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Studiendienst Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN EINIGKEITMACHTSTARK STEUERMEMENTO Nr. 26 2014

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Page 1: Steuermemento Nr. 26 - finanzen.belgium.be · Studiendienst Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung Föderaler Öffentlicher Dienst EIN IG KTM ACH S R FINANZEN STEUERMEMENTO

Studiendienst

Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

FöderalerÖffentlicher DienstFINANZEN EINIGKEIT MACHT STARK

STEUERMEMENTO

Nr. 262014

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 1

VORWORT - FASSUNG JANUAR 2014 Mit diesem "Steuermemento" möchte der Studien- und Dokumentationsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Da die behandelte Materie sehr komplex ist, können allerdings nicht alle besonderen Regelungen berücksichtigt werden: Nur die wichtigsten Punkte bzw. die häufigsten Fälle werden hier behandelt. Der erste Teil des Steuermementos beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls behandelt. Die nachfolgenden Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Die besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorausentscheidungen, Investmentgesellschaften usw.) werden auch in diesem ersten Teil behandelt. Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer, Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern, Akzisensteuern usw. Vorliegendes Memento behandelt nur die Steuern, die unter die Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher rein informationshalber. In diesem Steuermemento geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und Streitsachen). Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die:

- für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf die Einkünfte von 2013 (Steuerjahr 2014)

- und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5 bis 7) am 1. Januar 2014 anwendbar ist.

Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen des Studien- und Dokumentationsdienstes und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorbereitungsarbeit, die Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten, die im Rahmen der Erstellung dieses Mementos verwirklicht wurden. Obschon die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die übernommen wurden, geachtet haben, ist dieses Steuermemento nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen. Es wurde ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine allgemeine und globale Dokumentation anzubieten. Es kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Der Studien und Dokumentationsdienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in der "fiskalischen Datenbank" (Fisconet plus) auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Steuerwissenschaften - Einkommensteuer - Verwaltungstechnische Richtlinien und Kommentare - Rundschreiben) abgerufen werden. Das Steuermemento ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache verfügbar. Es kann auch auf der Webseite www.docufin.fgov.be eingesehen und in PDF-Format heruntergeladen werden. April 2014 S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE (Autoren)

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Steuermemento, Nr. 26, 2014

(c) Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Webseite: http://financien.belgium.be

http://finances.belgium.be

Adresse: Boulevard du Roi Albert II, 33, 1030 Brüssel

Alle Rechte vorbehalten.Die Wiedergabe dieser Publikation - ganz oder teilweise - zu Lehrzwecken und zu nicht kommerziellen Zwecken, ist mit Quellenangabe gestattet.

ISSN 2294-6837

D/2014/1418/11

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 3

INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 1

1. TEIL: DIREKTE STEUERN

KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) 19

1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo? 22 1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte 22 1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben 43 1.4. Berechnung der Steuer 61

KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.) 81

2.1. Besteuerungszeitraum 81 2.2. Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer 81 2.3. Die steuerpflichtige Grundlage 82 2.4. Berechnung der Steuer 99

ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND AN DEN GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT 107

ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN 109

KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN UND DIE GESELLSCHAFTSSTEUER 115

3.1. Besteuerungsregelung für Abschreibungen 115 3.2. Kostenkategorien mit höherem Abzug 116 3.3. Investitionsanreiz: der Investitionsabzug 116 3.4. Beschäftigungsanreiz 120 3.5. Steuerliche Auswirkung von regionalen Unterstützungen 121 3.6. Besteuerungssystem der Mehrwerte 122 3.7. Andere: Betriebskindergärten 125 KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP) 127

4.1. Wer ist steuerpflichtig? 127 4.2. Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung 127 KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV) 129

5.1. Besteuerungsgrundlage, Steuersatz und Zuschlaghundertstel 129 5.2. Ermäßigungen, Erlasse und Befreiungen auf bebaute Immobilien 131 5.3. Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs 137 5.4. Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung 137 KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV) 139

6.1. Dividenden 139 6.2. Zinsen 141 6.3. Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern 146 KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ) 147

7.1. Berechnung des Berufssteuervorabzugs 147 7.2. Zahlungsbefreiungen 155 7.3. Vorauszahlungen (VA) 158

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 4 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

2. TEIL: INDIREKTE STEUERN

KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST) 171

1.1. Definition 171 1.2. Die MwSt.-Pflichtigen 171 1.3. Steuerpflichtige Umsätze 173 1.4. Steuerbefreiungen 178 1.6. MwSt.-Sätze 180 1.7. Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) 183 1.8. Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer 184 1.9. Sonderregelungen 185 KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN 187

2.1. Registrierungsgebühren 187 2.2. Hypothekengebühr 198 2.3. Kanzleigebühren 198 KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER 199

3.1. Erbschaftssteuern und Steuern bei Übertragung von Todes wegen 199 3.2. Erbschaftssteuerausgleichsabgabe 209 3.3. Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen 209 KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN 211

4.1. Schreibgebühren 211 4.2. Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte 212 4.3. Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte 214 4.4. Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen 215 4.5. Steuer auf langfristiges Sparen 216 4.6. Plakatsteuer 216 4.7. Jährliche Steuer auf Kreditinstitute 217 KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR UND TRANSITVERKEHR 219

5.1. Einfuhrabgaben 219 5.2. Zollrechtliche Bestimmungen 220 KAPITEL 6 AKZISEN 231

6.1. Definition 231 6.2. Klassifizierung der Akzisen 231 6.3. Besteuerungsgrundlage 232 6.4. Allgemeine Regelung der Akzisen 232 6.5. Akzisenregelung für nicht alkoholische Getränke und Kaffee 235 6.6. Kontrolle 236 6.7. Steuersätze 237 ANLAGE ZU KAPITEL 6 253

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 5

KAPITEL 7 VERPACKUNGS- UND UMWELTBEITRAG 255

7.1. Allgemeines 255 7.2. Tarife und Befreiungen 256 KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN 257

8.1. Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) 257 8.2. Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) 265 8.3. Die Eurovignette (EUV) 273 8.4. Steuer auf Spiele und Wetten (SW) 275 8.5. Steuer auf Spielautomaten (SA) 278 8.6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft 278

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 7

AG Aktiengesellschaft

APETRA Agence de Pétrole - Petroleumagentschap

ATA (Carnet ATA) Vorübergehende Einfuhr – Admission temporaire – Temporary Admission

BIP Bruttoinlandsprodukt

BLWU Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion

BS Belgisches Staatsblatt

BStV Berufssteuervorabzug

CREG Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission

CSP Customs Security Programme

C-TPAT Customs Trade partnership against terrorism

DBA Internationales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

DFZ Direktion für Fahrzeugzulassungen

DKF Dienst für Kind und Familie

DVA Dienst für Vorausentscheidungen

DVZ Datenverarbeitungszentrale

EBD Exportbegleitdokument

EBE Endgültig besteuerte Einkünfte

EFTA Europäische Freihandelsassoziation

EG Europäische Gemeinschaft

EORI Economic Operator's Registration and Identification

ErbStGB Erbschaftssteuergesetzbuch

EStGB92 Einkommensteuergesetzbuch 1992

EStGStGB Gesetzbuch der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern

ESVG Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene

EU Europäische Union

EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

EUV Eurovignette

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR Europäische Wirtschaftsraum

EZB Europäische Zentralbank

F&E Forschung und Entwicklung

FAME Fettsäuremethylester

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 8 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

FÖD Föderaler Öffentlicher Dienst

FRS - FNRS Fonds für wissenschaftliche Forschung

FWO-Vlaanderen Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen

GATT General Agreement on Tariffs and Trade

GBvGS Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern

GetrstE Getrennt steuerpflichtiges Einkommen

GlstE Global steuerpflichtiges Einkommen

GSt. Gesellschaftssteuer

GVStW Generalverwaltung des Steuerwesens

hzG höchstzulässiges Gesamtgewicht

IA Investitionsabzug

IBSSt. Inbetriebsetzungssteuer

IGS Investmentgesellschaft für Schuldforderungen

IStV Immobiliensteuervorabzug

KAA Kollektives Arbeitsabkommen

KE Königlicher Erlass

KE Katastereinkommen

KE/EStGB92 Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992

KIV Kranken- und Invalidenversicherung

KMB Kleine und mittlere Betriebe

KN-Code Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur

LAAB Landesamt für Arbeitsbeschaffung

LASS Landesamt für Soziale Sicherheit

LBA Lokale Beschäftigungsagentur

LPG Flüssiggas

MStV Mobiliensteuervorabzug

MTBE Methyl-tert-butylether

MWST Mehrwertsteuer

NBN Normungsamt

NCTS New Computerised Transit System

NGBE Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen

NRG Nationaler Rat für das Genossenschaftswesen

NZA Nicht zugelassene Ausgaben

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 9

OEA Zugelassener Wirtschaftsteilnehmer

OECD Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

OFP Organismus für die Finanzierung von Pensionen

OGA Organismus für gemeinsame Anlagen

OLO lineare Schuldverschreibung

oMwSt. ohne Mehrwertsteuer

ÖPD Öffentlicher Programmierungsdienst

ÖSHZ Öffentliches Sozialhilfezentrum

PAaSt. Pauschalanteil ausländischer Steuer

PLZA Paperless Zoll und Akzisen

PRICAF Privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

PS Pferdestärken

RegGB Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch

SA Spielautomaten

SAB System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag

SICAF Investmentgesellschaft mit fixem Kapital

SICAFI Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien

SICAV Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital

SME Steuerfreie Mobilieneinkünfte

SRWT Regionale wallonische Transportgesellschaft

StBG Steuer auf Börsengeschäfte

StGF Steuer der Gebietsfremden

STIB Interkommunale Transportgesellschaft Brüssel

StjP Steuer der juristischen Personen

StnP Steuer der natürlichen Personen

SW Spiele und Wetten

TIR (Carnet TIR) Internationale Warentransporte

VjA Vorteile jeglicher Art

VoG Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

VS Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge

VZ Vorauszahlungen

ZKA Zusätzliche Krisenabgabe

ZVS Zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge

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1. TEIL:

DIREKTE STEUERN

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1. Teil: Direkte S

teuern

Das S

teuermem

ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

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Steuer der natürlichen Personen (StnP)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 3-178 Gesetz vom 10.8.2001 (B.S. 20.09.2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen

Wer bestimmt

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

Begünstigte(r) Föderale Behörde Regionale Behörde (*) Lokale Behörde (**) Soziale Sicherheit Sonstige(***) Kreditverbriefung seit 2005-2006 (für Berufssteuervorabzug, Eintragungen in die Heberolle, Geldbußen und Verschiedenes) (*) Ein Großteil der Einnahmen wird den regionalen Behörden zugewiesen und übertragen (Regionen und Gemeinschaften). (**) Die Gemeindezuschlaghundertstel werden nach Steuersätzen berechnet, die jeder Gemeinde eigen sind. (***) Seit 2009 wird ein Teil des Berufssteuervorabzugs für die alternative Finanzierung der Sozialen Sicherheit verwendet.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten

Steuereinnahmen (*) Mobiliensteuervorabzug 3.323,0

Berufssteuervorabzug 44.054,6 Vorauszahlungen 1.420,1 Heberollen StnP -2.458,8 Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit 1.081,2

Sonstige 38,6

GESAMTBETRAG StnP 47.458,7 12,8% 43,1% (*) Gesamte Steuern (gemäß dem Konzept ESVG 1995), die an die belgischen öffentlichen Behörden gezahlt werden. Angaben über die

Steuereinnahmen werden von nun an gemäß dem Konzept ESVG 1995 vermerkt. Sie können nicht mit den Angaben in den vorherigen Ausgaben des Steuermemento verglichen werden.

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Das S

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14 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

1. Teil: Direkte S

teuern

Gesellschaftssteuer (GSt.)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 179-219bis Programmgesetz vom 24.12.2002 (B.S. 31.12.2002) zur Reform der Gesellschaftssteuer

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

Begünstigte(r) Föderale Behörde Soziale Sicherheit Sonstige(*) (*) An die CREG seit 2009 übertragener Betrag (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission)

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

Mobiliensteuervorabzug 422,5

Vorauszahlungen 7.913,7 Heberollen GSt. 3.209,6 Steuer der Gebietsfremden/GSt. (bei Eintragung in die Heberolle)

120,2

Sonstige 14,3

GESAMTBETRAG GSt. 11.680,3 3,2% 10,6%

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1. Teil: Direkte S

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Das S

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Immobiliensteuervorabzug (IStV)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 7 bis 16, 251-260ter und 471-504 Für die Steuersätze: - Dekret 22.10.2003 (B.S. 19.11.2003), 27.04.2006 (B.S. 15.05.2006) und 10.12.2009 (B.S. 23.12.2009) der

Wallonischen Region - Dekret 19.12.2003 (B.S. 31.12.2003) der Flämischen Region - Ordonnanz 08.12.2005 (B.S. 02.01.2006) der Region Brüssel-Hauptstadt

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde

Begünstigte(r) Regionale und lokale Behörden Bemerkungen: Die Gemeindesteuer ist ein Vielfaches der Einnahmen der regionalen Behörden. Die Provinzen und Gemeinden erhalten Zuschlaghundertstel.

Erhebungsinstanz Der Immobiliensteuervorabzug wird in den verschiedenen Regionen nicht auf die gleiche Weise erhoben. Seit 1999 wird der Immobiliensteuervorabzug von der Flämischen Region selbst erhoben. Für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt wird der Immobiliensteuervorabzug noch von der föderalen Behörde erhoben.

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

4.589,4 1,2% 4,2%

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Das S

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16 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

1. Teil: Direkte S

teuern

Mobiliensteuervorabzug (MStV)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 17-22 und 261-269

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

Begünstigte(r) Föderale Behörde und Soziale Sicherheit Kreditverbriefung seit 2006

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

3.745,5 1,0% 3,4%

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1. Teil: Direkte S

teuern

Das S

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Berufssteuervorabzug (BStV) und Vorauszahlungen (VZ)

Rechtlicher Rahmen

Berufssteuervorabzug: Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches, Anlage III (Tabellen und Regeln zur Berechnung des Berufssteuervorabzugs); Einkommensteuergesetzbuch 1992, Art. 270-275 und 296

Vorauszahlungen: Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 157-168, 175-177 und 218; Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 64-71

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

Begünstigte(r) Siehe "Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen" für weitere Einzelheiten.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

Berufssteuervorabzug 44.054,6

11,9%

40,0%

Vorauszahlungen (von Privatpersonen oder Gesellschaften)

9.333,8

2,5%

8,5%

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 19

KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP)

Was gibt's Neues? - Ende der obligatorischen Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern

- Ausdehnung der Steuerbefreiung für den ersten Teilbetrag der Zinsen aus Spareinlagen auf Zinsen, die von Kreditanstalten erhalten werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassen sind

- Anhebung des steuerlichen Höchstbetrags des Systems der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile zwecks Harmonisierung mit sozialem Höchstbetrag

- Erweiterte Übergangsregelung für die Steuerermäßigung Niedrigenergie-, Passiv- und Nullenergiehäuser

- Ende der Steuerermäßigung für Ausgaben für elektrische Ladesäulen

- Neuer geltender Höchstbetrag für die Steuerermäßigung Dienstleistungsschecks und LBA-Schecks für ab 1. Juli 2013 getätigte Ausgaben

- Lockerung der «Win-Win»-Darlehenregelung in der Flämischen Region auf Ebene des Betriebssitzes

- Ende der Steuerermäßigung in Verbindung mit der Caisse d'Investissement de Wallonie

- Getrennte Besteuerung an 33 % für Entlohnungen der Gelegenheitsarbeitnehmer des Horeca-Sektors wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden

- Erhöhte Steuersätze (18 % und 20 %) für Kapitalien aus ergänzenden Pensionen, die mit ab 1. Juli 2013 eingezahlten Arbeitgeberbeiträgen gebildet wurden

- Erhöhung der Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn (steuerlicher Arbeitsbonus)

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 20 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

In diesem Kapitel werden die wichtigsten Bestimmungen zur Steuer der natürlichen Personen in vier Schritten dargelegt.

- Der erste Schritt behandelt die betroffenen Steuerpflichtigen: Es geht darum, kurz zu verdeutlichen, wer steuerpflichtig ist und wo er das ist. Es ist wichtig zu wissen, wo jemand steuerpflichtig ist, weil der anzuwendende Steuersatz der Gemeindezuschlaghundertstel davon abhängt.

- Der zweite Schritt betrifft die Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten). Hier werden die verschiedenen Einkommenskategorien durchgenommen und die brutto steuerpflichtigen Bestandteile, die abziehbaren Aufwendungen sowie die steuerfreien Bestandteile werden aufgeführt. Dieser zweite Schritt endet mit der Aufteilung der Nettoeinkünfte zwischen Ehepartnern.

- Der dritte Schritt befasst sich mit den Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben: Dieser kann in Form eines Abzugs vom steuerpflichtigen Einkommen oder in Form einer Steuerermäßigung bzw. einer rückzahlbaren Steuergutschrift gewährt werden. Hier werden die Bedingungen zum Erhalt der Steuervorteile, die eventuell daran gebundenen Einschränkungen und die Modalitäten zur Gewährung des Vorteils beschrieben.

- Der vierte Schritt erläutert die Berechnung der Steuer. Zunächst ergibt sie sich aus der Anwendung einer progressiven Tabelle: Der Steuersatz steigt schrittweise im Verhältnis zum steuerpflichtigen Einkommen. Dann werden die weiteren Schritte der Steuerberechnung beschrieben, wobei die wichtigsten die befreiten Anteile, die die familiäre Lage des Steuerpflichtigen berücksichtigen, und die Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte (das heißt die steuerpflichtigen sozialen Übertragungen) sind. Bei diesem vierten Schritt geht es ebenfalls um die Steuergutschrift auf Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 21

Schematisch sieht die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wie folgt aus:

Allgemeines Schema der StnP Steuerpflichtige Einkünfte und abziehbare Bestandteile

Immobilieneinkünfte Einkünfte aus beweglichen Gütern

Verschiedene Einkünfte

Berufseinkünfte

Indexiertes (und neu bewertetes) Katastereinkommen

Dividenden Unterhaltsleistungen Löhne

Zinsen Ersatzeinkünfte Nettomieterträge Sonstige

verschie-dene

Einkünfte

Entl. der Unternehmensleiter Gewinne und Profite Abzuziehen

- Zinsen von Anleihen - Pauschalabzug Abzuziehen für das Wohnhaus Sozialbeiträge Berufliche Werbungskosten Steuermaßnahmen Berufliche Verluste Nettobetrag

der Berufs-einkünfte

Getrennte Besteuerung

GESAMTBERTRAG DER NETTOEINKÜNFTE Ausstehende Beträge von im

Voraus gezahltem Urlaubsgeld Abfindungsentschädigungen Berufliche Mehrwerte Kapital Pensionspläne und

langfristiges Sparen Ausgaben, die Anrecht auf Steuervorteile geben

Abzug für die einzige und eigene Wohnung (Wohnungsbonus)

Zinsen von Hypothekenanleihen Abzug auf den Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte

Gezahlte Unterhaltsleistungen

GLOBAL

STEUERPFLICHTIGES EINKOMMEN

Siehe Steuerberechnungsschema

Abschnitt 1.4 - Seite 61 Lebensversicherungsprämien Rückzahlung einer Hypothekenanleihe Pensionssparen Gruppenversicherung und Pensionsfonds Steuer-

ermäßigungen

Ankäufe von Arbeitgeberaktien Absicherung der Wohnung gegen Einbruch und Brand Renovierung von Wohnungen mit günstigem Mietpreis Passivhäuser, Niedrigenergie- und Nullenergiewohnungen

Dachisolierung Grüne Darlehen Elektrofahrzeuge LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks Zugelassene Entwicklungsfonds Unentgeltliche Zuwendungen Betreuungskosten für Kinder Hausangestellte Klassierte Denkmäler Win-Win-Darlehen (Flämische Region) Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region) Erhöhung der Eigenmittel Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit

Steuergutschriften

Arbeitnehmer mit Niedriglohn Kinder zu Lasten Dienstleistungsschecks Dachisolierung

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 22 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo?

Die Steuer der natürlichen Personen ist von den Einwohnern des Königreichs geschuldet, das heißt von den Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Vermögenssitz in Belgien haben. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten alle natürlichen Personen, die im Nationalregister eingetragen sind, als Einwohner des Königreichs. Der "Wohnsitz" ist ein Tatbestand, der sich aus dem Verbleib oder dem tatsächlichen Wohnen ergibt; als "Vermögenssitz" wird der Ort bezeichnet, von dem aus die Güter, die dieses Vermögen bilden, verwaltet werden. Das zeitliche Verlassen des Landes bringt keinen Wohnsitzwechsel mit sich. Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres (1. Januar 2014 für Einkünfte 2013) wohnhaft ist, ist die "Gemeinde der Besteuerung", aufgrund derer der Steuersatz der Zuschlaghundertstel festlegt wird. Für Ehepaare ist die getrennte Besteuerung des Einkommens die allgemeine Regel, jedoch werden beide gemeinsam veranlagt, wodurch Ehepaare weiterhin Anrecht auf den Ehepaarquotienten und andere Möglichkeiten zur Übertragung von Einkünften oder Befreiungen zwischen Ehepartnern haben. Gesetzlich Zusammenwohnende sind Ehepartnern gleichgestellt. Im Folgenden umfasst der Begriff "Ehepartner" also auch die gesetzlich zusammenwohnenden Partner. Für Ehepartner ist also die gemeinsame Veranlagung die Regel. Dies äußert sich in einer gemeinsamen Erklärung. Es gibt jedoch getrennte Veranlagungen und damit einzelne Erklärungen:

· für das Jahr der Heirat oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, · für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen

Zusammenwohnens, · ab dem Jahr, das dem Jahr der tatsächlichen Trennung der Ehepartner oder der

gesetzlich zusammenwohnenden Partner folgt, sofern diese Trennung nicht während des Besteuerungszeitraums rückgängig gemacht wurde.

Für das Sterbejahr kann zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung gewählt werden. Diese Wahl hat der hinterbliebene Ehepartner oder die Erben, wenn beide Eheleute gestorben sind. Die Wahl erfolgt mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Die gemeinsame Veranlagung muss ausdrücklich gewählt werden: Ansonsten gilt die getrennte Veranlagung.

1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte

Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Einkünften aus unbeweglichen und beweglichen Gütern, verschiedenen Einkünften und Berufseinkünften. Für jede dieser Kategorien bestehen spezifische Regeln zur Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten): Diese Regeln werden hiernach beschrieben.

1.2.1. Einkünfte aus Immobilien

A. Allgemeine Regeln

Der steuerpflichtige Betrag von Immobilieneinkünften wird getrennt pro Ehepartner festgelegt und die gemeinsamen Güter werden 50/50 zwischen Ehepartnern aufgeteilt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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Die steuerpflichtigen Einkünfte werden je nach Fall aufgrund des Katastereinkommens oder des Mietpreises festgelegt. Anschließend erhält man den Nettobetrag durch Abzug der Zinsen auf Anleihen. Das Wohnhaus des Steuerpflichtigen ist ein besonderer Fall: Wenn das Einkommen steuerpflichtig bleibt, wird es durch einen Pauschalabzug verringert und der Immobiliensteuervorabzug wird teilweise angerechnet.

DER STEUERPFLICHTIGE BETRAG

Die Grundlage ist das Katastereinkommen: Es stellt das jährliche Nettoeinkommen der Immobilie zum Preis des Bezugsjahres der letzten Katasterangleichung dar. Dieses Bezugsjahr ist 1975, aber seit 1990 wird das Katastereinkommen indexiert. Für das Jahr 2013 beträgt der Indexierungskoeffizient 1,6813. Der steuerpflichtige Betrag hängt von der Nutzung des Gebäudes ab. In Tabelle 1.1 werden die verschiedenen möglichen Situationen für bebaute unbewegliche Güter aufgeführt.

Tabelle 1.1. Immobilieneinkünfte: Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages

Wie wird die Immobilie genutzt? Steuerpflichtiges Einkommen

a. Das Gebäude ist das Wohnhaus des Steuerpflichtigen.

Das Katastereinkommen des Wohnhauses ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr steuerpflichtig, außer es würden noch Zinsen einer Anleihe von vor 1. Januar 2005 abgezogen.

b. Das Gebäude ist nicht das Wohnhaus des Steuerpflichtigen, wurde aber auch nicht vermietet (z.B. eine Zweitwohnung).

Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

c. Das Gebäude wurde vom Eigentümer zur Ausübung seiner Berufstätigkeit genutzt.

Kein steuerpflichtiges Immobilieneinkommen: Es gilt als in den Einkünften aus der Berufstätigkeit einbegriffen.

d) Das Gebäude wurde an eine natürliche Person vermietet, die es nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt.

Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

e)

Das Gebäude wurde vermietet: - an eine natürliche Person, die es zur

Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt

- an eine Gesellschaft (*)

- an andere juristische Personen, außer Fall (f)

Der Mietpreis, verringert um 40 % pauschale Kosten, ABER - die Kosten dürfen sich nicht auf mehr als

zwei Drittel des Betrags belaufen, der 4,19 mal das Katastereinkommen beträgt

- der Netto-Mietpreis darf nicht geringer sein als das um 40 % erhöhte indexierte Katastereinkommen.

f)

Das Gebäude wurde an eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, vermietet, die es wiederum an eine (oder mehrere) natürliche Person(en) untervermietet, die es ausschließlich als Wohnung nutzen.

Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

(*) Unter Vorbehalt der Regel zur Umqualifizierung von Einkünften. Für Sonderbestimmungen siehe hiernach.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 24 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Diese Regeln gelten auch für Grundstücke, jedoch mit drei Änderungen: - die Fälle (a) und (f) sind natürlich nicht anwendbar, - im Fall (e) wird das steuerpflichtige Einkommen festgelegt, indem 10 % Pauschalkosten

vom Bruttomietpreis abgezogen werden, - für Verpachtungen wird der steuerpflichtige Betrag auf das indexierte

Katastereinkommen beschränkt.

ABZIEHBARE ZINSEN AUF ANLEIHEN

Zinsen auf Anleihen sind abziehbar, wenn sie sich auf Schulden beziehen, die eigens zum Erwerb oder Erhalt dieser unbeweglichen Güter eingegangen wurden. Wenn die Immobilie durch Erbschaft erworben wurde, sind die Zinsen auf eine Anleihe, die aufgenommen wurde, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen, abziehbar auf den Teil der Anleihe, der sich auf diese Immobilie bezieht. Der abziehbare Betrag ist auf den Betrag der steuerbaren Einkünfte begrenzt. So kann ein Steuerpflichtiger, der vor 1. Januar 2005 eine Anleihe aufgenommen hat, um sein Wohnhaus zu erwerben, und der keine andere Immobilie besitzt, die Zinsen nur in Höhe des indexierten Katastereinkommens für dieses Wohnhaus abziehen. Es besteht jedoch ein zusätzlicher Abzug von Hypothekenzinsen bei Neubau oder umfangreichen Renovierungsarbeiten (1) der für Anleihen, die vor 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, anwendbar bleibt. Wenn die Anleihe Anrecht auf den Abzug für die einzige eigene Wohnung (2) gibt, sind die abziehbaren Zinsen der Anleihe darin enthalten und werden also nicht von den Immobilieneinkünften abgezogen. Es kann sein, dass der Abzug, auf den ein Ehepartner Anrecht hat, den Betrag seiner steuerpflichtigen Immobilieneinkünfte übersteigt. In diesem Fall wird der Restbetrag auf die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass er die letzteren Einkünfte übersteigen darf: Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte aus unbeweglichen Gütern der beiden Ehepartner darf nicht negativ sein.

PAUSCHALABZUG AUF DAS KATASTEREINKOMMEN DES WOHNHAUSES

Der Abzug wird pro Ehepartner auf das Katastereinkommen des Wohnhauses oder auf den Teil dieses Einkommens gewährt, der auf Namen des Ehepartners steuerpflichtig ist (3). Dieser Abzug wird natürlich nur gewährt, sofern noch ein steuerpflichtiges Katastereinkommen bleibt. Dieser Abzug wird unter den gleichen Bedingungen indexiert wie das Katastereinkommen und beläuft sich für die Einkünfte des Jahres 2013 auf 5.044 Euro. Er wird erhöht um:

- 420 Euro pro Person zu Lasten, - 420 Euro pro Kind, das der Steuerpflichtige zu einem früheren Zeitpunkt in

derselben Wohnung zu Lasten hatte. Diese Erhöhungen werden wie das Katastereinkommen des Wohnhauses zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der Grundbetrag und seine eventuellen Erhöhungen bilden den gewöhnlichen Abzug. Wenn der Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte 35.380 Euro nicht übersteigt, wird zudem ein zusätzlicher Abzug in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Katastereinkommen und gewöhnlichem Abzug gewährt. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt diese Regel pro Ehepartner.

1 Siehe Seite 48. 2 Siehe hiernach Seite 45. 3 Die eigene Wohnung, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, kann

auch zum Pauschalabzug berechtigen. Der Abzug wird dann auf den Mietwert der Wohnung im Ausland oder, wenn die Wohnung vermietet wird, auf den Gesamtbetrag der Miete und der Mietvorteile berechnet.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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Wenn die Veranlagung auf Namen eines Alleinstehenden erstellt wird, darf der Abzug das Katastereinkommen (KE) aufgrund dessen er gewährt wird, nicht übersteigen. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt die Regel für die Eheleute gemeinsam. Übersteigt der Wohnungsabzug, auf den einer der Ehepartner Anrecht hat, sein steuerpflichtiges KE, wird der Restbetrag auf den Anteil des KE des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass dieser Anteil überschritten werden darf.

Beispiele a. Ein kinderloses Ehepaar ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen

indexiertes KE 1.000 Euro beträgt. Die Anleihe wurde vor 1. Januar 2005 aufgenommen und gibt kein Anrecht auf Abzug für die einzige eigene Wohnung. Die anderen Nettoeinkünfte betragen 8.000 Euro für den Erklärenden und 7.000 Euro für die Erklärende. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE, d.h. 500 Euro.

b. Gleiche Situation wie (a) aber das indexierte KE des Wohnhauses beträgt 5.000 Euro. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE, d.h. 2.500 Euro.

c. Ein Ehepaar mit 3 Kindern ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen indexiertes KE 12.000 Euro beträgt. Das Nettoberufseinkommen des Erklärenden beträgt 27.000 Euro und das der Erklärenden beträgt 42.000 Euro. Der gewöhnliche Abzug wird wie folgt berechnet:

Erklärender: 5.044 Euro + (3 x 420 Euro)/2 = 5.674 Euro

Erklärende: 5.044 Euro + (3 x 420 Euro)/2 = 5.674 Euro Es bleibt ein steuerpflichtiger Restbetrag von 326 Euro für jeden Ehepartner. Der Erklärende hat Anrecht auf einen zusätzlichen Abzug von 163 Euro. Die Erklärende hat kein Anrecht, da ihr Einkommen den Grenzbetrag von 35.380 Euro übersteigt.

Der Abzug kann auch auf ein anderes Gebäude als das Wohnhaus angewandt werden, wenn der Steuerpflichtige beweisen kann, dass er das Wohnhaus aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht bewohnen kann. Er wird nicht angewandt auf die Teile des Gebäudes, die er zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von Personen bewohnt werden, die nicht zum Haushalt gehören.

ANRECHENBARER IMMOBILIENSTEUERVORABZUG

Nur der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige Katastereinkommen des Wohnhauses ist anrechenbar und zwar nur wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet ist. Der Immobiliensteuervorabzug wird also nicht angerechnet, wenn der Abzug für die einzige eigene Wohnung anwendbar ist oder wenn keine abziehbaren Zinsen auf Anleihen mehr übrig bleiben. Der anrechenbare Betrag darf auf keinen Fall 12,5 % des Teils des Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, übersteigen. Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wird auf den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer begrenzt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 26 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

B. Einige besondere Regeln

- Immobilieneinkünfte umfassen auch die bei Begründung oder Abtretung eines Erbpacht- oder Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltenen Beträge. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abziehbar.

- Wenn eine natürliche Person, die Geschäftsführer in einer Gesellschaft ist, dieser Gesellschaft eine Immobilie vermietet, können Mietpreis und erhaltene Mietvorteile als berufliche Einkünfte requalifiziert werden: Sie gelten dann nicht mehr als Immobilieneinkünfte sondern als Einkünfte des Unternehmensleiters für den eventuellen Teil dieser Einkünfte, der 6,98 Mal das Katastereinkommen übersteigt (4).

- Bei Änderung des Besitzverhältnisses im Laufe des Jahres wird das steuerpflichtige Einkommen in Zwölfteln berechnet; dabei ist die Situation vom 16. des Monats ausschlaggebend. Dieselbe Regel gilt, wenn das Katastereinkommen im Laufe des Jahres ändert.

- Wenn eine vermietete Immobilie vom Mieter teilweise zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt wird, wird die Besteuerungsgrundlage anhand des Mietpreises für das ganze Gebäude festgelegt, es sei denn ein registrierter Mietvertrag legte den beruflichen und privaten Teil fest: In diesem Fall unterliegt jeder Teil seinem eigenen Besteuerungssystem.

- Wenn ein Gebäude möbliert vermietet wird und der Vertrag keine getrennten Mietpreise für Gebäude und Mobiliar vorsieht, gelten 60 % des Bruttomietpreises als Immobilieneinkünfte, die anhand der Regeln aus Tabelle 1.1 besteuert werden, die übrigen 40 % gelten als Einkommen aus beweglichen Gütern (5).

- Wenn eine nicht möblierte Immobilie während mindestens 90 Tagen vollständig ungenutzt und ertraglos war, wird das steuerpflichtige Katastereinkommen proportional zu Dauer von Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit verringert. Für eine Immobilie, die z.B. während 4 Monaten ertraglos war, ist das Katastereinkommen nur zu 8/12 steuerpflichtig.

1.2.2. Einkünfte aus beweglichen Gütern

Der Leser findet hier die Situation für Steuerjahr 2014 (Einkommen 2013). Für ab 1. Januar 2014 zuerkannte Einkünfte kann er sich auf das Kapitel "Mobiliensteuervorabzug" beziehen. Es sei daran erinnert, dass die Mobilieneinkünfte einer ersten Reform unterzogen wurden, anwendbar für Einkünfte ab 1. Januar 2012. Die Hauptmerkmale dieser Reform waren die Abschaffung des Grundsatzes des abgeltenden Mobiliensteuervorabzugs, der Übergang zu 21% des Mobiliensteuervorabzugs für bestimmte Zinsen und Dividenden sowie die Einführung eines zusätzlichen Beitrags von 4 % auf hohe Einkünfte aus beweglichen Gütern. Die Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern wurde im Prinzip obligatorisch. Angesichts der vielen Probleme bei der praktischen Umsetzung dieser Reform, wurde sie für die 2012 zuerkannten Einkünfte geändert und für ab 1. Januar 2013 zuerkannte Einkünfte abgeschafft. Das Prinzip des abgeltenden Mobiliensteuervorabzugs wurde wieder eingeführt, die zusätzliche Abgabe von 4 % wurde aufgehoben und der allgemeine Satz des Mobiliensteuervorabzugs wurde auf 25 % erhöht.

4 Das entspricht 5/3 des "neu bewerteten" Katastereinkommens, d. h. multipliziert mit 4,19. 5 Es handelt sich um ein Mobilieneinkommen, dessen Erklärung verpflichtend ist, siehe nachstehend 1.2.2.B.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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Das besondere Besteuerungssystem für Urheberrechte ist unter Buchstabe D hiernach beschrieben. Der Betrag der steuerpflichtigen Mobilieneinkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt: Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt.

A. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung nicht verpflichtend ist

Im Allgemeinen unterliegen Dividenden, Einkünfte aus Kassenbons, Geldeinlagen, Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren bei ihrer Vereinnahmung dem Mobiliensteuervorabzug. Derartige Einkünfte müssen nicht erklärt werden. Im Fall geringer Einkünfte können diese Einkünfte aus beweglichen Gütern jedoch erklärt werden, um die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs beanspruchen zu können sowie gegebenenfalls die Erstattung des Überschusses des an der Quelle einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs.

B. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung verpflichtend ist

Bestimmte Mobilieneinkünfte sind immer zu erklären. Dabei handelt es sich um:

- Einkünfte ausländischer Herkunft, die direkt im Ausland vereinnahmt wurden,

- Zinsen aus gewöhnlichen Sparkonten, die den ersten steuerfreien Teilbetrag übersteigen (siehe unten),

- Einkünfte aus in Genossenschaften oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investierten Kapitalien, die den ersten steuerfreien Teilbetrag übersteigen (siehe unten),

- andere Einkünfte, die dem Mobiliensteuervorabzug nicht unterliegen, so wie Einkünfte, die in Leib- oder Zeitrenten enthalten sind, Beträge aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung oder Überlassung aller beweglichen Güter, Einkünfte aus Hypothekenforderungen auf in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern.

C. Nicht steuerpflichtige Mobilieneinkünfte

Hier die am häufigsten vorkommenden Fälle:

- der erste Einkommensteilbetrag von 1.880 Euro pro Ehepartner aus gewöhnlichen Sparbüchern. Die Freistellung wird ausgedehnt auf den ersten Teilbetrag der Zinsen aus Spareinlagen, die von Kreditanstalten bezogen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassen sind unter der Bedingung, dass diese Einlagen ähnliche Bedingungen wie die vom belgischen Gesetzgeber auferlegten erfüllen,

- der erste Einkommensteilbetrag von 190 Euro pro Ehepartner aus Kapitalvermögen, das in Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder in Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investiert wurde.

Sind ebenfalls nicht steuerpflichtig, Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE (SNCB/NMBS) und Staatspapieren, ausgegeben (vor 1962) unter Befreiung von Real- und Personensteuern, bzw. von sämtlichen Steuern.

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D. Urheberrechte

Es handelt sich um Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten, sowie von gesetzlichen Lizenzen oder Zwangslizenzen, erwähnt im Gesetz vom 30. Juni 1994 über Urheberrechte und ähnliche Rechte, oder in ähnlichen Verfügungen ausländischen Rechts (hiernach als «Urheberrechte» bezeichnet). Urheberrechte unterliegen dem Mobiliensteuervorabzug, ganz gleich ob sie berufsbezogen sind oder nicht. Sind die Urheberrechte berufsbezogen, werden sie dennoch für den ersten Teilbetrag von 56.450 Euro endgültig als Einkünfte aus beweglichen Gütern besteuert. Der Teil der Urheberrechte, der 56.450 Euro übersteigt, wird als Berufseinkünfte besteuert. Wenn der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht geltend gemacht wurde, erhält man den steuerpflichtigen Betrag nach Anwendung eines pauschalen Kostenbetrags, der wie folgt berechnet wird:

- 50 % auf den ersten Teilbetrag von 15.050 Euro, - 25 % auf den Teilbetrag zwischen 15.050 und 30.110 Euro, - 0% darüber. Alle Einkünfte aus Urheberrechten müssen im Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden, selbst wenn Mobiliensteuervorabzug darauf einbehalten wurde.

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E. Besteuerungsmodalitäten

Bei Mobilieneinkünften ist der Bruttobetrag steuerpflichtig, d. h. vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs und vor Abzug von Inkasso- und Aufbewahrungskosten. Mobilieneinkünfte können in den Genuss einer getrennten Veranlagung kommen und zwar zu folgenden Sätzen:

Tabelle 1.2. Steuersätze der wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern

(Einkommen 2013)

DIVIDENDEN

Liquidationsüberschuss 10%

Dividenden, die aus der Ausschüttung von besteuerten und dem Kapital einverleibten Rücklagen stammen

10%

Dividenden aus Wohnungsinvestmentgesellschaften 15%

Sonstige Dividenden 25%

ZINSEN

Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen 15%

Zinsen aus Staatsbons 24.11.2011 – 02.12.2011 15%

Sonstige Zinsen 25%

GEBÜHREN, LEIB- ODER ZEITRENTEN 25%

URHEBERRECHTE 15%

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Die vollständige Globalisierung wird jedoch angewandt, wenn sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, und nur in diesem Fall werden die Inkasso- und Aufbewahrungskosten abgezogen. Wenn die Einkünfte aus beweglichen Gütern (oder die verschiedenen Einkünfte beweglicher Art) getrennt besteuert werden, wird die Steuer um die Gemeindezuschlaghundertstel erhöht werden, außer für Zinsen und Dividenden.

1.2.3. Verschiedene Einkünfte

Diese dritte Kategorie steuerpflichtiger Einkommen umfasst Einkünfte, denen gemeinsam ist, dass sie außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezogen wurden. Unter den verschiedenen hiernach aufgeführten Einkunftskategorien können nur die "laufenden" Unterhaltsleistungen (also keine ausstehenden Beträge) global besteuert werden. Alle anderen verschiedenen Einkünfte werden getrennt besteuert (6). Der Betrag der steuerpflichtigen verschiedenen Einkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt.

UNTERHALTSLEISTUNGEN

Die im Laufe des Besteuerungszeitraums erhaltenen Unterhaltsleistungen sind zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig (7). Ausstehende Beträge von Unterhaltsleistungen sind ebenfalls zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig. Sie können jedoch getrennt besteuert werden, wenn sie infolge eines rückwirkenden Urteils gezahlt wurden.

GELEGENTLICHE GEWINNE UND PROFITE

Es handelt sich um Gewinne und Profite, die außerhalb jeglicher beruflicher Tätigkeit erzielt wurden. Sie umfassen jedoch nicht:

- Gewinne und Profite, die aus der normalen Verwaltung des Privatvermögens stammen,

- Gewinne aus Spielen und Lotterien. Gelegentliche Gewinne und Profite sind steuerpflichtig in Höhe des bezogenen Betrags, nach Abzug der tatsächlich getragenen Kosten.

PREISE UND ZUSCHÜSSE

Sind ebenfalls steuerpflichtig als "verschiedene Einkünfte", Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuerkannt werden (8). Diese Einkünfte sind steuerpflichtig für den tatsächlich bezogenen Betrag, erhöht um den einbehaltenen Berufssteuervorabzug.

6 Die für Steuerjahr 2014 geltenden Steuersätze sind in Tabelle 1.14., Seite 71 aufgeführt. 7 Gemäß einer ausländischen Rechtsvorschrift bezogene Unterhaltsleistungen werden in der gleichen Weise

behandelt wie Unterhaltsleistungen, die gemäß einer belgischen Verfügung bezogen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Verfügungen entsprechend sind.

8 Außer diese Vereinigungen wären durch einen im Ministerrat beratenen KE anerkannt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 31

Auf Renten und Pensionen können keine Abzüge berechnet werden. Preise und Zuschüsse (9) sind steuerpflichtig für den Teil, der 3.760 Euro übersteigt.

AN FORSCHER GEZAHLTE VERGÜTUNGEN

Gelten ebenfalls als verschiedene Einkünfte, persönliche Vergütungen, die aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern von einer Universität, einer Hochschule, dem „Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung“ - FFWF, dem « Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek – Fonds fédéral de la Recherche scientifique », dem FRS-FNRS oder dem « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen » gezahlt oder zugeteilt wurden. Diese Vergütungen werden auf ihren Nettobetrag besteuert, d. h. auf den Bruttobetrag abzüglich 10 % Kosten. Auf diese Vergütungen ist ein Berufssteuervorabzug geschuldet.

MEHRWERTE AUF BEBAUTE UNBEWEGLICHE GÜTER

Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig:

- Die Immobilie liegt in Belgien.

- Es handelt sich nicht um «das Wohnhaus» des Steuerpflichtigen (10).

- Man spricht von Veräußerung (das heißt meistens Verkauf) binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs, oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde, sofern der Schenker die Immobilie selbst gegen Entgelt innerhalb von fünf Jahren erworben hatte.

Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird:

- der Erwerbspreis und die Erwerbskosten,

- eine Aufwertung des Gesamterwerbspreises und der Erwerbskosten von 5 % pro ganzes Besitzjahr,

- die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen Erwerbsdatum und Veräußerungsdatum durchführen hat lassen.

MEHRWERTE AUF GRUNDSTÜCKE

Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig:

- Das Grundstück liegt in Belgien.

- Die Veräußerung findet entweder binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs statt oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde bzw. binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs durch den Schenker.

Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grundlage des Veräußerungspreises berechnet, von dem Folgendes abgezogen wird:

- der Erwerbspreis und die Erwerbskosten,

- eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr.

9 Bei Zuschüssen, deren Zuweisung über mehrere Jahre gestaffelt ist, kommt der Steuerpflichtige nur für die

ersten zwei Jahre in den Genuss des Freibetrags. 10 Das heißt das Haus, für das er den Abzug auf die Besteuerung des Katastereinkommens bei der StnP und

die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs oder den Abzug für die einzige eigene Wohnung beanspruchen kann. Siehe oben Seite 24.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 32 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

ERZIELTER MEHRWERT BEI ABTRETUNG EINES GEBÄUDES, DAS AUF EINEM ENTGELTLICH ERWORBENEN GRUNDSTÜCK ERRICHTET WURDE

Dieser Mehrwert ist nur unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig:

- Es handelt sich um eine in Belgien gelegene Immobilie.

- Deren Bau begann binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Grundstückserwerbs seitens des Steuerpflichtigen oder des Schenkers.

- Die Veräußerung findet innerhalb von fünf Jahren ab Datum der ersten Ingebrauchnahme oder Vermietung des gesamten Gutes statt.

Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird:

- der Erwerbspreis und die Erwerbskosten,

- eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr,

- die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen dem Datum der ersten Ingebrauchnahme oder der Vermietung und dem der Veräußerung durchführen hat lassen.

ERZIELTE MEHRWERTE BEI ENTGELTLICHEN ÜBERTRAGUNGEN VON BEDEUTENDEN BETEILIGUNGEN

Diese sind als verschiedene Einkünfte nur dann steuerpflichtig, wenn sie bei Übertragungen von bedeutenden Beteiligungen (mehr als 25%) an ausländische Gesellschaften oder an juristische Personen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind, erzielt wurden. Der steuerpflichtige Betrag ist die Differenz zwischen Übertragungspreis und eventuell neu bewertetem Erwerbspreis (11). Die nachstehenden Einkünfte bilden die Kategorie der verschiedenen Einkünfte beweglicher Art. Es handelt sich um Lose in Bezug auf Anleihepapiere, Einkünfte aus der Untervermietung von oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger anzubringen, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Handymasten zu errichten, und Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts.

LOSE IN BEZUG AUF ANLEIHEPAPIERE

Diese Einkommensart ist sehr selten, da die Praxis der Losanleihen in Vergessenheit geraten ist. Sie sind steuerpflichtig in Höhe des erhaltenen Nettobetrags, zuzüglich des tatsächlichen oder fiktiven MStV.

EINKÜNFTE AUS UNTERVERMIETUNG UND AUS ABTRETUNG EINES IMMOBILIENMIETVERTRAGS

Einkünfte aus Untervermietung oder aus Abtretung eines Immobilienmietvertrags sind steuerpflichtig in Höhe des Bruttoeinkommens aus der Untervermietung, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten und gezahlter Miete.

ÜBERLASSUNG DES RECHTS, WERBETRÄGER ANZUBRINGEN

Der steuerpflichtige Betrag ist der erhaltene Betrag, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten oder pauschaler Werbungskosten in Höhe von 5 %. 11 Die Neubewertung betrifft nur die Erwerbe vor 1949.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 33

ÜBERLASSUNG DES RECHTS, HANDYMASTEN ZU ERRICHTEN

Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Handymasten zu errichten, werden von nun an in der Kategorie der verschiedenen Einkünfte beweglicher Art übernommen. Die neue Regelung gilt für Einkünfte, die ab 1. Januar 2012 bezogen wurden.

Der steuerpflichtige Betrag ist der erhaltene Betrag, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten oder pauschaler Werbungskosten in Höhe von 5 %.

ERTRÄGE AUS DER VERPACHTUNG DES JAGD-, FISCHEREI- UND VOGELFANGRECHTS

Der steuerpflichtige Betrag dieser Einkünfte ist der erhaltene Betrag.

1.2.4. Berufseinkünfte

Es gibt sieben Kategorien von Berufseinkünften: 1. Entlohnungen von Arbeitnehmern,

2. Entlohnungen von Unternehmensleitern,

3. Gewinne aus Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieben,

4. Profite aus freiberuflichen Tätigkeiten,

5. Gewinne und Profite aus einer vorherigen Berufstätigkeit,

6. Ersatzeinkünfte: Pensionen, Frühpensionen, Arbeitslosengelder, Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung usw.,

7. Urheberrechte. Der Steuerpflichtige, der Gewinne oder Profite erklärt, kann seinem mithelfenden Ehepartner Entlohnungen zuweisen. Diese Entlohnungszuweisung besteht gleichzeitig mit dem System des Anteils an den mithelfender Ehepartner aber beide Regelungen sind nicht kumulierbar. Die Entlohnungen, die der mithelfende Ehepartner erhält, gelten als Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Der Nettobetrag der Berufseinkünfte wird, wie hiernach beschrieben, in sechs Schritten ermittelt:

- Abzug von den Sozialversicherungsbeiträgen, - Abzug von tatsächlichen oder pauschalen beruflichen Werbungskosten, - Befreiungen wirtschaftlicher Art: Es handelt sich unter anderem um steuerliche

Maßnahmen zur Förderung von Investitionen und/oder Beschäftigung. - Anrechnung von Verlusten, - Gewährung des Anteils "mithelfender Ehepartner" und des Ehequotienten, - Ausgleich von Verlusten zwischen Ehepartnern.

A. Steuerpflichtige Einkünfte, steuerfreie Einkünfte: einige Erläuterungen

Es ist nicht möglich, hier alle Regeln zur Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens darzulegen: Wir beschränken uns auf die allgemeinen Regeln und auf die häufigsten Fälle, mit besonderem Augenmerk auf Lohn- und Ersatzeinkünfte. Lohneinkünfte sind Löhne, Gehälter und andere ähnliche Entgelte, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit bezogen werden. Sie enthalten nicht die Rückerstattungen von Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 34 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Für Innovationsprämien wird eine zeitweilige Steuerbefreiung von der StnP gewährt. Diese Befreiung bezieht sich auf das Jahr 2013. Eine Reihe von Bedingungen müssen erfüllt sein, um diese Befreiung beanspruchen zu können. Unter anderem müssen diese Prämien für eine Neuheit gewährt werden, die den normalen Tätigkeiten des Arbeitgebers, der die Prämie zugesteht, einen tatsächlichen Mehrwert einbringt. Des Weiteren darf die Anzahl Arbeitnehmer, die in den Genuss dieser Prämien kommen, nicht über 10 % der im Unternehmen pro Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer liegen (und höchstens drei Arbeitnehmer für Unternehmen mit weniger als dreißig Arbeitnehmern). Die Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz sind zu Lasten des Arbeitnehmers: Die diesbezüglich verauslagten Kosten sind zudem als berufliche Werbungskosten abziehbar (siehe hiernach Absatz C). Wenn diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, gilt die Erstattung im Prinzip als steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings kann sie teilweise steuerfrei sein; die verschiedenen Möglichkeiten werden in nachfolgendem Schema detailliert aufgeführt.

