klaus fritsch innsbruck, 17.3.2015 verpackungsentpflichtung neu gesetzliche rahmenbedingungen 2015

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Klaus Fritsch Innsbruck, 17.3.2015 VERPACKUNGSENTPFLICHTUNG NEU GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 2015

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Page 1: Klaus Fritsch Innsbruck, 17.3.2015 VERPACKUNGSENTPFLICHTUNG NEU GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 2015

Klaus Fritsch

Innsbruck, 17.3.2015

VERPACKUNGSENTPFLICHTUNG NEU GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 2015

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UNSER HEUTIGES PROGRAMM

- Aktueller Stand der rechtlichen Rahmenbedingungen

- Anpassung der ARA Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung

- Wer muss in Zukunft Verpackungen entpflichten?

- Sonderlösungen

- Die neue Abgrenzung von Haushalts- und Gewerbeverpackungen

- Beantwortung Ihrer Fragen

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VERPFLICHTUNGEN NEU

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NEUREGELUNG DER PRODUZENTENVERANTWORTUNG FÜR VERPACKUNGENAKTUELLER STATUS

- AWG-Novelle „Verpackung“ (BGBl. I Nr. 193/2013) am 16.09.2013 kundgemacht

- VerpackVO 2014 am 23.7.2014 in Kraft getreten- GVM-Studie und Verordnung gem. § 13h (2) AWG zur

Abgrenzung Haushalts- und Gewerbeverpackungen (AbgrenzungsVO) - seit 27.1.2015 in Kraft!

- Aufbau der Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) gem. § 30a AWG

- Verordnung gem § 29b (5) AWG über Marktmenge und Erfassungsquoten (AbgeltungsVO) – Letztstand: Wettbewerbskommission hat Entwurf abgelehnt – Inkrafttreten 2015 unwahrscheinlich!

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Die AWG Novelle 2013 sollte ab 2015 Wettbewerb auch im Bereich der Sammlung von Haushaltsverpackungen bringen.

- Für die ARA waren dabei drei Punkte sehr wichtig:

- Österreich hat europaweit höchste Sammel- und Recyclingquoten

Die hohe Motivation der Bevölkerung zur getrennten Sammlung ist daher aufrecht zu erhalten.

- ARA hat europaweit niedrigste Trittbrettfahrerquote

Die hohe Solidarität der Wirtschaft ist daher zwecks Vermeidung von Trittbrettfahrern und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Inverkehrsetzern aufrecht zu erhalten.

- Die Transaktionskosten für die Umstellungen möglichst gering halten

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VERPACKUNGSVERWERTUNG IN DER EU:ÖSTERREICH IM SPITZENFELD

Quelle: DG Environment 2014 (Daten für 2011), EU 27

BE BG CZ DK DE EE IE GR ES FR IT CY LV LT LU HUMT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK FL NO0%

20%

40%

60%

80%

100%

120%

Stoffliche Verwertungsquote

Eine Studie der EU-Kommission aus dem Juli 2012 reiht Österreich an den 1. Platz bei der Bewertung der Abfallwirtschaft in allen EU-Staaten. Die Verpackungsverwertung hat mit etwa 70% zu diesem Erfolg wesentlich beigetragen!

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95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 130

100,000

200,000

300,000

400,000

500,000

600,000

700,000

800,000

900,000

Glas*

Leichtverpack-ungen inkl. Holz

Metall

Papier

Tonnen

SAMMEL- UND ERFASSUNGSMENGEN 1995 – 2013:WACHSTUM UM 34% LIEFERT ROHSTOFFE UND SPART 650.000 t/a CO2

* Glas: AGR

-1,0%

+4,1%

+1,3%

+2,0%

835.465 t

Quelle: ARA April 2014

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1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014*

0

20

40

60

80

100

120

140

160

ÖsterreichDeutschland

% (1998 = 100)

LIZENZMENGENENTWICKLUNG HAUSHALTSSYSTEMÖSTERREICH VS. DEUTSCHLAND 1998 - 2014

Quellen: EUWID, GVM, DSD, ARA AG (Lizenzmengen HH)* 2014: HR auf Grundlage Q

1 -2

Einführung der Pfandpflicht für EW-Getränkeverpackung

en

Mengenverluste u. a. durch Umdefinition

Haushalt -> Gewerbe

Einführung der Vollständigkeits

-erklärung

Weitere Mengenverluste durch

Umdefinitionen und „kreative Entsorgungs-nachweise ohne reale

Sammlung und Verwertung“ (© 2013

EUWID)

„dramatischer Rückgang, der

gesamtes System der VP Entsorgung in Frage stellt“

(bvse in EUWID)

