuhalten hat. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss (§ 23 Abs. 8 K-BO). Privatrechtliche Einwendungen führen nicht dazu, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde nicht zuständig ist (06.11.1990, 90/05/0062; 12.11.1991, 91/05/0082, ua). Diese Einwendung geht daher ins Leere. Zu den Berufungspunkten im Einzelnen:

1. Unrichtige rechtliche Beurteilung: „Auflagen" sind begrifflich pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes und binden den Inhaber der Bewilligung (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 25.03,1997. Zahl 96/05/0250). Eine „Auflage" besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird (VwGH vom z.B. VwGH vom 24.03.1992. Zahl 88/05/0161; VwGH vom 20.02.1997. Zahl 96/07/0115). Hauptinhalt und Nebenbestimmungen bilden ein untrennbares Ganzes. weshalb sie auch nur zusammen in Rechtskraft erwachsen bzw. durch Rechtsmittel bekämpft werden können (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 03.11.2008. Zahl 2007/10/0088;

Page 47: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 47 -

VwGH vom 17,12.2008. Zahl 2008/03/0116; VwGH vom 20.09,2012. Zahl 2011/10/0024). Die Baubehörde 1. Instanz hat nun im Spruch des angefochtenen Bescheides der Bauwerberin die mit Ansuchen vom 28,03,2014 beantragte baurechtliche Bewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen erteilt. Mit Ausnahme der „allgemeinen Auflagen" enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch keine explizite Vorschreibung weiterer Auflagen. Zwar werden in den im angefochtenen Bescheid zitierten Amtssachverständigen Stellungnahmen als Voraussetzung für die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung erforderliche Auflagenpunkte vorgeschlagen, diese Auflagenpunkte werden jedoch von der Baubehörde 1. Instanz der Bauwerberin nicht verbindlich angeordnet. Da sich aber das gegenständliche Bauprojekt selbst nach Ansicht der Baubehörde 1. Instanz nur unter der Voraussetzung der Einhaltung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenpunkte als konsensfähig erweist, hätte es einer verbindlichen Anordnung dieser in den amtssachverständigen Stellungnahmen vorgeschlagenen Auflagenpunkte durch die Baubehörde 1. Instanz bedurft. Schon aus diesem Grund leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts. Seitens der Behörde II. Instanz wurde hierzu erwogen: Gemäß § 58 Abs. 1 AVG hat ein Bescheid bestimmte Merkmale zu enthalten: § 58 Abs. 1 AVG regelt wie folgt: „Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten." Der Spruch eines Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist der wichtigste Bestandteil des Bescheids. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), nur er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist vollstreckbar. Zum Spruch und damit zum Hauptinhalt des Bescheids gehören auch allfällige „Nebenbestimmungen". Als solche werden insbesondere Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte betrachtet. Die Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheids erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar.

Page 48: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 48 -

Auflagen sind pflichtbegründende Nebenbestimmungen - also Verpflichtungen - im Spruch eines begünstigenden, dh die beantragte Bewilligung erteilenden Bescheides. Verfahrensrechtlich ist wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmung ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen können. Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin befinden sich im Spruch des angefochtenen Bescheides neben den allgemeinen Auflagen, sämtliche Auflagen der Amtssachverständigen, welche auch hinreichend bestimmt sind. Der Spruch des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides reicht von Seite 1 („ ... ergeht nachstehender Spruch ... ) bis Seite 31 (... mittels beiliegenden Zahlscheines zu überweisen). Bauauflagen gemäß § 18 der K-BO 1996 (Seite 4 bis 30)

I. Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen

1. Vor Durchführung der Erdarbeiten ist einvernehmlich mit den jeweiligen Liegenschaftseigentümern eine fotografische Bestandsaufnahme (Beweissicherung) bei folgenden Liegenschaften vorzunehmen: xxx Straße xxx und xxx, xxxstraße xxx und xxx, xxx Straße xxx, xxx, xxx, xxx xxx und xxx, xxxstraße xxx und xxx, xxxweg xxx, xxx, xxx und die Stützmauer „xxx".

2. Die Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten für die Anrainerliegenschaften durch Staub und Lärm ist durch geeignete Maßnahmen bzw. durch Verwendung geeigneter Geräte auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bei eventueller Staubentwicklung während der Erdarbeiten ist das Aushubmaterial ausreichend mit Wasser zu besprühen.

3. Täglich, nach Beendigung der Arbeiten am Abend, sind die öffentlichen Verkehrsflächen von Verunreinigungen zu säubern.

4. Während der gesamten Bauarbeiten ist durch Aufrechterhaltung der erforderlichen Absperrungen der Sicherheit der Fahrzeuge und Personen auf „dem angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen Rechnung zu tragen.

5. Sämtliche am öffentlichen Gut eventuell entstandene Schäden sind nach Fertigstellung der Bauarbeiten auf Kosten der Bauwerberin zu beheben. Eventuelle Instandsetzungsarbeiten haben nach den Anweisungen der Gemeindestraßenverwaltung zu erfolgen.

6. Sollten öffentliche Verkehrsflächen für die Durchführung der Bauarbeiten in Anspruch genommen werden, so ist rechtzeitig um die straßenrechtliche Bewilligung unter Angabe der Dauer, des Flächenausmaßes unter Beilage eines Lageplanes bei der Stadtgemeinde xxx (Stadtrat) anzusuchen.

Page 49: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 49 -

7. Das projektierte Bauvorhaben ist barrierefrei auszuführen. Hierzu sind die Vorgaben der OIB-Richtlinie 4.8 und der ÖNORM B 1600 zu beachten und einzuhalten.

8. Hinsichtlich Schallschutz wird auf die Einhaltung der einschlägigen ÖNORM B 8115 verwiesen. Mit einer entsprechenden Schalldämmung sind insbesondere die Außenwände, Trennwände und Fußböden, die Wohnungen (einschließlich der Nachbarwohnungen), sowie alle Türen, Fenster und ähnliche Verschlüsse, auszustatten. Stiegen sind so herzustellen, dass die Übertragung des durch die Benützung entstehenden Schalls in die Wohnungen eingeschränkt wird. Anlässlich der Bauvollendungsmeldung ist ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten der Baubehörde vorzulegen.

9. Innenliegende Sanitärräume sind mechanisch zu lüften. 10. Die Farbgebung der Fassade hat im Einvernehmen mit dem

Stadtbauamte zu erfolgen und sind zu diesem Zwecke rechtzeitig entsprechende Farbmuster anzubringen (mindestens 14 Tage vorher).

11. Die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer der befestigten Flächen sind für Anrainergrundstücke unschädlich, gemäß projektierter Sickeranlage, zur Versickerung zu bringen.

12. Sämtliche anfallende Schmutzwässer sind in die bestehende Kanalisation einzuleiten. Der Kanalanschluss ist im Einvernehmen und nach den Anweisungen (mindestens 4 Wochen vor Baubeginn) des Abwasserverbandes xxx - xxx herzustellen (xxx). In Abflussleitungen für Fäkalien und Schmutzwässer sind Geruchsverschlüsse einzubauen. Diese Leitungen (Mindestdurchmesser 0,07 m) sind über Dach zu entlüften.

13. Auf dem/n geneigten Dach/Dächern sind bauliche Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis zu treffen.

14. Es darf keine, auch nicht durch Absperrschieber, Rückflussverhinderer, Rohrtrenner oder ähnliche Armaturen unterbrochene Verbindung zwischen der öffentlichen WVA und einer Wasserversorgungsanlage oder einer Nutzwasserversorgung hergestellt werden.

15. Sämtliche am öffentlichen Gut eventuell entstandene Schäden sind nach Fertigstellung der Bauarbeiten auf Kosten der/des Bauwerberls/in zu beheben. Die Instandsetzungsarbeiten haben nach den Anweisungen der Gemeindestraßenverwaltung zu erfolgen.

16. Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr (bei Absturzgefahr), jedenfalls aber ab 100 cm sind mit einer Absturzsicherung gemäß geltender OIB-Richtlinie zu versehen. Die Höhe der Absturzsicherung hat mind. 100 cm (90 cm bei Wohnungstreppen) bei einer Absturzhöhe über 12 m mind. 110 cm zu betragen. Die Öffnungen in der Absturzsicherung dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert.

Page 50: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 50 -

17. Für das Errichten von Einbauten (Leitungen, Kabel, etc.) im öffentlichen Gut ist eine Bewilligung betreffend Sondernutzung von öffentlichem Straßengut erforderlich. Diesbezüglich ist rechtzeitig vor Baubeginn bei der Stadtgemeinde xxx anzusuchen.

18. Bei Gebäudetreppen mit mehr als 3 Stufen müssen in einer Höhe von 85 bis 110 cm auf einer/beiden Seite(n) Handläufe angebracht werden. Sofern der Handlauf in mehr als 90 cm Höhe angebracht ist, ist ein zweiter Handlauf in einer Höhe von 75 cm anzuordnen.

II. Stellungnahme des feuerpolizeilichen Amtssachverständigen

Der Amtssachverständige erteilt keine Auflagen.

III. Stellungnahme des Statikers:

Das Projekt wurde von Beginn an gemeinsam mit der xxx, xxx, entworfen, wobei in statischer Hinsicht mehrere Varianten untersucht wurden. Letztendlich wird das statische Konzept im Zuge der Detailstatik an die zu wählende Gründungsvariante angepasst. Die Vorgaben und Anforderungen seitens des Bodenmechanikers an die Statik werden entsprechend berücksichtigt und eingearbeitet. Die Standsicherheit und die Tragfähigkeit des Gebäudes kann damit gewährleistet werden.

Der Amtssachverständige erteilt keine Auflagen.

IV. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung: Abschließend kann festgestellt werden, dass die in den Ermittlungen, Berechnungen und Schlussfolgerungen des oben zitierten Gutachtens angeführten Angaben seitens des Sachverständigen gefolgt werden kann.

Der Amtssachverständige erteilt keine Auflagen.

V. Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachver-verständigen:

EMPFEHLUNGEN ZUR BAUAUSFÜHRUNG: Im Abschluss wird noch auf einige Punkte hingewiesen, die aus heutiger Sicht den Stand der Schallschutztechnik entsprechen, in der Planung und Ausführung des Bauvorhabens zu berücksichtigen sind und für die Bewohner des neuen Objektes und die umliegenden Anrainer wirksame Maßnahmen darstellen. Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage): Auf Grund der vorhandenen Umgebungslärmsituation (xxx Straße, öffentlicher Parkplatz im Norden) wird besonders auf die Einhaltung der OIB Richtlinie 5, Schallschutz, des Österreichischen Instituts für Bautechnik hingewiesen. Die festgelegten Anforderungen in der angeführten Richtlinie dienen der Sicherstellung eines für normal empfindende Menschen ausreichenden Schutzes von Aufenthalts-

Page 51: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 51 -

und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und aus anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden. Unter Punkt 2.2.3 sind die baulichen Schalldämm-Maße in Anhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärm angeführt. Der maßgebliche standortbezogene und gegebenenfalls bauteillagebezogene Außenlärmpegel ist nach dem Stand der Technik unter Anwendung von Anpassungswerten (Beurteilungspegel) zu ermitteln. Es hat dies getrennt für Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht zu erfolgen, wobei der jeweils ungünstigere Wert für die Ermittlung der Anforderungen heranzuziehen ist. 2.2.3 Für Wohngebäude, -heime, Hotels, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser,

Kurgebäude u. dgl. dürfen folgende Werte für das bewertete resultierende Bauschalldämm-Maß R' res.w der Außenbauteile gesamt nicht unterschritten werden:

a) Bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 51 dB bis 60 dB tags oder 41 dB bis 50 dB nachts 38 dB,

b) bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel über 60 dB bis 70 dB tags oder über 50 dB bis 60 dB nachts 38 dB, erhöht um die Hälfte jenes Betrags, um den der maßgebliche Außenlärmpegel den Wert von 60 dB tags bzw. 50 dB nachts überschreitet, oder

c) bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel über 70 dB tags oder über 60 dB nachts) 43 dB, erhöht um jenen Betrag des maßgeblichen Außenlärmpegels, welcher 70 dB tags bzw. 60 dB nachts überschreitet.

Hinweis 2 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage und Anrainer) : Die Tiefgaragenabfahrten sind wegen der möglichen Lästigkeiten relevant und es sind bereits in der Planung Schallschutzmaßnahmen vorzusehen:

• Garagentore nach dem Stand der Lärmschutztechnik (z.B. leise schließende Tore) zur Vermeidung von signifikanten Geräuschen beim Öffnen und Schließen.

• Lärmarme Ausbildung der Abdeckungen der Regenrinnen (z.B. verschraubte Gußeisenplatten)

• Schallabsorbierende Ausführung der Innenwände der Tiefgaragenrampen

VI. Stellungnahme der Amtssachverständigen für Schutzwasserwirtschaft und Siedlungswasserwirtschaft

Die Behörde 1. Instanz führt im Bescheid hierzu auf Seite 4 aus: Die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wurde mit Bescheid der Bezirkshauptrnannschaft xxx, Abteilung Wasserrecht, ZI. xxx vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligt. Diese Bewilligung stellt eine Ausnahme gem. § 2 Abs. 1 lit c der K-BO 1996 dar. Der technische Bericht - Oberflächenentwässerung - xxx samt Projektplan wird daher im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Daher werden zu diesem Punkt keine Auflagen mehr erteilt.

Page 52: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 52 -

VII. Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen Im angefochtenen Bescheid wird als Pkt. VII die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen angeführt (Seite 26 bis 30). Die Auflagen werden auf Seite 29 (1. bis 6.) wie folgt angeführt: Gegen das Vorhaben besteht aus fachlicher Sicht unter Einhaltung folgender Auflagen kein Einwand: 1) Für die Gründungsmaßnahmen ist ein Sachverständiger für Geotechnik

beizuziehen. 2) Der SV für Geotechnik hat die geotechnischen Sonderbaumaßnahmen gemäß

Gründungskonzept festzulegen bzw. auf Basis des Großaufschlusses beim Aushub diese an die tatsächlich angetroffenen Untergrundverhältnisse anzupassen.

3) Der SV für Geotechnik hat die Bodenverbesserungsarbeiten zu überwachen und die Gründungssohlen abzunehmen.

4) Die Baugrubensicherungsmaßnahmen sind vor Baubeginn festzulegen und zu bemessen. Im Zuge des Baugrubenaushubes sind diese an die tatsächlichen Untergrundverhältnisse anzupassen.

5) Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung an allen im Nahbereich vorhandenen Bauwerken, sowie Verkehrsflächen durchzuführen.

6) Der Baubehörde ist 3 Monate nach Beendigung der Erdarbeiten vom SV für Geotechnik ein geotechnischer Bericht über die Gründungs- und Sicherungsarbeiten vorzulegen. Der Bericht hat neben der Dokumentation der Untergrundverhältnisse die Ausführung der Bodenverbesserungen, Gründungen, Böschungssicherungen und die entsprechenden erdstatischen Nachweise zu enthalten.

Zusammenfassend wird in der Stellungnahme festgehalten, dass bei Beiziehung eines geotechnischen Sachverständigen und Berücksichtigung der in der Stellungnahme getätigten Auflagen kein Einwand besteht. Eine weitere Auflage wird auf Seite 30 angeführt: Aus fachlicher Sicht besteht bei Einhaltung nachstehender Auflage kein Einwand: Die Gestaltung der bergseitigen Böschung (max. Neigung, ev. Stützmaßnahmen) ist im Zuge der Errichtung durch einen bodenmechanischen Fachmann entsprechend den tatsächlich angetroffenen Untergrundschichten nach erdstatischer Erfordernis anzupassen. Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin sind die Auflagen des geologischen Amtssachverständigen im angefochtenen Bescheid im Spruch aufgenommen (Seite 29 und Seite 30).

Page 53: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 53 -

VIII. Stellungnahme der Amtsärztin Es werden seitens der Amtsärztin keine Auflagen erteilt. Allgemeine Auflagen (Seite 30 bis 31)

Allgemeine Auflagen: 1. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer

Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e der K-BO 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.

2. Die Bauarbeiten dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.

3. Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach § 28 getroffene Anordnungen eingehalten werden.

4. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft begonnen worden ist.

5. Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e K-BO 1996 ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen der §§ 27 und 29 leg eit. (Verwendung zulässiger Bauprodukte) sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist, vorzulegen.

6. Mindestens 4 Wochen vor Arbeitsbeginn ist das Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen xxx GmbH und xxx GmbH, Außenstelle xxx, Tel. Nr. xxx sowie dem Abwasserverband xxx (Kanalanschluss), Tel. Nr. xxx und eventuell sonstigen vorhandenen Leitungsträgern herzustellen.

7. Die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBI. Nr. 37/1999 idgF sind einzuhalten.

8. Für die Ausführung des Bauvorhabens dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Bestimmungen des Kärntner

Page 54: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 54 -

Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes - K-ABPG, LGBI. Nr. 24/1994 idgF entsprechen.

9. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Rechtskraft dieses Bescheides begonnen werden.

10. Zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms dürfen gemäß § 28 K-BO 1996 lärmerzeugende Bauarbeiten (Bauarbeiten mit Maschinen und Geräten) nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.

Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich sind - entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin - die Auflagen verbindlich angeordnet und ausreichend bestimmt. Dem Bescheidadressaten ist die Möglichkeit der Überprüfbarkeit gegeben dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Die Auflagen der Amtssachverständigen sind daher eine Nebenbestimmung des Spruches, die mit dem Hauptinhalt des Spruches ein unteilbares Ganzes bilden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung kann daher von der Behörde II. Instanz nicht erkannt werden. Die Einwendungen zum Berufungspunkt unrichtige rechtliche Beurteilung gehen daher ins Leere. Zum Berufungspunkt:

a.) Bodenbeschaffenheit (§ 3 K-BV): Gemäß § 3 der Kärntner Bauvorschriften. LGBI Nr. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBI Nr. 80/2012 (im Folgenden kurz „K-BV") dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundflächen errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer. Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit a K-BO 1996 Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefahrdung durch Lawinen. Hochwässer oder Steinschlag. entgegen, so hat die Baubehörde gemäß § 18 Abs. 3 K-BO 1996 unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technische mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen. Diese Auflagen dürften auch zweckdienliche Maßnahme beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen. Jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Im projektgegenständlichen Fall soll das Bauvorhaben „xxx" auf einem Hang, der aus Kiesen und Sanden, die ihrerseits von feinkornreichen Bänderschluffen unterlagert sind, besteht und außerdem nachweislich von Hangwässern und zwei Quellen durchzogen ist. errichtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Projekt „xxx" vorgesehene mehrgeschossige Wohnanlage mit einer dreigeschossigen Tiefgarage einen größeren Bodenaushub bewirkt.

Page 55: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 55 -

In ihrer Eingabe vom 03.08.2015 hat die Berufungswerberin ergänzend darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung des auf dem Areal, an dem auch das Bauvorhaben „xxx" situiert werden soll, gelegenen Mehrfamilienhauses „xxx" Wasser ausgetreten und bei diesem Objekt durch Bodenbewegungen starke Risse verursacht wurden, was schließlich dazu führte, dass die zweite Baustufe nicht mehr realisiert werden konnte und die Bauausführung eingestellt werden musste. Unter Berücksichtigung des Klimawandels und der von Klimaforschern prognostizierten vermehrten Eintrittswahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen (Erd- und Hangrutschungen. Erdbeben) resultiert aus dem gegenständlichen Projekt somit ein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des Grundstückes Nr. xxx KG xxx der Berufungswerberin und des darauf situierten Wohngebäudes. Auch das von der Bauwerberin vorgelegte bodenmechanische Gutachten vom 27.05.2014 und die vom geologischen Amtssachverständigen xxx eingeholte Stellungnahme vom 07.07.2014 konstatieren, dass wegen der komplexen Untergrundverhältnisse, der schwierigen Geländeverhältnisse und des relativ unregelmäßigen Bauwerkdesign ungünstige Rahmenbedingungen für die Belastbarkeit des Baugrundes bestehen. In bodenmechanischen Gutachten werden daher als Gründungskonzept für den bergeseiligen nördlichen Bereich des Bauvorhabens bei nur geringen Bauwerkslasten bzw. relativ großen Aushubtiefen von bis zu 9 m Bodenauswechselungsmaßnahmen, im südlichen Bereich des Geländes ca. ab Achse 8 zur Hintanhaltung von unzulässigen Setzungen bzw. Setzungsdifferenzen zwei Varianten bodenverbessender Maßnahmen vorgeschlagen:

Bodenauswechselung aus Glasschaumgranulat, wobei die erforderlichen Stärken der Glasschaumauswechselungen an die Bauwerkslasten und die jeweiligen Einbauliefen angepasst werden müssten oder

die Verbesserung des Untergrundes in Tiefen von ca. 10 m mit einer Rüttelstopfverdichtung.

Zur Baugrundsicherung enthält das bodenmechanische Gutachten die Feststellung, dass aufgrund der schwierigen Untergrundverhältnisse schon bei geringen Aushubtiefen Baugrubensicherungsmaßnahmen erforderlich sein werden. Als mögliche Varianten werden im bodenmechanischen Gutachten als zweckmäßig erachtet:

eine vernagelte Spritzbetonsicherung oder

die Ausführung von Spundwänden. Der geologische Amtssachverständige hat sich in seiner mit 07.07.2014 datierten Stellungnahme den im bodenmechanischen Gutachten empfohlenen Maßnahmen zum Gründungskonzept bzw. zur Baugrubensicherung angeschlossen und ergänzend darauf verwiesen, dass wegen der Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) sowie der Anlagenverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektsgründung, tiefe Baugruben) das gegenständliche Bauvorhaben nach der Ö-Norm 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe 6/2012) der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist, weshalb dem Bauvorhaben sowohl ein Gründungskonzept beizulegen als auch ein Geotechniker beizuziehen ist. In weiterer Folge hat der geologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 07.07.2014 unter

Page 56: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 56 -

den Punkten 1.) bis 6.) eine Reihe von Auflagen vorgeschlagen, welche er in seiner Stellungnahme vom 08.07.2015 durch einen weiteren Auflagenpunkt noch ergänzt hat. Die Auflage in einem Baubewilligungsbescheid ist als bedingter Polizeibefehl anzusehen, der sich in einen unbedingten (und sohin vollstreckbaren) wandelt, wenn von dieser Bewilligung Gebraucht gemacht wird (VwGH vom 21.11.1966. VwSlg 7028/A). Um eine Auflage vollstrecken zu können, ist die ausreichende Präzisierung der Auflage im Spruch des Bescheides unabdingbare Voraussetzung (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 26.09.1985, Zahl 85/06/0074). In berufungsgegenständlichen Fall hat nun die Bauwerberin selbst kein Gründungskonzept vorgelegt. Ebenso wenig hat die Bauwerberin die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur Baugrubensicherung bekanntgegeben. Die vom geologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenpunkte enthalten ebenfalls keinen konkreten .Ausführungen zu den für die Realisierung des Bauvorhabens gemäß der ÖNORM 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe. 6/2012) unerlässlichen geotechnischen Sonderbaumaßnahmen im Hinblick auf die Gründung und auch keine Angaben zu den erforderlichen Baugrubensicherungsmaßnahmen. Da für die Berufungswerberin durch das gegenständliche Bauvorhaben auf Grund der Bodenbeschaffenheit und der Hanglage eine massive Gefahrdung für den Bestand ihres Grundstückes Nr. xxx KG xxx bzw. des darauf situierten Wohngebäudes resultiert, hätte die Baubehörde 1. Instanz - auch im Hinblick auf ihre aus § 18 Abs. 3 K-BO 1996 erwachsenden Verpflichtungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Bauwerberin im Baubewilligungsbescheid mittels konkreten und präzisen Auflagen einerseits geotechnische Sonderbaumaßnahmen im Hinblick auf die Gründung (Bodenauswechselung mit Schaumglasgranulat oder Rüttelstopfverdichtung). andererseits Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube (vernagelte Spritzbetonsicherungen oder die Ausführung von Spundwänden) vorschreiben müssen. In Pkt. 6.6. des bodenmechanischen Gutachtens (Seite 14 ff) finden die Angaben über die Baugrundsicherung. Vorgeschlagen wird hier in Pkt. 6.6.1. eine vernagelte Spritzbetonsicherung und alternativ hierzu (Pkt. 6.6.2.) eine Baugrubensicherung mittels Spundwandumschließung. Im bodenmechanischen Gutachten vom 27.05.2014, xxx GmbH, fließen die geologischen Untergrunderhebungen und Bewertungen der Untergrundschichten ein. Auf diese aufbauend erfolgte die bodenmechanisch-geotechnisch Bewertung des Baugrundes im Hinblick auf standsichere Gründung des Bauwerkes. Für die Umsetzung des Vorhabens werden abgestimmt auf die vorliegenden Untergrundverhältnisse und Hangverhältnisse die geotechnischen Maßnahmen gewählt, damit sowohl die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie die Stabilität des Hanges gewährleistet werden kann. Damit sind auch keine Hangrutschungen, Muren udgl. zu erwarten.

