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Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Kommunen Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss, Rhein-Kreis Neuss und Rommerskirchen Drum prüfe, wer sich ewig bindet Ihre Rechte und Pflichten in der Ehe

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Page 1: Korschenbroich, Meerbusch, Neuss, Rhein-Kreis Neuss und ... · Die Ehewohnung Die Wohnung, in der die Eheleute gemein-sam leben, steht unter besonderem Schutz des Gesetzes. Sie oder

Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Kommunen

Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst,Korschenbroich, Meerbusch, Neuss,

Rhein-Kreis Neuss und Rommerskirchen

Drum prüfe, wer sich ewig bindetIhre Rechte und

Pflichten in der Ehe

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1 Grundlagen der Ehe 4-9Die Lebensgemeinschaft 4Die Namensführung 4-5Die Aufgabenverteilung 6Die Ehewohnung 7Der Hausrat 8-9

2 Finanzen und Vermögen 10-17Steuerklassen 10Wirtschaftsgeld und Taschengeld 11Kontoführung und Bankgeschäfte 12Schulden und Haftung 12-13Güterrecht 14-17

3 Der Ehevertrag 18-27Sinn und Zweck 18Rahmenbedingungen 18-19Vorbereitung und Beratung 20-21Vertragsinhalte und Regelungen 22-23Eine wahre Geschichte 24-25Gerichtliche Kontrolle 26-29Fazit 30

Hinweise 31

Inhalt

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Vorwort

Etwa 38 Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind verheiratet, ca. 400.000 Ehen werden jedes Jahr geschlossen. Manche Verbindung geht vorzeitig in die Brüche und es wird inzwischen jede dritte

Ehe geschieden. Die Zahl der Single-Haushalte wächst. Da stellt sich die Frage, ob die Ehe jetzt einAuslaufmodell ist, weil Männer und Frauen immer mehr auf den eigenen finanziellen Vorteil

schauen und weil sie sich über Rechte und Pflichten in einer Ehe nicht auseinandersetzen wollen?

In beiden Varianten des Zusammenlebens steht sicher zunächst die Liebe im Mittelpunkt der gemeinsamen Interessen – und das ist auch gut so! Aber bei den Paaren, die sich für die Ehe-schließung entscheiden und eine staatlich besiegelte Lebensgemeinschaft aufnehmen, solltenrechtliche Fragen zum Rahmen der gegenseitigen Verpflichtungen, zur Regelung der beste-henden Finanzen oder zu späterer Versorgung und Unterhalt auch schon vor den „Flitter-wochen“ Thema sein.

Vor allem Frauen stellen sich oft Fragen zu ihrer Rechtssituation als Ehefrau und suchennach Informationen, wann sie einen Ehevertrag brauchen. In den familienrechtlichen Be-stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zwar geregelt, welche Rechte undPflichten Eheleute haben, aber mit einem Ehevertrag können persönliche Vorstellungen fürdie Zeit der Ehe besser realisiert werden. Und auch im Falle einer Scheidung wird die Situa-tion einfacher, wenn ein Ehevertrag besteht.

Mehr dazu erfahren Sie in dieser Broschüre, für die der Düsseldorfer Fachanwalt für Familien-recht, Axel Weiss, rechtliche Informationen verständlich zusammengefasst hat, damit Sie sich

ein Bild von Ihren Rechten und Pflichten in der Ehe machen können.

Bitte beachten Sie, dass sich Gesetze ändern können und dass diese Broschüre nicht alle Rechts-fragen behandeln kann. Sie dient der Hilfestellung und Orientierung und will und kann eine auf

Ihre persönliche Situation bezogene anwaltliche oder notarielle Beratung nicht ersetzen.

Ihre Gleichstellungsbeauftragte

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ie Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragenfüreinander Verantwortung

Die Namensführung

Die Eheleute sollen bei der Hei-rat einen gemeinsamen Fami-liennamen bestimmen, den sogenannten Ehenamen. Dieserkann der Geburtsname oderder bei Eingehen der Ehe ge-führte Familienname (aus einervorherigen Ehe) der Frau oderdes Mannes sein. Ein aus beidenFamiliennamen der Ehegattenzusammengesetzter Name kannjedoch nicht zum Ehenamen be-stimmt werden.

Beispiel:Frau Eva Müller geb. Schneiderheiratet Herrn Adam Bäcker.Folgende Namen sind möglich(der Ehename ist jeweils farb-lich hervorgehoben):

Eva Bäcker geb. Schneiderund Adam Bäcker

Eva Schneider und Adam Schneider geb. Bäcker

Eva Müller geb. Schneider und Adam Müller geb. Bäcker

Ein Ehegatte, dessen Namenicht Ehename wird, kann demEhenamen seinen Geburtsna-men oder den bei Eingehen derEhe geführten Familiennamenvoranstellen oder anfügen.

Mögliche Beispiele:Eva Bäcker-Schneider geb.Schneider und Adam Bäcker

Eva Schneider-Bäcker geb.Schneider und Adam Bäcker

Eva Schneider und Adam Schneider-Bäcker geb. Bäcker

Eva Schneider und Adam Bäcker-Schneider geb. Bäcker

Eva Müller geb. Schneider und Adam Müller-Bäcker geb. Bäcker

Eva Müller geb. Schneider und Adam Bäcker-Müller geb. Bäcker

Eva Müller-Schneider geb.Schneider und Adam Müllergeb. Bäcker

Eva Schneider-Müller geb.Schneider und Adam Müllergeb. Bäcker

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Die Ehe:Eine Lebensgemeinschaft

Das Gesetz geht von einer auf Lebenszeit ge-schlossenen Ehe aus. Dieser Grundsatz be-deutet natürlich nicht, dass eine Trennungoder Scheidung ausgeschlossen ist. Durch dieGesetzesfassung wird aber betont, dass die Ehenicht eine bloße Partnerschaft auf Zeit ist.

„Die Ehegatten sind einander zur ehelichenLebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragenfüreinander Verantwortung.“ Dieser schlichteSatz des Gesetzes begründet die sehr weitrei-chenden Pflichten, die Frau und Mann mitder Heirat übernehmen. Pflichten, die sogarüber Trennung und Ehescheidung hinaus-gehen können. Dann wird von der nachehe-lichen Verantwortung gesprochen.

Wenn Sie heiraten, müssen Sie also bereitsein, eine grundsätzlich lebenslängliche Ver-antwortung für Ihren Partner übernehmenzu wollen.

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Besteht bereits der Ehenameaus mehreren Namen, ist eineHinzufügung nicht möglich.Besteht dagegen der hinzuzufü-gende Familienname aus meh-reren Namen, kann nur ein Teilhinzugefügt werden.

Wenn ein gemeinsamer Fami-lienname (Ehename) bestimmtwird, erstreckt sich dieser Nameauf gemeinsame Kinder, die dasfünfte Lebensjahr noch nichtvollendet haben.

Können sich die Eheleute aufkeinen Ehenamen einigen, sobehält jeder seinen bei Einge-hen der Ehe geführten Fami-liennamen, zum Beispiel: EvaMüller geb. Schneider undAdam Bäcker.

Bei weiteren Fragen zur Namens-führung in der Ehe wenden Siesich bitte an das Standesamt.