Tabelle 1.3. Wie wird der Freibetrag der Erstattungen der Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum

Arbeitsplatz seitens des Arbeitgebers ermittelt?

Abzug von pauschalen beruflichen Werbungskosten

Abzug von tatsächlichen beruflichen Werbungskosten

Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Gesamtbetrag der Entschädigung oder Erstattung seitens des Arbeitgebers steuerfrei.

Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig. Die anfallenden Kosten sind abziehbar, in Ermangelung von Beweisen werden sie auf 0,15 Euro pro Kilometer für die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz festgelegt, wobei die Entfernung 100 km nicht überschreiten darf.

Bei vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern organisierter gemeinschaftlicher Beförderung: Die vom

Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist prorata temporis in Höhe des Preises einer Wochenkarte für die Zugfahrt erster Klasse zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz steuerfrei.

Andere Beförderungsarten: Die Entschädigung ist bis 380 Euro steuerfrei.

Autokosten sind abziehbar als tatsächliche Werbungskosten, sie sind jedoch begrenzt auf 0,15 Euro/km. Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig.

Die Entschädigung für Fahrten mit dem Fahrrad ist ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 0,22 Euro pro km steuerfrei. Lohneinkünfte enthalten Abfindungsentschädigungen, ausstehende Beträge und im Voraus gezahltes Urlaubsgeld. Diese Einkünfte sind jedoch getrennt steuerbar. Arbeitnehmer, deren unbefristeter Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt wurde, haben jedoch Anrecht auf eine – begrenzte – Steuerbefreiung der Abfindungsentschädigungen und der Wiedereingliederungsentschädigungen sowie der Entlohnungen, die aufgrund der Ausübung einer Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen wurden. Der Arbeitsvertrag darf nicht während der Probezeit, im Hinblick auf die Frühpension, die Pension oder aus schwerwiegendem Grund beendet worden sein. Die Kündigungszulage, auf die gekündigte Arbeiter Anrecht zu Lasten des LAAB haben, ist frei von Steuern und Sozialabgaben (12). Die Befreiung gilt für ab 1. Januar 2012 erhaltene Zulagen, «sofern die Kündigung durch den Arbeitgeber frühestens am 1. Januar 2012 zugestellt wurde». 12 Die Kündigungszulage gilt für Arbeitnehmer, die durch Arbeitsvertrag für Arbeiter, Dienstleistungsschecks

oder Hausangestellte gebunden sind, deren Vertrag mittels ab 1. Januar 2012 zugestellter Kündigung beendet wurde. Sie ersetzt die pauschale Krisenprämie.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 35

Vergütungen für Leistungen im Rahmen von lokalen Beschäftigungsagenturen sind bis zu 4,10 Euro pro geleisteter Stunde steuerfrei. Lohneinkünfte enthalten Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit bezogen werden: Dieses Prinzip erstreckt sich übrigens auf alle Kategorien von Berufseinkünften. Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Mahlzeitschecks und an den Sport-/Kulturschecks stellen einen Sozialvorteil dar, der unter bestimmten Bedingungen beim Begünstigten bis zu 100 Euro pro Jahr von der Steuer befreit wird. Öko-Schecks können ebenfalls steuerfrei sein. Diese Schecks müssen auf Namen lautend sein und im Rahmen eines sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommens gewährt oder auf betrieblicher Ebene abgeschlossen werden. Mangels Kollektivabkommen ist eine schriftliche individuelle Vereinbarung erforderlich. Die Befreiung ist auf 250 Euro pro Jahr begrenzt. Das System der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile oder «Lohnbonus» ist steuerfrei Dieser Bonus ist eine zusätzliche Vergütung, die allen Arbeitnehmern bzw. einer Arbeitnehmergruppe des Unternehmens gewährt wird und der an das Unternehmensergebnis gebunden ist, genauer gesagt, an vorher definierte finanzielle oder nicht finanzielle Ziele, die jedoch objektiv nachprüfbar sein müssen. Die Durchführungsbestimmungen müssen in einem kollektiven Arbeitsabkommen festgehalten sein oder, für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, Gegenstand eines Beitrittsverfahrens sein. Dieses Verfahren ist begrenzt auf die Arbeitnehmer, die vom Bonus betroffen sind und unterliegt dem sektoriellen paritätischen Abkommen. Die Steuerbefreiung ist auf maximal 2.695 Euro pro Arbeitnehmer festgelegt. Auf sozialer Ebene wurde für Vorteile, die ab 1. Januar 2013 gezahlt oder zugeteilt wurden, ein Solidaritätsbeitrag von 13,07 % zu Lasten des Arbeitnehmers und mit einem jährlichen Höchstbetrag (3.100 Euro brutto) eingeführt. Die Arbeitgeberbeiträge beschränken sich auf einen Sondersozialversicherungsbeitrag von 33 %. Der Teil des Bonus, der den Höchstbetrag übersteigt, wird als Lohn betrachtet. Es gibt auch eine Sonderbesteuerungsregelung für Sportler und Freiwillige (Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer und Begleiter). Für diejenigen, die mindestens 26 Jahre alt sind, werden die Einkünfte, die sie aus dieser Tätigkeit beziehen, für den ersten Bruttoteilbetrag von 18.520 Euro getrennt zum Steuersatz von 33 % besteuert unter der Bedingung, dass sie höhere Einkünfte aus einer anderen Berufstätigkeit beziehen. Diese Regelung ist nicht auf Entlohnungen von Unternehmensleitern anwendbar. Entlohnungen, die Sportlern gezahlt werden, die am 1. Januar des Steuerjahres mindestens 16 Jahre alt aber jünger als 26 Jahre sind, werden für einen ersten Bruttoteilbetrag von 18.520 Euro getrennt an 16,5 % besteuert. Entschädigungen, die Künstlern gewährt und im Rahmen künstlerischer Tätigkeiten "in kleinem Umfang" auf sozialem Gebiet als pauschale Kostenvergütungen betrachtet werden, sind bis zu 2.418,07 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Diese Steuerbefreiung geschieht in Übereinstimmung mit der Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen und gilt nur, wenn diese Entschädigungen als berufliche Einkünfte oder verschiedene Einkünfte angesehen werden.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 36 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Besteuerungsregelung für Zuteilungen von Optionen auf Aktien und Anteile (13)

Im Allgemeinen besteht ein Aktienoptionsplan darin, auf freiwilliger Basis Mitarbeitern eines Unternehmens die Optionsmöglichkeit zu gewähren, innerhalb einer bestimmten Frist Aktien oder Anteile dieses Unternehmens zu einem im Voraus festgelegten Preis, "Ausübungs- bzw. Basispreis" genannt, zu erwerben. Die Besteuerungsregelung für Aktienoptionen betrifft alle Gesellschaften und beschränkt sich nicht auf börsennotierte Unternehmen.

Die Zuteilung von Aktienoptionen gilt als steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art (VjA). Dieser Vorteil jeglicher Art ist ein steuerpflichtiges Einkommen ab Zuteilung der Option und nicht erst, wenn sie tatsächlich ausgeübt wird.

Die Bewertung des Vorteils jeglicher Art wird pauschal vorgenommen (14). Dieser wird pauschal auf 18% des Wertes festgelegt, den die Aktien/Anteile, auf die sich die Optionen beziehen, zum Zeitpunkt des Angebotes haben. Dieser Prozentsatz wird um 1 % dieses Wertes pro Jahr oder Teil des Jahres, das oder der über das fünfte Jahr hinausgeht, erhöht. Wenn also ein Aktienoptionsplan vorsieht, dass die Option 7 Jahre nach ihrer Zuteilung ausgeübt werden kann, wird der Vorteil jeglicher Art pauschal auf 20% des Aktienwertes zum Zeitpunkt des Angebots festgelegt.

Diese Prozentsätze werden um die Hälfte verringert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Der Preis für die Optionsausübung muss zum Zeitpunkt des Angebotes definitiv festgelegt werden. - Die Option darf weder innerhalb der ersten drei Jahre ab Angebot noch 10 Jahre nach dem Angebot

ausgeübt werden. - Die Abtretung der Option zwischen Lebenden ist nicht erlaubt. - Das Risiko einer Wertminderung der Aktien und Anteile ist nicht gedeckt. - Die Option muss sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, zugunsten derer die Berufstätigkeit ausgeübt

wird, oder auf Aktien einer ihrer Muttergesellschaften.

Der so berechnete Vorteil ist ein global steuerpflichtiges Einkommen. Die daraus erfolgende Besteuerung ist endgültig, so dass eventuell verwirklichte Mehrwerte, bzw. bei Ausübung der Option festgestellte Mehrwerte, nicht besteuert werden.

Das Gesetz vom 24. Dezember 2002 erlaubt die Verlängerung des Ausübungszeitraums um höchstens 3 Jahre, ohne zusätzliche Steuerlast.

Um diese Möglichkeit beanspruchen zu können, müssen die Optionen folgende Bedingungen erfüllen:

- Sie müssen zuerkannt sein, das heißt, dass sie nicht vom Empfänger innerhalb von 60 Tagen ab Angebot abgelehnt wurden.

- Sie müssen angeboten worden sein zwischen 2. November 1998 und 31. Dezember 2002 einschließlich. - Die Optionen wurden noch nicht ausgeübt und der Ausübungszeitraum läuft noch. - Der Begünstigte muss sein Einverständnis geben und die Steuerverwaltung muss darüber von der

Gesellschaft, die die Optionen anbietet, unterrichtet werden.

Das Konjunkturgesetz vom 27. März 2009 ermöglicht erneut die Verlängerung des Ausübungszeitraums ohne zusätzliche Steuerlast für Aktienoptionspläne, die zwischen 1. Januar 2003 und 31. August 2008 abgeschlossen wurden. Die Bedingungen bleiben die gleichen wie die hiervor erwähnten, außer dass die Optionen zwischen 2. November 2002 und 31. August 2008 einschließlich angeboten worden sein müssen. Die Verlängerung für diese Aktienoptionspläne wird auf 5 Jahre erhöht, mit einem maximalen Steuerwert von 100.000 Euro. Unter "Steuerwert" versteht man den Wert des Vorteils jeglicher Art, der wie oben angegeben festlegt wird.

13 Für ab 1. Januar 2012 angebotene Optionen auf Aktien oder Anteile steigt der Prozentsatz, um den Wert

des Vorteils jeglicher Art pauschal festzulegen, von 15 % auf 18 %. 14 Wenn die Optionen an der Börse notiert oder gehandelt werden, wird der steuerpflichtige Vorteil in der Regel

nach dem letzten Schlusskurs der Option vor dem Tag des Angebots bestimmt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 37

Neue Besteuerungsregelung für Firmenwagen

Für den Vorteil jeglicher Art aus der Zurverfügungstellung eines Firmenwagens (einschließlich der Fahrten Wohnung – Arbeitsplatz) gilt eine neue Pauschalberechnung. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen hat ein Internet-Formular entwickelt, mit dessen Hilfe der Bürger die Berechnung dieses Vorteils jeglicher Art anfragen kann (15).

Die neue Berechnung gilt für ab 1. Januar 2012 gewährte Vorteile jeglicher Art.

Der Vorteil jeglicher Art wird von nun an unter Anwendung eines CO2-Prozentsatzes auf 6/7 des Katalogwertes berechnet, das heißt:

Vorteil jeglicher Art = Katalogwert * % (CO2-Koeffizient) * 6/7

Der CO2-Basisprozentsatz beträgt 5,5 Prozent für eine CO2-Bezugsemission von 95 g/km für Dieselfahrzeuge und für eine CO2-Bezugsemission von 116 g/km für Fahrzeuge mit Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor.

Liegt die CO2-Emission über der Bezugsemission, wird der Basisprozentsatz um 0,1 % pro Gramm CO2 erhöht, wobei der Höchstsatz bei 18 % liegt.

Liegt die CO2-Emission unter der Bezugsemission, wird der Basisprozentsatz um 0,1 % pro Gramm CO2 verringert, wobei der Mindestsatz bei 4 % liegt. Wird der Firmenwagen ausschließlich von einem Elektromotor angetrieben, entspricht der angewandte CO2-Prozentsatz dem geltenden Mindestsatz, das heißt 4 %.

Der Vorteil darf nie geringer sein als 1.230 Euro.

KATALOGWERT

Für sämtliche Firmenwagen wird eine einzige Definition des Katalogwertes angewandt, gleich ob es sich um im Neuzustand erworbene Fahrzeuge oder um Gebraucht- oder Leasingfahrzeuge handelt.

Der Katalogwert ist der Katalogpreis des Fahrzeugs im Neuzustand bei einem Verkauf an eine Privatperson einschließlich Sonderausstattungen und tatsächlich gezahlter (16) Mehrwertsteuer, ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen, Verringerungen, Rabatten oder Rückvergütungen.

BERÜCKSICHTIGUNG DES ALTERS

Der festgelegte Katalogwert wird im Verhältnis zum Alter des Fahrzeugs um 6 % pro Jahr verringert, ohne dass die Verringerung 30 % übersteigen darf. Somit wird der ab dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs abgelaufene Zeitraum berücksichtigt.

(*) Ein angefangener Monat zählt als ganzer Monat. Beispiel: Das Datum der ersten Eintragung bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen fällt auf den 21. März 2012. Der zu berücksichtigende Prozentsatz des Katalogwertes beträgt 100 % vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2013 und 94% ab 1. März 2013.

15 Das Formular steht auf folgender Adresse zur Verfügung: http://ccff02.minfin.fgov.be/webForm/public/atn-vaa.jsf 16 Die (fiktive) MwSt., die auf den Katalogpreis geschuldet gewesen wäre, wenn die Ermäßigungen,

Minderungen, Rabatte oder Nachlässe nicht im Rahmen der MwSt.-Berechnung berücksichtigt worden wären, wird also nicht berücksichtigt.

Abgelaufener Zeitraum seit Erstzulassung des Fahrzeugs (*)

Prozentsatz des Katalogwertes für die Berechnung des Vorteils jeglicher Art

0-12 Monate 100 % 13-24 Monate 94 % 25-36 Monate 88 % 37-48 Monate 82 % 49-60 Monate 76 %

Mehr als 60 Monate 70 %

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 38 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Auch wenn Ersatzeinkünfte in der Regel steuerpflichtig sind, sind bestimmte soziale Transferleistungen steuerfrei. Dabei handelt es sich um: - Eingliederungseinkommen, - gesetzliche Kinderzulagen, - Geburtsbeihilfen und gesetzliche Adoptionsprämien, - Beihilfen, die Behinderten in Ausführung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu

Lasten der Staatskasse gewährt werden, - Kriegspensionen, - Renten, bewilligt an Personen aufgrund eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer

Berufskrankheit, jedoch ohne Ausfall von Berufseinkünften. Die Rente wird automatisch befreit, wenn der Invaliditätsgrad unter 20 % liegt oder wenn sie zusätzlich zu einer Ruhestandspension ausbezahlt wird. Übersteigt der Invaliditätsgrad 20 %, wird die Befreiung im Prinzip auf diesen Prozentsatz begrenzt.

Urheberrechte werden für den Teilbetrag, der 56.450 Euro übersteigt, als Berufseinkünfte angesehen, wenn sie aus einer Berufstätigkeit stammen. Unterhalb dieses Grenzbetrags werden sie Mobilieneinkünften gleichgesetzt (17). Wie oben angegeben, wird der steuerpflichtige Betrag nach Anwendung einer Kostenpauschale bestimmt.

B. Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen

Arbeitnehmerentlohnungen sind steuerpflichtig für ihren Bruttobetrag, abzüglich der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge. Entlohnungen von Unternehmensleitern sind steuerpflichtig für ihren Bruttobetrag abzüglich der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Beiträge, die anerkannten Krankenkassen für "kleine Risiken" gezahlt wurden, werden Sozialbeiträgen gleichgesetzt. Der steuerpflichtige Betrag von Gewinnen und Profiten wird in ähnlicher Weise bestimmt. Ersatzeinkünfte können in bestimmen Fällen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen: Diese werden dann abgezogen, um den steuerpflichtigen Bruttobetrag zu bestimmen. Der Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit, der auf Entlohnungen von Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten einbehalten wird, wenn deren steuerpflichtiges Nettoeinkommen des Haushalts 18.592,01 Euro pro Jahr übersteigt, hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Sozialbeiträge und des Berufssteuervorabzugs. Im Gegensatz zu den anderen Sozialbeiträgen ist er nicht abziehbar. Die Solidaritätsabgabe auf Pensionen, deren monatlicher Bruttobetrag 2.222,18 Euro (Pension Alleinstehende) / 2.569,12 Euro (Haushaltspension) übersteigt, wird dagegen Sozialbeiträgen gleichgestellt und ist somit steuerlich abziehbar.

17 Siehe oben Seite 28.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 39

C. Abzug von Werbungskosten

TATSÄCHLICHE WERBUNGSKOSTEN

Die Abziehbarkeit beruflicher Werbungskosten ist ein allgemeiner Grundsatz, der auf alle Einkommenskategorien, einschließlich Ersatzeinkünfte, angewandt wird. Abziehbare Ausgaben bzw. berufliche Werbungskosten sind diejenigen, die der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums getätigt oder getragen hat, um steuerpflichtige Einkünfte zu erhalten bzw. zu behalten und deren Echtheit und Betrag er nachweist. Bei Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ist zu differenzieren zwischen Fahrten mit einem persönlichen Fahrzeug und anderen Fahrten.

- Wenn die Fahrten mit einem persönlichen Fahrzeug zurückgelegt werden, wird der Abzug dieser Kosten auf 0,15 Euro pro Kilometer begrenzt.

- Wird der Arbeitsweg anders als mit dem persönlichen Fahrzeug zurückgelegt, werden die Werbungskosten mangels Beweis pauschal auf 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer festgelegt, ohne dass die berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 100 Kilometer übersteigen darf. Der Steuerpflichtige, der höhere tatsächliche Werbungskosten nachweisen kann, kann sie abziehen, darf jedoch den Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro Kilometer für die ersten 100 Kilometer nicht mit den tatsächlichen Kosten für den Rest kombinieren.

Neben den Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz können die tatsächlichen Werbungskosten unter anderem Folgendes enthalten:

- Ausgaben für Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden: Geschäftsräume, Amtsstube eines Notars, Praxis eines Rechtsanwalts, Arztes, Büro eines Versicherungsmaklers usw.,

- Versicherungsprämien, Provisionen, Maklergebühren, Werbekosten, Ausbildungskosten usw.,

- Beiträge zur Zusatzversicherung für Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Invalidität,

- Personalkosten,

- Entlohnungen, die mithelfenden Ehepartnern zuerkannt werden,

- Abschreibungen der zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendeten Güter (18),

- Steuern und Gebühren, die nicht direkt die steuerpflichtigen Einkünfte belasten: der nicht anrechenbare IStV, KFZ-Steuern, lokale Gebühren und indirekte Steuern, einschließlich eventuelle Zuschläge und Verzugszinsen,

- Zinsen auf Kapital, das von Dritten geliehen und in das Unternehmen investiert wird,

- Summen, die ein Steuerpflichtiger, der Gewinne oder Profite bewirkt (das heißt, ein Kaufmann oder ein Freiberufler) tatsächlich zugunsten eines Zentrums für Kleinkindbetreuung zahlt 19).

18 Die Besteuerungsregelung für Abschreibungen wird in Kapitel 3 ausführlicher beschrieben: Gemeinsame

Bestimmungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer. Siehe Seite 115. 19 Es handelt sich hier in der Tat um Ausgaben für "Betriebskrippen". Diese Bestimmung ist ebenfalls

anwendbar auf Gesellschaften und wird in Kapitel 3 Seite 125 ausführlicher beschrieben.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 40 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Sind nicht abziehbar:

- Ausgaben persönlicher Art,

- Geldbußen und Vertragsstrafen,

- Kosten, die die beruflichen Notwendigkeiten auf unvertretbare Weise übersteigen,

- Kleidungskosten, mit Ausnahme spezifischer Berufskleidung,

- 31 % der Restaurantkosten,

- 50 % der Repräsentationskosten und Kosten für Werbegeschenke,

- für andere Fahrtkosten als diejenigen für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, 25 % des beruflichen Teils der Fahrzeugkosten (Minderwerte auf diese Fahrzeuge inbegriffen),

- die dem Staat, den Gemeinden und der Brüsseler Agglomeration geschuldete StnP, sowie anrechenbare Vorabzüge und Vorauszahlungen (VZ),

- die von Unternehmensleitern gezahlten Zinsen auf Schulden, die gegenüber Dritten eingegangen wurden im Hinblick auf die Zeichnung von Aktien oder Anteilen, die das Gesellschaftskapital einer Gesellschaft vertreten, von der sie während des Besteuerungszeitraums Entlohnungen beziehen.

PAUSCHALE WERBUNGSKOSTEN

Für bestimmte Kategorien von Berufseinkünften sieht das Gesetz pauschale Werbungskosten vor, die die tatsächlichen Werbungskosten ersetzen, es sei denn, letztere wären höher. Die Berechnungsgrundlage für pauschale berufliche Werbungskosten ist der steuerpflichtige Bruttobetrag, abzüglich Sozialbeiträge und gleichgestellte Beiträge (20). Für Unternehmensleiter werden pauschale Werbungskosten in Höhe von 3 % der Berechnungsgrundlage mit einem Höchstbetrag von 2.340 Euro gewährt.

Bei Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern werden pauschale Werbungskosten in Höhe von 5 % mit einem Höchstbetrag von 3.900 Euro gewährt. Pauschale Werbungskosten, die Arbeitnehmer und Freiberufler beanspruchen können, werden ebenfalls auf 3.900 Euro begrenzt (21). Sie werden gemäß nachfolgender Tabelle berechnet.

Tabelle 1.4. Pauschale berufliche Werbungskosten

Berechnungsgrundlage in Euro

Berufliche Werbungskosten auf unteren Grenzbetrag über den

Grenzbetrag 0 5.650 0 28,7%

5.650 11.220 1.621,55 10% 11.220 18.670 2.178,55 5% 18.670 und mehr 2.551,05 3%

Übersteigt die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 75 km, können den Arbeitnehmern zusätzliche pauschale berufliche Werbungskosten gewährt werden.

20 Das heißt der abziehbare Teil der Beiträge an anerkannte Krankenkassen, s. oben Seite 38. 21 Der Höchstbetrag ist ab einer Berechnungsgrundlage von 63.635 Euro erreicht.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 41

Tabelle 1.5 Zusätzliche pauschale berufliche Werbungskosten

Entfernung Wohnsitz-Arbeitsplatz Zusätzlicher Pauschalbetrag

75 125 175

75 km - 100 km 101 km - 125 km 126 km und mehr

ANRECHNUNG VON KOSTEN

Wenn die steuerpflichtigen Berufseinkünfte getrennt steuerpflichtige Einkünfte (GetrstE) enthalten (22) werden die Werbungskosten:

- proportional auf die global und getrennt steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn es sich um pauschale Werbungskosten handelt,

- vorrangig auf die global steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn es sich um tatsächliche Werbungskosten handelt.

D. Befreiungen wirtschaftlicher Art

Nach Abzug aller Kosten können Gewinne aufgrund von Steuermaßnahmen zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vermindert werden. Es handelt sich um:

- die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal, das als Leiter der Abteilung "Ausfuhr" oder "Umfassendes Qualitätsmanagement" beschäftigt wird,

- die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal der KMB,

- den Investitionsabzug (IA). Steuerpflichtige, die Profite erklären, können nur in den Genuss des Investitionsabzugs und der Befreiung für Zusatzpersonal der KMB kommen. Diese gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf StnP und GSt. werden in Kapitel 3 ausführlicher beschrieben. Steuerpflichtige, die Gewinne oder Profite erklären, können ebenfalls in den Genuss einer Steuergutschrift kommen, wenn sie die "Eigenmittel" ihres Unternehmens vermehren. Der Mechanismus dieser Steuergutschrift wird in Abschnitt 1.4.8 (23) erklärt.

E. Anrechnung von Verlusten

VERLUSTE DES BESTEUERUNGSZEITRAUMS

Verluste aus einer Berufstätigkeit werden auf die positiven Ergebnisse aus einer anderen Berufstätigkeit angerechnet, die derselbe Steuerpflichtige während des gleichen Besteuerungszeitraums ausgeübt hat. Diese Anrechnung geschieht zunächst auf die global steuerpflichtigen Einkünfte und für den Restbetrag proportional auf die verschiedenen getrennt steuerpflichtigen Einkünfte.

22 Dies ist u.a. der Fall bei ausstehenden Beträgen, Abfindungsentschädigungen und bestimmten Mehrwerten. 23 Siehe Seite 74.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 42 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

VERLUSTE AUS VORHERIGEN BESTEUERUNGSZEITRÄUMEN

Verluste, die derselbe Steuerpflichtige in vorherigen Besteuerungszeiträumen erlitten hat, können ohne zeitliche Begrenzung von den positiven Ergebnissen der nachfolgenden Besteuerungszeiträume abgezogen werden.

F. Gewährung des Anteils "mithelfender Ehepartner" und des Ehequotienten

ANTEIL FÜR DEN MITHELFENDEN EHEPARTNER

Der Steuerpflichtige, der tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit (Kaufmann oder Freiberufler) mit Hilfe seines Ehepartners ausübt, kann ihm einen Anteil seines Nettoeinkommens übertragen. Diese Zuweisung kann nur stattfinden, wenn der Steuerpflichtige, für den dieser Anteil bestimmt ist, selbst keine Berufseinkünfte aus einer anderen Tätigkeit bezogen hat, die 13.100 Euro (nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten) übersteigen. Der so zugewiesene Anteil ist für denjenigen, der ihn empfängt, ein Berufseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, auf den eventuelle frühere Verluste angerechnet werden können, die nicht von seinen anderen eigenen Einkünften abgezogen werden konnten.

EHEQUOTIENT

Der Ehequotient kann zugestanden werden, wenn das Berufseinkommen eines Ehepartners 30 % des gesamten Berufseinkommens beider Ehepartner nicht übersteigt. Der dann zugewiesene Betrag wird auf 30 % des gesamten Nettoberufseinkommens festgelegt, abzüglich der eigenen Einkünfte des Ehepartners, der diesen Anteil erhält. Er darf 10.090 Euro nicht übersteigen. Der Ehepartner, der den Ehequotient erhält, darf auf den so bezogenen Betrag frühere Verluste anrechnen, die nicht von seinen anderen eigenen Einkünften abgezogen werden konnten.

QUALIFIZIERUNG DES ÜBERTRAGENEN EINKOMMENS

Die ursprüngliche Qualifizierung bleibt und bei dem zuweisenden Ehepartner geschieht die Zuweisung eines Anteils für den helfenden Ehegatten oder die Verrechnung eines Ehepaarquotienten proportional zu den verschiedenen Einkommenskategorien. So sind im Fall eines Haushalts, in dem nur einer der Ehepartner Berufseinkünfte bezieht, die in Anwendung des Ehepaarquotienten übertragenen Einkünfte Löhne, wenn der betreffende Ehepartner Löhne bezieht, wohingegen es Pensionen sind, wenn der betreffende Ehepartner Pensionen bezieht.

G. Ausgleich der Verluste zwischen Ehepartnern

Wenn das Einkommen eines Ehepartners negativ ist, kann dieser Verlust mit den Einkünften des anderen Ehepartners nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge, auf die er Anrecht hat, verrechnet werden. Der Betrag der übertragbaren Verluste darf die Einkünfte des Ehepartners, bei dem die Verrechnung vorgenommen wird, nicht übersteigen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 43

1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben

Bestimmte Ausgaben geben Anrecht auf einen Steuervorteil. Die Bedingungen und Modalitäten, zu denen der Steuervorteil gewährt wird, sind nachfolgend im Einzelnen dargestellt. Die Abzüge werden in vier Kategorien zusammengefasst: - diejenigen, die sich auf Immobilieninvestition und langfristiges Sparen beziehen, - diejenigen, die sich auf die Umwelt beziehen, - die sonstigen Ausgaben mit Steuervorteilen auf föderaler Ebene, - die regionalen Verfügungen. Die Gewährungsbedingungen für den Vorteil, die Grenzen, in denen er gewährt wird und die Gewährungsmodalitäten werden jeweils beschrieben. Dieser kann in vier Formen vorkommen: - ein Abzug von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte - eine Steuerermäßigung zum Grenzsteuersatz - eine Steuerermäßigung zu den pauschalen Sätzen von 30 % oder 45 %,

- eine Steuergutschrift, die vom «Hauptbetrag», das heißt von der auf die global und getrennt steuerpflichtigen Einkünfte nach Berücksichtigung der steuerfreien Anteile und sonstigen Steuerermäßigungen geschuldeten Steuer abgezogen wird (siehe Schema Seite 61).

Zur Erinnerung: Steuerjahr 2013 wurden bestimmte abziehbare Ausgaben in Steuerermäßigungen umgewandelt. Es handelt sich um unentgeltliche Zuwendungen, Kinderbetreuungskosten, Ausgaben für Hausangestellte und Ausgaben für Restaurierung und Unterhalt von klassierte Denkmäler und Landschaften. Die Gewährungsbedingungen für diese Steuervorteile sowie deren Modalitäten bleiben unverändert. Zwei einzige Ermäßigungssätze wurden festgelegt: 45 % für unentgeltliche Zuwendungen und Kinderbetreuungskosten und 30 % für Hausangestellte und klassierte Denkmäler. Unterhaltsleistungen, Wohnungsbonus (Abzug für die eigene und einzige Wohnung) und zusätzlicher Zinsabzug wurden als abziehbare Ausgaben beibehalten. Dies gilt ebenfalls für Steuerjahr 2014. Andererseits wurden außer der beibehaltenen erhöhten Ermäßigung zum Grenzsteuersatz und außer den zu tieferen Sätzen gewährten Steuerermäßigungen die Sätze der Steuerermäßigungen auf 30 % vereinheitlicht. Dies ist der Fall für:

- die Steuerermäßigung für langfristiges Sparen, - die Steuerermäßigung für LBA-Schecks - die Steuerermäßigung für Ausgaben für die Absicherung gegen Einbruch oder Brand, - die Steuerermäßigung für Zinsen eines grünen Darlehens, - die Steuerermäßigung für Dachisolation.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 44 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

1.3.1. Langfristiges Sparen und Immobilieninvestitionen

Ausgaben in Bezug auf langfristiges Sparen und auf Immobilieninvestitionen enthalten hauptsächlich:

- Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen und Zinszahlungen

- persönliche Beiträge zu Gruppenversicherungsplänen

- Prämien für individuelle Lebensversicherung

- Zahlungen für Pensionssparen. Für Hypothekenanleihen haben sich verschiedene Regelungen nacheinander abgewechselt und der Sachbereich kann also besonders komplex erscheinen. Nachstehendes Schema zeigt, welche Regelungen anwendbar sind (24). Datum der Anleihe Steuerregelung für Kapitaltilgungen und Zinsen

24 Übergangsbestimmungen und Sonderfälle, darunter die Refinanzierungsanleihen, siehe Rundschreiben

Ci.RH. 26/578.655 vom 14.06.2006.

Ab 01.01.2005 Wenn die Bedingungen erfüllt sind: Abzug für die einzige eigene Wohnung (A), der Kapital und Zinsen deckt. Im gegenteiligen Fall: Regelung der Hypothekenanleihen (B) für das Kapital, kein zusätzlicher Abzug der Hypothekenzinsen.

Zwischen 01.01.1989

und 31.12.2004

Abzug von Kapitaltilgungen: siehe Rubrik B für die Bedingungen und Grenzen sowie für die Anwendungsbedingungen für die erhöhte Steuerermäßigung für Bausparen. Hypothekenzinsen: zusätzlicher Abzug von Hypothekenzinsen (D) zu den Beträgen, die abziehbar sind von den steuerpflichtigen Immobilieneinkünften, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Zwischen 01.05.1986

und 31.12.1988

Abzug von Kapitaltilgungen: Siehe Rubrik C, kein Höchstbetrag für «Sozial-»Wohnungen, Anleihehöchstbetrag von 49.578,70 Euro für mittlere Wohnungen. Hypothekenzinsen: zusätzlicher Abzug von Hypothekenzinsen (D) zu den Beträgen, die abziehbar sind von den steuerpflichtigen Immobilieneinkünften, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Vor 01.05.1986

Abzug von Kapitaltilgungen: Siehe Rubrik C, kein Höchstbetrag für «Sozial-»Wohnungen, Anleihehöchstbetrag von 9.915,74 Euro für mittlere Wohnungen. Hypothekenzinsen: Abzug begrenzt auf steuerpflichtige Immobilieneinkünfte, KEIN Zusatzabzug von Hypothekenzinsen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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Eine Besteuerung wird vorgenommen am Fälligkeitsdatum des Vertrags für:

- Kapitalien aus Restschuldversicherungsverträgen

- Kapitalien und Rückkaufwerte von individuellen Lebensversicherungsverträgen in Höhe des Betrags, der zur Wiederherstellung oder als Garantie einer Hypothekenanleihe dient.

Die Besteuerung dieser Kapitalien und Rückkaufwerte findet in Form einer fiktiven Rente unter der Voraussetzung statt, dass sie beim Tod des Versicherten, zum Fälligkeitsdatum des Vertrags oder in einem der fünf Jahre vor dem Fälligkeitsdatum des Vertrags ausgezahlt werden. In den anderen Fällen wird das Kapital selbst zum Grenzsteuersatz besteuert. Bei der fiktiven Rente handelt es sich um eine Umwandlungsrente, die in Funktion des Alters des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Zahlung des Kapitals oder des Rückkaufwertes berechnet wird. Sie ist im global steuerpflichtigen Einkommen einbegriffen.

Tabelle 1.6. Umwandlungskoeffizienten zur Berechnung der fiktiven Rente

Alter des Anspruchsberechtigten zum

Zeitpunkt der Kapitalauszahlung Umrechnungssatz Besteuerungszeitraum (*)

40 Jahre und weniger 1 41 bis 45 Jahre 1,5 46 bis 50 Jahre 2 51 bis 55 Jahre 2,5 13 Jahre 56 bis 58 Jahre 3 59 bis 60 Jahre 3,5 61 bis 62 Jahre 4 63 bis 64 Jahre 4,5 65 Jahre und mehr 5 10 Jahre

(*) Die Erklärungspflicht erlischt nur dann, wenn der Anspruchsberechtigte vor Ablauf dieses Zeitraums verstirbt. Bei Gruppenversicherung, Pensionssparen und Lebensversicherung sind die Verträge in dem Punkt gleich, dass sie einen Steuervorteil bei «Eintritt», d.h. bei Zahlung der Prämien oder Beiträge, mit einer Besteuerung bei «Austritt», d.h. bei der Zahlung des Kapitals oder der Rente, die über die Kapitalisierung der Prämien erwirtschaftet wurden, kombiniert. Wird die Lebensversicherung zur Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe verwendet, findet die Besteuerung «bei Austritt» statt, wenn das Kapital vollständig wiederhergestellt ist. Nachfolgend beschreiben wir die Vorteile, die «bei Eintritt» gewährt werden, und wir zeigen ebenfalls auf, die Besteuerung «bei Austritt» geschieht. Diese Formen von langfristigem Sparen sind ebenfalls Gegenstand bestimmter Besteuerungen bei der Versicherungsgesellschaft oder beim Pensionsfonds, aber dieser Punkt wird hier nicht beschrieben, da er den Versicherten nicht unmittelbar betrifft. A. Abzug für die einzige, eigene Wohnung (Wohnungsbonus)

Dieser Abzug findet Anwendung auf Verträge, die ab 1. Januar 2005 aufgenommen wurden, um das Wohnhaus des Steuerpflichtigen zu erwerben oder zu erhalten. Dieses muss das einzige sein: Der Steuerpflichtige darf also nicht Eigentümer einer anderen Immobilie sein. Diese Bedingung wird zum 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags betrachtet (25). Die Wohnung muss in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.

25 Wohnungen, von denen der Steuerpflichtige Miteigentümer, bloßer Eigentümer oder Nießbraucher aufgrund

einer Erbschaft geworden ist, werden nicht berücksichtigt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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Der Abzug deckt Anleihezinsen, Kapitaltilgungen oder die Anleihe wiederherstellende Lebensversicherungsprämien sowie Restschuldversicherungsprämien. Hypothekenanleihe und Versicherungsvertrag müssen bei einer Einrichtung mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden. Lebensversicherungsprämien müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

- Der Vertrag muss vom Steuerpflichtigen vor dem Alter von 65 Jahren unterschrieben sein.

- Wenn Leistungen zu Lebzeiten vorgesehen sind, muss er eine Mindestdauer von 10 Jahren haben.

- Vorteile zu Lebzeiten müssen zugunsten des Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden und im Todesfall zugunsten der Person, die das Volleigentum oder den Nießbrauch erhält.

Der Abzug wird nicht, so wie es für vor 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge der Fall war, in Funktion des Gesamtbetrags der Berufseinkünfte begrenzt. Der Höchstbetrag für den Abzug pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum besteht aus einem Grundbetrag und Erhöhungen:

- Der Grundbetrag beläuft sich auf 2.260 Euro für Einkommen 2013. Er gilt weiterhin, unabhängig von der Entwicklung des unbeweglichen Vermögens des Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags.

- Eine erste Erhöhung wird während der ersten zehn Jahre des Anleihevertrags angewandt. Für Einkommen 2013 beträgt sie 750 Euro.

Der Grundbetrag wird ebenfalls erhöht, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach Abschluss des Anleihevertrags mindestens drei Kinder zu Lasten hat. Für Einkommen 2013 beträgt diese Erhöhung 80 Euro.

Diese Erhöhungen werden nicht mehr ab dem Besteuerungszeitraum angewandt, in dem der Steuerpflichtige Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher einer zweiten Wohnung wird. Der Verlust der Erhöhungen ist endgültig.

Der Abzug wird vom Gesamtnettoeinkommen vorgenommen. Die Gewährung des Abzugs für die einzige eigene Wohnung hat als Konsequenz:

- die Steuerbefreiung des Katastereinkommens für eigene Wohnung

- die Aufhebung der Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs in Höhe von 12,5 % dieses Katastereinkommens

- die Aufhebung des zusätzlichen Abzugs von Hypothekenzinsen

- die Aufhebung jeglichen anderen Zinsabzugs oder der Steuerermäßigung für Kapitaltilgungen von Anleihen oder Lebensversicherungsprämien.

B. Lebensversicherungsprämien

Es handelt sich um Lebensversicherungsprämien, die sich auf andere Verträge beziehen als diejenigen, die für den Abzug für die einzige eigene Wohnung berücksichtigt werden. D.h. also Verträge die vor 1. Januar 2005 und die nach diesem Datum abgeschlossen wurden, die jedoch nicht für den «Abzug für die einzige eigene Wohnung» berücksichtigt werden. Diese Prämien geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

- Der Vertrag muss vom Steuerpflichtigen vor dem Alter von 65 Jahren unterschrieben sein.

- Wenn Vorteile im Erlebensfall vorgesehen sind, muss die Dauer mindestens zehn Jahre betragen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 47

- Die Vorteile zu Lebzeiten müssen zugunsten des Steuerpflichtigen vorgesehen sein und im Todesfall zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad. Dient der Lebensversicherungsvertrag zur Wiederherstellung oder Sicherheit einer Hypothekenanleihe, müssen die Vorteile im Todesfall zugunsten von Personen vorgesehen sein, die Volleigentum oder Nießbrauch der Wohnung erhalten, und bis zum zugunsten des Gläubigers gesicherten oder wiederhergestellten Betrag.

Der Betrag, der Anrecht auf eine Steuerermäßigung gibt, ist pro Ehepartner begrenzt:

- auf 15 % des ersten Teilbetrags von 1.880 Euro der Berufseinkünfte und 6 % der restlichen Berufseinkünfte

- mit einem Höchstbetrag von 2.260 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt für den Gesamtbetrag der Lebensversicherungsprämien und Tilgungen von Hypothekenanleihen (siehe hiernach unter C) abzüglich der Prämien und Rückzahlungen, die in den Genuss der auf den Grundbetrag begrenzten Befreiung für die einzige eigene Wohnung kommen. Lebensversicherungsprämien geben im Prinzip Anrecht auf die Steuerermäßigung für langfristiges Sparen, die zum Satz von 30 % gewährt wird. Sie können jedoch Anrecht auf die erhöhte Steuerermäßigung für Bausparen geben, die zum Grenzsteuersatz gewährt wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Die Lebensversicherung dient ausschließlich der Wiederherstellung oder als Sicherheit einer Hypothekenanleihe.

- Die Anleihe wurde aufgenommen. um das «Wohnhaus» zu erwerben, zu bauen oder umzubauen (26).

- Es war das einzige Eigentum des Steuerpflichtigen, als die Anleihe abgeschlossen wurde.

Die erhöhte Ermäßigung für Bausparen betrifft also nur mehr Anleihen von vor 1. Januar 2005. Für Anleihen eines späteren Datums gilt der Abzug für die einzige Wohnung. Die Steuerermäßigung für Bausparen ist nur auf einen ersten Teilbetrag anwendbar, der auf den in Tabelle 1.7. beschriebenen Grundbetrag berechnet wird, der um 5, 10, 20, oder 30 % erhöht wird, je nachdem ob der Steuerpflichtige 1, 2, 3 oder mehr Kinder am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrags zu Lasten hatte.

Tabelle 1.7. Grundbetrag der Anleihe, der Anrecht auf die Steuerermäßigung für Bausparen gibt

Jahr, in dem der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wurde

Grundbetrag der Anleihe, der Anrecht auf die Ermäßigung für Bausparen gibt

1989 49.578,70 1990 51.115,64 1991 52.875,69

1992 bis 1998 54.536,58 1999 55.057,15 2000 55.652,10 2001 57.570,00 2002 58.990,00 2003 59.960,00 2004 60.910,00

26 Das heißt dasjenige, für dessen Katastereinkommen der pauschale Freibetrag beansprucht werden kann.

Siehe oben Seite 24.

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C. Tilgungen einer Hypothekenanleihe

Man muss zwischen zwei Arten von Verträgen unterscheiden: diejenigen, die ab 1. Januar 1989 abgeschlossen wurden und kein Ersatz für frühere Verträge sind (27) und die vor 1989 abgeschlossenen Verträge. Für Verträge, die ab 1. Januar 1989 abgeschlossen wurden und die nicht für den Abzug für die einzige eigene Wohnung berücksichtigt werden, geben die Tilgungen einer Hypothekenanleihe Anrecht auf die Steuerermäßigung für Bausparen im Rahmen eines ersten Teilbetrags, der in Funktion des Erwerbsjahres festgelegt wird: Es handelt sich um die in Tabelle 1.7. aufgelisteten «Grundbeträge». Wurde die Anleihe jedoch aufgenommen, um eine in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anleihe das einzige Wohnhaus des Steuerpflichtigen war, zu bauen, zu erwerben oder zu renovieren, wird dieser Betrag um 5, 10, 20, oder 30 % erhöht, je nachdem ob der Steuerpflichtige 1, 2, 3 oder mehr Kinder am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses der Anleihe zu Lasten hatte. Für Anleiheverträge, die vor 1. Januar 1989 abgeschlossen wurden, bleibt der Anleihebetrag, der Anrecht auf die Steuerermäßigung gibt unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Sozialwohnung, eine mittelgroße Wohnung oder eine große Wohnung handelt:

- Im Fall von «Sozial»-Wohnungen gibt der Gesamtbetrag des geliehenen Kapitals Anrecht auf die Steuerermäßigung.

- Die Steuerermäßigung wird dagegen bei «großen» Wohnungen verweigert.

- Im Fall «mittelgroßer» Wohnungen ist das Kapital, das Anrecht auf eine Steuerermäßigung gibt, begrenzt auf:

- den ersten Teilbetrag der Anleihe in Höhe von 49.578,70 Euro für Verträge von nach dem 30.04.86, die den Bau oder Erwerb im Neuzustand betreffen,

- den ersten Teilbetrag von 9.915,74 Euro in den anderen Fällen. Die Steuerermäßigung wird in jedem Fall nur dann gewährt, wenn die Wohnung im Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Das Darlehen muss bei einer Einrichtung aufgenommen worden sein, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Anleihe durch eine Restschuldversicherung besichert ist.

D. Hypothekenzinsen

Die hier dargelegten Regeln betreffen nur andere Anleihezinsen als diejenigen, die für den Abzug für die einzige eigene Wohnung berücksichtigt werden. Zinsen dieser Anleihe, die spezifisch zwecks Erwerb oder Erhaltung dieser unbeweglichen Güter aufgenommen wurde, sind zuerst von den steuerpflichtigen Immobilieneinkünften und bis in deren Höhe abziehbar. Der Restbetrag kann für einen zusätzlichen Abzug von Hypothekenzinsen berücksichtigt werden, wenn die Anleihe aufgenommen wurde, um einen Bau oder Renovierungsarbeiten größeren Ausmaßes zu finanzieren. Dieser Abzug wird vom Gesamtnettoeinkommen vorgenommen.

27 Im weiteren Verlauf dieses Abschnitts sind ab 1989 als Ersatz für frühere Verträge abgeschlossene Verträge

als Verträge von vor 1989 zu betrachten.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 49

BEDINGUNGEN ZUR GEWÄHRUNG DES ZUSÄTZLICHEN ABZUGS

- Der zusätzliche Abzug betrifft also nur mehr Anleihen von vor 1. Januar 2005. - Die Anleihe muss hypothekarisch sein und nach 30. April 1986 für mindestens 10 Jahre

aufgenommen worden sein.

- Sie muss aufgenommen worden sein zwecks Bau, Erwerb im Neuzustand oder Renovierung des einzigen Wohnhauses, das der Steuerpflichtige besitzt. Wurde die Anleihe nach 1. Mai 1986 und vor 31. Oktober 1995 aufgenommen, muss die erste Bewohnung 20 Jahre zurückliegen. Für Anleihen, die nach 1. November 1995 aufgenommen wurden, muss die erste Bewohnung 15 Jahre zurückliegen.

- Im Renovierungsfall mussten die Arbeiten einen Mindestbetrag erreichen und sie mussten durch einen registrierten Unternehmer ausgeführt worden sein.

BERECHNUNG DES ABZIEHBAREN BETRAGS

Der abziehbare Betrag wird zuerst in Funktion des Anleihebetrags begrenzt. Auf den so erhaltenen Betrag wird ein in der Zeit degressiver Prozentsatz angewendet, der den abziehbaren Betrag bestimmt. Für Bauten ist der maximale Grundbetrag derjenige aus Tabelle 1.7.. Für Renovierungsarbeiten wird dieser Höchstbetrag durch zwei geteilt und auf den nächsten Zehner aufgerundet. In dem einen wie in dem anderen Fall bleibt der dem Erwerbsjahr entsprechende Grundbetrag während der gesamten Dauer des zusätzlichen Abzugs unverändert. Der Grundbetrag wird um 5, 10, 20, oder 30 % erhöht, je nachdem ob der Steuerpflichtige 1, 2, 3 oder mehr Kinder am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses der Anleihe zu Lasten hatte. Auf den so begrenzten Abzug wird ein Prozentsatz angewandt, der den effektiv anwendbaren Zinsabzug festlegt. Er ändert wie folgt:

- vom ersten (28) bis zum fünften Jahr zu 80 %, - für das sechste Jahr zu 70 %, - für das siebte Jahr zu 60 %, - für das achte Jahr zu 50 %, - für das neunte Jahr zu 40 %, - für das zehnte Jahr zu 30 %, - für das elfte Jahr zu 20 %, - für das zwölfte Jahr zu 10 %.

Der Abzug wird im Verhältnis zum Einkommen jedes Ehepartners verrechnet.

28 Das 1. Jahr ist dasjenige, ab dem das Katastereinkommen steuerpflichtig ist.

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E. Pensionssparen

Der Steuerpflichtige kann über folgende Wege ein Pensionssparen abschließen. Die Einzahlungen müssen in jedem Fall in Belgien und endgültig vorgenommen werden.

- Der Sparer eröffnet ein individuelles Sparkonto bei seinem Finanzinstitut. Er kann das Konto selbst verwalten oder dem Finanzinstitut die Verwaltung über eine schriftliche Vollmacht anvertrauen. In der Praxis kennt diese Formel wenig Erfolg, einerseits wegen der bescheidenen Höhe der eingesetzten Beträge und andererseits wegen der durch Ankauf und Verwaltung kleiner Aktienportfolios verursachten hohen Kosten.

- Der Steuerpflichtige eröffnet ein kollektives Sparkonto bei einem Finanzinstitut, aber die eingezahlten Beträge werden kollektiv gemäß den gesetzlichen Normen durch das Finanzinstitut über einen speziell dafür gegründeten Pensionssparfonds angelegt und verwaltet.

- Der Sparer schließt eine Sparversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab, um eine Pension, eine Rente oder ein Kapital zu gründen, die zu Lebzeiten oder im Todesfall ausgezahlt werden.

Der für die Steuerermäßigung zu berücksichtigende Betrag ist auf 940 Euro pro steuerbaren Zeitraum und pro Steuerpflichtigen begrenzt. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

- Sparkonto oder Sparversicherung müssen für eine Mindestdauer von 10 Jahren (29) von einem Einwohner eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der mindestens 18 Jahre und weniger als 65 Jahre alt ist, abgeschlossen werden.

- Die Vorteile müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt werden:

- zu Lebzeiten zugunsten des Steuerpflichtigen selbst,

- im Todesfall: zugunsten des Ehepartners oder Verwandten des Steuerpflichtigen bis zum zweiten Grad (30).

- Wenn der Sparer im Laufe desselben Besteuerungszeitraums Einzahlungen für mehrere Sparkonten oder Sparversicherungen vorgenommen hat, wird die Steuerermäßigung nur für die Einzahlungen gewährt, die ein einziges Konto (Sparkonto oder Sparversicherung) betreffen. Der Sparer darf während desselben Besteuerungszeitraums nur ein einziges Konto oder eine einzige Sparversicherung eröffnen.

Die Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent der tatsächlich gezahlten Ausgaben. Diese Steuerermäßigung für Pensionssparen kann nicht mit derjenigen bezüglich Aktien oder Anteile der Arbeitgebergesellschaft kumuliert werden. Die Gewährung eines Steuervorteils bei der Zahlung der Prämien zieht die Besteuerung der bei Ablauf des Vertrags bezogenen Beträge nach sich. Das bei Ablauf eines Pensionssparplans ausgezahlte Kapital unterliegt einer vorgezogenen Besteuerung. Diese vorgezogene Steuer oder «Steuer auf langfristiges Sparen» ist eine Steuer aus dem Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (indirekte Steuer), die an die Stelle der StnP tritt. In dem Maße, wie das Ersparte der Steuer auf langfristiges Sparen unterworfen wurde, ist es also von der StnP befreit (31). Diese vorgezogene Steuer wurde selbst 2012 teilweise «vorgezogen» durch die Erhebung einer einmaligen Steuer von 6,5 % auf das Pensionssparen auf die Reserven, die durch vor 1. Januar 1993 gezahlte Prämien gebildet wurden.