Page 57: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 57 -

Die Unterlagen aus dem bodenmechanischen Gutachten (beinhaltet auch geologische Grundlagen) wurden seitens der Unterabteilung Geologie und Bodenschutz geprüft und beurteilt. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar. In seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten hat der geologische Amtssachverständige kein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Gst.Nr xxx, KG xxx der xxx situierten Wohngebäudes festgestellt. Das von der Bauwerberin vorgelegte bodenmechanische Gutachten vom 27.05.2014, xxx GmbH, bildet einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides. Die Bauausführung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH 27.03.1997, 96/05/0278, ua). So sind Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäude Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (VwGH 31.01.1995, 94/05/0227, BauSlg 17). Auch bei der geschlossenen Bauweise muss bei Abbruch eines Gebäudes und bei Errichtung eines Neubaus nicht mit Schäden an der Substanz des Nachbarhauses gerechnet werden. Im Erk. vom 19.08.995, 95/05/0206, hielt der VwGH dem Vorbringen des Nachbarn inhaltlich entgegen, dass sich Einwendungen nach § 23 Abs. 3 K-BO 1996 auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung beziehen. Auch bei Einwendungen betreffend die Statik (im konkreten Fall bezieht sich die Einwendungen auf das Gründungskonzept), hat der VwGH ein Nachbarrecht verneint. Ähnlich hierzu VwSlg 7510/A: „Nach der Rechtsprechung des VwGH aus neuerer Zeit sind die Vorschriften über die statische Bauerfordernisse nicht dazu bestimmt, dem Interesse des Nachbarn zu dienen." § 3 K-BV dient nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (VwGH 21.05.1996, 93/05/0252; VwGH 28.09.1999, 99/05/0177; VwGH 16.09.2003, 2002/05/0729; VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283; VwGH 19.12.2012,2011/06/0009). Die Behörde gelangt aufgrund des von der Bauwerberin vorgelegten bodenmechanischen Gutachtens und der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten betreffend die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie der Stabilität des Hanges der Amtssachverständigen zur Auffassung, dass die standsichere Gründung des Bauwerkes gegeben ist sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Baugrundsicherung ausreichend sind. Weiters wird auf das aktuelle Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.06.2015, Zahl: KLVwG-xxx verwiesen, wonach Einwendungen hinsichtlich

Page 58: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 58 -

der Standsicherheit bzw. Standfestigkeit einer baulichen Anlage keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Die Einwendungen der Berufungswerberin zu diesem Berufungspunkt sind daher unzulässig. Zum Berufungspunkt:

b. widmungswidrige Verwendung (§ 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996):

Die Berufungswerberin hat im Rahmen ihrer Einwendungen gegen das Bauvorhaben „xxx" auch die gesetzwidrige Widmung der Grundstücke Nr. xxx und Baufläche xxx beide KG xxx, sowie Nr. xxx KG xxx als „Bauland-Geschäftsgebiet" im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx gerügt. Gemäß § 3 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBI Nr. 23 (im Folgenden „K-GPIG 1995'') sind als „Bauland" nur solche Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als „Bauland" festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete, deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserbestand, Hanglage, Klima, Immisionsbelastung u.a.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahme behoben werden könnten (Iit. a) oder die im Gefährdungsbereich von Hochwasser. Steinschlag. Lawinen. Muren, Altlasten und ähnliches gelegen sind (lit. b). Die Grundflächen. auf denen das Bauprojekt „xxx“ realisiert werden soll, befinden sich nun in einer Hanglage und auf einem aus feinkörnigen setzungsempfindlichen Sedimenten („Bänderschluffe'') bestehenden Liniergrund. Die Baubehörde ist im angefochtenen Bescheid auf diese Einwendung nur insofern eingegangen. als sie unter Verweis auf die vom bautechnischen Amtssachverständigen xxx in der mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 abgegebenen Stellungnahme auf den Umstand verwiesen hat, dass sich die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx KG xxx, sowie Nr. xxx KG xxx im zentralen örtlichen Siedlungsgebiet befinden und sich hervorragend für die Baulandwidmung eignen würden, dementsprechend eine Umwidmung noch in der Altgemeinde xxx vor über 60 Jahren erfolgt sei. Aus alten Aufnahmen sei ersichtlich, dass dieser Bauplatz bereits früher mit massigen, mehrgeschossigen Baukörpern (Gebäuden) bebaut gewesen wäre. Diesen Ausführungen der Baubehörde 1. Instanz, ist zunächst entgegen zu halten, dass die Grundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx im Gesamtausmaß von 320m2 bis zum Jahre 2013 als „Allgemeine Verkehrsflächen" gewidmet waren und eine Umwidmung dieser Flächen in Bauland-Geschäftsgebiet" erst Anfang des Jahres 2014 durch Verordnung der Stadtgemeinde xxx erfolgt ist. Des Weiteren hat es sich bei der von der Baubehörde I. Instanz genannten Bebauung dieser Grundflächen keineswegs um massige mehrgeschossige Gebäude, sondern lediglich um ein aus einem Keller- und Erdgeschoss bestehenden Wohnhaus, zwei Nebengebäuden und einer Stützmauer gehandelt. Ansonsten wurden die Grundflächen auf dem Grundstück xxx KG xxx und xxx, KG xxx, als

Page 59: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 59 -

Gärten genutzt bzw. blieb das Grundstück Nr. xxx KG xxx. unverbaut und wurde als Grünfläche verwendet. Die Behörde legt dem Baubescheid ua den rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx zugrunde. Diese Verordnung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und wurde ordnungsgemäß und rechtswirksam kundgemacht. Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung und steht niemandem ein Recht auf Erlassung einer solchen zu (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.1982, VfSlg. Nr. 9383, und VwGH 18.12.2006, 2005/05/0282). Zum Vorbringen der Berufungswerberin, dass das die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx und Nr. xxx KG xxx, eine gesetzwidrige Widmung aufweisen und ihrer Ansicht nach nicht als Bauland festgelegt hätten werden dürfen, kann festgehalten werden, dass die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Unrichtig ist allerdings die Behauptung der Berufungswerberin, dass die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, bis zum Jahre 2013 als „allgemeine Verkehrsfläche" gewidmet waren und eine Umwidmung dieser Flächen (im Ausmaß von 320 m2) in „Bauland-Geschäftsgebiet" erst Anfang des Jahres 2014 durch Verordnung der Stadtgemeinde xxx erfolgt ist. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx wiesen schon vor der oben genannten Umwidmung der zugeschriebenen Teilflächen die Widmung „Bauland-Geschäftsgebiet" auf. Teilflächen im Ausmaß von ca. 320 m2 wurden von den Grundstücken xxx, xxx und xxx (allgemeine Verkehrsfläche) abgeschrieben und den Grundstücken Nr. xxx und xxx zugeschrieben. Die Umwidmung dieser Teilflächen in „Bauland-Geschäftsgebiet" wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 19.12.2013, Prot. Nr. xxxbeschlossen (Ifd. Nr. xxx und xxx), mit Bescheid der Landesregierung vom 29.04.2014, ZI. xxx genehmigt und in der Kärntner Landeszeitung vom xxx, ordnungsgemäß kundgemacht. Zu § 38 AVG wird festgehalten, dass die Frage der Verfassungskonformität einer Rechtsvorschrift keine Vorfrage darstellt, weil die Verwaltungsbehörden an gehörig kundgemachte generelle Rechtsvorschriften gebunden sind. Auch ein anhängiges Normenprüfungsverfahren vor dem VfGH erlaubt kein Vorgehen nach § 38 AVG (VwGH vom 24.06.2009, 2007/05/0089). Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das eine Verwaltungsbehörde anzuwenden hat, sowie die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung stellen keine Vorfragen dar, weil die Verwaltungsbehörde an ein gehörig kundgemachtes Gesetz sowie an eine gehörig kundgemachte Verordnung gebunden ist. Die Klärung der

Page 60: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 60 -

Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stellen keine notwendige Grundlage für die Hauptfragenentscheidung dar. Ein anhängiges Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof stellt somit keinen Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12, bei § 38 AVG, Seite 508 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Eine Prüfung dieser Verordnung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden I. oder II. Instanz noch einer anderen Behörde zu, weil ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes- Verfassungsgesetzes (B-VG) diese Kompetenz obliegt. Wer behauptet durch einen Bescheid, der in Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung ergangen ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann gemäß Art. 144 Abs. 1 des B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Die Baubehörde hat ganz allgemein zu prüfen, ob das Bauvorhaben (Anlage) mit der Flächenwidmung vereinbar ist (VwSlg 7289/A). Laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan weisen die Grundstücke Nr. xxx KG xxx und GSt. Nr. xxx und xxx die Widmung Bauland-Geschäftsgebiet auf und das Grundstück Nr. xxx KG xxx die Widmung Bauland-Wohngebiet. Die Behörde II. Instanz kann keine widmungswidrige Verwendung der Baugrundstücke erkennen, weshalb diesem Einwand keine Berechtigung zukommt.

c. (nummeriert mit b) Beseitigung der Niederschlagwässer (§ 20 Abs. 2 K-BV):

Gemäß § 20 Abs. 2 K-BV sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht den Nachbarn hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen ein Mitspracherecht zu (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 19.09.1995, Zahl 95/05/0140; VwGH vom 30,07,2001, Zahl 99./05/0288; VwGH vom 20.11.2007, Zahl 2005/05/0251; VwGH vom 15.03.2012, Zahl 2010/06/0098 zu insofern vergleichbaren Bestimmung des § 42 Abs. 3 K-BV idF vor der am 01.10.2012 in Kraft getretenen Novelle LGBI. Nr 80/2012). Im berufungsgegenständlichen Fall ist von einer Entwässerungsfläche von insgesamt 2,150.80 m2 (=1.918.75 m2 Dachflächen + 232.05 m2 überbaute Tiefgarage) auszugehen. Nachdem eine Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Baugrundstück sowohl im bodenmechanischen Gutachten vom 27.05.2014 als auch in der Stellungnahme des schutzwasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 07.07.2014 als nicht zweckmäßig erachtet worden war, hat die Bauwerberin um die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer in den xxxbach

Page 61: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 61 -

angesucht, welche ihr schließlich mit dem Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015, Zahl xxx auch erteilt wurde. Dementsprechend soll der Oberflächenabfluss aus dem Bereich des geplanten Wohnhauses in den xxxbach in ein auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx in ein zu errichtendes Retentionsbecken mit einer Drosseleinrichtung eingeleitet werden, wobei die Drosseleinrichtung so ausgelegt sein soll, dass anstelle des derzeitig bestehenden Oberflächenwasserabflusses auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx. von ca. 23 I/sec. nur noch 20 I/sec in den xxxbach eingeleitet werden sollen. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass für die schadlose Beseitigung der aus dem Bauprojekt anfallenden Niederschlagswässer von befestigten Flächen bzw. Dächern die Bauwerberin Sorge zu tragen hat und dementsprechend die Bauwerberin auch hinsichtlich der Beseitigung dieser Niederschlagswässer eine den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmende ausreichende Konkretisierung über die Ableitung der Niederschlagswässer vorzulegen hat. Da die Bauwerberin die Vorlage eines solchen Konzeptes unterlassen hat. hätte die Baubehörde 1. Instanz ihr mittels Auflage die schadlose Beseitigung der Niederschlagswässer auftragen müssen, was sie allerdings nicht getan hat (siehe hierzu auch VwGH vom 20.11.2007, Zahl 2005/05 0251). Davon abgesehen wurde der Berufungswerberin in dem von der Baubehörde I, Instanz angeführten wasserrechtlichen Verfahren auch keine Parteistellung eingeräumt und dies trotz des Umstandes. dass das in Rede stehende Retentionsbecken auf dem unmittelbar wesentlich an das Grundstück Nr. xxx der Berufungswerberin anrainenden Grundstück Nr. xxx KG xxx errichtet werden soll. Dementsprechend wurde die Berufungswerberin in Verletzung ihres Rechts auf Gehör nach den §§ 37 und 45 Abs. 4 AVG von der Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Errichtung eines Retentionsbeckens auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx nicht in Kenntnis gesetzt und ihr so die Möglichkeit genommen, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Ebenso wenig wurde ihr der von der Baubehörde 1. Instanz erwähnte Bescheid der BH xxx zugestellt, wodurch ihr die Möglichkeit einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides und in weiterer Folge die Einbringung eines Rechtsmittels gegen denselben entzogen wurde. In diesem Zusammenhang teilt die Berufungswerberin mit. dass ihr Vater xxx das Grundstück Nr. xxx, KG xxx von der Stadtgemeinde xxx gepachtet hat und auch ihm trotz seines obligatorischen Nutzungsrechts eine ParteisteIlung in dem bei der BH xxx zur Zahl xxx protokollierten wasserrechtlichen Verfahrens keine ParteisteIlung eingeräumt worden ist. Aus fachlicher Sicht ist zu beanstanden, dass bis dato immer noch nicht geklärt ist, welche Mengen an Oberflächenwässer durch das Bauvorhaben tatsächlich auftreten werden und ob das in Rede stehende Retentionsbecken - insbesondere unter Berücksichtigung der aufgrund des Klimawandels verstärkt auftretenden Starkregenereignisse bzw. Unwetter - überhaupt zur Sammlung dieser Oberflächenwässer geeignet ist. Von der Baubehörde 1, Instanz hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung darauf Bedacht genommen werden müssen, dass sich auf dem gegenständlichen Areal in einer Tiefe- von 1.40m eine mächtige Schicht von wasserundurchlässigen Schlurft befindet, welche eine Versickerung in diesem Bereich, somit auch auf dem Grundstück Nr. xxx nicht gewährleistet. Des Weiteren hätte die Baubehörde 1. Instanz berücksichtigen müssen, dass zum einen die beabsichtige Reduktion des derzeitigen Oberflächenwasserabflusses in den

Page 62: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 62 -

xxxbach durch das Retentionsbecken von 23 1/sec auf 20 1/sec die natürlichen Abflussverhältnisse in den xxxbach nicht ändern wird, zum anderen nicht geklärt ist. was mit den restlichen 3 I/sec geschehen soll, wenn die Drosseleinrichtung so ausgelegt ist. dass anstelle der ursprünglichen 23 I/sec nur mehr 20 I/sec eingeleitet werden sollen, .jedenfalls bei Starkregenereignissen ist es schon derzeit - ohne die zusätzlichen aus dem Bauvorhaben anfallenden Oberflächenwässer zu Ausschwemmungen im xxxbach gekommen, weshalb bei der Einleitung der im Retentionsbecken gesammelten Niederschlagswässer in den xxxbach auch die bei Starkregenereignissen zu erwartenden Spitzen berücksichtigt hätten werden müssen. Überdies ist die im wasserrechtlichen Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015 bewilligte Einleitung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Niederschlagswässer in den xxxbach bis zum Vorliegen eines Gefahrenzonenplans nicht zulässig, weshalb sich das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt -wegen der von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen der Sicherheit im Hinblick auf dessen Lage im Sinne des § 13 Abs. 2 lit d K-BO 1996 mangels eines Gefahrenzonenplans als nicht bewilligungsfähig erweist (siehe hierzu auch die Ausführung im technischen Bericht von xxx vom 25.09.2014. Seite 6). Seitens der Behörde II. Instanz wurde hierzu erwogen: Die Baubehörde I. Instanz hat der Bauwerberin die schadlose Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer aufgetragen (siehe Auflage Nr. 11, Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Nach der Bauverhandlung am 22.04.2015 wurde jedoch die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Wasserrecht, ZI. xxx vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligt. Diese Bewilligung stellt eine Ausnahme gem. § 2 Abs. 1 lit c der K-BO 1996 dar. Der technische Bericht - xxx samt Projektplan ist daher im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Wie die Behörde I. Instanz richtig festgestellt hat, stellt diese Bewilligung eine Ausnahme gem. § 2 Abs. 1 lit c der K-BO 1996 dar, weshalb der technische Bericht - xxx samt Projektplan im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Berufungswerberin rügt weiters die fehlende ParteisteIlung bei dem von der Baubehörde I. Instanz angeführten wasserrechtlichen Verfahren, verkennt jedoch, dass die Baubehörde I. Instanz nicht Verfahrensbehörde im wasserrechtlichen Verfahren ist. Zuständige Behörde für Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz ist gemäß § 98 WRG die Bezirksverwaltungsbehörde. § 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des

Page 63: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 63 -

Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Parteien und Beteiligte gemäß § 102 WRG: Parteien und Beteiligte. § 102. (1) Parteien sind: a) der Antragsteller;

diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die

b) Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBI. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner

c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von

Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen; d) Gemeinden im Verfahren nach § 111 a, sonst nur zur Wahrung des ihnen

nach § 13 Abs. 3 und § 31 c Abs. 3 zustehenden Anspruches; e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines

Wasserverbandes herangezogen werden sollen; f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder

Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen; g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein

Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 g Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 ParteisteIlung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. (3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.

Page 64: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 64 -

(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.

Gemäß § 42 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen. Die Beseitigung auf belästigungsfreie Art wurde mit der Novelle LGBI. Nr. 55/1997 aufgehoben. Die Behörde verweist auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx ZI. xxx vom 17.06.2015 womit die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wasserrechtlich bewilligt wurde. Weiters wird auf die Stellungnahmen des xxx (vom 30.06.2015 und 14.07.2015) und von xxx (vom 08.07.2015) verwiesen. Aus geologischer Sicht besteht laut xxx kein Einwand. Ebenso teilt xxx aus wasserbautechnischer Sicht mit, dass bei Ausführung der mit Bescheid vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligten Oberflächenentwässerungsanlage eine Verbringung der Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik gegeben ist. Die Behörde gelangt daher aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen Stellungnahme zur Auffassung, dass eine unschädliche Verbringung durch die wasserrechtlich bewilligte Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach gegeben ist. Naturschutzrechtliche, forstrechtliche, wasserrechtliche sowie gleichartige bundesrechtliche oder landesrechtliche Bestimmungen begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. In seinem Erkenntnis vom 09.11.2004, 2002/05/1032, führt der VwGH wie folgt aus: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Oktober 1980, ZI. 3424/78, ausgesprochen hat, begründen Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund (Hauer-Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, E 105 zu § 23 Kärntner BauO); weiters sind Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 102 zu § 23 Kärntner BauO). Schließlich haben Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 99 zu § 23 Kärntner BauO). Da die Baubehörde I. Instanz nicht Verfahrensbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist, kann die nicht erfolgte Zustellung des Wasserrechtsbescheides an die Berufungswerberin und eine damit einhergehende

Page 65: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 65 -

allfällige Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieses Bescheides nicht im baurechtlichen Verfahren gerügt werden. Die Einwendungen gehen daher ins Leere. Zum Berufungspunkt:

d. Beseitigung der Abwässer (§ 20 Abs. 2 K-BV):

Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kennt die K-BO 1996 zwar einen allgemeinen Immissionsschutz nicht. Hinsichtlich der Frage, inwieweit den Anrainern ein Immissionsschutz nach § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996 zusteht, kommen vielmehr verschiedene, spezielle Vorschriften der Kärnten Bauordnung bzw, der Kärntner Bauvorschriften, allenfalls auch des Gemeindekanalisationsgesetzes in Betracht (in diesem Sinne VwGH vom 31.08.1999. Zahl 99/05/0093: VwGH vom 18,03.2004, Zahl 2001/05/1002). Gemäß § 20 Abs. 2 K-BV in der geltenden Fassung LGBI Nr. 80/2012 sind nun -neben den .Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern auch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Aus der Formulierung des mit der Novelle des LGBI Nr. 80/2012 am 01.10.2012 in Kraft getretenen § 20 Abs. 2 K-BV wird deutlich, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage sowie nach der bis zum Inkrafttreten der K-BV durch das Landesgesetz LGBI Nr. 55/1997 am 17.06.1 1997 in Geltung gestandenen Rechtslage - den Nachbarn wieder ein subjektiv- öffentliches Recht auf die belästigungsfreie Ableitung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Abwässer zukommt. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur inhaltlich vorgleichbaren Vorschrift des § 42 Abs. 2 S 1 K-BV in der Stammfassung LGBI Nr. 56/1985. Ergangenen Rechtsprechung festgehalten, der zufolge diese Vorschrift nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der unmittelbar betroffenen Nachbarn dient (VwGH vom 19.09.1995. Zahl 95/09/0140 und VwGH vom 24.10.1979, Zahl 637 und 638/79). Die Berufungswerberin hat nun im Rahmen ihrer Einwendungen auf den Umstand verwiesen, dass die aus der projektierten Wohnanlage „xxx" anfallenden Abwässer in einem unter dem Grundstück Nr. xxx. KG xxx verlaufenden Kanal gesammelt werden sollen, welcher nur wenige Zentimeter von der Grenze zu ihrem Grundstück Nr. xxx entfernt ist. Durch die von der Bauwerberin beabsichtigte Abwässerbeseitigung im besagten, unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück Nr. xxx verlaufenden Kanal sind aufgrund der zuvor im Rahmen dieser Berufung angesprochenen Hanglage und der prekären Bodenverhältnisse massive Schäden für ihr Grundstück und des darauf befindlichen Gebäudes zu befürchten. So haben sogar schon Probenbohrungen in dem Bereich, wo der Kanal verläuft zu Schäden an auf dem Grundstück der Berufungswerberin vorhandenen Einfriedungen bzw. Mauern geführt! Die Baubehörde 1. Instanz hat nun allerdings in Verkennung der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage diese Einwendung keiner meritorischen Prüfung unterzogen, sondern diese mit der aus den zuvor genannten Gründen unrichtigen rechtlichen Begründung, aus den Vorschriften über die

Page 66: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 66 -

SichersteIlung und Abwasserbeseitigung würden den Nachbarn keine subjektiven Rechte erwachsen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Baubehörde I. Instanz hat im angefochtenen Bescheid auf Seit 37. zu Pkt. 4. wie folgt erwogen: Stellungnahme des xxx „Festgehalten wird dazu, dass die anfallenden Schmutzwässer in das bestehende öffentliche Kanalnetz geleitet werden. Und zwar im Bereich des Schachtes 01-03 (Gst.Nr. xxx, KG xxx). Frau xxx wurde über die genaue Ableitung im Zuge der Verhandlung aufgeklärt." Dem Nachbarn erwachsen nach der Rechtsprechung aus Vorschriften über die Sicherstellung und die Abwasserbeseitigung keine Nachbarrechte (VwGH 16.09.1973, 1141/72; 02.03.1976, 518/75; 28.06.1977, 1814/76; uvm). Diesem Einwand kommt daher keine Berechtigung zu. Die Behörde II. Instanz hat wie folgt erwogen: Keine Nachbarrechte erwachsen nach der Rechtsprechung aus Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (VwGH 16.09.1973, 1141/72; 02.03.1976, 518/75; 28.06.1977, 1814/76; 2002/06/0043, ua). Ganz klar hierzu etwas VwSlg 9007/A: § 13 (nun 17) Abs. 2 lit bund c K-BO 1996 (Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) stellen keine gesetzlichen Bestimmungen dar, die in spezifischer Weise dem Schutz der Anrainer im Rahmen der K-BO 1996 dienen. Diese Fragen dienen tatsächlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Das bedeutet aber nicht, dass der Nachbar nicht etwa durch die Ableitung von Abwässern in Rechten betroffen werden kann, etwa dann, wenn eine Gesetzesstelle die unschädliche und belästigungsfreie Art der Ableitung anordnet. Die Berufungswerberin bezieht sich auf den Immissionsschutz nach § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996. Die Berufungswerberin verkennt jedoch, dass diese Bestimmung für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zur Anwendung gelangt. Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Erfasst von dieser Bestimmung sind Vorhaben gem. § 6 lit. a (Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen).

Page 67: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 67 -

Den EB zufolge erfolgt die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in § 23 lit b bis g K-BO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht fürchten ist. § 3 Abs. 8 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz lautet:

(8) Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im übrigen

a) für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren

Umweltbelastungen (Abs 3) mit sich bringen, und b) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach

Abs 4 lit a, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden.

§ 3 Abs. 4 lit a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz lautet: Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen a) für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur

Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),

Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 3 Abs. 8 lit. b und des Abs. 4 lit a K- GplG ist ableitbar, dass im Geschäftsgebiet Wohngebäude samt dazugehörigen baulichen Anlagen wie Garagen, aber auch Stellplätze, zulässig sind. Dient ein Gebäude ausschließlich zu Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken, haben Anrainer nach § 23 Abs. 4 K-BO kein Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes und auf Immissionsschutz. Beim gegenständlichen Bauprojekt handelt es sich um die Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer.

Page 68: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 68 -

Das beschriebene Bauvorhaben soll auf folgenden Grundstücken errichtet werden: Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Wohngebiet) Das Grundstück Nr. xxx wird nicht bebaut. Den Einwendungen zu diesem Berufungspunkt kommt daher keine Berechtigung zu. Zum Berufungspunkt:

3. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: a. mangelhafte Gutachten:

Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und den Schlussfolgerungen (.. Urteil"), also dem Gutachten im engeren Sinn zu bestehen. Der Befund hat alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten erforderlich sind (VwGH vom 27.10.1953, Zahl 2141/51 VwSlg 3159A). Das „Urteil" des Sachverständigen muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (VwGH vom 22.09.1980. Zahl 367/80). Aufgabe des Gutachters ist es. der entscheidenden Behörde aufgrund bestehender Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage zu liefern. Er hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse allfällige Ursache und Wirkungen festzustellen. Dabei hat er immer im Bereich der Tatsachen zu bleiben und darf nicht Rechtstragen lösen (VwGH vom 14.01.1993. Zahl 92/09/0201 u.a.; LVwG Niederösterreich vom 05.05.2014. LVwG - AV 394/2014). Im Rahmen ihrer Einwendungen hat die nunmehrige Berufungswerberin vorgebracht, dass durch die mit dem Bauvorhaben „xxx" verbundene Errichtung einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-.Abstellplätzen sowie von 6 PKW- Abstellplätzen im Freien durch den damit einhergehenden verstärkten Verkehr mit einer massiven Zunahme von Immissionen, insbesondere durch Lärm und Luftschadstoffe zu rechnen ist. In Bezug auf diese von der Berufungswerberin geltend gemachten Einwendungen in Bezug auf eine allfällige Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Immissionen bzw. auf Schutz der Gesundheit hat die Behörde 1. Instanz zwar ein Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen xxx, datiert mit 06.03.2015 eingeholt. Dieses Gutachten selbst stützt sich allerdings in Bezug auf die Berechnung der örtlichen Schallsituation im Wesentlichen auf die von xxx in seinem im Auftrag der Bauwerberin erstatteten Gutachten vom 28.11.2014 gemessenen Immissionswerte. Zur Kontrolle von dessen Berechnungsergebnissen führte der schalltechnische Amtssachverständige am 02.03.2015 lediglich eine einmalige Messung der örtlichen Schallsituation Parkplatz auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx in einem

Page 69: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 69 -

vergleichbaren Abstand zu dem von xxxgewählten Messpunkt xxxstraße xxx durch. Ansonsten bezog sich der schalltechnische Amtssachverständiger zur Gänze auf die von xxx in seinem für die Bauwerberin erstellten Gutachten ermittelten Messwerte. Die Vorgangsweise des schalltechnischen Amtssachverständigen bei seiner Befundaufnahme ist nicht nachvollziehbar, weil seinen Angaben zufolge das Gutachten von xxx mehrere wesentliche Mängel aufweist. So wird zu den xxx in seinem Gutachten verwendeten Normen und Richtlinien ausgeführt, dass xxx die ÖAL-Richtlinie 3. Ausgabe 01.03.2008 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschafsbereich" verwendet hat In dieser Beurteilungsgrundlage sind aber als Beurteilungszeiträume für die „Tagzeit" der Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr, für die .Abendzeit" der Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie für die .. Nachtzeit" der Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr angeführt. Dessen ungeachtet lässt das Gutachten von xxx den Abendzeitraum und den vollständigen Nachtzeitraum unbeurteilt. Es wurde lediglich der Beurteilungszeitraum lag als Durchschnittsbetrachtung sowie die ungünstigste Stunde in der Nacht analysiert, was im Widerspruch zur ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 steht. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Schallimmissionen wurde von xxx außerdem nur die Tag- und Nachtzeit durch Berechnung ermittelt, eine Messung jedoch nicht durchgeführt. Ebenso ist die von xxx in seinem Gutachten gewählte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Spitzenpegel im konkreten Fall (und deren Absenkung auf den Beurteilungspegel L.r.spez) nicht zulässig, da von xxx nur mehr verminderte Schallpegelspitzen beurteilt worden sind. Korrekter Weise hätte er die rechnerisch ermittelten Spitzenpegel mit den örtlich vorhandenen Spitzenpegel (hauptsächlich verursacht durch den Verkehr auf den umliegenden Verkehrsträgern) vergleichen müssen. Auch wurde im Gutachten von xxx der nördlich des Bauvorhabens gelegene öffentliche Parkplatz bei der Ermittlung der örtlichen Schallimmissionen nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung hat xxx den Abendzeitraum nicht berücksichtigt. Schließlich finden sich im Gutachten von xxx auch keine Aussagen darüber, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben die örtlich zuständigen Planungsrichtwerte eingehalten werden oder nicht. Aufgrund dieser vom schalltechnischen Amtssachverständigen selbst festgestellten gravierenden Mängel in dem von der Bauwerberin in Auftrag gegebenen Gutachten von xxx hätte der Amtssachverständige somit eigenständige Messungen zur Ermittlung der örtlichen Schallsituation an sämtlichen Immissionspunkten auf den nächstgelegenen Nachbargrundstücken durchführen müssen. Ebenso hätte der schalltechnische Amtssachverständige eine eigenständige Beurteilung der Schallpegelspitzen vornehmen müssen und die aus dem Bauvorhaben prognostizierten Spitzenpegel mit den örtlichen Spitzenpegeln vergleich müssen. Zur Beurteilung der von der Berufungswerberin im gegenständlichen Verfahren erhobenen Einwendungen in Bezug auf die aus dem Bauvorhaben resultierenden zusätzlichen Immissionen durch Luftschadstoffe hat sich die Baubehörde 1. Instanz mit der vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung xxx in der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 abgegebenen Stellungnahme begnügt, der zufolge sich aus einer Berechnung der Schadstoffausbreitung durch die xxx

Page 70: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 70 -

GmbH vom 03.12.2014 ergebe, dass bei den nächstgelegenen Anrainern die Immissionen unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen würden. Zu dieser „Berechnung der Schadstoffausbreitung" ist festzuhalten, dass diese von der Bauwerberin in Auftrag gegeben und Bestandteil der ihrem Bauansuchen beigelegten Einreichunterlagen ist. Des Weiteren enthält diese „Berechnung" zur Frage der aus dem Bauvorhaben resultierenden Belastung durch Luftschadstoffe lediglich eine Prognose dahingehend, dass für die Luftschadstoffe Feinstaub PM10 und PM2.5 sowie Stickstoffdioxyde NO2 die aus dem Bauvorhaben resultierenden Immissionszusatzbelastungen unter den Erheblichkeitsgrenzwerten liegen würden, wobei als relevante Grenzwerte die im Immissionsschutzgesetz - Luft festgelegten Werte herangezogen wurden, für die sonstigen Luftschadstoffe wie· Benzol, Kohlenmonoxid oder Schwefeldioxid enthält diese „Berechnung" keine Angaben zu etwaigen Zusatzbelastungen bei den nächstgelegenen Anrainern. Zur Überprüfung der Richtigkeit der von der Bauwerberin vorgelegten „Berechnung zur Schadstoffausbreitung" hätte die Baubehörde 1. Instanz sich nicht mit der Abgabe einer inhaltsleeren Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 begnügen dürfen, sondern - in Wahrung der von ihr zu beachtenden Grundsätze der Amtswegigkeit gemäß § 37 AVG und der Offizialmaxime gemäß § 39 Abs. 2 AVG - ein vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung zu erstellendes Gutachten einholen müssen, worin dieser unter Ermittlung der derzeit vorhandenen Belastung mit Luftschadstoffen eine eigenständige Berechnung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Zusatzbelastung hätte durchführen müssen. Davon. dass die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 abgegebene Stellungnahme eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der vom gegenständlichen Bauvorhaben ausgehenden Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen enthält, kann jedenfalls keine Rede sein. Die von der bei der BH xxx als Amtsärztin tätigen xxx abgegebene schriftliche Stellungnahme vom 02.06.2015 xxx enthält unter Zugrundlegung der Stellungnahmen des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 06.03.2015 und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 22.04.2015 bloß die lapidare Feststellung, dass sowohl die Immissionen der relevanten Luftschadstoffe als auch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen durch Lärm unter der Erheblichkeitsgrenze lägen. Mit dieser Feststellung werden in keinster Weise die an Gutachten von medizinischen Sachverständigen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien erfüllt. Schließlich ist in Bezug auf die aus den Bauprojekt resultierenden Lärmimmissionen Maßstab des örtlich Zumutbaren zum einen der Planungsrichtwert der Flächenwidmung nach der ÖNORM S 5021/1 des zur Bebauung vorgesehenen Bauplatzes, und zwar insofem, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) den Planungsrichtwert der Flächenwidmung nicht übersteigen darf. Zum anderen ist Maßstab des Zulässigen dort, wo die Summe aus Ist- und Prognosemaß den Planungsrichtwert der Flächenwidmung nicht überschreitet das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summe aus Ist- und Prognosemaß) (in diesem