Trittbrettfahrer HaushaltsbereichÖsterreich < 10%; BRD > 45%

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ANPASSUNG DER ARA ENTPFLICHTUNGS- UND LIZENZVEREINBARUNG (ELV)

- Zusammenführung und Anpassung der ELV mit AGB- Wahrung der Vertragskontinuität: Verträge bestehender LP

wurden geändert- Abbildung der neuen Abgrenzung Haushalt und Gewerbe- Verkürzung/Änderung der Meldefristen- Beibehaltung des Non-Profit Prinzips- Umstellung auf ARA Online Meldung- Sicherstellung des Prüfwesens durch

Verpackungskoordinierungsstelle (VKS)- Wichtig für KMU: Einführung einer Pauschalregelung- Beibehaltung einer hohen Teilnahmeflexibilität (Möglichkeit,

einzelne Tarifkategorien mit Dreimonatsfrist über ARA Online Portal „ruhend zu stellen“)

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WER MUSS AB 2015VERPACKUNGEN ENTPFLICHTEN?

- Im Haushaltsbereich müssen Primärverpflichtete ihre Verpackungen bei einem Sammel- und Verwertungssystem (SVS) entpflichten. Die Möglichkeit, Haushaltsverpackungen selbst zurückzunehmen und zu verwerten, entfällt ab dem 01.01.2015. Keine KML Meldung mehr möglich!

- Kunden von Primärverpflichteten (z. B. Handelsunternehmen) können die Entpflichtung bei einem SVS nicht mehr übernehmen. (Sonderlösung Lohnabfüller)

- Ausländische Lieferanten von Primärverpflichteten können die Entpflichtung von Haushaltsverpackungen übernehmen. Dies muss vorab mit dem primärverpflichteten Unternehmen vereinbart und mit einer Rechtsverbindlichen Erklärung (RVE) bestätigt werden. Der Primärverpflichtete bleibt weiterhin verwaltungsrechtlich verantwortlich!

- Gewerbeverpackungen können vom Primärverpflichteten weiterhin bei einem SVS selbst entpflichtet oder an eine vor- oder nachgelagerte Wirtschaftsstufe delegiert werden (Vor- bzw. Nachlizenzierungsbestätigung erforderlich) oder selbst zurückgenommen und einer Verwertung zugeführt werden (Verwertungs-bestätigung erforderlich).

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VERPACKUNGEN UND VERPFLICHTETEVerpackung Verpflichteter

Haushaltsverpackunginkl. Serviceverpackung

Systemteilnahmepflicht für:• Inländischer Abfüller, Abpacker• Importeur und Eigenimporteur verpackter

Waren• Inländische Hersteller/Importeur von

Serviceverpackungen• Ausnahme: der ausländische Lieferant kann

nach Vereinbarung mit dem Importeur vorlizenzieren 1)

• Ausländische Versandhändler 2), die an private Letztverbraucher liefern

Gewerbeverpackung • Abfüller, Abpacker,Importeure und Eigenimporteure sind primärverpflichtet

Verpflichtungsebene kann (wie bisher) einer vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe übertragen werden

• Ausländische Versandhändler *2), die an private Letztverbraucher liefern1) Ausnahme gilt auch für inländische Hersteller von Haushaltsverpackungen (außer

Serviceverpackungen), die an einen Primärverpflichteten geliefert werden. z.B.: leere Joghurtbecher2) ohne Sitz und Niederlassung in Österreich

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ABGRENZUNG HAUSHALTS- UND GEWERBEVERPACKUNGEN§ 13h. (1) Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen,

1. die folgende Größe aufweisen:a) eine Fläche bis einschließlich 1,5 m2 oderb) im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis

einschließlich 5 Litern oder c) im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS

– zB Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit und

2. üblicherweisea) in privaten Haushalten oder

b) in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren

Anfallstellen; dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmenanfallen.

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GVM-STUDIE UND ABGRENZUNGSVERORDNUNG

- § 13h (2) AWG ermächtigt das BMLFUW, die Zuordnung von Verpackungen, die der Größe nach Haushaltsverpackungen sind, aber in nicht haushaltstypischen Anfallstellen anfallen, in einer Verordnung festzulegen. In gleicher Weise können Verpackungen geregelt werden, die nicht den Größenkriterien des § 13h (1) AWG entsprechen, aber in Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen anfallen.

- Die seit 01.10.2012 zulässige Vorgangsweise, nachweislich in Gewerbesystemen erfasste Haushaltsverpackungen als Gewerbeverpackungen und somit zum Gewerbetarif zu entpflichten, entfällt Kraft Gesetz ab 01.01.2015.