29 Ab Steuerjahr 1993 ist diese Dauer für Personen, die am 31.12.1986 55 Jahre alt waren, auf fünf Jahre

herabgesetzt. Es handelt sich also um Personen, die 1932 oder eher geboren sind. 30 Dient der Sparversicherungsvertrag zur Wiederherstellung oder Sicherheit einer Hypothekenanleihe,

müssen seit 2005 die Vorteile im Todesfall zugunsten von Personen vorgesehen sein, die das Volleigentum oder den Nießbrauch dieser Wohnung erhalten, und bis zum zugunsten des Gläubigers gesicherten oder wiederhergestellten Betrag.

31 Vgl. Teil 2, Kapitel 4, Seite 216.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 51

F. Gruppenversicherung und Pensionsfonds

Die Gruppenversicherung ist ein Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgebergruppe und einer Versicherungsgesellschaft zugunsten eines Teils oder der Gesamtheit des Personals abgeschlossen wird, um den Nutzungsberechtigten außergesetzliche Vorteile zusätzlich zur Pension zu verschaffen. Die Gruppenversicherung unterliegt einer Reglementierung, die die Beitrittsbestimmungen, die Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder, die Rechte und Verpflichtungen des Arbeitgebers enthält. Die Finanzierung läuft über zwei Beitragsarten:

- Arbeitgeberbeiträge, gezahlt vom Arbeitgeber,

- persönliche Beiträge, vom Arbeitgeber auf die Entlohnung des Arbeitnehmers einbehalten.

Arbeitgeberbeiträge, die im Rahmen einer Gruppenversicherung gezahlt werden, sind beim Arbeitgeber in dem Maße abziehbar, wie die Leistungen, auf die sie Anrecht geben, zusammen mit den gesetzlichen und außergesetzlichen Pensionen 80 % der letzten jährlichen Bruttoentlohnung nicht überschreiten. Persönliche Beiträge kommen für die Gewährung einer Steuerermäßigung in Frage, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Es muss sich um persönliche Beiträge einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung handeln.

- Die Versicherung muss zwecks Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall abgeschlossen werden.

- Die Beiträge müssen vom Arbeitgeber auf die Entlohnungen einbehalten werden.

- Die Beiträge müssen definitiv an ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, gezahlt werden.

- Der Höchstbetrag von 80 % der letzten jährlichen Bruttoentlohnung muss eingehalten werden. Diese Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent der tatsächlich gezahlten Ausgaben. Die Gewährung eines Steuervorteils bei Zahlung der Prämien zieht die Besteuerung der bei Ablauf des Vertrags bezogenen Beträge nach sich (32).

G. Ankäufe von Arbeitgeberaktien

Ankäufe von Arbeitgeberaktien geben Anrecht auf eine Steuerermäßigungen von 30 % der tatsächlich gezahlten Ausgaben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Der Steuerpflichtige muss Lohnempfänger oder Angestellter der Gesellschaft, eines Tochterunternehmens oder eines Enkelunternehmens sein.

- Die Aktien müssen anlässlich einer Kapitalbildung oder Kapitalerhöhung dieser Gesellschaft gezeichnet werden.

- Belege, die nachweisen, dass der Steuerpflichtige die Aktien erworben hat und dass er sie Ende des Besteuerungszeitraums behalten hat, müssen der Erklärung beigelegt werden.

Der Betrag, der Anrecht auf Steuerermäßigung gibt, ist auf 750 Euro pro Ehepartner, der diese Bedingungen erfüllt, begrenzt und unvereinbar (33) mit der Ermäßigung für Pensionssparen.

32 Siehe hiernach Seite 72. 33 Die Unvereinbarkeit wird pro Ehepartner bewertet.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 52 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

H. Ausgaben für Unterhalt oder Restaurierung klassierter Denkmäler

Ausgaben für Unterhalt oder Restaurierung klassierter Denkmäler geben Anrecht auf einen Steuervorteil in Form einer Steuerermäßigung (34). Die Steuerermäßigung für Ausgaben, die der Eigentümer für Unterhalt oder Restaurierung der Öffentlichkeit zugänglicher, nicht vermieteter klassierter Denkmäler oder Landschaften ausgelegt hat, wird zum Satz von 30 % gewährt. Der Betrag, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, beläuft sich auf 50 % der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben mit einem Höchstbetrag von 37.640 Euro. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung zwischen den Ehepartner entsprechend ihrem steuerbaren Einkommen aufgeteilt.

I. Ausgaben zur Absicherung gegen Einbruch und Brand

Die Ausgaben, die berücksichtigt werden können, sind Absicherungsarbeiten in einem Gebäude, wovon der Steuerpflichtige Eigentümer oder Mieter ist. Das sind:

- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage einbruchhemmender Außenbauteile: Spezialverglasung, Absicherungssysteme für die verschiedenen Gebäudezugänge und gepanzerte Türen,

- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage von Alarmsystemen,

- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage von Kameras mit Aufzeichnungssytemen. Es muss nicht mehr auf einen registrierten Unternehmer zurückgegriffen werden. Ausgaben, die als Werbungskosten abgesetzt werden oder für den Investitionsabzug berücksichtigt werden, sind ausgeschlossen. Die Steuerermäßigung kann nicht mit einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen kumuliert werden:

- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung (vgl. 1.3.2. A hiernach)

- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden (vgl. K hiernach)

Die Steuerermäßigung entspricht 30% des im Besteuerungszeitraum verauslagten Ausgabenbetrags mit einem Höchstbetrag von 750 Euro. Bei einer gemeinsamen Veranlagung wird Ermäßigung proportional zu den Einkünften der Ehepartner aufgeteilt.

34 Vgl. allgemeine Bemerkung oben Seite 43 über die Umwandlung bestimmter abziehbarer Ausgaben in

Steuerermäßigungen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 53

J. Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigem Mietpreis vermietet werden

Berücksichtigt werden die Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums zur Renovierung einer Wohnung bezahlt wurden, deren Eigentümer oder Mieter der Steuerpflichtige ist. Die Immobilie muss für neun Jahre über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet werden. Die Steuerermäßigung wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

- Die Wohnung ist seit mindestens 15 Jahren bewohnt.

- Der Gesamtbetrag der Arbeiten beläuft sich auf mindestens 11.290 Euro einschließlich MwSt.

Die Steuerermäßigung wird während neun Jahren in Höhe von 5 % der für jeden dieser Besteuerungszeiträume ausgelegten Ausgaben gewährt mit einem Höchstbetrag von 1.130 Euro für Einkommen 2013. Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar:

- auf Ausgaben, die als Werbungskosten berücksichtigt werden,

- auf Ausgaben, die Anrecht auf Investitionsabzug geben,

- auf Ausgaben, die Anrecht auf die Steuerermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung geben (vgl. Seite 53),

Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet werden, könnten zu einer Neubewertung des Katastereinkommens führen. Das Inkrafttreten dieser Neubewertung wird in Sachen StnP um neun Jahre aufgeschoben (35). Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem Anteil eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

1.3.2. Umwelt

A. Ausgelegte Ausgaben für Arbeiten zur Energieeinsparung

Die Steuerermäßigungen für Arbeiten zur Energieeinsparung sind seit Steuerjahr 2013 mit Ausnahme der Dachisolation gestrichen. Die Aufhebung wird von Übergangsmaßnahmen für 2012 im Rahmen eines vor 28. November 2011 unterzeichneten Vertrags ausgelegten Ausgaben begleitet. Diese Übergangsmaßnahmen gelten weiterhin für die vorgetragenen Steuerermäßigungen.

DACHISOLIERUNG

Die Steuerermäßigung für Dachisolierung ist festgelegt auf 30 % der während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlten Ausgaben. Die Wohnung muss bei Beginn der Arbeiten seit mindestens fünf Jahren bewohnt sein. Die Steuerermäßigung ist auf 3.010 Euro pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung begrenzt. Dieser Betrag wird in dem Maße auf 3.910 Euro angehoben, wie diese Erhöhung von 900 Euro ausschließlich eine vorgetragene Steuerermäßigung für Ausgaben in Bezug auf die Installation von photovoltaischen Solarzellen betrifft.

35 Das «Einfrieren» des Katastereinkommens während 9 Jahren gilt jedoch nicht in Sachen

Immobiliensteuervorabzug.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 54 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Ein Vortrag auf die drei folgenden Besteuerungszeiträume ist nicht mehr möglich. Die Steuerermäßigung für Dachisolation kann nicht mehr in eine erstattbare Steuergutschrift umgewandelt werden. Ausgaben, die als Werbungskosten oder für den Investitionsabzug berücksichtigt werden, sind ausgeschlossen. Die Ausgaben werden zwischen den Ehepartnern im Verhältnis zum steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit ihrer steuerpflichtigen Einkünfte aufgeteilt.

VORTRAG VON STEUERERMÄßIGUNGEN

Es ist jedoch noch möglich, den Vortrag für bestimmte 2010, 2011 und/oder 2012 getätigte Ausgaben anzuwenden (36).

Wenn die 2012 getätigten Ausgaben sich auf Arbeiten beziehen, die im Rahmen eines ab 28. November 2011 unterzeichneten Vertrags ausgeführt werden, ist kein Vortrag möglich.

Wenn die 2012 getätigten Ausgaben sich auf Arbeiten beziehen, die im Rahmen eines vor 28. November 2011 unterzeichneten Vertrags ausgeführt werden, bleibt der Vortrag unter der Bedingung möglich, dass die Wohnung zu Beginn der Arbeiten seit mindestens fünf Jahren bewohnt war.

B. Häuser mit geringem Energieverbrauch

Die Steuerermäßigungen für Häuser mit geringem Energieverbrauch, Passiv- und Nullenergiehäuser sind seit Steuerjahr 2013 aufgehoben.

Eine Übergangsmaßnahme war jedoch vorgesehen: Wohnungszertifikate «Niedrigenergie», «Passiv» oder «Nullenergie», die spätestens am 31 Dezember 2011 beantragt und spätestens am 29. Februar 2012 ausgestellt wurden, wurden als am 31. Dezember 2011 ausgestellt betrachtet. Ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes (37) hat den erforderlichen Besitz der Konformitätsbescheinigung jedoch als diskriminierend verurteilt. Infolge dieses Urteils bleiben die Steuerermäßigungen Niedrigenergie-, Passiv- und Nullenergiewohnungen den Steuerpflichtigen, die nachweisen können, dass sie sich vertraglich vor 1. Januar 2012 verpflichtet haben, eine solche Wohnung zu erwerben, gültig. Es sei daran erinnert, dass die Steuerermäßigung für Häuser mit geringem Energieverbrauch während zehn aufeinander folgende Besteuerungszeiträume gewährt wird. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

36 Weitere Informationen zu den Ausgaben, für die dieser Vortrag gilt, findet der Leser in den vorherigen

Ausgaben des Steuermemento. 37 Urteil Nr. 63/2013 vom 8. Mai 2013

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 55

C. Grüne Darlehen

Zinsen auf «Grüne Darlehen» geben ebenfalls Anrecht auf Steuerermäßigung. Es handelt sich um Darlehen, die zwischen 1. Januar 2009 und 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, um Ausgaben zu finanzieren, die damals für die Steuerermäßigung für Energie sparende Investitionen berücksichtigt werden konnten. Die Regelung der grünen Darlehen ist jedoch nicht mehr automatisch mit der vorerwähnten Steuerermäßigung gepaart. Ein grünes Darlehen kann sich in der Tat auf Arbeiten beziehen, die nicht oder nicht mehr Anrecht geben auf die Steuerermäßigung für Energieeinsparung, da diese Steuerermäßigung inzwischen begrenzt wurde, namentlich für neuere Wohnungen (von unter fünf Jahren), und anschließend abgeschafft wurde, mit Ausnahme der Dachisolation. Die Steuerermäßigung beträgt 30% der tatsächlich nach Abzug der staatlichen Beteiligung in Form einer Zinsvergütung gezahlten Zinsen. D. Elektrofahrzeuge Es wird eine Steuerermäßigung für Ausgaben zum Erwerb eines ausschließlich mit Elektromotor angetriebenen und zur Beförderung von mindestens zwei Personen geeigneten Fahrzeugs mit 2, 3 oder 4 Rädern gewährt. Das Fahrzeug muss im Neuzustand erworben werden. Die Steuerermäßigung beträgt 15 % des Kaufpreises, mit einem Höchstbetrag von:

- 4.940 Euro pro vierrädriges Kraftrad, - 3.010 Euro für ein Motorrad oder ein dreirädriges Kraftrad Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

1.3.3. Sonstige Ausgaben, für die föderale Steueranreize bestehen

A. Kinderbetreuungskosten

Für Kinderbetreuungskosten wird eine Steuerermäßigung zum Satz von 45 % zu folgenden Bedingungen gewährt:

- Der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner muss Berufseinkünfte beziehen: Löhne, Gewinne, Profite, oder auch Ersatzeinkünfte: (Pensionen, Arbeitslosengelder usw.),

- Das Kind muss zu Lasten des Steuerpflichtigen (38) und unter 12 Jahre alt sein. Für Kinder mit schwerer Behinderung wird diese Altersgrenze auf 18 Jahre angehoben.

- Die Betreuungskosten werden entweder an Einrichtungen oder Betreuungszentren gezahlt, die von lokalen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Behörden der Regionen oder Gemeinschaften anerkannt sind, oder an Kindergärten oder Primarschulen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder an Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind. Im ersten Fall handelt es sich um Kleinkindbetreuungszentren: Das sind insbesondere Einrichtungen oder Aufnahmefamilien, die vom ONE (Office de la naissance et de l'Enfance), von Kind en Gezin, lokalen öffentlichen Behörden, öffentlichen Behörden der Regionen oder Gemeinschaften oder ausländischen öffentlichen Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, anerkannt sind.

38 Bei Mitelternschaft kann jeder Mitelternteil die persönlich getragenen Ausgaben abziehen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 56 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Im zweiten Fall handelt es sich nicht nur um Schulen, sondern auch um Einrichtungen, die mit diesen Schulen oder deren Schulträgern verbunden sind. Die Liste anerkannter Einrichtungen umfasst also mehr als nur «Kinderhorte» und beinhaltet nun auch andere Betreuungsstellen (von den Gemeinden organisierte Spielplätze, von Jugendbewegungen organisierte Ferienlager, Internate). Seit 1. Januar 2008 ist die Abziehbarkeit ausgedehnt auf Betreuungskosten, die an Einrichtungen gezahlt werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind.

- Der Kostenbetrag muss mit Belegen, die zur Verfügung der Verwaltung gehalten werden, nachgewiesen werden.

Der Betrag, der Anrecht geben kann auf eine Steuerermäßigung, ist der tatsächlich gezahlte Tagespreis, begrenzt auf 11,20 Euro pro Betreuungstag und pro Kind. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung zwischen den Ehepartner entsprechend ihrem steuerbaren Einkommen aufgeteilt.

B. Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen sind von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte abziehbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Der Empfänger gehört nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

- Die Unterhaltsleistungen sind in Ausführung des Zivil- oder des Gerichtsgesetzbuches oder des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens geschuldet (39).

- Die Leistung wird regelmäßig gezahlt, oder wenn sie nach dem Besteuerungszeitraum, auf den sie sich bezieht, gezahlt wird, muss dies in Ausführung einer rückwirkenden gerichtlichen Entscheidung geschehen.

Der Abzug ist begrenzt auf 80 % der bezahlten Summen. Unterhaltsleistungen, die infolge einer Verpflichtung eines der Ehepartner gezahlt werden, sind von dessen Einkünften abziehbar. Wenn sie aus einer gemeinsamen Verpflichtung der beiden Ehepartner hervorgehen, sind sie im Verhältnis zu den Einkünften eines jeden abziehbar.

C. Unentgeltliche Zuwendungen

Für unentgeltliche Zuwendungen an anerkannte Einrichtungen (40) wird eine Steuerermäßigung zum Satz von 45 % gewährt, sofern sie sich auf mindestens 40 Euro pro begünstigte Einrichtung belaufen. Der Gesamtbetrag der unentgeltlichen Zuwendungen, wofür die Steuerermäßigung gewährt wird, darf weder mehr als 10 % der Gesamtheit der Nettoeinkünfte des Ehepartners, noch 376.350 Euro pro Ehepartner übersteigen. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung zwischen den Ehepartner entsprechend ihrem steuerbaren Einkommen aufgeteilt.

39 Gemäß einer ausländischen Rechtsvorschrift gezahlte Unterhaltsleistungen werden in der gleichen Weise

behandelt wie Unterhaltsleistungen, die gemäß einer belgischen Verfügung gezahlt wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Verfügungen entsprechend sind.

40 Ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums kommen ebenfalls in Frage.

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D. Entlohnungen von Hausangestellten

Für Entlohnungen von Hausangestellten, diesem während des Besteuerungszeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, wird eine Steuerermäßigung zum Satz von 30 % gewährt Diese Steuerermäßigung wird nur für einen einzigen Hausangestellten zu folgenden Bedingungen gewährt:

- Der Steuerpflichtige ist als Arbeitgeber beim LASS eingetragen.

- Zum Zeitpunkt seiner Einstellung ist der Angestellte seit mindestens sechs Monaten berechtigt, das Eingliederungseinkommen zu beziehen, oder ist ein entschädigter Vollarbeitsloser.

- Die Entlohnungen sind der sozialen Sicherheit unterworfen und übersteigen 3.690 Euro. Der Betrag, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, beläuft sich auf 50 % der gewährten Entlohnungen mit einem Höchstbetrag von 7.530 Euro. Die Steuerermäßigung wird entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner aufgeteilt.

E. LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks

Beträge, die anlässlich des Kaufs oder der Verwendung von LBA-Schecks an lokale Beschäftigungsagenturen (LBA) gezahlt werden, geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung zum Satz von 30 %. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

- Die Ausgabe wird außerhalb jeglicher Berufstätigkeit vorgenommen. - Sie wird an eine lokale Beschäftigungsagentur für Leistungen gezahlt, die Arbeitnehmer

unter LBA-Arbeitsvertrag erbracht haben. - Der Steuerpflichtige legt seiner Erklärung die in LBA-Angelegenheiten vorgesehene und

vom Aussteller der LBA-Schecks ausgestellte Bescheinigung bei. Beträge, die für Leistungen mit Dienstleistungsschecks gezahlt werden, die keine sozialen Dienstleistungsschecks sind, geben ebenfalls Anrecht auf eine Steuerermäßigung von 30 %. Dienstleistungsschecks werden von natürlichen Personen erworben, die außerhalb jeglicher Berufstätigkeit Dienstleistungen im Nahbereich beanspruchen möchten (häusliche Hilfe im Haushalt und bestimmte Tätigkeiten außerhalb der Wohnung wie Beförderung von älteren Personen oder Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit oder kleine tägliche Gänge unter Begleitung). Sie werden von Gesellschaften ausgegeben, die vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung bezeichnet sind. Die Privatperson, die Dienstleistungsschecks erworben hat, schließt mit einer Gesellschaft, die für die entsprechenden Dienstleistungen im Nahbereich zugelassen ist, einen Vertrag ab und zahlt die durchgeführten Dienstleistungen mit den Dienstleistungsschecks. Diese Ausgaben geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung in Höhe des Nennwertes der LBA-Schecks oder Dienstleistungsschecks, die auf Namen des Steuerpflichtigen ausgestellt wurden und von diesem 2013 beim Aussteller gekauft wurden, gegebenenfalls abzüglich der im Laufe desselben Jahres an den Aussteller zurückgegebenen Schecks. Die zugelassenen Ausgaben sind auf 2.720 Euro begrenzt für Ausgaben, die vor 1. Juli 2013 getätigt wurden. Für ab 1. Juli 2013 getätigte Ausgaben ist der neue Höchstbetrag festgelegt auf 1.380 Euro pro Steuerpflichtiger und pro Jahr.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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Wenn dieser neue Höchstbetrag bereits vor 1. Juli 2013 überschritten ist, kann der Gesamtbetrag der vor 1. Juli bestellten Schecks unter Beachtung des Höchstbetrags am 30. Juni 2013 berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Der alte Höchstbetrag (2.720 Euro) kann noch berücksichtigt werden für Ausgaben, die vor 1. Juli 2013 getätigt wurden.

Beispiel Jemand hat vor 1. Juli 2013 für 2.500 Euro Dienstleistungsschecks bestellt. Der alte Höchstbetrag (2.720 Euro) kann noch berücksichtigt werden. Nach 1. Juli 2013 bestellte Dienstleistungsschecks geben jedoch kein Anrecht mehr auf Steuerermäßigung, weil dann der neue Höchstbetrag (1.380 Euro) gilt und dieser Höchstbetrag bereits überschritten ist. Für Dienstleistungsschecks ist die Steuerermäßigung erstattbar, wenn sie höher ist als die geschuldete Steuer nach Verminderung für Familienlasten. Sie wird dann in eine Steuergutschrift umgewandelt (41). Diese Möglichkeit gilt nur für Steuerpflichtige, deren Einkommen unter 25.990 Euro liegt. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung für LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner aufgeteilt.

F. «Starter»-Fonds

Diese Steuerermäßigung wurde für die Zeichnung von 2010 ausgegebenen Schuldverschreibungen gewährt. Die Bedingung, wonach die Schuldverschreibungen während sechzig Monaten im Besitz des Zeichners bleiben müssen, gilt weiterhin. Wird diese Bedingung nicht mehr eingehalten, wird die gewährte Steuerermäßigung um so viele Sechzigstel zurückgenommen, wie volle Monate übrig bleiben, und der Steuerpflichtige, der diese somit veräußerten Schuldverschreibungen erwirbt, hat kein Anrecht auf Steuerermäßigung. Die Steuerermäßigung entspricht 5 % der vorgenommenen Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 320 Euro für Einkommen 2013.

G. Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung

Diese Steuerermäßigung betrifft Zeichnungen von Namensaktien, die von zugelassenen Entwicklungsfonds, die im Bereich des Mikrokredits tätig sind, ausgegeben werden. Die gezahlten Beträge müssen sich auf mindestens 380 Euro belaufen. Die Aktien müssen außer im Todesfall ohne Unterbrechung während mindestens 60 Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. Im Fall einer Veräußerung hat der neue Besitzer kein Anrecht auf Steuerermäßigung und der ehemalige Zeichner erhält eine Steuererhöhung, die so vielen Sechzigstel der ursprünglichen Steuerermäßigung entspricht, wie ganze Monate übrig bleiben. Die Steuerermäßigung entspricht 5 % der gezahlten Beträge mit einem Höchstbetrag von 320 Euro für Einkommen 2013.

41 Für die Berechnung der Steuergutschrift siehe hiernach Seite 75. Die Umwandlung in eine Steuergutschrift

ist jedoch nur anwendbar bei Steuerpflichtigen, die durch Abkommen befreite Berufseinkünfte beziehen, die nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen Einkünfte herangezogen werden.

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1.3.4. Regionale Verfügungen

A. Win-Win-Darlehen (Flämische Region)

Dieser Steuervorteil betrifft Darlehen, die von natürlichen Personen an kleine Gesellschaften vergeben werden. Die «Win-Win»-Darlehenregelung hat am 1. Januar 2011 einige Änderungen erfahren. Der Darlehensnehmer muss ein «Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen» im Sinne der europäischen Kriterien (42) sein. Es muss sich also um ein Unternehmen handeln:

- mit weniger als 250 Arbeitnehmern

- das keinen der folgenden beiden Grenzwerte überschreitet: einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro

- und das das Eigenständigkeitskriterium erfüllt. Dieses Unternehmen wird entweder von einem Selbstständigen oder von einer juristischen Person geleitet. Der Darlehensnehmer muss einen Betriebssitz in der Flämischen Region haben und bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sein oder - falls eine Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen nicht verpflichtend ist - bei einem Sozialversicherungsträger für Selbstständige. Die vom Darlehensnehmer erhaltenen Mittel müssen zu Unternehmenszwecken verwendet werden. Der Darlehensnehmer darf höchsten 100.000 Euro über ein oder mehrere «Win-Win»-Darlehen aufnehmen. Der Kreditgeber muss eine in der Flämischen Region wohnhafte natürliche Person sein. Die Wohnsitzbedingung wird zum 1. Januar des Steuerjahres, an das der Besteuerungszeitraum, in dem das «Win-Win»-Darlehen aufgenommen wurde, gebunden ist, gewertet. Der Steuervorteil (siehe hiernach) wird nicht mehr für die Steuerjahre, in denen der Kreditgeber kein Ansässiger der Flämischen Region ist, gewährt. Der Kreditgeber muss außerhalb seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten handeln. Er darf nicht beim Darlehensnehmer im Lohnverhältnis stehen. Ist der Darlehensnehmer ein Selbstständiger, darf der Kreditgeber nicht sein Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender sein. Ist der Darlehensnehmer eine juristische Person, darf der Kreditgeber nicht Geschäftsführer, Verwalter oder Anteilseigner dieses Darlehensnehmers als juristische Person sein, und dieselben Ausschlüsse gelten für den Ehepartner oder den gesetzlich Zusammenwohnenden des Kreditgebers. Diese Bedingungen werden zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe beurteilt. Der Kreditgeber darf nicht selbst Darlehensnehmer eines anderen «Win-Win»-Darlehens sein. Das Darlehen selbst muss bestehenden und zukünftigen Schulden des Darlehensnehmers untergeordnet werden, es muss eine Laufzeit von acht Jahren haben und ein Kreditgeber darf nicht mehr als 50.000 Euro an einen oder mehrere Darlehensnehmer verleihen. Das Darlehen kann in einem Mal nach acht Jahren oder nach einem von den Parteien erstellten Tilgungsplan zurückgezahlt werden. Der Darlehensnehmer kann das «Win-Win»-Darlehen vorzeitig über eine Einmalzahlung des geschuldeten Restbetrags und der Zinsen tilgen. Der Zinssatz muss zwischen 50 und 100 % des gesetzlichen Zinssatzes liegen (2,75% für 2013). Der Steuervorteil wird in Form einer Steuerermäßigung gewährt. Er besteht aus einer jährlichen Ermäßigung, die auf den Darlehensbeträgen basiert, und gegebenenfalls aus einer einmaligen Ermäßigung im Fall eines Zahlungsausfalls des Darlehensnehmers. Die jährliche Steuerermäßigung beläuft sich auf 2,5 % des arithmetischen Mittels der für den Zeitraum verliehenen Beträge. Sie ist somit auf 1.250 Euro begrenzt. Dieser Grenzbetrag gilt pro Ehepartner. Die einmalige Steuerermäßigung wird bei Zahlungsausfall infolge von Konkurs oder Liquidation des Darlehensnehmers gewährt. Sie beläuft sich auf 30 % des definitiv verlorenen Hauptbetrags, begrenzt auf 50.000 Euro. 42 Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 sowie deren eventuellen Anpassungen

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B. Steuerermäßigung für Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region)

Es wird eine Steuerermäßigung zugunsten des Kreditgebers/natürliche Person, der eine Renovierungsvereinbarung mit einem Darlehensnehmer/natürliche Person abgeschlossen hat, gewährt. Der Kreditgeber muss eine natürliche Person sein. Für die Dauer der Vereinbarung darf der Kreditgeber nicht selbst Darlehensnehmer im Rahmen einer anderen Renovierungsvereinbarung sein. Der Darlehensnehmer muss ebenfalls eine natürliche Person sein. Für die Dauer der Vereinbarung darf er nicht selbst Kreditgeber oder Darlehensnehmer im Rahmen einer anderen Renovierungsvereinbarung sein. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Renovierungsvereinbarung darf die Immobilie nicht länger als vier Jahre eingetragen sein:

- im Leerstandsregister,

- im Inventar der nicht benutzten und/oder verwahrlosten Gewerbebetriebsgelände,

- in den Listen der ungeeigneten und/oder unbewohnbaren Wohnungen und verwahrlosten Gebäuden und/oder Wohnungen.

Die Immobilie muss dazu bestimmt sein, nach der Renovierung mindestens einem der Darlehensnehmer während mindestens acht aufeinander folgenden Jahren als Hauptwohnort zu dienen. Die Renovierungsvereinbarung hat eine Laufzeit von höchstens 30 Jahren und die geforderten Zinsen dürfen eine festgelegte Grenze nicht überschreiten. Die Steuerermäßigung beläuft sich auf 2,5 % des vom Kreditgeber im Rahmen der Renovierungsvereinbarung zur Verfügung gestellten Betrags. Die Bemessungsgrundlage ist auf 25.000 Euro pro Steuerpflichtigen begrenzt. Für die Bemessungsgrundlage wird der Durchschnitt der zum 1. Januar und zum 31. Dezember des Besteuerungszeitraums zur Verfügung gestellten Beträge berücksichtigt.

Die Ermäßigung wird zum ersten Mal für den Besteuerungszeitraum gewährt, in dem mindestens einer der Darlehensnehmer die Immobilie als Hauptwohnort nutzt und solange diese Bedingung erfüllt ist.

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1.4. Berechnung der Steuer

1.4.0. Grundschema

Steuer gemäß Tabelle (1.4.1.) - Ermäßigung für Familienlasten (1.4.2.) - Steuerermäßigungen für Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben (1.4.3.) - Steuerermäßigung für Ersatzeinkünfte (1.4.4.) - Steuerermäßigung für Überstunden (1.4.5.) = ermäßigter Steuergrundbetrag - Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft (1.4.6.) = Hauptbetrag GlstE (global steuerpflichtiges Einkommen) + Steuer auf GetrstE (getrennt steuerbare Einkünfte) (1.4.7.) = Hauptbetrag - Vorabzüge, Steuergutschriften, Vorauszahlungen und sonstige anrechenbare

Bestandteile (1.4.8.) + Erhöhung bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen (1.4.9.) - Vergütung für Vorauszahlungen (1.4.9.) = Steuer «Staat» +/- Steuern der Regionen und Gemeinden (1.4.10.) + Steuerzuschläge (1.4.11.) = fälliger oder dem Steuerpflichtigen geschuldeter Betrag (*) (*) der zu zahlende oder zu erstattende Betrag laut Berechnung und Steuerbescheid enthält neben dem zu

erstattenden oder fälligen Betrag den Restbetrag des Sonderbeitrags zur sozialen Sicherheit und den Restbetrag (erhalten nach Anwendung) der sozialen Befreiung von der Selbstbeteiligung.

Seit 2004 wird die Steuer vollständig pro Ehepartner berechnet.

1.4.1. Tarif

Für Einkommen 2013 gilt folgender Tarif:

Tabelle 1.8. Der progressive Tarif

Steuerpflichtiges Einkommen Grenzsteuersatz 0 - 8.590 25 % 8.590 - 12.220 30 % 12.220 - 20.370 40 % 20.370 - 37.330 45 % 37.330 und mehr 50 %

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1.4.2. Steuerfreier Teilbetrag und Familienlasten

Ein erster Teilbetrag, der je nach Haushaltszusammensetzung ändert, ist steuerfrei. Dieser Teilbetrag setzt sich zuerst aus den steuerfreien Einkünften zusammen, die der Steuerpflichtige und sein Ehepartner bezogen haben. Diese Beträge werden anschließend um das Einkommen erhöht, das aufgrund von Familienlasten und besonderen familiären Lagen steuerfrei ist. Wenn der befreite Teilbetrag eines der Ehepartner das Einkommen, wovon er abgezogen werden soll, übersteigt, wird der verbleibende Teil des Teilbetrags wenn möglich auf den anderen Ehepartner übertragen, um von dessen Einkommen abgezogen zu werden. Diese Befreiung wird auf der Basis angewandt.

A. Befreites Einkommen des Steuerpflichtigen und seines Ehepartners

Der Grundfreibetrag beläuft sich auf 6.990 Euro sowohl für einen Alleinstehenden als auch für einen Ehepartner. Liegt das steuerpflichtige Einkommen nicht höher als 25.990 Euro, wird ein Zuschlag von 280 Euro gewährt. Liegt das steuerpflichtige Einkommen zwischen 25.990 Euro und 26.270 Euro, wird eine Schwellenregelung angewandt. Sie besteht darin, den proportional zum Unterschied zwischen steuerpflichtigen Einkommen und Höchstgrenze von 25.990 Euro gewährten Zuschlag zum steuerfreien Teilbetrag progressiv zu verringern. Der Grundfreibetrag wird um 1.490 Euro erhöht, wenn der Erklärende eine Person mit Behinderung ist. Das Gleiche gilt für seinen Ehepartner, wenn dieser eine Person mit Behinderung ist.

B. Befreiungen für Kinder oder sonstige Personen zu Lasten

Als zu Lasten können Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschließlich und Personen, die den Steuerpflichtigen während dessen Kindheit ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten hatten, berücksichtigt werden. Eine Person wird als zu Lasten betrachtet, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

- Sie gehört am 1. Januar des Steuerjahres (43) (in diesem Fall am 1. Januar 2014) zum Haushalt.

- Sie bezieht während des Besteuerungszeitraums persönlich keine Nettoexistenzmittel über 3.070 Euro (44).

Ferner kann ein Kind nicht als zu Lasten gelten, wenn es Entlohnungen bezogen hat, die für die Eltern Werbungskosten darstellen.

HÖCHSTBETRAG AN NETTOEXISTENZMITTEL

Um den Nettobetrag der Existenzmittel zu bestimmen, müssen alle regelmäßigen oder gelegentlichen, steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Einkünfte ungeachtet ihrer Benennung berücksichtigt werden. 43 Ein im Besteuerungszeitraum verstorbenes Kind gilt als Mitglied des Haushalts des Steuerpflichtigen am 1.

Januar des Steuerjahres, wenn es bereits für das vorhergehende Steuerjahr zu seinen Lasten war oder wenn es im Besteuerungszeitraum geboren und verstorben ist. Ein im Besteuerungszeitraum vermisstes Kind bleibt als zu Lasten berücksichtigt.

44 Dieser Höchstbetrag wird für Kinder zu Lasten von Alleinstehenden auf 4.440 Euro angehoben und für Kinder zu Lasten eines Alleinstehenden, die als Kind mit Behinderung gelten, auf 5.630 Euro.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 63

Werden jedoch nicht berücksichtigt:

- Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen, gesetzliche Adoptionsprämien und Prämien für voreheliches Sparen, Studienbörsen,

- den Personen mit Behinderung vom Staat gewährte Beihilfen,

- Entlohnungen, die Arbeitnehmern mit Behinderung aufgrund Ihrer Beschäftigung in einer anerkannten beschützten Werkstätte bezogen haben.

- ausstehende Unterhaltsleistungen oder ergänzende Unterhaltsleistungen,

- in Ausführung einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch oder dem Gerichtsgesetzbuch regelmäßig zuerkannte Unterhaltsleistungen, die Kindern bis zu 3.070 Euro pro Jahr zuerkannt werden,

- von Verwandten in aufsteigender Linie und von Verwandten in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad im Alter von 65 Jahren oder mehr bezogenen Pensionen bis 24.760 Euro,

- von Aushilfsstudenten bezogene Entlohnungen bis 2.560 Euro. Um den Nettobetrag der Existenzmittel zu bestimmen, werden die Kosten, von denen der Leistungsempfänger nachweist, dass er sie gemacht oder getragen hat, um die Existenzmittel zu erwerben oder zu behalten, abgezogen. In Ermangelung von beweiskräftigen Angaben werden die abziehbaren Kosten auf 20 % des Bruttobetrags dieser Existenzmittel festgelegt mit einem Minimum von 430 Euro, wenn es sich um Entlohnungen von Arbeitnehmern oder Profite aus freien Berufen handelt. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass wenn Immobilien- oder Mobilieneinkünfte von Kindern mit denjenigen ihrer Eltern kumuliert werden, weil diese über das gesetzliche Nutzungsrecht verfügen, die Kinder unabhängig von der Höhe dieser Einkünfte weiterhin als zu Lasten betrachtet werden. Die Steuerbefreiungen für Kinder zu Lasten werden vorrangig dem Ehepartner gewährt, der das höchste Einkommen hat.

Tabelle 1 - 9. Steuerfreibeträge für Kinder zu Lasten

Rang des Kindes Gesamter Freibetrag Freibetrag für dieses Kind

1 1.490 1.490 2 3.820 2.330 3 8.570 4.750 4 13.860 5.290

Ab dem fünften Kind beträgt der Freibetrag 5.290 Euro pro Kind. Ferner wird für jedes Kind zu Lasten, das jünger ist als 3 Jahre und für das die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung nicht beantragt wird, eine zusätzliche Befreiung in Höhe von 550 Euro gewährt. Ein Kind mit Behinderung zählt für zwei (es erhält den Freibetrag für seinen Rang und für den folgenden Rang). Ein rechtmäßig als tot geboren betrachtetes Kind gilt ebenfalls als zu Lasten für das Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist. Der zusätzliche Freibetrag für Kinder zu Lasten, die jünger als drei Jahre sind, wird im Fall eines tot geborenen Kindes automatisch gewährt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 64 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Beispiel Ein Ehepaar mit 3 Kindern zu Lasten verfügt über ein steuerpflichtiges Nettoeinkommen von 42.000 Euro, das nach allen Abzügen wie folgt aufgeteilt wird: - Steuerpflichtiger : 22.000 Euro - Ehefrau : 20.000 Euro Der Erklärende kommt in den Genuss eines befreiten Teilbetrags von 15.840 Euro, der wie folgt berechnet wird: - steuerfreier «Grund»-Betrag : 7.270 Euro - drei Kinder zu Lasten : 8.570 Euro Dieser steuerfreie Teilbetrag umfasst die beiden ersten Teilbeträge der progressiven Steuertabelle (Tabelle 1.8.). Das verbleibende Einkommen bis zu 20.370 Euro, d.h. 4.530 Euro, wird an 40 % und der darüber hinausgehende Betrag an 45 % besteuert. Der Ehepartner hat Anrecht auf einen Freibetrag von 7.270 Euro. Der an 25 % steuerpflichtige Betrag beläuft sich auf 1.320 Euro und der Restbetrag wird zu den entsprechenden Sätzen der folgenden Teilbeträge der Tariftabelle besteuert.

Im Fall des geteilten Sorgerechts können die Freibeträge für Kinder zu Lasten zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Dazu bedarf es «gleichmäßig aufgeteilter Unterbringung» im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 2006. Die Entscheidung zu einem geteilten Sorgerecht muss in einer registrierten oder vom Richter homologierten Vereinbarung festgehalten sein bzw. aus einer gerichtlichen Entscheidung hervorgehen. Es genügt, wenn die beiden Elternteile diese Entscheidung in der Erklärung vermerken und eine Kopie der Entscheidung zum geteilten Sorgerecht zur Verfügung der Verwaltung halten Die Freibeträge für Kinder zu Lasten werden dann zwischen den Miteltern aufgeteilt. Der für das (die) betroffene(n) Kind(er) gewährte Freibetrag wird festgelegt, ohne die anderen Kinder des Haushalts zu berücksichtigen, und durch zwei geteilt, wobei eine Hälfte zu den eventuellen sonstigen Freibeträge, die der Steuerpflichtige beanspruchen kann, hinzugefügt wird. Der zusätzliche Freibetrag für Kinder zu Lasten, die jünger als drei Jahre sind, kann von dem Mitelternteil erhalten werden, der die Ermäßigung für Kinderbetreuung nicht beantragt. Die befreiten Teilbeträge für Kinder zu Lasten, die mangels genügenden Einkommens nicht verrechnet werden können, führen zu einer erstattbaren Steuergutschrift. Die Verdopplung des Freibetrags wegen Behinderung und der zusätzliche Freibetrag für ein Kind, das jünger als 3 Jahre ist, werden mitberechnet. Die erstattbare Steuergutschrift wird zum Grenzsteuersatz des Ehepartners, der das höchste steuerbare Einkommen hat, errechnet und ist auf 430 Euro pro Kind zu Lasten begrenzt.

C Besondere familiäre Lagen Hier handelt es sich folgende Freibeträge:

Verwandter in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschließlich, die älter als 65 Jahre sind 2.970

- sonstige Personen zu Lasten 1.490 - Personen mit Behinderung zu Lasten (45) 1.490 - Alleinstehende mit Kindern zu Lasten 1.490 - Ehepartner, dessen Einkommen nicht über 3.070 Euro liegt: für das

Jahr der Eheschließung oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen und sofern die Veranlagung pro Steuerpflichtigen erstellt wird 1.490

Bei geteiltem Sorgerecht hat jeder alleinstehende Elternteil Anrecht auf den ganzen Freibetrag für Alleinstehende mit Kind zu Lasten.

45 Ausgenommen die Kinder.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 65

1.4.3. Ausgaben, die Anrecht auf Steuerermäßigungen geben In Abschnitt 1.3 ist vermerkt, dass bestimmte Ausgaben Anrecht auf Steuerermäßigung geben.

Tabelle 1.10. enthält die Liste dieser Ausgaben, die Sätze der entsprechenden Steuerermäßigungen und eventuelle Höchstbeträge der Steuerermäßigungen.

Tabelle 1.10. Ausgaben, die Anrecht auf Steuerermäßigung für Steuerjahr 2014 geben

Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben Satz und Höchstbetrag der Steuerermäßigung

Langfristiges Sparen und Immobilieninvestitionen

Bausparen (Siehe Definition unter Abschnitt 1.3) Grenzsteuersatz

Lebensversicherungsprämien und Tilgungen von Hypothekenanleihen, die nicht als Bausparen betrachtet werden

Einheitlicher Steuersatz von 30% Pensionssparen

Persönliche Beiträge zur Gruppenversicherung und zu Pensionsfonds

Ankäufe von Arbeitgeberaktien

Ausgaben zur Absicherung der Wohnung gegen Einbruch und Brand

30% der Ausgaben Höchstbetrag von 750 Euro

Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Preis vermietet werden

5 % der Ausgaben während 9 Jahren Höchstbetrag von 1.130 Euro

Umwelt

Dachisolierung 30% der Ausgaben Höchstbetrag von 3.010 Euro

Vorgetragene Steuerermäßigung für photo-voltaische Solarzellen Oben erwähnter Betrag um 900 Euro erhöht

Grüne Darlehen 30% der Zinsen nach Abzug der Zinsvergütung

Elektrofahrzeuge

15 % der Ausgaben Höchstens 4.940 Euro (vierrädriges Kraftrad) / 3.010 Euro (Motorrad oder dreirädriges Kraftrad)

Sonstige Ausgaben (auf föderaler Ebene gewährte Ermäßigungen)

LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks 30%

Aktien zugelassener Entwicklungsfonds 5% der Ausgaben Höchstbetrag von 320 Euro

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 66 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

1.4.4. Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte

Pensionen, Frühpensionen, Entschädigungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung, Arbeitslosengelder und sonstige Entschädigungen, die zum Ausgleich für einen Gesamt- oder Teilverlust von Einkünften gewährt werden, führen zu einer Steuerermäßigung. Die Steuerermäßigung wird pro Ehepartner berechnet und gewährt. Ihre Berechnung geht von einem jährlich indexierten Grundbetrag aus (A). Dieser Betrag unterliegt anschließend Verrichtungen in folgender Reihenfolge:

- die Begrenzung, die wir als «horizontal» bezeichnen, das heißt entsprechend der Zusammensetzung der Einkünfte, genauer gesagt im Verhältnis zu den Einkünften, die Anrecht auf die Ermäßigung geben, zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte (B),

- die Begrenzung, die wir als «vertikal» bezeichnen und zwar entsprechend der Höhe des global steuerpflichtigen Einkommens (C),

- eine mögliche Rücknahme der Ermäßigungen, wenn der Grundbetrag des Steuerfreibetrags erhöht wird (D),

- eine Begrenzung auf die anteilmäßigen Steuer, das heißt in Funktion der Steuer, die sich proportional auf die betroffenen Einkünfte bezieht (E).

In bestimmten Fällen wird noch eine zusätzliche Ermäßigung gewährt, um die Steuer auf Null zu setzen (F).

A. Grundbeträge

Für 2013 gelten folgende Grundbeträge:

Tabelle 1.11. Grundbeträge der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte

Einkommenskategorien Betrag Pensionen 2.024,12 Frühpensionen (*) 2.024,12 «gewöhnliches» Arbeitslosengeld 2.024,12 Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose (**) 2.024,12 Gesetzliche Entschädigungen KIV 2.598,29 Sonstige Ersatzeinkünfte 2.024,12

(*) Von nun an System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) (**) Es handelt sich um Entschädigungen, die Arbeitslosen gewährt werden, die am 1. Januar des Steuerjahres (d.h. am 1. Januar 2014) mindestens 58 alt sind und eine Alterszulage erhalten.

B. «Horizontale» Begrenzung

GRUNDSÄTZE

Jede dieser Ermäßigungen wird begrenzt, indem sie mit einem Bruch multipliziert werden, der dem Verhältnis zwischen den Einkünften, aufgrund derer die Ermäßigung gewährt wird, und der Gesamtheit der Nettoeinkünfte entspricht. Ein Alleinstehender, der Arbeitslosengeld in Höhe von 2.500 Euro und Lohneinkünfte nach Abzug der Kosten in Höhe von 10.000 Euro bezogen hat, erhält als Ermäßigung nur ein Fünftel des Grundbetrags.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 67

Die Begrenzung wird pro Ehepartner nach folgendem Verhältnis berechnet:

Nettobetrag der Einkünfte, die Anrecht auf die Ermäßigung geben Gesamtheit der Nettoeinkünfte vor Anwendung des Ehequotienten

AUSNAHMEN

Bei Kumulierung von Arbeitnehmertätigkeiten und Pensionen wird seit 1. Januar 2007 eine Sonderbestimmung angewandt. Die horizontale Begrenzung wird nicht angewandt:

- im Fall einer Kumulierung von Arbeitnehmertätigkeit und Hinterbliebenenpension,

- für Steuerpflichtige, die das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht haben, im Fall einer Kumulierung von Arbeitnehmertätigkeiten und einer Pension bis zu 15.443,08 Euro.

Eine andere Sonderbestimmung betrifft die Fälle einer Rückkehr auf den Arbeitsmarkt von Personen im Vorruhestand (System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag). Die horizontale Begrenzung wird nicht angewandt auf Löhne, die bei einem neuen Arbeitgeber bezogen werden, oder auf eine neue selbstständige Tätigkeit, wenn die Ersatzeinkünfte der Person im Vorruhestand bestehen aus:

- entweder einem im kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) Nr. 17 vom 19. Dezember 1974 bezeichneten Betriebszuschlag oder in KAA, die gleichwertige Vorteile vorsehen, bezeichneten Betriebszuschlägen,

- oder einer Zusatzentschädigung, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das Alter von 50 Jahren erreicht hat, zusätzlich zu einem Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht

- oder aus Zusatzentschädigungen im Rahmen der Frühpension, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, nicht in einem KAA oder einem individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht.

C. Vertikale Begrenzung

Es handelt sich hier um eine vom Gesamtbetrag des GlstE des Ehepartners abhängige Begrenzung. Es bestehen zwei Serien von Begrenzungen: Die allgemeine Regel und einschränkendere Begrenzungen, die für «gewöhnliche» Arbeitslosengelder gelten.

ALLGEMEINE REGEL

Diese allgemeine Regel gilt also für alle in Tabelle 1.11. vermerkten Einkommenskategorien mit Ausnahme des «gewöhnlichen» Arbeitslosengeldes. Die Steuerermäßigung, die nach der horizontalen Begrenzung verbleibt, wird bis zu einem GlstE von 22.430 Euro vollständig beibehalten, anschließen aber progressiv verringert, sodass nur mehr ein Drittel ihres Betrages übrig bleibt, wenn das GlStE 44.860 Euro erreicht. Die so begrenzte Ermäßigung (E') erhält man also wie folgt, ausgehend von der Steuerermäßigung, die nach Anwendung der horizontalen Ermäßigung (E) übrig bleibt:

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 68 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Tabelle 1.12. Horizontale Begrenzung der Steuerermäßigungen: Allgemeine Regel

Teilbeträge des GlstE Begrenzung der Ermäßigung Weniger als 22.430 Euro E'= E Von 22.430 Euro bis 44.860 Euro E': [E*1/3] + [E* 2/3 *(44.860 – GlstE)/22.430] Mehr als 44.860 Euro E’= E * 1/3

BESONDERE REGEL FÜR «GEWÖHNLICHES» ARBEITSLOSENGELD

Die Steuerermäßigung, die nach der horizontalen Begrenzung verbleibt, wird bis zu einem GlstE von 22.430 Euro vollständig beibehalten, anschließend aber progressiv verringert und nicht mehr gewährt, wenn das GlstE des Haushalts 28.000 Euro erreicht. Die so begrenzte Ermäßigung (E') erhält man also wie folgt, ausgehend von der Steuerermäßigung, die nach Anwendung der horizontalen Ermäßigung (E) übrig bleibt:

Tabelle 1.13. Vertikale Begrenzung der Steuerermäßigungen: im Fall von «gewöhnlichem» Arbeitslosengeld

Teilbeträge des GlstE Begrenzung der Ermäßigung Weniger als 22.430 Euro E'= E Von 22.430 Euro bis 28.000 Euro E': E’ : E*(28.000 – GlstE) / 5.570 Mehr als 28.000 Euro E’= 0

D. Rücknahme von Ermäßigungen, wenn der Grundbetrag des Steuerfreibetrags erhöht wird

Eine - vollständige oder teilweise - Rücknahme von Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte fällt an, wenn der Grundbetrag des steuerfreien Teilbetrags höher ist als 6.990 Euro (Fall eines GlstG unter 25.990 + [7.270 - 6.990 Euro]) 46). Der Betrag der Rücknahme der Ermäßigung wird wie folgt festgelegt:

a) Wenn das steuerpflichtige Einkommen entweder ausschließlich aus Pensionen oder sonstigen Ersatzeinkünften, oder aus Arbeitslosengeld oder aus gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen besteht, beläuft der Betrag der Rücknahme sich auf 25 % der Differenz zwischen dem erhöhten Betrag des steuerfreien Teilbetrags und dem Betrag von 6.990 Euro.

b) In den anderen Fällen genügt es für jede der Einkommenskategorien, für die die Steuerermäßigung gilt, den so wie unter a) berechneten Betrag mit dem Anteil der betreffenden Einkünfte im GlstE zu multiplizieren.

E. Begrenzung auf die proportionale Steuer

Die nach diesen Begrenzungen verbleibende Ermäßigung darf in keinem Fall den Teil der Steuer, der sich verhältnismäßig auf die Einkünfte bezieht, wofür sie gewährt wurde, übersteigen. Diese Begrenzung greift zum Beispiel, wenn die vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuer tiefer ist als der Grundbetrag der Ermäßigung.