Page 71: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 71 -

Sinne VwGH vom 06.11.1990. Zahl 90/05/0102; VwGH vom 09.03.1993, Zahl 92/06/0235). Die Fragen, welche Auswirkungen ein bestimmter Lärm, aber auch eine bestimmte Konzentration an Luftschadstoffen auf den menschlichen Organismus hat. ist somit ausschließlich vom medizinischen Sachverständigen selbst, nicht jedoch vom jeweiligen immissionstechnischen Sachverständigen zu beurteilen (in diesem Sinne explizit VwGH vom 21.12.1984. Zahl 83/05/0156). Gerade im Hinblick auf den im schalltechnischen Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 06.03.2015 testgestellten Umstand, dass sich durch die spezifischen Lärmimmissionen des Bauvorhabens die örtliche Schallsituation für die Abend- und Nachtzeit bei zumindest zwei Immissionspunkten erhöhen wird und es Immissionspunkte gibt, bei denen die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits durch die vorhandene örtliche Schallsituation überschritten werden, hätte es einer Beurteilung der medizinischen Sachverständigen dahingehend bedurft, inwieweit sich diese geänderte örtliche Schallsituation auf den menschlichen Organismus auswirken wird. Im Rahmen dieser Beurteilung hätte sich die medizinische Sachverständige auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob im gegenständlichen Fall aufgrund des gehäuften Zu- und Abfahrtsverkehrs zu bestimmten Tageszeiten von und zur Tiefgarage nicht auch Spitzenpegelwerte zu berücksichtigen gewesen wären. Das von der Baubehörde 1. Instanz eingeholte Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 06.03.2015. die im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 abgegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lufteinhaltung sowie die amtsärztliche Stellungnahme vom 02.06.2015 stellen somit wegen der zuvor angeführten gravierenden Mängel keine tauglichen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Rechtsfrage dar. ob die Berufungswerberin durch das Bauvorhaben „xxx" in ihrem Recht auf Schutz vor Immissionen nach § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996 und auf den Schutz ihrer Gesundheit nach § 23 Abs. 3 lit h K-BO 1996 verletzt wird. Da sich jedoch die Baubehörde 1. Instanz zur Frage, ob es sich bei den vom Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen durch Lärm und Luftschadstoffe ausschließlich auf diese Gutachten bzw. Stellungnahmen gestützt hat und sonst keine Ermittlungen zu dieser für die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens relevanten Einwendungen der Berufungswerberin durchgeführt hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die Behörde II. Instanz hat hierzu erwogen: Die Berufungswerberin rügt in diesem Punkt die Mangelhaftigkeit der eingeholten Gutachten und unterstellt aufgrund der gravierenden Mängel in den eingeholten Gutachten der Baubehörde I. Instanz, dass diese keine tauglichen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Rechtsfrage darstellen, ob die Berufungswerberin durch das „Bauvorhaben xxx" in ihrem Recht auf Schutz vor Immissionen nach § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996 und auf den Schutz ihrer Gesundheit nach § 23 Abs. 3 lit h K-BO verletzt wird. Die Behörde habe ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung der Verfahrensvorschriften belastet. Die Behörde I. Instanz hat im gegenständlichen Bauverfahren nachstehende Amtssachverständige zur Beurteilung der Projektunterlagen beigezogen:

Page 72: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 72 -

• xxx als Vertreter der Feuerpolizei • xxx als Amtssachverständiger für Schall- und Elektrotechnik • xxx als Amtssachverständiger für Luftreinhaltung Diese Amtssachverständigen haben das Bauvorhaben in der Bauverhandlung vom 22.04.2015 abschließend positiv beurteilt. • xxx als Amtssachverständiger für Siedlungswasserwirtschaft und

Schutzwasserwirtschaft • xxx als Amtssachverständiger für Wasserwirtschaft • xxx als Amtssachverständiger für Geologie Diese Amtssachverständigen haben in der Bauverhandlung keine abschließende Stellungnahme abgegeben, da das vorgelegte Projekt der Oberflächenentwässerung noch von der Bauwerberin zu überarbeiten war (siehe Verhandlungsschrift Seite 9 und Seite 10). Der wasserrechtliche Bewilligung für das geänderte Oberflächenentwässerungsprojekt erfolgte mit Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015, Zahl: xxx Die abschließende positive Beurteilung dieses mit Bescheid bewilligten geänderten Oberflächenentwässerungsprojekts erfolgte von • xxx als Amtssachverständiger für Siedlungswasserwirtschaft und

Schutzwasserwirtschaft und für • xxx als Amtssachverständiger für Wasserwirtschaft für die zuständigen Fachbereiche schriftlich am 16.07.2015 (datiert 14.07.2015) und am 02.07.2015 (datiert 30.06.2015). • xxx als Amtssachverständiger für Geologie hat seine abschließende positive Stellungnahme am 08.07.2015 per Email abgegeben. Diese Auflage findet sich im Bescheid auf Seite 30 wieder. • Amtsärztin xxx hat ihre Stellungnahme am 09.06.2015 (datiert 02.06.2015)

abgegeben. Das Bauvorhaben wurde positiv beurteilt. Alle diese Stellungnahmen wurden der Berufungswerberin mit Schreiben vom 20.07.2015 zum Parteiengehör gebracht. Die Berufungswerberin verkennt jedoch, dass die von ihr angesprochenen § 23 Abs. 3 lit i und lit h im gegenständlichen Bauverfahren nicht zur Anwendung gelangen.

Page 73: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 73 -

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Erfasst von dieser Bestimmung sind Vorhaben gem. § 6 lit. a (Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen). Den EB zufolge erfolgt die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in § 23 lit b bis g K-BO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht fürchten ist. § 3 Abs. 8 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz lautet:

(8) Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im übrigen

a) für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs 3) mit sich bringen, und

b) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs 4 lit a, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden.

§ 3 Abs. 4 lit a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz lautet: Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen a) für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur

Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),

Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 3 Abs. 8 lit. b und des Abs. 4 lit a K-GplG ist ableitbar, dass im Geschäftsgebiet Wohngebäude samt dazugehörigen baulichen Anlagen wie Garagen, aber auch Stellplätze, zulässig sind.

Page 74: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 74 -

Dient ein Gebäude ausschließlich zu Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken, haben Anrainer nach § 23 Abs. 4 K-BO kein Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes und auf Immissionsschutz. Beim gegenständlichen Bauprojekt handelt es sich um die Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer. Das beschriebene Bauvorhaben soll auf folgenden Grundstücken errichtet werden: Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Wohngebiet) Das Grundstück Nr. xxx wird nicht bebaut. Aufgrund des beschriebenen Bauvorhabens gelangt § 23 Abs. 4 zur Anwendung, wonach Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und. b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt sind, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren lediglich zu prüfen, ob dem Antrag des Bauwerbers, für ein bestimmtes Vorhaben die Baubewilligung zu erteilen, die von ihr wahrzunehmenden Vorschriften, nämlich die baurechtlichen Bestimmungen, entgegenstehen. Die Baubehörde hat auf Grund des § 17 Abs. 1 K-BO nicht zu prüfen, ob das Vorhaben allen öffentlichen Interessen entspricht, vielmehr ist ihre Prüfungsbefugnis auf öffentliche Interessen eingeschränkt, deren Wahrung die baurechtlichen Vorschriften in erster Linie dienen. Sie bezieht sich nicht auf andere öffentliche Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind (VwGH 25.02.2005, 2003/05/0088). Folgende Gutachten wurden von der Bauwerberin vorgelegt: • Schadstoffausbreitung beim BV xxx - xxx GmbH., • Schalltechnisches Gutachten - xxx, • Bodenmechanisches Gutachten - xxx GmbH, • Stellungnahme Standsicherheit zum bodenmechanischen Gutachten –

xxx, • Brandschutzkonzept, Ergänzungen zum Brandschutzkonzept Diese Gutachten wurden von nachstehenden Amtssachverständigen beurteilt:

Page 75: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 75 -

• xxx als Vertreter der Feuerpolizei • xxx als Amtssachverständiger für Schall- und Elektrotechnik • xxx als Amtssachverständiger für Luftreinhaltung • xxx als Amtssachverständiger für Siedlungswasserwirtschaft und

Schutzwasserwirtschaft • xxx als Amtssachverständiger für Wasserwirtschaft • xxx als Amtssachverständiger für Geologie • Amtsärztin xxx Sämtliche eingeholten und vorgelegten Gutachten wurden von den Amtssachverständigen überprüft und positiv beurteilt. Die Einwendungen der Berufungswerberin gehen daher ins Leere.

b. unvollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts: Gemäß § 37 AVG ist Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Für das Ermittlungsverfahren gelten gemäß § 39 Abs. 2 .AVG die Offizialmaxime, wonach der Sachverhalt von Amts wegen festzustellen ist. und der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat. Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin im Rahmen ihrer mit Schriftsatz vom 17.04.2015 erstatteten Einwendungen unter anderem auch den Beweisantrag auf Einholung eines geologischen Gutachtens gestellt, um sicherzustellen, dass durch das Bauprojekt „xxx" keine Hangrutschungen bzw. Vermurungen entstehen, sowie keine Niederschlagswässer auf ihr Grundstück fließen und sich dort ansammeln können. Aufgrund der bereits unter 2.) a.) angesprochenen Hanglage und der komplexen Untergrundsituation befürchtet die Berufungswerberin nämlich eine Gefahr für den Bestand ihres südlich an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstückes Nr. xxx KG xxx. und des darauf situierten Wohngebäudes, sollte das von der Bauwerberin beabsichtigte Bauvorhaben tatsächlich realisiert werden. Gerade nach den im Frühjahr 2015 im xxxtal im Bezirk xxx eingetretenen Hangrutschungen, die zur Evakuierungen der Anrainern und Straßensperren geführt haben, wäre eine solche Begutachtung durch einen geologischen Sachverständigen vor Erteilung der Baubewilligung unerlässlich gewesen, zumal es ja schon beim Bau des Mehrfamilienhauses „xxx" aufgrund der prekären Bodenverhältnisse zu einem Wasseraustritt und starker Rissbildung am Grundmauerwerk gekommen ist. Durch die Last dieses Bauwerkes ist der Boden in Bewegung geraten, was dazu geführt hat. Dass die zweite Baustufe zur Errichtung dieses Mehrfamilienhauses nicht mehr realisiert werden konnte. Die Baubehörde 1, Instanz hat auf diesen Beweisantrag nur insofern reagiert, als sie ein mit 08.07.2015 datiertes E-Mail des geologischen Amtssachverständigen xxx eingeholt hat, worin dieser jedoch auf die konkreten Bedenken gegen die

Page 76: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 76 -

Bodenbeschaffenheit des Areals, auf dem die Wohnungsanlage „xxx" errichtet werden soll, nicht eingegangen ist. Lediglich zur Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer, nicht jedoch zur Bodenbeschaffenheit, stellt der geologische Amtssachverständige im besagten E-Mail die durch keine Befundaufnahme substantiierte Behauptung auf. dass mit der Pufferung der anfallenden Wässer in einer Retentionsmulde auf dem Grundstück Nr. xxx mit gedrosselter Einleitung in den xxxbach den geologischen Rahmenbedingungen Rechnung getragen würde. Des Weiteren schlägt der geologische Amtssachverständige in diesem E-Mail die Vorschreibung einer Auflage mit dem Inhalt vor: „Die Gestaltung der bergseitigen Böschung (maximale Neigung, eventuelle Stützmaßnahmen) ist im Zuge der Errichtung durch einen bodenmechanischen Fachmann entsprechend den tatsächlich angetroffenen Untergrundschichten nach Erfordernis anzupassen. Mit dieser unklaren und unpräzisen formulierten, daher auch nicht vollstreckbaren „Auflage" wird den Bedenken der Berufungswerberin gegen das Bauvorhaben „xxx" im Hinblick auf die Gefahr für den Bestand ihres Grundstückes Nr. xxx und des darauf situierten Wohngebäudes in keinsterweise Rechnung getragen. Ebenso wenig wird mit den im E-mail vom 08.07.2015 enthaltenen inhaltsleeren Aussagen des geologischen Amtssachverständigen dem von der nunmehrigen Berufungswerberin in ihrer Eingabe vom 17,04.2015 enthaltenen Beweisantrag auf Einholung eines geologischen Gutachtens entsprochen. Gemäß § 15 des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013. Zahl xxx ergibt sich die Summe der Bruttogeschossflächen aus den (überirdischen Bruttogeschossflächen. unabhängig von deren Nutzung, und aus den Bruttogeschossflächen jener Bauteile, welche in Hanglange als Minus-Geschosse gerechnet werden, wenn deren Nutzung als Aufenthaltsräume vorgesehen ist. Als Aufenthaltsräume werden z.B. Wohnflächen, Ordinationsflächen. Geschäftsflächen, Büroflächen etc. inklusive der in den jeweiligen Einheiten inneliegenden Verkehrsflächen herangezogen. Hingegen sollen in den Minus-Geschossen gelegene Gänge, Lager, Technikräume, Tiefgaragen, Stiegen etc. nicht zur Berechnung der Bruttogeschossflächen herangezogen werden. In Bezug auf die von der Berufungswerberin in ihrer Eingabe vom 17,04.2015 erhobenen Einwendung betreffend die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (§ 23 Abs. 3 lit c K-BO 1996) und die Abstände von den Grundstücksgrenzen (§ 23 Abs. 3 lit e K-BO 1996) ist zu rügen, dass die Baubehörde 1. Instanz im Rahmen der Bauverhandlung vom 22.04.2015 keine Erörterung der von der Bauwerberin mit Einreichdatum vom 11.09.2014 vorgelegten „Berechnung der Bebauungsdichte/Geschossflächenzahl", nach der sich eine Geschossflächenzahl von 2.20 ergibt, durchgeführt hat. Vielmehr hat sich die Baubehörde 1, Instanz im Rahmen dieser Bauverhandlung mit der vom bautechnischen Amtssachverständigen abgegebenen Stellungnahme begnügt, der zufolge die im textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013 angeführten Bebauungsbedingungen überprüft sind vom Projektanten eingehalten worden seien. Der bautechnische Amtssachverständige hat allerdings im Rahmen der Bauverhandlung vom 22.04.2015 weder die für die Berechnung des Ausnutzungsfaktors (~Geschossflächenzahl) notwendige Summe der Bruttogeschossflächen noch die Baugrundstücksgröße selbst dargestellt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche Flächen der projektierten Wohnanlage

Page 77: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 77 -

überhaupt in die Berechnung der Bruttogeschossflächen einbezogen wurde und ob die Einbeziehung dieser Flächen entsprechend den Bestimmungen des vom Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx für das Bauvorhaben „xxx" erlassenen Teilbebauungsplanes vom 15.10.2013, Zahl xxx, erfolgt ist. So ist beispielsweise der von der Bauwerberin vorgelegten Berechnung vom 11.09.2014 nicht zu entnehmen, ob im Sinne des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013 die Verkehrsflächen in Abzug gebracht worden sind oder nicht. Ebenso wenig wurde im Rahmen der Bauverhandlung vom 22.04.2015 erörtert, ob durch das gegenständliche Projekt die Bestimmungen des § 6 des Teilbebauungsplanes von der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013 betreffend die zulässige Höhe von 15.5 m über dem Niveau 0.00=465,80m ü.A der auf den Grundstücken entlang und südlich der xxx Straße zu errichtenden Gebäude eingehalten und die in 5 und 7 des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013 enthaltenen Festlegungen hinsichtlich der Bebauungsweise und der Baulinien erfüllt werden. In diesem Zusammenhang weist die Berufungswerberin ausdrücklich daraufhin, dass die Festlegungen im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.213 zur Geschossflächenzahl, der möglichen Geschossanzahl und der Gebäudehöhe bzw. der Baulinien in eklatantem Widerspruch zum allgemeinen textlichen Teilbauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 stehen. Solche von einem allgemeinen textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen dürfen in einem Teilbebauungsplan gemäß § 25 Abs. 3 K-GPIG 1995 aber nur dann festgelegt werden, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern. Die im Teilbebauungsplan vom 15.10.2013 als „Minus-Geschosse" ausgewiesenen vier Untergeschosse ragen talseitig, also in Richtung des Grundstückes der Berufungswerberin, zur Gänze, ost- und westseitig teilweise aus dem vorliegenden Gelände heraus, wodurch der Eindruck eines achtgeschossigen Hochhauses erweckt wird, was mit dem im Stadtgebiet von xxx herrschenden örtlichen Gegebenheiten nicht im Einklang steht und auch nicht mit dem Bedürfnis nach sozialem Wohnbau gerechtfertigt werden kann. Wie die Berufungswerberin schon im Rahmen ihrer Einwendungen vom 05.11.2013 gegen den Entwurf dieses Teilbebauungsplanes im Verfahren nach § 26 K-GPIG 1995 hingewiesen hat, wäre es stattdessen angebracht gewesen, die Baulinien, als jene Grenzlinien des Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen, zu verringern und dadurch die Grünzone zwischen den Anrainern und dem Bauprojekt im Interesse der Wohnqualität zu vergrößern. In dieser Grünzone hätten dann auch Spazier- und Radfahrwege integriert werden können. Außerdem wäre eine Verschiebung des gesamten Baukomplexes nördlich der xxx Straße zweckmäßig gewesen, zumal in diesem Bereich die Bodenverhältnisse nicht so problematisch sind wie südlich der xxx Straße, wo das gegenständliche Bauprojekt realisiert werden soll. Gemäß § 13 Abs. 3 K-BO 1996 hat die Baubehörde bei Vorhaben nach § 6 lit a - c. die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größer (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, ein Gutachten der Ortsbildpflege Sonderkommission einzuholen. Die Berufungswerberin hat sich nun im Rahmen ihrer mit Eingabe vom 17.04.2015 erhobenen Einwendungen auch darauf bezogen, dass eine mehrgeschossige Wohnanlage in der von der Bauwerberin geplanten Überdimensionierung und von

Page 78: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 78 -

der örtlichen Bautradition abweichenden Ausgestaltung nicht in das historisch gewachsene Stadtbild passt, zumal dadurch eine der wenigen im Stadtgebiet von xxx noch vorhandenen freien Grünflächen zubetoniert werden würden. Die Baubehörde 1. Instanz hat es jedoch entgegen ihrer aus § 13 Abs. 3 K-BO 1996 resultierenden Verpflichtung unterlassen zur Beurteilung der von der Berufungswerberin erhobenen Einwendungen betreffend die Verletzung des im Stadtgebiet von xxx vorhandenen Ortsbildes durch das Bauvorhaben „xxx" ein Gutachten der Ortsbildpflege - Sonderkommission einzuholen. Aufgrund der zuvor angesprochenen unvollständigen Ermittlungen bezüglich der von der Bauwerberin gegen das vorliegende Bauvorhaben fristgerecht erhobenen Einwendungen hat die Baubehörde 1. Instanz ihren Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Zum diesem Vorbringen hat die Behörde II. Instanz wie folgt erwogen: § 2 des Teilbebauungsplanes für den Bereich „xxx" in xxx, GSt. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx xxx und GSt. Nr. xxx, xxx, xxx alle KG xxx xxx regelt den Geltungsbereich wie folgt: Die Verordnung gilt für den Bereich der Grundstücke entlang der xxxstraße und xxxstraße in xxx und zwar für die Parz. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx und für die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx alle KG xxx. Diese Gebiete sind im zeichnerischen Teilbebauungsplan umrandet. Gemäß § 3 ergibt sich die Mindestgröße der Baugrundstücke aus dem zeichnerischen Teilbebauungsplan. Es wird festgelegt, dass die Grundstücke Nr. xxx ,xxx, alle KG xxx und xxx, xxx alle KG xxx, als unteilbare Einheit zu sehen sind und die Gesamtfläche für die Berechnung der Geschoßflächenzahl herangezogen wird. Dies bezieht sich auch auf zukünftige Grundstücksteilungen auf den Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx alle KG xxx und für die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx alle KG xxx. Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke regelt § 4. Dieser lautet wie folgt: Das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße hat folgend zu betragen: maximal 3,0 minimal 1,5 nördlich der xxx Straße maximal 2,8 minimal 1,5 südlich der xxx Straße. Das Baugrundstück wird in zwei Teile geteilt, zu jeweils einer zusammenhängenden Grundstücksfläche, nördlich bzw. südlich der neuen Straßen, welche von der Berechnung ausgenommen ist, und wird unabhängig von der bestehenden oder künftigen Teilung als Einheit zu sehen sein. Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich auf den Grundstücken Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst.Nr. xxx, KG xxx.

Page 79: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 79 -

Diese Grundstücke befinden sich alle südlich der xxx Straße. Gemäß § 4 hat das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße maximal 2,8 minimal 1,5 zu betragen. Gemäß § 3 wird festgelegt, dass die Grundstücke Nr. xxx, xxx, alle KG xxx und xxx xxx alle KG xxx, als unteilbare Einheit zu sehen sind und die Gesamtfläche für die Berechnung der Geschoßflächenzahl herangezogen wird. Das Grundstück Nr. xxx wird nicht bebaut. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellt Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0296). Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist entscheidend (VwGH 23.03.1995, 91/06/0189, BauSlg 29; VwGH 14.09.1995, 92/; 25.09.2007, 2006/06/0168). Sinn und Zweck des Baubewilligungsverfahrens liegen darin, das Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin, hat daher die Behörde nicht zu prüfen, ob es „angebracht gewesen wäre, die Baulinien, als jene Grenzlinien des Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen, zu verringern und dadurch die Grünzone zwischen den Anrainern und dem Bauprojekt im Interesse der Wohnqualität zu vergrößern. In dieser Grünzone hätten dann auch Spazier- und Radfahrwege integriert werden können. Außerdem wäre eine Verschiebung des gesamten Baukomplexes nördlich der xxx Straße zweckmäßig gewesen, zumal in diesem Bereich die Bodenverhältnisse nicht so problematisch sind wie südlich der xxx Straße, wo das gegenständliche Bauprojekt realisiert werden soll. Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren lediglich zu prüfen, ob dem Antrag des Bauwerbers, für ein bestimmtes Vorhaben die Baubewilligung zu erteilen, die von ihr wahrzunehmenden Vorschriften, nämlich die baurechtlichen Bestimmungen, entgegenstehen. Die Baubehörde hat auf Grund des § 17 Abs. 1 K-BO nicht zu prüfen, ob das Vorhaben allen öffentlichen Interessen entspricht, vielmehr ist ihre Prüfungsbefugnis auf öffentliche Interessen eingeschränkt, deren Wahrung die baurechtlichen Vorschriften in erster Linie dienen. Sie bezieht sich nicht auf andere öffentliche Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind (VwGH 25.02.2005, 2003/05/0088). Die Einhaltung des Teilbebauungsplanes ist von der Behörde ausschließlich für das gegenständliche Bauvorhaben zu prüfen.

Page 80: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 80 -

Wie bereits oben ausgeführt, ist das gegenständliche Bauvorhaben auf den Grundstücken Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst.Nr. xxx, KG xxx geplant. Das Grundstück Nr. xxx wird nicht bebaut. Die unteilbare Einheit gemäß § 3 für die Berechnung der Geschoßflächenzahl auf den zu bebauenden Grundstücken Nr. xxx, xxx, alle KG xxx und xxx KG xxx wird eingehalten. Den Projektunterlagen ist eine Berechnung Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl vom 26.08.2014 (eingelangt am 11.09.2014) beigelegt. Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin, sind dieser Berechnung Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl vom 26.08.2014 auch planliche Darstellungen beigelegt, welche Fläche in die Berechnung einbezogen werden. So ist zB für das UG 3 die Berechnung der BGF von 738,35 m2 planlich dargestellt und werden die für diese Berechnung einbezogenen Flächen 1 bis 17 in Länge/Breite und Fläche in m2 schlüssig und nachvollziehbar dargestellt (Planart Grundriss UG 3, Planinhalt BGF, PPV BGF-SÜD 02). Diese planliche und rechnerische Darstellung der für die Berechnung erforderlichen Flächen sind der Berechnung Bebauungsdicht/Geschoßflächenzahl beigelegt und bilden einen integrierenden Bestandteil des Baubescheides. Aus diesen Unterlagen ergibt sich eine Summe BGF (Bruttogeschoßfläche) des gesamten Objekts von 6.282.16 m2 (UG 4, UG 3, UG 2, UG 1, EG, OG 1, OG 2, OG3). Die Größe der zu bebauenden Grundstücke beträgt laut Grundbuch: GSt. Nr. xxx 176 m2 GSt. Nr .. xxx 1.116 m2 GSt. Nr. xxx 335 m2 GSt. Nr. xxx 1.211 m2 Gesamt 2.836 m2 Das Trennstück Nr. 1 im Ausmaß von 18 m2, laut Teilungsplan vom 19.08.2014, GZ: xxx, wird von GSt. Nr. xxx abgeschrieben und Gst: Nr. xxxzugeschrieben. Die Grundstücksgröße des Grundstückes Nr. xxx beträgt dann 1.134 m2. Die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers Gst. Nr. xxx gem. § 43 Abs. 6 VermG liegt vor. Die Gesamtgrundstücksgröße (unter Einbeziehung des Trennstückes 1) beträgt 2.854 m2 .

Page 81: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 81 -

Die Berechnung der Bruttogeschoßflächen lässt sich aus den zur Berechnung der Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl vorgelegten Unterlagen wie folgt nachvollziehen: Flächenaufstellung Summe UG 4 - OG 3 UG4 404,5 m2 UG 3 738,35 m2 UG 2 863,18 m2 UG 1 704,36 m2 EG 926,27 m2 OG 1 1165,28 m2 OG 2 935,52 m2 OG 3 544,70 m2 Gesamt 6.282,16 m2 Die Geschoßflächenzahl errechnet sich wie folgt: Summe BGF (m2) : Grundstücksfläche (m2) 6.282,16 : 2.854 = 2,20 Wenn die Zuschreibung des Trennstückes 1 im Ausmaß von 18 m2 grundbücherlich nicht durchgeführt wird, errechnet sich die Geschoßflächenzahl wie folgt: Summe BGF (m2) : Grundstücksfläche (m2) 6.282,16: 2.836 = 2,22 In der Bauverhandlung am 22.04.2015 wurden die Einwendungen der Berufungswerberin vom 20.04.2015 verlesen und als Anlage „F" in die Verhandlungsschrift aufgenommen (Verhandlungsschrift Seite 10). Die Einwendungen betreffend die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (§ 23 Abs. 3 lit c K-BO) und die Abstände von den Grundstücksgrenzen wurden in der Verhandlung behandelt. Das gesamte Projekt wurde vom Projektanten nach Beginn der Verhandlung vorgestellt und erörtert (Verhandlungsschrift vom 22.04.2015, Seite 2). Zur Berechnung der Geschoßflächenzahl führte der bautechnische Amtssachverständige in der Bauverhandlung vom 22.04.2015 (Verhandlungsschrift Seite 15, Punkt 6.) wie folgt aus: „Der Teilbebauungsplan für den Bereich „xxx" in xxx vom 15.10.2013, ZI: xxx ist nach dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx am 18.11.2013 mit der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung am xxx, in Rechtskraft erwachsen. Die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom

Page 82: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 82 -

14.03.1980 der Stadtgemeinde xxx bleiben nur aufrecht, sofern sie nicht im vorliegenden Teilbebauungsplan anders geregelt sind (siehe § 14 Pkt. 2- Teilbebauungsplan). Das eingereichte Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen des § 13 der Kärntner Bauordnung auch hinsichtlich der Einhaltung des geltenden Teilbebauungsplanes ordnungsgemäß vorgeprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die Geschossflächenzahl, die Bebauungsweise, die Geschossanzahl/Gebäudehöhe und die Baulinien des Einreichprojektes im Einklang mit den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 und 7 des anzuwendenden Teilbebauungsplanes stehen. Die bauliche Ausnutzung (GFZ) ist laut Teilbebauungsplan im Bereich südlich der xxx Straße mit max. 2,8 und min. 1,5 bestimmt. Das Projekt hat eine Geschossflächenzahl von 2,20. Damit entspricht die Geschossflächenzahl den Bestimmungen des geltenden Teilbebauungsplanes." Eine weitere Erörterung der „Berechnung der Bebauungsdichte/ Geschossflächenzahl" wurde von der Berufungswerberin während der 12/2 dauernden Bauverhandlung (die Berufungswerberin war bis zum Ende der Bauverhandlung durchgehend anwesend) nicht verlangt und war daher auch eine weitere Erörterung durch den bautechnischen Amtssachverständigen nicht erforderlich. Den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen zur Berechnung der baulichen Ausnutzung (GFZ) kann vollinhaltlich gefolgt werden. Aus den vom Bauwerber vorgelegten Unterlagen zur Berechnung der Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl und den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen sowie der obigen Berechnungen ist ersichtlich, dass die vorgesehene GFZ von (1,5 bis 2,8) mit einem Wert von 2,20 eingehalten wird. Auch bei abweichender Berechnung (siehe oben) wird die Geschoßflächenzahl mit einem Wert von 2,22 eingehalten. Zum behaupteten eklatanten Widerspruch der Festlegungen im Teilbebauungsplan zur Geschossflächenzahl. der möglichen Geschosszahl und der Gebäudehöhe bzw. der Baulinien zum allgemeinen textlichen Bebauungsplan wird wie folgt festgehalten: Der Teilbebauungsplan für den Bereich „xxx" in xxx vom 15.10.2013, ZI: xxx ist nach dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx am 18.11.2013 mit der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung am xxx, in Rechtskraft erwachsen. Die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom 14.03.1980 der Stadtgemeinde xxx bleiben nur aufrecht, sofern sie nicht im vorliegenden Teilbebauungsplan anders geregelt sind (siehe § 14 Pkt. 2- Teilbebauungsplan). Der Teilbebauungsplan ist eine Ergänzung zum textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980.