- Am 04.03.2014 wurde zwischen BMLFUW, ARA und allen Mitbewerbern die Beauftragung einer Studie bei der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung, Mainz (GVM) vereinbart, die die quantitativen Grundlagen für eine AbgrenzungsVO schaffen soll. Parallel ist ein Leitfaden für die Verpflichteten zur Umsetzung zu erstellen.

- BMLFUW hat mit eigenen Mitteln Teil 1 (Einstiegsstudie) beauftragt, ARA (mit anteiliger Refinanzierung durch die anderen SVS) Teil 2 (Komplettierungsstudie), der die 20 wichtigsten von insgesamt 47 Produktgruppen untersucht.

- Das BMLFUW hat zuvor zugesagt, Studienergebnisse und Leitfaden zur Anwendung in der AbgrenzungsVO als verbindlich zu erklären.

- Die Ergebnisse wurden am 29.08.2014 dem BMLFUW und den Systemen präsentiert.

- Seit 27.1.2015 rechtskräftig!!Zurück zur Übersicht

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ABGRENZUNGS-VO AUF BASIS DER GVM STUDIE (1)- Ab 1.1.2015 tritt neues Abfallwirtschaftsgesetz in Kraft –

Neuregelung der Zuordnung von Verpackungen zu Haushalt – Gewerbe gem. §13h (1) und (3) AWG:

Als Haushaltsverpackung gelten Verpackungen,die bestimmte physikalische Größenkriterien unterschreiten

bzw. Verkaufsverpackungen aus Papier sind und „üblicherweise“ in Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen sowie

Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe

Verpackungen, die nicht dieser Definition entsprechen sowie Paletten, Umreifungs- und Klebebänder gelten als gewerbliche Verpackungen.

- Mithilfe einer „Abgrenzungsverordnung“ gem. §13h (2) AWG auf Basis einer Marktstudie (GVM) wird das Kriterium „üblicherweise“ konkretisiert und einheitlich je Produktgruppe definiert.

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ABGRENZUNGS-VO AUF BASIS DER GVM STUDIE (2)- Alle Verpackungen sind künftig nach 47 Produktgruppen (nicht

Branchen) einzuteilen.

- Um Ungerechtigkeiten dieser pauschalen Zuordnung auszugleichen, werden für bestimmte Produktgruppen verbindliche Korrekturquoten festgelegt. Grundlage ist die für Österreich erstellte Marktstudie (GVM).

- „Kollektive Gerechtigkeit“ innerhalb einer Produktgruppe

- Individuelle Vertriebsweganalysen sind nicht mehr zulässig.

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VORGEHENSWEISE ZUR PACKSTOFFEINSTUFUNG UND ERMITTLUNG DER KÜNFTIGEN LIZENZMENGEN JE TARIFKATEGORIE1) Einstufung Verpackung – Nicht-Verpackung (VerpackVO,

BMLFUW, ARA)

2) Ausschluss von Verpackungen, für die Ausnahmebestimmungen vorliegen:Mehrwegverpackungen bzw. Verpackungen gem. „schwarzer Liste“

3) Zuordnung der Verpackungen zu Produktgruppen (Produktgruppendefinitionen)

4) Bestimmung des Packstoffes (z.B. Kunststoff, Ferrometall, Papier, etc.)

5) Einteilung der Verpackungen nach Größenkriterien:

- KleinVP (Fläche ≤ 1,5m2, Nennfüllvolumen ≤ 5l, EPS ≤ 0,15kg/VE) bzw. VVP Papier- GroßVP (Fläche > 1,5m2, Nennfüllvolumen > 5l, EPS > 0,15kg/VE), Trayfolien

bzw. TVP Papier - Einwegpaletten, Umreifungs- und Klebebänder („Sonderregel“)

6) Zuordnung der Tarifkategorien

7) Anwendung der je Produktgruppe vorgegebenen Korrekturquoten

8) Ermittlung der Lizenzmengen je Tarifkategorie

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BSP. QUOTENBLATT: PRODUKTGRUPPE AT 03 GETRÄNKE

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INFORMATIONEN ZUR NEUEN ABGRENZUNG HAUSHALTS- UND GEWERBEVERPACKUNGEN

- Folgende Informationen zur neuen Abgrenzung finden Sie unterwww.ara.at – Kunden – Downloads – Informations- und

Merkblätter:

- ARA Info-Blatt Verpackungseinstufung

- Leitfaden zur Umsetzung der neuen Abgrenzung

- Liste der 47 Produktgruppen

- Quotenblätter mit den Korrekturquoten für die 47 Produktgruppen

- Informationen zu Änderungen bei der Verpackungseinstufung

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FRAGEN UND ANTWORTEN

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VIELEN DANK FÜR IHR INTERESSE!