GRUNDLAGENDER EHE

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Die Aufgabenverteilung

Das Gesetz lässt Ihnen für Ihre Ehe die freieWahl, wie Sie untereinander die Belange vonHaushaltsführung und Berufstätigkeit regeln.Es gilt das Prinzip der gleichberechtigtenPartnerschaft. Mann und Frau dürfen beideerwerbstätig sein. Niemand kann gezwungenwerden, den Haushalt zu führen. Sollten z.B.Sie den Haushalt führen, dann tun Sie dies ineigener Verantwortung. Ihr Ehemann darfIhnen also diese Rechte nicht beschneiden unddie Art der Haushaltsführung bestimmen.

Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung – in-klusive der Betreuung gemeinsamer Kinder –werden vom Gesetz als gleichwertig angesehen.

Durch die Heirat entstehen für Sie unter Um-ständen finanzielle Ansprüche an Ihren Ehe-partner, wenn Sie:– wegen der Haushaltsführung und/oder

Kinderbetreuung kein eigenes Einkommenhaben (Ehegattenunterhalt),

– kein gleichwertiges Vermögen bilden (Zugewinnausgleich) oder

– keine gleichwertige Altersversorgung er-langen (Versorgungsausgleich).

Die Ansprüche realisieren sich meist erst nacheiner Trennung oder bei Scheidung der Ehe.Natürlich können gleichermaßen auch An-sprüche Ihres Ehemanns Ihnen gegenüberentstehen.

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rwerbstätigkeit und Haushalts-führung werden vom Gesetz als gleichwertig angesehen

Vorläufige Wohnungszuweisungdurch ein GerichtFür einen solch massiven Ein-griff in die Rechte eines Ehegat-ten müssen schwerwiegendeGründe vorliegen. Die Zuwei-sung der Wohnung bedarf da-her der Entscheidung durch daszuständige Gericht. Insbeson-dere im Fall von Gewaltanwen-dungen machen die Familien-gerichte von der vorläufigenWohnungszuweisung Gebrauchund setzen den gewalttätigenEhepartner aus der Wohnung.

Schutz der EhewohnungDer Grundsatz des besonderenSchutzes der Ehewohnung giltunabhängig davon, wie groß sieist, wer die Wohnung angemie-tet hat oder in wessen Eigentumsie steht. Geschützt wird alsoder Lebensbereich der Ehe/Fa-milie an sich. Bis zur Auflösungder Ehe oder bis zu einer rich-terlichen Entscheidung über dieWohnung haben Sie und IhrEhemann die gleichen Nut-zungsrechte an der Ehewoh-nung. Kein Ehegatte kann alsodem anderen den Zutritt zu denRäumen der Wohnung und de-ren Nutzung verweigern.

Die Ehewohnung

Die Wohnung, in der die Eheleute gemein-sam leben, steht unter besonderem Schutzdes Gesetzes. Sie oder Ihr Ehemann könnenwährend einer bestehenden Ehe die Woh-nung nicht für sich allein beanspruchen undden anderen bei einem Streit „vor die Türesetzen“. Das ist allein in bestimmten Ausnah-mefällen einer richterlichen Entscheidungvorbehalten. In dringenden Fällen (wenn esbeispielsweise zu Gewaltanwendungenkommt) darf die Polizei für eine begrenzteZeit einen so genannten Platzverweis erteilenund z.B. einen gewalttätigen Ehemann fürzehn Tage der Wohnung verweisen.

Ehelicher Lebensbereich Aus diesem Schutz des ehe-lichen Lebensbereichs folgt dasRecht der Eheleute, so genannteEhestörer von der Wohnungfernzuhalten. Sollte also IhrEhemann beispielsweise eineGeliebte mit in die gemeinsameEhewohnung nehmen, dannkönnen Sie ihm diese Störungdes ehelichen Lebensbereichsdurch eine gerichtliche Verfü-gung untersagen lassen. Auchgegen die Geliebte können Sievorgehen und ihr das Betretender ehelichen Wohnung verbie-ten lassen. Das Gleiche gilt na-türlich auch umgekehrt, wennSie einen Partner in die Ehe-wohnung aufnehmen wollen.Das außereheliche Verhältnisselbst lässt sich nicht verhin-dern, nur seine Ausübung in dergemeinsamen Ehewohnung.

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ausrat, der für die gemeinsame Lebensführungwährend der Ehe angeschafft wird, steht im gemeinsamen Miteigentum der Eheleute

Der Hausrat

Wenn Sie heiraten, bleiben Haushaltsgegen-stände, die Sie vor der Ehe erworben und indie Ehe eingebracht haben, Ihr alleiniges Ei-gentum. Es entsteht also durch die Ehe keingemeinsames Eigentum. Im Gegenteil: Wirdwährend der Ehe ein Haushaltsgegenstandersetzt, der vor der Ehe Ihr Eigentum war,dann sind Sie auch Alleineigentümerin derNeuanschaffung und zwar unabhängig vomWert des ersetzten und des neu angeschafftenGegenstands.

Beispiel:Sie bringen einen alten Fernseher mit in dieEhe und später wird als Ersatz ein sehr vielwertvollerer Fernseher angeschafft. Der neueFernseher steht dann in Ihrem Alleineigen-tum. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass derHausrat, der für die gemeinsame Lebensfüh-rung während der Ehe angeschafft wird, imgemeinsamen Miteigentum der Eheleute steht,gleichgültig wer den Gegenstand ausgesucht,gekauft oder bezahlt hat.

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Nicht zum Hausrat zählen bei-spielsweise:– persönliche Bekleidung – Schmuck– Sammlungen und Musikin-

strumente, die einem Partnerallein zugeordnet werden können.

Der als Familienauto genutztePKW gehört ebenfalls zumHausrat und ist damit im Zwei-fel gemeinsames Eigentum, auchwenn nur Ihr Ehemann im Fahr-zeugbrief eingetragen ist.

Bitte beachten Sie:Über Gegenstände des ehelichenHausrats dürfen Sie nicht ohnedie Zustimmung Ihres Ehemannsverfügen, selbst wenn Ihnen dieGegenstände alleine gehören.Der Verkauf von Haushaltsge-genständen bedarf also immerder Zustimmung beider Ehe-leute.

Unter Hausrat versteht man alldas, was für die gemeinsameLebensführung im Haushalt(im weitesten Sinne) benutztwird. Das sind beispielsweise:– Möbel– Wohnungsdekoration, wie

Gardinen, Teppiche, Bilder– Geschirr und sonstige

Küchenausstattung– Tisch- und Bettwäsche– Fernseher, Videogerät,

DVD-Spieler, Musikanlage– Computer (soweit nicht

beruflich genutzt).

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FINANZEN UND VERMÖGEN

Steuerklassen

Wenn Sie heiraten, können Sie entscheiden,ob Sie gemeinsam oder getrennt mit IhremEhemann steuerlich veranlagt werden wollen.Die gemeinsame Veranlagung von Eheleutenist möglich ab dem Jahr der Heirat bis zumJahr einer Trennung und zwar unabhängigdavon, wann im Jahr die Heirat (oder dieTrennung) stattgefunden hat. In den meistenFällen ist die gemeinsame Veranlagung fürEhepaare günstiger. Wie hoch der Vorteilgegenüber der getrennten Veranlagung ist,sollten Sie mit einer Steuerberaterin oder ei-nem Steuerberater abklären.