Page 83: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 83 -

Aus den Bestimmungen der §§ 24 und 25 K-GpIG 1995 ergibt sich, dass neben dem für ein Gemeindegebiet erlassenen textlichen Bebauungsplan ua für einzelne Grundflächen ein Teilbebauungsplan erlassen werden kann. Dieser Teilbebauungsplan stellt eine Ergänzung des für das Gemeindegebiet erlassenen textlichen Bebauungsplans dar. Alle Regelungen, die durch diesen Bebauungsplan nicht geändert werden, bleiben vollinhaltlich aufrecht (VwGH 30.05.2012, 2012/06/0156). Die Behörde legt dem Baubescheid ua den rechtsgültigen oben angeführten Teilbebauungsplan zugrunde. Diese Verordnung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und wurde ordnungsgemäß und rechtswirksam kundgemacht. Der Teilbebauungsplan ist eine Verordnung und steht niemandem ein Recht auf Erlassung einer solchen zu (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.1982, VfSlg. Nr. 9383, und VwGH 18.12.2006, 2005/05/0282). Zum Vorbringen betreffend die zulässige Höhe und Baulinien wird wie folgt festgehalten: Der Teilbebauungsplan regelt in § 6 Geschossanzahl/Gebäudehöhe in Pkt. 2. und 3. wie folgt:

2. Die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx und die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx alle KG xxx entlang und südlich der xxxstraße, sind maximal viergeschossig, mit einer maximalen Höhe von 15,5 m über dem Niveau +/- 0,00 = 465,80 ü. A. zu bebauen. Die Höhenentwicklung ist im zeichnerischen Teilbebauungsplan ersichtlich.

3. Aufgrund der Hangsituation der Grundstücke xxx, xxx, alle KG xxx und für die Grundstücke Nr. xxx, xxx KG xxx, entlang und südlich der xxxstraße werden die Geschoße unter dem Niveau +/- 0,00 = 465,80 ü.A. als Minus-Geschoße angegeben. Die Höhenentwicklung ist im Schnitt A-A des zeichnerischen Teilungsplanes ersichtlich.

Aus dem Einreichplan EP 11, Plan Nr. PPV-EP-S-11 vom 28.03.2014, sind die Höhen des Gebäudes sowie die maximale Höhe im Schnitt A-A eindeutig ersichtlich. Die maximale Gebäudehöhe beträgt laut diesem Plan zwischen + 13,04 und + 14,84 über +/- 0,00). Die Minusgeschosse sind als solche bezeichnet und betragen diese zwischen -9,85 und -14,27. Auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) besitzt der Nachbar gemäß § 23 Abs. 3 lit. f BO einen Rechtsanspruch.

Page 84: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 84 -

Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof subjektiv-öffentliche Rechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, ZI. 2002/05/0745). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auch festgehalten, dass aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse nur dann das geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht abgeleitet werde, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (VwGH v. 28.10.2008, 2008/05/0032.) Der Kärntner Landesverwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis (xxx) wie folgt erwogen: Das dem Anrainern gemäß § 23 Abs 3 lit f K-BO zukommende Mitspracherecht ist in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten, wenn die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes durch die Geschoßflächenzahl festgelegt ist und eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist (vgl. VwGH v. 28.10.2008, 2008/05/0032). Da im gegenständlichen Beschwerdefall die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx festgelegt ist und eine bestimmte Gebäudehöhe in diesem Bebauungsplan nicht ausdrücklich normiert ist, ist den Anrainern das zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten. Wie bereits oben ausgeführt, regelt der Teilbebauungsplan in § 6 neben der Geschossigkeit (Pkt. 1.) auch die maximale Höhe des Gebäudes mit einer Höhe von 15,5 über dem Niveau +/- 0,00 = 465,80 ü. A. (Pkt. 2.). Aus dem oben zitierten Plan ist eindeutig ersichtlich, dass die vorgeschriebene Höhe laut Teilbebauungsplan zum Grundstück der Berufungswerberin eingehalten wird. Die maximale Höhe des Gebäudes ist im Teilbebauungsplan (§ 6 Pkt. 2 und 3.) eindeutig geregelt. Die Baubehörde II. Instanz gelangt daher zur Auffassung, dass aufgrund der eindeutigen Regelung der maximalen Höhe des Gebäudes im Teilbebauungsplan, welche zur Gänze von der Bauwerberin eingehalten werden (siehe obige Ausführungen) diesem Einwand keine Berechtigung zukommt.

Page 85: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 85 -

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, „ dass die Festlegungen im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.213 zur Geschossflächenzahl, der möglichen Geschossanzahl und der Gebäudehöhe bzw. der Baulinien in eklatantem Widerspruch zum allgemeinen textlichen Teilbauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 stehen. Solche von einem allgemeinen textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen dürfen in einem Teilbebauungsplan gemäß § 25 Abs. 3 K-GPIG 1995 aber nur dann festgelegt werden, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern. Die im Teilbebauungsplan vom 15.10.2013 als „Minus-Geschosse" ausgewiesenen vier Untergeschosse ragen talseitig, also in Richtung des Grundstückes der Berufungswerberin, zur Gänze, ost- und westseitig teilweise aus dem vorliegenden Gelände heraus, wodurch der Eindruck eines achtgeschossigen Hochhauses erweckt wird, was mit dem im Stadtgebiet von xxx herrschenden örtlichen Gegebenheiten nicht im Einklang steht und auch nicht mit dem Bedürfnis nach sozialem Wohnbau gerechtfertigt werden kann. Wie die Berufungswerberin schon im Rahmen ihrer Einwendungen vom 05.11.2013 gegen den Entwurf dieses Teilbebauungsplanes im Verfahren nach § 26 K-GPIG 1995 hingewiesen hat, wäre es stattdessen angebracht gewesen, die Baulinien, als jene Grenzlinien des Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen, zu verringern und dadurch die Grünzone zwischen den Anrainern und dem Bauprojekt im Interesse der Wohnqualität zu vergrößern. In dieser Grünzone hätten dann auch Spazier- und Radfahrwege integriert werden können. Außerdem wäre eine Verschiebung des gesamten Baukomplexes nördlich der xxx Straße zweckmäßig gewesen, zumal in diesem Bereich die Bodenverhältnisse nicht so problematisch sind wie südlich der xxx Straße, wo das gegenständliche Bauprojekt realisiert werden soll.“ wird nochmals auf die Ausführungen zum Thema Projektgenehmigungsverfahren (siehe nächster Absatz) und zum Teilbebauungsplan als Verordnung (Seite 33 f und 50) verwiesen. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellt Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0296). Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist entscheidend (VwGH 23.03.1995, 91/06/0189, BauSlg 29; VwGH 14.09.1995, 92/; 25.09.2007, 2006/06/0168). Sinn und Zweck des Baubewilligungsverfahrens liegen darin, das Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren lediglich zu prüfen, ob dem Antrag des Bauwerbers, für ein bestimmtes Vorhaben die Baubewilligung zu erteilen, die

Page 86: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 86 -

von ihr wahrzunehmenden Vorschriften, nämlich die baurechtlichen Bestimmungen, entgegenstehen. Die Baubehörde hat auf Grund des § 17 Abs. 1 K-BO nicht zu prüfen, ob das Vorhaben allen öffentlichen Interessen entspricht, vielmehr ist ihre Prüfungsbefugnis auf öffentliche Interessen eingeschränkt, deren Wahrung die baurechtlichen Vorschriften in erster Linie dienen. Sie bezieht sich nicht auf andere öffentliche Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind (VwGH 25.02.2005, 2003/05/0088). Die Baubehörde hat daher nicht zu überprüfen, ob eine Grünzone zwischen den Anrainern und dem Bauprojekt im Interesse der Wohnqualität vergrößert werden soll und ob in diese auch Spazier- und Radfahrwege integriert werden können. Auch eine Verlegung des Bauprojekts ist nicht von der Behörde zu prüfen. Dieser Einwand geht daher ins Leere. Gemäß § 5 des Teilbebauungsplanes wird als Bebauungsweise die offene oder halboffene Bebauung festgelegt (§ 5 Pkt. 1.) In den Erläuterungen zur Verordnung (§ 15) wird zu § 5 Bebauungsweise wie folgt ausgeführt: Als halboffene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei welcher Gebäude auf einer Seite bis zur Grundstücksgrenze und im Übrigen innerhalb der vorgesehenen Baulinien errichtet werden. Als offene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei welcher Gebäude innerhalb der Baulinien errichtet werden und allseits freistehen. Die bauliche Ausnutzung und Bebauungsstruktur entspricht einer innerstädtischen Bebauung. Zu § 7 Baulinien: Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden können. Aus dem Einreichplan EP 00 vom 03.07.2014, Plan Nr. PPV-EP-LP-OO sind die Baulinien It. Bebauungsplan (schwarz strichliert) sowie die Baulinien mit Anbaupflicht It. Bebauungsplan (durchgehender schwarzer dünner Strich) eindeutig ersichtlich. Zum Grundstück Nr. xxx GB xxx ist Anbaupflicht mit einer schwarzen strichlierten Linie markiert; die Voraussetzungen für eine halboffene Bebauungsweise sind daher erfüllt. Eine weitere Erörterung zu den Baulinien oder zur Bebauungsweise wurde von der Berufungswerberin in der Bauverhandlung nicht verlangt und war daher auch eine weitere Erörterung durch den bautechnischen Amtssachverständigen nicht erforderlich. Unter Zugrundelegung des schlüssigen, nachvollziehbaren, plausiblen und vollständigen Gutachtachten des bautechnischen Amtssachverständigen und seiner

Page 87: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 87 -

vorangeführten ergänzenden Stellungnahme, den vorgelegten Plänen und den obigen Ausführungen, gelangt die Behörde zur Auffassung, dass die Bestimmungen über die Bebauungsweise (§ 5), die Geschossanzahl/Gebäudehöhe (§ 6), die Baulinien (§7) und die bauliche Ausnutzung (§4) von der Bauwerberin vollumfänglich eingehalten werden, weshalb auch diesen Einwendungen keine Berechtigung zukommt. Die Berufungswerberin behauptet weiters, die Baubehörde I. Instanz habe es entgegen ihrer aus § 13 Abs. 3 K-BO resultierenden Verpflichtung unterlassen, zur Beurteilung der von der Berufungswerberin erhobenen Einwendungen (. . .) ein Gutachten der Ortbildpflege - Sonderkommission einzuholen. Hierzu wurde von der Baubehörde II. Instanz wie folgt erwogen: In der Bauverhandlung am 22.04.2015 wurden die Einwendungen der Berufungswerberin vom 20.04.2015 verlesen und als Anlage „F" in die Verhandlungsschrift aufgenommen (Verhandlungsschrift Seite 10 und 16, Pkt. 7.) Zu § 13 ist festzuhalten, dass der Nachbar keinerlei subjektiv-öffentliche Rechte dahingehend hat, dass das im § 9 (nunmehr § 13) K-BO vorgesehene Vorprüfungsverfahren durchgeführt wird. Die Nachbarn haben im Stadium des Vorprüfungsverfahrens kein Mitspracherecht. Wiederholt wird darauf hingewiesen, dass aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv- öffentliches Recht iSd § 23 Abs. 3 K-BO abgeleitet werden kann (VwGH 27.05.2009, 2008/05/0007). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erwachsen keine Nachbarrechte aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortbildes, Stadtbildes oder Straßenbildes; ja auch ein Recht auf eine bestimmte Aussicht usw. besteht nicht (VwSlg 3600/A, 6246/A, 7873/A, 8317/A, 27.06.1979, 763/67; 26.05.1983, 83/06/0055, 0056; BauSlg 63, 15.01.1985, 84/05/0185 ua; BauSlg 367; 26.03.1985, 84/05/0233, BauSlg 418, ua). Aus den Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs. 3 K-BO 1996 abgeleitet werden (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063; VwGH 23.12.2011, 2008/05/0121; VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039. Die Einwendungen hinsichtlich der Störung des Ortsbildes stellen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Anrainers dar (KLVwG vom 20.11.2014, ZI. xxx) § 13 Abs. 4 und 4 a (Ortsbildpflegesonderkommission) ist mit LGBI. Nr. 31/2015 entfallen.

Page 88: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 88 -

Eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes kann von der Behörde II. Instanz nicht erkannt werden. Den Einwendungen kommt daher keine Berechtigung zu. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt die Behörde II. Instanz zur Auffassung, dass die Berufungswerberin durch das Bauvorhaben nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der dagegen mit Schriftsatz vom 11.12.2015 erhobenen Beschwerde wurde

ausgeführt und beantragt wie folgt:

„Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid ist unbegründet. 2.) Sachverhalt: Mit Antrag vom 28.03.2014 suchte die Bauwerberin um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freiem, samt Aufzug und Stützmauern, Liegenschaftsadresse: xxx, xxx Straße xxx, auf den Grundstücken Parzellen Nr. xxx und Baufläche xxx, beide KG xxx, und Parzellen Nr. xxx, KG xxx, an (im Folgendem auch als „Bauvorhaben xxx " bezeichnet). Grundlage für dieses Bauvorhaben bildeten die Einreichunterlagen vom 02.04.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 11.09.2014, 02.12.2014 und vom 04.12.2014. Neben der Baubeschreibung samt Ergänzung, dem Brandschutzkonzept, Ansichts- und Grundrissplänen sowie einem Lageplanes bildet auch die „Schadenausbreitung beim Bauvorhaben xxx", datiert mit 03.12.2014, erstellt von der xxx, ein von xxx am 28.11.2014 erstelltes schalltechnisches Gutachten, ein von xxx GmbH am 22.05.2014 erstelltes bodenmechanisches Gutachten sowie der technische Bericht von xxx vom 25.09.2014 betreffend die Oberflächenentwässerung beim Projekt xxx einen Bestandteil dieser Einreichunterlagen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des südlich an den Standort des Bauvorhabens „xxx" angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, und des darauf situierten Wohngebäudes mit der Adresse xxx. Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx (im Folgendem auch „Baubehörde 1. Instanz") die schalltechnische

Page 89: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 89 -

Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 06.03.2015, Zahl xxx, sowie die geologischen Stellungnahmen des Amtssachverständigen xxx vom 22.05.2014, Zahl xxx, und vom 07.07.2014, Zahl xxx, eingeholt. Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 02.04.2014 wurde eine mündliche Bauverhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein für den 22.04.2015 ausgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 17.04.2015, bei der Baubehörde 1. Instanz eingelangt am 20.04.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einwendungen gegen das Bauvorhaben „xxx". Diese Einwendungen betrafen die ungünstige Beschaffenheit des Bodens, auf dem das gegenständliche Bauvorhaben realisiert werden soll, die nicht den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes entsprechende Widmung der Baugrundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie Nr. xxx KG xxx, als „Bauland-Geschäftsgebiet" im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx, die nicht den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften entsprechende Beseitigung der aus den Bauvorhaben resultierenden Niederschlagswässer bzw. Abwässer, die durch das Bauvorhaben hervorgerufenen ortsunüblichen Immissionen, insbesondere durch Lärm- und Luftschadstoffe, die Verletzung der im Teilbebauungsplan für den Bereich „xxx vom 15.10.2013, Zahl xxx, betreffend die in § 4 normierte zulässige Geschossflächenzahl und der in § 6 normierten Geschossanzahl sowie der in den §§ 5 und 7 enthaltenen Festlegungen hinsichtlich der Bebauungsweise und der Baulinie sowie generell die im Widerspruch zu § 25 Abs. 3 K-GPLG 1995 in diesem Teilbebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen. Überdies machte die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einwendungen auch eine Verletzung des Ortsbildes durch das gegenständliche Bauvorhaben geltend. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Eingabe die Einholung eines geologischen Gutachtens zur Sicherstellung, dass durch das Bauprojekt keine Hangrutschungen bzw. Vermurungen entstehen und Niederschlagswässer nicht auf ihr Grundstück fließen und sich dort ansammeln können, sowie die Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens über das Ausmaß und die Art der vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen sowie eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus. In der am 22.04.2015 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung wurden diese Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin nochmals verlesen. Im Rahmen dieser Bauverhandlung gaben unter anderem der bautechnischen Sachverständige sowie die Amtssachverständigen für Schalltechnik, Luftreinhaltung, Geologie und Schutzwasserwirtschaft kurze Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 20.07.2015 brachte die Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin die amtsärztliche Stellungnahme von xxx vom 02.06.2015, Zahl xxx, sowie die ergänzenden Stellungnahmen des schutzwasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 30.06.2015, Zahl xxx, und vom 14.07.2015, Zahl xxx, sowie ein mit 30.06.2015 datiertes E-Mail des geologischen Amtssachverständigen xxx im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 03.08.2015 Stellung, in der sie ihre

Page 90: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 90 -

im bisherigen Bauvorhaben erhobenen Einwendungen samt den darin enthaltenen Beweisanträgen zur Gänze und vollinhaltlich aufrecht hielt. Mit dem Bescheid vom 17.08.2015, Zahl xxx erteilte die Baubehörde 1. Instanz der Bauwerberin gemäß den § § 1, 3 Abs. 1, 6, 16, 17 und 18 K-BO 1996, LGBI Nr. 62/1996 idgF iVm den Bestimmungen der K-BV LGBI Nr. 56/1985 idgF, der Gefahren- und Feuerpolizeiordnung 2000 LGBI Nr. 6712000 idgF sowie der Durchführungsverordnung zur Gefahren- und Feuerpolizeiordnung, LGBI Nr. 50/1989 idgF die Baubewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freiem, samt Aufzug und Stützmauern, Liegenschaftsadresse: xxx, xxx Straße xxx, auf den Grundstücken Nr. xxx und Baufläche xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit den behördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen mit Einreichdatum 02.04.2014, 30.04.2014, 11.09.2014, 02.12.2014, 04.12.2014 und 22.04.2015. Die im gegenständlichen Bauvorhaben von der nunmehrigen Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen das Bauprojekt wurden von der Baubehörde 1. Instanz unter Verweis auf die von der Bauwerberin in Auftrag gegebenen Gutachten und Stellungnahmen der bautechnischen, schalltechnischen, geologischen und medizinischen Amtssachverständigen als unbegründet abgewiesen, in Bezug auf die Einwendungen betreffend die gesetzwidrige Widmung der Baugrundstücke Nr. xxx und Baufläche xxx, beide KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx, als „Bauland-Geschäftsgebiet", die nicht belästigungsfreie Beseitigung von Abwässern, sowie die Verletzung des Ortsbildes als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 04.09.2015 fristgerecht Berufung ein. Mit dem Bescheid vom 23.11.2015, Zahl xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx (in Folgendem auch „belangte Behörde") die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte vollinhaltlich den erstinstanzlichen Bescheid. Ein eigenständiges Ermittlungsverfahren wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Insbesondere wurde von ihr - in Anlehnung an die Baubehörde 1. Instanz - die im Beweisantrag der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17.04.2015 (wiederholt in ihrer Berufung vom 04.09.2015) auf Einholung eines geologischen Gutachtens, um sicherzustellen, dass durch das Projekt „xxx" keine Hangrutschungen bzw. Vermurungen entstehen und Niederschlagswässer auf das Grundstück der Beschwerdeführerin fließen und sich dort ansammeln können, auf Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens über das Ausmaß und die Art der vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen sowie eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus sowie auf Einholung eines Gutachtens der Ortsbildpflege-Sonderkommission zur Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben wegen seiner. außergewöhnlichen Architektur bzw. Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweicht, nicht entsprochen. Auch auf die sonstigen Rügen in Bezug auf die von der Baubehörde 1. Instanz eingeholten Gutachten bzw. amtssachverständigen Stellungnahmen ging die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht ein.

Page 91: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 91 -

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche auf die Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 36 VwGVG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. 3. Beschwerdegründe: A.) Unrichtige rechtliche Beurteilung: a.) Auflagen: „Auflagen" sind begrifflich pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes und binden den Inhaber der Bewilligung (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 25.03.1997, Zahl 96/05/0250). Eine „Auflage" besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird (VwGH vom 19.06.1990, Zahl 89/04/0269). Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (so z.B. VwGH vom 24.03.1992, Zahl 88/05/0161; VwGH vom 20.02.1997, Zahl 96/07/0115). Hauptinhalt und Nebenbestimmungen bilden ein untrennbares Ganzes, weshalb sie auch nur zusammen in Rechtskraft erwachsen bzw. durch Rechtsmittel bekämpft werden können (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 03.11.2008, Zahl 2007/10/0088; VwGH vom 17.12.2008, Zahl 2008/03/0116; VwGH vom 20.09.2012, Zahl 2011/10/0024). Die Baubehörde 1. Instanz hat nun im Spruch ihres Bescheides vom 17.08.2015 der Bauwerberin die mit Ansuchen vom 28.03.2014 beantragte baurechtliche Bewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen erteilt. Mit Ausnahme der „allgemeinen Auflagen" hat der erstinstanzliche Bescheid jedoch keine explizite Vorschreibung weiterer Auflagen enthalten. Zwar werden in einigen der im erstinstanzlichen Bescheid zitierten amtssachverständigen Stellungnahmen als Voraussetzung für die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung erforderliche Auflagenpunkte vorgeschlagen. Diese Auflagenpunkte werden allerdings von der Baubehörde 1. Instanz im Spruch ihres Bescheides nicht verbindlichen angeordnet. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall des von der Erstbehörde mangelhaft ermittelten Sachverhalts bzw. der Unzulässigkeit oder verspätet eingebrachten Berufung - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihrer Anschauung an die Stelle jener der Erstbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die belangte Behörde hat sich nun allerdings lediglich in der Begründung des Berufungsbescheides darauf beschränkt, aus den von den verschiedenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2014 vorgetragenen Stellungnahmen jene aufzuzählen, worin die jeweiligen Sachverständigen die ihrer Ansicht für die Erteilung der beantragten baurechtlichen Bewilligung erforderlichen Auflagepunkte vorgeschlagen haben. Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde sollen der bautechnische Amtssachverständige und der geologische Amtssachverständige solche Auflagen empfohlen haben. Der lärmschutztechnische Amtsaschverständige soll wiederum zum Schutz vor möglichen „Lästigkeiten'' zum einen für die Bewohner der neuen Wohnanlage auf die

Page 92: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 92 -

Einhaltung der OIB-Richtinline 5: Schallschutz des österreichischen Instituts für Bautechnik, zum anderen für die Bewohner der neuen Wohnanlage und die Anrainer auf Schallschutzmaßnahmen, welche die Tiefgaragenabfahrten betreffend, „hingewiesen" haben. Der schutzwasserwirtschaftliche Amtssachverständige soll laut der belangten Behörde zur Frage der Ableitung der (aus dem Bauvorhaben resultierenden) Oberflächenwässer auf den wasserrechtlichen Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015, Zahl xxx verwiesen und selbst keine Auflagen erteilt haben. Auch die übrigen bei der Bauverhandlung am 22.04.2015 anwesenden Amtssachverständigen hätten „keine Auflagen erteilt". Somit hat auch die belangte Behörde selbst im Spruch ihres Bescheides, welcher sich darauf beschränkt, die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 17.08.2015 als unbegründet abzuweisen, in Verletzung ihrer sich aus § 66 Abs. 4 AVG ergebenden Verpflichtung es unterlassen, die vom bautechnischen, vom geologischen und vom lärmschutztechnischen Amtssachverständigen am 22.04.2015 vorgeschlagenen Auflagepunkte im Spruch ihres Bescheides verbindlich anzuordnen. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde - genauso wie die Baubehörde 1. Instanz - ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. b.) Bodenbeschaffenheit (§ 3 K-BV und § 23 Abs. 3 lit h und i K-BO 1996 iVm § 20 K-BV) Gemäß § 3 der Kärntner Bauvorschriften, LGBI Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 80/2012 (im Folgenden kurz „K-BV"), dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundflächen errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996 Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwässer oder Steinschlag entgegen, so hat die Behörde gem. § 18 Abs. 3 K-BO 1996 unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen. Diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit den Vorhaben ausgeführt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 23 Abs. 3 lit h und lit i K-BO 1996 zu verweisen, wonach dem Anrainer ein Anspruch auf Schutz seiner Gesundheit und vor Immissionen gewährt wird. § 18 K-BV normiert, dass bauliche Anlage in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen. Gemäß § 11 Abs. 1 K-BV sind bauliche Anlage und all ihre Teile entsprechend dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche, seiesmische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

Page 93: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 93 -

In projektgegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vom 20.04.2015 beanstandet, dass das Bauvorhaben „xxx" auf einem Hang, der aus Kiesen und Sanden, welche ihrerseits von feinkornreichen Bänderschluffen unterlagert sind, besteht und außerdem nachweislich von Hangwässer und zwei Quellen durchzogen ist, errichtet werden soll. Erschwerend komme hinzu, dass die im Projekt „xxx" vorgesehene mehrgeschossige Wohnanlage mit einer dreigeschossigen Tiefgarage einen größeren Baubodenaushub bewirkt. In ihrer Eingabe vom 03.08.2015 sowie in ihrer Berufung vom 04.09.2015 hat die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung des auf dem Areal, auf dem auch das Bauvorhaben „xxx" situiert werden soll, gelegenen Mehrfamilienhauses „xxx" Wasser ausgetreten ist und bei diesem Objekt durch Bodenbewegungen starke Risse verursacht wurden, was schließlich dazu geführt hat, dass die zweite Baustufe nicht mehr realisiert werden konnte und die Bauführung eingestellt werden musste. Unter Berücksichtigung des Klimawandels und der vom Klimavorstand prognostizierten Eintrittswahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen (Erd- und Hangrutschungen, Erdbeben) resultiere aus dem gegenständlichen Projekt demnach ein hohes Gefährdungspotential für den Bestandteil des Grundstückes der Beschwerdeführerin Nr. xxx, KG xxx, und ihres darauf situierten Wohngebäudes. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 03.08.2015 und in ihrer Berufung vom 04.09.2015 auf das von der Bauwerberin vorgelegte bodenmechanische Gutachten vom 27.05.2014 und die vom geologischen Amtssachverständigen xxx eingeholte Stellungnahme vom 07.07.2014 verwiesen, in denen wegen der komplexen Untergrundverhältnisse, der schwierigen Geländeverhältnisse und des relativ unregelmäßigen Bauwerksdesigns übereinstimmend auf die ungünstigen Rahmenbedingungen für die Belastbarkeit des Baugrundes aufmerksam gemacht wird. Im bodenmechanischen Gutachten vom 27.05.2014 werden daher als Gründungskonzept für den bergseitigen nördlichen Bereich des Vorhabens bei nur geringen Bauwerkslasten bzw. relativ großen Aushubtiefen von bis zu 9 m Bodenauswechselungsmaßnahmen, im südlichen beschwerdegegenständlichen Bereich des Geländes circa ab Achse 8 zur Hintanhaltung von unzulässigen Setzungen bzw. Setzungsdifferenzen jedoch zwei Varianten bodenverbessernder Maßnahmen vorgeschlagen: • Bodenauswechselung aus Glasschaumgranulat, wobei die erforderlichen

Stärken der Glasschaumauswechselungen an die Bauwerkslasten und die jeweiligen Einbautiefen angepasst werden müssten oder

• die Verbesserung des Untergrundes in Tiefen von ca. 10m mit einer Rüttelstopfverdichtung.