46 In Bezug auf die Erhöhung des steuerfreien Teilbetrags für bescheidene Einkünfte, siehe 62.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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E. Fälle, in denen die Steuer auf Null gesetzt wird (zusätzliche Ermäßigung)

Nach Gewährung der gewöhnlichen Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte wird die verbleibende Steuer auf Null gesetzt, wenn das gesamt steuerpflichtige Einkommen ausschließlich aus Ersatzeinkünften besteht, die folgende Beträge nicht überschreiten:

Wenn dieser Höchstbetrag überschritten ist, wird eine Schwellenregelung angewandt. Die Endsteuer darf nicht höher sein als das Einkommen, das diesen Grenzbetrag überschreitet. Im Fall einer gemeinsamen Veranlagung wird die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Ehepartner für die Anwendung der zusätzlichen Steuerermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte berücksichtigt

1.4.5. Steuerermäßigung für Überstunden

Lohnempfängern des kommerziellen Sektors, des nicht-kommerziellen Sektors und autonomer öffentlicher Unternehmen, die Überstunden geleistet haben, wird eine Steuerermäßigung gewährt. Die Ermäßigung wird ab den Beträgen errechnet, die als Grundlage für die Lohnzulage, die für Überstunden gewährt wurde, gedient haben. Es handelt sich um den Bruttolohn vor Abzug der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit, wozu eventuell noch andere Elemente hinzukommen können.

Die Ermäßigung wird nur für eine Spanne von 130 Stunden gewährt. Falls die Anzahl Überstunden (AÜS) mehr als 130 beträgt, wird die Berechnungsgrundlage auf 130/AÜS begrenzt.

Die Steuerermäßigung beläuft sich von nun an auf:

- 57,75 % für eine geleistete Stunde, für die eine Lohnzulage von 50 oder 100 % gilt, - 66,81 % für eine geleistete Stunde, für die eine Lohnzulage von 20 % gilt.

Die Steuerermäßigung darf nicht höher sein als die Steuer auf die steuerpflichtigen Nettolöhne.

1.4.6. Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft

Einkünfte ausländischer Herkunft werden im Prinzip im «Quell»-Staat besteuert, das heißt in dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder in dem der Schuldner der Einkünfte lebt. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sehen die internationalen Abkommen die Befreiung dieser Einkünfte im Wohnsitzstaat vor. Belgien wendet jedoch den Progressionsvorbehalt an: Einkünfte ausländischer Herkunft werden für die Berechnung des Steuersatzes herangezogen. In diesem Stadium der Berechnung wird eine Ermäßigung im Verhältnis zu den global steuerpflichtigen Einkünften, die aus Ländern stammen, mit denen Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, gewährt. Wenn Einkünfte ausländischer Herkunft aus einem Land stammen, mit dem Belgien kein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, wird die Steuer, die sich proportional auf diese Einkünfte bezieht, um die Hälfte ermäßigt. Diese Ermäßigungen werden pro Ehepartner berechnet.

- für Arbeitslosengeld - für Pensionen und sonstige Ersatzeinkünfte

17.477,08 Euro 15.443,08 Euro

- für Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung (KIV)

17.158,98 Euro

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 70 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

1.4.7. Getrennte Besteuerungen und Berechnung des Hauptbetrags

A. Getrennte Besteuerungen

Der Gesetzgeber hat eine getrennte Steuer vorgesehen für drei Einkommenskategorien:

- Mobilieneinkünfte,

- die meisten verschiedenen Einkünfte,

- bestimmte nicht periodische Berufseinkünfte: insbesondere Mehrwerte, ausstehende Beträge, Abfindungsentschädigungen, Kapitalien, die zum Fälligkeitsdatum eines Gruppenversicherungsvertrags, eines Lebensversicherungsvertrags oder eines Pensionsplans ausgezahlt werden, regionale Wiederbeschäftigungsprämien.

Diese Einkünfte entgehen also der Globalisierung und werden zu einem nachstehend angeführten besonderen Steuersatz besteuert. Falls sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, wird jedoch die gesamte Globalisierung (Übernahme dieser Einkünfte in das GlstE und Anwendung der progressiven Steuertabelle) angewandt. Die Wahl erfolgt für die Gesamtheit der getrennt steuerbaren Einkünfte. Die Steuer auf die getrennt steuerbaren wird wir folgt berechnet:

EINKÜNFTE AUS BEWEGLICHEN GÜTERN

Der Steuersatz auf diese Einkünfte liegt zwischen 10 und 25 % je nach Fall: Die Modalitäten werden in Tabelle 1.2. auf Seite 29 angegeben.

VERSCHIEDENE EINKÜNFTE

Der steuerpflichtige Betrag der verschiedenen Einkünfte wurde bereits weiter oben dargelegt (47). Die Steuersätze, die für diese Einkünfte gelten sind folgende:

47 Siehe Seite 30.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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Tabelle 1.14. Steuersätze für die getrennte Besteuerung der verschiedenen Einkünfte (Einkommen 2013)

Art der Einkünfte Steuersatz

Gelegentliche Gewinne und Profite 33%

Entschädigungen «Forscher» 33%

Preise und Zuschüsse 16,5%

Lose in Bezug auf Anleihepapiere 25% Einkünfte aus Untervermietung oder Abtretung von

Immobilienmietverträgen 25%

Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger anzubringen 25%

Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Handymasten zu errichten (*) 25%

Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- oder Vogelfangrechts 25%

Mehrwerte auf bebaute unbewegliche Güter 16,5%

Mehrwerte auf unbebaute Immobilien 33 % wenn der Mehrwert in den 5 Jahren nach Erwerb verwirklicht wurde, 16,5 % in den anderen Fällen

Erzielte Mehrwerte bei entgeltlichen Übertragungen von bedeutenden Beteiligungen 16,5%

(*) Die Einordnung der Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Handymasten zu errichten, als verschiedene Einkünfte beweglicher Art gilt für Einkünfte, die ab 1. Januar 2012 bezogen werden. Der gesonderte Tarif gilt ebenfalls bei der Steuer der juristischen Personen.

BERUFSEINKÜNFTE

In vielen Fällen können Berufseinkünfte zu einem Durchschnittssteuersatz getrennt besteuert werden. Dieser Durchschnittssteuersatz wird berechnet, indem das global steuerpflichtige Einkommen durch den ermäßigten Steuergrundbetrag geteilt wird. Wie in dem Schema zu Beginn dieses Abschnitts 1.4. vermerkt, ist der ermäßigte Steuergrundbetrag die Steuer, die nach Anwendung der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte und Überstunden übrig bleibt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 72 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Tabelle 1.15. Getrennte Besteuerung von Berufseinkünften

Art der Einkünfte Steuersatz

Ausstände von Löhnen und Ersatzeinkünften Durchschnittssteuersatz des vorigen Jahres

Abfindungsentschädigungen Durchschnittssteuersatz des vorigen Jahres

Wiedereingliederungsentschädigungen Durchschnittssteuersatz des vorigen Jahres

Im Voraus gezahltes Urlaubsgeld Durchschnittssteuersatz des Jahres Ausstehende Unterhaltsleistungen Durchschnittssteuersatz des Jahres Rückständige Honorare Durchschnittssteuersatz des Jahres Mehrwerte beruflichen Ursprungs 16,5% Regionale Wiederbeschäftigungsprämien unter 180 Euro brutto pro Monat

10,38%

Entlohnungen junger Sportler, erster Bruttoteilbetrag von 18.520 Euro

16,5%

Freiwillige Sportler im Nebenberuf, erster Bruttoteilbetrag von 18.520 Euro

33%

Niederlassungsprämien für Allgemeinmediziner (*) 16,5% Entlohnungen für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horecasektor (**) 33% (*) Es handelt sich um die Prämie von 20.000 Euro, die gewährt wird, wenn Allgemeinmediziner sich in einem

Gebiet, wo die Anwesenheit zusätzlicher Allgemeinmediziner erforderlich ist, niederlassen. (**) In Kraft seit 1. Oktober 2013 und unter bestimmten Bedingungen (Entlohnungen für Leistungen, die während

höchstens 50 Tagen pro Jahr erbracht werden usw.)

KAPITALIEN UND RENTEN AUS EINEM GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG

Im Fall einer Kapitalauszahlung wird das Kapital, das bei Abwicklung einer Gruppenversicherung gezahlt wird, getrennt besteuert. Die Besteuerungsmodalitäten sind unterschiedlich, je nachdem ob das Kapital zum «normalen Fälligkeitsdatum» oder eher ausgezahlt wird. Unter «normalem Fälligkeitsdatum» (48) versteht man:

- die Versetzung des Empfängers in den Ruhestand (49),

- ab 60 Jahren,

- das Ableben des Versicherten.

48 Der Begriff des "normalen Fälligkeitsdatums" im Rahmen der Auszahlung eines Kapitals einer

Gruppenversicherung wurde durch das Gesetz vom 28.04.2003 über ergänzende Pensionen abgeändert. 49 Die Versetzung in den Ruhestand umfasst die vorzeitige Pensionierung, aber nicht das System der

Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (oder ehemalige Frühpension).

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 73

Tabelle 1.16. Besteuerung bei der Auszahlung des Kapitals einer Gruppenversicherung

Auszahlung von Kapitalien oder Rückkaufswerten zum normalen Fälligkeitsdatum oder einem dem normalen Fälligkeitsdatum gleichgestellten Datum

Bis 31. Dezember 1992 geleistete Beiträge

Ab 1. Januar 1993 geleistete Beiträge

Arbeitgeberbeiträge

getrennte Besteuerung zu 16,5 %

getrennte Besteuerung (gültige Steuersätze für ab

1. Juli 2013 gezahlte Kapitalien) (Siehe untenstehende Tabelle.)

Auszahlung mit 60 Jahren: 20%

Auszahlung mit 61 Jahren: 18%

Auszahlung von 62 bis 64 Jahren:

16,5% Auszahlung mit 65

Jahren: 10% (*) Ansonsten: 16,5%

persönliche Beiträge

getrennte Besteuerung zu 16,5 % getrennte Besteuerung zu 10%

Auszahlung von Kapitalien oder Rückkaufswerten vor den gesetzlich vorgesehenen Daten

Arbeitgeberbeiträge Besteuerung zum Grenzsteuersatz Besteuerung zum Grenzsteuersatz

persönliche Beiträge

Besteuerung zum Grenzsteuersatz Besteuerung zu 33 %

(*) Besteuerung zu 10 %, wenn der Empfänger mindestens bis zum gesetzlichen Ruhestandsalter aktiv geblieben ist. Bei Auszahlung infolge des Ablebens nach dem gesetzlichen Ruhestandsalter bleibt der Satz von 10 % erhalten, wenn der Verstorbene tatsächlich bis zu diesem Alter aktiv geblieben ist.

Im Rahmen der Anhebung des Mindestrentenalters auf 62 Jahre wurde das geltende Besteuerungssystem für ergänzende Pensionen des zweiten Pfeilers abgeändert. Untenstehende Tabelle fasst die steuerliche Behandlung zusammen, je nachdem, ob die Arbeitgeberbeiträge vor oder ab 1. Juli 2013 eingezahlt wurden.

Tabelle 1.17. Besteuerungssystem der vor oder ab 1. Juli 2013 eingezahlten Arbeitgeberbeiträge

Alter, an dem Kapitalien

von ergänzenden Pensionen ausgezahlt

werden

Vor 1. Juli 2013 eingezahlte

Arbeitgeberbeiträge

Arbeitgeberbeiträge Ab 1. Juli 2013 geleistete

System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag

(oder ehemalige Frühpension)

Vorgezogene gesetzliche Pension

60 Jahre 16,5% 20% 16,5% 61 Jahre 16,5% 18% 16,5% 62 Jahre - 64 Jahre 16,5% 16,5% 16,5% 65 Jahre 10%

(wenn tatsächlich geblieben bis zum gesetzlichen Ruhestandsalter) ansonsten 16,5 %

10% (wenn tatsächlich geblieben bis zum gesetzlichen Ruhestandsalter)

ansonsten 16,5 %

10% (wenn tatsächlich geblieben bis zum gesetzlichen Ruhestandsalter)

ansonsten 16,5 % In allen Fällen führt die Auszahlung von Kapital zur Erhebung eines Sonderbeitrags von 3,55 % zugunsten des LIKIV.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 74 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

B. Berechnung des Hauptbetrags

Der «Hauptbetrag» wird gebildet durch Addierung:

- der auf das GlstE nach Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft geschuldeten Steuer

- und der auf die getrennt steuerbaren Einkünfte geschuldeten Steuer. Er bildet die Grundlage für die Zuschlagsteuern.

1.4.8. Steuergutschriften und Vorabzüge

A. Steuergutschrift für Eigenmittelzuwachs

Steuerpflichtige, die Gewinne oder Profite erklären, können in den Genuss einer Steuergutschrift kommen, wenn sie die Eigenmittel ihres Unternehmens ansteigen lassen. Da es sich hier um ein Einzelunternehmen handelt, kann man den Begriff «Kapital», der bei der Gesellschaftssteuer verwendet wurde, als man die Steuergutschrift dort anwendete, hier nicht übertragen. Die «Eigenmittel» werden durch die Differenz zwischen Steuerwert der Betriebsmittel und Betrag der Schulden, die der Ausübung der Berufstätigkeit dienen, errechnet. Die Steuergutschrift beträgt 10 % des Unterschieds zwischen:

- dem Wert dieser «Eigenmittel» am Ende des Besteuerungszeitraums

- und dem Höchstwert, den sie am Ende einer der drei vorigen Besteuerungszeiträume erreicht haben.

Sie ist auf 3.750 Euro pro Ehepartner begrenzt. Der Betrag der Steuergutschrift darf nicht höher sein als der verhältnismäßige Anteil der Steuer auf die Gewinne und Profite, aufgrund derer sie gewährt wurde. Wenn die Steuergutschrift nicht vollständig verrechnet werden konnte, wird der nicht verrechnete Teil während höchstens drei Steuerjahren vorgetragen um unter den selben Modalitäten abgezogen zu werden. Die Gewährung der Steuergutschrift unterliegt der Bedingung, dass der Steuerpflichtige seiner Erklärung eine Bescheinigung beilegt, aus der hervorsteht, dass er die Zahlung seiner Beiträge zur sozialen Sicherheit als Selbstständiger ordnungsgemäß geleistet hat.

B. Steuergutschrift auf geringe Tätigkeitseinkünfte

Die Steuergutschrift wird auf Grundlage des Nettobetrags, d.h. des Betrags abzüglich wirklicher oder der pauschaler beruflicher Werbungskosten, Einkünften aus Berufstätigkeiten, die keine Ersatzeinkünfte oder getrennt steuerbaren Einkünfte sind, berechnet. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Lohneinkünfte mit Ausnahme derjenigen von statutarischen Beamten sind ebenfalls ausgeschlossen. Für Lohneinkünfte, die von der Steuergutschrift ausgeschlossen sind, gilt in der Tat eine Ermäßigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit und eine Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn. Entlohnungen, die dem mithelfenden Ehepartner gewährt werden, stellen Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit dar und sind somit in der Berechnungsgrundlage der Steuergutschrift enthalten.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 75

Die Grundlage wird vor Anwendung des Ehequotienten und des Anteils an den mithelfenden Ehepartner berechnet. Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise pauschal veranlagt werden, können die Steuergutschrift nicht beanspruchen. Die Grundlage wird pro Ehepartner berechnet und die Steuergutschrift wird pro Ehepartner gewährt. Die Steuergutschrift wird wie folgt abhängig vom Einkommen E und den unteren (G1) und oberen Grenzbeträgen (G2) in der Tabelle berechnet.

Tabelle 1.18. Steuergutschrifttabelle

Einkommensklassen (E) Betrag der Steuergutschrift (Euro)

G1 G2

0 4.910 0 4.910 6.550 660 x (E-G1)/(G2-G1) 6.550 16.380 660

16.380 21.290 660 x (G2-E)/(G2-G1) 21.290 und mehr 0

Die Steuergutschrift wird in Höhe des Anteils der Tätigkeitseinkünfte im Gesamtbetrag der Nettoberufseinkünfte begrenzt. C. Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn

Diese Steuergutschrift (Steuerbonus) richtet sich an Arbeitnehmer mit geringem Lohn (und Unternehmensleiter im Lohnempfängerstatus), die Anrecht auf den sozialen Arbeitsbonus haben. Die Steuergutschrift entspricht 8,95% der tatsächlich gewährten Ermäßigung auf die persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit auf die während des Besteuerungszeitraums erhaltenen Entlohnungen. Die Steuergutschrift darf 200 Euro pro Besteuerungszeitraum nicht überschreiten. D. Steuergutschrift für Dienstleistungsschecks

Der Teil der Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks, der nicht verrechnet werden konnten, ist erstattbar.

Der Betrag, der nicht verrechnet werden konnte, entspricht dem Betrag, der die Steuer nach Ermäßigung für Familienlasten übersteigt. Wenn das steuerpflichtige Einkommen ausschließlich aus Ersatzeinkünften, die nicht höher sind als die in Abschnitt 1.4.4 Absatz F, Seite 69 vermerkten Höchstbeträge, besteht, entspricht die erstattbare Steuergutschrift jedoch der Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks. So können Steuerpflichtige, die als einzige Einkünfte soziale Mindesteinkünfte beziehen, zudem die Steuerermäßigung erhalten, selbst wenn sie nicht steuerpflichtig sind.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 76 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Wenn die im oben bezeichneten Abschnitt bezeichnete Schwellenregelung angewandt wird, entspricht die erstattbare Steuergutschrift der Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks abzüglich der verbleibenden Steuer nach Schwellenregelung.

E. Steuergutschrift für Ausgaben zur Energieeinsparung

Die Steuergutschrift für Ausgaben zur Energieeinsparung gilt nur noch, wenn sie den vorgetragenen Überschuss in Bezug auf 2010 bis 2012 gezahlte Ausgaben betrifft.

F. Anrechnungsmodalitäten

Auf den «Hauptbetrag» werden nacheinander angerechnet (50):

- der tatsächlich geschuldete Immobiliensteuervorabzug, der sich auf das Katastereinkommen des Wohnhauses bezieht, bis höchstens 12,5 % des tatsächlich in die Besteuerungsgrundlage aufgenommenen Teils des Katastereinkommens,

- der Pauschalanteil ausländischer Steuer (PAaSt.), sofern er sich auf Wertpapiere bezieht, die im Rahmen einer Berufstätigkeit investiert wurden,

- die Steuergutschrift für Eigenmittelzuwachs.

Wenn diese Anrechnungen die dem Staat geschuldete Steuer übersteigen, ist der Überschussbetrag weder auf die Zuschlagsteuer anrechenbar, noch erstattbar. Werden anschließend angerechnet:

- die Steuergutschrift auf geringe Tätigkeitseinkünfte,

- die Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn,

- die auf Grundlage des steuerfreien Anteils für Kinder zu Lasten berechnete Steuergutschrift, die die geschuldete Steuer übersteigt,

- die Steuergutschrift für Dienstleistungsschecks,

- die Steuergutschrift für Ausgaben zur Energieeinsparung (Dachisolation). Der Überschussbetrag ist auf die Zuschlagsteuern anrechenbar und, sofern er 2,5 Euro erreicht, erstattbar. Anschließend werden erstattbare Vorabzüge (Mobiliensteuervorabzug und Berufssteuervorabzug) und Steuervorauszahlungen angerechnet.

1.4.9. Erhöhungen und Vergütungen Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erklären, sind verpflichtet, Steuervorauszahlungen zu leisten, und bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen wird eine Steuererhöhung angewandt. Der dem Ehepartner zugeteilte Anteil wird ebenfalls als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit betrachtet. Gleiches gilt für Entlohnungen, die dem mithelfenden Ehepartner gewährt werden. Andererseits kann jeder Steuerpflichtige Vorauszahlungen leisten, um nicht durch Vorabzüge gedeckte Steuern zu zahlen: Diese Vorauszahlungen geben Anrecht auf eine Steuervergütung.

50 Die Anrechnung des PAaSt. und des MStV ist auf den Haltezeitraum der Wertpapiere beschränkt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 77

Um zu vermeiden, dass der mithelfende Ehepartner selbst Steuervorauszahlungen vornehmen muss, wurde eine Sonderregelung eingeführt, um die Übertragung der Steuervorauszahlungen, die der Steuerpflichtige, der Anteil an den mithelfende Ehepartner gewährt, sicherzustellen. Die von diesem geleisteten Steuervorauszahlungen werden also verwendet:

- zuerst um seine Erhöhung zu bereinigen,

- für den Restbetrag anschließend, um die vom Ehepartner, der den Anteil mithelfender Ehepartner erhält, geschuldete Erhöhung zu bereinigen,

- für den eventuellen Restbetrag schließlich, um die Steuervergütungen zu berechnen. Erhöhungen und Vergütungen werden auf der Grundlage eines Richtsatzes berechnet. Für 2013 beläuft dieser Satz sich auf 1 %. Die Steuervorauszahlungen mussten verrichtet werden:

- für das erste Quartal (VZ1) spätestens am 10. April 2013, - für das zweite Quartal (VZ2) spätestens am 10. Juli 2013, - für das dritte Quartal (VZ3) spätestens am 10. Oktober 2013, - für das vierte Quartal (VZ4) spätestens am 20. Dezember 2013.

Natürliche Personen, die sich zum ersten Mal hauptberuflich selbstständig niederlassen, sind von der Steuererhöhung auf den Gewinn der ersten drei Jahre ihrer selbstständigen Tätigkeit befreit. Steuervorauszahlungen, die auf diese Weise befreite Steuerpflichtige verrichten, geben Anrecht auf Steuervergütungen, sofern die anderen Gewährungsbedingungen für diese Vergütungen erfüllt sind.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 78 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Nachstehend die Berechnungsmodalitäten der Erhöhungen und der Vergütungen:

Tabelle 1.19. Erhöhung und Vergütung VZ

Erhöhung Vergütung Grundlage

- die Steuer, die auf das einzeln berücksichtigte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berechnet wird, oder die Steuer, die sich verhältnismäßig auf dieses Einkommen bezieht, falls diese tiefer liegt

- hochgerechnet auf 106 % und gemindert um Vorabzüge, Steuergutschrift und sonstige auf dieses Einkommen anrechenbare Bestandteile

der Hauptbetrag, hochgerechnet auf 106 % und gemindert um die Steuervorauszahlungen, die genutzt werden, um die Erhöhung auszugleichen, und um die Vorabzüge, die Steuergutschrift und sonstige auf den Hauptbetrag anrechenbare Bestandteile

Erhöhungssatz 2,25 mal den Richtsatz, d.h. 2,25 %

Aufwertung der Vorauszahlungen

VZ1: 3 % (3,0 mal den Richtsatz) VZ1: 1,5% (1,5 mal den Richtsatz)

VZ2: 2,5% (2,5 mal den Richtsatz) VZ2: 1,25% (1,25 mal den Richtsatz)

VZ3: 2% (2,0 mal den Richtsatz) VZ3: 1% (1 mal den Richtsatz)

VZ4: 1,5% (1,5 mal den Richtsatz) VZ4: 0,75% (0,75 mal den Richtsatz)

Überschüssige Vorauszahlungen geben Anrecht auf Vergütungen.

Für überschüssige Vorauszahlungen gibt es keine Vergütung.

Anpassungen

- Die Erhöhung wird um 10 % gemindert.

keine

- Die Erhöhung wird auf Null reduziert, wenn sie tiefer als 30 Euro oder 1 % des Grundbetrags liegt.

- eventuelle Befreiung für beginnende Selbstständige

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 79

1.4.10. Steuern der Regionen und Gemeinden

Bei den regionalen Steuern wurde die Steuerermäßigung in der Flämischen Region seit Steuerjahr 2012 aufgehoben, und keine andere Region hat regionale Steuern eingeführt.

Die Gemeindezuschlaghundertstel werden zum angepassten, für jede Gemeinde spezifischen Satz auf Grundlage des «Hauptbetrags» berechnet. Zinsen und Dividenden sind, sofern sie nicht beruflicher Art sind, von der Anwendung der Gemeindezuschlaghundertstel ausgeschlossen.

1.4.11. Steuerzuschläge

GRUNDSÄTZE

Bei verspäteter, nicht bestehender, unvollständiger oder unrichtiger Erklärung können Steuerzuschläge angewandt werden:

- entweder auf die Gesamtheit der vor Anrechnung der Vorabzüge, Steuervorauszahlungen, Steuererhöhungen und -vergütungen geschuldeten Steuer,

- oder auf einen Teil dieser Steuer, wenn der Verstoß sich nur auf einen Teil der Besteuerungsgrundlage bezieht.

A. Zuschlagssatz

Der Zuschlagssatz ist nach Schwere und Wiederholung von 10 bis 200 % gestaffelt.

Tabelle 1.20. Zuschlagssatz

Art des Verstoßes anwendbarer %

A. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung aufgrund von Umständen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind

KEINE

B. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung ohne steuerhinterzieherische Absicht:

1. Verstoß (außer unter A bezeichnete Fälle) 10 % 2. Verstoß 20 % 3. Verstoß 30 % 4. Verstoß und folgende (siehe C) C. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung mit

steuerhinterzieherischer Absicht:

1. Verstoß 50 % 2. Verstoß 100 % 3. Verstoß 200 % D. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung gepaart

mit einer Unrichtigkeit, einer vorsätzlichen Auslassung bzw. Gebrauch gefälschter Urkunden im Lauf der Prüfung der Steuerlage oder einer Bestechung oder eines Versuchs der Bestechung eines Beamten

200 %

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 80 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

B. Höchstbetrag

Der Gesamtbetrag der auf die nicht angegebenen Einkünfte geschuldeten Steuern und der angewandten Zuschläge darf nicht höher sein als diese Einkünfte. Der Höchstbetrag der nicht erklärten Einkünfte, worauf kein Zuschlag angewandt wird, beläuft sich auf 3.660 Euro

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 81

KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.)

Was gibt's Neues?

- Einführung einer Mindeststeuer für die Gesellschaften (Fairness-Tax) - Änderung der Regelung des Abzugs für Risikokapital:

* Aufhebung der Abzugsmöglichkeit für Risikokapital für Aktien und Anteile, die als Geldanlagen gehalten werden, deren Einkünfte Anrecht geben auf den EBE-Abzug * Das Eigenkapital ausländischer fester Niederlassungen wird nicht mehr von der Berechnungsgrundlage der Fiktivzinsen ausgeschlossen.

- getrennte Steuer von 0,4% für andere Gesellschaften als im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches definierte KMB

- getrennte Steuer (15 %) auf Dividenden im Rahmen der Bestimmungen gegen Missbrauch der Übergangsregelung der Liquidationsüberschüsse

- Regelung der geheimen Provisionen: zusätzliche gesetzliche Ausnahme zu deren Anwendung - Abänderung der Tax-Shelter-Regelung für audio-visuelle Werke (ab 1. Juli 2013

abgeschlossene Rahmenübereinkommen) - Lockerung des Abzugs für Einkünfte aus Patenten für KMB

2.1. Besteuerungszeitraum

Bei der Steuer der natürlichen Personen entspricht der Besteuerungszeitraum immer dem Kalenderjahr. Bei der Gesellschaftssteuer ist dem nicht so: Der Besteuerungszeitraum entspricht dem Geschäftsjahr und die Verbindung zwischen Besteuerungszeitraum und Steuerjahr geschieht aufgrund des Bilanzdatums. Somit gelten die Rechtsvorschriften, die 2014 in Kraft sind, für Gewinne der zwischen 31. Dezember 2013 und 30. Dezember 2014 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Änderungen, die ab 1. Januar 2014 oder ab einem späteren Datum in Kraft treten, werden hier nicht behandelt.

2.2. Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer

Der GSt. unterliegen alle Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen, die:

- Rechtspersönlichkeit besitzen,

- in Belgien ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz haben,

- und ein Unternehmen oder Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben.

Das Gesetz vermerkt jedoch bestimmte ausdrückliche Ausnahmen, wobei die Interkommunalen den bedeutendsten Anteil darstellen.

Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen grundsätzlich nicht der Gesellschaftssteuer, sofern ihre Tätigkeit im Einklang zu ihrer Rechtsform steht: Die Steuerverwaltung ist in der Tat nicht automatisch durch das VoG-Statut gebunden und sie kann eine VoG, die effektiv eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, der Gesellschaftssteuer unterwerfen. Das Gesetz gibt jedoch einige Geschäfte an, die nicht als Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betrachtet werden:

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 82 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

- vereinzelte oder außergewöhnliche Geschäfte,

- Geschäfte, die in der Anlage der im Rahmen ihres Satzungsauftrags von der VoG gesammelten Gelder bestehen,

- Geschäfte, die aus einer Tätigkeit bestehen, die sich nur nebensächlich auf Industrie-, Handels oder Landwirtschaftsgeschäfte bezieht oder die nicht gemäß industriellen oder kommerziellen Methoden ausgeführt wird.

2.3. Die steuerpflichtige Grundlage

Die Beschreibung der Besteuerungsgrundlage in diesem Abschnitt betrifft die normale Steuerregelung für Unternehmensgewinne. Es bestehen besondere Regelungen, unter anderem für Investmentgesellschaften. Sie werden in der Anlage zu diesem Kapitel beschrieben (51)

2.3.0. Buchführungsergebnis und Steuerergebnis

Der Begriff «steuerpflichtiger Gewinn» unterscheidet sich erheblich vom «Buchgewinn»: Gewiss bildet dieser den Ausgangspunkt für die Berechnungsprozedur des steuerpflichtigen Einkommens, aber mehrere Korrekturen müssen vorgenommen werden:

- Bestimmte Gewinne werden freigestellt (siehe hiernach: steuerfreie Rücklagen, steuerfreie Dividenden).

- Bestimmte Aufwendungen, die das Buchführungsergebnis belastet haben, können nicht steuermindernd geltend gemacht werden (siehe hiernach: «Nicht zugelassene Ausgaben»).

- Steuerabschreibungen stimmen nicht unbedingt mit gebuchten Abschreibungen überein.

- Aktivabestandteile können unter- und Passivabestandteile überbewertet sein.

Zu dieser ersten Reihe von Unterschieden kommen noch steuerspezifische Abzüge hinzu.

Diese Korrekturen und Abzüge, die vom Nettobuchgewinn zum Nettobetrag des steuerpflichtigen Gewinns führen, werden in folgender Reihenfolge vorgenommen:

- Addierung der drei Bestandteile, die den steuerpflichtigen Gewinn bilden: Rücklagen, nicht zugelassene Ausgaben und ausgeschüttete Gewinne (siehe 2.3.1.),

- Aufgliederung der Gewinne nach belgischer oder ausländischer Herkunft (siehe 2.3.2.),

- Abzug der nicht steuerpflichtigen Bestandteile (siehe 2.3.3.),

- Abzug der «Endgültig Besteuerten Einkünfte» (EBE) und der steuerfreien Einkünfte aus beweglichen Gütern (siehe 2.3.4.),

- Abzug für Einkünfte aus Patenten (siehe 2.3.5.),

- Abzug für Risikokapital (siehe 2.3.6.),

- Abzug der vorherigen Verluste (siehe 2.3.7.),

- Investitionsabzug (siehe 2.3.8.),

- Abzug des Bestands an Vortrag des Abzugs für Risikokapital (siehe 2.3.9.). Der so ermittelte Nettogewinn ist global steuerpflichtig.

51 Vgl. weiter unten Seite 109 und folgende.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 83

Allgemeines Schema der Gesellschaftssteuer Festlegung der Besteuerungsgrundlage

Buchgewinn Globales Ergebnis vor

Steuern

Gewinnrück-

lagen Ausgeschüttet

e Gewinne

Befreite Dividenden

Steuerfreie Rücklagen

Nicht zugelassene

Ausgaben Steuerbare

Gewinn-rücklagen

Steuerbare ausgeschüttete

Gewinne

Verschiedene Korrekturen: Anpassung der Rückstellungen, Abschreibungen,

Wertminderungen, der Bewertung der Aktiva- und der Passivaelemente

Addierung der Bestandteile des steuerpflichtigen Gewinns - Nicht steuerpflichtige Bestandteile Steuerfreie Gewinne

ausländischer Herkunft

- EBE und SME (Abkommen) - Abzug für Einkünfte aus Patenten - Abzug für Risikokapital - Vorherige Verluste - Abzug für Investitionen - Abzug des Bestands an Vortrag

des Abzugs für Risikokapital

Steuerpflichtiger Gewinn

2.3.1. Bestandteile des steuerpflichtigen Gewinns

A. Rücklagen

Als allgemeine Regel gilt, dass jeder Nettozuwachs des Gesellschaftsvermögens einen steuerpflichtigen Gewinn bildet. Zu den sichtbaren Rücklagen (Buchhaltungsrücklagen) werden die stillen Reserven hinzugerechnet; die steuerfreien Rücklagen werden anschließend abgesondert, um den Betrag der steuerpflichtigen Rücklagen festzulegen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 84 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

SICHTBARE RÜCKLAGEN

Sämtliche Gewinnrücklagen tragen im Prinzip unabhängig der ihnen zugedachten Benennung zur Bildung des steuerpflichtigen Gewinns bei: gesetzliche Rücklage, verfügbare Rücklage, unverfügbare Rücklage, satzungsmäßige Rücklage, Rückstellung für Risiken und Aufwendungen, Gewinnvortrag usw.

STILLE RESERVEN

Unterbewertungen der Aktiva und Überbewertungen der Passiva bilden stille Reserven, die ebenfalls Teil des steuerpflichtigen Gewinns sind. Über die steuerlich zulässigen Abschreibungen hinaus gebuchte Abschreibungen oder eine Unterbewertung des Inventars sind Fälle einer Unterbewertung der Aktiva. Eine fiktive Verbindlichkeit ist ein Fall von Überbewertung von Passiva.

STEUERFREIE RÜCKLAGEN

Mehrwerte

Der steuerfreie Teil der Mehrwerte (52) gilt als steuerfreie Rücklage, wenn die Unantastbarkeitsbedingung eingehalten wird. Die Steuerbefreiung ist ferner an die Verbuchung in ein getrenntes Passivkonto geknüpft.

Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen

Bestimmte Rückstellungen können ebenfalls von der Steuer befreit werden: Sie müssen sich auf genau beschriebene Risiken und Aufwendungen beziehen. Aufwendungen, denen sie entgegentreten sollen, müssen derartig sein, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit berufliche Aufwendungen des Geschäftsjahres, auf das sie verbucht werden, bilden. Die Bildung der Rückstellung muss begründet sein:

- entweder durch Ereignisse, die im Laufe des Geschäftsjahres vorgefallen sind,

- oder durch eine Periodizität der Aufwendungen, die das Jahr überschreitet, aber nicht über 10 Jahre liegt (Rückstellungen für große Reparaturen).

Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbuchte Wertminderungen

Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbuchte Wertminderungen sind vollständig abziehbar, wenn es sich um einen erwiesenen und feststehenden Verlust handelt. Wenn die verbuchte Wertminderung einen wahrscheinlichen Verlust betrifft, müssen die betreffenden Schuldforderungen aus der Berufstätigkeit stammen und von Fall zu Fall identifiziert und nachgewiesen sein.

Emissionsprämien und Einbringungsrücklagen

Emissionsprämien und Einbringungsrücklagen sind steuerfrei, wenn sie ins Kapital übernommen werden oder dergestalt in ein Rücklagenkonto verbucht werden, dass sie derselben Unverfügbarkeitsbedingung genügen wie das Gesellschaftskapital.

52 Siehe weiter unten Seite 122 und folgende.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 85

Im Rahmen des Tax-Shelter für audiovisuelle Werke von der Steuer befreite Gewinne

Seit 2003 können für die Finanzierung der Produktion eines audiovisuellen Werkes verwendete Beträge im Rahmen des Tax-Shelter von der Steuer befreit werden.

Dieser Befreiungsmechanismus ruht auf einem oder mehreren Rahmenübereinkommen, die für die Finanzierung eines audiovisuellen Werkes abgeschlossen wurden. Diese(s) Übereinkommen wird (werden) zwischen der Gesellschaft, die das audiovisuelle Werk produziert, und der (den) Gesellschaft(en), die diese Produktion finanziert (finanzieren), abgeschlossen.

Die Produktionsgesellschaft muss eine inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung einer ausländischen Produktionsgesellschaft sein.

Unter audiovisuellem Werk versteht man: - einen Spielfilm, einen Dokumentarfilm oder einen Animationsfilm für Kinoaufführungen, - einen langen Fernsehspielfilm (53), - eine Animationsfilmsammlung für das Fernsehen, - ein dokumentarisches Fernsehprogramm, - Serien für Kinder und Jugendliche, d.h. Spielfilmserien mit pädagogischem, kulturellem

oder informativem Inhalt für eine Zielgruppe Kinder und Jugendlicher von 0 bis 16 Jahren.

Die Investition kann unter Form eines Darlehens oder Erwerbs von Eigentumsrechten an Produktion oder Verwertung des audiovisuellen Werkes geschehen. Der in Form von Darlehen verwendete Betrag darf jedoch 40 % des von der Gesellschaft für die Umsetzung des Rahmenübereinkommens verwendeten Gesamtbetrags nicht überschreiten.

Das «Rahmenübereinkommen» muss unter anderem die vorgesehenen Ausgaben, die für das audiovisuelle Werk erforderlich sind, anführen, wobei zu unterscheiden ist zwischen dem von der Produktionsgesellschaft getragenen Anteil und dem Anteil, der von den anderen an das «Rahmenübereinkommen» gebundenen Parteien finanziert wird.

Die Gewinne sind unter folgenden Bedingungen steuerfrei:

- Die insgesamt für die Ausführung des Rahmenabkommens unter Steuerbefreiung gezahlten Beträge dürfen nicht höher sein als 50 % des Gesamtproduktionsbudgets des audiovisuellen Werkes.

- Die Steuerbefreiung darf pro Gesellschaft, die an der Finanzierung beteiligt ist, weder höher als 50 % der Gewinne des Besteuerungszeitraums, noch höher als 750.000 Euro sein (54).

- Steuerbefreite Gewinne müssen auf einem getrennten Passivkonto verbucht und dort behalten werden (Unantastbarkeitsbedingung) und dürfen nicht zur Bemessung gleich welcher Entlohnungen oder Zuweisungen herangezogen werden.

- Für ab 1. Juli 2013 abgeschlossene Rahmenübereinkommen sind zusätzliche Bedingungen festgelegt. Der Teil des Budgets, der in Belgien ausgegeben werden muss, ist auf 90 % der gesammelten Mittel festgelegt und mindestens 70 % des Gesamtbudgets müssen für unmittelbar mit der Produktion verbundene Ausgaben verwendet werden.

Wenn sie die oben aufgezählten Bedingungen erfüllen, können Gewinne in Höhe von 150 % der gezahlten Beträge von der Steuer befreit werden.

53 Spielfilme, die in Folgen von 52 Minuten oder weniger ausgestrahlt werden, sind als audiovisuelle Werke im

Rahmen von Tax-Shelter zulässig, sofern der gesamte Spielfilm eine Spieldauer von mehr als 52 Minuten aufweist.

54 Der Teil der befreiungsberechtigten Beträge, der wegen nicht vorhandener oder unzureichender Gewinne nicht befreit werden kann, wird auf die folgenden Besteuerungszeiträume vorgetragen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 86 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Investitionsrücklage

Die 2003 in Kraft getretene Reform der Gesellschaftssteuer schafft die Möglichkeit, steuerfrei eine Investitionsrücklage zu bilden. Diese Möglichkeit steht den gemäß Gesellschaftsgesetzbuch definierten KMB offen. Der befreiungsberechtigte Betrag der Investitionsrücklage wird auf Grundlage der Schwankung der steuerpflichtigen Ergebnisrücklage berechnet. Diese beinhaltet nicht nur die steuerpflichtige Gewinnrücklage, sondern auch die stillen Reserven. Die Schwankung der Rücklagen wird vor jeglicher Erhöhung des Anfangstands der Rücklagen berechnet und vermindert um: - die steuerfreien Mehrwerte auf Aktien und Anteile, - die Herabsetzung des eingezahlten Kapitals, - die Erhöhung der Forderungen der Gesellschaft gegen natürliche Personen, die

Anteilseigner sind oder die die Funktion als Verwalter, Geschäftsführer, Liquidator oder eine ähnliche Funktion ausüben.

Der so ermittelte Betrag wird auf 37.500 Euro begrenzt und kann bis zu 50 % von der Steuer befreit werden. Die tatsächlich gebildete Rücklage muss in einem getrennten Passivkonto gebucht und beibehalten werden (Unantastbarkeitsbedingung). Ein mit der Rücklage übereinstimmender Betrag muss von der Gesellschaft innerhalb von 3 Jahren in abschreibbare Sachanlagen oder abschreibbare immaterielle Anlagen, die zum Investitionsabzug berechtigen können, investiert werden.(55). Diese Frist von 3 Jahren beginnt am ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den die Investitionsrücklage gebildet wird. Wird die Investition nicht auf diese Weise und in dieser Frist vorgenommen, gilt die Investitionsrücklage als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Frist von 3 Jahren abgelaufen ist. Von der Investitionsrücklage betroffene KMBs müssen eine Wahl zwischen diesem Vorteil und dem Abzug für Risikokapital treffen (siehe Seite 98).

Steuerfreie regionale Unterstützungsmaßnahmen

In Abweichung zur allgemeinen Regelung der Aufnahme der regionalen Unterstützungen in die Besteuerungsgrundlage (56) stellt das Gesetz vom 23. Dezember 2005 bestimmte Unterstützungsmaßnahmen, die Gesellschaften von den Regionen gewährt werden, steuerfrei. Hier handelt es sich um: - Wiederbeschäftigungsprämien und Berufsübergangsprämien, die Gesellschaften von

den zuständigen regionalen Einrichtungen zuerkannt werden. - Kapital- und Zinszuschüsse.

Diese Zuschüsse werden von den Regionen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften über den Wirtschaftsaufschwung zuerkannt im Hinblick auf Erwerb oder Bildung immaterieller Anlagen und Sachanlagen. Ebenfalls betroffen sind Zuschüsse, die im Rahmen von Beihilfen für Forschung und Entwicklung von zuständigen regionalen Einrichtungen zuerkannt werden. Bei Veräußerung einer bezuschussten Anlage, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Veräußerung stattfand (außer bei Schadensfall, Enteignung usw.).

55 Siehe hiernach Seite 98. 56 Siehe Kapitel 3, Seite 121.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 87

B. Abziehbarkeit der nicht zugelassenen Aufwendungen und Ausgaben (NZA)

Der allgemeine Grundsatz der Abziehbarkeit bei Aufwendungen entspricht demjenigen, der bei der StnP gilt (57).

Für Betriebskrippen getätigte Ausgaben sind in den Grenzen und unter den Bedingungen, die in Kapitel 3 vermerkt sind, abziehbar (58).

Wir beschränken uns darauf, Fälle anzuführen, in denen verbuchte Aufwendungen nicht abziehbar sind und in der Besteuerungsgrundlage als «nicht zugelassene Ausgaben» erfasst werden. Die nicht zugelassenen Ausgaben enthalten ebenfalls bestimmte vorher gewährte Steuerbefreiungen.

Es handelt sich hauptsächlich um: - nicht abziehbare Steuern, - Geldbußen, Vertragsstrafen und Einziehungen jeglicher Art, - bestimmte Zinsen auf Anleihen, - ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, - bei den Begünstigten steuerbefreite soziale Vorteile, - unentgeltliche Zuwendungen, - Rücknahmen von Steuerbefreiungen für Zusatzpersonal, - bestimmte spezifische berufliche Aufwendungen, - Minderwerte und Wertminderungen auf Beteiligungen, ausschließlich der Minderwerte

im Fall einer Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens (59), - bestimmte Pensionen und Pensionsbeiträge, - Beträge, die im Rahmen der Beteiligung von Arbeitnehmern an Kapital und Gewinn ihrer

Gesellschaft zuerkannt werden (60). Einige dieser Punkte werden hiernach beschrieben.

Die Abschreibungsregeln werden in Kapitel 3 beschrieben (61). Zu den Unterschieden zwischen buchhalterischer Abschreibung und steuerlicher Abschreibung gehören die Verpflichtung, im Erwerbsjahr zeitanteilig abzuschreiben und die Verpflichtung, Nebenkosten im selben Rhythmus wie den Hauptbetrag abzuschreiben. Für KMB, so wie sie im Gesellschaftsgesetzbuch definiert sind, gilt keine dieser Begrenzungen.

57 Siehe oben Seite 39. 58 Siehe hiernach Seite 125. 59 Wenn der Ursprung des Minderwertes in der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens der

Gesellschaft, die diese Anteile ausgegeben hat, liegt, wird die Abziehbarkeit in Höhe des eingezahlten Kapitals, das durch die Aktien oder Anteile dieser Gesellschaft dargestellt wird, beibehalten.

60 Diese Regelung wird im Anhang zu diesem Kapitel beschrieben. 61 Siehe Kapitel 3, Seite 115.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 88 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches Gemäß Artikel 15 Gesellschaftsgesetzbuch sind «kleine Gesellschaften» Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die für das letzte und vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittlicher Personalbestand: 50 - Jahresumsatz (ohne MwSt.): 7.300.000 Euro - Bilanzsumme: 3.650.000 Euro

Gesellschaften, die im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, sind von vornherein ausgeschlossen.

Für die Definition aller Kriterien, siehe Artikel 15 § 1-6 des Gesellschaftsgesetzbuches.

ABZIEHBARKEIT DER STEUERN

Die Gesellschaftssteuer (einschließlich der Fairness-Tax) und die diesbezügliche zusätzliche Krisenabgabe (ZKA), Steuervorauszahlungen, anrechenbare Vorabzüge (62), die auf in der Besteuerungsgrundlage enthaltenen Einkünften einbehalten oder festgesetzt wurden, sind nicht abziehbar. Dasselbe gilt für diesbezügliche Verzugszinsen, Geldbußen und Verfolgungskosten. Die auf geheime Provisionen festgelegte Steuer ist dagegen abziehbar. Der von den Gesellschaften geschuldete Immobiliensteuervorabzug für Immobilien in deren Eigentum stellt ebenfalls eine abziehbare Ausgabe dar. Nicht abziehbar sind ebenfalls regionale Steuern, Abgaben und Gebühren sowie diesbezügliche Zuschläge, Erhöhungen, Kosten und Zinsen. Die Nichtabziehbarkeit betrifft jedoch nicht die in Artikel 3 des Gesetzes über die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vorgesehenen Steuern, das heißt die ehemals föderalen Steuern, wofür die Zuständigkeiten ganz oder teilweise den Regionen zugewiesen wurden (unter anderem Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, Immobiliensteuervorabzug, Eröffnungssteuer auf Schankstätten, Fahrzeugsteuer). Diese Steuern bleiben also abziehbar. Die Nichtabziehbarkeit betrifft also das den Regionen eigene Steuerwesen. Eine Ausnahme zur Nichtabziehbarkeit der regionalen Steuern wurde zu Gunsten der von den Regionen an Stelle der Eurovignette einzuführenden «Kilometerabgabe» eingeführt. ABZIEHBARKEIT VON ZINSEN AUF ANLEIHEN

Zinsen auf Anleihen sind in vier Fällen nicht abziehbar: - Zinsen, die Teilhabern oder Unternehmensleitern für Vorschüsse, die sie der

Gesellschaft geleistet haben, zuerkannt werden: Diese Zinsen können nach den weiter unten in dem Absatz über steuerpflichtige Dividenden erläuterten Modalitäten in Dividenden umqualifiziert werden (63).

- als «übertrieben» bewertete Zinsen,

- Anwendung der Unterkapitalisierungsregel,

- Konsequenzen des Nichteinhaltens der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der EBE.

62 Der PAaSt ist einem Vorabzug gleichgestellt und wird somit als NZA der Besteuerungsgrundlage

hinzugerechnet. Nur der wie weiter unten beschrieben begrenzte anrechenbare Betrag wird zu den NZA hinzugerechnet (siehe Seite 105).

63 Siehe hiernach Seite 91.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 89

Zinsen werden in dem Maße als «übertrieben» bewertet, wie sie einen Betrag überschreiten, der dem am Markt geltenden Zinssatz entspricht unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten wie mit dem Geschäft verbundenes Risiko, Finanzlage des Schuldners und Laufzeit des Darlehens (64). Diese Möglichkeit der Nichtabziehbarkeit betrifft Zinsen auf Schuldverschreibungen, Darlehen, Schuldforderung und sonstige Einlagen und Wertpapiere, die Anleihen darstellen. Sie gilt weder für Zinsen auf öffentlich ausgegebene Wertpapiere, noch für Beträge, die an oder von Finanzinstitute gezahlt werden. Die Unterkapitalisierungsregel kommt zu den beiden vorangehenden hinzu. Sie betrifft also nur Zinsen, die nicht als Dividenden umqualifiziert werden und nicht als «übertrieben» gelten. Sie gelten als nicht abziehbar, wenn sie Empfängern zuerkannt werden, die keinem normalen Besteuerungssystem unterworfen sind oder zu deren Gunsten ein vom allgemeinen Recht abweichendes Steuersystem angewandt wird. Die Regelung gilt ebenfalls, wenn der tatsächliche Empfänger der Zinsen einer Gruppe angehört, zu der der Schuldner gehört. Diese Zinsen werden zu den NZA hinzugerechnet, wenn der Restbetrag der Anleihen höher ist als fünf Mal die Summe der besteuerten Rücklagen zu Beginn des Besteuerungszeitraums und des eingezahlten Kapitals am Ende dieses Zeitraums (65). Diese Regel gilt insbesondere nicht für Zinsen auf Anleihen, die durch öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben wurden.

UNGEWÖHNLICHE ODER FREIWILLIGE VORTEILE

Es handelt sich um ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, die ausländischen Unternehmen, mit denen die Gesellschaft sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, oder einem Unternehmen, das in dem Land, in dem es niedergelassen ist, einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt, gewährt werden.

UNENTGELTLICHE ZUWENDUNGEN

Sämtliche unentgeltliche Zuwendungen gelten als nicht zulässige Ausgaben. Einige davon können jedoch vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden, wenn sie für eine Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen berücksichtigt werden können (siehe hiernach unter Punkt 2.3.3.).

RÜCKNAHME DER STEUERBEFREIUNG FÜR ZUSATZPERSONAL

Die Einstellung von Zusatzpersonal kann zu Steuerbefreiungen führen (siehe hiernach unter Punkt 2.3.3.). Die somit gewährten Steuerbefreiungen werden jedoch als nicht zugelassene Ausgaben zurückgenommen, wenn das betroffene Personal verringert wird.