Vor der steuerlichen Veranlagung (Einkom-mensteuerveranlagung) muss bei einer nicht-selbständigen Tätigkeit (Angestellte, Arbeiter,Beamte) eine Entscheidung über die Lohn-steuerklassen getroffen werden.

Wenn ein Ehepartner kein oder nur ein ge-ringes Einkommen besitzt, dann bieten sichdie Steuerklassen III und V an. Der Ehegattemit dem höheren Einkommen nutzt die gün-stige Steuerklasse III, der mit dem niedrigenEinkommen die Klasse V.

Ist das Einkommen beider Partner in etwagleich hoch, wird man die Steuerklasse IV fürbeide nutzen. Die Steuerklasse IV entsprichtder Steuerklasse I, die auch vor der Heirat ge-golten hat.

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er den Haushalt führt, hatAnspruch auf Wirtschaftsgeld

und Taschengeld

Wirtschaftsgeldund Taschengeld

Während der Ehe sind Sie undIhr Ehemann verpflichtet, mitbeider Arbeit und beider Ver-mögen die Familie angemessenzu versorgen. Was jeweils „an-gemessen“ ist, bestimmt sichnach der Höhe des beiderseiti-gen Einkommens und des vor-handenen Vermögens.Der Lebensstandard ist nichtgesetzlich festgelegt. Es gibtaber nur einen einheitlichenStandard für die gesamte Fami-lie. Sorgt Ihr Ehemann bei-spielsweise allein für den finan-ziellen Lebensunterhalt (soge-nannter Alleinverdiener), dannhat er nicht das Recht, für sicheinen höheren Lebensstandardeinzufordern als für die ande-ren Familienmitglieder.

Hier gibt es allerdings Grenzen.Es besteht kein Anspruch aufLuxus. Der Einkommensmillio-när muss seiner Familie einengehobenen Standard finanzie-ren, nicht aber Luxusausgaben.

Führen Sie den Haushalt allein,dann erfüllen Sie damit regel-mäßig die Verpflichtung, durchIhre Arbeit zum Unterhalt derFamilie beizutragen. Sie habendann Anspruch auf angemesse-nes Wirtschaftsgeld für die Kos-ten des Haushalts, also z.B. dieEinkäufe für den Lebensbedarfder Familie. Das Wirtschafts-oder Haushaltsgeld ist zweckge-bunden für die Lebenshaltungder Familie einzusetzen undmuss vom Ehemann im Vorausgezahlt werden (z.B. wöchent-lich, 14-täglich oder monatlich).

Verfügen Sie über kein eigenesEinkommen, haben Sie zudemAnspruch auf ein Taschengeldfür die eigenen Bedürfnisse. DieHöhe des Taschengeldanspruchswird regelmäßig bei 5% bis 7%des Nettoeinkommens des er-werbstätigen Ehegatten liegen.Über Ihr Taschengeld könnenSie frei verfügen; es muss auchim Voraus gezahlt werden.

Unterhaltsansprüche

Auf Ihre zukünftigen Unterhaltsansprüchewährend der bestehenden Ehe – also bis zurRechtskraft einer Ehescheidung – können Sieübrigens nach dem Gesetz nicht verzichten.Eine gegenteilige Vereinbarung ist unwirksamund damit nichtig.

Unterschreiben Sie trotzdem nie ohne vorhe-rige fachkundige rechtliche Beratung Erklä-rungen, in denen Sie auf Unterhaltsansprücheverzichten sollen. Zurzeit ist ein Verzicht aufden nachehelichen Unterhalt noch ohne be-sondere Form möglich.

Ab April 2007 ist hierfür jedoch eine notariel-le Beurkundung erforderlich.

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Schulden und Haftung

Ein weit verbreiteter Irrtum besagt, dass nachder Eheschließung der eine Partner für Schul-den des anderen aufkommen müsse und da-her die Vereinbarung von Gütertrennungwichtig sei. Das ist falsch! Allein wegen derEheschließung gibt es grundsätzlich keineHaftung für die Verbindlichkeiten des Ehe-partners. Ebenso wie Sie oder Ihr Ehemanndie Vermögenswerte selbst verwalten, haftetjeder auch nur allein für seine Schulden.

Eine Mithaftung aufgrund der Ehe gibt esausnahmsweise für Geschäfte zur Deckungdes Lebensbedarfs, also für die Geschäfte destäglichen Lebens beim Bäcker, Metzger usw.Schon Reiseverträge oder Ratenkreditverträ-ge werden davon jedoch nicht erfasst. DieseMithaftung aufgrund der Ehe endet schonbei einer Trennung der Eheleute. Nach einerTrennung also haften Sie auch nicht mehr fürdie Brötchen, die Ihr Ehemann beim Bäckeranschreiben lässt.

Nur dann, wenn Sie einen von Ihrem Ehe-mann geschlossenen Kreditvertrag mit unter-zeichnen oder eine Bürgschaftserklärung ab-geben, haften Sie. Diese Haftung beruht je-doch nicht auf der Ehe, sondern auf Ihren

ass nach der Eheschließung der eine Partner für Schulden des anderen aufkommen muss, ist falsch!

Läuft das Bankkonto nur aufdem Namen eines Ehepartners,dann stehen allein ihm die An-sprüche auf das Guthaben zu.Gleiches gilt für andere Vermö-genswerte wie Wertpapierde-pots, Lebensversicherungen,Bausparverträge usw. Wer nichtVertragspartner ist, hat keineunmittelbaren Ansprüchegegenüber Banken, Versiche-rungen oder Bauspargesell-schaften, kann also den Vertragnicht ändern oder kündigen, er-hält keine Auskünfte und kannauch keine Zahlungen verlan-gen.

Bedenken Sie bitte auch, dassSie über Ihr Vermögen nichtmehr selbständig verfügen kön-nen, wenn Sie es auf ein KontoIhres Ehemanns überweisen.Auch bei der Überweisung aufein gemeinsames Konto verlie-ren Sie die alleinige Verfügungs-gewalt! Es ist also empfehlens-wert, eigenes Vermögen nur aufIhren Namen anzulegen.

Kontoführungund Bankgeschäfte

Für die reibungslose Abwicklungder üblichen Geldgeschäfte istes meist sinnvoll, ein gemeinsa-mes Konto einzurichten. BeideEhegatten sind dann Vertrags-partner der Bank und Inhaberder vollen Verfügungsbefugnisüber das Konto. Natürlich be-steht auch die volle Haftung fürÜberziehungen beider Eheleute.

Wenn dem anderen Ehepartnernur die Möglichkeit zum Zu-griff auf ein Konto eingeräumtwerden soll, dann reicht es aus,eine Vollmacht zu erteilen. Derbevollmächtigte Ehepartner istnicht Kontoinhaber, haftet alsoauch nicht gegenüber der Bank.Die Vollmacht kann aber jeder-zeit ohne Begründung vom Kon-toinhaber widerrufen werden.

Es gilt also: Gemeinsame Kon-ten sind praktisch – aber auchVertrauenssache! Wer nur eineVollmacht besitzt, kann vomanderen jederzeit vom Zugriffauf das Konto ausgeschlossenwerden.