Zur Baugrubensicherung enthält das bodenmechanische Gutachten die Feststellung, dass aufgrund der schwierigen Untergrundverhältnisse schon bei geringen Aushubtiefen Baugrubensicherungsmaßnahmen erforderlichen sein werden. Als mögliche Varianten werden im bodenmechanischen Gutachten als zweckmäßig erachtet: • eine vernagelte Spritzbetonsicherung oder • die Ausführung von Spundwänden.

Page 94: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 94 -

Der geologische Amtssachverständige hat sich in seiner mit 07.07.2014 datierten Stellungnahme den im bodenmechanischen Gutachten empfohlenen Maßnahmen zum Gründungskonzept bzw. zur Baugrubensicherung angeschlossen und ergänzend darauf verwiesen, dass wegen der Untergrundbedingungen (setzungsempfindlichter Untergrund) sowie der Anlagenverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektsgründung, tiefe Baugruben) das gegenständliche Bauvorhaben nach der Ö-Norm 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe 6/2012) der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen. ist, weshalb dem Bauvorhaben sowohl ein Gründungskonzept beizulegen als auch ein Geotechniker beizuziehen ist. In weiterer Folge hat der geologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 07.07.2014 unter den Punkten 1. bis 6. eine Reihe von Auflagen vorgeschlagen, welche er in seiner Stellungnahme vom 08.07.2015 durch einen weiteren Auflagenpunkt noch ergänzt hat. Die Auflage in einem Baubewilligungsbescheid ist als bedingter Polizeibefehl anzusehen, der sich in einen unbedingten (und sohin vollstreckbaren) wandelt, wenn von dieser Bewilligung Gebrauch gemacht wird (VwGH vom 21.11.1966, Vwslg 7028/A). Um eine Auflage vollstrecken zu können, ist die ausreichende Präzisierung der Auflage im Spruch des Bescheides unabdingbare Voraussetzung (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 26.09.1985, Zahl 85/06/0074). In beschwerdegegenständlichen Fall hat nun die Bauwerberin selbst kein Gründungskonzept vorgelegt. Ebensowenig hat die Bauwerberin die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur Baugrubensicherung bekanntgegeben. Die vom geologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenpunkte enthalten ebenfalls keine konkreten Ausführungen zu den für die Realisierung des Bauvorhabens gemäß der Ö-Norm 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe 6/12) unerlässlichen geotechnischen Sonderbaumaßnahmen im Hinblick auf die Gründung und auch keine Angaben zu den erforderlichen Baugrubensicherungsmaßnahmen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat daher in ihrer Berufung gerügt, dass die es Baubehörde 1. Instanz in ihrem Bescheid vom 17.08.2015 unterlassen hat, der Bauwerberin mittels konkreten und präzisen Auflagen einerseits geotechnische Sonderbaumaßnahmen im Hinblick auf die Gründung, andererseits Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat nun im angefochtenen Bescheid - im Gegensatz zur Baubehörde 1. Instanz - diese Einwendungen der Beschwerdeführerin als unzulässig qualifiziert, da Einwendungen betreffend die Bauausführung genauswenig wie solche betreffend die Standsicherheit bzw. Standfestigkeit einer baulichen Anlage, keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn darstellen würden. Dem ist zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführerin mit dieser Einwendung auch auf die aus den ungünstigen örtlichen Gegebenheiten des Areals, auf dem das Bauvorhaben „xxx" realisiert werden soll, resultierenden Erschütterungen nach Errichtung dieses Bauvorhabens bezogen hat. Diese Erschütterungen können aufgrund des Standortes und der Überdimensionierung Hangrutschungen und Muren verursachen und damit ihr unmittelbar südlich unterhalb der Baugrundstücke Nr. xxx und Baufläche xxx, beide KG xxx, und Nr. xxx KG xxx gelegenes Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie das darauf situierte Wohngebäude

Page 95: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 95 -

und das Leben bzw. der Gesundheit der darin wohnenden Beschwerdeführerin gefährden. Derartige als „Immissionen" zu qualifizierende Erschütterungen gewähren den Nachbarn nun aber sehr wohl dann ein subjektiv-öffentliches Recht, sofern mit dem Bauvorhaben - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - eine mögliche Gesundheitsgefährdung für den Nachbarn verbunden ist (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 18.11.2003, Zahl 2001/05/0918 und VwGH vom 16.03.2012, Zahl 2009/05/0163 zu § 26 K-BO 1996 idF vor LGBI Nr. 80/2012, welcher nach der seit dem 01.10.2012 geltenden Rechtslage die §§ 11 und 18 K-BV entsprechen). Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage - entgegen dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 20.04.2015 - kein geologisches Gutachten in Auftrag gegeben noch der Bauwerberin mittels konkreten und präzisen Auflagen einerseits geotechnische Sonderbaumaßnahmen im Hinblick auf die Gründung (Bodenauswechselung mit Schaumglasgranulat oder Rüttelstopfverdichtung), andererseits Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube (vernagelte Spritzbetonsicherungen oder die Ausführung von Spundwände) vorgeschrieben hat, hat sie einen „sekundären" Verfahrensfehler zu verantworten, der den angefochtenen Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde schon im Hinblick auf ihre aus § 18 Abs. 3 K-BO 1996. von Amts wegen erwachsenden Verpflichtung bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Vorschreibung dieser konkreten und präzisen Auflagen verpflichtet gewesen wäre, zumal selbst der geologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 07.07.2014 nur bei Vorlage eines Gründungskonzeptes sowie bei vor Baubeginn festzulegenden und zu bemessenden Baugrubensicherungsmaßnahmen von einer Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens ausgegangen ist. c.) Beseitigung der Niederschlagswässer (§ 20 Abs. 2 K-BV) Gemäß § 20 Abs. 2 K-BV sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenklich und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht den Nachbarn hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen ein Mitspracherecht zu (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 19.09.1995, Zahl 95/05/0140; VwGH vom 30.07.2001, Zahl 99/05/0283; VwGH vom 20.11.2007, Zahl 2005/05/0251; VwGH vom 15.03.2012, Zahl 2010/06/0098 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 42 Abs. 3 K-BV idF vor der am 01.10.2012 in Kraft getretenen Novelle LGBI Nr. 80/2012). In beschwerdegegenständlichen Fall ist von einer Entwässerungsfläche von insgesamt 2.150,80 m2 (=1.918,75 m2 Dachfläche + 232,05 m2 überbaute Tiefgarage) auszugehen. Im Rahmen ihrer Einwendungen gegen das Bauvorhaben „xxx" hat die Beschwerdeführer auf den „technischen Bericht" von xxx vom 25.09.2014 verwiesen, wonach es aufgrund des geologisch instabilen Hanges nicht möglich sein werde, die

Page 96: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 96 -

Oberflächenwässer direkt auf Eigengrund zu versickern. In ihrer Stellungnahme vom 03.08.2015 und in ihrer Berufung selbst hat die Beschwerdeführerin überdies auf das von der Bauwerberin in Auftrag gegebene bodenmechanischen Gutachten vom 27.05.2014 und auf die Stellungnahme des schutzwasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 07.07.2014 aufmerksam gemacht, welche beide eine Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Baugrundstück gleichfalls als nicht zweckmäßig erachtet haben. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführer in ihrer Berufung zunächst darauf verwiesen, dass für die schadlose Beseitigung der aus dem Bauprojekt anfallenden Niederschlagswässer von befestigten Flächen bzw. Dächern die Bauwerberin Sorge zu tragen und dementsprechend auch eine den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmende ausreichende Konkretisierung über die Ableitung der Niederschlagswässer vorzulegen hat. Da die Bauwerberin die Vorlage eines solchen Konzepts allerdings unterlassen hat, hätte ihr die Baubehörde 1. Instanz mittels Auflage die schadlose Beseitigung der Niederschlagswässer auftragen müssen. Die belangte Behörde vertritt nun die Ansicht, dass die Baubehörde 1. Instanz der Bauwerberin auf Seite 5 unter Punkt 11 des erstinstanzlichen Bescheides eine solche Auflage aufgetragen hätte. Hierzu ist auf die in Ausführungen in Punkt III. 1.a.) dieser Beschwerde zu verweisen, demzufolge mangels Anordnung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides von keiner verbindlichen Anordnung dieses Auflagepunktes durch die Baubehörde 1. Instanz auszugehen ist. Davon abgesehen geht die in dieser Auflage enthaltene Verpflichtung der Bauwerberin, die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer der befestigten Flächen für Anrainergrundstücke unschädlich, gemäß projektierter Sickeranlage, zur Versickerung zu bringen, schon deshalb ins Leere, weil die Bauwerberin - wie zuvor aufgezeigt wurde, gar keine solche Sickeranlage projektiert hat und dementsprechend eine solche auch nicht Teil ihres Bauansuchens ist. Vielmehr soll nun die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach mittels einer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, von der Bauwerberin zu errichtenden Oberflächenentwässerungsanlage realisiert werden. Diese Anlage sei laut der belangten Behörde mit Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015, Zahl xxx bewilligt worden. In concreto sollen die Oberflächenwässer über die Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, und xxx, KG xxx, bis zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgeleitet und dort in einem Retentionsbecken gesammelt werden. Von dort sollen sie mittels Drosseleinrichtung mit einer Abflussgeschwindigkeit von 20 I/sec anstelle des derzeit bestehenden Oberflächenabflusses von rund 23 I/sec in den xxxbach eingeleitet werden. Wenn nun die belangte Behörde unter Verweis auf diesen wasserrechtlichen Bescheid der BH xxx meint, sich eine Prüfung der Frage, ob durch das von ihr zu beurteilende Bauprojekt eine belästigungsfreie Beseitigung der Niederschlagswässer nötig ist, ersparen zu können, ist ihr entgegen zu halten, dass die Frage, ob die Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen auf unschädliche und für den Nachbar belästigungsfreie Art erfolgt, entsprechend der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von der Baubehörde, nicht von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmen ist. Schließlich hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung ausführlich dargelegt, dass bis dato immer noch nicht geklärt worden ist, welche Mengen an Oberflächenwässer durch das Bauvorhaben „xxx" tatsächlich auftreten werden und ob das im Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015 vorgesehene Retentionsbecken - insbesondere unter

Page 97: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 97 -

Berücksichtigung der aufgrund des Klimawandels verstärkt auftretenden Starkregenereignisse bzw. Unwetter - überhaupt zur Sammlung dieser Oberflächenwässer geeignet ist. Von der belangten Behörde hätte daher - genauso wie schon von der Baubehörde 1. Instanz - bei richtiger rechtlicher Beurteilung darauf Bedacht genommen werden müssen, dass sich auf dem gegenständlichen Areal in einer Tiefe von 1,40 m eine mächtige Schicht von wasserundurchlässigen Schluff befindet, welche eine Versickerung in diesem Bereich, somit auch auf dem Grundstück Nr. xxx, nicht gewährleistet. Des Weiteren hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass zum einen die beabsichtigte Reduktion des derzeitigen Wasserabflusses in den xxxbach durch das Retentionsbecken von 23 l/sec auf 20 I/sec die natürlichen Abflussverhältnisse in den xxxbach nicht ändern wird, zum anderem nicht geklärt ist, was mit der restlichen Menge an Oberflächenwässern geschieht, wenn die Drosseleinrichtung so ausgelegt ist, dass die Oberflächenwässer nicht mehr mit einer Abflussgeschwindigkeit von ursprünglich 23 I/sec, sondern bloß noch mit einer Abflussgeschwindigkeit von 20 I/sec in den xxxbach eingeleitet werden. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Kapazität des Retentionsbeckens für die Sammlung der Oberflächenwässer ausreichend dimensioniert ist. Jedenfalls bei Starkregenereignissen ist es schon derzeit - ohne die aus dem Bauvorhaben „xxx" zusätzlich zu erwartenden Oberflächenwässer - zu Ausschwemmungen im xxxbach gekommen, weshalb bei der Einleitung der im Retentionsbecken gesammelten Niederschlagswässer In den xxxbach auch die bei Starkregenereignissen zu erwartenden Spitzen Berücksichtigung hätten finden müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführerin In dem zur Zahl xxx protokollierten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine ParteisteIlung zuerkannt wurde, und dies trotz des Umstandes, dass ihr Grundstück Nr. xxx unmittelbar oberhalb nördlich bzw. westlich an das Grundstück Nr. xxx, auf dem die in Rede stehende Oberflächenentwässerungsanlage samt dem Retentionsbecken errichtet werden soll, angrenzt und die aus dem Bauvorhaben „xxx" resultierenden Niederschlagswässer unmittelbar über die westlich dem Grundstück Nr. xxx der Beschwerdeführerin anrainenden Grundstücke Nr. xxx und xxx abgeleitet werden sollen. Ein von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11.09.2015 an die BH xxx gerichteter Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem zur Zahl xxx protokollierten wasserrechtlichen Verfahren und auf Zustellung des in diesem wasserrechtlichen Verfahren ergangenen Bewilligungsbescheides vom 17.06.2015 an ihre ausgewiesene Vertreterin bleib bis dato unerledigt. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage nicht geprüft hat, ob die aus dem Bauvorhaben „xxx" von Dächern und befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer auf für die Beschwerdeführerin belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden, hat die belangte Behörde einen weiteren „sekundären" Verfahrensfehler zu beantworten, der den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf aufmerksam gemacht, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben schon wegen der von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen der Sicherheit in Hinblick auf dessen Lage im Sinne des § 13 Abs. 2 lit d K-BO 1996 mangels eines Gefahrenzonenplanes nicht als

Page 98: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 98 -

bewilligungsfähig erweist, unabhängig davon ob nun den Nachbarn diesbezüglich ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht oder nicht (siehe hierzu die Ausführungen im technischem Bericht von xxx vom 25.09.2014, Seite 6; zur Verpflichtung der Berufungsbehörde objektiv rechtswidrige Bescheide aufzuheben, z.B. ThieneI/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage 2009, S.273; KolonovitslMuzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, 2014, Rz 560). d.) Beseitigung der Abwässer (§ 20 Abs. 2 K-BV), Recht auf Schutz vor Immissionen (§ 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996) und auf Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs. 3 lit h K-BO 1996): Gemäß § 20 Abs. 2 K-BV in der geltenden Fassung LGBI Nr. 80/2012 sind - neben den Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern - auch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung und Abwässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Aus der Formulierung des mit der Novelle des LGBI Nr. 80/2012 am 01.10.2012 in Kraft getretenen § 20 Abs. 2 K-BV wird deutlich, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage - so wie nach der bis zum Inkrafttreten der K-BV durch das LGBI Nr. 55/1997 am 17.06.1997 in Geltung gestandenen Rechtslage - den Nachbarn wieder ein subjektiv-öffentliches Recht auf die belästigungsfreie Ableitung der aus den Bauvorhaben resultierenden Abwässern zukommt. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 42 Abs. 2 S 1 K-BV in der Stammfassung LGBI Nr. 56/1985 ergangenen Rechtsprechung festgehalten, der zufolge diese Vorschrift nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des unmittelbar betroffenen Nachbarn dient (VwGH vom 19.09.1995, Zahl 95/09/0140 und VwGH vom 24.10.1979, Zahl 637 und 638/79). Die Beschwerdeführerin hat nun im Rahmen ihrer Einwendungen und in ihrer Berufung auf den Umstand verwiesen, dass die aus der projektierten Wohnanlage „xxx" anfallenden Abwässer in einem unter dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verlaufenden Kanal gesammelt werden sollen, welcher nur wenige cm von der Grenze zu ihrem Grundstück Nr. xxx verläuft. Durch die von der Bauwerberin beabsichtige Abwässerbeseitigung in besagtem, unmittelbar an der Grenze zur ihrem Grundstück Nr. xxx verlaufenden Kanal sind aufgrund der Hanglage und der prekären Bodenverhältnisse massive Schäden für das Grundstück der Beschwerdeführerin und das darauf befindliche Gebäude, in dem die Beschwerdeführerin wohnt, zu befürchten. Die Beschwerdeführerin hat zur Verdeutlichung dieser Gefahrenlage in ihrer Berufung darauf hingewiesen, dass sogar schon Probebohrungen in dem Bereich, wo der Kanal verläuft, zu Schäden an auf ihrem Grundstück Nr. xxx vorhandenen Einfriedungen und Mauern geführt haben. Ergänzend führt die Beschwerdeführerin aus, dass der zur Beseitigung der Abwässer aus dem Bauvorhaben „xxx" vorgesehen Kanal schon derzeit zu klein dimensioniert ist. Daher fließen schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt Fäkalien ungehindert in den xxxbach und in weiterer Folge in den xxx Stausee. Beweis: xxx, per Adresse xxx, dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wird. In Bezug auf die aus dem Bauvorhaben „xxx" sonst noch resultierenden Immissionen und der damit verbundenen Gefahrdung ihrer Gesundheit hat sich die

Page 99: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 99 -

Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vom 17.04.2015 auf die aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr zur bzw. von der Tiefgarage der geplanten Wohnanlage und zu/von den Parkplätzen im Freien zu erwartenden Lärm und Luftschadstoffen bezogen. Hierzu ist ergänzend anzuführen, dass durch die über die xxxstraße bzw. die xxxstraße vorgesehenen Zu- und Abfahrten von und zur Tiefgarage mit erheblichen zusätzlichen Immissionsbelastungen durch Lärm und Luftschadstoffe gegenüber den derzeitigen Zustand zu rechnen ist, noch dazu, weil sich im gegenständlichen Projekt nicht nur Wohn-, sondern auch Büroeinheiten befinden, dementsprechend auch mit einer Benützung der Garage bzw. Parkplätze durch Hausfremde zu rechnen ist. Bei den Stellplätzen im Freien können Immissionsbelastungen durch Türenzuschlagen, Starten und die Fahrt auf dem Baugrundstück bis zur öffentlichen Verkehrsfläche entstehen. Bei der Tiefgarage können Immissionen durch Lärm und Luftschadstoffe insbesondere durch Wartezeiten bis zum Öffnen des Tores, durch das Öffnen und Schließen des Tores selbst und durch Stadtvorgänge in diesem Zusammenhang sowie durch die Fahrt bis zur öffentlichen Verkehrsfläche entstehen. Die belangte Behörde ist allerdings auf diese Einwendungen im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen und begründete dies damit, dass Anrainern im Hinblick auf § 23 Abs. 4 K-BO 1996 idF LGBI Nr. 80/2012 bei einem Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e, somit auch bei der Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, nur berechtigt sein Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit b bis g leg. cit. zu erheben, sofern diese Gebäude nur Wohn-, Büro- und Ordinationszwecken dienen. Bei solchen Gebäuden seien nämlich Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten. Dem ist entgegen zu halten, dass das Bauvorhaben „xxx" nicht nur die Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit, sondern auch die Errichtung einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen vorsieht. Gerade aus der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 LGBI Nr. 23 (in Folgendem kurz K-GPIG 1995) geht hervor, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und dem Charakter des jeweiligen Baulandes (Abs. 4-10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung und Erschütterung möglichst vermieden werden sollen. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 6 K-GPIG 1995, welcher die Widmung Bauland-Geschäftsgebiet definiert, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen im Sinne des Abs. 3 für Einwohner oder Besucher des „Geschäftsgebietes" ausgehen, in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden dürfen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur klargestellt, dass das Nachbarrecht im Zusammenhang mit der Widmungskategorie „Wohngebiet" sehr wohl einen Immissionsschutz gewährt, wenn es sich um sonstige bauliche Anlagen, also nicht um Wohngebäude handelt (in diesem Sinne z.B. VwGH 18.06.2003, Zahl 2001106/0143 und VwGH vom 27.11.2003, Zahl 2002/06/0075 zum steiermärkischen Baugesetz). Vor allem aber müssen die immissionstechnischen und die die Gesundheit betreffenden Rücksichten der Anrainer gewahrt werden, was jedoch erst nach Einholung

Page 100: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 100 -

von schlüssigen immissionstechnischen und medizinischen Gutachten beurteilt werden kann (so z.B. VwGH vom 30.06.2015, Zahl Ro 2014/06/0054). Das aus einer Garage bestehend aus drei Geschossen mit einer Gesamtfläche von 2.305,84 m2 und insgesamt 85 PKW-Abstellplätzen angesichts ihrer Dimensionierung sehr wohl erhebliche Immissionen aus Lärm- und Luftschadstoffen entstehen können, hat sogar die Baubehörde 1. Instanz anerkannt, indem sie die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin erstatteten Einwendungen betreffend die aus dem Bauvorhaben „xxx", insbesondere aus der Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen resultierenden Immission meritorisch, also in der Sache selbst geprüft hat, wenngleich sie letztlich unter Heranziehung von - wie unter Punkt III. 2.) dieser Beschwerde noch näher aufgezeigt wird - nicht als schlüssig zu wertende Sachverständigenäußerungen eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren aus § 23 Abs. 3 lit i und lit h K-BO 1996 zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten in Abrede gestellt hat. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung angesichts des Umstandes, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht nur Wohn- und Bürozwecken dient, sondern auch Abstellplätze für 85 PKWs in einer dreigeschossigen Tiefgarage mit einer Gesamtfläche von 2.305,80 m2 vorsieht, § 23 Abs. 4 K-BO 1996 nicht anwendbar ist. Dazu kommt, dass bei einer aus dem Bauvorhaben resultierenden möglichen Gesundheitsgefahrdung den Nachbarn - wie schon unter Punkt III. 1.b.) dieser Beschwerde unter Zitierung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt wurde - sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Dadurch, dass die belangte Behörde unter Anwendung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 eine meritorische Prüfung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen betreffend die belästigungsfreie Art der Abwässer, den Schutz von aus Lärm und Luftschadstoffen resultierenden Immissionen und den Schutz ihrer Gesundheit für nicht geboten erachtet hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. e.) Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks (§ 23 Abs. 3 lit. c K-BO 1996): § 4 des Teilbebauungsplanes der xxx vom 15.10.2013, Zl. xxx für den Bereich „xxx" schreibt als bauliche Ausnutzung (=Geschoßflächenzahl) einen Wert von maximal 2,5, minimal 1,5 für das Areal südlich der xxx Straße vor. Das Areal südlich der xxxstraße umfasst gemäß § 6 Z 2 des Teilbebauungsplanes die Grundstücke Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, Baufläche xxx und Parzellen Nr. xxx, alle KG xxx, sowie die Grundstücke Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG 76329 xxx. Die bauliche Ausnutzung wird in § 4 des Teilbebauungsplanes als das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgrenze definiert. § 14 Z 2 des Teilbebauungsplanes bestimmt, dass die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 aufrecht bleiben, sofern sie nicht in der vorliegenden Verordnung anders geregelt werden. Gemäß § 15 des Teilbebauungsplanes, welcher seinen eigenen Angaben zufolge „Erläuterungen zur Verordnung" enthält, ergibt sich die Summe der Bruttogeschoßflächen aus den oberirdischen Bruttogeschoßflächen, unabhängig von deren Nutzung, und aus dem Bruttogeschoßflächen jener Bauteile, welche in Hanglage als Minus- Geschoße gerechnet werden, wenn deren Nutzung als

Page 101: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 101 -

Aufenthaltsräume vorgesehen ist. Als Aufenthaltsräume werden z.B. Wohnflächen, Ordinationsflächen, Geschäftsflächen, Büroflächen etc. inklusive der in den jeweiligen Einheiten inneliegenden Verkehrsflächen herangezogen. Eine Bestimmung, wie mit Flächen zu verfahren ist, die zu öffentlichen Zwecken, z.B. zu Verkehrszwecken genützt werden, enthält der Teilbebauungsplan nicht. Daher kommt für diese Flächen § 2 Satz 5 des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom xxx zur Anwendung, wonach solche Flächen bei der Berechnung des Ausmaßes des Baugrundstückes keine Berücksichtigung finden. Überdies ist auf § 2 Satz 6 des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx Bedacht zu nehmen, wonach für die Berechnung der Größe eines Baugrundstückes jener Teil an der Straße abzuziehen ist, der laut § 7 (Abschnitt über die Straßenbreiten) für die Anlegung von Straßen erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hat nun in ihrer Berufung gegen das Bauvorhaben „xxx" beanstandet, dass sich die Baubehörde I. Instanz in ihrem Bescheid zur Frage der baulichen Ausnutzung mit einem Verweis auf die im Rahmen der Bauverhandlung vom 22.04.2015 vom bautechnischen Amtssachverständigen abgegebenen Stellungnahmen begnügt hat, der zufolge „die im rechtskräftigen textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013" (sic!) angeführten Bebauungsbedingungen überprüft und vom Projektanten eingehalten worden seien. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides nun zwar die Größe der Baugrundstücke beziffert und dabei einen Wert von 2836 m2 bzw. (bei Zuschreibung eines Trennstückes im Ausmaß von 18 m2 laut Teilungsplan vom 19.08.2014, GZ: xxx vom Grundstück Nr. xxx zur Baufläche xxx) eine Fläche von 2.854 m2 ermittelt. In Bezug auf die Bruttogeschoßfläche wurde für die insgesamt 8 Geschoße des Bauvorhabens „xxx" ein Wert von 6.282,16 m2 festgestellt. Demnach wurde von der belangten Behörde bei Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 2.854 m2 eine Geschoßflächenzahl von 2,20 bei Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 2.836 m2 eine Geschoßfläche von 2,22 errechnet. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes vom 15.10.2013 betreffend die bauliche Ausnutzung daher eingehalten worden. Nicht berücksichtigt wurde von der belangten Behörde bei dieser Berechnung allerdings, dass Bestandteil des gegenständlichen Bauprojektes eine Verlegung der xxxstraße, der xxx Straße, der xxxstraße und der xxxstraße ist. In concreto soll im Zuge der Errichtung der im Projekt „xxx" vorgesehenen Wohn- und Büroeinheiten die xxx Straße nördlich an die Bebauung angrenzend umgelegt und die Anbindung an die xxxstraße sowie die xxxstraße durch einen Kreisverkehr neu gestaltet werden. Diesbezüglich bedarf es aber gemäß § 5 des Kärntner Straßengesetzes 1991 einerseits der bescheidmäßigen Auflassung jener Teile dieser Straßen, die zukünftig nicht mehr als Verkehrswege benützt werden sollen, und andererseits die bescheidmäßige Umwidmung jener Flächen, die nach Realisierung des Bauprojektes nunmehr als neue Verkehrsflächen genutzt werden sollen. Derartige Bescheide sind bis dato allerdings nicht ergangen. Da es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens ausschließlich auf Grund der vom Bauwerber eingereichten Pläne zu beurteilen ist (siehe hierzu VwGH vom 03.04.2003, Zl. 2001/05/0024), hätten daher korrekterweise die Flächen der derzeit

Page 102: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 102 -

noch bestehenden „alten" xxxstraße, der „alten" xxxstraße sowie der „alten" xxxstraße bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl unberücksichtigt bleiben müssen, also nicht zur Größe des Baugrundstückes hinzugerechnet werden dürfen. Vor allem aber erweist sich das gegenständliche Bauvorhaben nach den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes vom 15.10.2013 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 25.11.2015 nicht als bewilligungsfähig, denn § 4 Satz 2 des Teilbebauungsplanes bestimmt ausdrücklich, dass das Baugrundstück m zwei Teile, zu jeweils einer zusammenhängenden Grundstücksfläche, zu teilen ist, und zwar nördlich bzw. südlich der neuen Straße, welche von der Berechnung der baulichen Ausnutzung ausdrücklich ausgenommen wird. Solange der Verlauf dieser neuen Straße noch nicht entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 bescheidmäßig festgelegt worden ist, ist eine Bestimmung der baulichen Ausnutzung für den Bereich südlich des neu zu verlegenden Verlaufs der xxxstraße/xxxstraße aber nicht möglich. Da gemäß § 3 Abs. 3 lit. c K-BO 1996 der Nachbar einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der - die bauliche Ausnutzung beschränkenden - Geschoßflächenzahl hat, hätte schon von der Baubehörde I. Instanz die beantragte Baubewilligung vor Klärung des endgültigen Straßenverlaufes nicht erteilt werden dürfen. Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid auch in Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Teilbebauungsplanes vom 15.10.2013 über die bauliche Ausnutzung bestätigt und damit auch ihren eigenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. B.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens: a.) mangelhafte Gutachten: Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und den Schlussfolgerungen („Urteil"), also dem Gutachten im engeren Sinn zu bestehen. Der Befund hat alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten erforderlich sind (VwGH vom 27.10.1953, Zahl 2141/51=VwSlg 3159A). Das „Urteil" des Sachverständigen muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (VwGH vom 22.09.1980, Zahl 367/80). Aufgabe des Gutachters ist es, der entscheidenden Behörde aufgrund bestehender Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage zu liefern. Er hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse allfällige Ursache und Wirkungen festzustellen. Dabei hat er immer im Bereich der Tatsachen zu bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (VwGH vom 14.01.1993, Zahl 92/09/0201u.a.; LVwG Niederösterreich vom 05.05.2014, LVwG - AV 394/2014). Im Rahmen ihrer Einwendungen hat die nunmehrige Beschwerdeführerin vorgebracht, dass durch die mit dem Bauvorhaben „xxx" verbundene Errichtung einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen sowie von 6 PKW-Abstellplätzen im Freien durch den damit einhergehenden verstärkten Verkehr mit einer massiven Zunahme von Immissionen, insbesondere durch Lärm und Luftschadstoffe zu rechnen ist.