PKW-KOSTEN

Außer den Treibstoffkosten, deren Abziehbarkeit auf 75 % festgelegt ist, sind die sonstigen Kosten in Bezug auf die Benutzung von anderen Personenkraftwagen, Kombiwagen, Lieferwagen und Kleinbussen, als diejenigen, die ausschließlich für gewerblichen Personenverkehr verwendet werden, als Werbungskosten in Höhe eines von der CO2-Emissionsrate pro Kilometer und dem Fahrzeugtyp abhängigen Prozentsatzes (Diesel / Benzin / elektrisch) abziehbar. 64 Die Beweislast obliegt dem Steuerpflichtigen. 65 Die Unterkapitalisierungsregeln wurden durch das Programmgesetz vom 06.04.2012 abgeändert. Die neuen

Regeln sind ab 01.07.2012 anwendbar und im Zusatz zum Steuermemento (April 2012) beschrieben. Seitdem wurden die Regeln jedoch durch das Programmgesetz vom 22.06.2012 abgeändert (unter anderem Einführung einer Sonderregelung für Geldanlagegesellschaften).

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 90 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Sind nicht betroffen:

- Fahrzeuge, die ausschließlich für Taxidienst oder Vermietung mit Fahrer genutzt werden und die aus diesem Grund nicht der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge unterliegen,

- Fahrzeuge, die in Fahrschulen für Fahrunterricht genutzt werden,

- Fahrzeuge, die ausschließlich an Dritte vermietet werden.

Die Abziehbarkeit der Kosten wird entsprechend der CO2-Emission pro Kilometer festgelegt.

Tabelle 2.1. Abziehbarkeit der Pkw-Kosten

Dieselfahrzeuge Benzinfahrzeuge Satz des Abzugs

CO2-Ausstoß in g pro km 120% (*)

0 – 60 0 - 60 100% 61-105 61 - 105 90%

106 – 115 106 - 125 80% 116 – 145 126 - 155 75% 146 – 170 156 - 180 70% 171 – 195 181 - 205 60%

> 195 > 205 50% (**)

(*) Die Abziehbarkeit ist auf 120 % festgelegt für Fahrzeuge ohne CO2-Emission, das heißt 100 % elektrisch.

(**) Wenn keine Angaben über die CO2-Emission des Fahrzeugs verfügbar sind, gilt der Satz von 50 %.

NICHTABZIEHBARKEIT SPEZIFISCHER BERUFLICHER AUFWENDUNGEN

Hier geht es insbesondere um:

- Ausgaben und Aufwendungen, die auf unvertretbare Weise die beruflichen Bedürfnisse übersteigen,

- Kleidungskosten mit Ausnahme spezifischer Berufskleidung,

- 31 % der Restaurantkosten,

- 50 % der Empfangskosten und der Kosten für Werbegeschenke.

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON PENSIONEN UND PENSIONSBEITRÄGEN

Zahlungen zur Bildung außergesetzlicher Pensionen sind nur in dem Maße abziehbar, wie sie sich auf Entlohnungen beziehen, die regelmäßig in einer ähnlichen Periodizität gezahlt werden wie die Entlohnungen des Personals zu Lasten der Ergebnisse des Besteuerungszeitraums. Zahlungen, die sich auf Entlohnungen beziehen, die durch die Generalversammlung bewilligt oder auf dem laufenden Konto eingetragen werden, sind also nicht abziehbar.

Diese Zahlungen müssen definitiv außerhalb jeglicher gesetzlichen Verpflichtung an ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, geleistet werden.

Der Abzug dieser Beiträge wird jedoch in dem Maße gewährt, wie die dadurch erzeugten Leistungen zusammen mit den anderen anlässlich der Versetzung in den Ruhestand gewährten Leistungen (66), ausgedrückt in Jahresrenten, nicht mehr als 80 % der letzten jährlichen Bruttoentlohnung einer «normalen» Laufbahn (im Allgemeinen 40 Jahre Berufstätigkeit) betragen.

66 Ausschließlich der Leistungen aus individuellen Lebensversicherungen

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 91

ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AN KAPITAL UND GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT

Die von der Gesellschaft zuerkannten Beträge werden zu den NZA gezählt. Anlage 1 zu diesem Kapitel beschreibt die Berechnung des steuerpflichtigen Betrags. Es können keine Abzüge für unentgeltliche Zuwendungen, für EBE, für Einkünfte aus Patenten, für Risikokapital, von vorherigen Verlusten oder auch kein Investitionsabzug auf den somit in den NZA erfassten Betrag vorgenommen werden.

ZURVERFÜGUNGSTELLUNG EINES FIRMENWAGENS

Fahrzeugkosten in Höhe von 17 % des Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht, werden als NZA erfasst.

C. Ausgeschüttete Gewinne

DIVIDENDEN

Von der Gesellschaft ausgeschüttete Dividenden gehören in die Besteuerungsgrundlage.

DIVIDENDEN GLEICHGESTELLTE ZINSEN

Zinsen auf Vorschüsse an die Gesellschaft können Dividenden gleichgestellt werden, wenn der Vorschuss gewährt wurde:

- entweder von einer natürlichen Person, die Aktien oder Anteile dieser Gesellschaft hält,

- oder von Personen, die in dieser Gesellschaft den Status eines Unternehmensleiters haben, sowie deren Ehepartner oder auch deren minderjährige Kinder.

Zuerkannte Zinsen werden als Dividenden umqualifiziert sobald und in dem Maße wie:

- die zuerkannten Zinsen die auf Grundlage von Artikel 55 EStGB 92 in Funktion des am Markt geltenden Zinssatzes festgelegte Höchstgrenze überschreiten (67),

- der Gesamtbetrag der Vorschüsse, die Zinsen erzeugen, den vom eingezahlten Kapital zum Ende des Besteuerungszeitraums gebildeten Gesamtbetrag zuzüglich der am Anfang dieses Besteuerungszeitraums besteuerten Rücklagen übersteigt.

Die Gleichstellung mit Dividenden und Einkünften aus Kapitalvermögen hat zur Folge, dass diese Zinsen bei der Gesellschaftssteuer nicht abziehbar sind und Mobiliensteuervorabzug zum geltenden Satz für Dividenden erhoben wird (68).

67 Siehe weiter oben «Nicht zugelassene Ausgaben» 68 Diese Verfügung gilt weder für Zinsen, die von Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das

Genossenschaftswesen zugelassen sind, zuerkannt werden, noch für Zinsen auf Schuldverschreibungen, die durch öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben wurden.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 92 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

RÜCKKAUF VON AKTIEN, GESAMT- ODER TEILVERTEILUNG VON GESELLSCHAFTSVERMÖGEN

Ausgeschüttete Dividenden beinhalten ebenfalls Zuteilungen anlässlich des Erwerbs eigener Aktien oder Anteile (69). Der Satz des Mobiliensteuervorabzugs ist festgesetzt auf 25% der durch Artikel 186 EStGB 92 als Dividenden definierten Beträge, und zwar die Erwerbsüberschüsse. Im Fall einer (Gesamt- oder Teil-) Verteilung des Gesellschaftsvermögens (70)gelten die verteilten Beträge für den Teil, der das eventuell neu bewertete noch zurückzuzahlende tatsächlich eingezahlte Gesellschaftskapital übersteigt, als ausgeschüttete Gewinne. Der Überschuss ist als Liquidationsüberschuss steuerbar und ein Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 10 % wird auf den als ausgeschüttete Dividende betrachteten Betrag erhoben (71).

2.3.2. Aufgliederung der Gewinne

Der aus dem Gesamtbetrag der Rücklagen, nicht zugelassenen Ausgaben und Dividenden gebildete steuerpflichtige Gewinn wird anschließend in zwei Kategorien unterteilt:

- Die erste Kategorie enthält die zum vollen Satz steuerpflichtigen Gewinne belgischen Ursprungs und die Gewinne ausländischen Ursprungs, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.

- Die zweite Kategorie enthält die Gewinne ausländischen Ursprungs, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat und die von der GSt. freigestellt sind. Diese zweite Kategorie wird von der Berechnung der Besteuerungsgrundlage ausgenommen.

2.3.3. Verschiedene Freistellungen

Werden hier abgezogen:

- die Steuerbefreiung von 15.050 Euro, die gewährt wird pro Zusatzpersonaleinheit, die in Belgien als Dienstleiter der Ausfuhren oder als Dienstleiter der Abteilung «integrales Qualitätsmanagement» beschäftigt ist (72),

- die Steuerbefreiung in Höhe von 20 % der Entlohnungen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, für die der Arbeitgeber den Praktikumsbonus erhält (73),

- die Steuerbefreiung von 5.600 Euro pro Zusatzpersonaleinheit der KMB (74),

- unentgeltliche Zuwendungen. Der Abzug der unentgeltlichen Zuwendungen darf jedoch weder 5 % des wie unter 2.3.1. angegeben berechneten Steuergewinns, noch 500.000 Euro übersteigen.

69 Die Bedingungen und Anwendungsmodalitäten für Rückkauf von Aktien werden in Artikel 186 EStGB 92

beschrieben. 70 Die Bestimmungen bezüglich der Verteilung des Gesellschaftsvermögens gelten ebenfalls bei Verlegung

von Gesellschaftssitz, Geschäftsführungs- oder des Verwaltungssitz ins Ausland. 71 Es handelt sich um den für Steuerjahr 2014 geltenden Steuersatz des Mobiliensteuervorabzugs. 72 Siehe Kapitel 3, Seite 120. 73 Siehe Kapitel 3, Seite 121. 74 Siehe Kapitel 3, Seite 120.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 93

2.3.4. Abzug der endgültig besteuerten Einkünfte (EBE) und der steuerfreien Mobilieneinkünfte (SME)

A. Endgültig besteuerte Einkünfte

ALS EBE ABZIEHBARE EINKÜNFTE

Sind «endgültig besteuerte Einkünfte»:

(a) Dividenden,

(b) Erwerbs- oder Liquidationsüberschüsse, sofern sie Dividenden bilden, für die Artikel 186 (Erwerb eigener Anteile), 187 (Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens) oder 209 EStGB 92 (Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens) oder ähnliche Bestimmungen ausländischen Rechts gelten (75).

AUSSCHLIEßUNGSFÄLLE

Das Gesetz sieht vier Ausschließungsfälle vor: 1. Der erste Ausschließungsfall ist derjenige der Einkünfte, die durch eine Gesellschaft

gewährt oder zuerkannt wurden, die nicht der GSt. oder einer ausländischen Steuer gleicher Art unterliegt oder die in einem Land ansässig ist, in dem die Bestimmungen des allgemeinen Rechts erheblich vorteilhafter sind als in Belgien.

2. Der zweite Ausschließungsfall ist derjenige der Einkünfte, die durch eine Finanzierungsgesellschaft (76), eine Geldanlagegesellschaft(77) oder eine Investmentgesellschaft (78) gewährt oder zuerkannt wurden, die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nr. 1 erwähnten Steuer unterliegt, aber zu deren Gunsten dort ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird.

3. Der dritte Ausschließungsfall erlaubt es, vor der ausschüttenden Gesellschaft anzusetzen: Der Abzug für EBE wird in dem Maße verweigert, wie die ausschüttende Gesellschaft selbst Einkünfte erzielt, die keine Dividenden sind, die ihren Ursprung außerhalb des Landes ihres Steuerwohnsitzes haben und die dort einem vom allgemeinen Recht abweichenden Besteuerungssystem unterliegen.

4. Der vierte Ausschließungsfall erlaubt es ebenfalls, vor der ausschüttenden Gesellschaft anzusetzen: Der Abzug für EBE wird in dem Maße verweigert, wie die ausschüttende Gesellschaft Gewinne durch eine oder mehrere ausländische Niederlassungen erzielt hat, die global gesehen einem «erheblich vorteilhafteren» Besteuerungssystem als in Belgien unterliegen (79).

5. Der letzte Ausschließungsfall betrifft Einkünfte, die von einer Gesellschaft bezogen wurden, die keine Investmentgesellschaft ist und die die von den vier ersten Ausschließungsfällen betroffenen Dividenden zu mindestens 90 % neu ausschüttet.

75 Für buchhalterische Mehrwerte, die auf Anteile an Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die

für die EBE-Regelung (Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital zu 90 %) in Frage kommen, verwirklicht wurden, kann die EBE-Regelung angewandt werden (Rundschreiben Ci. RH. 421/506.082 vom 31.05.2006 und Entscheidung des Dienstes für Vorabentscheidungen Nr. 500.156 vom 24.11.2005).

76 Unter «Finanzierungsgesellschaft» versteht man jede Gesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich darin besteht, Finanzdienstleistungen zugunsten von Gesellschaften zu erbringen, die mit der dienstleistenden Gesellschaft weder direkt noch indirekt eine Gruppe bilden.

77 Unter «Geldanlagegesellschaft» versteht man jede Gesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich darin besteht, Geldanlagen zu tätigen.

78 Unter «Investmentgesellschaft» versteht man jede Gesellschaft, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Geldanlagen zu tätigen.

79 Es liegt kein erheblich vorteilhafteres Besteuerungssystem vor, wenn es sich um Gewinne handelt, die zu mindestens 15 % in einem Land besteuert wurden, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 94 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Ein Besteuerungssystem wird als erheblich vorteilhafter erachtet, wenn der normale Gesellschaftssteuersatz oder die tatsächliche Steuerlast unter 15 % liegen. Die steuerlichen Bestimmungen des allgemeinen Rechts, die auf die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Gesellschaft anwendbar sind, gelten nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien. Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Einschränkungen zu den fünf Ausschließungsfällen vor. 1. Der erste Ausschließungsfall ist nicht auf Dividenden anwendbar, die von

Interkommunalen gewährt oder zuerkannt werden. 2. Der zweite Ausschließungsfall ist nicht auf Investmentgesellschaften anwendbar, deren

Satzung die jährliche Verteilung von mindestens 90 % der erzielten Einkünfte oder verwirklichten Mehrwerte vorsieht.

3. Weder der zweite, noch der fünfte Fall sind auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Investmentgesellschaften anwendbar, sofern es sich um Verrichtungen rechtmäßiger wirtschaftlicher oder finanzieller Art handelt und besagte Gesellschaft nicht überkapitalisiert ist.

4. Der fünfte Ausschließungsfall ist nicht anwendbar, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine an einer europäischen Börse notierte und in einem Land, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat, der Gesellschaftssteuer unterworfene Gesellschaft ist.

BETEILIGUNGSSCHWELLE

Es ist ebenfalls erforderlich, dass die Anteilseignergesellschaft zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden eine Beteiligung von mindestens 10 % oder 2.500.000 Euro am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält. Diese Beteiligungsschwelle gilt weder für Einkünfte, die von Investmentgesellschaften bezogen, gewährt oder zuerkannt wurden, noch für Einkünfte, die von Interkommunalen gewährt oder zuerkannt wurden.

VORAUSSETZUNG DER DAUERHAFTIGKEIT

Der Abzug für EBE wird nur für Aktien oder Anteile gewährt, die aus Beteiligungen stammen, die von der Gesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten wurden.

ABZIEHBARER BETRAG

Der abziehbare Betrag ist auf 95 % der Einkünfte vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs festgesetzt. Der Abzug geschieht nur auf den verbleibenden Gewinn nach der «dritten Operation», wobei folgende NZA für die Berechnung dieses Grenzbetrags ausgeklammert werden (80):

- «abziehbare» unentgeltliche Zuwendungen,

- Geldbußen und Vertragsstrafen,

- spezifische berufliche Werbungskosten,

- nicht abziehbarer Teil von Treibstoffkosten,

- überhöhte Zinsen,

- ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile,

- Sozialvorteile,

- Pensionsbeiträge.

80 Der Grund liegt darin zu verhindern, dass Abzüge auf diese NZA vorgenommen werden und somit deren

Besteuerung fortfällt.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 95

Diese nicht zugelassenen Ausgaben werden nicht mehr von der Besteuerungsgrundlage ausgeklammert, auf die der Abzug für EBE angewandt wird, wenn die Dividende von einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaft gewährt oder zuerkannt wurde. Nicht als berufliche Aufwendungen abziehbare Vorteile, die im Rahmen bestimmter privater oder öffentlicher Korruption gewährt werden, müssen ebenfalls aus der Besteuerungsgrundlage, auf der der Abzug für EBE vorgenommen wird, ausgeklammert werden. Es darf auch kein Abzug auf den in den NZA als Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn ihrer Gesellschaft übernommenen Beträgen vorgenommen werden. VORTRAG DER EBE-ÜBERSCHÜSSE

Wenn kein oder nur ein ungenügender steuerpflichtiger Gewinn nach der «dritten Operation» übrig bleibt, ist der Restbetrag des EBE-Abzugs gemäß dem Urteil «Cobelfret» des Europäischen Gerichtshofs (81) auf die folgenden Besteuerungszeiträume vortragbar.

Der Europäische Gerichtshof war in der Tat der Auffassung, dass die Nicht-Vortragbarkeit der EBE-Überschüsse, so wie sie in der belgischen EBE-Regelung vorgesehen ist, der Mutter-Tochter-Richtlinie mit dem Ziel der Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung widerspricht.

Der Vortrag überschüssiger EBE betrifft Dividenden, die von Gesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung ansässig sind:

- in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (82), einschließlich Belgien,

- in einem Drittstaat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen hat, das eine Gleichbehandlungsklausel in Sachen Dividenden enthält,

- in einem anderen als den oben bezeichneten Drittstaaten, wenn der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs für das Ursprungskapital der betreffenden Dividenden gilt.

B. Steuerfreie Mobilieneinkünfte

Des Weiteren sind Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE und unter Befreiung sämtlicher Steuern (vor 1962) ausgegebenen Staatspapieren als steuerfreie Mobilieneinkünfte abziehbar.

2.3.5. Abzug für Einkünfte aus Patenten

Betroffen sind Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die sie ganz oder teilweise in ihren Forschungszentren entwickelt hat, sowie Patente, Lizenzrechte oder ergänzende Schutzzertifikate, die sie unter der Voraussetzung erworben haben, dass sie später von der Gesellschaft in ihren Forschungszentren verbessert werden. Ab Steuerjahr 2014 ist es jedoch für KMB nicht mehr erforderlich, eine getrennte Forschungsabteilung zu verfügen.

81 «Cobelfret-Urteil» (EuGH 12.02.2009; Nr. C-138/07). 82 Oder der Europäischen Gemeinschaft für Dividenden die vor 01.01.1994 gewährt oder zuerkannt wurden.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 96 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Einkünfte aus Patenten beinhalten sowohl Einkünfte in «sensu stricto», die insbesondere in Form von Lizenzen bezogen werden, als auch Einkünfte, die die Gesellschaft, die die Patente für eigene Rechnung verwertet, von Dritten erhalten würde. Die Einkünfte müssen auf Grundlage der Vergütung bewertet werden, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten.

Die abziehbaren Einkünfte müssen im steuerpflichtigen Einkommen enthalten sein und werden verringert um:

- während des Besteuerungszeitraums auf den Anschaffungs- oder Investitionswert dieser Patente angewandten Abschreibungen, sofern diese auf die in Belgien steuerpflichtige Grundlage angerechnet werden,

- Vergütungen, die Dritten für diese Patente geschuldet werden, wenn sie zu Lasten des in Belgien steuerpflichtigen Ergebnisses sind.

Die so festgelegten Einkünfte sind in Höhe von 80 % ihres Betrags abziehbar. Bei ungenügenden Gewinnen ist der Restbetrag des Abzugs für Patente nicht auf die folgenden Besteuerungszeiträume vortragbar.

2.3.6. Abzug für Risikokapital Der Abzug für Risikokapital oder die Fiktivzinsregelung (83) ermöglicht den Unternehmen, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn einen auf ihr Risikokapital berechneten Fiktivzins abzuziehen.

BERECHNUNGSGRUNDLAGE

Die Berechnungsgrundlage für den Abzug für Risikokapital wird aus dem Betrag des «korrigierten» Eigenkapitals am Ende des Besteuerungszeitraums vor demjenigen, in dem der Abzug beantragt wird, gebildet. Das in Frage kommende Eigenkapital entspricht den Rubriken I bis VI der Passivseite der Bilanz: Kapital, Emissionsprämien, Neubewertungsmehrwerte, Rücklagen, Gewinnvortrag und Kapitalzuschüsse. Diese Berechnungsgrundlage unterliegt mehreren Korrekturen (84) mit dem Ziel, aneinandergereihte Abzüge zu vermeiden, Aktiva, deren Einkünfte in Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien nicht steuerpflichtig sind, auszuschließen und bestimmten Missbräuchen zuvorzukommen, die darin bestehen, künstlich Sachanlagen in einer Gesellschaft unterzubringen, um den Vorteil aus dem Abzug für Risikokapital zu vergrößern. Ab Steuerjahr 2014 sind Aktien und Anteile, die als Geldanlage gehalten werden und deren Einkünfte für den EBE-Abzug in Frage kommen, von der Berechnungsgrundlage der Fiktivzinsen ausgeschlossen. Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (85) und ab Steuerjahr 2014 wird Eigenkapital, dass einer ausländischen festen Niederlassung, deren Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen von der Steuer befreit sind, zugerechnet werden kann, nicht mehr von der Berechnungsgrundlage der Fiktivzinsen ausgeschlossen.

83 Gesetz vom 22.06.2005, BS vom 30.06.2005 84 Vgl. Artikel 205ter EStGB 92. 85 Urteil C-350/11 vom 04.07.2013 (Argenta-Urteil). Der Europäische Gerichtshof hat diesen Ausschluss des

Eigenkapitals der ausländischen festen Niederlassung als Verstoß gegen das europäische Recht der Niederlassungsfreiheit verurteilt, weil diese Einschränkung nicht für Aktiva einer belgischen festen Niederlassung einer belgischen Gesellschaft gilt.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 97

Bei Schwankungen des Eigenkapitals im Laufe des Besteuerungszeitraums wird das zu berücksichtigende Risikokapital um den Betrag dieser (im gewichteten Mittel berechneten) Schwankungen erhöht oder verringert.

STEUERSÄTZE

Der Satz des Abzugs für Risikokapital wird für jedes Steuerjahr auf Grundlage des Durchschnittssatzes der linearen Schuldverschreibungen (OLO) auf 10 Jahre der Monate Juli, August und September des Jahres vor demjenigen, in dem das Geschäftsjahr beginnt, festgelegt, das heißt 2012 für Steuerjahr 2014. Der so berechnete Steuersatz beläuft sich auf 2,742 %. Der für den Satz ab Steuerjahr 2013 festgelegte Höchstsatz von 3 % wird also nicht überschritten. Für 2013 ist der Satz somit auf 2,742 % und für die KMB auf 3,242 % festgelegt. Für Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches (88) als KMB betrachtet werden, wird der Satz in der Tat für den Abzug für das an den Besteuerungszeitraum gebundene Steuerjahr, in dem sie den Abzug für Risikokapital erhalten haben, um 0,5 Punkte erhöht.

AUSGESCHLOSSENE GESELLSCHAFTEN

Von der Fiktivzinsregelung ausgeschlossen sind (86):

- Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, Investmentgesellschaft mit fixem Kapital, Investmentgesellschaften für Schuldforderungen,

- Beteiligungsgenossenschaften, die in Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften gegründet wurden,

- bestimmte Seeschifffahrtsgesellschaften.

VORTRAG IM FALL UNZUREICHENDER GEWINNE

Ab Steuerjahr 2013 kann der Abzug für Risikokapital nur mehr mit dem Gewinn des an den Abzug gebundenen Besteuerungszeitraums verrechnet werden und kann somit nicht mehr vorgetragen werden. Für Gesellschaften, die noch über einen am 31. Dezember 2011 (oder am Ende des an Steuerjahr 2012 gebundenen Besteuerungszeitraums) vortragbaren Restbetrag an Abzug für Risikokapital verfügen, bleibt jedoch die Möglichkeit des innerhalb des zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehenen Vortrags bestehen (87), aber der Vortrag ist auf 60 % der verbleibenden Gewinne begrenzt. Für Beträge, die aufgrund dieser Begrenzung auf 60 % nicht abgezogen werden konnten, ist eine Verlängerung der Laufzeit des Vortrags vorgesehen. Der Abzug des Bestands an Vortrag ist eine vollständige Operation der Berechnung der Gesellschaftssteuer (siehe 2.3.9.) und wird vorgenommen nach Abzug der vorherigen Verluste und dem Investitionsabzug.

86 Streichung der Koordinierungszentren und der Umstellungsgesellschaften aus der Ausschlussliste 87 Wenn es keine oder unzureichende Gewinne gab, konnte der nicht genutzte Abzug nacheinander auf die

Gewinne der folgenden sieben Besteuerungszeiträume vorgetragen werden.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 98 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

VON DEN KMB ZU TREFFENDE WAHL ZWISCHEN INVESTITIONSRÜCKLAGE UND ABZUG FÜR RISIKOKAPITAL

Im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches definierte KMB, die im Laufe des Besteuerungszeitraums eine steuerfreie Investitionsrücklage gebildet haben, können diese nicht mit dem Vorteil eines Abzugs für Risikokapital kombinieren, weder für den betroffenen Besteuerungszeitraum, noch für die beiden folgenden Zeiträume.

2.3.7. Abzug der vorherigen Verluste

Verluste aus vorherigen Besteuerungszeiträumen sind zeitlich unbegrenzt abziehbar. Eine Sonderbestimmung ist jedoch für den Fall vorgesehen, wo eine Gesellschaft die Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens erhält oder auch wenn sie eine andere Gesellschaft übernimmt (88).

2.3.8. Investitionsabzug

Die Modalitäten des Investitionsabzugs werden weiter unten in Kapitel 3 näher beschrieben. Hier sei nur darauf hingewiesen, dass er weiter gilt: - für umweltfreundliche Investitionen in «Forschung und Entwicklung», energiesparende

Investitionen, bis zum 31. Dezember 2012 getätigte Investitionen in Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Investitionen in die Absicherung und in Patente,

- für Investitionen, die zur Produktion von wiederverwendbaren Behältern und zu deren Recyclingprozess bestimmt sind,

- für Investitionen zur Installation von Abluft- oder Luftreinigungsanlagen in Horeca-Betrieben,

- in seiner Form als «gestaffelter Abzug». Die geltenden Sätze und Abzugsmodalitäten werden in Kapitel 3 beschrieben.

2.3.9. Abzug des Bestands an Vortrag des Abzugs für Risikokapital

Der als Abzug für Risikokapital genommene Betrag darf nicht höher sein als 60 % des vor dieser Operation verbleibenden Ergebnisses. Diese Begrenzung gilt nicht für die erste Million Euro dieses Ergebnisses. Für den Betrag, der aufgrund dieser Begrenzung nicht abgezogen werden konnte, gilt eine verlängerte Frist für den Vortrag.

2.3.10. Gemeinsame Bestimmungen für die Abzüge

Von den unter Punkt 2.3.3 bis 2.3.9. bezeichneten Abzügen darf keiner vorgenommen werden: a) auf den Teil des steuerpflichtigen Gewinns, der den erhaltenen ungewöhnlichen oder

freiwilligen Vorteilen oder den erhaltenen finanziellen Vorteilen oder Vorteilen jeglicher Art (89) entspricht,

b) auf den in den NZA als Arbeitnehmerbeteiligung an Kapital und Gewinn ihrer Gesellschaft übernommenen Beträgen,

c) auf die Erhebungsgrundlage der Sondersteuer auf geheime Provisionen, 88 Siehe Artikel 206 EStGB 92. 89 Unter erhaltenen finanziellen Vorteilen oder Vorteilen jeglicher Art versteht man Vorteile, die im Rahmen

privater oder öffentlicher «Bestechung» erhalten wurden und beim Schuldner nicht abziehbar sind.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 99

d) auf den Teil des steuerpflichtigen Gewinns, der aus dem Nichteinhalten der Unantastbarkeitsvoraussetzung für die Investitionsrücklage stammt.

e) auf den Teil der Gewinne, der für Ausgaben in Bezug auf Fahrzeugkosten in Höhe von 17 % des Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht, verwendet wird.

f) auf von der getrennten Steuer von 0,4 % betroffene Mehrwerte (siehe Seite 103),

g) auf von der Fairness-Tax betroffene Dividenden (siehe Seite 100)

2.4. Berechnung der Steuer

2.4.1. Normaler Steuersatz

Die GSt. wird zum Satz von 33 % erhoben.

2.4.2. Ermäßigte Steuersätze

Wenn der steuerpflichtige Gewinn nicht über 322.500 Euro liegt, können ermäßigte Steuersätze angewandt werden.

Tabelle 2.2. Ermäßigte Steuersätze bei der GSt.

steuerpflichtiger Nettogewinn für diesen Teilbetrag anwendbarer Satz 0 - 25.000 24,25% 25.000 - 90.000 31% 90.000 - 322.500 34,50% 322.500 und mehr 33%

Um diese ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können, muss die Gesellschaft jedoch einige zusätzliche Bedingungen erfüllen in Bezug auf:

- Tätigkeit der Gesellschaft,

- Aktionärsstruktur der Gesellschaft,

- Kapitalvergütung,

- Entlohnung der Unternehmensleiter.

TÄTIGKEIT DER GESELLSCHAFT

Der Gesetzgeber stellt eine Bedingung in Verbindung mit der Tätigkeit der Gesellschaft, um die ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können (90). Die Gesellschaft darf keine Aktien oder Anteile besitzen, deren Investitionswert mehr als 50 % entweder des neu bewerteten Wertes des eingezahlten Kapitals oder des um die besteuerten Rücklagen und die gebuchten Mehrwerte erhöhten eingezahlten Kapitals beträgt. Berücksichtigt werden die Werte an dem Tag, an dem die Gesellschaft, die die Aktien oder Anteile hält, ihren Jahresabschluss aufgestellt hat. Für die Berechnung der 50 %-Grenze werden Aktien oder Anteile, die mindestens 75 % des eingezahlten Kapitals der ausgebenden Gesellschaft vertreten, nicht berücksichtigt.

90 Der Anspruch auf ermäßigte Steuersätze wurde ebenfalls den Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, zu

der ein Koordinierungszentrum gehört, verweigert. Dieser Verweis auf Koordinierungszentren ist ab dem 10.01.2014 aufgehoben.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 100 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

AKTIONÄRSSTRUKTUR DER GESELLSCHAFT

Die Möglichkeit, ermäßigte Steuersätze zu beanspruchen, wird Gesellschaften, deren Anteile mindestens zur Hälfte von einer oder mehreren anderen Gesellschaften gehalten werden, nicht gewährt.

KAPITALVERGÜTUNG

Die Möglichkeit, ermäßigte Steuersätze zu beanspruchen, wird ebenfalls nicht gewährt, wenn die Vergütung des zu Beginn des Besteuerungszeitraums noch zurückzuzahlenden tatsächlich eingezahlten Gesellschaftskapitals 13 % übersteigt.

ENTLOHNUNGEN DER UNTERNEHMENSLEITER

Um die ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können, ist die Gesellschaft ebenfalls gehalten, mindestens einem ihrer Unternehmensleiter eine Entlohnung zu Lasten des Ergebnisses der Besteuerungszeitraums zu bewilligen, die dem steuerpflichtigen Ergebnis der Gesellschaft entspricht oder es übersteigt, wenn diese Entlohnung unter 36.000 Euro liegt.

FALL DER VOM NATIONALEN RAT FÜR DAS GENOSSENSCHAFTSWESEN ZUGELASSENEN GENOSSENSCHAFTEN

Eine vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassene Genossenschaft kann die ermäßigten Steuersätze beanspruchen, selbst wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllt in Bezug auf:

- Aktionärsstruktur der Gesellschaft,

- Besitz von Aktien oder Anteilen anderer Gesellschaften

- oder Entlohnung der Unternehmensleiter.

Die anderen Voraussetzungen gelten weiter.

2.4.3. Fairness Tax

Die Fairness-Tax oder Mindeststeuer der Gesellschaften ist eine ab Steuerjahr 2014 anwendbare getrennte Steuer. Sie gilt in den Fällen, in denen für den selben Besteuerungszeitraum einerseits Dividenden ausgeschüttet werden und andererseits das steuerliche Ergebnis durch den Abzug für Risikokapital und/oder die Verrechnung vorgetragener Verluste verringert wird.

Der Satz der getrennten Steuer oder Fairness-Tax beträgt 5 % (5,15 % mit Anwendung der ZKA).

Eine Gesellschaft, die nicht als KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches gilt, schuldet die Fairness-Tax, wenn sie für ein bestimmtes Geschäftsjahr Dividenden für einen höheren Betrag ausschüttet als die endgültige Besteuerungsgrundlage, auf die der Satz der GSt. angewandt wird.

Der Begriff Dividenden beinhaltet gewöhnliche Dividenden, Rückzahlungen von Gesellschaftskapital und Rückzahlungen von Emissionsagien. Dividenden, die dem Übergangssteuersatz von 10 % unterliegen, sind nicht von der Fairness-Tax betroffen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

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Besteuerungsgrundlage der Fairness-Tax Man unterscheidet drei Schritte:

Schritt 1 - Die Bruttobesteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht der Differenz zwischen dem Bruttobetrag der für den Besteuerungszeitraum ausgeschütteten Dividenden und dem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis, das dem (gewöhnlichen oder ermäßigten) Satz der Gesellschaftssteuer unterliegt.

Schritt 2 - Wenn die Ausschüttung mit einer Entnahme aus vormals besteuerten Rücklagen einhergeht, wird die Besteuerungsgrundlage um den Betrag der Entnahme vermindert. Die Minderung gilt vorrangig für die zuletzt angelegten Rücklagen.

Allein bis einschließlich Steuerjahr 2014 gebildete und besteuerte Rücklagen ziehen eine Minderung der Besteuerungsgrundlage nach sich. Im Fall einer Entnahme aus ab Steuerjahr 2015 verwirklichten, zurückgelegten und besteuerten Gewinnen wird die Besteuerungsgrundlage nicht mehr vermindert.

Für Steuerjahr 2014 besteht eine Besonderheit: Für dieses Steuerjahr ausgeschüttete Dividenden können nie als besteuerte Rücklagen dieses selben Steuerjahres berücksichtigt werden.

Beispiel 1

· Für Steuerjahr 2014 ausgeschüttete Dividende 3.000 · Entnahme aus vormals besteuerten Rücklagen 3.200

In diesem Fall schuldet die Gesellschaft keine Fairness-Tax für Steuerjahr 2014, denn die Besteuerungsgrundlage wird durch die Entnahme aus den vormals besteuerten Rücklagen neutralisiert.

Schritt 3 - Begrenzung der steuerpflichtigen Grundlage

Der erhaltene Saldo wird anschließend gemäß folgendem Prozentsatz begrenzt:

- im Zähler: für den Besteuerungszeitraum tatsächlich vorgenommener Abzug der vorgetragenen Verluste und für denselben Besteuerungszeitraum vorgenommener Abzug für Risikokapital (91),

- im Nenner: das steuerliche Ergebnis nach der ersten Operation (mit Ausnahme Wertminderungen, Rückstellungen und steuerfreie Mehrwerte).

Die Fairness-Tax von 5 % wird auf die so begrenzte Grundlage angewandt.

91 Der Bestand der Fiktivzinsen wird nicht berücksichtigt.

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Beispiel 2

* Gewinnrücklagen: 1.000 * Nicht zugelassene Ausgaben: 200 * Dividenden: 300 Steuerliches Ergebnis nach der 1. Operation = 1.500 * Abzug EBE: 700 * Abzug Fiktivzinsen: 500 * Abzug vorheriger Verluste: 250 * Investitionsabzug: 50 Endgültiges steuerbares Ergebnis = 0

Schritt 1 - Die Bruttobesteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht 300, nämlich dem Unterschied zwischen den Dividenden und der endgültigen Besteuerungsgrundlage (300 - 0).

Schritt 2 - Es braucht keine Korrektur für eine Entnahme aus vormals besteuerten Rücklagen vorgenommen zu werden.

Schritt 3 - Die Besteuerungsgrundlage wird anschließend begrenzt, indem im Zähler die Abzüge der Verluste und der Fiktivzinsen (500 + 250) und im Nenner das steuerliche Ergebnis nach der 1. Operation (1.500) berücksichtigt werden. Die Berechnung dieses Verhältnisses ergibt 50% (750 / 1.500).

Die endgültige Besteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht somit 150 (300 * 50 %).

Getrennte Steuer von 5 % (Fairness-Tax) = 7,5 (150 * 5 %), zu erhöhen um die ZKA.

Beispiel 3

* Entnahme aus den Rücklagen: -1.000 * Nicht zugelassene Ausgaben: 100 * Dividenden: 3.000 Steuerliches Ergebnis nach der 1. Operation = 2.100 * Abzug EBE: 100 * Abzug Fiktivzinsen: 1.000 * Abzug vorheriger Verluste: 1.000 * Vortrag des Abzugs für Risikokapital: 1.000 Endgültiges steuerbares Ergebnis = 0

Schritt 1 - Die Bruttobesteuerungsgrundlage der Fairness-Tax ist 3.000.

Schritt 2 - Die vorzunehmende Korrektur für eine Entnahme aus den besteuerten Rücklagen ist 1.000, was eine Besteuerungsgrundlage von 2.000 ergibt.

Schritt 3 Die Besteuerungsgrundlage wird anschließend begrenzt, indem im Zähler die Abzüge der Verluste und der Fiktivzinsen (1.000 + 1.000) und im Nenner das steuerliche Ergebnis nach der 1. Operation (2.100) berücksichtigt werden. Die Berechnung dieses Verhältnisses ergibt 95,23% (2.000 / 2.100).

Die endgültige Besteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht somit 1.904,76 (nämlich 2.000 * 95,23%).

Getrennte Steuer von 5 % (Fairness-Tax) = 95,23 (1.904,76 * 5 %), zu erhöhen um die ZKA.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 103

2.4.4. Getrennte Steuer von 0,4 %

Eine getrennte Steuer (0,4 % oder 0,412 % mit ZKA) wurde auf Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die im Prinzip von der Steuer befreit sind und von einer anderen Gesellschaft als ein KMB verwirklicht werden, eingeführt. Diese getrennte Besteuerung kann nicht durch Steuerabzüge oder Verluste kompensiert werden. Sie ist nicht bei der Gesellschaftssteuer abziehbar.

2.4.5. Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung

Für Investitionen in Forschung und Entwicklung und für energiesparende Investitionen gilt eine Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung.

BERÜCKSICHTIGTE INVESTITIONEN

Die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung gilt für im Neuzustand erworbene oder gebildete Sachanlagen und neue immaterielle Anlagen, die in Belgien zur Ausübung des Gesellschaftszwecks verwendet werden.

BERECHNUNGSGRUNDLAGE

Die aktuelle Berechnungsgrundlage des Investitionsabzugs, das heißt der Investitions- oder Anschaffungswert, wird mit dem Satz des Investitionsabzugs multipliziert, wobei zwischen erhöhtem Investitionsabzug und gestaffeltem Investitionsabzug unterschieden wird. Die Steuergutschrift kann in der Tat in einem Mal oder gestaffelt beansprucht werden.

Die so erhaltene Berechnungsgrundlage wird mit 33,99 % multipliziert (normaler Steuersatz für Gesellschaften plus zusätzliche Krisenabgabe).

Beispiel

Investition F&E von 1.000 Euro Satz des Investitionsabzugs von 14,5% (Steuerjahr 2014, Investition in F&E) Satz des gestaffelten Investitionsabzugs von 21,5% (Steuerjahr 2014, Investition in F&E) Normaler Satz der GSt. von 33,99 % (einschl. zusätzliche Krisenabgabe) In einem Mal beanspruchte Steuergutschrift: 1.000 * 14,5% * 33,99 % = 49,28 Euro Gestaffelt beanspruchte Steuergutschrift (je nach den steuerlich zugelassenen Abschreibungen, z.B. auf fünf Jahre): 1.000 * 20 % * 21,5% * 33,99 % = 14,61 Euro

MODALITÄTEN

In Forschung und Entwicklung investierte Aktiva müssen während der gesamten Abschreibungsdauer für diesen Zweck verwendet werden, anderenfalls muss ein Teil der gewährten Steuergutschrift erstattet werden.

UNVEREINBARKEITEN

Die Gesellschaften müssen einerseits zwischen der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung und andererseits dem Investitionsabzug für Patente oder umweltfreundliche Investitionen wählen. Diese Wahl ist unwiderruflich.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

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AUSSCHLIEßUNG VOM VORTEIL DER STEUERGUTSCHRIFT FÜR F&E

Die Bestimmungen zur Ausschließung bestimmter Anlagen für den Investitionsabzug sind ebenfalls auf die Steuergutschrift für F&E anwendbar (92).

ANRECHNUNG UND VORTRAG

Die Steuergutschrift ist vollständig anrechenbar auf die Gesellschaftssteuer und gegebenenfalls auf die folgenden vier Steuerjahre vortragbar.

Tabelle 2.3. Höchstanrechnungsgrenze für die Steuergutschrift für F&E

2.4.6. Zusätzliche Krisenabgabe

Aufgrund der Einführung der zusätzlichen Krisenabgabe wird die Gesellschaftssteuer um drei Zuschlaghundertstel zu ausschließlichen Gunsten des Staates erhöht.

2.4.7. Steuererhöhung bei ausbleibender oder unzureichender Vorauszahlung

Die Steuererhöhung bei ausbleibender oder unzureichender Vorauszahlung wird im Prinzip wie bei der StnP (93) berechnet, außer dass:

- die Daten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres und nicht ausgehend vom Kalenderjahr berechnet werden,

- die Grundlage nicht auf 106 % hoch gerechnet wird,

- die Erhöhung nicht auf 90 % reduziert wird. Ab 2003 gegründete und im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuchs als «kleine Gesellschaften» geltende Gesellschaften sind für die ersten drei Jahre nach ihrer Gründung keiner Erhöhung unterworfen (94).

2.4.8. Anrechnung der Vorabzüge

A. Rückzahlbare Vorabzüge

Sind anrechenbar auf die GSt. und rückzahlbar:

- Steuervorauszahlungen,

- Mobiliensteuervorabzug.

92 Siehe Kapitel 3, Seite 117. 93 Siehe oben Seite 78. 94 Siehe oben Seite 88.

Gesamtbetrag der vorgetragenen Steuergutschrift für F&E

Anrechnungsgrenze der vorgetragenen Steuergutschrift für F&E

pro Steuerjahr Weniger als 158.670 Euro Keine von 158.670 bis 634.680 Euro 158.670 Euro maximum über 634.680 Euro 25 % des Vortrags

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 105

In Bezug auf Dividenden unterliegt die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs der Bedingung, dass der Bezieher der Einkünfte zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder der Ausschüttung der Einkünfte das Volleigentum der Wertpapiere hat. Ferner kann die Gesellschaft den Mobiliensteuervorabzug in Bezug auf Dividenden nicht anrechnen, wenn die Zuerkennung dieser Einkünfte einen Minderwert oder eine Wertminderung der Aktien oder Anteile nach sich zieht. In Bezug auf Zinsen wird die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs zeitanteilig für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft das Volleigentum der Wertpapiere hatte, angerechnet.

B. Nicht rückzahlbare Vorabzüge

Der Immobiliensteuervorabzug ist nicht auf die GSt. anrechenbar, aber er bildet eine abziehbare Ausgabe.

Der Pauschalanteil ausländischer Steuer (PAaSt.) ist auf die GSt. anrechenbar, aber nicht rückzahlbar. Er betrifft nur mehr Lizenzgebühren und Zinsen. Für Lizenzgebühren entspricht der anrechenbare PAaSt. der tatsächlich einbehaltenen Steuer. Für Zinsen wird er wie folgt bestimmt:

- Der Satz ist nicht mehr einförmig, sondern abhängig von der tatsächlich im Ausland einbehaltenen Steuer. Dieser Satz wird durch Teilung der tatsächlich im Ausland gezahlten Steuer durch die im Inland erhaltenen Einkünfte ermittelt. Er ist auf 15 % begrenzt.

- Der so festgelegte Betrag ist auf die GSt. anrechenbar. Der tatsächlich angerechnete Betrag darf nicht höher sein als die anteilsmäßige GSt. auf den Überschuss. Dieser Überschuss entspricht dem Unterschied zwischen den im Inland erhaltenen Einkünften und den diesbezüglichen finanziellen Lasten.

Die Anrechnung des PAaSt. wird nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Gesellschaft das Volleigentum am Kapital und den beweglichen Gütern hatte.

2.4.9. Besondere Besteuerungssysteme

Sondersteuer von 309 %

Abgesehen von Ausgaben der Art «Korruption» gilt die getrennte Steuer auf geheime Provisionen (309 %) für nicht in den gesetzlichen Formen nachgewiesene Ausgaben und Vorteile jeglicher Art (Individualkarten und zusammenfassende Aufstellungen) und für verschleierte Gewinne. Die Sondersteuer stellt für die Gesellschaft berufliche Aufwendungen dar.

Ausnahmen:

1. Der Begünstigte hat den (nicht auf Individualkarten erfassten) Vorteil spontan in seiner fristgerecht hinterlegten Steuererklärung erklärt. In diesem Fall ist die Sondersteuer nicht zu Lasten der Gesellschaft anwendbar und es gibt keine Erhöhung der NZA.

2. Der Begünstigte hat den Vorteil nicht spontan in seiner Erklärung angegeben, aber er wird innerhalb der vorgesehenen Frist veranlagt. Die Sondersteuer wird nicht angewandt und es gibt keine Erhöhung der NZA.

3. Idem 2, aber die Gesellschaft handelt nicht aufrichtig. Die Steuer gilt nicht, wenn der Vorteil fristgerecht zu Lasten des Begünstigten besteuert wird, aber der Vorteil wird zu den NZA der Gesellschaft hinzugerechnet.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 106 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Die Steuer gilt nicht, wenn der (nicht auf Karten eingetragene) Vorteil Gegenstand einer effektiven und endgültigen (fristgerechten) Veranlagung zu Lasten des Begünstigten ist (95).

Die getrennte Steuer wird nicht mehr erstellt, wenn eine effektive und endgültige Steuer zur StnP zu Lasten des Begünstigten erhoben wird. Die Erhebung der getrennten Steuer gilt nunmehr als eine Ausnahmemaßnahme, die in Situationen angewandt wird, wo die effektive und endgültige Steuer zur StnP zu Lasten des Begünstigten nicht mehr möglich ist. Wenn es keine Frage von Bösgläubigkeit bei der Gesellschaft ist, wird die Steuer also nicht angewendet. Man vermeidet somit eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung.

Getrennte Steuer von 15 % auf Dividenden

Im Rahmen der an die Übergangsregelung der Liquidationsüberschüsse gebundenen Bestimmungen gegen Missbrauch ist eine getrennte Steuer bei der Gesellschaftssteuer geschuldet, wenn Gesellschaften ihre gewöhnlichen Dividenden (die einem MStV zum Satz von 25 % unterliegen) zu Gunsten von ins Gesellschaftskapital eingebrachten Dividenden (die einem MStV von 10 % unterliegen) reduzieren.

95 Weitere Einzelheiten zu den jüngsten Änderungen in der Regelung über die geheimen Provisionen finden

Sie im Rundschreiben Ci.RH.421/628.803 vom 22.07.2013.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 107

ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND AN DEN GEWINNEN IHRER

GESELLSCHAFT

Das Gesetz vom 22. Mai 2001 hat eine Steuerregelung eingeführt, die die Beteiligung von Arbeitnehmern an Kapital und Gewinnen ihrer Gesellschaft oder der Gruppe, zu der ihre Gesellschaft gehört, fördert. In dieser Anlage werden die Grundsätze der Regelung und der steuerlichen Bestimmungen kurz dargelegt.

Grundsätze der Regelung

Der Beteiligungsplan muss bestimmte Bedingungen einhalten, wovon die Wichtigsten hier dargelegt werden. Der Beteiligungsplan muss durch ein kollektives Arbeitsabkommen eingeführt werden oder für Gesellschaften, die über keine Gewerkschaftsvertretung verfügen, durch eine vom Arbeitgeber erstellte Beitrittsakte, zu der die Arbeitnehmer ihr Einverständnis gegeben haben. Ein Verfahren zur Aufnahme der Bemerkungen der Arbeitnehmer und im Bedarfsfall der Durchführung einer gütlichen Regelung in Bezug auf die Vorschläge des Arbeitgebers ist vorgesehen. Sämtliche Arbeitnehmer der Gesellschaft müssen die Möglichkeit haben, am Beteiligungsplan teilzunehmen. Das kollektive Abkommen oder die Beitrittsakte können eine Voraussetzung eines Dienstalters von höchstens einem Jahr vorsehen. Der Gesamtbetrag der den Arbeitnehmern gewährten Beteiligung an Kapital und Gewinnen darf zum Abschluss des Geschäftsjahres keine der folgenden Grenzwerte überschreiten: 10 % der Bruttolohnmasse oder 20 % des Gewinns des Geschäftsjahres nach Steuern. Der Beteiligungsplan darf nicht eingeführt werden, um in kollektiven oder individuellen Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, Vorteile oder Zuschläge zu ersetzen oder umzuwandeln. Der von einer im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches «kleinen Gesellschaft» eingeführte Gewinnbeteiligungsplan kann die Form eines Investitionssparplans, aufgrund dessen die den Arbeitnehmern von der Gesellschaft zuerkannten Gewinne wieder im Rahmen eines nicht nachgeordneten Darlehens zur Verfügung gestellt werden, annehmen. Die verliehenen Beträge tragen Zinsen zu einem Satz, der nicht unter demjenigen von linearen Obligationen gleicher Dauer wie das der Gesellschaft gewährte Darlehen liegen darf. Das Darlehen muss in einer Frist, die nicht unter 2 Jahre und nicht über 5 Jahre liegen darf, zurückgezahlt werden. Die Gesellschaft ist gehalten, die erhaltenen Beträge in dieser selben Frist in Anlagen anzulegen. Von der Gesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans zuerkannte Beträge unterliegen im Prinzip keinen Sozialbeiträgen (weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge).

Steuerregelung

Von der Gesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans zuerkannte Beträge unterliegen der Gesellschaftssteuer als nicht zugelassene Ausgaben. Sie gelten somit weder als Berufseinkünfte noch als Mobilieneinkünfte. Die Hälfte der so festgesetzten Gesellschaftssteuer wird dem LASS überwiesen. Es können keine Abzüge für unentgeltliche Zuwendungen, für endgültig besteuerte Einkünfte (EBE), für Einkünfte aus Patenten, für Risikokapital, von vorherigen Verlusten oder auch kein Investitionsabzug auf die in den nicht zugelassenen Ausgaben erfassten zuerkannten Gewinnen vorgenommen werden.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

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Kapitalbeteiligung

- Wenn es sich um eine Kapitalbeteiligung handelt, wird der steuerpflichtige Betrag für notierte Aktien in Bezug zum Börsenkurs festgelegt und für nicht notierte Aktien in Bezug zu einem Betrag, der, nach gleich lautender Stellungnahme eines Betriebsrevisors oder eines Buchhaltungsexperten, weder unter dem Buchwert der Aktien, noch unter dem tatsächlichen Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Zuerkennung liegen darf.