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vertraglichen Erklärungen zurMithaftung. Kreditinstitute be-harren daher darauf, dass beideEheleute den Vertrag unterschrei-ben, um so ihre Sicherheit zuerhöhen. Ein Zwang zur Unter-schrift Ihrerseits und damit zurMithaftung besteht allerdingsnicht!

Überlegen Sie daher gut, ob Siewirklich einen Kreditvertrag Ih-res Mannes unterschreiben unddamit die Mithaftung für dieSchulden übernehmen wollen!

Wenn Sie für geschäftliche Kre-dite Ihres Ehepartners die Mit-haftung übernommen bzw.Bürgschaftserklärungen abge-geben haben, muss geprüft wer-den, ob Ihre Erklärungen viel-leicht unwirksam sind. Dieskann eintreten, wenn Sie zumZeitpunkt Ihrer Unterschrifts-leistung keine eigenen Einkünf-te oder kein eigenes Vermögenhatten.

Die Einzelheiten gehören in dieanwaltliche Beratung.

Immobilienkauf Bei Grundstücken kommt es für das Eigen-tum ausschließlich auf die Eintragung imGrundbuch an: Ist nur Ihr Ehemann imGrundbuch eingetragen, ist er alleiniger Ei-gentümer. Sie haben dann kein unmittelbaresRecht an dem Grundstück, selbst wenn SieGeld für den Kauf beigesteuert haben. Des-halb sollten Sie beim Immobilienkauf dennotariellen Vertrag gemeinsam mir IhremEhemann unterzeichnen und darauf achten,dass Sie als Miteigentümerin im Grundbucheingetragen werden.

Bedenken Sie aber, dass Sie – unabhängigvom Eintrag in das Grundbuch – mithaften,wenn Sie für den Kauf einen gemeinsamenKredit unterzeichnet haben.

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Das Güterrecht in der Ehe

Mein und Dein sind in der Ehedeutlich unterschieden. Werheiratet lebt im gesetzlichenGüterstand der Zugewinnge-meinschaft. Über die Grundla-gen und Folgen der gesetzlichenZugewinngemeinschaft beste-hen viele falsche Vorstellungen.Der Begriff „Gemeinschaft“ wirdmeist dahin missverstanden,dass durch die Eheschließungautomatisch gemeinschaftlichesVermögen entsteht, jeder Ehe-gatte also Miteigentümer desVermögens des Partners wird.Das ist falsch.

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Grundsätzlich gilt:Sie haben einen Anspruch aufhälftige Teilhabe an dem, was inder Ehe von Ihnen und IhremEhemann erwirtschaftet wird.Daher sollten Sie ohne vorheri-ge fachkundige rechtliche Über-prüfung keine Erklärungen (z.B.im Ehevertrag) unterschreiben,in denen Sie auf Ansprüche ver-zichten.

eder Ehepartner hat grundsätzlich einen Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem, was in der Ehe erwirtschaftet wurde

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Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist zunächst wieeine Gütertrennung. Sie behalten auch wäh-rend der Ehe Ihr Vermögen für sich und ver-walten es selbständig. Auch Ihr Ehemann hatsein Vermögen, an dem Sie nicht unmittelbarpartizipieren und über das Sie nicht verfügenkönnen. Besitzen Sie also zum Zeitpunkt derHochzeit einen Sparvertrag, dann steht Ihnenalleine das Guthaben auf dem Sparkonto zu.Ihr Ehemann hat kein Recht, von diesem Geldeinen Teil für sich zu beanspruchen. Durchdie Eheschließung ändert sich nichts an derVermögenszuordnung.

Vermögensausgleich

Weil die Ehepartner meist mitunterschiedlichem Vermögen indie Ehe gehen und während derEhe meist auch unterschiedlichVermögen gebildet wird, kommtes beim gesetzlichen Güterstandder Zugewinngemeinschaft – an-ders als bei der Gütertrennung –zu einem Vermögensausgleich,wenn der Güterstand beendetwird. Das kann sein bei Verein-barung einer Gütertrennung,bei Ehescheidung oder beimTod eines Ehepartners. Dannentsteht der Anspruch auf Aus-gleich des Zugewinns.

Der Zugewinn ist nicht gleich-bedeutend mit dem Vermögen,das bei Beendigung des Güter-standes vorhanden ist. Zuge-winn ist nur der Betrag, um denjeder Ehegatte während der Ehe„reicher“ geworden ist, den eralso in der Ehe dazu gewonnenhat. Dazu muss das Vermögenbei Beendigung des Güterstan-des (Endvermögen) mit demAnfangsvermögen verglichenwerden. Die Einzelheiten erläu-tern wir weiter unten in einemRechenbeispiel.

Bei Beendigung des Güterstan-des durch Tod eines Ehepart-ners wird der Zugewinn pau-schal ausgeglichen, ansonstenfindet ein konkreter Zugewinn-ausgleich statt.

Beim Tod Ihres Ehemanns stehtIhnen – wenn testamentarischnichts anderes festgelegt wordenist – neben dem gesetzlichenErbteil zusätzlich noch ein pau-schaler Zugewinnausgleich inHöhe eines Viertels des Wertsder Erbschaft zu.

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Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaftdurch Vereinbarung einer Gütertrennung, dienur durch einen notariell beurkundeten Ehe-vertrag erfolgen kann, und bei der Eheschei-dung wird der Zugewinn konkret berechnet.

Wenn Sie während der Ehe den geringerenZugewinn erwirtschaftet haben, steht Ihnengegenüber Ihrem Ehemann ein Ausgleichsan-spruch zu. Der Anspruch beläuft sich auf dieHälfte der Differenz der beiden Zugewinnbe-träge.

Die Einzelheiten der Berechnung des Zuge-winns sind sehr kompliziert und bedürfen ei-ner kompetenten anwaltlichen Beratung.

Ein einfaches Beispiel:Zu Beginn der Ehe waren beide Ehegattenohne Vermögen. Bei Beendigung des Güter-stands hat der Ehemann ein Vermögen von120.000 Euro, die Ehefrau ein solches von50.000 Euro. Der Zugewinn des Ehemannsist also 70.000 Euro höher als der Zugewinnder Ehefrau. Der Ausgleichsanspruch der Ehe-frau entspricht der Hälfte dieser Differenz,also einem Betrag von 35.000 Euro.

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gesamte Anfangsvermögen verringert.Ist das Anfangsvermögen höher als das End-vermögen, dann liegt kein Zugewinn vor.

Weitergeführtes Beispiel:

Die Ehefrau hat einEndvermögen von 50.000 EUR

abzgl. ihr eingebrachtes Anfangsvermögen – 35.000 EUR

ergibt ihren Zugewinn = 15.000 EUR

Der Ehemann hat einEndvermögen von 40.000 EUR

Da er vor der Ehe ohne Vermögen war,ist dies auch die Höhe seines Zugewinns

Die Differenz der beidenZugewinne beträgt 25.000 EUR

Davon steht der Ehefrau dieHälfte zu. Der Ausgleich-anspruch beträgt also 12.500 EUR

Das Beispiel zeigt, dass die Höhe des Endver-mögens nicht allein ausschlaggebend ist.Obwohl die Ehefrau über ein höheres End-vermögen als der Ehemann verfügt, hat sie ei-nen Ausgleichsanspruch. Sie besaß nämlichAnfangsvermögen und daher ist ihr alleinentscheidender Zugewinnbetrag geringer alsder des Ehemanns.