Page 103: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 103 -

In Bezug auf diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen in Bezug auf eine allfällige Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Immissionen bzw. auf Schutz der Gesundheit hat die Baubehörde 1. Instanz zwar ein Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen xxx, datiert mit 06.03.2015, eingeholt. Dieses Gutachten selbst stützt sich allerdings in Bezug auf die Berechnung der örtlichen Schallsituation im Wesentlichen auf die von xxx in dessen im Auftrag der Bauwerberin erstatteten Gutachten vom 28.11.2014 gemessenen Immissionswerte. Zur Kontrolle von dessen Berechnungsergebnissen führte der schaltechnische Amtssachverständige am 02.03.2015 lediglich eine einmalige Messung der örtlichen Schallsituation am Parkplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in einem vergleichbaren Abstand zu dem von xxx gewählten Messpunkt xxxstraße xxx durch. Ansonsten bezog sich der schalltechnische Amtssachverständiger zur Gänze auf die von xxx in seinem für die Bauwerberin erstellten Gutachten ermittelten Messwerte. Die Vorgangsweise des schalltechnischen Amtssachverständigen bei seiner Befundaufnahme ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil seinen eigenen Angaben zufolge das Gutachten von xxx mehrere wesentliche Mängel aufweist. So wird zu den von xxx in seinem Gutachten verwendeten Normen und Richtlinien ausgeführt, dass xxx die ÖAL-Richtlinie 3, Ausgabe 01.03.2008 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich" verwendet hat In dieser Beurteilungsgrundlage sind aber als Beurteilungszeiträume für die „Tagzeit" der Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr, für die “Abendzeit" der Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie für die „,Nachtzeit" der Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr angeführt. Dessen ungeachtet lässt das Gutachten von xxx den Abendzeitraum und den vollständigen Nachtzeitraum unbeurteilt. Es wurde lediglich der Beurteilungszeitraum Tag als Durchschnittsbetrachtung sowie die ungünstigste Stunde in der Nacht analysiert, was im Widerspruch zur ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 steht. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Schallimmissionen wurde von xxx außerdem nur die Tag- und Nachtzeit durch Berechnung ermittelt, eine Messung bzw. Kontrollmessung jedoch nicht durchgeführt. Ebenso ist die von xxx in seinem Gutachten gewählte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Spitzenpegel im konkreten Fall (und deren Absenkung auf den Beurteilungspegel Lr,spez) nicht zulässig, da von xxx nur mehr verminderte Schallpegelspitzen beurteilt worden sind. Korrekter Weise hätte er die rechnerisch ermittelten Spitzenpegel mit den örtlich vorhandenen Spitzenpegeln (hauptsächlich verursacht durch den Verkehr auf den umliegenden Verkehrsträgern) vergleichen müssen. Auch wurde im Gutachten von xxx der nördlich des Bauvorhabens gelegene öffentliche Parkplatz bei der Ermittlung der örtlichen Schallimmissionen nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung xxx den Abendzeitraum nicht berücksichtigt. Schließlich finden sich im Gutachten von xxx auch keine Aussagen darüber, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben die örtlich zuständigen Planungsrichtwerte eingehalten werden oder nicht. Aufgrund dieser vom schalltechnischen Amtssachverständigen selbst festgestellten gravierenden Mängel in dem von der Bauwerberin in Auftrag gegebenen Gutachten von xxx hätte der Amtssachverständige somit eigenständige Messungen zur

Page 104: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 104 -

Ermittlung der örtlichen Schallsituation an sämtlichen Immissionspunkten auf den nächstgelegenen Nachbargrundstücken durchführen müssen. Ebenso hätte der schalltechnische Amtssachverständige eine eigenständige Beurteilung der Schallpegelspitzen vornehmen müssen und die aus dem Bauvorhaben prognostizierten Spitzenpegel mit den örtlichen Spitzenpegeln vergleich müssen. Zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren erhobenen Einwendungen in Bezug auf die aus dem Bauvorhaben resultierenden zusätzlichen Immissionen durch Luftschadstoffe hat sich die Baubehörde 1. Instanz mit der vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung xxx in der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 abgegebenen Stellungnahme begnügt, der zufolge sich aus einer “Berechnung der Schadstoffausbreitung" durch die xxx GmbH vom 03.12.2014 ergebe, dass bei den nächstgelegenen Anrainern die Immissionen unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen würden. Zu dieser „Berechnung der Schadstoffausbreitung" ist festzuhalten, dass diese von der Bauwerberin in Auftrag gegeben und Bestandteil der ihrem Bauansuchen beigelegten Einreichunterlagen ist. Des Weiteren enthält diese „Berechnung" zur Frage der aus dem Bauvorhaben resultierenden Belastung durch Luftschadstoffe lediglich eine Prognose dahingehend, dass für die Luftschadstoffe Feinstaub PM10 und PM2.5 sowie Stickstoffdioxyde NO2 die aus dem Bauvorhaben resultierenden Immissionszusatzbelastungen unter den Erheblichkeitsgrenzwerten liegen würden, wobei als relevante Grenzwerte die im Immissionsschutzgesetz - Luft festgelegten Werte herangezogen wurden. Für die sonstigen Luftschadstoffe wie Benzol, Kohlenmonoxid oder Schwefeldioxid enthält diese „Berechnung" keine Angaben zu etwaigen Zusatzbelastungen bei den nächstgelegenen Anrainern. Zur Überprüfung der Richtigkeit der von der Bauwerberin vorgelegten „Berechnung zur Schadstoffausbreitung" hätte die Baubehörde 1. Instanz sich nicht mit der Abgabe einer inhaltsleeren Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 begnügen dürfen, sondern - in Wahrung der von ihr zu beachtenden Grundsätze der Amtswegigkeit gemäß § 37 AVG und der Offizialmaxime gemäß § 39 Abs. 2 AVG- ein vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung zu erstellendes Gutachten einholen müssen, worin dieser unter Ermittlung der derzeit vorhandenen Belastung mit Luftschadstoffen eine eigenständige Berechnung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Zusatzbelastung hätte durchführen müssen. Davon, dass die vom Amtssachverständigen für Lufteinhaltung in der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 abgegebene Stellungnahme eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der vom gegenständlichen Bauvorhaben ausgehenden Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen enthält, kann jedenfalls keine Rede sein. Die von der bei der BH xxx als Amtsärztin tätigen xxx abgegebene schriftliche Stellungnahme vom 02.06.2015, xxx, enthält unter Zugrundlegung der Stellungnahmen des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 06.03.2015 und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 22.04.2015 bloß die lapidare Feststellung, dass sowohl die Immissionen der relevanten Luftschadstoffe als auch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen durch Lärm unter der Erheblichkeitsgrenze lägen. Mit dieser Feststellung werden in keinster Weise die an

Page 105: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 105 -

Gutachten von medizinischen Sachverständigen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien erfüllt. Schließlich ist in Bezug auf die aus dem Bauprojekt resultierenden Lärmimmissionen Maßstab des örtlich Zumutbaren zum einen der Planungsrichtwert der Flächenwidmung nach der ÖNORM S 5021/1 des zur Bebauung vorgesehenen Bauplatzes, und zwar insofern, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) den Planungsrichtwert der Flächenwidmung nicht übersteigen darf. Zum anderen ist Maßstab des Zulässigen dort, wo die Summe aus Ist- und Prognosemaß den Planungsrichtwert der Flächenwidmung nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung, (Summe aus Ist- und Prognosemaß) welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebiets durch die Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird (in diesem Sinne VwGH 21.10.2004, Zahl 2002/06/0029; VwGH vom 09.03.1993, Zahl 92/06/0235). Die Fragen, welche Auswirkungen ein bestimmter Lärm, aber auch eine bestimmte Konzentration an Luftschadstoffen auf den menschlichen Organismus hat, ist somit ausschließlich vom medizinischen Sachverständigen selbst, nicht jedoch vom jeweiligen immissionstechnischen Sachverständigen zu beurteilen (in diesem Sinne explizit VwGH vom 21.12.1984, Zahl 83/05/0156). Gerade im Hinblick auf den im schalltechnischen Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 06.03.2015 festgestellten Umstand, dass sich durch die spezifischen Lärmimmissionen des Bauvorhabens die örtliche Schallsituation für die Abend- und Nachtzeit bei zumindest zwei Immissionspunkten erhöhen wird und es Immissionspunkte gibt, bei denen die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits durch die vorhandene örtliche Schallsituation überschritten werden, hätte es einer Beurteilung der medizinischen Sachverständigen dahingehend bedurft, inwieweit sich diese geänderte örtliche Schallsituation auf den menschlichen Organismus auswirken wird. Im Rahmen dieser Beurteilung hätte sich die medizinische Sachverständige auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob im gegenständlichen Fall aufgrund des gehäuften Zu- und Abfahrtsverkehrs zu bestimmten Tageszeiten von und zur Tiefgarage nicht auch Spitzenpegelwerte zu berücksichtigen gewesen wären. Das von der Baubehörde 1. Instanz eingeholte Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 06.03.2015, die im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 abgegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lufteinhaltung sowie die amtsärztliche Stellungnahme vom 02.06.2015 stellen somit wegen der zuvor angeführten gravierenden Mängel keine tauglichen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Rechtsfrage dar, ob die Berufungswerberin durch das Bauvorhaben „xxx" in ihrem Recht auf Schutz vor Immissionen nach § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996 und auf den Schutz ihrer Gesundheit nach § 23 Abs. 3 lit h K-BO 1996 verletzt wird. Da sich jedoch in Anlehnung an die Baubehörde 1. Instanz auch die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den vom Bauvorhaben „xxx" zu erwartenden Immissionen durch Lärm und Luftschadstoffe, ausschließlich auf diese Gutachten bzw. Stellungnahmen gestützt hat und selbst weder die Einholung

Page 106: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 106 -

(ergänzender) Gutachten in Auftrag gegeben noch sonst Ermittlungen zu diesen für die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens relevanten Einwendungen der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, hat sie auch ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. b.) unvollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts: Gemäß § 37 AVG ist Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Für das Ermittlungsverfahren gelten gemäß § 39 Abs. 2 A VG die Offizialmaxime, wonach der Sachverhalt von Amts wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer mit Schriftsatz vom 17.04.2015 erstatteten Einwendungen unter anderem auch den Beweisantrag auf Einholung eines geologischen Gutachtens gestellt, um sicherzustellen, dass durch das Bauprojekt „xxx" keine Hangrutschungen bzw. Vermurungen entstehen, sowie keine Niederschlagswässer auf ihr Grundstück fließen und sich dort ansammeln können. Wegen der bereits unter III 1.) b.) dieser Beschwerde angesprochenen Hanglage, der schwierigen Geländeverhältnisse sowie der komplexen Untergrundsituation befürchtet die Beschwerdeführerin nämlich eine Gefahr für den Bestand ihres südlich an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstückes Nr. xxx KG xxx, und des darauf situierten Wohngebäudes durch Erschütterungen, Hangrutschungen und Vermurungen, sollte das von der Bauwerberin beabsichtigte Bauvorhaben tatsächlich realisiert werden. Gerade nach den im Frühjahr 2015 im xxxtal im Bezirk xxx eingetretenen Hangrutschungen, die zur Evakuierungen der Anrainern und Straßensperren geführt haben, wäre eine solche Begutachtung durch einen geologischen Sachverständigen vor Erteilung der Baubewilligung unerlässlich gewesen, zumal es ja schon beim Bau des Mehrfamilienhauses „xxx" aufgrund der prekären Bodenverhältnisse zu einem Wasseraustritt und starker Rissbildung am Grundmauerwerk gekommen ist. Durch die Last diese Bauwerkes ist der Boden in Bewegung geraten, was dazu geführt hat, dass die zweite Baustufe zur Errichtung dieses Mehrfamilienhauses nicht mehr realisiert werden konnte. Die Baubehörde 1. Instanz hat auf diesen Beweisantrag nur insofern reagiert, als sie ein mit 08.07.2015 datiertes E-Mail des geologischen Amtssachverständigen xxx eingeholt hat, worin dieser jedoch auf die konkreten Bedenken gegen die Bodenbeschaffenheit des Areals, auf dem das Bauvorhaben „xxx“ errichtet werden soll, und die im Zuge und nach der Fertigstellung dieses Bauvorhabens infolge der prekären Untergrundsituation zu erwartenden Erschütterungen, Hangrutschungen und Vermurungen nicht eingegangen ist. Lediglich zur Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer, nicht jedoch zur Bodenbeschaffenheit, stellt der geologische Amtssachverständige im besagten E-Mail die durch keine Befundaufnahme substantiierte Behauptung auf, dass mit der Pufferung der anfallenden Wässer in einer Retentionsmulde auf dem Grundstück Nr. xxx mit gedrosselter Einleitung in den xxxbach den geologischen Rahmenbedingungen Rechnung getragen würde.

Page 107: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 107 -

Des Weiteren schlägt der geologische Amtssachverständige in diesem E-Mail die Vorschreibung einer Auflage mit dem Inhalt vor: “Die Gestaltung der bergseitigen Böschung (maximale Neigung, eventuelle Stützmaßnahmen) ist im Zuge der Errichtung durch einen bodenmechanischen Fachmann entsprechend den tatsächlich angetroffenen Untergrundschichten nach Erfordernis anzupassen." Mit dieser unklaren und unpräzis formulierten, daher auch nicht vollstreckbaren „Auflage" wird den Bedenken der Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben „xxx" im Hinblick auf die Gefahr für den Bestand ihres Grundstückes Nr. xxx und des darauf situierten Wohngebäudes in keinster Weise Rechnung getragen. Ebenso wenig wird mit den im E-mail vom 08.07.2015 enthaltenen inhaltsleeren Aussagen des geologischen Amtssachverständigen dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17.04.2015 enthaltenen Beweisantrag auf Einholung eines geologischen Gutachtens entsprochen. Gemäß § 13 Abs. 3 K-BO 1996 hat die Baubehörde bei Vorhaben nach § 6 lit a - c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größer (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, ein Gutachten der Ortsbildpflege Sonderkommission einzuholen. Die Beschwerdeführerin hat sich nun im Rahmen ihrer mit Eingabe vom 17.04.2015 erhobenen Einwendungen auch darauf bezogen, dass eine mehrgeschossige Wohnanlage in der von der Bauwerberin geplanten Überdimensionierung und von der örtlichen Bautradition abweichenden Ausgestaltung nicht in das historisch gewachsene Stadtbild passt, zumal dadurch eine der wenigen im Stadtgebiet von xxx noch vorhandenen freien Grünflächen zubetoniert werden würden. Die Baubehörde 1. Instanz hat es jedoch entgegen ihrer aus § 13 Abs. 3 K-BO 1996 resultierenden Verpflichtung unterlassen, zur Beurteilung der von der Berufungswerberin erhobenen Einwendungen betreffend die Verletzung des im Stadtgebiet von xxx vorhandenen Ortsbildes durch das Bauvorhaben „xxx" ein Gutachten der Ortsbildpflege - Sonderkommission einzuholen. Dadurch, dass auch die belangte Behörde bezüglich der von der Beschwerdeführerin gegen das vorliegende Bauvorhaben mit Eingabe vom 17.04.2015 fristgerecht erhobenen und in ihrer Berufung neuerlich vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf die mangelnde Bodenbeschaffenheit und die daraus resultierenden Gefahr von Erschütterungen, Hangrutschungen und Vermurungen sowie auf die Verletzung des Ortsbildes - in Verletzung ihrer sich aus den §§ 37 und 39 Abs. 1 A VG ergebenden Verpflichtungen - es unterlassen hat, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und entsprechend schlüssige und nachvollziehbare Gutachten zur Prüfung der Stichhaltigkeit dieser Einwendungen einzuholen, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. V.) Aus den dargestellten Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

ANTRÄGE 1.) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

Page 108: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 108 -

2.) a.) gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt, in eventu b.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II Zur Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes vom 15.10.2013, Zahl xxx: In dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Novelle 2012, BGBI Nr. 51 geschaffenen Rechtsschutzsystem kommt die Aufgabe, gerichtlichen Rechtsschutz bei Streitigkeiten mit der Verwaltung zu gewährleisten, In umfassender Weise den Verwaltungsgerichten zu, was auch die Wahrnehmung ihrer Verpflichtung nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a BVG miteinschließt (VfGH vom 04.03.2015, E923/2014). Dementsprechend sind die seit dem 01.01.2014 zur Entscheidung gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erhobenen Beschwerden berufenen Verwaltungsgerichte zur Stellung von Gesetzprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof in jedem Fall berufen und verpflichtet, in dem sie Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines von ihnen anzuwendenden Gesetzes bzw. gegen die Gesetzwidrigkeit einer von ihnen anzuwendenden Verordnung haben (VwGH vom 17.12.2014, Zahl Ro 2014/10/0120). Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (lit c), der Bebauungshöhe (lit f) und der Abstände von den Grundstücksgrenzen (lit e) ein Mitspracherecht zu. Nach § 24 Abs. 1 K-GPIG 1995 hat der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet ein textlicher Bebauungsplan zu erlassen, in dem jedenfalls die Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs. 1 leg cit. (also die Mindestgröße der Baugrundstücke, deren bauliche Ausnutzung, die Bebauungsweise, die Geschossanzahl und die Bauhöhe sowie das Ausmaß der Verkehrsflächen) festzulegen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes ein Teilbebauungsplan erlassen werden, wenn das zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist. Im Teilbebauungsplan dürfen neben den Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs. 1 auch jene nach § 25 Abs. 2 festgelegt werden. Nach Abs. 5 Satz 1 dieser Gesetzesstelle dürfen Bebauungspläne dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Sie haben die Bebauung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der geordneten Siedlungsentwicklung, der sparsamen Verwendung von Grund und Boden und der räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Orts- und Landschaftsbildes - analog zu den in § 2 Abs. 1 Z 7 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBI Nr. 76/1969, - festzulegen.

Page 109: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 109 -

Gemäß § 25 Abs. 3 K-GPIG 1995 sind in den Teilbebauungsplan die im textlichen Bebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen (Abs. 1) aufzunehmen. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan auch vom textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden. Gemäß § 26 Abs. 1 1.Halbsatz K-GPIG 1995 geltend für die Kundmachung des Entwurfes des Bebauungsplanes und für die dagegen erhobenen Einwendungen die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 3 leg. cit. betreffend das Verfahren hinsichtlich der Kundmachung des Flächenwidmungsplanes sinngemäß. Dementsprechend ist der Entwurf des Bebauungsplanes durch 4 Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, dass innerhalb der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt ist, schriftlich begründete Einwendungen gegen den Entwurf des Bebauungsplanes zu erheben. Die während der Auflagefrist beim Gemeindeamt gegen den Entwurf schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen. Der Teilbebauungsplan für den Bereich „xxx" in xxx vom 15.10.2013, Zahl xxx, wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx am 18.11.2013 beschlossen. Er wurde mit Bescheid der BH xxx vom 22.07.2014, Zahl xxx genehmigt und trat mit der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung am xxx in Kraft. Sein Geltungsbereich umfasst gemäß § 2 den Bereich der Grundstücke entlang der xxx Straße und der xxx Straße, und zwar für die Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, und für die Grundstücke Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Er besteht gemäß § 1 aus dem Verordnungstext und der zeichnerischen Darstellung (Planwerk) im Maßstab 1:500 vom 15.10.2013 samt Planzeichenerklärung (Plan Nr. TBP-GR-01). Das gegenständliche Bauprojekt soll nun auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und Nr. xxx, alle KG xxx, sowie den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, errichtet werden, für welche der Teilbebauungsplan vom 15.10.2013, Zahl xxx vom textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 abweichende Bestimmungen festlegt. Jedenfalls in Bezug auf die zuvor angeführten Grundstücke ist der Teilbebauungsplan vom 15.10.2013, Zahl xxx, präjudiziell für die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde xxx vom 23.11.2015, Zahl xxx. Die Beschwerdeführerin hat nun in ihrer Eigenschaft als Anrainerin der vom Teilbebauungsplan umfassten Grundstücke entlang und südlich der xxx Straße von dem ihr in § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 K-GPIG 1995 eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, und mit schriftlicher Eingabe vom 05.11.2013 begründete Einwände gegen den Entwurf des Teilbebauungsplanes, Zahl xxx, welcher in der Zeit vom 16.10.2013 bis zum 13.11.2013 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt war, erhoben. Diese bezogen sich zum einen auf die Hanglage und die prekären Untergrundverhältnisse auf den südlich der xxx Straße gelegenen Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und Nr. xxx, alle KG xxx, sowie Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, zum anderem auf die mit den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes des Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 und dem K-GPIG 1995 in Widerspruch

Page 110: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 110 -

stehenden Festlegungen in Bezug auf die bauliche Ausnutzung, die Bebauungshöhe und die Festlegung der Baulinien, also jener Grenzlinien auf dem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen. Dessen ungeachtet genehmigte der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx mit Beschluss vom 18.11.2013 diesen Entwurf. In den in § 15 enthaltenen „Erläuterungen zur Verordnung" wird zu den Bestimmungen betreffend die bauliche Ausnutzung, die Gebäudehöhe und die Bebauungsweise lediglich festgehalten, dass diese „einer innerstädtischen Bebauung" entsprächen bzw. „aus Gründen der wertvollen innerstädtischen Flächen eine Verdichtung angestrebt" werde. Nun schreibt aber § 25 Abs. 3 K-GPIG 1995 ausdrücklich vor, dass in einem Teilbebauungsplan von einem textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen nur dann festgelegt werden dürfen, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erlauben. Im Hinblick auf die bauliche Ausnutzung sieht der nach wie vor geltende textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 in § 3 Abs. 2 lit b in „Geschäftsgebieten" maximal einen „Ausnutzungsfaktor" von 0,6 vor. Lediglich für den alten Stadtkern von xxx, zu dem die vom gegenständlichen Teilbebauungsplan umfassten Grundstücke aber nicht gehören, sieht § 3 Abs. 2 lit c einen „Ausnutzungsfaktor" von 3,0 vor. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Teilbebauungsplan vom 15.10.2013 eine um maximale bauliche Ausnutzung von 2,80, somit eine um 4,67 Mal höhere Bebauungsdichte (!) erlaubt, als der allgemein für das Gemeindegebiet von xxx geltende textliche Bebauungsplan. In Bezug auf die Bebauungshöhe enthält der textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 in § 3 die Bestimmung, dass die Geschoßzahl für Mehrfamilienhäuser bzw. für sonstige Gebäude (z.B. Geschäfts- und Bürogebäude) im städtischen Bereich mit bis zu vier Geschoßen festgelegt wird und bei Bebauung in Hanglage das Geschoß dann in die Geschoßzahl eingerechnet wird, wenn das Geschoß talseitig mindestens bis zur Hälfte aus dem vergleichbaren Gelände herausragt. Dem gegenüber erklärt der Teilbebauungsplan vom 15.10.2013 für die entlang und südlich der xxx Straße gelegenen Grundstücke eine viergeschoßigen Bebauung mit einer maximalen Höhe von 15,00 m über dem Niveau von 0,00 = 465,80 m ü.A. und aufgrund der Hangsituation für die Grundstücke xxx, Nr. xxx, beide KG xxx, sowie für die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, die Errichtung sogenannter Minus-Geschoße für zulässig. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben „xxx" hat die Bauwerberin von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und laut Einreichplan EPL, Plan Nr. PPV-EP-S-11 vom 28.03.2014 als Höhen der zur errichtenden Wohn- bzw. Büroeinheiten zwischen 13,04 und 14,84 m über dem Niveau 0,00 = 465,80 m ü.A. bzw. 9,85 m und 14,27 m unter dem Niveau 0,00 = 465,80 m ü.A. projektiert. Für die Beschwerdeführerin hat diese Festlegung der Bebauungshöhe im Teilbebauungsplan vom 15.10.2013 und deren Umsetzung durch das beschwerdegegenständliche Bauprojekt „xxx" zur Konsequenz, dass die auf der Grundlage des § 4 Z 3 des Teilbebauungsplanes vorgesehenen insgesamt vier als „Minus-Geschoße" ausgewiesenen vier Untergeschosse talseitig, also in Richtung des südlich anrainenden Grundstückes Nr.

Page 111: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 111 -

xxx der Beschwerdeführerin, zur Gänze, ost- und westseitig teilweise aus den bestehenden Gelände herausragen, wodurch der Eindruck eines achtgeschoßigen Hochhauses mit einer Höhe von bis zu 29,11 m entsteht! Im Hinblick auf die Festlegung der Baulinien sieht § 8 Ans. 4 des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 für alle Gebäude (ausgenommen Garagen und Nebengebäude) einen Abstand von mindestens der halben Traufenhöhe, zumindest aber von mindestens 3,00 m von der Nachbargrundgrenze vor. Dem gegenüber sieht die einem Bestandteil des Teilbebauungsplanes vom 15.10.2013 bildende zeichnerische Darstellung an allen Seiten, nicht nur an der Grenze zu Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine deutliche Unterschreitung des im § 8 Abs. 4 lit a des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 vorgesehenen Mindestabstandes von 3,00 m vor. Dazu kommt, dass die entlang und südlich der xxx Straße liegenden Grundstücksflächen Parzellen Nr. xxx und Baufläche xxx, KG xxx sowie Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, sind aufgrund ihrer Hanglage und der prekären Bodenverhältnisse nicht zur Bebauung geeignet. Auf die schwierigen Geländeverhältnisse und die komplexen Untergrundverhältnisse sowie die daraus resultierenden ungünstigen Bedingungen für die Belastbarkeit des Baugrundes wurde sogar vom geologischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme an die Baubehörde 1. Instanz vom 07.07.2014 ausdrücklich aufmerksam gemacht. Es wäre daher zweckmäßig gewesen, eine Verschiebung des gesamten Baukomplexes nördlich der xxx Straße vorzusehen, zumal in diesem Bereich die Bodenverhältnisse nicht so problematisch sind wie entlang und südlich der xxx Straße. Die vom textlichen Bebauungsplan vom 14.03.1980 abweichenden Bebauungsbedingungen im gegenständlichen Teilbebauungsplan vom 15.10.2013 ermöglichen somit eine um das 4,67 fache höhere bauliche Verdichtung, eine Höhe des Bauwerkes von bis zu 29,11 m sowie die Zulassung einer Verbauung bis zu den Grundgrenzen des Baugrundstückes. Ein solches Bauwerk passt nicht zu den im Stadtgebiet von xxx herrschenden örtlichen Gegebenheiten. Es kann auch nicht mit dem - von politischen Vertretern der Stadtgemeinde xxx wiederholt zum Ausdruck gebrachten - Bedürfnis nach sozialem Wohnbau gerechtfertigt werden. Stattdessen wäre es, worauf die Beschwerdeführerin schon in ihren Einwendungen vom 05.11.2013 gegen den Entwurf des gegenständlichen Teilbebauungsplanes hingewiesen hat, angebracht gewesen die Baulinien, also jene Grenzlinien des Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen, zu verringern und dadurch die Grünzone zwischen den Anrainern und dem Bauvorhaben „xxx" im Interesse der Wohnqualität zu vergrößern. In dieser Grünzone hätten dann auch Spazier- und Radfahrwege integriert werden können. Schließlich widerspricht die in § 8 des Teilbebauungsplans vom 15.10.2013, welcher Grundsätze für das in der zeichnerischen Darstellung festgelegte Ausmaß und den Verlauf der Verkehrsflächen und Parkplätze inklusive der Tiefgaragen enthält, der im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx festgelegten Widmung ,,Bauland-Geschäftsgebiet". In dessen lit. c wird nämlich angeordnet, dass im

Page 112: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 112 -

Baubescheid die Anzahl von Parkplätzen für gewerbliche und Industriebetriebe „den Erfordernissen enstprechend“ festzulegen ist. In „Geschäftsgebieten" dürfen nun aber gemäß § 3 Abs. 8 K-GPIG 1995 neben Gebäuden für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten nur Wohngebäude samt dazugehörigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a leg. cit. und sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen, errichtet werden, keinesfalls jedoch Betriebsgebäude für gewerbliche oder industrielle Zwecke. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 25 Abs. 3 K-GPIG 1995, wonach im Teilbebauungsplan vom textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen nur dann festgelegt werden dürfen, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern, aber auch wegen des zuvor aufgezeigten Widerspruchs zum geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx, erweist sich der Teilbebauungsplan vom 15.10.2013, Zahl xxx, als gesetzwidrig. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich noch zu rügen, dass die vom textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 14.03.1980 abweichenden Festlegungen im Hinblick auf das mit dem gegenständlichen Teilbebauungsplan verfolgte Planungsziel vom Verordnungsgeber, also dem Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx, nicht ausreichend begründet worden sind. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt, ob der Festlegung der Bebauungsbedingungen im Teilbebauungsplan vom 15.10.2013, insbesondere im Hinblick auf die Bebauungsdichte, Bauwerkshöhe und die Baulinien eine Grundlagenforschung vorausgegangen ist. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum Raumordnungsrecht ist aber zur Durchsetzung der Planungsziele sowie zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung die Durchführung einer solchen Grundlagenforschung unabdingbar (in diesem Sinne VfGH vom 18.06.2003, V4/03=VfSlg 16896; VfGH vom 14.06.1995 = VfSlg 14143 und VfGH vom 02.12.1991, V16/91 = VfSlg 12926). Dazu kommt, dass sich die im Teilbebauungsplan vom 15.10.2013 normierten Bebauungsbedingungen ausschließlich an den von der Bauwerberin im Zuge der Projektplanung an die Stadtgemeinde xxx herangetragenen Forderungen orientieren. Dadurch wird der Bauwerberin eine im Gegensatz zu den Nachbargrundstücken erheblich massivere Bebauung gestattet. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist nun aber eine Änderung der Bebauungsbedingungen, die lediglich deshalb vorgenommen wurde, um den Bauwerber im Vergleich zu den Eigentümern von Nachbargrundstücke in Hinblick auf die dafür geltenden baurechtliehen Grundlagen zu begünstigen, gleichheitswidrig ist. Wenn ein Bebauungsplan die Bebauung in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Rahmen zu lenken hat, ist es nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, auf den vom Bebauungsplan erfassten Grundstücken - so wie durch den Teilbebauungsplan vom 15.10.2013 - lediglich im Interesse des Bauwerbers eine vom sonstigen Bebauungsplan abweichende bauliche Nutzung zuzulassen (in diesem Sinne z.B. VfGH vom 02.12.1995, V146/4 90=VfSlg 14378; VfGH vom 11.10.1993, V 217/90=VfSlg 13570 und VfGH vom 10.10.1974, V10/74=VfSlg 7395).