- Die Kapitalbeteiligung unterliegt einer Abgeltungssteuer (96) von 15 %, sofern der Beteiligungsplan einen Nichtverfügbarkeitszeitraum von wenigstens zwei Jahren und höchsten fünf Jahren vorsieht. Wenn diese Nichtverfügbarkeit nicht eingehalten wird, wird eine zusätzliche Steuer von 23,29 % festgesetzt (97).

Gewinnbeteiligung

- Der steuerpflichtige Betrag entspricht dem zuerkannten Betrag.

- Die zuerkannten Beträge unterliegen den Arbeitnehmerbeiträgen zur sozialen Sicherheit und der verbleibende Nettobetrag wird einer Abgeltungssteuer von 25 % unterworfen.

96 Es handelt sich um eine den Einkommensteuern gleichgestellte Steuer. Siehe Teil 2, Kapitel 8, Seite 278. 97 Der Satz für diese Steuer ist so berechnet, dass er der Gesamtentnahme einschließlich der

Sozialversicherungsbeiträge im Fall einer Zuerkennung in bar entspricht.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 109

ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN

Vorausentscheidungsregelung

Das Gesetz vom 24. Dezember 2002 hat einen neuen, am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen gesetzlichen Rahmen für Vorausentscheidungen eingeführt. Er ersetzt entsprechende ältere Verfügungen.

Begriffsbestimmung und allgemeine Grundsätze

Unter «Vorausentscheidung» versteht man die Rechtshandlung, durch die der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den geltenden Verfügungen entsprechend festlegt, wie das Gesetz für eine besondere Lage oder einen besonderen Vorgang, die noch keine Auswirkungen auf steuerlicher Ebene hatten, angewandt wird. Es geht also nicht darum, auf dem Vertragsweg neue Verfügungen zu schaffen, sondern klar darzulegen, wie das Gesetz unter den gegebenen Umständen angewandt wird und so dem gutgläubigen Steuerpflichtigen die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Vorausentscheidung darf also keine Steuerbefreiung oder -minderung im Verhältnis zum Resultat der Anwendung der geltenden gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Bestimmungen zur Folge haben. Die Vorausentscheidung muss begründet sein. Die getroffenen Entscheidungen werden anonym veröffentlicht und ein Bericht über die Anwendung der Vorausentscheidungsregelung wird der Abgeordnetenkammer, die diesen Bericht veröffentlicht, übermittelt.

Anwendungsfälle

Die Vorausentscheidungsregelung gilt allgemein. Sie gilt also ebenfalls für Aktivitäten der Verteilerzentren und der Dienstleistungszentren, für die früher eine entsprechende Regelung galt. Sie unterscheidet sich also von früheren Regelungen, die die Anwendungsfälle begrenzten: Hier zählt das Gesetz oder dessen Königlicher Erlass zur Ausführung die Nichtanwendungsfälle auf. Dies sind die Nichtanwendungsfälle:

(a) Die Anfrage bezieht sich auf Situationen oder Vorgänge, die identisch sind mit Situationen oder Vorgängen, die bereits Auswirkungen auf steuerlicher Ebene beim Antragsteller hatten.

(b) Die Anfrage bezieht sich auf Situationen oder Vorgänge, die identisch sind mit

Situationen oder Vorgängen, für die Steuerpflichtiger und Verwaltung streiten (administrative Beschwerde, Gerichtsverfahren).

(c) Die Anfrage bezieht sich auf die Anwendung eines Steuergesetzes in Bezug auf

Beitreibung und Verfolgung.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 110 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

(d) Es kann keine Vorausentscheidung getroffen werden, wenn wesentliche Punkte des beschriebenen Vorgangs oder der beschriebenen Situation in Bezug zu einem von der OECD als unkooperativ eingestuften Fluchtland stehen (98).

(e) Die Anfrage betrifft eine Situation, «für die eine Vorausentscheidung unangemessen

wäre». Die durch Königlichen Erlass definierten Bereiche sind:

- Steuersatz und Berechnung der Steuer,

- Beträge und Prozente,

- Veranlagungsverfahren,

- Bestimmungen, für die ein spezifisches Zulassungs- oder Entscheidungsverfahren eingerichtet ist, einschließlich kollektiver Verfahren,

- Fälle, in denen der FÖD Finanzen nicht befugt ist, allein zu entscheiden, sondern mit anderen Behörden Rücksprache nehmen muss: zum Beispiel Zulassung einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, Aufnahme einer VoG in die Liste der Einrichtungen, die bei der Steuer abziehbare Spenden entgegen nehmen dürfen,

- Sanktionen, Geldbußen, Zuschläge und Steuererhöhungen,

- pauschale Veranlagungsgrundlagen.

Verfahren

Die Vorausentscheidungsanfrage muss vom Antragsteller schriftlich eingereicht werden und Folgendes beinhalten: Identität des Antragstellers, Beschreibung seiner Aktivitäten, vollständige Beschreibung der besonderen Situation oder des besonderen Vorgangs, wofür eine Vorausentscheidung beantragt wird, sowie den Verweis auf die gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Bestimmungen, zu denen die Entscheidung befinden soll. Sie muss gegebenenfalls eine vollständige Kopie der Anfragen enthalten, die derselbe Antragsteller bei Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten, mit denen Belgien eine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, eingereicht hat, sowie die eventuellen diesbezüglichen Entscheidungen. Solange die Entscheidung noch nicht getroffen wurde, können neue Elemente nachgereicht werden. Im Prinzip wird die Entscheidung binnen drei Monaten getroffen, aber FÖD Finanzen und Antragsteller können eine kürzere oder längere Frist vereinbaren. Sie wird im Prinzip für einen Zeitraum von 5 Jahren getroffen, außer wenn der Antragsgegenstand eine längere Dauer rechtfertigt. Wenn die Entscheidung getroffen wird, bindet sie den FÖD Finanzen, außer unter folgenden Umständen: (a) Die Voraussetzungen, denen die Vorausentscheidung unterliegt, sind nicht erfüllt.

(b) Die entsprechende Situation oder die entsprechenden Vorgänge wurden nicht vollständig oder genau vom Antragsteller beschrieben.

98 Auf der OECD-Liste der unkooperativen Steuerparadiese ist kein einziges Hoheitsgebiet mehr erfasst

infolge der von den letzten der noch auf dieser Liste stehenden Hoheitsgebieten (Andorra, Liechtenstein und Monaco) eingegangenen Verpflichtungen, die OECD-Grundsätze der Transparenz und des effektiven Informationsaustauschs in Steuersachen umzusetzen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 111

(c) Wesentliche Elemente des Vorgangs wurden nicht in der vom Antragsteller dargelegten Weise verwirklicht.

(d) Es ist eine Änderung eingetreten in den Bestimmungen der Verträge, des Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts, die auf die von der Vorausentscheidung betroffenen Situation oder Vorgang anwendbar sind.

(e) Es stellt sich heraus, dass die Vorausentscheidung nicht mit Bestimmungen der Verträge, des Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts im Einklang stehen.

Die Auswirkung einer getroffenen Vorausentscheidung endet ebenfalls, wenn wesentliche Folgen der Situation oder des Vorgangs, worauf sie sich bezieht, von zusammenhängenden oder späteren unmittelbar oder mittelbar dem Antragsteller zuzuschreibenden Elementen verändert werden.

Investmentgesellschaften

Belgische Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gehören zu einer der drei folgenden Kategorien:

- OGA mit veränderlichem Kapital,

- OGA mit festem Kapital,

- OGA in Schuldforderungen. Die OGA gruppieren die gemeinsamen Investmentfonds und die Investmentgesellschaften. Im Gegensatz zu den gemeinsamen Investmentfonds, die ungeteilte Rechtsgemeinschaften bilden, stellen die Investmentgesellschaften (Investmentgesellschaft mit fixem Kapital, und Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, Investmentgesellschaft für Schuldforderungen) juristische Personen dar, die im Prinzip der GSt. unterliegen.

Besteuerung der Investmentgesellschaften

Die Investmentgesellschaft unterliegt der GSt. auf einer auf die nicht zugelassenen Ausgaben (99) und die erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile beschränkten Grundlage. Da sie nicht auf die ausgeschütteten oder zurückgelegten Gewinne besteuert wird, wird der Investmentgesellschaft kein Abzug für EBE gewährt. Diese Besteuerungsgrundlage unterliegt dem normalen Satz der GSt. Ferner ist die Investmentgesellschaft von jeglicher Registrierungsgebühr auf Einbringung freigestellt.

Zuweisung der Einkünfte

- Erträge aus einer Kapitalisierungs-Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, die keine sogenannte «Schuldverschreibungs-»Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital ist (siehe jedoch hiernach «Ansässigen natürlichen Personen zuerkannte Einkünfte»), sind jedoch nicht dem Mobiliensteuervorabzug. Sie unterliegen jedoch bei Erwerb, Abtretung oder Teilfondswechsel innerhalb der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital der Steuer auf Börsengeschäfte.

99 Einschließlich der an der Quelle einbehaltenen Vorabzüge auf die Einkünfte, die sie vereinnahmt, und unter

Ausschluss der Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 112 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

- Erträge aus einer ausschüttenden Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital bilden Dividenden und unterliegen einem Mobiliensteuervorabzug von 25%. Von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgeschüttete Dividenden unterliegen jedoch keinem Mobiliensteuervorabzug für den Teil, der vom privaten Anlagefonds mit fixem Kapital auf Aktien verwirklichten Mehrwerten entspricht.

Ansässigen natürlichen Personen zuerkannte Einkünfte

Erträge aus Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital bilden im Prinzip für Privatsparer steuerfreie Einkünfte (100). Bei Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die mindestens 25% (101) ihres Portefeuille in zinstragende Forderungen (unter anderem Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen) und die den Europäischen Pass haben (102), unterliegt der bei Rückkauf der Anteile oder bei Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens der Kapitalisierungsinvestmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital erhaltene Mehrwert jedoch dem Mobiliensteuervorabzug von 25% für den Teil, der einerseits den von der Kapitalisierungs-investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital bezogenen Zinsen entspricht und andererseits den vom Portefeuille der Forderungen erzeugten Mehrwerten abzüglich der Minderwerte.

Inländischen Gesellschaften zuerkannte Einkünfte

Von Investmentgesellschaften erhaltene Einkünfte sind steuerpflichtig unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von bestimmten ausschüttenden Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital (103) bezogenen Dividenden in begrenztem Maß (104) mit dem Abzug für EBE begünstigt werden.

Steuer auf Erwerbe und Abtretungen

Die Steuer auf Börsengeschäfte gilt gemäß folgenden Modalitäten:

- Entgeltliche Abtretungen und Erwerbe von Anteilen an Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital unterliegen einer Steuer zum Satz von 1% (ab 1. August 2012) (105).

- Der Rückkauf ihrer eigenen Anteile durch eine Kapitalisierungsinvestmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital unterliegt einer Steuer zum Satz von 1% (ab 1. August 2012) (106).

100 Als Privatsparer werden hier natürliche Personen bezeichnet, die ihre Wertpapiere nicht für die Ausübung

ihrer Berufstätigkeit nutzen. 101 Der Schwellenbetrag für Investitionen in Schuldforderungen von 25 % gilt für Geschäfte, die vor dem

20. Dezember 2012 verwirklicht wurden (vorher: 40 %). 102 Der Prozentsatz kann pro Teilfonds festgelegt werden. Die Regelung gilt dann nur für Teilfonds, die den

Schwellenwert von 25% übersteigen. Siehe ebenfalls Kapitel 6 Seite 143 für die Ausdehnung des Anwendungsbereichs ab 1. Juli 2013 (Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital ohne Europäischen Pass).

103 Hier handelt es sich um Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, deren Statuten eine jährliche Ausschüttung von mindestens 90 % der von ihr eingenommenen Einkünfte vorsieht, abzüglich der Entlohnungen, Kommissionen und Kosten.

Diese Ausschüttungsvoraussetzung kann pro Teilfonds von Ausschüttungsanteilen beurteilt werden. Ferner stellt die Koexistenz von Kapitalisierungsanteilen und Ausschüttungsanteilen innerhalb eines selben Teilfonds kein Hindernis für die Anwendung der EBE-Regelung dar, sofern eine jährliche Ausschüttung von mindestens 90 % der Einkünfte aus Ausschüttungsanteilen vorgesehen ist.

104 Sofern und in dem Maße wie die ausgeschütteten Einkünfte aus Dividenden stammen, die selbst den Abzugsbedingungen EBE genügen, oder aus Mehrwerten auf Aktien, die von der GSt. befreit werden können.

105 Die Steuer wird zeitweise auf 1 % für den Zeitraum zwischen 01.08.2012 und 31.12.2014 erhöht. 106 Die Steuer wird zeitweise auf 1 % für den Zeitraum zwischen 01.08.2012 und 31.12.2014 erhöht.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 113

Organismus für die Finanzierung von Pensionen

Im Rahmen der europäischen Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung (107) müssen Pensionsfonds, Pensionskassen und Fonds für Existenzsicherheit in «Organismen für die Finanzierung von Pensionen» (OFP) umgebildet werden. Der OFP unterliegt der GSt., aber genießt eine steuerrechtliche Sonderstellung. Seine Besteuerungsgrundlage ist wie bei der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital.

Privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ist ein nicht notierter privater Organismus für gemeinsame Anlagen. Ziel ist die Förderung privater Investitionen belgischen oder ausländischen Ursprungs in nicht notierten Gesellschaften. Die Regelung über die privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital wurde, um sie aufzulockern und attraktiver zu gestalten, 2007 überarbeitet.

Verordnungsrechtlicher Rahmen für die privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital nimmt die Form einer für einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren gegründeten AG, einfachen Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien an. Sie bezieht ihre Finanzmittel bei Privatanlegern. Jeder von ihnen muss mindestens 50.000 Euro investieren. Zwischen den Anteilseignern darf keine familiäre oder verwandtschaftliche Bindung bestehen (108). Der private Kapitalanlegefonds mit fixem Kapital investiert die erhaltenen Beträge in von nicht notierten Gesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente und darf ab dem dritten Jahr flüssige Mittel oder Terminanlagen nur mehr ergänzend oder zeitweilig halten.

Besteuerungssystem der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegt der Gesellschaftssteuer auf einer Grundlage, die auf folgende Elemente begrenzt ist:

- erhaltene ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile,

- NZA mit Ausnahme der Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile,

- Entschädigungen für fehlende Kupons. Die Steuer wird zum normalen Satz erhoben (33,99 %). Wenn der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital seine eigenen Anteile zurückkauft, unterliegt der Rückkaufbonus nicht dem Mobiliensteuervorabzug. Dies gilt auch für Liquidationsüberschüsse. Für private Kapitalanlagefonds gilt eine Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf alle Arten bezogener Einkünfte aus Investitionen mit Ausnahme von Dividenden. Jeglicher auf bezogene Einkünfte einbehaltener Mobiliensteuervorabzug ist bedingungslos anrechenbar und rückzahlbar.

107 Richtlinie 2003/41/EG vom 03.06.2003 108 Dieses Verbot wurde jedoch gelockert, man spricht nun von einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum

vierten Grad.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 114 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Besteuerungsregelung für die Anleger

PRIVATANLEGER

Vom privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgeschüttete Dividenden unterliegen einem Mobiliensteuervorabzug von 25 %, der als Endsteuer dient. Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ist jedoch in dem Maße von diesem Vorabzug befreit, wie die ausgeschüttete Dividende aus von diesem Kapitalanlagefonds verwirklichten Mehrwerten stammt, oder, wenn der Empfänger eine ausländische Gesellschaft ist, in dem Maße, wie die ausgeschüttete Dividende aus von ausländischen Gesellschaften ausgegebenen Aktien oder Anteilen stammt. Vom Privatanleger auf seine Anteile am privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital verwirklichte Mehrwerte sind nicht steuerpflichtig.

ANLEGERGESELLSCHAFT

Der MStV wird unter denselben Bedingungen einbehalten wie für Einkünfte, die einem Privatanleger zuerkannt werden. Er dient hier nicht als Endsteuer, ist aber auf die vom Anleger geschuldete GSt. anrechenbar und rückzahlbar. Für von einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital bezogene Dividenden gilt der Abzug für EBE in dem Maße, wie die ausgeschütteten Dividenden in der Vorstufe (auf Ebene des Kapitalanlagefonds) aus Beteiligungen stammen, die die Abzugsbedingungen erfüllen (Transparenzprinzip). Ebenso sind Mehrwerte, die auf eine Beteiligung an einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital verwirklicht werden, von der Steuer befreit, sofern die Gesellschaft ihre gesamte Aktiva (mit Ausnahme flüssiger Mittel und ergänzender Anlagen, die nicht höher sind als 10 % der Bilanzsumme) in Aktien oder Anteile, deren Einkünfte Anrecht auf den Abzug vor EBE geben, oder Aktien oder Anteile anderer privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital angelegt hat.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 115

KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE STEUER DER NATÜRLICHEN

PERSONEN UND DIE GESELLSCHAFTSSTEUER

Was gibt's Neues?

- von einer anderen Gesellschaft als einem KMB verwirklichte Mehrwerte auf Aktien und Anteile: getrennte Steuer von 0,4 %

- Die Agrarbeihilfemaßnahmen gelten auch für 2013.

3.1. Besteuerungsregelung für Abschreibungen

Das Einkommensteuergesetzbuch erlaubt zwei Abschreibungsregelungen (109): die lineare Abschreibung und die degressive Abschreibung. Die lineare Abschreibung wird berechnet, indem jährlich während des Abschreibungszeitraums ein fester Prozentsatz auf Investitions- oder Anschaffungswert angewandt wird. Die degressive Abschreibung wird auf den Restwert des Gutes berechnet und ihr maximaler Satz beträgt das Doppelte der linearen Abschreibung bei normaler Nutzungsdauer. Der Steuerpflichtige muss eine Abschreibung anwenden, die dem Betrag der jährlichen linearen Abschreibung ab dem Besteuerungszeitraum entspricht, für den diese höher ist als der Betrag der jährlichen degressiven Abschreibung. Eine jährliche degressive Abschreibung darf auf keinen Fall höher sein als 40 % des Investitions- oder Anschaffungswertes. Die degressive Abschreibung ist nicht anwendbar:

- auf immaterielle Anlagen,

- auf Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxis und Fahrzeugen, die zur Vermietung mit Fahrer bestimmt sind,

- auf Anlagevermögen, deren Nutzung von dem Steuerpflichtigen, der sie abschreibt, zugunsten von Dritten abgetreten wurden.

Der Steuerpflichtige, der sich für die degressive Abschreibung entscheidet, muss in einer speziell hierfür bestimmten Aufstellung die betroffenen Aktiva vermerken. Die erste Jahresrate der Abschreibung kann ab Erwerbsjahr verbucht werden. Für Gesellschaften jedoch, die nicht der Definition eines KMB gemäß Gesellschaftsgesetzbuch (110) entsprechen, wird die erste Abschreibung zeitanteilig auf Grundlage der Anzahl verstrichener Tage seit Erwerb berechnet. Die Abschreibung der Nebenkosten ist erlaubt, vorausgesetzt die Kosten beziehen sich auf Aktiva, für die die Abschreibung der Hauptsumme steuerlich zulässig ist. Im Prinzip sind zwei verschiedene Abschreibungsregelungen zulässig:

109 In bestimmten Sonderfällen kann es zur Verdoppelung der linearen Abschreibung kommen: siehe Seite 122. 110 Siehe hiervor Kapitel 2, Seite 87.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 116 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

- Aufnahme in den abschreibbaren Wert des Gutes und dieselbe Abschreibung wie das Gut,

- Abschreibung nach eigenem Rhythmus (111), eventuell zu 100 % im Laufe des Jahres oder des Geschäftsjahres, während dessen die Investition getätigt wurde.

Gesellschaften jedoch, die nicht der Definition eines KMB gemäß Gesellschaftsgesetzbuch entsprechen, dürfen nur die erste Methode anwenden: Nebenkosten müssen also im selben Rhythmus abgeschrieben werden wie Hauptsummen. Die zeitanteilige Begrenzung der jährlichen Abschreibung im Erwerbsjahr wird also ebenfalls auf Nebenkosten angewandt.

3.2. Kostenkategorien mit höherem Abzug

3.2.1. Abzug in Höhe von 120 % der Kosten für gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern

Wenn eine gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mittels Kleinbussen, Autobussen und Reisebussen erfolgt, sind die vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern ausgelegten Kosten zu 120 % abziehbar.

3.2.2. Abzug in Höhe von 120 % der Absicherungskosten

Ein Steuerabzug in Höhe von 120 % für bestimmte Absicherungskosten mit beruflichem Charakter, die vom Arbeitgeber oder einer Gruppe von Arbeitgebern ausgelegt wurden, wird angewandt, d.h. Abonnementkosten für den Anschluss an eine Alarmzentrale und Kosten für die Inanspruchnahme (oder kollektive Inanspruchnahme durch eine Gruppe von Unternehmen) eines Bewachungsunternehmens. Der Anspruch auf diesen erhöhten Abzug ist in Sachen Gesellschaften den KMB vorbehalten, die entweder als Gesellschaften definiert sind, in denen die Mehrheit der Stimmrechte von natürlichen Personen gehalten wird, oder die "kleine Gesellschaften" im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches sind.

3.2.3. Abzug in Höhe von 120 % bestimmter Kosten zur Förderung der Fahrradnutzung seitens der Personalmitglieder für die Fahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz

Es handelt sich um vom Arbeitgeber ausgelegte Kosten für Erwerb, Bau oder Umbau eines Gebäudes zwecks Unterstellung von Fahrrädern während der Arbeitszeit oder zwecks Zurverfügungstellung eines Umkleideraums oder Sanitäranlagen an das Personal. Es handelt sich ebenfalls um Kosten, die vom Arbeitgeber ausgelegt wurden, um dem Personal zur Verfügung gestellte Fahrräder und Zubehör zu erwerben, zu unterhalten und zu reparieren.

3.3. Investitionsanreiz: der Investitionsabzug

3.3.1. Grundsatz

Der Investitionsabzug (112) ermöglicht einen Teilabzug des im Laufe des Besteuerungszeitraums getätigten Investitionsbetrags von der Besteuerungsgrundlage. Er kann Gesellschaften gewährt werden, und natürlichen Personen nur, insofern sie Gewinne oder Profite erklären.

111 Für Fahrzeuge müssen Nebenkosten im selben Rhythmus abgeschrieben werden wie Hauptsummen. 112 Artikel 68 bis 77 EStGB 92

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 117

3.3.2. Berücksichtigte Investitionen

ALLGEMEINE REGEL

Der Investitionsabzug kann angewandt werden auf Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagen, die während des Besteuerungszeitraums im Neuzustand erworben oder gebildet wurden und die in Belgien zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt werden.

AN DRITTE ABGETRETENE INVESTITIONEN

Wenn die Investition eine Aktiva betrifft, die an eine Drittperson abgetreten wurde und die diese Drittperson abschreiben darf, wird dem Überlasser kein Investitionsabzug gewährt: dies ist der Fall bei Leasing, Erbpacht- oder Erbbauvertrag. Wenn die Investition eine Aktiva betrifft, die nicht gemäß den Modalitäten für Leasing, Erbpacht- oder Erbbauvertrag abgetreten wurde und die für den Überlasser abschreibbar ist, dann ist der Investitionsabzug nur erlaubt, wenn der Übernehmer eine natürliche Person ist oder eine Gesellschaft, die ihrerseits den Bedingungen, Kriterien und Grenzen für die Anwendung des Investitionsabzugs zu einem identischen oder höheren Prozentsatz entspricht, die ihre Anlagen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Belgien benutzt und die die Nutzung nicht selbst einem Dritten überträgt, und sei es nur teilweise (113).

ANDERE AUSNAHMEN

Sind vom Anrecht auf Investitionsabzug ausgeschlossen:

- Anlagen, die nicht ausschließlich zur Ausübung der Berufstätigkeit benutzt werden (114),

- Investitionen, die vom Vermittler eines Koordinationszentrums finanziert wurden,

- Immobilien, die zwecks Weiterverkauf erworben wurden,

- nicht abschreibbare Aktiva oder Aktiva, die in weniger als 3 Jahren abschreibbar sind,

- Nebenkosten, wenn sie nicht zusammen mit den Anlagen, auf die sie sich beziehen, abgeschrieben werden,

- Personenkraftwagen und Kombiwagen (115).

3.3.3. Berechnungsgrundlage

Der abschreibbare Betrag bestimmt die Berechnungsgrundlage für den Investitionsabzug.

113 Seit Steuerjahr 2013 wird das Anrecht auf Investitionsabzug im Fall von Abtretung des Nutzungsrechts

beibehalten, wenn das Nutzungsrecht an eine Gesellschaft abgetreten wird unter Vorbehalt, dass der Zessionar selbst die Bedingungen für den Investitionsabzug erfüllt.

114 Der Investitionsabzug ist jedoch anwendbar für den beruflichen Teil an gemischt genutzten Immobilien, wenn die ausschließlich beruflich genutzten Räume dieser Immobilie offensichtlich von den Privaträumen getrennt sind.

115 Mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für Taxidienst, Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer oder praktischen Unterricht in zugelassenen Fahrschulen genutzt werden.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

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3.3.4. Anwendbare Sätze

ERMITTLUNG DES BASISSATZES

Der Basissatz ist an die Inflationsrate gebunden: für die Investitionen des Jahres "t" stützt er sich auf die Differenz zwischen dem Durchschnitt des Verbraucherpreisindex der Jahre "t-1" und "t-2". Diese Differenz wird um 1 Punkt (Gesellschaften) oder um 1,5 Punkte (natürliche Personen) erhöht. Für Gesellschaften darf der so ermittelte Satz nicht größer als 10 % und nicht kleiner als 3 % sein. Für natürliche Personen sind die Mindest- bzw. Höchstwerte 3,5 und 10 %.

INVESTITIONEN MIT ABZUG ZUM BASISSATZ

Seit der "Deaktivierung" des Investitionsabzugs ist der Abzug zum Basissatz nur noch anwendbar auf:

- Investitionen seitens natürlicher Personen,

- Investitionen, die zur Gewährleistung der Produktion von wiederverwendbaren Behältnissen und deren Recyclingprozess bestimmt sind.

ERHÖHTE SÄTZE

Die Berechnung von erhöhten Sätzen erfolgt immer im Verhältnis zum anwendbaren Satz für natürliche Personen, selbst wenn es sich um Investitionen handelt, die von Gesellschaften getätigt werden. Derartige Sätze sind anwendbar:

- auf Patente (+ 10 Punkte), - auf Investitionen zur Förderung von Forschung und Entwicklung neuer Produkte und

hoch entwickelter Technologien, die keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder negative Auswirkungen auf die Umwelt verringern sollen (+ 10 Punkte),

- auf die Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge für bis zum 31. Dezember 2012 getätigte Investitionen (+ 10 Punkte),

- auf Investitionen zur Energieeinsparung (+ 10 Punkte), - auf Investitionen zur Installation von Abluft- oder Luftreinigungsanlagen in

Raucherräumen von Horeca-Betrieben (+ 10 Punkte), - auf Sachanlagen zur Absicherung von gewerblich genutzten Räumen und deren Inhalt

und die Absicherung von Betriebsfahrzeugen (+ 17 Punkte). Bei gestaffeltem Abzug (siehe hiernach) wird der Basissatz erhöht:

- um 17 Punkte für Investitionen zur Forschung und Entwicklung in Sachen Umweltschutz,

- um 7 Punkte für andere Investitionen.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 119

Tabelle 3.1. Satz des Investitionsabzugs - Steuerjahr 2014 (116)

Art der Investition Satz des Abzugs

Natürliche Personen

Gesellschaften

Einmaliger Abzug Auf gewöhnliche Investitionen anwendbarer Basissatz 4,5% 0% erhöhte Sätze Patente (*) 14,5% 14,5% Investitionen "F & E und Umwelt" (*) 14,5% 14,5% Installierungen von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (**) 14,5% 14,5% Energie sparende Investitionen 14,5% 14,5% Luftabzugs- oder Luftreinigungsanlagen - Horeca-Sektor 14,5% 14,5% Investitionen in Absicherung 21,5% 21,5% / 0% (***) Investitionen, die die Wiederverwendung von Behältnissen

für Getränke und Industrieerzeugnisse begünstigen n.a. 3%

Gestaffelter Abzug Investitionen "F & E und Umwelt" (*) 21,5% 21,5% Sonstige Investitionen 11,5% 0% (*) Außer die Gesellschaft hat für die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung optiert. Die vom

Steuerpflichtigen getroffene Wahl ist unwiderruflich. (**) Bis zum 31. Dezember 2012 vorgenommene Investitionen für Ladestationen für Elektrofahrzeuge (***) Der Satz von 21,5% wird nur den KMB gewährt, die entweder als Gesellschaften definiert sind, deren Mehrheit

der Stimmrechte von natürlichen Personen gehalten wird, oder als "kleine Gesellschaften" im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches.

3.3.5. Modalitäten

Der Abzug erfolgt im Prinzip in einem Mal. Natürliche Personen, die am ersten Tag des Besteuerungszeitraums weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, können das System des vereinfachten gestaffelten Abzugs wählen (117).

Der Abzug wird also in dem Maße gewährt wie die Abschreibungen steuerlich zugelassen werden.

Bei mangelnden Gewinnen (oder Profiten) werden Investitionsabzüge, die nicht gewährt werden können, auf nachfolgende Besteuerungszeiträume vorgetragen.

Investitionsabzüge, auf die der Steuerpflichtige aufgrund von Investitionen während vorheriger Besteuerungszeiträume Anrecht hat, sind innerhalb folgender Grenzen abziehbar:

Tabelle 3.2. Vortragsbegrenzung des Investitionsabzugs pro Besteuerungszeitraum

Gesamtbetrag der Abzüge Begrenzung der Abzugsfähigkeit Weniger als 933.350 Euro Keine von 933.350 bis 3.733.390 Euro 933.350 Euro maximum über 3.733.390 Euro 25 % des Vortrags Wenn die Gesellschaft die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung wählt, werden die hiervor stehenden Beträge um die Hälfte gekürzt, d.h. 466.670 Euro und 1.866.700 Euro.

116 Generalverwaltung des Steuerwesens, Bekanntmachung über den Investitionsabzug, veröffentlicht im BS

vom 07.03.2013 117 Die Bedingung bezüglich der Anzahl Arbeitnehmer muss für den gestaffelten Abzug auf umweltfreundliche F

& E Investitionen nicht erfüllt sein.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 120 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

3.4. Beschäftigungsanreiz

3.4.1. Ausfuhr und integrales Qualitätsmanagement

Eine Freistellung (Abzug vom steuerbaren Gewinn) in Höhe von 15.050 Euro wird pro zusätzliche Personaleinheit gewährt, die vollzeitig in Belgien als Dienstleiter der Ausfuhrabteilung (118) oder als Dienstleiter der Abteilung "Integrales Qualitätsmanagement" beschäftigt wird. Es handelt sich um eine dauerhafte und auf alle Unternehmen anwendbare Maßnahme. Das zusätzliche Personal wird festgelegt im Verhältnis zum Mittelwert der vom Unternehmen zum selben Zweck im Laufe des vorigen Besteuerungszeitraums eingestellten Arbeitnehmer. Die gewährte Freistellung wird bei Verringerung des Personals zurückgenommen.

3.4.2. Steuerbefreiung für Zusatzpersonal mit Niedriglohn

Eine Befreiung der steuerbaren Gewinne oder Profite in Höhe von 5.600 Euro pro in Belgien bei KMB beschäftigte Zusatzpersonaleinheit mit Niedriglohn wurde ebenfalls gewährt. Hier gelten Unternehmen als KMB, die Gewinne oder Profite bewirken, die am 31. Dezember 1997 oder bei Abschluss des ersten Geschäftsjahres, wenn dies später ist, wenigstens elf Arbeitnehmer beschäftigten. Der Personalzuwachs wird anhand des Vergleichs des Durchschnitts der im laufenden Jahr beschäftigten Arbeitnehmer mit dem entsprechenden Durchschnitt des vorangehenden Jahres berechnet. Werden nicht berücksichtigt:

- Arbeitnehmer, die für die hiervor unter 3.4.1. (siehe Seite 120) erwähnte Steuerbefreiung für Zusatzpersonal in Frage kommen,

- Arbeitnehmer, deren Bruttolohn 90,32 Euro pro Tag oder 11,88 Euro pro Stunde übersteigt,

- Personalzuwachs, der aus der Rücknahme von Arbeitnehmern besteht, die zu einem früheren Zeitpunkt von einem Unternehmen eingestellt waren, mit dem der Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet oder von einem Unternehmen, dessen Tätigkeit er übernommen hat.

Wenn der Durchschnitt beschäftigter Arbeitnehmer jedoch im Laufe des Jahres nach der Befreiung im Vergleich zum Jahr der Befreiung rückläufig ist, wird der Gesamtbetrag der vorher befreiten Gewinne oder Profite um 5.600 Euro pro abgebaute Personaleinheit vermindert. Die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal mit Niedriglohn ist ebenfalls eine dauerhafte Maßnahme.

118 In diesem Fall kann die Freistellung ebenfalls gewährt werden, wenn die Aufgabe einem bereits

beschäftigten Personalmitglied anvertraut wird, unter der Bedingung, dass innerhalb von dreißig Tagen eine neue Person vollzeitig eingestellt wird, um die so frei gewordene Stelle zu besetzen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 121

3.4.3. Betriebspraktikum (Praktikumsbonus)

Ein Steueranreiz wurde eingeführt, um Arbeitgeber zu ermutigen, Praktika in ihren Unternehmen anzubieten: Gewinne oder Profite eines Arbeitgebers, der einen Praktikumsbonus erhält, sind steuerfrei in Höhe von 20 % der Entlohnungen der von diesem Praktikumsbonus betroffenen Arbeitnehmern (119).

3.5. Steuerliche Auswirkung von regionalen Unterstützungen

3.5.1. Aufnahme der Unterstützungen in die Besteuerungsgrundlage

Regionale Prämien und Kapital- oder Zinszuschüsse sind Teil der Besteuerungsgrundlage des Unternehmens, das sie bezieht, für den Besteuerungszeitraum, im Laufe dessen die Unterstützung gewährt wurde. Kapitalzuschüsse unterliegen jedoch dem System der gestaffelten Besteuerung: sie gelten als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem sie bewilligt wurden, und jedes folgenden Besteuerungszeitraums, und zwar proportional zu den Abschreibungen, die jeweils am Ende dieses Besteuerungszeitraums und jedes folgenden Besteuerungszeitraums als Werbungskosten zugelassen wurden, und gegebenenfalls bis zum Restbetrag bei Veräußerung oder Außerbetriebssetzung vorerwähnter Anlagen. Seit dem Gesetz vom 23. Dezember 2005 sind jedoch bestimmte Maßnahmen regionaler Unterstützungen von der Gesellschaftssteuer befreit (siehe Kapitel 2, Seite 86). Das Besteuerungssystem, das vor den durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 eingeführten Änderungen galt, bleibt jedoch gültig für frühere Zuschüsse sowie für alle regionalen Unterstützungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Befreiung fallen. Die Agrarbeihilfemaßnahmen gelten auch für 2013. Sie betreffen Prämien sowie Zins- und Kapitalzuschüsse, die von 2008 bis 2014 an landwirtschaftliche Betriebe gezahlt wurden, die der StnP und der GSt. unterliegen. Sie betreffen ebenfalls Mutterkuhprämien und Prämien im Rahmen von Betriebsprämienansprüchen, die von den Europäischen Gemeinschaften als Unterstützung für den Agrarsektor eingeführt wurden. Bei der StnP handelt es sich um eine Steuerbefreiung (Zins- oder Kapitalzuschüsse) oder um einen getrennten Steuersatz von 12,5 % (Mutterkuhprämie und Betriebsprämienanspruch) und bei der GSt. um einen ermäßigten Satz von 5 %, der unter bestimmten Bedingungen für Zuschüsse gilt, die von den Regionen gewährt werden.

119 Der Praktikumsbonus ist eine Maßnahme im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen.

Dieser Praktikumsbonus wird Arbeitgebern, die einem teilzeitschulpflichtigen Jugendlichen ein Praktikum anbieten, vom LAAB gewährt.

Für Jugendliche, die eine praktische Lehre im Rahmen einer dualen Ausbildung machen, wird ein Startbonus vom LAAB gezahlt.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 122 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

3.5.2. Verdoppelung der linearen Abschreibungen

Die Verdoppelung der linearen Abschreibung (120) kann auf bestimmte Investitionen in bebaute unbewegliche Güter, in Ausrüstung und Material angewandt werden, für die regionale Unterstützungen bezogen werden (oder die früher vom Gesetz über den Wirtschaftsaufschwung profitierten). Die jährlich erlaubte Abschreibung entspricht dem Doppelten der normalen linearen Abschreibung während höchstens drei aufeinanderfolgenden Besteuerungszeiträumen, die im Unterstützungsvertrag vereinbart wurden. Diese Bestimmung ist nicht mehr in der Wallonischen Region anwendbar.

3.5.3. Freistellung vom Immobiliensteuervorabzug

Die Freistellung vom Immobiliensteuervorabzug (121) wird auf Investitionen in Immobilien gewährt, für die das Unternehmen eine regionale Unterstützung erhalten hat (Zinszuschüsse oder Kapitalprämien). Diese Freistellung wird während höchstens 5 Jahren ab 1. Januar nach Ingebrauchnahme gewährt und bezieht sich auf Gebäude und Grundstücke, die zusammen mit diesen Gebäuden eine Katasterparzelle bilden, sowie auf Material und Gerätschaften, die von Natur aus oder durch Bestimmung unbewegliche Güter sind.

3.6. Besteuerungssystem der Mehrwerte

3.6.1. Begriffsbestimmung des verwirklichten Mehrwerts

Die Freistellung der Mehrwerte wird in Höhe ihres Nettobetrags gewährt (nach Abzug von Veräußerungskosten).

3.6.2. Während der Nutzung verwirklichte Mehrwerte

A. Freiwillig erzielte Mehrwerte auf Sachanlagen und immaterielle Anlagen

Dem Besteuerungssystem liegt das Prinzip der zurückgestellten Besteuerung zugrunde. Diese zurückgestellte Besteuerung wird unter Bedingung der Wiederanlage auf Mehrwerte angewandt, die auf Sachanlagen und immaterielle Anlagen verwirklicht wurden und seit mehr als fünf Jahren zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet werden. Wenn die Dauer der Verwendung weniger als 5 Jahre oder genau 5 Jahre beträgt, stellt der Mehrwert einen zum vollen Satz steuerpflichtigen Gewinn dar. Wenn die zurückgestellte Besteuerung anwendbar ist, gelten die betreffenden Mehrwerte als Gewinne des Besteuerungszeitraums der Wiederanlage und der darauffolgenden Besteuerungszeiträume und zwar proportional zu den Abschreibungen oder dem nicht abgeschriebenen Restbetrag für den Besteuerungszeitraum, im Laufe dessen das Gut nicht mehr zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet wurde. Diese gestaffelte Besteuerung wird zum vollen Satz vorgenommen. Die Wiederanlage muss in abschreibbare Sachanlagen oder immaterielle Anlagen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit benutzt werden, erfolgen. Die Wiederanlage muss außerdem innerhalb von drei Jahren ab erstem Tag des Besteuerungszeitraums, im Laufe dessen die Verwirklichung des Mehrwerts stattgefunden hat, erfolgen. 120 Siehe Artikel 64bis EStGB 92. 121 Vgl. Gesetze vom 17.07.1959 und vom 30.12.1970.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 123

Erfolgt die Wiederanlage nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Mehrwert als Gewinn des Besteuerungszeitraums, im Laufe dessen die Wiederanlagefrist abgelaufen ist. Die Besteuerung erfolgt zum vollen Satz. Die Freistellung des Geldwertanteils wird beibehalten (122).

B. Freiwillig erzielte Mehrwerte auf Finanzanlagen

Die auf festverzinsliche Wertpapiere verwirklichten Mehrwerte sind zum vollen Satz steuerbar. Die verwirklichten Mehrwerte auf Aktien oder Anteile sind gänzlich befreit, ohne Wiederanlage- und Unantastbarkeitsbedingung, jedoch unter Vorbehalt der Anwendung einer getrennten Steuer von 0,4 % (ausgenommen für KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches - siehe infra, Getrennte Besteuerung). Die Steuerbefreiung für verwirklichte Mehrwerte gilt also nur mehr für KMB unter Vorbehalt der Einhaltung der Bedingung der Besteuerung und der Haltung (siehe hiernach).

AUSSCHLUSS DER TRADINGGESELLSCHAFTEN

Die Steuerbefreiung für Mehrwerte auf Aktien oder Anteile sowie das Abzugsverbot für Minderwerte und Wertminderungen auf Aktien oder Anteile gilt nicht für Wertpapiere, die zum Geschäftsportefeuille einer Tradinggesellschaft gehören.

BEDINGUNG DER BESTEUERUNG

Es wird verlangt, dass die Einkünfte aus Aktien und Anteilen, auf die der Mehrwert verwirklicht wurde, die "Bedingung der Besteuerung" erfüllen, die für endgültig besteuerte Einkünfte gilt (123). Die Bedingung bezüglich der Beteiligungsschwelle hat jedoch keinen Einfluss auf die Freistellung der Mehrwerte.

BEDINGUNG DER HALTUNG

Seit Steuerjahr 2013 gilt jedoch eine zusätzliche Bedingung und zwar der Besitz in Volleigentum während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr. Die neue Regelung ist ebenfalls unter bestimmten Bedingungen auf die ab 28. November 2011 erzielten Mehrwerte anwendbar. Mehrwerte auf Aktien, die der Bedingung der Besteuerung aber nicht der Bedingung der Beteiligungsdauer entsprechen, sind von nun an zu 25,75 % steuerbar (25 % erhöht 3 % zusätzlicher Krisenabgabe). Der gewöhnliche Satz (33,99%) gilt weiterhin für die Besteuerung von Mehrwerten auf Aktien oder Anteile, die bereits in dem Maße steuerpflichtig sind, wie deren Einkünfte nicht für den Abzug als EBE in Frage kommen.

GETRENNTE BESTEUERUNG

Ab Steuerjahr 2014 ist eine getrennte Steuer von 0,4 % (0,412 % mit ZKA) geschuldet, wenn die Mehrwerte auf Aktien oder Anteile von einer anderen Gesellschaft als einem KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches verwirklicht werden.

122 Die Freistellung des Geldwertanteils betrifft nur Mehrwerte, die auf Anlagen verwirklicht wurden, die

spätestens 1949 erworben oder gebildet wurden. 123 Siehe oben Seite 93.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 124 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

STEUERNEUTRALITÄT VON EINBRINGUNGS-, FUSIONS- ODER AUFSPALTUNGSVORGÄNGEN

Um zu bestimmen, ob die Bedingung der Mindestbeteiligungsdauer von einem Jahr bei der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft eingehalten wird, werden die Aktien oder Anteile, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft bei einer steuerlich neutralen Einbringung, Fusion oder Aufspaltung erhalten hat, angesehen als von diesen Gesellschaften erworben an dem Datum, an dem sie in das Vermögen der einbringenden, übernehmenden, aufgespaltenen oder umgewandelten Gesellschaft gelangt sind.

C. Erzwungene Mehrwerte

Unter "erzwungenen Mehrwerten" versteht man Mehrwerte, die aus Entschädigungen stammen, die bei Schadensfall, Enteignung, Eigentumsrequirierung oder anderen gleichartigen Geschehnissen, die die natürliche oder juristische Person weder vorhersehen noch verhindern konnte, bewirkt wurden. Wenn dieses Ereignis die endgültige Einstellung der Tätigkeit mit sich bringt, ist die Regelung der Einstellungsmehrwerte anwendbar. Anderenfalls, das heißt, wenn die Tätigkeit fortgesetzt wird, sind die Mehrwerte zu den gleichen Modalitäten steuerpflichtig, wie die freiwillig verwirklichten Mehrwerte:

- gestaffelte Besteuerung unter Bedingung der Wiederanlage für Mehrwerte auf Sachanlagen und immaterielle Anlagen,

- vollständige Besteuerung der auf festverzinsliche Wertpapiere verwirklichten Mehrwerte,

- Freistellung ohne Bedingung der Wiederanlage, aber unter Berücksichtigung der Bedingung der Besteuerung von Mehrwerten, die auf Aktien und Anteile verwirklicht wurden.

Die Frist der Wiederanlage endet drei Jahre nach Ende des Besteuerungszeitraums, in dem die Entschädigung bezogen wurde.

D. Auf Binnenschiffe erzielte Mehrwerte

Der bei Veräußerung von Binnenschiffen, die zur kommerziellen Schifffahrt bestimmt sind, verwirklichte Mehrwert ist vollkommen steuerfrei, wenn ein Betrag in Höhe der Entschädigung oder des Veräußerungswertes in Binnenschiffe, die bestimmten ökologischen Normen entsprechen, wiederangelegt wird. Wenn es sich um einen freiwillig verwirklichten Mehrwert handelt, muss es sich um ein Binnenschiff handeln, das seit mehr als fünf Jahren die Beschaffenheit einer Anlage hat.

3.6.3. Einstellungsmehrwerte

Es handelt sich um Mehrwerte, die anlässlich oder wegen der Einstellung der Berufstätigkeit verwirklicht wurden. Es kann sich um freiwillig verwirklichte oder um erzwungene Mehrwerte handeln. Die Sonderregelung ist anwendbar auf Mehrwerte aus Beständen und laufenden Bestellungen, auf Mehrwerte aus immateriellen Anlagen, Sachanlagen und Finanzanlagen und anderen Wertpapieren im Portfolio (124). Die Einstellung kann ganz oder teilweise sein, sie muss aber definitiv sein. Diese Mehrwerte sind steuerpflichtig sobald sie festgestellt wurden, zum Beispiel durch ein Verkaufsversprechen, einen Mietkaufvertrag, eine Erbfallanmeldung. 124 Die hiernach beschriebene Regelung ist anwendbar, wenn die Tätigkeitseinstellung nach dem 06.04.1992

erfolgte.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 125

Die anzuwendende Steuerregelung ist von den Umständen und der Art der Aktiva abhängig:

- wenn es sich um Sachanlagen, Finanzanlagen oder um andere Aktien oder Anteile handelt: 16,5 %,

- wenn es sich um immaterielle Anlagen handelt: 33 % für den Teil des Mehrwerts, der die algebraische Summe der Gewinne und Verluste der vier vorhergehenden Besteuerungszeiträume nicht übersteigt; Besteuerung zum vollen Satz für den Restbetrag. Wenn die Einstellung die Folge des Todes des Steuerpflichtigen oder einer zwangsweise definitiven Einstellung ist oder auch wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt, an dem die Einstellung festgestellt wird, älter als 60 Jahre ist, wird der Satz von 16,5 % angewandt.

3.7. Andere: Betriebskindergärten

Gesellschaften, Kaufleute und Freiberufler können Summen, die sie zur Finanzierung von Betriebskindergärten gezahlt haben, als Werbungskosten abziehen. Der Abzug gilt für Summen, die sowohl zur Schaffung solcher Plätze, als auch für den Erhalt bestehender Plätze gezahlt wurden. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

- das Betreuungszentrum muss eine vom "Office de la naissance et de l'enfance", von "Kind en Gezin" oder von der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannte, bezuschusste oder beaufsichtigte Einrichtung sein,

- die Summen müssen Betriebskosten oder Ausstattungskosten finanzieren. Sie dürfen den finanziellen Beitrag, den Eltern dem Betreuungszentrum zahlen, nicht beinhalten.

Der Abzug ist auf 7.900 Euro pro geschaffenen oder beibehaltenem Platz begrenzt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der juristischen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 127

KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP)

4.1. Wer ist steuerpflichtig?

Es gibt drei Kategorien von Steuerpflichtigen bei der StjP:

- Staat, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, "Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften", Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden, ÖSHZ und öffentliche Einrichtungen eines Kultes (Kirchenfabriken),

- interkommunale Vereinigungen sowie bestimmte namentlich benannte Einrichtungen: Nationaler Delkrederedienst, die Wallonische regionale Gesellschaft für öffentlichen Personenverkehr, die Vlaamse Vervoermaatschappij (Flämische Verkehrsgesellschaft), die "Société des transports intercommunaux de Bruxelles" (125) usw.,

- Gesellschaften und Vereinigungen, insbesondere VoGs, die kein Unternehmen beziehungsweise keine Geschäfte mit gewinnerzielender Absicht betreiben.

4.2. Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung

4.2.1. Grundprinzip

Juristische Personen, die der StjP unterliegen, werden nicht auf das jährliche Gesamtnettoeinkommen besteuert, sondern nur auf:

- Immobilieneinkünfte,

- ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, den ersten Teil von 1.880 Euro an Zinsen auf Spareinlagen und den ersten Teil von 190 Euro an Dividenden anerkannter Genossenschaften und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung einbegriffen,

- bestimmte verschiedene Einkünfte. Die Steuer der juristischen Personen wird über Vorabzüge erhoben.

4.2.2. Besteuerung von Einkünften aus beweglichen Gütern

Wenn Steuerpflichtige, die der StjP unterliegen, ohne Einbehaltung des MStV Einkünfte aus beweglichen Gütern oder verschiedene Einkünfte beweglicher Herkunft beziehen, ist der Mobiliensteuervorabzug vom Empfänger der Einkünfte selbst geschuldet.

4.2.3. Sechs Fälle von Eintragung in die Heberolle

In sechs Sonderfällen werden jedoch spezifische Eintragungen in die Heberolle vorgenommen. In jedem dieser Fälle wird die zusätzliche Krisenabgabe nach den gleichen Modalitäten wie bei der Gesellschaftssteuer berechnet. a) Bestimmte Immobilieneinkünfte, insbesondere das Nettoeinkommen von in Belgien

gelegenen und vermieteten unbeweglichen Gütern, unterliegen einer Steuer von 20 %. Nur die dritte der unter 4.1 bezeichneten Kategorien von Steuerpflichtigen unterliegt dieser Steuer.