Anfangsvermögen,Endvermögen und Zugewinn

Vermögen, das ein Ehegatte in die Ehe einge-bracht hat oder das er alleine während der Ehedurch Erbschaft und/oder durch Schenkun-gen erhalten hat, gehört grundsätzlich nichtin den Zugewinn, weil es nicht auf einer „ge-meinsamen“ Leistung der Eheleute beruht.Man nennt dies das Anfangsvermögen. Auchdie Feinheiten zu diesem Problemkreis sindsehr schwierig und bedürfen auf jeden Falleiner fachkundigen juristischen Beratung.

Vereinfachtes Beispiel:

Eine Ehefrau hatte bei Heirat ein Vermögen von 10.000 EUR

Während der Ehe hat sie 20.000 EUR von ihren Eltern geschenkt bekommen und 5.000 EUR geerbt + 25.000 EUR

Ihr Anfangsvermögenbeläuft sich also auf = 35.000 EUR

Am Ende der Ehe soll das Vermögen der Ehe-frau 50.000 Euro betragen. Dann hat sie le-diglich 15.000 Euro hinzu gewonnen, denndas Anfangsvermögen wird vom Endvermö-gen abgezogen.

Zugewinn ist also immer der Betrag, der sichergibt, wenn man das Endvermögen um das

ie Eheschließung ändert nichts an der Vermögens-zuordnung der Partner

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heverträge, die einen fairen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Eheleute vorsehen, sind unbedenklich

Der Ehevertrag:Sinn und Zweck

Die meisten Ehen werden ge-schlossen, ohne dass zuvor einEhevertrag zwischen Mann undFrau ausgehandelt worden ist.Rechte und Pflichten der Ehe-leute sind allgemein im Bürger-lichen Gesetzbuch festgelegt.Die Folgen von Trennung undScheidung sind gesetzlich gere-gelt. Das Gesetz sieht jedochauch vor, dass Eheleute die ge-setzlichen Regelungen abän-dern können. Dazu muss einEhevertrag abgeschlossen wer-den, der immer der notariellenBeurkundung bedarf.

Unter dem Oberbegriff „Ehe-vertrag“ werden alle Verträgezusammengefasst, die vor oderwährend einer Ehe von Frauund Mann zur Regelung ihrerrechtlichen Verhältnisse abge-schlossen werden. Je nach demZeitpunkt, zu dem der Vertraggeschlossen wird, differenziertman noch zwischen Trennungs-und Ehescheidungsfolgenver-trägen. Ein juristischer Unter-schied besteht jedoch nicht. Alldiese Vereinbarungen sind„Eheverträge“.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Das Bürgerliche Gesetzbuchbietet ein ausgewogenes Regel-werk für die Ehe und derenAuflösung an. Wenn aber beidePartner individuelle Vereinba-rungen für ihre Ehe treffen undalso vom Gesetz abweichenwollen, so geschieht dies durchAbschluss eines Ehevertrages.Bei aller Kritik im Einzelfalllässt sich sagen, dass das deut-sche Familienrecht ein hervor-ragendes System zum Schutzdes sozial schwächeren Ehe-partners enthält. In der gesell-schaftlichen Realität bedeutetdies: Schutz der überwiegend inder Familienarbeit tätigen Ehe-frau.

Gerade in Zeiten, in denen jededritte Ehe geschieden wird, istes ratsam, die möglichen Folgendes Scheitern der Ehe vertrag-lich abzusichern. Dies geschiehtdurch Abschluss eines Ehever-trages. Er ist besonders empfeh-lenswert, wenn von den Ehe-partnern unterschiedlich hoheVermögenswerte (Immobilien,Wertpapierbesitz, Firmenantei-le etc.) in die Ehe eingebrachtwerden, an deren Wertentwik-klung der andere Partner nichtbeteiligt werden soll.

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Notarielle Beurkundung

Damit die Ehepartner wissen,dass sie von den gesetzlichenRegeln abweichen und auch do-kumentiert wird, welche indivi-duelle Vereinbarung an die Stel-le welcher Gesetzesbestimmungtreten soll, muss ein Ehevertragnicht nur schriftlich geschlos-sen, sondern auch notariell be-urkundet werden. Es reicht alsonicht aus, dass die Eheleute pri-vat ein Schriftstück aufsetzen.

DEREHEVERTRAG

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Verträge vor/während einer Ehe

Bei Eheverträgen, die vor oder während dernoch intakten Ehe geschlossen werden, wirddas Risiko des Scheiterns der Ehe zunächst alsgering angesehen. Der Vertrag wird – leicht-sinnigerweise – oft als bloße Formsache füreinen „ganz unwahrscheinlichen Fall“ be-trachtet. Doch Vorsicht, ein derartiges Ver-tragswerk mit oft weit reichenden Folgen hates in sich. Genaue Information und anwaltli-che Beratung im Vorfeld einer Unterzeich-nung sind angeraten. Gerade Frauen sind ausUnsicherheit und Unwissenheit oft bereit, insolchen Eheverträgen auf ganz elementareRechte zu verzichten und sich dadurch schlech-ter zu stellen.

Eheverträge nach Trennung

Bei Eheverträgen, die nach einer Trennungoder zur Vorbereitung der Ehescheidung ab-geschlossen werden, ist allen Beteiligten be-reits klar, dass die Ehe zu scheitern droht bzw.gescheitert ist. Man weiß also, dass der Inhaltdieser so genannten Trennungs- oder Ehe-scheidungsfolgenverträge die wirtschaftlicheZukunft nach der Ehe gestaltet. Entsprechendist das Misstrauen gegen Übervorteilung grö-ßer; die Gefahr, sich benachteiligen zu lassen,ist geringer.

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or dem Abschluss eines Ehevertrages sollte eine gründliche Beratung über die Risiken aller

vertraglichen Regelungen stattfinden

Vorbereitung und Beratung

Eheverträge sind nicht von vornherein abzulehnen. Sie bieten viel-mehr eine Möglichkeit, die Rechtsbeziehungen zwischen Eheleutenfantasievoll und auch gerecht zu gestalten. Man muss sich allerdingsvor dem Abschluss eines Ehevertrages mit den Chancen und Risikenbefassen, die in einem solchen Vertrag stecken. Nur wenn Sie genauwissen, worauf Sie sich beim Abschluss eines Ehevertrages einlassen,können Sie das Risiko des Vertrages abschätzen.

Bedenken Sie, dass Verträge bindend sind. Die Erklärung des Ehe-manns, der Ehevertrag werde nur „pro forma“ geschlossen undselbstverständlich werde er sich nie auf den Vertrag berufen, ist da-her wertlos. Der Vertrag bindet Sie und im Fall einer Ehekrise wirdkein Ehemann von einer für ihn günstigen Regelung abrücken.

Gerade weil Verträge verbindlich sind und nicht einseitig aufgeho-ben und abgeändert werden können, müssen bei der Vorbereitungdes Textes des Ehevertrages Frau und Mann über ihre jeweiligenAnsprüche fachkundig beraten werden.