Page 113: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 113 -

Der Teilbebauungsplan vom 15.10.2013, Zahl xxx verstößt somit auch gegen das im Artikel 7 B-VG verankerte Gleichheitsgebot. Die Beschwerdeführerin richtet daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

ANREGUNG dasselbe möge gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichthof den Antrag auf Aufhebung des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx für den Bereich „xxx", Zahl xxx, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx am 18.11.2013, genehmigt mit Bescheid der BH xxx vom 22.07.2014, Zahl xxx, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung am xxx, jedenfalls soweit er die Grundstücke Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und die Grundstücke Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, betrifft, wegen Gesetzwidrigkeit stellen.“

I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

Da seitens der Beschwerdeführerin die Einhaltung der zulässigen

Geschossflächenzahl in Zweifel gezogen wurde und (zumindest) von einer weiteren

Beschwerdeführerin auch die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu ihrer

Grundstücksgrenze eingewendet wurde, wurde diesbezüglich ein bautechnisches

Amtssachverständigen-Gutachten eingeholt.

Mit Datum 30.5.2016 erstattete der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner

Landesregierung, xxx, hiezu Befund und Gutachten wie folgt:

„Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich - wie auch aus dem Spruch des Bescheides der Stadtgemeinde xxx vom 17.08.2015, Zahl: xxx, zu entnehmen ist - um die Errichtung einer mehrgeschoßigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschoßigen Büroeinheit und einer dreigeschoßigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätze im Freien, samt Aufzug und Stützmauern auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Für die genannten Parzellen, welche südlich an die xxx Straße angrenzen, wurde zusammen mit der nördlich angrenzenden Parzelle Nr. xxx, der Parzelle Nr. xxx sowie Teilen der Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx von der Stadtgemeinde xxx mit Verordnung vom 15.10.2013, Zahl: xxx ein Teilbebauungsplan erlassen, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.07.2014, Zahl: xxx, genehmigt wurde.

Page 114: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 114 -

Zu den Parzellen des Teilbebauungsplanes sind zwischenzeitig zwei Teilungen erfolgt, welche einerseits ein 18,00 m² großes Teilstück der Parzelle Nr. xxx der Parzelle Nr. xxx, beide KG xxx, zuschlagen und andererseits die Verlegung eines Teilbereiches der xxx Straße im Bereich des Teilbebauungsplanes und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Grundstücksbereinigungen betreffen. Von diesen Teilungen nicht betroffen sind die Grenzverläufe und Abstandsverhältnisse entlang der Grundstücksgrenzen zu den südlich angrenzenden Parzellen. Stellungnahme: Die im Zusammenhang mit der Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der Beschwerden der Anrainer relevanten Punkte sind - ohne auf möglicherweise vorhandenen Präklusionen einzugehen - aus hochbautechnischer Sicht jene des § 23, Abs. 3 der Kärntner Bauordnung, die die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken und die Bebauungshöhe betreffen. Auf diese drei Kriterien wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen. Zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes ist festzuhalten, dass im Teilbebauungsplan „xxx“ der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2016, Zahl: xxx, einerseits im § 3 für die Mindestgröße der Baugrundstücke festgelegt wird, dass die Grundstücke Nr. xxx, xxx, alle KG xxx, und xxx, xxx, alle KG xxx, als unteilbare Einheit zu sehen sind und die Gesamtfläche für die Berechnung der Geschoßflächenzahl herangezogen wird, andererseits im § 4 für die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke südlich der xxx Straße ein Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße von maximal 2,8 und minimal 1,5 zu betragen hat, wobei das Baugrundstück in zwei Teile geteilt wird, zu jeweils einer zusammenhängenden Grundstücksfläche, nördlich bzw. südlich der neuen Straße, welche von der Berechnung ausgenommen ist, und abhängig von der bestehenden oder einer künftigen Teilung als Einheit zu sehen sein wird. Weiters wird im § 15 des Teilbebauungsplanes, mit welchem die „Erläuterung zur Verordnung“ im Teilbebauungsplan mit verordnet wird, im Detail festgelegt, welche Flächenanteile in die Summe der Bruttogeschoßflächen einfließen. Es sind dies jedenfalls die oberirdischen Bruttogeschoßflächen, unabhängig von deren Nutzung, sowie die Bruttogeschoßflächen jener Bauteile, welche in Hanglage als Minus-Geschoße gerechnet werden, wenn deren Nutzung als Aufenthaltsräume vorgesehen ist. Es wird in § 15 in weiterer Folge auch festgelegt, welche Qualifikation diese Teilflächen aufweisen müssen, um für die Bruttogeschoßfläche berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt zu werden. Berücksichtigt werden z.B. Wohnflächen, Ordinationsflächen, Geschäftsflächen, Büroflächen etc. inklusive der in den jeweiligen Einheiten innenliegenden Verkehrsflächen. Aus den Festlegungen des Teilbebauungsplanes „xxx“, § 3, ist unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilungen der Grundstücke des Teilbebauungsplanes nachfolgend ermittelte Gesamtgrundstücksfläche für die Berechnung der Geschoßflächenzahl (GFZ, Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße) einzusetzen:

Page 115: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 115 -

Grundstücksnr. xxx KG xxx 1.211 m² Grundstücksnr. xxx KG xxx 1.132 m² Grundstücksnr. xxx KG xxx 176 m² Grundstücksnr. xxx KG xxx 335 m² Gesamtfläche 2.854 m²

Diese Fläche ist auch in der Berechnung der Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl vom 26.08.2014 ausgewiesen und der Berechnung der Bebauungsdichte zu Grunde gelegt. In der Bruttogeschoßflächenaufstellung des Projektanten sind - abweichend von den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes, § 15, für die Minus-Geschoße neben den Aufenthaltsräumen auch sämtliche Erschließungsflächen und Nebenräume berücksichtigt. Die Geschoßflächenermittlung wurde ha. geprüft, ist schlüssig und nachvollziehbar, wenn auch geringfügige Abweichungen in der graphischen Darstellung der Ermittlung gegenüber den bewilligten Plänen im Ausmaß von ca. -24,00 m² anzumerken sind. Im Berechnungsblatt für die Bebauungsdichte/GFZ wurde eine Summe der Bruttogeschoßfläche von 6.282,16 m² der Berechnung zu Grunde gelegt, wodurch sich bei einer Gesamtgrundstücksfläche von 2.854 m² eine Ausnutzung (GFZ) von 2,20 ergibt. Unter Berücksichtigung der ha. ermittelten Differenz von -24,00 m² würde sich eine GFZ von 2,21 ergeben. Die laut Teilbebauungsplan maximal zulässige GFZ von 2,80 wird in jedem Fall unterschritten. Wäre in Entsprechung des Teilbebauungsplanes für die Minus-Geschoße lediglich die Fläche der Aufenthaltsräume berücksichtigt worden, würde sich die Bruttogeschoßfläche auf ha. aus den bewilligten Einreichplänen ermittelten 4.495,43 m² reduzieren, aus der sich bei gegebener Gesamtgrundstücksfläche von 2.854 m² in weiterer Folge eine GFZ von 1,68 errechnen würden. In diesem Fall wäre die laut Teilbebauungsplan zulässige minimale GFZ von 1,50 deutlich überschritten. Es ist jedoch unter Verweis auf die Anmerkung zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, § 25 Abs. 1 lit. b, (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, „Kärntner Baurecht - Kommentar“, Ausgabe 2014, S. 1134): „Dies kann durch eine maximal zulässige bebaubare Fläche (Prozentsatz oder absolute Zahl), Geschoßflächen- oder Baumassenzahl festgelegt werden. Vgl. Abs. 4.“ aus ha. Sicht anzumerken, dass eine Untergrenze für eine bauliche Ausnutzung aus Ortsbildgründen erfolgt, um eine gewollte Verdichtung zu begründen, jedoch nicht geeignet ist, ein Nachbarrecht im Sinne des § 23 Abs. 2 der K-BO begründet. Zu den Abständen von den Grundstücksgrenzen - im gegenständlichen Verfahren sind nur jene zur südlich angrenzenden Nachbarparzelle Nr. xxx der KG xxx von Bedeutung - ist auf die Bestimmung des § 7 des Teilbebauungsplanes zu verweisen, in dem auf die im zeichnerischen Teilbebauungsplan dargestellten Baulinien und Baulinien mit Anbaupflicht hingewiesen wird. Ebenso wird im § 7 festgelegt, für welche Gebäude und Gebäudeteile die Vorgabe der Baulinien im zeichnerischen Teilbebauungsplan nicht gilt: „Die festgelegten Baugrenzlinien gelten (unter anderem) nicht für Vordächer, Balkone u.dgl.“ Der Bereich zwischen der Baulinie des

Page 116: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 116 -

Teilbebauungsplanes und der Grundstücksgrenze steht nicht zur freien Disposition, sondern ist aus ha. Sicht eingeschränkt. Im § 14 Abs. 2 des Teilbebauungsplanes ist festgelegt, dass „die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes vom 14.03.1980 der Stadtgemeinde xxx aufrecht bleiben, sofern sie nicht in der vorliegenden Verordnung anders geregelt sind.“ Der allgemeine Textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx legt bezüglich Balkone und Sonnenschutzdächer im § 8 Abs. 6 lit. a fest, dass diese „gegenüber öffentlichen Grundstücken in einem Höchstausmaß von 1,20 m über die Baulinie vorkragen dürfen. Gegenüber den Nachbargrenzen beträgt dieses Höchstausmaß 0,80 m.“ Bezüglich der im Teilbebauungsplan „xxx“ der Stadtgemeinde xxx festgelegten Baulinien entlang der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx ist ha. eindeutig nachvollziehbar festzustellen, dass beim geplanten Bauvorhaben sowohl die Minus-Geschoße UG 4 bis UG 1 als auch die oberirdischen Geschoße EG bis OG 3 in jedem Punkt hinter den entsprechenden zugehörigen Baulinien liegen. Balkone haben über alle Geschoße eine gleichlautende Tiefe von 2,00 m. Die Kärntner Bauvorschriften (K-BV) legen im § 4 Abs. 2 fest: „Wenn und so weit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.“ Das erkennt auch der VwGH in seiner Rechtssprechung: „Die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan stellt eine abstandsrelevante Festlegung im Sinne des § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 dar, was wiederum zur Folge hat, dass unter anderem die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 nicht anzuwenden sind.“ (VwGH vom 13.12.2011, Zahl: 2008/05/0155). Die Baulinien des Teilbebauungsplanes sind sowohl bezüglich ihrer exakten Lage als auch bezüglich ihrer Zuordnung zu den einzelnen Geschoßen eindeutig festgelegt und handelt es sich bei den im Teilbebauungsplan durch die Baulinien festgelegten Abstände aus ha. Sicht um qualifizierte Abstände, welche durch die Bestimmungen des allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes hinsichtlich ihrer Wirkung ergänzt werden. Es sind somit aus ha. Sicht im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes weder § 5 K-BV - Abstandsflächen noch § 6 K-BV - Wirkung von Abstandsflächen anzuwenden. Nach ha. Ermittlung der Lage der Baulinien in den Grundrissen UG 2 und OG 2 für die Südostecke des Bauvorhabens ist festzustellen, dass die Balkone im Osten des UG 2 die zugehörige Baulinie um 1,16 m überragen und die Balkone im OG 2 die zugehörige Baulinie um ca. 1,70 m überragen. Darüber hinaus ist aus der ha. Ermittlung abzuleiten, das die Darstellung der beiden südseitigen Baulinien für die Geschoße UG 3 bis OG 2 im Lageplan vom 03.07.2014, Plan-Nr. PPV-EP-LP-00, und in den Schnitten S 1 bis S 14 und S 19 bis S 21 des Lageplans nicht mit der Lage der verordneten Baulinien im Teilbebauungsplan „xxx“ übereinstimmen. Da die Anwendung des § 6 Abs. c bezüglich der zulässigen Ausladung in Abstandsflächen von 1,30 m für Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. und des § 5 Abs. 1, nach dem bei Überschreitung der Ausladung von 1,30 m für vor genannte Bauteile die Bezugsebene für die Abstandsfläche im Abstand von 1,30 m von der äußersten Begrenzung lotrecht und parallel zur Außenwand festzulegen ist, nicht zulässig ist, ist in Anwendung der Bestimmung des Teilbebauungsplanes, § 7, über die Baulinien und des allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes, § 8 Abs. 6 lit.

Page 117: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 117 -

a, der Stadtgemeinde xxx bezüglich der Ausnahmen für Balkone und Sonnenschutzdächer zusammenfassend festzuhalten, dass die zulässigen Abstände zum südlich angrenzenden Grundstück Parzelle Nr. xxx der KG xxx im OG 2 (gilt auch für OG 1) um ca. 0,90 m überschritten werden und im UG 2 (gilt auch für UG 1) zumindest im Bereich der südöstlichen Grundstücksecke um 0,36 m überschritten werden. Zur Bebauungshöhe ist festzuhalten, dass im Teilbebauungsplan „xxx“ der Stadtgemeinde xxx im § 6 für alle vom Teilbebauungsplan erfassten Grundstücke detaillierte Festlegungen bezüglich der maximal zulässigen Geschoßanzahl und der maximal zulässigen Gesamthöhe einzelner Teilbereiche des Teilbebauungsplanes getroffen wurden, welche sich auch im zeichnerischen Teil des Teilbebauungsplanes widerspiegeln. Die Angabe eines Höhenbezugspunktes im Teilbebauungsplan mit +/- 0,00 = 465,80 ü. A. dient zur Festlegung der absolut zulässigen Höhen im Teilbebauungsplan. Dieser Höhenbezugspunkt ist nicht gleich lautend mit dem Nullniveau des gegenständlichen Bauvorhabens, für welches das Nullniveau mit + 466,60 m Ü. A. gilt. Die Differenz von 0,80 m ist bei der Beurteilung der tatsächlichen Höhen des Bauvorhabens im Vergleich mit den maximal zulässigen absoluten Höhen entsprechend zu berücksichtigen. Wie aus den Schnitten und Ansichten des bewilligten Projektes hervorgeht, werden die maximal zulässigen absoluten Höhen an keiner Stelle überschritten. Die im § 6 Abs. 4 genannten Ausnahmen, für die eine Überschreitung der maximal zulässigen Höhen definiert ist, werden lediglich für einige wenige Abgasanlagen beansprucht.“

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien unter einem mit der Ladung zur

mündlichen Verhandlung vom 24.6.2016 übermittelt.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2016 wurde von der Bauwerberin unter

Bezugnahme auf dieses Gutachten ausgeführt, dass eine Umprojektierung erfolgen

werde, um die aufgezeigten Mängel zu sanieren. Unter einem wurden entsprechende

Grundrisspläne aller Geschoße vorgelegt, welche als Beilage ./A zum Akt genommen

wurden, wobei auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Exemplar der

Beilage ./A ausgefolgt wurde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich gegen die beabsichtigte

Projektänderung ausgesprochen, zumal diese seiner Ansicht nach das genehmigte

Projekt in seinem Wesen wesentlich verändere.

Mit Schreiben vom 14.7.2016 wurde von der Bauwerberin die angekündigte

Projektmodifikation, bestehend aus modifiziertem Bauansuchen mit Datum

08.07.2016, Baubeschreibung – Technischer Bericht mit Datum 07.07.2016,

Page 118: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 118 -

Berechnung Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl für die Geschoße UG 4 bis OG 3

mit Datum 07.07.2016 und den entsprechenden Einreichplänen (diese sind im

Bescheidspruch angeführt), in zweifacher Ausfertigung eingebracht.

Seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes erging sodann an den

bautechnischen Amtssachverständigen das Ersuchen,

1. Befund darüber zu erstatten, welche Veränderungen im Vergleich zum

gemeindebehördlich genehmigten Projekt vorgenommen wurden, um beurteilen zu

können, ob durch diese Änderungen das Wesen (der Charakter) des Vorhabens eine

Veränderung erfahren hat und im Falle der Verneinung,

2. Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob durch die mit der

Urkundenvorlage vom 14.7.2016 erfolgte Projektmodifikation, die Bestimmungen

über die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des

Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder

sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken und die Bebauungshöhe

bzw. die diesbezüglichen Bestimmungen des Teilbebauungsplanes der

Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013, Zl. xxx, wie auch die Bestimmungen des in

Geltung stehenden textlichen Bebauungsplanes vom 14.3.1980, eingehalten werden.

Mit Datum 1.8.2016 führte der Amtssachverständige hiezu aus Folgendes aus: „Befund: Add. 1 der Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Wie in der Urkundenvorlage vom 14.07.2016 an das Landesverwaltungsgericht angeführt, gliedert sich die Projektmodifikation in nachfolgend angeführte Maßnahmen:

- Verrücken des südwestlichen Bauteils (Achsen a-b/9-10) um 0,50 m nach Norden im UG4 - UG2 und Kürzung der dort über die max. zulässige Überragung der Baulinie (0,8 m) ragenden Balkone um 0,40 m;

- Anpassung und Optimierung der Verkehrsflächen zwischen dem Baukörper und der Tiefgarage;

- Verrücken des südöstlichen Bauteils (Achsen b-f/9-10) um 0,50 m nach Norden im EG-OG2 und Kürzung der dort über die max. zulässige Überragung der Baulinie (0,8 m) ragenden Balkone um 0,40 m;

- Anpassung und Optimierung der Verkehrsfläche und der Kellerersatzräume zwischen den Achsen 7-9;

Page 119: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 119 -

- Verschmälerung des Baukörpers (Achsen 7-9) im OG3 im 0,50 m nach Norden;

- Herabsetzung der FBOK im OG3 (Achsen 7-9) auf +9,00 m; - Anpassung der Rampen zum nördlichen Bauteil (Achsen 1-6); - Anpassung der FBOKs OG1-OG3 im nördlichen Bauteil (Achsen 1-6) um das

max. Fluchtniveau auf +9,29 m herabzusetzen (Brandschutz); - Optimierung des Schleusenbereichs zwischen den Achsen c-d/7-8 im UG

(Brandschutz).

Die weiteren in der Urkundenvorlage genannten Modifikationen sind keine Modifikationen im eigentlichen Sinn, sondern beschreiben nur die Änderungen der Darstellung in den Plänen selbst, wobei anzumerken ist, dass durch die nunmehr in den Grundrissen dargestellten Baulinien und maximal zulässigen Auskragungen über diese hinaus eine Lesbarkeit der Pläne eindeutig und nachvollziehbar gegeben ist. Add. 2 der Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Wie bereits in der ha. Stellungnahme vom 30. Mai 2016 festgestellt, waren in der Geschoßflächenberechnung des Projekterstellers neben den Flächen von Aufenthaltsräumen in Bauteilen, welche in Hanglage als Minusgeschoße gerechnet werden, auch Verkehrsflächen und Nebenräume dieser Ebenen erfasst. Im § 15 des Teilbebauungsplanes, mit welchem die „Erläuterung zur Verordnung“ im Teilbebauungsplan mit verordnet wird, wird im Detail festgelegt, welche Flächenanteile in die Summe der Bruttogeschoßflächen einfließen. Aufenthaltsräume in Bauteilen, welche in Hanglage als Minusgeschoße gerechnet werden, werden eingerechnet, wenn es sich dabei um „Wohnflächen, Ordinationsflächen, Geschäftsflächen, Büroflächen etc. inklusive der in den jeweiligen Einheiten innenliegenden Verkehrsflächen“ handelt. Darüber hinaus werden keine Flächen in Bauteilen, welche in Hanglage als Minusgeschoße gerechnet werden, berücksichtigt. In der ha. Stellungnahme vom 30. Mai 2016 war daher neben der Berechnung der Bebauungsdichte/ Geschoßflächenzahl (GFZ) mit der vom Projektersteller ermittelten Bruttogeschoßfläche auch eine ha. berichtigte Berechnung angeführt, welche nur die o.g. Aufenthaltsräume dieser Geschoße berücksichtigte. Gegenüber der vom Projektersteller ermittelten GFZ von 2,20 (Bruttogeschoßfläche von 6.282,16 m² / Grundstücksfläche von 2.854 m²) wurde ha. eine GFZ von 1,68 ermittelt (Bruttogeschoßfläche von 4.795,43 m² / Grundstücksfläche von 2.854 m²). Beide GFZ-Werte liegen innerhalb des im Teilbebauungsplan § 4 festgelegten Bereiches für die GFZ von 1,50 bis 2,80 für das Gebiet südlich der xxx Straße. Die mit der Urkundenvorlage vom 14.07.2016 nunmehr vorliegende Berechnung des Projekterstellers ergibt eine Gesamtbruttogeschoßfläche von 6.218,40 m² und eine daraus resultierende GFZ von 2,18. Die ha. ermittelte Bruttogeschoßfläche beträgt 4.746,13 und die daraus resultierende GFZ 1,66. Auch diese beiden Werte liegen innerhalb des im Teilbebauungsplan § 4 festgelegten Bereiches für die GFZ von 1,50 bis 2,80. Die Verringerung der Bruttogeschoßfläche in der Urkundenvorlage vom 14.07.2016

Page 120: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 120 -

gegenüber der ursprünglichen Einreichung vom 14.07.2013 beträgt -1,01 %, jene zwischen den ha. ermittelten Flächen -1,12 % und resultiert aus den Änderungen in den „Plus-Geschoßen“, da sich die Breiten der Nebenräume und/oder der Verkehrsflächen in diesen Geschoßen durch das Verschieben der Aufenthaltsräume um 0,50 m nach Norden verringern. In den Minus-Geschoßen geht durch dieselbe Verschiebung der Aufenthaltsräume auf Grund der Bestimmung über die Anrechnung im § 15 des Teilbebauungsplanes keine anrechenbare Bruttogeschoßfläche verloren. Keine der den Wohnungen nördlich vorgelagerten Verbindungsgänge unterschreitet durch die Änderungen eine Mindestbreite von 1,20 m. Die Anzahl und Größe der Wohnungen, Büros und Geschäfte bleibt unverändert. Neben der Verschiebung von Aufenthaltsräumen bzw. von Einheiten nach Norden wie unter Add. 1 aufgelistet, werden einzelne nach Süden orientierte Balkone so weit in ihrer Tiefe verringert, dass sie an keiner Stelle mehr als die im allgemeinen Bebauungsplan § 8 Abs. 6 festgelegte maximal zulässige Ausladung von 0,80 m über die festgelegten Baulinien hinausragen. Die Bereiche, in denen Änderungen der Tiefe der Balkone geplant sind, sind ebenfalls unter Add. 1 angeführt. Stellungnahme: Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH „Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Unzulässig ist auch eine so weitgehende Änderung des Bauvorhabens während des Berufungsverfahrens, dass nicht mehr dieselbe Sache gegeben ist. Eine unzulässige Änderung in diesem Sinne ist nicht schon dann gegeben, wenn durch die Änderung ein Bauvorhaben bewilligungsfähig wird, das dies vor der Änderung nicht gewesen ist; maßgeblich ist vielmehr nur, ob es sich nach der Änderung um eine andere Sache handelt (VwGH 06.11.2013, Zahl: 2010/05/0199)“ ist aus ha. Sicht festzustellen, dass die mit der Urkundenvorlage vom 14.07.2016 eingebrachten Modifikationen im Projekt, welche die Verschiebung der südlichen Fassade um 0,50 m nach Norden, die Kürzung der Balkone um bis zu 0,40 m, die Höhenänderung im OG3 im südlichen Bereich sowie die Höhenanpassungen in den Geschoßen OG1 bis OG3 im nördlichen Bereich betreffen, geringfügig sind und dass es sich beim modifizierten Bauvorhaben nicht um eine andere Sache handelt. Zur Bebauungsweise, zur Lage und zu den Abständen von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken: In den Kärntner Bauvorschriften, § 4 Abs. 2 wird definiert: „Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.“ Der Judikatur des VwGH ist dazu zu entnehmen: „Die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan stellt eine abstandsrelevante Festlegung im Sinne des § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 dar, was wiederum zur Folge hat, dass unter anderem die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985