125 Beziehungsweise SRWT, De Lijn und STIB.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der juristischen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 128 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

b) Die bei entgeltlicher Abtretung von bebauten und unbebauten Immobilien verwirklichten Mehrwerte sind zu 16,5 % oder 33 % steuerbar, nach den gleichen Modalitäten wie bei der StnP für die dritte Kategorie Steuerpflichtige.

c) Abtretungen von bedeutenden Beteiligungen sind zu 16,5 % steuerbar, nach den gleichen Modalitäten wie bei der StnP (126) für die dritte Kategorie Steuerpflichtige.

d) Nicht nachgewiesene Ausgaben und Vorteile jeglicher Art so wie finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art sind nach denselben Modalitäten steuerbar wie bei der GSt. (Steuer von 300 % auf geheime Provisionen). Die erste Kategorie Steuerpflichtige unterliegt dieser Steuer nicht.

e) Pensionsbeiträge und Pensionen, die bei der GSt. als nicht zugelassene Ausgaben gelten, finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art sowie der Betrag, der 17% des Vorteils jeglicher Art aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines Firmenwagens entspricht, sind hier einer Steuer von 33 % unterworfen. Diese Steuer ist nicht von der ersten Kategorie Steuerpflichtige, nämlich Staat, Provinzen usw., geschuldet.

f) Interkommunale Vereinigungen sind steuerpflichtig für Dividenden, die sie anderen juristischen Personen zuerkannt haben, mit Ausnahme der Interkommunalen selbst und der öffentlichen Behörden. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 25% und die Erhöhung wegen fehlender oder unzureichender Vorauszahlungen wird nach den gleichen Modalitäten wie bei der Gesellschaftssteuer angewandt.

126 Siehe Seite 32.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 129

KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV)

Was gibt's Neues?

- Jährliche Indexierung von Katastereinkünften

- Inkrafttreten des «Vlaamse Codex Fiscaliteit» (Flämischer Steuerkodex), der unter anderem die Verfügungen bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs in der Flämischen Region enthält

- für die Flämische Region: ermäßigter IStV für Sozialwohnungen von Vereinigungen, deren Mitglieder ÖSHZ sind

5.1. Besteuerungsgrundlage, Steuersatz und Zuschlaghundertstel

Der Immobiliensteuervorabzug wird auf das indexierte Katastereinkommen erhoben. Für Einkünfte des Jahres 2014 wird der Indexierungskoeffizient auf 1,70 festgelegt. Der Satz des Immobiliensteuervorabzugs umfasst den Basissteuersatz sowie die Provinz- und Gemeindezuschlaghundertstel. Es sind die Regionen, die für Änderungen des Basissteuersatzes und Befreiungen in Sachen Immobiliensteuervorabzug zuständig sind. Die anwendbaren Steuersätze sind folgende:

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 130 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Tabelle 5 - 1. Sätze des Immobiliensteuervorabzugs

Flandern Wallonie Brüssel

Grundbetrag 2,5 1,25 1,25

Sozialwohnungen 1,6 (a) 0,8 (c) 0,8 (f)

Material und Ausrüstung 1,78 (b) 1,25 (d) 1,02 (g)

Passivhäuser ermäßigter Satz (e)

In Flandern

(a) Der ermäßigte Satz von 1,6 % gilt für Sozialwohnungen, die bestimmten flämischen oder föderalen Einrichtungen gehören. Der Anwendungsbereich wurde auf Wohnungen, die ähnlichen Einrichtungen des Europäischen Wirtschaftsraumes gehören, ausgedehnt. Der ermäßigte Steuersatz gilt ebenfalls für Sozialwohnungen von Vereinigungen, deren Mitglieder ÖSHZ sind.

(b) Der Satz beträgt 2,5 %, multipliziert mit einem Koeffizienten, der festgelegt wird durch Teilen des Durchschnitts der Indexzahlen des Jahres 1996 durch den Durchschnitt der Indexzahlen des dem Erwerb der Einkünfte vorangehenden Jahres, was für Einkünfte des Jahres 2014 den Koeffizienten 1,78 ergibt. Die Anwendung dieses Koeffizienten darf jedoch keinen höheren Tarif ergeben als den des vorangehenden Steuerjahres.

In Wallonien

(c) In Wallonien wird ein Satz von 0,8 % auf Wohnungen angewandt, die der Regionalen Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft und den von ihr anerkannten Gesellschaften gehören sowie auf diejenigen, die dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie gehören. Dieser Satz ist ebenfalls anwendbar auf Wohnungen, die von Immobilienanbietern in Anwendung des Wallonischen Gesetzbuches über Wohnungsbau (zum Beispiel von einer Agentur für Sozialwohnungen) zur Miete angeboten oder verwaltet werden.

(d) Der Satz von 1,25 wird auf das bis 2002 indexierte Katastereinkommen angewandt. Die Indexierung wurde ab 1. Januar 2003 eingefroren.

(e) Ab Steuerjahr 2010 wird zeitweilig ein ermäßigter Satz für die zwecks Umwandlung in Passivhäuser renovierten Immobilien angewandt. Der Satz beträgt 0,25 % für das erste Steuerjahr das dem Jahr folgt, in dem festgestellt wurde, dass die Wohnung ein Passivhaus ist. Für das zweite, dritte und vierte Steuerjahr beläuft sich der ermäßigte Satz jeweils auf 0,5 %, 0,75 % und 1 %. Ab dem fünften Steuerjahr wird der normale Satz von 1,25 % wieder angewandt.

In Brüssel

(f) Dieser Satz wird auch auf Immobilien (oder Immobilienteile) angewandt, die von Agenturen für Sozialwohnungen in der Region Brüssel-Hauptstadt vermietet werden.

(g) Der Satz von 1,25 % wird mit einem Koeffizienten multipliziert, den man erhält durch Teilen des Durchschnitts der Indexzahlen des Jahres 2004 durch den Durchschnitt der Indexzahlen des dem Steuerjahr vorangehenden Jahres, was für die Einkünfte des Jahres 2014 einen Koeffizienten von 1,02 ergibt. Dies kommt einer Indexierung ab dem 1. Januar 2005 gleich.

Diese Sätze müssen jeweils um Provinz- und Gemeindezuschlaghundertstel erhöht werden. Wenn der Basissteuersatz sich also auf 1,25 % beläuft, bedeuten 3.000 Zuschlaghundertstel einen zusätzlichen Satz von 37,5 %: der globale Steuersatz des Immobiliensteuervorabzugs beträgt dann also 38,75 %.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 131

5.2. Ermäßigungen, Erlasse und Befreiungen auf bebaute Immobilien

5.2.1. Gemeinsame Bestimmungen

Vom Immobiliensteuervorabzug befreit ist das Katastereinkommen von:

- Immobilien oder Immobilienanteilen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zu Unterrichtszwecken, zur Einrichtung von Krankenhäusern, Altenheimen, Ferienheimen für Kinder oder Pensionierte dienen,

- Immobilien, die ein ausländischer Staat zur Einrichtung seiner diplomatischen oder konsularischen Mission verwendet,

- Immobilien, die die Beschaffenheit nationalen Eigentums haben, selbst ertraglos sind und für einen Öffentlichen Dienst oder einen Dienst von allgemeinem Interesse genutzt werden.

5.2.2. Flämische Region

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG

Eine Ermäßigung wird gewährt für die Wohnung, in der der Steuerpflichtige laut Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnort hat, wenn das nicht indexierte Katastereinkommen all seiner in der Flämischen Region gelegenen Immobilien 745 Euro nicht übersteigt. Der normale Satz dieser Ermäßigung beläuft sich auf 25 %. Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand wird diese Ermäßigung zum Satz von 50 % für die ersten fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist, gewährt. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat.

FAMILIENLASTEN

Ermäßigungen für Familienlasten werden pauschal zuerkannt und sind unabhängig vom Begriff "Kinder zu Lasten", der bei der Steuer der natürlichen Personen benutzt wird. Um Anrecht auf diese Ermäßigung zu haben, müssen die Kinder Anrecht auf Kinderzulagen geben und am 1. Januar des Steuerjahres zum Haushalt gehören. Behinderte Kinder werden doppelt gezählt. Die Ermäßigungen werden ab dem zweiten Kind laut untenstehender Tabelle gewährt.

Tabelle 5.2. Ermäßigung des IStV für Familienlasten - Flämische Region

Anzahl berücksichtigter Kinder Globaler Betrag der Ermäßigung (Euro) 2 7,59 3 12,02 4 16,83 5 22,07 6 27,68 7 33,71 8 40,17 9 47,01 10 54,29

Offizielle Bekanntmachung im BS vom 13.02.2014, Seite 12612.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 132 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Diese Ermäßigungen werden auf dem der Region geschuldeten IStV angewandt und werden also mit dem Satz der Zuschlaghundertstel multipliziert.

Beispiel Indexiertes K.E. von 1.500 Euro Zuschläge: 3.000 Kinder zu Lasten: 2 Berechnung des der Region geschuldeten IStV: (1.500 x 0,025) – 7,59 29,91 Berechnung des den lokalen Behörden geschuldeten IStV: 29,91 x 30 897,30 Ergibt einen Gesamt-IStV von 927,21

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT

Schweren Kriegsinvaliden wird eine Ermäßigung von 20 % gewährt. Die Ermäßigung für Personen mit Behinderung (127) betrifft andere Personen als Kinder mit einer Behinderung und wird berechnet, als ob es sich um ein behindertes Kind handelte. Demzufolge wird in einer Familie mit einem Kind (nicht behindert) und einem erwachsenen behinderten Mitglied eine Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs für die Person mit Behinderung gewährt, die einer Ermäßigung für zwei Kinder entspricht (siehe Tabelle 5.2.).

ERLASS AUFGRUND VON ERTRAGLOSIGKEIT

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zu Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens 90 Tage während eines Jahres betragen. Der Erlass aufgrund von Ertraglosigkeit wird jedoch nicht mehr gewährt, wenn das Gut seit mehr als 12 Monaten unter Berücksichtigung des vorangehenden Steuerjahres ungenutzt geblieben ist. Um Anrecht auf proportionale Ermäßigung zu haben, muss die Ertraglosigkeit also zwischen 90 Tagen und 12 Monaten liegen. Diese Einschränkung ist nicht anwendbar auf Gebäude, die Gegenstand eines Enteignungsplans sind, einen sozialen oder kulturellen Zweck haben und für Rechnung der öffentlichen Behörde für eine Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau renoviert oder umgebaut werden. Sie ist auch nicht anwendbar, wenn eine Kalamität bzw. eine Katastrophe oder ein Fall höherer Gewalt den Steuerpflichtigen daran hindert, sein Eigentumsrecht auszuüben.

ERMÄßIGUNG FÜR ENERGIESPARENDE IMMOBILIEN

In der Flämischen Region wird eine Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs für Immobilien mit «niedrigem» Energieverbrauch gewährt, das heißt Gebäude, deren Energieniveau (E-Niveau) einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet. Die Regelung wurde abgeändert für Immobilien, für die der Antrag auf Erhalt einer «städtebaulichen Genehmigung» nach dem 31. Dezember 2012 eingereicht wurde. Das E-Niveau ist das Niveau des Primärenergieverbrauchs, so wie er in Ausführung des flämischen Dekrets über die Energie vom 8. Mai 2009 berechnet wird.

127 Es geht um eine Behinderung von wenigstens 66 % aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 133

Vor 1. Januar 2013 beantragte städtebauliche Genehmigung Die Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs ist auf folgende Kategorien von Immobilien anwendbar:

- eine Wohnung mit einem Energieniveau (E-Niveau) von höchstens E60 am 1. Januar des Steuerjahres,

- eine Immobilie, die keine Wohnung ist (z.B. ein Büro) mit einem E-niveau von höchstens E70 am 1. Januar des Steuerjahres,

- eine Immobilie, die keine Wohnung ist (z.B. ein Büro) mit einem E-Niveau von höchstens E40 am 1. Januar des Steuerjahres,

Die Ermäßigung beträgt 20 % des Immobiliensteuervorabzugs für die beiden ersten Kategorien und 40 % für die dritte Kategorie. Sie wird für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt und kann mit den Ermäßigungen für Familienlasten, bescheidene Wohnung, Behinderung und Invalidität kumuliert werden (128).

Ab 1. Januar 2013 beantragte städtebauliche Genehmigung Die Ermäßigung wird nur mehr für eine Dauer von fünf Jahren angewandt und die Anforderungen im Bereich des E-Niveaus liegen höher als vorher. Die gewährten Ermäßigungen des Immobiliensteuervorabzugs sind dagegen höher. Gemäß dieser neuen Regelung beträgt die Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs:

- 50 % während fünf Jahren für erbaute Immobilien mit einem Energieniveau von höchstens E40 am 1. Januar des Besteuerungsjahres (129),

- 100% während fünf Jahren für erbaute Immobilien mit einem Energieniveau von höchstens E30 am 1. Januar des Besteuerungsjahres.

Bei Abtretung des Gebäudes wird die Ermäßigung für den noch verbleibenden Teil des Fünf- oder Zehnjahreszeitraums (je nach Fall – neue oder alte Regelung) dem neuen Eigentümer übertragen.

SONSTIGE BEFREIUNGEN

In der Flämischen Region ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, das Katastereinkommen:

- von Immobilien, die unter bestimmten Bedingungen für Betagte eingerichtet wurden,

- von Immobilien, die dem Forstdekret vom 13. Juni 1990 unterliegen und die als Naturschutzgebiet oder Waldschutzgebiet anerkannt sind.

Außerdem sind zwei andere Befreiungen vorgesehen, einerseits bei Umbau eines Handelsunternehmens in Wohnungen, andererseits bei Renovierung von gesundheitsgefährdenden Wohnungen (teilweise Befreiung, begrenzt auf den Teil des KE, der das vor Beginn der Renovierungsarbeiten festgelegte KE übersteigt) oder Abrissarbeiten, denen ein Wiederaufbau folgt. Beide Befreiungen werden jeweils für drei oder fünf Jahre gewährt und können nicht kumuliert werden.

128 Für weitere Auskünfte zu dieser Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs:

www.onroerendevoorheffing.be 129 Das maximale Energieniveau war E50 für zwischen 01.01.2013 und 31.12.2013 eingereichte Anträge auf

städtebauliche Genehmigung. Für ab 1. Januar 2014 eingereichte Anträge beträgt das Energieniveau höchstens E40.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 134 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Eine andere seit 2011 geltende Befreiung betrifft Immobilien, die als klassierte Denkmäler anerkannt wurden und die die Flämische Regierung in Erbpacht gegeben bzw. in Volleigentum an eine "Vereinigung offener Denkmäler" abgetreten hat.

5.2.3. Wallonische Region

Die Ermäßigungen des Immobiliensteuervorabzugs gelten nur für eine einzige Wohnung, die vom Steuerpflichtigen bezeichnet wird. Nur die Ermäßigung für bescheidene Wohnung wird noch in % des Katastereinkommens ausgedrückt. Die anderen Ermäßigungen sind Pauschalbeträge und werden auf den Gesamtbetrag des IStV, Provinz- und Gemeindezuschläge einbegriffen, angewandt.

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG

Es wird eine Ermäßigung für die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen am 1. Januar des Steuerjahres gewährt, wenn er diese Wohnung selbst zu diesem Zeitpunkt bewohnt und wenn das nicht indexierte Katastereinkommen all seiner in Belgien gelegenen Immobilien 745 Euro nicht übersteigt. Um festzustellen, ob die Wohnung die einzige ist, muss das gesamte, in Belgien oder im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen berücksichtigt werden, mit Ausnahme bestimmter Wohnungen (andere Wohnungen in bloßem Eigentum; Wohnungen, auf die der Steuerpflichtige sein dingliches Recht abgetreten hat; wegen gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse bzw. wegen andauernder Bau- oder Renovierungsarbeiten nicht selbst bewohnte Wohnungen). Der normale Ermäßigungssatz für bescheidene Wohnung beträgt 25 %. Die Ermäßigung für bescheidene Wohnung ist nicht anwendbar auf den Teil der Wohnung, der für die Berufsausübung genutzt wird, wenn dieser Teil ein Viertel des Katastereinkommens der Wohnung übersteigt. Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand wird diese Ermäßigung zum Satz von 50 % für die ersten fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist, gewährt. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat.

FAMILIENLASTEN

Die Ermäßigung wird gewährt für jede Person, die zu Lasten des Steuerpflichtigen, seines Ehepartners oder seines gesetzlich zusammenwohnenden Partners ist. Die Ermäßigung beträgt 125 Euro pro Person zu Lasten. Sie wird verdoppelt (250 Euro) für behinderte Personen zu Lasten oder für den behinderten Ehepartner.

Der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnende Partner geben selbst kein Anrecht auf eine Ermäßigung.

Beispiel

Indexiertes K.E. von 1.500 Euro Zuschläge: 3.000 Kinder zu Lasten: 2 Berechnung des der Region geschuldeten IStV: 1.500 x 1,25% 18,75 Euro Zuschläge der lokalen Behörde: 30 x 18,75 562,50 Euro Ermäßigung für Kinder zu Lasten: 2 x 125 Euro -250,00 Euro 331,25 Euro

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 135

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT

Für die als Eigentümer oder Mieter bewohnte Wohnung wird eine Steuerermäßigung von 250 Euro für Schwerkriegsinvalide und eine Ermäßigung von 125 Euro für Personen mit Behinderung gewährt.

Beide Ermäßigungen können nicht kumuliert werden.

ERLASS AUFGRUND VON ERTRAGLOSIGKEIT

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zu Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens 180 Tage während eines Jahres betragen.

Die Ertraglosigkeit muss unbeabsichtigt sein. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige ein Gut gleichzeitig vermieten und verkaufen möchte, reicht nicht, um die Ertraglosigkeit zu belegen.

Ab dem Augenblick, wo das Gut seit mehr als 12 Monaten, unter Berücksichtigung des vorangehenden Steuerjahres, nicht mehr benutzt wurde, wird der Erlass oder die Ermäßigung aufgrund von Ertraglosigkeit in dem Maße wie der Zeitraum der Nichtbenutzung länger ist als 12 Monate (diese 12 Monate der Nichtbenutzung müssen nicht aufeinanderfolgend sein) nicht mehr gewährt. Diese Einschränkung ist nicht anwendbar, wenn eine Kalamität bzw. Katastrophe oder ein Fall höherer Gewalt den Steuerpflichtigen daran hindert, sein Eigentumsrecht auszuüben.

BEFREIUNGEN

In der Wallonischen Region ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, das Katastereinkommen:

- von betreuten Wohnungen, Einrichtungen für Betreuung von Kindern unter 3 Jahren sowie Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Personen mit Behinderung,

- von in der Wallonischen Region gelegenen Immobilien, die im Umfeld eines Natura-2000-Gebietes, eines Natur- oder Waldreservates liegen oder die sich im Umfeld einer Anwärtergegend zum Natura 2000 Netz befinden,

- von Wohnungen, die einer natürlichen Person als Steuerpflichtiger gehören und die vermietet oder von einem Immobilienanbieter in Anwendung des Wallonisches Wohngesetzbuches verwaltet werden, unter der Bedingung, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen Steuerpflichtigem und Immobilienanbieter getroffen wurde, die die Dauer der Zurverfügungstellung des Gutes, den von der natürlichen Person verlangten Mietpreis und gegebenenfalls die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten festlegt,

- von Immobilien, die zur Ausübung von Diensten des allgemeinen Interesses im Rahmen der Bewirtschaftung von Flughäfen oder Flugplätzen im Sinne des wallonischen Dekretes vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und Bewirtschaftung von Flughäfen und Flugplätzen der Wallonischen Region, bestimmt sind,

- der Güter der Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit sozialer Zielsetzung "Le Pass - Parc d'Aventures scientifiques".

Halten wir zum Schluss fest, dass KMB (mit Ausnahme bestimmter von der Regelung ausgeschlossener Sektoren), die einen Betriebssitz in der Wallonie und ein Investitionsprogramm haben, eine Immobiliensteuervorabzugsbefreiung beanspruchen können. Ein KMB, der in der Wallonischen Region ein Investitionsprogramm verwirklicht muss:

- entweder eine natürliche Person sein, die die Eigenschaft eines Händlers hat oder die einen selbstständigen Beruf ausübt oder eine aus diesen Personen gebildete Vereinigung

- oder eine der unter Artikel 2 § 2 Gesellschaftsgesetzbuch aufgezählten Gesellschaften sein oder eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung,

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 136 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

- oder ein Cluster sein,

- oder ein Spin-off sein.

5.2.4. Region Brüssel-Hauptstadt

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG

Es wird eine Ermäßigung gewährt für die Wohnung, die der Steuerpflichtige selbst ganz bewohnt, wenn das nicht indexierte Katastereinkommen all seiner in Belgien gelegenen Immobilien 745 Euro nicht übersteigt. Der normale Satz dieser Ermäßigung beträgt 25 % und ist anwendbar auf den für den Hauptwohnort geschuldeten IStV. Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand wird diese Ermäßigung zum Satz von 50 % für die ersten fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist, gewährt. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat.

FAMILIENLASTEN

Es wird eine Ermäßigung von 10 % pro Kind zu Lasten gewährt, wenn der Steuerpflichtige, der diese Ermäßigung in Anspruch nehmen möchte, mindestens zwei lebende Kinder am 1. Januar des Jahres hat.

Beispiel

Indexiertes KE von 1.500 Euro Zuschläge: 3.000 Kinder zu Lasten: 2 Berechnung des der Region geschuldeten IStV: 1.500 x 1,25% 18,75 Euro Berechnung des den lokalen Behörden geschuldeten IStV: 30 x 18,75 Euro 562,50 Euro Zwischenergebnis 581,25 Euro Ermäßigung von 20 % für 2 Kinder zu Lasten -116,25 Euro 465,00 Euro

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT

Für die als Eigentümer oder Mieter bewohnte Wohnung wird eine Ermäßigung von 20 % für Schwerkriegsinvalide und von 10 % für Personen mit Behinderung gewährt.

Beide Ermäßigungen können nicht kumuliert werden.

ERLASS AUFGRUND VON ERTRAGLOSIGKEIT

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zu Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens 90 Tage während eines Jahres betragen. In der Region Brüssel-Hauptstadt wird diese Ermäßigung nur unter spezifischen Bedingungen gewährt (130).

BEFREIUNGEN

In der Region Brüssel-Hauptstadt ist das Katastereinkommen der Güter, die dem geschützten unbeweglichen Vermögen unterstehen und die nicht vermietet oder bewirtschaftet werden, vom Immobiliensteuervorabzug befreit.

130 Diese Bedingungen sind in der Verordnung vom 13.04.1995 festgelegt, welche die Verordnung vom

23.07.1992 über den Immobiliensteuervorabzug abändert (BS vom 13.06.1995). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erlass vom 19.12.2002 erachtet, dass diese Verordnung gegen Artikel 11 und 12 der Verfassung verstößt.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 137

5.3. Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs

Der Immobiliensteuervorabzug wird nur noch für das Wohnhaus bei der StnP angerechnet, und nur wenn das Katastereinkommen dieses Hauses in der Besteuerungsgrundlage aufgeführt ist (siehe Seite 24). Der anrechenbare Betrag darf 12,5 % des Teils des Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, nicht übersteigen.

5.4. Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung

5.4.1. Definition

Unter Material und Ausrüstung versteht man Geräte, Maschinen und andere Anlagen, die für einen Industrie-, Handels- oder Handwerksbetrieb dienlich sind, mit Ausnahme von Räumlichkeiten, Unterständen und dem dafür unerlässlichen Zubehör (vgl. Artikel 471 § 3 EStGB 92). Wenn eine bebaute oder nicht bebaute Immobilie Material und Ausrüstung enthält, legt die Katasterverwaltung ein getrenntes Katastereinkommen für diesen Teil fest.

5.4.2. Flämische Region

Alle Investitionen in neues Material und neue Ausrüstung, für die das KE (Katastereinkommen) ab 1. Januar 2008 festgelegt wurde, geben Anrecht auf vollständige Befreiung, ob es sich nun dabei um völlig neue Investitionen oder um Austauschinvestitionen handelt. Für Unternehmen jedoch, die zu der Zielgruppe gehören, für die die Flämische Regierung eine Energievereinbarung vorgesehen hat, ist die Befreiung an die Bedingung gebunden, dass diese Unternehmen dieser Vereinbarung zustimmen und ihr nachkommen. Falls sie diese Verpflichtung nicht einhalten, bleibt die frühere Befreiung (mit Anwendung des Schwellenwerts vom 1. Januar 1998, siehe hiernach) auf ihre Austauschinvestitionen anwendbar. Für Unternehmen, die nicht zu dieser Zielgruppe gehören, ist die Befreiung vollständig und bedingungslos. Bis einschließlich Steuerjahr 2008 musste je nach Fall unterschieden werden zwischen Investitionen in völlig neues Material und neue Ausrüstung (das heißt auf Parzellen, auf denen es vor dem 1. Januar 1998 noch kein Material und keine Ausrüstung gab) und Austauschinvestitionen (nämlich Investitionen in neues Material und neue Ausrüstung, bestimmt zur Ersetzung von bestehendem Material und bestehender Ausrüstung). Das KE der völlig neuen Investitionen wurde vollständig vom Immobiliensteuervorabzug befreit. Die Austauschinvestitionen hingegen, die vor 1. Januar 2008 zu einer Erhöhung des Katastereinkommens im Vergleich zum 1. Januar 1998 geführt hatten, gaben Anrecht auf eine Teilbefreiung, die auf den Teil des KE begrenzt war, der den KE am 1. Januar 1998 überstieg.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 138 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

5.4.3. Wallonische Region

Das KE von Material und Ausrüstung ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, wenn das KE der am 31. Dezember 2004 bestehenden Aktiva 795 Euro pro Katasterparzelle nicht erreicht. Das KE von Material und Ausrüstung ist ebenfalls vom Immobiliensteuervorabzug befreit für Investitionen, die ab 1. Januar 2005 neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden. Diese Befreiung ist vollständig oder teilweise, je nachdem ob sich auf der Katasterparzelle (auf der die Investitionen neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden) am 31. Dezember 2004 bereits Material und Ausrüstung befand oder nicht. Wenn ja, wird nur die Erhöhung des Katastereinkommens von Material und Ausrüstung dieser Parzelle nach 1. Januar 2005 im Vergleich zur Situation am 1. Januar 2005 steuerfrei. Schlussendlich findet eine andere, diesmal bedingungslose Befreiung vom Immobiliensteuervorabzug Anwendung auf Investitionen in Material und Ausrüstung, die ab 1. Januar 2006 neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden.

5.4.4. Region Brüssel-Hauptstadt Seit 1. Januar 2006 gewährt die Region Brüssel-Hauptstadt natürlichen oder juristischen Personen, die einen Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung schulden, eine Steuergutschrift. Diese Steuergutschrift geht vollkommen zu Lasten der Region Brüssel-Hauptstadt. Dieser Steueranreiz für Unternehmen wird in Form einer Steuergutschrift gewährt, damit die Brüsseler Gemeinden und die Brüsseler Agglomeration weiterhin Zuschläge auf den Immobiliensteuervorabzug erheben können.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 139

KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV)

Was gibt's Neues?

Die in diesem Kapitel beschriebene Gesetzgebung beinhaltet die Änderungen, die 2013 eingebracht wurden und die Einfluss haben können auf 2014 zuerkannte oder ausgeschüttete Einkünfte:

- MStV herabgesetzt (15% oder 20%) für Dividenden, die von kleinen Gesellschaften zuerkannt werden auf neue Aktien oder Anteile, die anlässlich von ab 1. Juli 2013 vorgenommenen neuen Geldanlagen ausgegeben wurden (unter bestimmten Bedingungen)

- MStV herabgesetzt (15 %) für Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen im Rahmen thematischer Volksanleihen

- Erhöhung des MStV auf Liquidationsüberschüsse von 10 % auf 25 % mit Anwendung einer Übergangsregelung

- Steuerbefreiung für den ersten Teilbetrag der Zinsen aus Spareinlagen ausgedehnt auf Spareinlagen, die von Kreditanstalten erhalten werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassen sind

VERALLGEMEINERUNG DES SATZES DES MOBILIENSTEUERVORABZUGS AUF 25 % FÜR DIE MEISTEN EINKÜNFTE AUS BEWEGLICHEN GÜTERN UND VERSCHIEDENEN EINKÜNFTE BEWEGLICHER ART

Der Satz des MStV beläuft sich von nun an einheitlich auf 25 % mit Ausnahme von sechs Einkommenskategorien (siehe hiernach: Es handelt sich um Liquidationsüberschüsse (Übergangsregelung gilt bis zum 1. Oktober 2014), Dividenden von Wohnungsinvestmentgesellschaften mit fixem Kapital, Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen, Zinsen aus «Leterme»-Staatsbons, Zinsen aus thematischen Volksanleihen und einen Teilbetrag aus Einkünften aus Urheberrechten) (131).

6.1. Dividenden

MIT DIVIDENDEN GLEICHGESTELLTE ZINSEN AUF VORSCHÜSSE

Zinsen auf Vorschüsse, die Unternehmensleiter oder jede andere natürliche Person, die Aktionär ist (oder deren Partner oder Kinder), ihrer Gesellschaft gewähren, sind Dividenden gleichgestellt, insofern und in dem Maße, wie eine der beiden nachstehenden Grenzen überschritten wird:

- der Zinssatz ist höher als der Marktzinssatz, der in einem solchen Fall anwendbar ist,

- der Gesamtbetrag von Vorschüssen, die Zinsen erzeugen, ist höher als das zum Ende des Besteuerungszeitraums eingezahlte Kapital zuzüglich der zu Beginn des Besteuerungszeitraums besteuerten Rücklagen.

In Dividenden umqualifizierte Zinsen auf Vorschüsse unterliegen dem Vorabzug zum allgemeinen Satz von 25 %.

131 Und abgesehen von den Entschädigungen für fehlende Kupons, die je nach Satz des für die Einkünfte,

worauf diese Entschädigungen sich beziehen, anwendbaren Mobiliensteuervorabzugs an 15 % oder 25 % steuerbar sind.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 140 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Zinsen werden Dividenden nicht gleichgestellt, wenn sie sich beziehen auf:

- Schuldverschreibungen, die durch eine öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben wurden,

- Gelddarlehen an Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind,

- Gelddarlehen, die von juristischen Personen gewährt werden, die der Gesellschaftssteuer unterliegen.

ÜBERSCHUSS AUS DEM RÜCKKAUF EIGENER AKTIEN ODER ANTEILE

Ein Vorabzug von 25% wird auf die Summen erhoben, die bei Rückkauf eigener Aktien oder Anteile durch die Gesellschaft zuerkannt werden. Der dem MStV unterworfene Betrag ist als ausgeschüttete Dividende bei der Gesellschaftssteuer zu besteuern.

LIQUIDATIONSÜBERSCHUSS

Ein Vorabzug von 10 % wird auf Summen erhoben, die anlässlich einer vollständigen oder teilweisen Teilung des Gesellschaftsvermögens einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft zuerkannt werden. Der dem MStV unterworfene Betrag ist als ausgeschüttete Dividende bei der Gesellschaftssteuer zu besteuern. Ab 1. Oktober 2014 steigt der MStV für Liquidationsüberschüsse auf 25 %. Eine Übergangsregelung sieht einen Satz von 10 % vor für Dividenden, die der Herabsetzung der besteuerten Rücklagen entsprechen, deren Betrag unmittelbar in das Gesellschaftskapital eingebracht wird und dort während eines bestimmten Zeitraums gehalten wird. Dieser Zeitraum beträgt 4 Jahre für KMB und 8 Jahre für andere Gesellschaften (132). Besteuerte Rücklagen, die spätestens zum 31. März 2013 von der Generalversammlung gebilligt werden, können somit zum Satz von 10 % besteuert werden unter der Bedingung und in dem Maße, wie der erhaltene Betrag unmittelbar in das Kapital eingebracht wird und dass die Kapitaleinbringung während des letzten Geschäftsjahres stattfindet, das vor 1. Oktober 2014 abgeschlossen wird.

WOHNUNGSINVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT FIXEM KAPITAL (15 %)

Seit 1. Januar 2013 unterliegen Dividenden aus belgischen oder ausländischen Wohnungsinvestmentgesellschaften mit fixem Kapital dem Vorabzug zum Satz von 15 %. Für 2013 und 2014 von bestimmten Wohnungsinvestmentgesellschaften mit fixem Kapital zuerkannte oder ausgeschüttete Einkünfte wird die Schwelle von 80 % für Wohnungsbauinvestment auf 60 % herabgesetzt.

DIVIDENDEN AUS BESTIMMTEN AKTIEN VON KMB

Für Dividenden, die von KMB (so wie in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert) ausgeschüttet werden auf neue Aktien oder namentliche Anteile, die anlässlich neuer ab 1. Juli 2013 getätigter Geldeinbringungen ausgegeben werden, gilt ein herabgesetzter MStV.

132 Im Rahmen der Übergangsregelung der Liquidationsüberschüsse wurde eine getrennte Steuer von 15 % auf

Ebene der Gesellschaftssteuer für Steuerjahr 2013 und 2014 eingeführt. Sie soll Gesellschaften strafen, die ihre Ausschüttungspolitik für Dividenden ändern würden, um die Zahlung des MStV zum Satz von 25 % (auf gewöhnlich ausgeschüttete Dividenden) zu vermeiden und durch einen MStV zum Satz von 10 % (auf Dividenden, die in das Kapital eingebracht werden) zu ersetzen. Siehe Kapitel 2 (GSt.), Seite 106.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 141

Der MStV beträgt: - 20 % für Dividenden, die bei der Gewinnverteilung des zweiten Geschäftsjahres nach

demjenigen der Einbringung gewährt oder zuerkannt werden,

- 15% für Dividenden, die bei der Gewinnverteilung des dritten Geschäftsjahres nach demjenigen der Einbringung und bei späteren Gewinnverteilungen gewährt oder zuerkannt werden.

Die Bedingungen zur Gewährung dieser ermäßigten Sätze sind folgende:

- Es muss sich um neue, ab 1. Juli 2013 getätigte Geldeinlagen handeln.

- Die durch die Kapitaleinbringung begünstigte Gesellschaft ist ein KMB im Sinne von Art. 15 Gesellschaftsgesetzbuch (133).

- Die neuen Aktien und Anteile müssen namentlich und voll eingezahlt sein.

- Die Aktionäre müssen die neuen Aktien in Volleigentum und ohne Unterbrechung seit der Kapitaleinbringung halten.

- Diese Geldeinlagen dürfen nicht aus der Verteilung besteuerter Rücklagen stammen, die dem ermäßigten Satz von 10 % unterliegen, der aufgrund der Übergangsregelung für Liquidationsüberschüsse gilt.

"MUTTER-TOCHTER" DIVIDENDEN

Dividenden, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, sind vom MStV befreit, wenn die Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, niedergelassen ist (134). Um in den Genuss dieser Freistellung zu kommen, muss die Muttergesellschaft während mindestens einem Jahr ununterbrochen eine Mindestbeteiligung von 10 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft halten oder gehalten haben. Die Regelung der Befreiung von der Quellensteuer auf Beteiligungsdividenden gilt ebenfalls für Dividendenzahlungen an einen Vertragsstaat (Nicht-Mitglied der Europäischen Union).

6.2. Zinsen

Der MStV ist im Allgemeinen zum Satz von 25% geschuldet. Diese Regel kennt jedoch Ausnahmen, die an die Eigenschaft der Finanzanlagen oder des Anlegers gebunden sind. Die wichtigsten Ausnahmen werden hiernach aufgeführt. Außerdem ist eine Sonderregelung für entmaterialisierte Wertpapiere vorgesehen.

133 Das Kriterium «kleine Gesellschaft» muss für das Steuerjahr, das an den Besteuerungszeitraum, in dem die

Kapitaleinbringung stattfindet, gebunden ist, bewertet werden. 134 In letzterem Fall unterliegt die Ausdehnung dieser Regelung einer zusätzlichen Bedingung: es darf keine

Einschränkung beim Austausch der nötigen Auskünfte zur Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten geben.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 142 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

SPAREINLAGEN (15 %)

Der erste Teilbetrag von 1.900 Euro (Einkünfte 2014) pro Jahr an Einkünften aus gewöhnlichen Spareinlagen ist vom MStV befreit, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist. Jeder Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner hat Anrecht auf diese Befreiung. Die doppelte Befreiung ist ebenfalls anwendbar, wenn ein einziges Sparkonto auf Namen beider Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner eröffnet wurde. Ab 1. Januar 2012 wird die Freistellung auf den ersten Teilbetrag der Zinsen aus Spareinlagen ausgedehnt, die von Kreditanstalten bezogen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassen sind unter der Bedingung, dass diese Einlagen ähnliche Bedingungen erfüllen, wie diejenigen die für belgische reglementierte Spareinlagen auferlegt sind. Der steuerpflichtige Betrag der Zinsen unterliegt dem MStV zum Satz von 15 %.

Bedingungen zur Befreiung von gewöhnlichen Spareinlagen

Die Befreiung des ersten Teilbetrags der Zinsen aus Spareinlagen unterliegt verschiedenen Bedingungen, so wie in Artikel 2 KE/EStGB 92 detailliert und wovon hiernach eine Übersicht. Diese Bedingungen wurden insbesondere in Bezug auf die Treueprämie zuletzt geändert durch den KE vom 21. September 2013.

- Bedingungen zur Abhebung von Spareinlagen

Sie müssen die Möglichkeit für die verwahrende Bank vorsehen, für die Abhebung von mehr als 1.250 Euro eine Frist von fünf Kalendertagen einzuräumen und die Abhebungen auf 2.500 Euro pro halben Monat zu begrenzen.

- Bestandteile der Vergütung

Die Vergütung von Spareinlagen besteht obligatorisch und ausschließlich aus Basiszinssatz und Treueprämie. Es darf keine Zuwachsprämie mehr gewährt werden.

- Maximalvergütung von Spareinlagen

Der Basiszinssatz darf nicht höher sein als der höchste der beiden folgenden Zinssätze: entweder 3 % oder der von der EZB angewandte Zinssatz für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte gültig am 10. des Monats der dem laufenden Kalenderhalbjahr vorangeht (das heißt der Zinssatz der EZB am Dienstag, 10. Dezember 2013 für das erste Halbjahr 2014 und am Dienstag, 10. Juni 2014 für das zweite Halbjahr 2014).

Der Zinssatz der Treueprämie darf im Prinzip 50 % des maximalen Basiszinssatzes nicht überschreiten und nicht niedriger sein als 25 % des angebotenen Basiszinssatzes.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 143

- Es darf zu einem gegebenen Zeitpunkt nur mehr ein Basiszinssatz für ein und dieselbe Spareinlage gewährt werden (es ist also nicht mehr möglich, verschiedene Basiszinssätze auf verschiedene Teilbeträge der Einlage anzuwenden). - Berechnungsmethode der Treueprämie und Zeitraum, auf den sie berechnet werden muss. Eine Treueprämie wird für jeden während zwölf aufeinander folgenden Monaten auf demselben Konto investierten Betrag gewährt. Die Treueprämie bleibt – unter bestimmten Bedingungen – erworben, wenn der Sparer Gelder auf eine andere Spareinlage überträgt, deren Inhaber er bei derselben Bank ist. Die Berechnung der Treueprämie erfolgt ab dem Kalendertag, der dem Kalendertag der Einzahlung folgt. Treueprämien müssen am ersten Tag nach dem Quartal, im Laufe dessen Sie erworben werden, auf dem Konto gutgeschrieben werden. Die im Laufe des ersten, zweiten, dritten und vierten Quartals erworbenen Treueprämien erbringen einen Basiszins jeweils ab 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar nach diesem Quartal.

- Einhaltung der steuerfreien Obergrenze Die verwahrende Bank muss jedes Mal, wenn Basiszinsen und Treueprämien auf dem Konto gutgeschrieben werden, unter Berücksichtigung sämtlicher während des Besteuerungszeitraums bewilligten Beträge prüfen, ob der erste steuerbefreite Teilbetrag der Zinsen erreicht wird.

ZINSEN AUS STAATSBONS, DIE ZWISCHEN 24. NOVEMBER UND 2. DEZEMBER GEZEICHNET UND AM 4. DEZEMBER 2011 AUSGEGEBEN WURDEN (15 %) Die Zinsen dieser Staatsbons unterliegen dem MStV zum Satz von 15 %.

THEMATISCHE VOLKSANLEIHEN

Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen zur Finanzierung von Volksanleihen unterliegen dem MStV zum Satz von 15 %. Über Volksanleihen beschaffte Mittel müssen zur Finanzierung klar definierter sozio-ökonomischer Projekte dienen.

AUFZINSUNGSPAPIERE

Für Finanzanlagen mit Kapitalisierung der Zinsen, ist vorgesehen, dass jede vom Ausgeber zusätzlich zum Ausgabepreis bewilligte Summe, egal zu welchem Zeitpunkt, ein steuerpflichtiges Einkommen aus einem beweglichen Gut darstellt. Außerdem kann in keinem Fall auf die Erhebung des MStV verzichtet werden. Dieser ist geschuldet bei Erstattung oder Rückkauf der Wertpapiere durch den Ausgeber auf die Differenz zwischen Preis der Verrichtung und Emissionspreis.

KAPITALISATIONSINVESTMENTGESELLSCHAFT MIT VARIABLEM KAPITAL (KAPITALISATIONSSICAV)

Einkünfte aus Kapitalisationsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, deren Portefeuille mehr als 25 % zinstragende Forderungen (z.B. Schuldverschreibungen) enthält, unterliegen dem MStV zum Satz von 25 %. Dieser Vorabzug ist auf die Zinsen geschuldet, die aus dem Schuldverschreibungsteil der Kapitalisationsinvestmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital stammen und auf die Mehrwerte aus dem Schuldverschreibungsportefeuille nach Abzug der Minderwerte. Vorher waren nur Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die über einen Europäischen Pass verfügen oder die außerhalb des EWR niedergelassen sind, betroffen. Seit 1. Juli 2013 ist der Anwendungsbereich jedoch auf innerhalb des EWR niedergelassene Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital ohne europäischen Pass ausgedehnt worden.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 144 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

VERBUNDENE UNTERNEHMEN: ANWENDUNG DER "ZINSEN-LIZENZGEBÜHREN"-RICHTLINIE

Es wird kein MStV einbehalten auf Zinsen, die ein inländisches Unternehmen einem verbundenen inländischen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, zuerkennt. Zwei Gesellschaften werden als verbunden betrachtet, wenn eine der beiden eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital der anderen hält oder wenn eine dritte, die in der Europäischen Union niedergelassen ist, auf direkte oder indirekte Weise mindestens zu 25 % am Kapital der beiden Gesellschaften beteiligt ist. Diese Beteiligung muss während mindestens einem Jahr ununterbrochen gehalten werden oder gehalten worden sein. Der Verzicht auf den MStV ist nur anwendbar, wenn die Schuldtitel oder Schuldforderungen, die die Zinsen verursachen, zu keinem Zeitpunkt des Zeitraums, in dem diese Einkünfte entstanden sind, von einem Unternehmen, das außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, gehalten wurden. Der Schuldner der Einkünfte muss beweisen, dass die vorgesehenen Bedingungen zur Nicht-Einbehaltung des MStV erfüllt sind, unter anderem durch den Erhalt einer Bescheinigung über das Statut des Empfängers.

SPARRICHTLINIE

Ziel dieser Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist eine effektive Besteuerung der Zinsen auf grenzüberschreitende Sparanlagen, die Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union gezahlt werden. Versicherungsprodukte fallen momentan nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Aufgrund dieser Richtlinie gibt es einen automatischen Informationsaustausch über Zahlungen von Zinsen durch "Zahlstellen", die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen sind, an natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Zinseinkünfte, die von einer natürlichen Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat bezogen werden, müssen von diesem Mitgliedstaat an die Steuerbehörden des Wohnsitzstaates mitgeteilt werden. Die von der Richtlinie betroffenen Zinsen sind Zinsen aus Schuldforderungen jeglicher Art, die direkt bezogen wurden oder die aus einer indirekten Investition über Anlagegesellschaften stammen: Konten und Einlagen, festverzinsliche Wertpapiere, Einkünfte, die von bestimmten Anlagegesellschaften (OGA) mit einem europäischen Pass ausgegeben werden, Mehrwerte auf Anteile von bestimmten OGA. Für bestimmte Länder besteht die Möglichkeit, die «Abgabe für den Wohnsitzstaat» einzubehalten. Die Abgabe für den Wohnsitzstaat besteht für diese Länder darin, eher eine Quellensteuer einzubehalten, als ihre Informationen an den Wohnsitzstaat des Empfängers weiterzugeben (135). Luxemburg, Österreich, die Schweiz und ein paar assoziierte Gebiete wenden dieses System an.

135 Seit dem 01.07.2011 beträgt diese Einbehaltung 35 %.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 145

Für Einwohner Belgiens, die Zinsen in einem Land bezogen haben, das Quellensteuer erhebt, ist diese Abgabe für den Wohnsitzstaat nicht befreiend. Die natürliche Person, die Einkünfte bezieht, muss diese in ihrem Wohnsitzstaat in der jährlichen Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen angeben, so wie alle im Ausland vereinnahmte Einkünfte aus beweglichen Gütern ausländischer Herkunft. Die Doppelbesteuerung der Einkünfte wird unterdessen durch ein Aufrechnungssystem vermieden. Wenn die Abgabe einbehalten wurde, hat der Empfänger Anrecht auf eine Anrechnung, gegebenenfalls auf eine Erstattung in Höhe der einbehaltenen Beträge. Demnach sind die Auswirkungen der Einbehaltung neutral im Vergleich zum System des automatischen Austauschs von Informationen.

BEFREIUNGEN IN ZUSAMMENHANG MIT DER ART DES ANLEGERS

Man unterscheidet fünf Kategorien von Anlegern:

- Unter "Finanzinstitute" (FI) versteht man: Banken, Versicherungsgesellschaften, Kreditgesellschaften, Finanzierungsgesellschaften, Finanzunternehmen usw. und allgemeiner noch öffentliche oder private Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, deren ausschließliche Aktivität die Gewährung von Krediten und Darlehen ist.

- Unter "halbstaatliche Einrichtungen zur sozialen Sicherheit" (HESS) versteht man Krankenkassen und Einrichtungen, die im Rahmen der Sozialgesetzgebung gegründet wurden.

- Unter "Berufsanleger" (BA) versteht man unter anderem Gesellschaften, die der GSt. unterliegen und belgische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die der StGF unterliegen.

- Unter "Privatanleger" (PA) versteht man in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit verwenden.

- Schließlich versteht man unter "gebietsfremde Sparer" (GS) Steuerpflichtige, die der StGF unterliegen und die ihr bewegliches Kapital nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwenden.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 146 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Die untenstehende Tabelle fasst die wichtigsten Befreiungen (B) zusammen, die im Allgemeinen, je nach Eigenschaft des Anlegers und Art der Einkünfte bedingt sind.

Tabelle 6.1. Mobiliensteuervorabzug: Befreiungen in Zusammenhang mit der Eigenschaft des Anlegers

FI HESS BA PA GS - Staatspapiere,

Schuldverschreibungen, Kassenbons und ähnliche Anlagepapiere

E

E

E

- Einkünfte aus Schuldforderungen und Darlehen

- hypothekarische E E E E - sonstige E E E E - gewöhnliche Spareinlagen E E B (*) E - sonstige Einlagen E E E

(*) Nur für den ersten Teilbetrag von 1.900 Euro an Zinsen (siehe hiervor) für die 2014 bezogenen Einkünfte.

6.3. Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern

URHEBERRECHTE UND ÄHNLICHE RECHTE

Die Regelung für Urheberrechte und ähnliche Rechte wird in Kapitel 1, Seite 28 beschrieben. Für den ersten Teilbetrag von 57.080 Euro (Betrag für 2014) Bruttoeinnahmen an Urheberrechten gilt ein MStV von 15 %. Die Bruttoeinkünfte über 57.080 Euro unterliegen dem allgemeinen Satz des Vorabzugs von 25 %. Alle Einkünfte aus Urheberrechten müssen im Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 147

KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ)

Was gibt's Neues?

- Jährliche Indexierung

- Regelung der Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor

- Anhebung der strukturellen Ermäßigung für KMB von 1 % auf 1,12 %

- In Bezug auf die Befreiung vom BStV für Forscher: striktere Bedingungen für die Gewährung der Befreiung und Definition der von dieser Befreiung betroffenen wissenschaftlichen Forschung

- Anhebung von 130 Stunden auf 180 Stunden in Bezug auf die Abgabenbefreiung für Überstunden im Horeca-Sektor (1. Januar 2014) und im Bausektor (1. April 2014)

- In Bezug auf Schicht- oder Nachtarbeit: Es wird eine zusätzliche Befreiung vom BStV zu Gunsten der Arbeit in ununterbrochenem Betrieb gewährt.

Dieses Kapitel behandelt den Berufssteuervorabzug und die Vorauszahlungen des Jahres 2014.

7.1. Berechnung des Berufssteuervorabzugs (136)

Dieses Kapitel betrifft ausschließlich die Anwendung des Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte, die Ansässigen bezogen werden. Nur die am häufigsten vorkommenden Formen von Entlohnungen werden behandelt, das heißt die der allgemeinen Regelung für Lohnempfänger und Unternehmensleiter sowie einige Sonderfälle.

7.1.1. Entlohnungen der Lohnempfänger

Der BStV wird vom Arbeitgeber einbehalten und wird in sieben großen Schritten berechnet (137):

- Abzug der Sozialbeiträge,

- Abzug der beruflichen Werbungskosten,

- Anwendung einer auf die StnP abgestimmten Tabelle,

- Berücksichtigung des befreiten Teilbetrags,

- Berücksichtigung der familiären Situation,

- Anwendung der Steuerermäßigungen,

- Berechnung des monatlichen Betrags.

136 Die Anwendungsmodalitäten des Berufssteuervorabzugs auf die ab 01.01.2014 zuerkannten oder

ausgeschütteten Einkünfte wurden im BS vom 18.12.2013 veröffentlicht. 137 Bei der Berechnung des BStV, wie hier angegeben, wurde die Erhöhung von 7 % für lokale Zuschlagsteuern

berücksichtigt.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 148 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

A. Abzug der Sozialbeiträge

Der Bruttolohn wird um die persönlichen Sozialbeiträge vermindert und um die anderen Einbehaltungen, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsgemäß gleichgestellten Statuts vorgenommen wurden. Der Sonderbeitrag zur sozialen Sicherheit ist jedoch nicht abziehbar.

B. Abzug der pauschalen beruflichen Werbungskosten

Das Bruttojahreseinkommen wird in ein steuerpflichtiges Nettojahreseinkommen umgewandelt, indem es um die pauschalen beruflichen Werbungskosten vermindert wird.

Tabelle 7. 1. Berufliche Werbungskosten und Berechnung des BStV

Bruttojahreseinkommen Berufliche Werbungskosten auf unteren Grenzbetrag % darüber 0 - 5.710,00 0 28,7% 5.710,00 - 11.340,00 1.638,77 10% 11.340,00 - 18.880,00 2.201,77 5% 18.880,00 - 64.587,67 2.578,77 3% 64.587,67 und mehr 3.950,00 0%

C. Tabelle

Die unter Tabelle 7. 2. aufgeführte Grundtabelle ist so anwendbar:

- wenn der Empfänger der Einkünfte ein Alleinstehender ist,

- wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte ebenfalls eigene Berufseinkünfte hat, die ausschließlich aus Pensionen, Renten und gleichgestellten Einkünften bestehen, die 129 Euro netto pro Monat übersteigen. Dieser "Netto"-Betrag versteht sich nach Abzug der Sozialbeiträge und um 20 % vermindert.