Diese Beratung muss:– die Interessen jedes Vertragspartners abklären– darüber aufklären, wo die Vereinbarung

von gesetzlichen Rechten abweicht– klären, ob auf diese gesetzlichen Ansprüche wirklich verzichten

werden soll und welcher Ausgleich für den Verzicht geleistet wird– überprüfen und darüber aufklären, ob in der Vereinbarung

„Fallstricke“ enthalten sind.

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Vertragsinhalte

Nicht jeder Ehevertrag ist von vornhereinungerecht und geht nur zu Lasten der Ehe-frauen. Die Schwierigkeit besteht darin abzu-schätzen, ob nicht die künftige Entwicklungder Ehe dazu führt, dass einzelne Klauselnaus dem Vertrag sehr belastend werden.

Deshalb ist es auf jeden Fall wichtig, in einenEhevertrag die konkrete Lebensplanung unddie Lebenswirklichkeit sowie die Gründe fürdie vorgesehenen Regelungen aufzunehmen,die vom Gesetz abweichen. Das erleichtert imFalle einer späteren Auseinandersetzung überdie Wirksamkeit des Vertrags beiden Ehepart-nern die Argumentation.

Es ist kein Einzelfall, dass ein Ehepartner –meist die Ehefrau – durch einen notariellenEhevertrag ungerecht und meist auch un-widerruflich benachteiligt wird. Rechtsanwäl-tinnen und Rechtsanwälte klagen darüber,dass Frauen in Eheverträgen auf elementareRechtsansprüche verzichten, ohne die Bedeu-tung dieses Verzichts voll erfasst zu haben.Eheverträge sind daher meist nur für einenVertragspartner billig. Für den anderen wer-den sie letztlich sehr teuer.

Grundsätzlich gilt:Was Sie durch einen Ehevertrag an Rechtenaufgeben, geben Sie für immer auf.

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ie Vertragsfreiheit darf nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch Vereinbarungen beliebig unterlaufen wird

Regelungenzur Altersvorsorge

Auf die Durchführung des Ver-sorgungsausgleichs, also denAusgleich der Unterschiede inder beiderseitigen Altersversor-gung, sollten Sie nur dann ver-zichten, wenn Ihre eigene Ver-sorgung (z.B. durch ausreichen-de Rente, Betriebsrente, Pen-sion oder durch Vermögen)bereits gesichert ist. Diese Fragelässt sich nur durch eine fach-kundige Beratung (Rentenbera-terin oder Rentenberater) beur-teilen.

Regelungenzum Ehegattenunterhalt

Verzichten Sie grundsätzlichnicht auf den nachehelichenUnterhalt. Nur in wenigen Fäl-len ist ein solcher Verzicht ge-rechtfertigt. Auf jeden Fall soll-ten Sie auf einer Klausel im Ehe-vertrag bestehen, dass der Ver-zicht nur dann gültig bleibt,wenn sich in den aktuellen ehe-lichen Lebensverhältnissennichts Wesentliches ändert. Sokann etwa aufgenommen wer-den, dass ein Verzicht auf Ehe-gattenunterhalt nach einerScheidung nicht gelten soll,wenn und solange noch gemein-same minderjährige Kinder vonIhnen betreut werden oder Siewegen der Aufgabe Ihrer frühe-ren Berufstätigkeit nach einerTrennung (noch) kein eigenesEinkommen haben.

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Regelungenzur Gütertrennung

Oft wird Gütertrennung vereinbart – und da-mit gleichzeitig auf den Anspruch auf Zuge-winnausgleich verzichtet – in der falschenAnnahme, dies sei notwendig, um nicht fürdie Schulden des Partners aufkommen zumüssen. Diese sehr weit verbreitete Ansichtist falsch. Sie haften als Ehefrau grundsätzlichnicht für Schulden, die Ihr Partner aufge-nommen hat. Das haben wir oben bereits er-läutert.

Gütertrennung bedeutet, dass bei der Beendi-gung des Güterstands – meist also bei derEhescheidung – kein Vermögensausgleichstattfindet. Jeder Ehegatte behält das Vermö-gen, das er in die Ehe eingebracht hat und dasin der Ehe auf seinen Namen angelegt wor-den ist. Vorsicht also, wenn Ihr Ehemann ver-langt, dass Sie Ihr Vermögen auf sein Kontotransferieren sollen.

Für die Vereinbarung einer Gütertrennungmüssen also schon sehr schwerwiegende,nachvollziehbare Gründe vorliegen. Sie soll-ten sich diese Gründe nennen lassen und siedurch eine eigene fachkompetente Beraterinauf Stichhaltigkeit prüfen lassen.

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Es sei nur eine Formsache. Eine

seiner spekulativen Geldanlagen

drohe zu platzen, da müsse man

auf dem Hausgrundstück ein

paar vertragliche Sicherungen

einbauen. Frau M. fährt mit zum

Notar und unterschreibt, was

ihr vorgelegt wird. Dann sagt

der Notar: „Jetzt müssen wir

noch den Gütertrennungsver-

trag machen.“ Frau M. ist über-

rascht. Davon weiß sie nichts.

Der Notar erklärt, das sei zu ih-

rer Absicherung. Der Notar liest

den bereits vorbereiteten Text

vor: Die Eheleute M. vereinbaren

Gütertrennung und verzichten

auf Ausgleich des Zugewinns,

der bis zum Tag der Vertrags-

unterzeichnung angefallen ist.

Frau M. ist jetzt unsicher gewor-

den. Warum hat ihr Mann nichts

von dem Ehevertrag erwähnt?

Der Notar erklärt noch einmal,

dass eine Gütertrennung gerade

bei Freiberuflern üblich sei, um

die Ehefrau vor möglichen Re-

gressansprüchen zu schützen.

Herr M. wird nun ungeduldig.

Man könne die Gütertrennung

jederzeit rückgängig machen,

wenn die Vermögenssituation

sich entspannt habe. Der Notar

nickt bestätigend. Frau M. fühlt

sich unter dem Druck der beiden

Männer sehr unwohl. Trotzdem

unterschreibt sie schließlich den

Gütertrennungsvertrag, dessen

juristische Konsequenzen ihr

noch immer nicht klar sind.

Am nächsten Tag ist die Unsi-

cherheit, etwas Falsches getan

zu haben, so groß, dass Frau M.

zum Notar fährt und ihn bittet,

den Gütertrennungsvertrag

rückgängig zu machen. Sie wol-

le diesen Vertrag nicht mehr. Der

Notar erklärt, dass eine einseiti-

ge Aufhebung nicht möglich sei.

Frau M. habe unterschrieben,

damit sei der Vertrag bindend

und rechtswirksam.

15 Jahre später...

Das Ehepaar M. ist seit Jahren

glücklich verheiratet. Herr M.

ist ein erfolgreicher Geschäfts-

mann mit sehr gutem Einkom-

men, Frau M. versorgt den Haus-

halt und betreut die gemeinsa-

men Kinder.

Herr M. verwaltet sein Vermö-

gen recht geschickt. Er investiert

hohe Geldsummen in Immobi-

lien, spekuliert aber auch mit

gewagten Anlagemöglichkeiten.