Page 121: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 121 -

nicht anzuwenden sind (Hinweis E vom 20. September 2005, 2004/05/0185, Slg.Nr. 16714 A), womit u.a. die Anwendung des § 9 Krnt BauvorschriftenG 1985 ausscheidet.“ (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Weiters ist auf die Bestimmung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes zu verweisen, wo im § 25 Abs. 7 definiert wird: „Werden Baulinien (Abs. 2 lit. c) nicht zugleich mit Bebauungsbedingungen nach Abs. 1 lit. b (die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke) und d (die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe) festgelegt oder mit Festlegungen nach Abs. 6 (Wenn es zur Schaffung eines einheitlichen Straßenbildes oder Platzraumes erforderlich ist, ist festzulegen, dass mit den Gebäuden an eine bestimmte Baulinie herangerückt werden muss) verbunden, so ersetzen sie nicht die Festlegung des Abstandes oberirdischer Gebäude zur Grundstücksgrenze in einem Bauverfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996.“ Im Teilbebauungsplan „xxx“ der Stadtgemeinde xxx, Verordnung vom 15.10.2013, Zl. xxx - Textteil und zeichnerische Darstellung, werden Baulinien für alle vier Gebäudeseiten sowie die Geschoßanzahl/Gebäudehöhe und die bauliche Ausnutzung (GFZ) festgelegt. Es handelt sich daher bei den im Teilbebauungsplan verordneten Baulinien um qualifizierte Abstandsregelungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985. Die weiteren Bestimmungen des Krnt BauvorschriftenG 1985, sind demnach für Gebäude und bauliche Anlagen, für welche der Teilbebauungsplan „xxx“ in Verbindung mit dem allgemeinen Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx gilt - z.B. für Balkone - nicht anzuwenden. Laut Teilbebauungsplan, § 5 Abs. 1, ist für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke im Sinne der Darstellung im zeichnerischen Teilbebauungsplan die offene und halboffene Bebauungsweise festgelegt. Durch die Verordnung von Baulinien im zeichnerischen Teilbebauungsplan sowohl entlang von Grundstücksgrenzen - westseitig mit Anbauverpflichtung - als auch mit kotierten Abständen zu diesen werden neben der Bebauungsweise auch die Grenzen der möglichen Ausdehnung des Bauvorhabens und damit sowohl seine Lage als auch seine Abstände zu Grundstücksgrenzen festgelegt. Durch die Anordnung der verordneten Baulinien resultiert aus dem Teilbebauungsplan „xxx“ eine halboffene Bebauungsweise. Aus den der Urkundenvorlage vom 14.07.2016 beigefügten Grundrissen für UG4 bis OG3 vom 07.07.2016 mit den nunmehr enthaltenen Baulinien des Teilbebauungsplanes und aus den korrigierten Detailschnitten S1 bis S14 im Lageplan M 1:250, Plan-Nr. PPV-EP-LP-00, vom 07.07.2016 geht in Bezug auf die südliche Grundgrenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx hervor, dass einerseits die Gebäudegrenzen auf oder hinter den verordneten Baulinien des Teilbebauungsplanes liegen und andererseits, dass sämtliche Balkone entlang der südseitigen Fassade maximal 0,80 m über die verordneten Baulinien ragen. Die durch die Verordnung des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013, Zl xxx, § 5 - in Verbindung mit dem zeichnerischen Teilbebauungsplan - festgelegte halboffene Bebauungsweise wird durch das gegenständliche Bauvorhaben realisiert und somit wird auch die zulässige Bebauungsweise

Page 122: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 122 -

eingehalten. Aus den nunmehr zur Beurteilung vorliegenden Unterlagen ist darüber hinaus eindeutig abzuleiten, dass durch das Einhalten der Baulinien das Bauvorhaben bezüglich seiner Lage den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013, Zl. xxx wie auch den Bestimmungen des in Geltung stehenden Textlichen Bebauungsplanes vom 14.3.1980 entspricht. Zur Ausnutzbarkeit: Wie bereits im Befund ausführlich erläutert, wurde für das Bauvorhaben mit Urkundenvorlage vom 14.07.2016 vom Projektersteller nachvollziehbar eine Gesamtbruttogeschoßfläche von 6.218,40 m² und eine daraus resultierende GFZ von 2,18 angegeben, wobei auch Flächen, die laut Teilbebauungsplan, § 15, Erläuterung zu § 4, nicht einzurechnen sind, berücksichtigt wurden. Die ha. ermittelte Bruttogeschoßfläche entsprechend den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes beträgt hingegen 4.746,13 m² und die daraus resultierende GFZ 1,66. Sowohl die vorgelegte, vom Projektanten ermittelte als auch die ha. ermittelte GFZ liegen innerhalb des im Teilbebauungsplan § 4 festgelegten Bereiches für die GFZ von 1,50 bis 2,80. Es ist somit aus ha. Sicht eindeutig festzustellen, dass die Bestimmung des Teilbebauungsplanes, § 4, bezüglich der Ausnutzbarkeit für den Bereich südlich der xxx Straße eingehalten wird. Zur Bebauungshöhe: Wie bereits eingangs in der ha. Stellungnahme erwähnt, sind für das Bauvorhaben durch den Teilbebauungsplan „xxx“ der Stadtgemeinde xxx, Verordnung vom 15.10.2013, Zl. xxx - Textteil und zeichnerische Darstellung - die Baulinien für alle vier Gebäudeseiten sowie die Geschoßanzahl/Gebäudehöhe und die bauliche Ausnutzung (GFZ) festgelegt. Die Geschoßhöhe, welche durch die maximal vier zulässigen Geschoße über +/- 0,00 m gebildet wird, darf dabei +15,50 m nicht übersteigen. Das Bezugsniveau für +/- 0,00 m ist dabei mit absolut 465,80 m ü.A. festgelegt. Auf Grund der Hanglage werden Geschoße unter dem Nullniveau als Minusgeschoße definiert und gezählt. Laut Teilbebauungsplan sind talseitig bis vier Minusgeschoße zulässig, wobei für die durch Baulinien begrenzten Bereiche sowohl die Anzahl der Geschoße als auch die maximale Höhe festgelegt sind. Wie bereits in der ha. Stellungnahme vom 27. Mai 2016 ausgeführt wurde, dient der Höhenbezugspunkt im Teilbebauungsplan mit +/- 0,00 = 465,80 ü. A. zur Festlegung der absolut zulässigen Höhen im Teilbebauungsplan. Dieser Höhenbezugspunkt ist nicht gleich lautend mit dem Nullniveau des gegenständlichen Bauvorhabens, für welches das Nullniveau mit + 466,60 m Ü. A. gilt. Die Differenz von 0,80 m ist bei der Beurteilung der tatsächlichen Höhen des Bauvorhabens im Vergleich mit den maximal zulässigen absoluten Höhen entsprechend zu berücksichtigen. Aus den mit der Urkundenvorlage vom 14.07.2016 eingebrachten Plänen, im Besonderen aus den Schnittplänen Nr. PPV-EP-S-09 und PPV-EP-S-10, beide vom 07.07.2016, geht hervor, dass auch mit der Modifikation des Bauvorhabens in Bezug auf die Höhenlage der Geschoßebenen die laut Teilbebauungsplan maximal zulässigen absoluten Höhen des Gebäudes an keiner Stelle überschritten werden.

Page 123: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 123 -

Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus ha. Sicht durch die Projektmodifikationen die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken und die Bebauungshöhe (§ 23 Abs. 3 lit. b bis lit. f K-BO) bzw. die diesbezüglichen Bestimmungen des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013, Zl. xxx wie auch die Bestimmungen des in Geltung stehenden Textlichen Bebauungsplanes vom 14.3.1980 eingehalten werden.“

Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin unter einem mit der Ladung zur

weiteren mündlichen Verhandlung vom 1.9.2016 übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 31.8.2016 (eingelangt am 1.9.2016) wurde von der

Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter folgende

Stellungnahme abgegeben:

„Einleitend wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich auf Seite 1 des modifizierten Baubewilligungsansuchens unter dem Punkt „Angaben zum Bauplatz" nur die Feststellung findet: „Lawinen-/Steinschlag-/Hochwassergefahren (laut Gefahrenzonenpläne): sind nicht zu erwarten". Es fehlt jedoch jegliche Aussage zur möglichen Gefahr von Rutschungen, die sich daraus ergibt, dass das Bauvorhaben auf einem Hang realisiert, der von Hangwässern und Quellen durchzogen ist, sowie aus Kiesen und Sanden, die wiederrum von feinkornreichen Schluffen unterlagert sind, besteht. Gerade der bei der Errichtung des Mehrfamilienhauses „xxx" auf diesem Hang zu beobachtende Austritt von Wasser und die bei diesem Objekt durch Bodenbewegungen entstandenen starken Rissbildungen sind genauso wie die Schäden an Einfriedungen und Mauern der Beschwerdeführerin, die durch Probebohrungen wenige Zentimeter vom Grundstück Nr. xxx der Beschwerdeführerin entfernt verursacht worden sind, beweist, dass der Baugrund - entgegen den Angaben im modifizierten Baubewilligungsansuchen - zur Errichtung eines Bauvorhabens jedenfalls in der von den Bauwerbern beabsichtigten Dimensionierung (mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen mit einer bebauten Fläche von 1.729,84 m2) absolut ungeeignet ist. Zum Beweis dafür, dass der Baugrund aufgrund seiner Hanglage mit einer Neigung von bis zu 50 Grad für die Errichtung des Bauvorhabens „xxx" nicht geeignet ist, stellt die Beschwerdeführerin den

ANTRAG

Page 124: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 124 -

auf Durchführung eines Lokalaugenscheines auf den Baugrundstücken Parzellen Nr. xxx und Baufläche xxx, bei KG xxx, Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Parzellen Nr. xxx, KG xxx. Die Baugrundstücke sind laut dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland - Geschäftsgebiet" ausgewiesen. Auf Seite 2 des modifizierten Baubewilligungsansuchens vom 07.07.2016 wird nun - im Gegensatz zum ursprünglichen Baubewilligungsansuchen vorn 28.03.2014 - zum „Verwendungszweck" neben „Wohnen" auch „Gewerbe" angeführt. Angaben zu den Gewerbebetrieben, die in diesem Gebäudekomplex untergebracht werden sollen, fehlen allerdings. Dementsprechend kann auch nicht beurteilt werden, ob durch die Unterbringung von Gewerbebetrieben mit zusätzlichen Immissionen für die Nachbarn zu rechnen sein wird und welche Art diese Immissionen sein werden. Die Klärung dieser Frage ist aber für die Beurteilung, ob das vorliegende Bauvorhaben mit der geltenden Widmung als „Bauland-Geschäftsgebiet" konform ist, notwendig. In diesem Zusammenhang wird auf § 3 Abs. 8 K- GPIG 1995 verwiesen, demzufolge als „Geschäftsgebiete" jene Grundflächen festzulegen sind, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben - Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstädten bestimmt sind, im Übrigen gemäß lit a. für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbare Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen und gemäß lit b für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 leg. cit. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs. 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen demnach in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden.“

In der Verhandlung ist die Beschwerdeführerin der Beurteilung des

Amtssachverständigen nicht konkret entgegen getreten, sondern wurde von ihr unter

Hinweis auf die zu kurze Vorbereitungszeit die Einräumung einer vierwöchigen Frist

zur Angabe einer inhaltlichen Stellungnahme beantragt. Zur Vorlage eines etwaigen

privaten bautechnischen Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis

5.10.2016 eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 (eingelangt am 11.10.2016) wurde durch den

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nachstehende Stellungnahme eingebracht:

„…Wie bereits in der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.09.2016 thematisiert worden ist, ist bis dato noch nicht geklärt, wie die mehrgeschossige Wohnanlage und die zweigeschossige Büroeinheit, welche im Rahmen des Bauvorhabens „xxx" errichtet werden, beheizt werden sollen.

Page 125: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 125 -

In der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.09.2016 wurde hierzu von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Bauwerberin ausgeführt, dass das Objekt - wie im ursprünglichen Bauansuchen vom 28.03.2014 vorgesehen - weiterhin mit Fernwärme beheizt werden soll und dabei als Energiequellen sowohl Erdgas als auch Hackgut genutzt werden sollen. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat sich nun aber in seiner anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am 22.04.2015 abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme nur auf die von der Bauwerberin in Auftrag gegebenen und einen Bestandteil des ihrem ursprünglichen Baubewilligungsansuchens vom 28.03.2014 bildenden „Berechnung der Schadstoffausbreitung" durch die xxx GmbH vom 03.03.2014 bezogen, welches naturgemäß noch keine Angaben zu den aus der nunmehr vorgesehenen Beheizung mit Erdgas und Hackgut resultierenden Luftschadstoffen enthalten hat. Dementsprechend fehlen auch in der Stellungnahme der Amtsärztin der BH xxx vom 02.06.2015 Angaben zu den Auswirkungen der aus der Beheizung aus Erdgas und Hackgut resultierenden Konzentrationen an Luftschadstoffen auf den menschlichen Organismus. In diesem Zusammenhang ist auf eine Studie der „SCS-Technology Verfahrenstechnik" zu verweisen. In dieser Studie wurden die Emissionen der klassischen Luftschadstoffe Stickoxid (NOx), unverbrannte Kohlenwasserstoffe (CxHy), Kohlenmonoxid (CO) und Staub verglichen. Diese Emissionen sind maßgebend für die Luftqualität und geltend ab bestimmten Konzentrationen als gesundheitsgefährdend, weshalb für diese Luftschadstoffe vom Gesetzgeber im Immissionsschutzgesetz-Luft Grenzwerte aufgestellt worden sind. Untersucht wurden in der Studie Kleinfeuerungsanlagen mit einem Leistungsbereich bis 400 kW, vornehmlich Anlagen in Ein- und Mehrfamilienhäusern bis 50 kW. Die eingesetzten Energieträger waren Heizöl extra leicht sowie Pellets, Hackgut und Stückholz. Bei den untersuchten Biomasse-Heizungen ergab sich nun, dass die Emissionen aus diesen Kleinfeuerungsanlagen von Staub 20-30 Mal, von Kohlenmonoxid 10-20 Mal und von unverbrannten Kohlenwasserstoffen 2-10 Mal höher als bei der Ölheizung waren. Auch die NOx-Emissionen waren mit der dreifachen Menge noch deutlich höher als bei Heizöl. Die Studie kommt daher zum Ergebnis, dass Ölheizungen umwelttechnisch wesentlich besser als Biomasseheizungen, somit auch Heizungen mit Hackgut sind. Das gegenständliche Bauvorhaben „xxx“ soll mit einer Feuerungsanlage mit einem Leistungsbereich von 120 kW beheizt werden. Durch die, die im modifizierten Bauprojekt vorgesehene Beheizung der Wohnanlage und der Büroeinheit mit Erdgas und Hackgut ist somit noch mit erheblich höheren Konzentrationen an Luftschadstoffen zu rechnen, als bei den in der Studie herangezogenen Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen mit einem Leistungsbereich von durchschnittlich 50 kW. Des Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus den von der Bauwerberin vorgelegten Projektunterlagen nicht ersichtlich ist, wo die für die Beheizung mit Hackgut erforderlichen Hackschnitzel gelagert werden sollen. Die Beschwerdeführerin stellt sohin den

Page 126: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 126 -

BEWEISANTRAG

• auf Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens über das Ausmaß und

die Art der vom Bauvorhaben „xxx" ausgehenden Immissionen unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschadstoffe, welche aus der im geänderten Baubewilligungsansuchen vom 07.07.2016 vorgesehenen Beheizung mit Erdgas und Hackgut resultieren, sowie

• auf Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus.“

In der fortgesetzten Verhandlung vom 12.10.2016 wurde vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin in Ergänzung der Stellungnahme vom 10.10.2016 ein

Internetausdruck vom 7.10.2016, betreffend eine Studie über Luftschadstoff-

Emissionen, vorgelegt, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wurde.

Hiezu Stellung nehmend, wurde von der Vertreterin der Bauwerberin ausgeführt,

dass die Beheizung entsprechend dem Projekt mit Fernwärme erfolge und daher

keine Luftschadstoffe auftreten würden. Weiters wurde von ihr vorgebracht, dass die

in der Baubeschreibung vom 7.7.2016 angeführte Anzahl der Geschoße (sechs)

auf vier Geschoße zu berichtigen sei. Diesbezüglich sei ein Tippfehler passiert.

Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden:

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

(vgl. hiezu das Erkenntnis vom 4.4.2014, Zl. 2011/06/0137) ist das Mitspracherecht

des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht

kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentlich Rechte zukommen,

und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im

Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam

geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der

Berufungsbehörde sowie des Verwaltungsgerichtes im Falle des Rechtsmittels einer

Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf

Nachbarn nach der K-BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen

beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches

Page 127: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 127 -

Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben

wurden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit

wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet, den angefochtenen

Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) – somit im Rahmen der

geltend gemachten Beschwerdegründe und dem Beschwerdebegehren –

zu überprüfen.

Das Beschwerdevorbringen war nicht dazu geeignet, die Verletzung eines subjektiv-

öffentlichen Nachbarrechtes darzutun.

Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke laut

rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmung „Bauland – Geschäftsgebiet“

aufweisen. Dass das gegenständliche Bauvorhaben dieser Widmung entspricht, wird

von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen und in Abänderung des

erstinstanzlichen Bescheidspruches durch das Verwaltungsgericht bewilligten

Projektmodifikationen werden die Bestimmungen über die Bebauungsweise,

die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände

von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen

auf Nachbargrundstücken und die Bebauungshöhe (§ 23 Abs. 3 lit. b bis f K-BO)

bzw. die diesbezüglichen Bestimmungen des Teilbebauungsplanes der

Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013, Zl. xxx, wie auch die Bestimmungen des in

Geltung stehenden textlichen Bebauungsplanes vom 14.3.1980 eingehalten.

Letztere Feststellung stützt sich auf das vorstehend wiedergegebene bautechnische

Amtssachverständigen-Gutachten vom 1.8.2016, welchem die Beschwerdeführerin

nicht entgegen getreten ist.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a (dazu zählt die

Beschwerdeführerin) und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur

begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben

in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen

Page 128: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 128 -

dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder

des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen

Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der

Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf

Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen

baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem

Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches

ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu

seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die

Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO

genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden,

die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine

Gesundheitsgefährdung von Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist.

Zu den einzelnen Beschwerdeeinwendungen im Beschwerdeschriftsatz:

zu 3. A.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Page 129: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 129 -

a.) Auflagen:

Soweit gerügt wird, dass die erforderlichen Auflagen nicht verbindlich angeordnet

worden seien, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Verletzung eines

subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes darzutun. Bei Auflagen handelt es sich nämlich

um Nebenbestimmungen des Spruches, weshalb diese mit dem Hauptinhalt des

Spruches ein unteilbares Ganzes bilden. Wie bereits durch die Berufungsbehörde

darauf hingewiesen wurde, befinden sich im Spruch des angefochtenen Bescheides

– neben den allgemeinen Auflagen – sämtliche Auflagen der beigezogenen

Amtssachverständigen und kann auch das erkennende Verwaltungsgericht nicht

finden, dass diese nicht hinreichend bestimmt wären. Neuerlich ist darauf

hinzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides von Seite 1. bis

Seite 31. reicht. Zudem ist auf die gemäß § 23 Abs. 4 K-BO eingeschränkte

Einwendungsmöglichkeit, wonach bei einer widmungsgemäßen Bauführung

Einwendungen betreffend den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den

Immissionsschutz der Anrainer nicht zulässig sind, hinzuweisen.

b.) Bodenbeschaffenheit (§ 3K-BV und § 23 Abs. 3 lit. h und i K-BO 1996 iVm

§ 20 K-BV):

Diesbezüglich wurde bereits seitens der belangten Behörde zutreffend unter Hinweis

auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass

§ 3 K-BV nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten

negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung dient und daraus daher kein

subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann (vgl. hiezu VwGH vom

19.12.2012, 2011/06/0009). Des Weiteren ist neuerlich festzuhalten, dass die

Bauausführung selbst nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.

Abgesehen davon, erliegt im Akt sehr wohl ein geologisches Gutachten, welches

eine vernagelte Spritzbetonsicherung und – alternativ hiezu – eine

Baugrubensicherung mittels Spundwandumschließung vorsieht. Ferner ergibt sich

aus diesem Gutachten, dass für das der Beschwerdeführerin gehörige

Wohngebäude kein Gefährdungspotential besteht. Um Wiederholungen zu

vermeiden, wird insoweit auf die zutreffende Begründung im bekämpften Bescheid

verwiesen.

Page 130: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 130 -

c.) Beseitigung der Niederschlagswässer (§ 20 Abs. 2 K-BV):

Auch mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gelingt es der

Beschwerdeführerin nicht, die Verletzung eines ihr zustehenden subjektiv-

öffentlichen Nachbarrechtes darzutun.

Wie dem erstinstanzlichen Bescheid unmissverständlich zu entnehmen ist, war die

ursprünglich projektierte Oberflächenentwässerung (technischer Bericht –

Oberflächenentwässerung - xxx samt Projektplan) nicht mehr Gegenstand des

Baubewilligungsverfahrens, da mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx,

Abteilung Wasserrecht, Zl. xxx, vom 17.6.2015 die Ableitung der

verfahrensgegenständlichen Oberflächenwässer wasserrechtlich bewilligt wurde.

Diesbezüglich ist auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c K-BO zu

verweisen. Zudem ist nach dem Gutachten der Amtssachverständigen xxx und xxx

bei Ausführung dieser Oberflächenentwässerungsanlage eine Verbringung der

Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik gegeben. Die Beschwerdeführerin

wird daher auch durch die (überflüssige) Bauauflage I. 11. des erstinstanzlichen

Bescheides („Die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer der befestigten Flächen

sind für Anrainergrundstücke unschädlich, gemäß projektierter Sickeranlage, zur

Versickerung zu bringen.“) in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt.

d.) Beseitigung der Abwässer (§ 20 Abs. 2 K-BV), Recht auf Schutz vor Immissionen

(§ 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996) und auf Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs. 3 lit. h

K-BO 1996):

Diesbezüglich muss wohl der neuerliche Hinweis darauf, dass die Baubewilligung

unter der Auflage erteilt wurde, dass sämtliche anfallenden Schmutzwässer in die

bestehende Kanalisation einzuleiten sind, genügen. Des Weiteren wurde bereits

seitens der belangten Behörde zutreffend auf die dahingehende Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dem Nachbarn betreffend die

Abwasserbeseitigung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kein Nachbarrecht

zusteht (vgl. VwGH vom 3.5.2012, 2010/06/0156).

Zudem ist als Auflage vorgeschrieben, dass der Kanalanschluss im Einvernehmen

und nach den Anweisungen des Abwasserverbandes xxx herzustellen ist und in

Page 131: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 131 -

Abflussleitungen für Fäkalien und Schmutzwässer Geruchsverschlüsse einzubauen

sind, welche Leitungen einen Mindest-Durchmesser von 0,07 m aufweisen müssen

und überdacht zu entlüften sind.

Durch diese Auflage erscheint nun aber hinreichend sicher gestellt, dass die

Abwässer in Entsprechung des § 20 Abs. 2 K-BV auf hygienisch einwandfreie,

gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt

werden.

Hinsichtlich dem weiteren Vorbringen betreffend die zu erwartende Zunahme der

Immissionen (Lärm wie auch Luftschadstoffe) ist zunächst neuerlich darauf

hinzuweisen, dass die Baufläche als „Bauland-Geschäftsgebiet“ ausgewiesen ist,

das bewilligte Vorhaben dieser Widmung entspricht, weshalb Einwendungen gemäß

§ 23 Abs. 3 lit. h (Schutz der Gesundheit der Anrainer) und lit. i (Immissionsschutz

der Anrainer), bei Vorliegen der weiteren in § 23 Abs. 4 K-BO genannten

Voraussetzungen nicht zulässig sind. Die durch widmungsgemäß errichtete Gebäude

bzw. bauliche Anlagen entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen und

Belastungen sind von den Anrainern zudem hinzunehmen (vgl. VwGH vom

18.12.2006, Zl. 2005/05/0301).

Erachtete man auch den Einwand einer möglichen Gesundheitsgefährdung für

zulässig, so wäre das Beschwerdevorbringen dennoch nicht dazu geeignet, insoweit

eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Beschwerdeführerin

darzutun.

Unter Zugrundelegung eines schalltechnischen Amtssachverständigen-Gutachtens

als auch eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung gelangte

die beigezogene medizinische Amtssachverständige nämlich zur nachvollziehbaren

Beurteilung, dass sowohl die Immissionen der relevanten Luftschadstoffe als auch

die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen durch Lärm unter der

Erheblichkeitsgrenze liegen. Hinsichtlich der Verwertbarkeit dieser Beurteilung in

Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin bestehen bereits aufgrund der

örtlichen Gegebenheiten keine Bedenken.

Page 132: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 132 -

Wie in der Beschwerde ausgeführt, liegt das Grundstück der Beschwerdeführerin

hangabwärts südlich der Baufläche, wobei die Tiefgaragen-Einfahrt/Ausfahrt an der

Nordseite der Baufläche projektiert ist. Gleiches gilt für die im Freien situierten

Stellplätze.

Wenngleich die Beschwerdeführerin den Gutachten der im erstinstanzlichen

Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene

entgegen getreten ist und zudem nicht einmal behauptet hat, dass die

Geschoßflächenzahl außerhalb des im Teilbebauungsplan festgelegten Bereiches

(1,50 bis 2,80) liegt, wurde der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene

hochbautechnische Amtssachverständige zudem u.a. damit beauftragt diesbezüglich

eine Überprüfung unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren mit

Urkundenvorlage vom 14.7.2016 erfolgten Projektmodifikation vorzunehmen.

Der Amtssachverständige, xxx, gelangte diesbezüglich in seinem Gutachten vom

1.8.2016 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zur Beurteilung, dass die

Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (wie auch über die

Bebauungsweise, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den

Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf

Nachbargrundstücken und die Bebauungshöhe) bzw. die diesbezüglichen

Bestimmungen des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013,

Zl. xxx, wie auch die Bestimmungen des in Geltung stehenden textlichen

Bebauungsplanes vom 14.3.1980 eingehalten werden. Jedenfalls ist die

Beschwerdeführerin dieser fachlichen Beurteilung nicht auf gleicher fachlicher Ebene

entgegen getreten, wie wohl ihr hiezu über ihr Ersuchen eine Frist bis 5.10.2016

eingeräumt wurde. Weiters handelt es sich – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – bei der von der Bauwerberin im Beschwerdeverfahren mit

Urkundenvorlage vom 14.7.2016 eingebrachten Projektmodifikation um keine

unzulässige Änderung des ursprünglichen Bauansuchens.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann nämlich der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage

des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf lediglich die

Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit

nicht berührt werden. Eine unzulässige Änderung in diesem Sinne ist jedenfalls nicht

Page 133: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 133 -

schon dann gegeben, wenn durch die Änderung ein Bauvorhaben bewilligungsfähig

wird; maßgeblich ist vielmehr nur, ob es sich nach der Änderung um eine andere

Sache handelt (vgl. VwGH 6.11.2013, Zl. 2010/05/0199). Die im

Beschwerdeverfahren eingebrachte Projektmodifikation beinhaltet im Wesentlichen

die Verschiebung der südlichen Fassade um 0,50 Meter nach Norden, die Kürzung

der Balkone um bis zu 0,40 Meter, die Höhenänderung im OG 3 im südlichen

Bereich sowie die Höhenanpassungen in den Geschoßen OG 1 bis OG 3 im

nördlichen Bereich. Dass nun aber damit das ursprüngliche Bauansuchen seinem

Wesen nach im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG nicht geändert wurde, bedarf wohl keiner

weiteren Begründung.

Was ferner den Einwand anlangt, es sei entgegen § 13 Abs. 3 K-BO unterlassen

worden, ein Gutachten der Ortsbildpflege–Sonderkommission einzuholen, wird damit

entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die

Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes gleichfalls nicht dargetan

(vgl. VwGH vom 27.5.2009, 2008/05/0007).

Was die behauptete Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes vom 15.10.2013,

Zl. xxx, anlangt, so vermag das erkennende Landesverwaltungsgericht die von der

Beschwerdeführerin dargelegten Bedenken nicht zu teilen; dies bereits ausgehend

davon, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin die Widmung „Bauland-

Wohngebiet“, die durch das verfahrensgegenständliche Projekt zu bebauenden

Grundstücke jedoch die Widmung „Bauland-Geschäftsgebiet“ aufweisen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerdeverhandlung vom

1.9.2016 seitens der Bauwerberin hinsichtlich der vorgelegten „Baubeschreibung –

technischer Bericht“ vom 7.7.2016 ausgeführt wurde, dass der Umstand, dass darin

unter der Rubrik „Beheizung“ das Wort „Erdgas“ angeführt ist, keinen Austausch der

projektierten Beheizungsart (Fernwärme) darstellt. Die Anführung „Erdgas“ im

genannten technischen Bericht ist lediglich darauf zurückzuführen, dass der

Wärmelieferant Erdgas (und Hackgut) als Energiequelle nutzt. Da demnach nach

dem klaren Bauwillen der Bauwerberin die Beheizung mittels Fernwärme erfolgen

Page 134: a b g e w i e s e n - ris.bka.gv.at · - 5 - Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den

- 134 -

soll, war – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin kein Immissionseinwand

zusteht - die Einholung der in der Stellungnahme vom 10.10.2016 beantragten

Gutachten entbehrlich.

Zum Umstand, dass im angeführten technischen Bericht vom 7.7.2016 unter der

Rubrik „Gebäudefunktion“ „Wohnen, Gewerbe“ angeführt ist, brachte die

Bauwerberin weiters vor, dass es sich neben den Wohnflächen um Büro- und

Ordinationsflächen handle, und das Wort „Gewerbe“ daher durch die Worte

„Büroflächen und Ordinationen“ zu ersetzen sei.

Die mit Schriftsatz vom 31.8.2016 beantragte Durchführung eines

Ortsaugenscheines war aufgrund der bereits vorstehend zu § 3 K-BV dargelegten

Erwägungen nicht erforderlich.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde daher zur Gänze ein Erfolg

zu versagen.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133

Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder

weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die

dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch

nicht als uneinheitlich zu beurteilen.