Frau M. kümmert sich nicht um

die Geldangelegenheiten des Ehe-

manns. Sie vertraut ihm „blind“.

Und so macht sich Frau M. auch

keine weiteren Gedanken darü-

ber, dass alle Immobilien und

Geldanlagen nur auf den Namen

des Ehemanns lauten. „Ist ja

nicht weiter schlimm“, beruhigt

sie der Mann , „wir leben im Gü-

terstand der Zugewinngemein-

schaft. Dir steht von allem die

Hälfte zu“.

Eines Tages bittet Herr M. seine

Ehefrau zu einem Notartermin.

ine wahre Geschichte...

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Herr M. lernt eine andere Frau kennen und

trennt sich von seiner Frau. Das Scheidungs-

verfahren wird eingeleitet. Frau M. will nun

von ihrer Anwältin wissen, welcher Anteil des

recht großen Vermögens des Ehemanns ihr zu-

stehe. Die Antwort ist erschreckend:

Wegen der notariell vereinbarten Gütertren-

nung stehen Frau M. keine Ansprüche am Ver-

mögen des Ehemanns zu. Die Gütertrennung

kennt keinen Ausgleich zwischen den Vermö-

genswerten der Eheleute M. im Fall der Schei-

dung. Auch auf das Vermögen, das bis zum

Tag der notariellen Vereinbarung innerhalb

der Ehe angeschafft worden war, stehen Frau

M. Ansprüche nicht zu, weil der Ehevertrag

selbst diese Aufteilung ausgeschlossen hat.

Aber das sei doch alles nur Betrug, wendet

Frau M. ein. Sie habe die Gütertrennung da-

mals vor fünfzehn Jahren nicht gewollt und

sei zu der Unterschrift gedrängt worden. Die

Anwältin schüttelt nur den Kopf. „Alles nicht

zu beweisen, alle denkbaren Anfechtungsfris-

ten sind verstrichen. Da ist nichts mehr zu

machen.“

Frau M. muss völlig verzweifelt feststellen,

dass der Nachmittag im Notarbüro, ihre Gut-

gläubigkeit und ihr Vertrauen in Ehemann und

Notar sie teuer zu stehen gekommen sind.

Richtiges Verhalten beimAbschluss von Eheverträgen!

– Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen oder dessen Folgen Sie nicht ab-sehen können.

– Jede Klausel in einem Ehevertrag hat einen Sinn, auch wenn er sich Ihnen nicht sofort erschließt. Fragen Sie deshalb hartnäckig nach dem Sinn jeder Klausel und den ju-ristischen Folgen für Ihre Zukunft.

– Verzichten Sie nicht auf die Möglichkeit einer Überprüfung des Vertrags durch eine Fachfrau oder einen Fachmann Ihres Ver-trauens.

– Lassen Sie sich nicht überreden: Bestehen Sie auf Ihren gesetzlich verbrieften Rechten!

– Lassen Sie sich den Entwurf des Vertrags vom Notar rechtzeitig vor dem Beurkun-dungstermin zuschicken und bestehen Sie auf ausreichende Zeit zur Überprüfung.

– Lassen Sie sich insbesondere nicht mit der Ankündigung unter Druck setzen, wenn der Ehevertrag nicht unterzeichnet werde, finde die Hochzeit nicht statt!

– Brechen Sie den Notartermin ab, wenn Sie das Gefühl haben, nicht ausreichend in-formiert zu sein. Wenn der Notar kein Ver-ständnis für Ihre Bedenken aufbringt, dann verweigern Sie jede weitere Vertragsgestal-tung durch diesen Notar.

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Die gerichtliche Kontrolle von Eheverträgen

Das Recht, einen Ehevertrag zu schließen, istTeil der grundrechtlich garantierten Vertrags-freiheit. Zwei geschäftsfähige und gleichbe-rechtigte Ehepartner können grundsätzlichin einem Vertrag Vereinbarungen treffen, dievon den gesetzlichen Regeln abweichen.

Doch die Vertragsfreiheit gilt nicht unbegrenzt.Zum Schutz des wirtschaftlich schwächerenEhepartners haben das Bundesverfassungsge-richt und der Bundesgerichtshof in den letz-ten Jahren in einer Reihe von Grundsatzent-scheidungen die Vertragsfreiheit sehr einge-schränkt.

Als Begründung haben die Rich-terinnen und Richter festgestellt:

Die Ehe ist eine gleichberechtigteLebenspartnerschaft von Mannund Frau. Der Inhalt eines Ehe-vertrags muss dies widerspie-geln. Die Selbstbestimmung je-des Ehegatten darf sich durchden Vertrag nicht in eine Fremd-bestimmung verkehren. Das istjedoch anzunehmen, wenn derVertrag einem Ehepartner ein-seitig Lasten auferlegt und derAndere die Gestaltung des Ver-tragsinhalts einseitig dominierthat. Bei einer solchen „gestör-ten Vertragsparität“ muss vonden Familiengerichten der In-halt des Ehevertrags überprüftund gegebenenfalls für unwirk-sam erklärt oder angepasst, dasheißt inhaltlich korrigiert wer-den.

Keine unbegrenzteVertragsfreiheit!

Die Vertragsfreiheit darf nichtdazu führen, dass der Schutz-zweck der gesetzlichen Rege-lungen durch solche Vereinba-rungen beliebig unterlaufen wird.Das bedeutet, der Grundsatzder Vertragsfreiheit gilt nichtunbegrenzt. Die Grenzen sindimmer dort zu ziehen, wo einEhepartner durch den Vertragevident einseitig und ungerecht-fertigt belastet wird.

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eder Fall eines Ehevertrags liegt anders – doch wann ist ein Vertrag sittenwidrig?

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entschei-dungen dargelegt, wie weit die Freiheit geht, diegesetzlichen Rechte und Pflichten ehevertraglicheinzuschränken. Je mehr ein Vertrag in den „Kern-bereich“ des Scheidungsfolgenrechts eingreift, jemehr Rechte aus dem Kernbereich also beschnit-ten werden, desto schwerer wiegen die Belastun-gen für die oft benachteiligte Ehefrau und destokritischer ist die Wirksamkeit des Vertrags vonden Gerichten zu überprüfen.

Zum besonders geschützten Kernbereich des Fa-milienrechts gehören die Unterhaltsansprüchewegen der Betreuung gemeinsamer minderjähri-ger Kinder, wegen Krankheit und wegen Alters.Auf solche Ansprüche kann nur ganz ausnahms-weise verzichtet werden. Auch der Versorgungs-ausgleich - als vorgezogener Altersunterhalt -steht nach Ansicht der Bundesrichter unter be-sonderem Schutz.

Einer vertraglichen Regelung „am weitesten zu-gänglich“ ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofder Zugewinnausgleich, also Vereinbarungenüber den Vermögenserwerb in der Ehe.

Verzichtet z.B. eine Frau, die zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses zwei minderjährige Kinderbetreut, auf jeglichen Unterhalt für die Zeit nachder Scheidung, dann ist die Vereinbarung sitten-widrig. Das kann schon anders sein, wenn nur einteilweiser Verzicht vereinbart wird, also der Unter-haltsanspruch auf einen bestimmten Betrag be-schränkt wird, etwa das Einkommen, das die Ehe-frau vor der Eheschließung hatte.

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Auch die Beweggründe der Ehe-leute sind zu würdigen: WelcheZiele werden mit dem Vertragverfolgt? Weshalb hat die Ehe-frau einem Verzicht zugestimmt,weshalb hat der Ehemann aufeinem Verzicht bestanden?

War der Ehevertrag bereits zumZeitpunkt seiner notariellen Be-urkundung sittenwidrig, dannist er unwirksam. Es gelten statt-dessen die gesetzlichen Vorschrif-ten so, als ob es nie zu dem Ver-trag gekommen wäre.

Aber was ist, wenn sich die Ver-hältnisse erst nach Abschluss desEhevertrags verändern?

Beispiel:Zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses wollten die Eheleutekeine Kinder. Man plante einekinderlose Ehe, in der beide Ehe-gatten voll erwerbstätig sind.Dann kommen (geplant odernicht geplant) doch Kinder, dievon der Ehefrau betreut werden.Die Frau gibt ihre Arbeitsstelleauf.

In diesem Fall ist der Vertragbei seinem Abschluss nicht sit-tenwidrig. Wenn keine Kindergeplant sind, ist es nicht unan-gemessen, auf den Unterhaltwegen Kinderbetreuung zu ver-zichten.

ei einseitiger Lastenverteilung sollten – unabhängig von einer später eingetretenen Entwicklung der Lebens-verhältnisse – Verträge überprüft werden

Bewertung von vertraglichen Regelungen

Die Frage, ob eine Regelung evident einseitigist oder nicht, wird geprüft anhand der Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse derEheleute, des geplanten oder bereits verwirk-lichten Zuschnitts der Ehe und der Auswir-kungen der Regelung auf Ehegatten und Kin-der. Insoweit ist also eine Gesamtwürdigungvom Gericht vorzunehmen.

Wird aber für den Verzicht eine angemesseneGegenleistung vereinbart, dann kann der Ver-trag trotz des Verzichts wirksam sein. Erhältetwa die kinderbetreuende Ehefrau für denVerzicht auf nachehelichen Unterhalt eineeinmalige Vermögenszuwendung, mit der sieihren Lebensunterhalt selbst finanzieren kann,dann ist der Unterhaltsverzicht nicht sitten-widrig.

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Der Vertrag bleibt wirksam.Nur die Regelungen, die durchdie spätere Entwicklung der Le-bensverhältnisse ungerecht ge-worden sind, werden vom Ge-richt so angepasst, dass die über-nommene Belastung auf einhinnehmbares Maß reduziertwird. Es bleibt bei den verein-barten Einschränkungen. Diesewerden allerdings vom Gerichtauf ein tolerierbares Maß abge-mildert.

Es ist daher auf jeden Fall wich-tig, in einen Ehevertrag diekonkrete Lebensplanung unddie Lebenswirklichkeit sowiedie Gründe für die vorgesehe-nen Regelungen aufzunehmen,die vom Gesetz abweichen.

VeränderteLebensverhältnisse

Wenn sich aber später die demEhevertrag zugrunde liegendeLebensplanung und die Lebens-wirklichkeit wesentlich ändern,dann kann die zunächst zulässi-ge vertragliche Regelung zu ei-ner unzumutbaren Belastungeines Ehegatten führen. Aucheine solche Entwicklung mussnatürlich berücksichtigt werden.Scheitert jetzt die Ehe, dann prüftdas Gericht, ob der grundsätz-lich wirksame Vertrag Auswir-kungen hat, die für den belaste-ten Ehegatten nicht hinnehm-bar sind. Es wird also geprüft,ob und wie weit sich der begün-stigte Ehegatte sich auf den Ver-trag noch berufen darf. Mannennt dies die „Ausübungskon-trolle“.

Totalverzicht nur in wenigen Ausnahmen wirksam

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs folgt, dass der vollständige Verzicht aufEhegattenunterhalt, Zugewinn (Gütertren-nung) und Versorgungsausgleich nur noch inwenigen Ausnahmefällen wirksam ist. Bei jun-gen Ehen mit Kinderwunsch ist ein solcherEhevertrag mit Unterhaltsverzicht für die Zeitder Kinderbetreuung sicherlich sittenwidrig.

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Fazit

Trotz dieser vielen Einschränkungen sind Ehe-verträge nach wie vor möglich und häufigauch sinnvoll. Es kommt nur darauf an, sierichtig einzusetzen. Eheverträge, die einen fai-ren Ausgleich zwischen den wirtschaftlichenInteressen der Eheleute vorsehen, sind unbe-denklich. Wer aber meint, er könne sich miteinem Ehevertrag den gesetzlichen Pflichtender Ehe entziehen, der wird durch die neueRechtsprechung des Bundesgerichtshofs meisteines Besseren belehrt. Der Schutz des schwä-cheren Ehepartners ist in den letzten Jahrenwesentlich verbessert worden. Aber unsere„wahre Geschichte“ bleibt weiter aktuell. Ein-zelne Verzichtserklärungen im Güterrechtund die notarielle Vereinbarung von Güter-trennung sind immer noch zulässig. Es giltdaher weiterhin:

Vorsicht beim Abschluss von Eheverträgen!

Wir hoffen, dass die Erörterun-gen der juristischen Grundlagender Ehe und die Darstellung derRechtsprechung zur Wirksam-keit von Eheverträgen Sie nichtin Ihrer Freude auf Ehe und Fa-milie allzu sehr beeinträchtigthaben. Aber auch in der Juriste-rei gilt: Vorbeugen ist besser alsHeilen.

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HINWEIS

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Ausländische Staatsangehörige

Beachten Sie bitte, dass für ausländische Staatsangehörige meist dieGesetze der Heimatländer gelten, deren Regelungen erheblich vomdeutschen Recht abweichen können. Bitte informieren Sie sich vorder Trauung bei Ihrem Standesamt oder bei entsprechenden An-wältinnen und Anwälten.

Eine individuelle Beratung kann diese Broschüre nicht ersetzen.Sie erhebt keine Gewähr auf Vollständigkeit und ist nach bestemWissen und Gewissen verfasst. Jede Haftung ist ausgeschlossen.Gesetze können sich ändern. Bitte beachten Sie deshalb das Er-scheinungsdatum der Broschüre.

Alle Rechte vorbehalten. Die Verwendung der Texte und Bilder, auchauszugsweise, ist ohne schriftliche Zustimmung des Herausgebersnicht gestattet. Dies gilt insbesondere auch für die Vervielfältigungund Darstellung der Inhalte in elektronischen Systemen.

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Herausgegeben von derArbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Kommunen Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich,Meerbusch, Neuss, Rhein-Kreis Neuss und Rommerskirchen

Redaktion Christel Thissen

Gestaltung Robert Steinchen

Fotos Thomas Berns

Herstellung Decker Druck, Neuss

Februar 2008/ 4.000 Exemplare

http://ag-gleichstellungsstellen.rhein-kreis-neuss.de

© Frauenbüro Stadt Düsseldorfund Axel Weiss, Rechtsanwalt, Fachanwalt für FamilienrechtDüsseldorf, hrsg 2007

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