Seit 1. Januar 2004 sind gesetzlich Zusammenwohnende verheirateten Personen gleichgestellt. Der Begriff "Ehepartner" beinhaltet also auch den "gesetzlich Zusammenwohnenden".

Tabelle 7. 2. Berechnung des BStV - Grundtabelle

Steuerbares Nettojahreseinkommen Steuergrundbetrag auf unteren Grenzbetrag % darüber 0 - 8.690 0,00 26,75% 8.690 - 11.800 2.324,58 32,10% 11.800 - 17.100 3.322,89 42,80% 17.100 - 37.760 5.591,29 48,15% 37.760 und mehr 15.539,08 53,50% Eine Sonderbestimmung ist anwendbar:

- wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte keine eigenen Berufseinkünfte hat

- oder wenn er am 1. Januar 2014 nur eigene Berufseinkünfte hat, die ausschließlich aus Pensionen, Renten und gleichgestellten Einkünften bestehen, die 129 Euro netto pro Monat übersteigen. Dieser "Netto"-Betrag versteht sich nach Abzug der Sozialbeiträge und um 20 % vermindert.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 149

Der BStV wird also wie folgt berechnet:

- zunächst wird dem Ehepartner des Empfängers der Einkünfte 30 % des steuerbaren Nettojahreseinkommens mit einem Höchstbetrag von 10.200 Euro angerechnet. Diese Anrechnung ist das "Einkommen B" und der Restbetrag das "Einkommen A",

- dann wird die Tabelle auf Einkommen A und auf Einkommen B angewandt,

- indem diese beiden Resultate addiert werden, erhält man den Steuergrundbetrag.

D. Berücksichtigung des befreiten Teilbetrags

Wenn die unter Tabelle 7. 2.. aufgeführte Grundtabelle als solche angewandt wird, wird der Steuergrundbetrag, der nach dieser Tabelle berechnet wurde, um 1.607,68 Euro vermindert, ohne dass der Steuergrundbetrag weniger als 0 betragen darf. Wenn die Sonderbestimmung, die das steuerbare Einkommen in zwei aufteilt, angewandt wird (für Ehepaare mit einem Einkommen oder ihnen Gleichgestellte), wird der Steuergrundbetrag, der aus der Addition der Ergebnisse aus Anwendung der Tabelle auf "Einkommen A" und auf "Einkommen B" hervorgeht, um 3.215,36 Euro vermindert, ohne dass der Steuergrundbetrag weniger als 0 betragen darf.

E. Die familiäre Situation

In einem fünften Schritt wird die familiäre Situation für die Gewährung von Steuerermäßigungen berücksichtigt.

Tabelle 7. 3. Ermäßigung des BStV für Kinder zu Lasten und besondere familiäre Situationen (138)

Anzahl Kinder zu Lasten und familiäre Situation

Jährliche Ermäßigung

1 408 2 1.104 3 2.952 4 5.400 5 7.980 6 10.548 7 13.128 8 15.900

pro Kind nach dem 8. Kind 2.856 alleinstehend (außer das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Pensionen oder Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag)

288

nicht wiederverheiratete(r) Witwe(r) mit Kindern zu Lasten 408

ledige(r) Vater oder Mutter 408

Steuerpflichtiger mit Behinderung (139) 408

für Verwandte in aufsteigender Linie oder Seitenlinie bis zum 2. Grad, die 65 Jahre und älter sind: pro Person zu Lasten

828

für jede andere Person zu Lasten 408

138 Behinderte Kinder und andere Personen mit Behinderung zu Lasten zählen für zwei. 139 Jeder der Ehepartner.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 150 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Eine jährliche Steuerermäßigung von 1.284 Euro wird gewährt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Berufseinkünfte andere eigene Berufseinkünfte hat, als Pensionen, Renten oder gleichgestellte Einkünfte, die 214 Euro pro Monat nicht überschreiten. Eine jährliche Steuerermäßigung von 2.568 Euro wird gewährt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Berufseinkünfte eigene Berufseinkünfte hat, die ausschließlich aus Pensionen, Renten oder gleichgestellten Einkünften bestehen und die 428 Euro pro Monat nicht überschreiten. Die Grenzbeträge von 214 und 428 Euro pro Monat werden auf 80 % des Bruttoeinkommens abzüglich der Sozialabgaben beurteilt.

F Sonstige Steuerermäßigungen

- Der Steuergrundbetrag wird gegebenenfalls um 30 % der obligatorischen Einbehaltungen vermindert, die in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrages oder einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung gegen Alters- und Todesfallzusatzversicherung getätigt wurden.

- Eine Steuerermäßigung wird für den ersten jährlichen Teil von 130 zusätzlich von den Lohnempfängern geleisteten Arbeitsstunden gewährt. Die Ermäßigung wird aufgrund der "Brutto-Entlohnungen LSS" (d.h. vor Abzug der persönlichen Sozialbeiträge) berechnet, die als Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage gedient haben. Der Ermäßigungssatz beläuft sich auf 57,75 %, wenn die Lohnzulage 50 % oder 100 % beträgt und auf 66,81 %, wenn die Lohnzulage 20 % beträgt.

Das Maximum von 130 Stunden Überarbeit wird auf 180 Stunden angehoben für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt sind unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber an jedem Betriebsort eine Registrierkasse benutzen und dass diese Registrierkasse bei der Steuerverwaltung angegeben ist (140).

- Eine Steuerermäßigung von 74,88 Euro wird den Lohnempfängern gewährt, deren steuerpflichtiger Monatslohn 2.257,74 Euro nicht übersteigt.

- Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anrecht auf einen Arbeitsbonus haben, wird eine Steuerermäßigung gewährt (141). Sie beläuft sich auf 8,95% des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.

G Berechnung des monatlichen Betrags

Der so erhaltene Steuerbetrag wird durch 12 geteilt, um den Betrag des Berufssteuervorabzugs zu ermitteln, der monatlich vom Lohn einbehalten wird.

7.1.2. Urlaubsgeld und andere außergewöhnliche Vergütungen

Für Urlaubsgeld und andere außergewöhnliche Vergütungen, die vom normalen Arbeitgeber gezahlt werden, wird der einzubehaltende Berufssteuervorabzug nach einer speziellen Tabelle berechnet, wo der Satz vom jährlichen Bruttobetrag der normalen Entlohnungen abhängt, ungeachtet des Betrags der ausgezahlten Einkünfte. 140 Gültig für ab 1. Januar 2014 gezahlte oder zugeteilte Einkünfte 141 Der Arbeitsbonus (oder Sozialbonus) ist eine Ermäßigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit,

die auf Niedriglöhne abzielt. Er wird ebenfalls bestimmten Arbeitnehmern gewährt, die Opfer einer Umstrukturierung geworden sind. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der progressiv im Verhältnis zum Anstieg des Referenzlohnes abnimmt.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 151

Tabelle 7. 4. Tabelle des BStV, der auf vom Arbeitgeber gezahltes Urlaubsgeld und andere außergewöhnliche

Vergütungen anwendbar ist.

Jährlicher Bruttobetrag der normalen Entlohnungen Satz des anwendbaren BStV (%) Urlaubsgeld Andere Fälle

0,00 - 7.335,00 0,00 0,00 7.335,01 - 9.045,00 19,17 23,22 9.045,01 - 11.190,00 21,20 25,23 11.190,01 - 13.220,00 26,25 30,28 13.220,01 - 15.355,00 31,30 35,33 15.355,01 - 17.500,00 34,33 38,36 17.500,01 - 21.715,00 36,34 40,38 21.715,01 - 23.860,00 39,37 43,41 23.860,01 - 32.415,00 42,39 46,44 32.415,01 - 43.120,00 47,44 51,48 43.120,01 und mehr 53,50 53,50 Danach werden die Ermäßigungen für Familienlasten berücksichtigt. Wenn der jährliche Betrag des normalen Bruttolohnes den Grenzbetrag, der neben der Anzahl Kinder zu Lasten in Tabelle 7. 5. steht, nicht übersteigt, wird die außergewöhnliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem in dieser Tabelle aufgeführten Grenzbetrag und dem jährlichen Betrag des normalen Bruttolohnes befreit.

Tabelle 7. 5. Auf außergewöhnliche Zulagen einbehaltener BStV.

Grenzbetrag für die Befreiung für Kinder zu Lasten

Anzahl Kinder zu Lasten (1) Grenzbetrag

1 9.531 2 12.121 3 17.174 4 22.725 5 28.240 6 33.756 7 39.271

(1) Ein behindertes Kind zählt für zwei. So wird das Urlaubsgeld eines Steuerpflichtigen, der vier Kinder zu Lasten hat und dessen jährlicher Bruttolohn sich auf 13.000 Euro beläuft, in Höhe von 22.725 Euro - 13.000 Euro, also 9.725 Euro befreit. Wenn der Empfänger einer außergewöhnlichen Vergütung nicht mehr als fünf Kinder zu Lasten hat und der jährliche Betrag seines normalen Bruttolohns nicht den Betrag übersteigt, der - je nach Anzahl Kinder zu Lasten - in der rechten Spalte der Tabelle 7. 6. aufgeführt ist, wird eine Ermäßigung auf den geschuldeten Berufssteuervorabzug gewährt. Diese Ermäßigung wird, je nach Anzahl Kinder zu Lasten, anhand des Prozentsatzes in der mittleren Spalte der Tabelle 7. 6., berechnet.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 152 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Tabelle 7. 6. BStV auf außergewöhnliche Zulagen.

Ermäßigung für Kinder zu Lasten

Anzahl Kinder zu Lasten (1)

Prozentsatz der Ermäßigung in %

Jährlicher Betrag des normalen Bruttolohns über den hinaus keine

Ermäßigung mehr gewährt wird

1 7,5 21.405 2 20 21.405 3 35 23.545 4 55 27.830 5 75 29.970

(1) Ein behindertes Kind zählt für zwei.

7.1.3. Ausstehende Entlohnungen und Wiedereingliederungsentschädigungen

Der auf ausstehende Entlohnungen und Wiedereingliederungsentschädigungen geschuldete BStV wird entsprechend einer "Referenzentlohnung" berechnet. Diese entspricht im Prinzip dem jährlichen Betrag des normalen Bruttolohnes, der den Empfängern der Einkünfte unmittelbar vor der Anpassung, die die Zahlung der ausstehenden Entlohnungen veranlasst hat, gewährt wurde.

Tabelle 7. 7. Auf ausstehende Entlohnungen anwendbares Barema

Referenzentlohnung (Euro) Steuersatz des BStV in %

0,00 - 8.770,00 0,00 8.770,01 - 10.530,00 2,68 10.530,01 - 11.695,00 6,57 11.695,01 - 14.040,00 10,77 14.040,01 - 15.210,00 13,55 15.210,01 - 16.960,00 16,55 16.960,01 - 19.885,00 19,17 19.885,01 - 25.730,00 24,92 25.730,01 - 31.575,00 29,93 31.575,01 - 40.940,00 31,30 40.940,01 - 46.200,00 36,90 46.200,01 - 52.630,00 38,96 52.630,01 - 61.400,00 40,93 61.400,01 - 73.685,00 42,92 73.685,01 - 92.395,00 44,99 92.395,01 - 106.435,00 46,47 106.435,01 - 125.145,00 47,48 125.145,01 - und mehr 48,00

Danach werden die Familienlasten nach bestimmten Modalitäten berücksichtigt. Wenn die Referenzentlohnung den in Tabelle 7. 5.. der Rubrik 7.1.2. vermerkten Grenzbetrag nicht übersteigt, sind die ausstehenden Entlohnungen in Höhe der Differenz zwischen diesem Grenzbetrag und der Referenzentlohnung steuerfrei.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 153

7.1.4. Abfindungsentschädigungen

Der auf Abfindungsentschädigungen geschuldete BStV wird nach den für ausstehende Entlohnungen anwendbaren Regeln festgelegt. Die zu berücksichtigende Referenzentlohnung ist diejenige, die als Grundlage zur Festlegung der Entschädigung gedient hat oder, in Ermangelung einer solchen Referenzangabe, die Entlohnung, die vom Empfänger während des letzten normalen Tätigkeitszeitraums im Dienst des Arbeitgebers, der ihm diese Entschädigung gezahlt hat, bezogen wurde.

7.1.5. Unternehmensleiter

Entlohnungen, die Unternehmensleitern gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug. Es wird unterschieden, ob es sich um periodische oder nicht-periodische Entlohnungen handelt.

A. Periodische Entlohnungen

Die Berechnung des Berufssteuervorabzugs geschieht hier aufgrund der bei Lohnempfängern anwendbaren Modalitäten, außer für drei bestimmte Punkte.

- Damit diese Steuerpflichtigen Sozialbeiträge von Selbstständigen und Beiträge für Krankenversicherung "kleine Risiken" berücksichtigen können, wird auf das Bruttoeinkommen eine Ermäßigung angerechnet, die wie nachstehend berechnet wird:

Tabelle 7. 8. Periodische Entlohnungen von Unternehmensleitern.

Ermäßigung der Grundlage des BStV

Bruttobetrag der monatlichen Entlohnungen Ermäßigung auf unteren Grenzbetrag % darüber

0 - 1.105 325,00 1.105 - 4.760 325,00 23,0% 4.760 - 7.005 1.165,65 14,5% 7.005 - und mehr 1.491,18 0,0%

- Abziehbare berufliche Werbungskosten werden zum einheitlichen Satz von 3 % mit einem Höchstbetrag von 2.370 Euro berechnet.

- Die Steuerermäßigung für Unternehmensleiter mit niedrigem oder mittlerem Einkommen beträgt 74,88 Euro pro Jahr und wird gewährt, wenn der monatliche steuerpflichtige Lohn 2.096,75 Euro nicht übersteigt.

Unternehmensleiter, die der Sozialversicherungsregelung der Lohnempfänger unterliegen und die Anrecht auf einen Arbeitsbonus haben, haben ebenfalls Anrecht auf eine Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs, der 8,95% dieses Bonus entspricht.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 154 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

B. Nicht-periodische Entlohnungen

Der auf nicht-periodische Entlohnungen geschuldete Berufssteuervorabzug beträgt 12 Mal die Differenz zwischen:

- einerseits dem Berufssteuervorabzug, geschuldet auf die Summe der periodischen Entlohnungen des Monats, im Laufe dessen nicht-periodische Entlohnungen zuerkannt wurden, erhöht um ein Zwölftel der nicht-periodischen Entlohnung,

- und andererseits dem Berufssteuervorabzug, geschuldet auf periodische Entlohnungen des Monats, im Laufe dessen nicht-periodische Entlohnungen zuerkannt wurden.

7.1.6. Anwesenheitsgelder, Provisionen

Anwesenheitsgelder sowie gelegentlich gewährte Entschädigungen und Vergütungen unterliegen einem Berufssteuervorabzug, der wie folgt berechnet wird:

Tabelle 7. 9. Auf Anwesenheitsgelder, Provisionen und andere gelegentliche Zulagen geschuldeter

Berufssteuervorabzug

Betrag der Entschädigungen Steuersatz des BStV in %

0,00 - 500,00 27,25 500,01 - 650,00 32,30 650,01 - und mehr 37,35

7.1.7. Studenten

In Abweichung zu den oben genannten Regeln ist kein Berufssteuervorabzug geschuldet auf Entlohnungen, die Studenten im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags für eine Dauer von weniger als 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gezahlt oder zuerkannt wurden.

Die Befreiung vom Berufssteuervorabzug gilt nur unter der Bedingung, dass kein anderer Sozialbeitrag als der Solidaritätsbeitrag auf diese Entlohnungen geschuldet ist.

7.1.8. Jugendliche Arbeitnehmer

Der Berufssteuervorabzug ist ebenfalls nicht geschuldet auf Entlohnungen, die jugendlichen Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen zum Erhalt des Wartegeldes erfüllen (Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des KE vom 25. November 1991 über die Regelung der Arbeitslosigkeit), unter der Bedingung, dass ihre Anstellung im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Monat Oktober, November oder Dezember des vorigen Jahres wirksam wurde und dass der monatliche Betrag der Entlohnung 2.700 Euro nicht übersteigt.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 155

7.1.9. Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor

Der Satz des Berufssteuervorabzugs ist gleichmäßig (ohne Ermäßigung) festgesetzt auf 33,31 % für Entlohnungen, die für eine getrennte Besteuerung in Frage kommen. Dazu gelten folgende Bedingungen:

- Es muss sich um Entlohnungen für Leistungen handeln, die während höchstens 50 Tagen pro Jahr erbracht wurden.

- Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einen Arbeitsvertrag für eine unbestimmte Dauer oder für eine klar beschriebene Arbeit von höchstens 2 aufeinanderfolgenden Tagen abgeschlossen haben.

- Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission des Hotelgewerbes unterstehen oder der paritätischen Kommission für Leiharbeit, wenn der Benutzer der paritätischen Kommission des Hotelgewerbes untersteht.

- Die Sozialbeiträge müssen auf Basis einer Stunden- oder Tagespauschale berechnet werden.

7.2. Zahlungsbefreiungen

Im Prinzip wird der wie unter Absatz 7.1 beschrieben berechnete Berufssteuervorabzug vom Arbeitgeber einbehalten und an die Staatskasse gezahlt. In bestimmten Fällen, von denen die wichtigsten hiernach beschrieben werden, kann der Arbeitgeber von dieser Einzahlung befreit werden. Diese Befreiung betrifft nicht den einbehaltenen Betrag. Der Betrag, von dessen Zahlung der Arbeitgeber befreit wurde, bleibt in seinen Händen: Die Befreiung ist eine steuerliche Hilfe für den Arbeitgeber.

7.2.1. Strukturelle Ermäßigung

Das Gesetz vom 17. Mai 2007 hat eine strukturelle Zahlungsbefreiung eingeführt, die auf den Bruttolohn berechnet wird. Sie gilt für den kommerziellen Sektor, den nicht-kommerziellen Sektor und die autonomen öffentlichen Unternehmen (NGBE-Gruppe [Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen], bpost, Belgacom). Der Satz dieser Befreiung wurde progressiv erhöht und beträgt 1 % ab 1. Januar 2010. Diese Erhöhung betrifft de facto nicht nur den nicht-kommerziellen Sektor, da die Befreiung der zusätzlichen Einzahlung durch eine Einzahlung in die "Maribelsozialfonds" ersetzt wird. Für Arbeitgeber, die gemäß Artikel 15 Gesellschaftsgesetzbuch als kleine Gesellschaften gelten oder die natürliche Personen sind, die mutatis mutandis den Kriterien dieses Artikels 15 entsprechen, wird der Prozentsatz ab 1. Januar 2014 auf 1,12 % angehoben.

7.2.2. Forscher

Es wurde eine Teilbefreiung der Einzahlung des auf Entlohnungen von Forschern einbehaltenen Berufssteuervorabzugs eingeführt. Der Teil des einbehaltenen aber nicht an die Staatskasse gezahlten Berufssteuervorabzugs bleibt zur Verfügung des Arbeitgebers. Forscher haben auch das Recht, diesen der Staatskasse nicht gezahlten Teil in ihrer Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen anzurechnen. Seit 1. Juli 2013 beläuft sich der Prozentsatz der Zahlungsbefreiung vom Berufssteuervorabzug auf 80 % für:

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 156 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

- Universitäten und Hochschulen sowie für den « Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek – le Fonds fédéral de la Recherche scientifique », dem FRS-FNRS und dem "FWO -Vlaanderen",

- die durch Königlichen Erlass anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen,

- Privatunternehmen, die Forscher beschäftigen, die in Zusammenarbeit mit den unter den beiden vorgenannten Spiegelstrichen genannten Einrichtungen an Forschungsprojekten, Forschungsprogrammen oder Entwicklungsprojekten arbeiten,

- Unternehmen, die Forscher entlohnen, die entweder ein Diplom als Doktor der angewandten Wissenschaften, exakten Wissenschaften, Medizin, Veterinärmedizin, pharmazeutischen Wissenschaften oder eines Zivilingenieurs haben, oder ein Masterdiplom bzw. ein gleichwertiges Diplom in den wissenschaftlichen Fachrichtungen (142). Diese Personen müssen an Forschungs- oder Entwicklungsprojekten arbeiten.

- Entlohnungen, die von den "Young Innovative Companies" zuerkannt wurden.

Unter Forschungs- oder Entwicklungsprogrammen versteht man Projekte oder Programme, deren Ziel in der Grundlagenforschung, Industrieforschung oder experimentellen Entwicklung liegt. Die Einschreibung beim föderalen öffentlichen Programmierungsdienst (ÖPD) ist nunmehr obligatorisch, um die Befreiung vom BStV beanspruchen zu können.

7.2.3. Schicht- und Nachtarbeitszulagen

Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit betrieben wird, sind von der Verpflichtung befreit, der Staatskasse einen Teil des normalerweise auf Entlohnungen von betroffenen Arbeitnehmern einbehaltenen Berufssteuervorabzugs zu zahlen. Betreffende Unternehmen müssen jedoch die Gesamtheit des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen und Prämien einbehalten. Die betroffenen Arbeitnehmer können die Gesamtheit des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs auf die geschuldete Steuer der natürlichen Personen anrechnen. Der Teil des nicht an die Staatskasse gezahlten Berufssteuervorabzugs wurde pauschal auf 15,6 % der steuerpflichtigen Entlohnungen festgelegt, Schichtzulagen einbegriffen, aber mit Ausnahme von Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehenden Entlohnungen. Diese Zahlungsbefreiung wurde auf folgende autonome öffentliche Unternehmen ausgedehnt: Belgacom, bpost und die Unternehmen der NGBE-Gruppe. Ab 1. Januar 2014 wird die Befreiung um 2,2 Punkte (oder 17,8 %) erhöht für Unternehmen, die in einem System des ununterbrochenen Betriebs arbeiten. Unter ununterbrochenem Betrieb versteht man eine Arbeit, die von Arbeitnehmern in mindestens vier Mannschaften von mindestens 2 Arbeitnehmern ausgeführt wird. Diese Mannschaften erledigen dieselbe Arbeit (sowohl in Bezug auf den Gegenstand als auch in Bezug auf den Umfang), gewährleisten eine durchgehende Besetzung während der Woche und dem Wochenende, folgen sich ohne Unterbrechung und ohne Überschneidungen von mehr als einem Viertel der täglichen Arbeit. Die Betriebszeit in diesen Unternehmen beträgt mindestens 160 Stunden auf Wochenbasis.

142 Die vollständige Liste der Masterdiplome, die Anrecht auf Zahlungsbefreiung vom Berufssteuervorabzug

geben, befindet sich unter Artikel 275/3 § 2 EStGB 92.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 157

7.2.4. Überstunden

Der Steuervorteil besteht für Arbeitnehmer einerseits aus einer Steuerermäßigung, die bereits in der Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt wurde, und andererseits für Arbeitgeber des Handelssektors und Leiharbeitsektors aus einer Zahlungsbefreiung für einen Teil des Berufssteuervorabzugs. Dieser Steuervorteil wurde auf folgende autonome öffentliche Unternehmen ausgedehnt: Belgacom, bpost und die Unternehmen der NGBE-Gruppe. Der Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs, der nicht gezahlt werden muss, beläuft sich auf:

- 32,19 % des Bruttobetrags der Entlohnungen (das heißt das Basisgehalt), wenn es sich um eine Überstunde handelt, auf die eine Lohnzulage von 20 % angewandt wird,

- 41,25 % des Bruttobetrags der Entlohnungen, wenn es sich um eine Überstunde handelt, auf die eine gesetzlich Lohnzulage von 50 % oder 100 % angewandt wird.

Diese Befreiung ist auf die ersten 130 pro Arbeitnehmer und pro Jahr geleisteten Überstunden anwendbar. Ab 1. Januar 2014 wird die Anzahl Überstunden für den Horeca-Sektor von 130 auf 180 Stunden angehoben unter der Bedingung, dass die Arbeitgeber an jedem Betriebsort ein Registrierkassensystem benutzen und dass diese Registrierkasse bei der Steuerverwaltung angegeben ist. Für den Bausektor wurde die Anzahl Überstunden ebenfalls auf 180 Stunden angehoben, aber erst ab 1. April 2014. Bedingung ist, dass Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder mobilen Baustellen benutzen.

7.2.5. Sportler

Seit 2008 wird eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe von 80 % der Entlohnungen gewährt, die von den Clubs an junge Sportler unter 26 Jahren gezahlt oder zugeteilt wurden. Für Sportler von wenigstens 26 Jahren können Clubs auch diese Teilbefreiung der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Anspruch nehmen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Hälfte dieser Zahlungsbefreiung innerhalb einer gewissen Frist der Schulung junger Sportler zugute kommt. Diese zur Schulung junger Sportler eingesetzten Mittel decken die Zahlung der Löhne an Ausbilder und Begleiter einerseits und an junge Sportler andererseits. Entlohnungen junger Sportler, die als gültige Zuweisung in Frage kommen, dürfen pro jungen Sportler nicht höher sein als acht Mal die Mindestentlohnung, das heißt zur Zeit 9.208 Euro, damit sie als bezahlter Sportler gelten können (143). Entlohnungen, die ein Sportler als Unternehmensleiter beziehen würde, sind von der Regelung der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ausgeschlossen.

143 Vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2014 gültiger Betrag (KE vom 21.05.2013).

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 158 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

7.3. Vorauszahlungen (VA)

Kaufleute, Unternehmensleiter, Freiberufler sowie Gesellschaften müssen die Steuer in vier vierteljährlichen Zahlungen im Voraus begleichen (10. April 2014, 10. Juli 2014, 10. Oktober 2014 und 22. Dezember 2014) (144). Diese Zahlungen ermöglichen ihnen, Steuererhöhungen zu vermeiden. Unter bestimmten Bedingungen kann anlässlich einer hauptberuflichen Erstniederlassung als Selbstständiger eine Befreiung gewährt werden und dies für die drei ersten Tätigkeitsjahre. Außerdem können alle der StnP unterworfenen Steuerpflichtigen Vorauszahlungen tätigen, um im Voraus die in die Heberolle eingetragene Steuer, die nicht durch Vorabzüge gedeckt ist, zu begleichen. Getätigte Vorauszahlungen werden in Höhe der Differenz zwischen der in die Heberolle eingetragenen Steuer und den Vorabzügen vergütet (145). Für die Einkünfte von 2014 ist der Referenzsatz 0,75%. Die Erhöhungssätze und Steuervergütungen sind also folgende:

Tabelle 7. 10. Erhöhungen und Vergütungen der Vorauszahlungen des Jahres 2014

Erhöhung Vergütung VZ1 2,25% VZ1 1,13% VZ2 1,88% VZ2 0,94% VZ3 1,50% VZ3 0,75% VZ4 1,13% VZ4 0,56%

144 Diese Daten sind für natürliche Personen und Gesellschaften gültig, deren Geschäftsjahr mit dem

Kalenderjahr übereinstimmt. Für andere Gesellschaften werden die Daten der Vorauszahlungen ab 1. Tag des Geschäftsjahres berechnet. Ist dieses Fälligkeitsdatum ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird es auf den ersten folgenden Werktag verschoben.

145 Siehe Seite 76 und folgende.

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159

2. TEIL

INDIREKTE STEUERN

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2. Teil: Indirekte Steuern

Das S

teuermem

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und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

161

Mehrwertsteuer (MwSt.)

Rechtlicher Rahmen

Mehrwertsteuergesetzbuch (MwSt.-Gesetzbuch) und seine Ausführungserlasse

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

Begünstigte(r) Europäische Union Föderale Behörde Gemeinschaften Soziale Sicherheit Sonstige(*) Kreditverbriefung seit 2006

(*) Seit 2005 ist ein Teil der Einnahmen für die "Commission pour la régulation de l'électricité et du gaz" (CREG) (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission) bestimmt. Seit 2009 ist ein Teil der Einnahmen für die APETRA (Agence de Pétrole - Petroleumagentschap) bestimmt.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen (*)

26.862,0 7,3% 24,4%

(*) Gesamte Steuern (gemäß dem Konzept ESVG 1995), die an die belgischen öffentlichen Behörden gezahlt werden. Angaben über die Steuereinnahmen werden von nun an gemäß dem Konzept ESVG 1995 vermerkt. Sie können nicht mit den Angaben in den vorherigen Ausgaben des Steuermemento verglichen werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern

Das S

teuermem

ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

162 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Rechtlicher Rahmen Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (RegGB) und seine Ausführungserlasse

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderale Behörde Regionale Behörde

Föderale Behörde Regionale Behörde

Föderale Behörde Regionale Behörde

Begünstigte(r) Föderale und regionale Behörden. Seit 2004 ist ein Teil der "anderen Einnahmen" (siehe hiernach "Steuereinnahmen") für die Polizeizonen bestimmt. Die regionalen Behörden bestimmten Steuersatz, Besteuerungsgrundlage sowie steuerliche Vorteile und ziehen den Großteil der Registrierungsgebühren ein.

Erhebungsinstanz Im Allgemeinen ziehen berufliche Zwischenpersonen (Notare, usw.) diese Gebühren ein und übermitteln diese Einnahmen an die föderale Steuerverwaltung.

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen (*)

Registrierungsgebühren 3.863,0

Hypothekengebühren 74,4 Kanzleigebühren 34,9

INSGESAMT 3.972,3 1,1% 3,6%

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2. Teil: Indirekte Steuern

Das S

teuermem

ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

163

Erbschaftssteuer

Rechtlicher Rahmen

Erbschaftssteuergesetzbuch (ErbStGb) und seine Ausführungserlasse

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde

Begünstigte(r) Erbschaftssteuern (Übertragungssteuer von Todes wegen einbegriffen): regionale Behörde

Erbschaftssteuerausgleichsabgabe, Steuer auf Institute für gemeinsame Anlagen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen: Föderale Behörde

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

3.060,4 0,8% 2,8%

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2. Teil: Indirekte Steuern

Das S

teuermem

ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

164 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Verschiedene Gebühren und Steuern

Rechtlicher Rahmen

Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (GBvGS) und seine Ausführungserlasse

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

Begünstigte(r) Föderale Behörde Sozialsicherheit (*) Sonstige(*) (*) Die Föderale Behörde erhält einen Großteil dieser Einnahmen. Seit 2006 wurde jedoch ein Teil der Steuern auf

Versicherungsgeschäfte den Einrichtungen zur sozialen Sicherheit und der Landeskasse für Naturkatastrophen übertragen.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

1.855,5 0,5% 1,7%

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2. Teil: Indirekte Steuern

Das S

teuermem

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und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

165

Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Rechtlicher Rahmen

Diese Verfahren beruhen im Wesentlichen auf dem Zollkodex der Gemeinschaften und seinen Ausführungserlassen

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Europäische Union Europäische Union Europäische Union

Begünstigte(r) Europäische Union

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

1.255,4 0,3% 1,1%

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2. Teil: Indirekte Steuern

Das S

teuermem

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166 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Akzisen

Rechtlicher Rahmen

Die Akzisen werden in verschiedenen europäischen Richtlinien und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften definiert und geregelt. Eine große Anzahl Bestimmungen findet man unter anderem: - im Gesetz vom 22. Dezember 2009 über das allgemeine System der Akzisen (BS vom 31. Dezember 2009), - im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über das System der Akzisen für nicht alkoholische Getränke und Kaffee (BS

vom 15. Januar 2010), - im Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (BS vom 31. Dezember 2004), - im Gesetz vom 7. Januar 1998 über die Struktur und den Satz der Akzisen für Alkohol und alkoholische Getränke

(BS vom 4. Februar 1998), - im Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (BS vom 16. Mai 1997), ihre Änderungen und Erlasse zu ihrer Ausführung.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

Begünstigte(r) Föderale Behörde, aber

- ein Teil der Akzisen auf Tabak wird seit 2003 der sozialen Sicherheit übertragen. - Seit 2006 wird ein Teil der Akzisen auf Energieprodukte auf die Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission

(CREG) übertragen.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Zoll- und Akzisenverwaltung

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

6.991,8 1,9% 6,4%

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2. Teil: Indirekte Steuern

Das S

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und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

167

Umweltsteuern, Verpackungs- und Umweltbeitrag

Rechtlicher Rahmen

Die Umweltsteuern, der Verpackungs- und Umweltbeitrag werden in Artikel 91-93 und 95 § 4 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993) und in Buch III (Artikel 369-401 bis) des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993), sowie in ihren Änderungen und Ausführungserlassen behandelt.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

Begünstigte(r) Föderale Behörde, aber ein Teil des Verpackungsbeitrags wird seit 2005 der sozialen Sicherheit übertragen.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

332,8 0,1% 0,3%

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2. Teil: Indirekte Steuern

Das S

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ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

168 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Rechtlicher Rahmen

Diese Steuern werden im Gesetzbuch der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern (EStGStGB) und durch seine Ausführungserlasse definiert und geregelt

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

1. Verkehrssteuer 2. Inbetriebsetzungssteuer 3. Eurovignette 4. Steuer auf Spiele und Wetten 5. Steuer auf Spielautomaten

Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde

6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn oder Kapital der Gesellschaft

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

Begünstigte(r) 1. Verkehrssteuer Regionale und lokale Behörden

Bemerkung: Verkehrssteuern sind regionale Steuern, deren Verwaltung bis 2010 von der Föderalbehörde für alle Regionen übernommen wurde (siehe "Erhebungsinstanz"). Seit 2002 erhalten die regionalen Behörden jedoch die gesamten Steuereinnahmen mit Ausnahme der Zuschlagszehntel für die Gemeinden.

Zehntel zugunsten der Gemeinden: Diese Steuer betrifft alle Fahrzeuge, die der KFZ-Steuer unterliegen, mit Ausnahme von: - Busdiensten (Fahrzeuge, die ausschließlich für den gewerblichen Personenverkehr

aufgrund einer Genehmigung für gelegentliche Dienstleistungen verwendet werden), - Fahrzeuge, die eine Ermäßigung der KFZ-Steuer wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb

von Hafenanlagen beansprucht haben, - Fahrzeugen, die einer Tagessteuer unterliegen (Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen, die in Belgien genutzt werden).

Gegebenenfalls muss die Zusatzsteuer auf LPG (ZU.LPG) beigefügt werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern

Das S

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und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

169

2. Inbetriebsetzungssteuer

Regionale Behörde Bis 2010 oblag die Verwaltung der Inbetriebsetzungssteuer für alle Regionen der Föderalbehörde (siehe «Erhebungsinstanz»). Seit 2002 erhalten die regionalen Behörden jedoch die gesamten Steuereinnahmen. Die lokalen Behörden dürfen keinen Zuschlag erheben.

3. Eurovignette Seit 2002 erhalten die regionalen Behörden die gesamten Steuereinnahmen.

4. Steuer auf Spiele und Wetten Die regionalen Behörden erhalten die gesamten Steuereinnahmen.

5. Steuer auf Spielautomaten Die regionalen Behörden erhalten die gesamten Steuereinnahmen.

6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn oder Kapital der Gesellschaft

Föderalbehörde und Soziale Sicherheit Seit 2004 wird ungefähr die Hälfte der Einnahmen dem Landesamt für soziale Sicherheit übertragen.

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2. Teil: Indirekte Steuern

Das S

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ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

170 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Erhebungsinstanz

1. Verkehrssteuer 2. Inbetriebsetzungssteuer 3. Eurovignette

Bis 2010: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Ab 2011: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen (für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt) und Flämische Region

4. Steuer auf Spiele und Wetten

5. Steuer auf Spielautomaten

Bis 2009: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Seit 2010: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen (für die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt) und Wallonische Region

6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn oder Kapital der Gesellschaft Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

2.277,4 0,6% 2,1%

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 171

KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST)

Was gibt's Neues?

- Änderung der Bedingungen zur Befreiung von der MwSt. für Unterrichtsdienstleistungen sowie für die damit zusammenhängenden Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen

- Aufhebung der MwSt.-Befreiung für Dienstleistungen, die von Anwälten erbracht werden.

- Anhebung des Höchstumsatzes für Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen hinterlegen

Diese Steuer wird durch das Mehrwertsteuergesetzbuch (MwSt.-Gesetzbuch) und seine Ausführungserlasse geregelt. Angesichts der Komplexität bestimmter Verfügungen (z.B. Aufzählung der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze, Lieferungsort, innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, MwSt.-Satz, usw.) werden nachfolgend nur die geläufigsten Fälle vertieft. Die Beschreibung der Bestimmungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1.1. Definition

Die MwSt. ist eine Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die letztendlich vom Endverbraucher getragen wird und die in mehreren Stufen erhoben wird, und zwar bei jeder Transaktion im Produktions- und Verteilungsprozess. Da in jedem Stadium des Produktions- und Verteilungsprozesses, die auf die Inputs gezahlte Steuer abgezogen werden kann, wird nur der Mehrwert in diesem Stadium besteuert. Die MwSt. ist also eine einmalige Verbrauchssteuer, die durch Teilzahlungen entrichtet wird. Die MwSt. ist eine proportionale Steuer auf den Verkaufspreis ohne MwSt. Die angewandten Steuersätze können jedoch je nach Art des besteuerten Gutes bzw. der besteuerten Dienstleistung ändern. Die drei großen Kategorien der steuerpflichtigen Umsätze sind:

- Lieferungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen, die gegen Entgelt von einem Mehrwertsteuerpflichtigen bewirkt werden, wenn diese Lieferungen und Dienstleistungen in Belgien stattfinden (Art. 2 des MwSt.-Gesetzbuches),

- Einfuhren von Gütern in Belgien, die von gleich welcher Person bewirkt werden. Man spricht nur von Einfuhr, wenn die Güter aus einem Staat außerhalb der EU stammen (Art. 3),

- innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern, die in Belgien gegen Entgelt erfolgen. Es handelt sich hier um Güter, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammen (Art. 3bis).

1.2. Die MwSt.-Pflichtigen

Die MwSt.-Pflichtigen bilden ein wesentliches Glied in der Erhebungskette der MwSt. Sie stellen einerseits ihren Kunden die MwSt. auf Verkäufe in Rechnung, bringen jedoch andererseits die auf eigene Ankäufe und Investitionen gezahlte MwSt. davon in Abzug. Sie zahlen also nur die Differenz an die Staatskasse (= die Steuer auf den von ihnen zugefügten Mehrwert). Der Begriff MwSt.-Pflicht wird in den Artikeln 4 bis einschließlich 8bis des MwSt.-Gesetzbuches geregelt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 172 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Steuerpflichtig ist, wer in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, gewöhnlich und selbstständig, ob hauptberuflich oder nebenberuflich mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, im MwSt.-Gesetzbuch erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt (siehe Punkt 1.3.), ungeachtet des Ortes, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 4). Öffentliche Behörden und Einrichtungen gelten nicht als Steuerpflichtige für Tätigkeiten oder Verrichtungen, die sie als öffentliche Behörden verrichten (für diese Tätigkeiten oder Umsätze gelten sie als nichtsteuerpflichtige juristische Personen, siehe unten). Sie werden jedoch für diese Tätigkeiten oder Verrichtungen als Steuerpflichtige angesehen, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Art. 6). Für bestimmte Tätigkeiten oder Umsätze gelten sie in jedem Fall als Steuerpflichtige, und zwar ab einer gewissen Bedeutung dieser Umsätze. Es handelt sich zum Beispiel um Telekommunikationsdienstleistungen, Lieferungen von Wasser, Gas und Strom, Beförderungen von Gütern und Personen, Nutzung von Häfen, Wasserstraßen und Flughäfen, sowie einige andere Tätigkeiten. Sind auch steuerpflichtig:

a. diejenigen, die anders als in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Frist und unter bestimmten Bedingungen bestimmte Umsätze in Bezug auf Gebäude (zum Beispiel Abtretung oder Erwerb eines Gebäudes und des dazugehörenden Bodens, Begründung oder Abtretung dinglicher Rechte - Art. 8) bewirken,

b. diejenigen, die gelegentlich gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen ein neues Fahrzeug liefern (Art. 8bis).

Gelten als "Fahrzeuge", bestimmte Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, sowie motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Diese Fahrzeuge gelten als "neu", wenn:

- für Landfahrzeuge: deren Lieferung binnen sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt, oder sie nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben,

- für Wasserfahrzeuge: deren Lieferung binnen drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt, oder sie nicht mehr als 100 Stunden gefahren sind,

- für Luftfahrzeuge: deren Lieferung binnen drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt, oder sie nicht mehr als 40 Stunden geflogen sind.

Können noch als Sonderkategorie aufgeführt werden:

- steuerfreie Steuerpflichtige: natürliche oder juristische Personen, die Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind (siehe Punkt 1.4.2 zum Beispiel Lehranstalten, Kliniken, bestimmte kulturelle Einrichtungen usw.),

- nichtsteuerpflichtige juristische Personen: öffentliche Behörden und Einrichtungen, die nicht als Steuerpflichtige gelten (siehe oben: Staat, Gemeinden usw.) und bestimmte Holdinggesellschaften.

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 173

1.3. Steuerpflichtige Umsätze

Die steuerpflichtigen Umsätze umfassen folgende vier Hauptkategorien:

- Lieferungen von Gütern (Art. 9 bis 17),

- Dienstleistungen (Art. 18 bis 22bis),

- Einfuhren (Art. 23 bis 25),

- innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern (Art. 25bis bis 25sexies).

1.3.1. Lieferungen von Gütern

Betroffene Güter und Handlungen

Unter Güter (Art. 9) sind körperliche Güter zu verstehen, einschließlich Elektrizität, Gas, Wärme und Kälte, sowie dingliche Rechte (andere als das Eigentumsrecht), die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an unbeweglichen Gütern geben, unter Ausschluss bestimmter Erbpachtrechte. Die Lieferung eines Gutes (Art. 10) ist die Übertragung bzw. der Übergang der Befähigung, wie ein Eigentümer über ein Sachgut zu verfügen. Einige andere Umsätze gelten auch als Lieferung.

Ort der Lieferung von Gegenständen

Wenn ein Gut nicht versendet oder befördert wird, befindet sich der Ort der Lieferung an dem Ort, wo sich das Gut zum Zeitpunkt der Lieferung befindet (Art. 14 § 1). Wenn ein Gut vom Lieferer, vom Erwerber oder einem Dritten versendet oder befördert wird, befindet sich der Ort der Lieferung an dem Ort, wo das Gut sich zum Zeitpunkt des Abgangs der Versendung oder der Beförderung zum Erwerber. Wenn sich der Abgangsort des Versands oder Beförderung der Güter sich auf Drittlandsgebiet oder in einem Drittland befindet, liegt der Ort der Lieferung im Prinzip in dem Mitgliedstaat, wo das Gut in die Europäische Union eingeführt wurde (Art. 14 § 2). Wenn das Gut vom Lieferer oder für seine Rechnung installiert oder montiert wird, befindet sich der Ort der Lieferung an dem Ort, wo die Installation oder die Montage vorgenommen wird (Art. 14 § 3). Wenn die Lieferung an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn und während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt, befindet sich der Ort der Lieferung am Abgangsort des Personenbeförderungsmittels (Art. 14 § 4). Im Fall von Lieferungen von Gas über ein Erdgasverteilungsnetz, Lieferungen von Elektrizität oder Lieferungen von Wärme oder Kälte befindet sich der Ort der Lieferung an dem Ort, wo Nutzung oder Verbrauch tatsächlich stattfinden (außer Ausnahmen, das heißt für Steuerpflichtige, die selbst hauptsächlich die Lieferung dieser Güter vornehmen; in diesem Fall befindet sich der Ort der Lieferung im Prinzip an dem Ort, wo der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung festgelegt hat. Allerdings liegt der Ort der Lieferung (Art. 15) immer in Belgien, wenn Güter, die weder neue Fahrzeuge sind, noch vom Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert werden, vom Lieferer ab einem anderen Mitgliedstaat nach Belgien versandt oder befördert werden (Regelung der Fernverkäufe - Art. 15 § 1) und wenn die Lieferung von Gütern erfolgt:

- für einen Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiungsregelung (siehe Punkt 1.9.1) oder Sonderregelung für Landwirte anwendet (siehe Punkt 1.9.2), für einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen erbringt, die ihm kein

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 174 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Vorsteuerabzugsrecht eröffnen (siehe Punkt 1.4.2) oder für eine nicht steuerpflichtige juristische Person, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb dieser Güter in Belgien nicht der Steuer unterliegt (bis zu einem steuerfreien Betrag von 11.200 Euro ohne MwSt., siehe unten),

- jede andere nichtsteuerpflichtige Person.

Für andere Lieferungen von Gütern als Akzisengüter [u.a. Energieprodukte (mit Ausnahme von Gas über ein Erdgasverteilungsnetz), Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren], deren Gesamtsumme pro Kalenderjahr 35.000 Euro (ohne MwSt.) nicht überschreitet, liegt der Ort der Lieferung nur dann in Belgien, wenn der Lieferer (zum Beispiel ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat) für die Besteuerung in Belgien optiert.

Steuertatbestand und Mehrwertsteueranspruch

Im Prinzip treten Steuertatbestand (Art. 16) und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gutes erfolgt. In bestimmten Fällen kann jedoch eine andere Regelung anwendbar sein (Aufschub bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats, wenn keine Rechnung vor diesem Datum ausgestellt wurde [für innergemeinschaftliche Umsätze], Steueranspruch bei ganzer oder teilweise Vereinnahmung, Ablauf jedes Zeitraums, auf den sich eine Abrechnung oder eine Zahlung bezieht, z.B. für kontinuierliche Lieferungen) (Art. 16 und 17).

1.3.2. Dienstleistungen

Betroffene Dienstleistungen

Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gutes im Sinne des MwSt.-Gesetzbuches ist (Art. 18). Einige Beispiele von Diensten, die ausdrücklich erwähnt werden, sind unter anderem:

- materielle oder intellektuelle Arbeit, Werkvertragsarbeit einbegriffen (Herstellung oder Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Vertragspartner ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der Auftraggeber hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat),

- Bereitstellung von Personal,

- Nutzungsrecht an Gütern (mit Ausnahme bestimmter körperlicher Güter im Sinne von Artikel 9),

- Zurverfügungstellung von Stellplätzen für Fahrzeuge oder Lagerraum für die Lagerung von Gütern,

- Bereitstellung von möblierten Unterkünften oder Stellplätzen auf Campingplätzen,

- Bereitstellung von Speisen und Getränken,

- Bewilligung des Rechts auf Zugang zu Kultur-, Sport- oder Freizeitanlagen,

- Rundfunk-, Fernseh- oder Telekommunikationsdienstleistungen,

- Bewilligung des Rechts auf Zugang zu Verkehrsverbindungen und damit verbundenen Kunstbauten,

- auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 175

Einer Dienstleistung gegen Entgelt wird unter anderem die Ausführung von Immobilienarbeiten durch den Steuerpflichtigen gleichgesetzt für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (außer einige Ausnahmen), sowie für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals und allgemein unentgeltlich oder für unternehmensfremde Zwecke (Art. 19).

Ort der Dienstleistungen

Was den Ort der Dienstleistung betrifft (Art. 21 bis 21ter), ist es notwendig, aufgrund des Status des Empfängers dieser Dienstleistung eine Unterscheidung zu machen: a) Ist der Dienstleistungsempfänger ein Steuerpflichtiger, Mischsteuerpflichtiger oder eine für Zwecke der MwSt. erfasste nichtsteuerpflichtige juristische Person, ist der Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat, für den die Dienstleistung erbracht wird. Es gibt eine Reihe Ausnahmen zu diesem Grundsatz (Art. 21), zum Beispiel

- der Ort, an dem sich das unbewegliche Gut befindet für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem naturgemäß unbeweglichen Gut,

- für Personenbeförderung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet,

- der Ort, an dem die Veranstaltung oder Tätigkeit tatsächlich stattfindet (Gewährung des Rechts auf Zugang zu bestimmten Veranstaltungen oder Aktivitäten und zu den damit verbundenen Dienstleistungen),

- der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Restaurant- und Cateringleistungen, mit einigen Ausnahmen),

- der Ort, an dem das Fahrzeug dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (kurzfristige Vermietung),

- der Abgangsort der Personenbeförderung (Restaurant- und Cateringdienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen während des innerhalb der Europäischen Union stattfindenden Teils der Beförderung).

b) Wenn der Empfänger der Dienstleistung ein Nichtsteuerpflichtiger ist, der nicht unter a) hiervor erwähnt ist, ist der Ort der Dienstleistung, der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird. Es gibt auch eine Reihe von Ausnahmen zu diesem Grundsatz (Art. 21bis) zum Beispiel,

- der Ort, an dem sich das unbewegliche Gut befindet für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem naturgemäß unbeweglichen Gut,

- für Personenbeförderung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet,

- für Güterbeförderung (mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung) der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke stattfindet; für innergemeinschaftliche Güterbeförderung, der Abgangsort,

- der Ort, an dem die Veranstaltung oder Tätigkeit tatsächlich stattfindet (Gewährung des Rechts auf Zugang zu bestimmten Veranstaltungen oder Aktivitäten und zu den damit verbundenen Dienstleistungen),

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 176 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

- der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Restaurant- und Cateringleistungen, mit einigen Ausnahmen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen);

- der Ort, an dem das Fahrzeug dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (kurzfristige Vermietung),

- der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger niedergelassen ist (Vermietung von Beförderungsmittel anders als für einen kürzeren Zeitraum; für Sportboote ist der Ort der Dienstleistungserbringung jedoch unter bestimmten Bedingungen der Ort, wo das Boot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird),

- der Abgangsort der Personenbeförderung (Restaurant- und Cateringdienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen während des innerhalb der Europäischen Union stattfindenden Teils der Beförderung).

- der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, zum Beispiel:

· für auf elektronischem Wege von einem außerhalb der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen an einen in Belgien ansässigen Empfänger,

· für Dienstleistungen, die einem außerhalb der Europäischen Union ansässigen Empfänger erbracht werden und die im Zusammenhang stehen mit:

§ Werbung, § Leistungen von Beratern, Anwälten, Buchprüfern, usw., § Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, § Bereitstellung von Personal, § Vermietung beweglicher Güter (ausgenommen Fahrzeuge), § Gewährung des Zugangs zu Erdgasnetzen auf dem Gebiet der Europäischen

Union oder zu Netzen, die an ein solches Netz angeschlossen sind, Gewährung des Zugangs zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen, sowie Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen,

§ Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, § auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen usw.

· als Ort gilt Belgien für bestimmte Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, wenn ein außerhalb der Europäischen Union ansässiger Steuerpflichtiger sie zugunsten eines in Belgien ansässigen Empfängers erbringt usw.

Steuertatbestand und Mehrwertsteueranspruch

Der Steuertatbestand (Art. 22) tritt im Prinzip zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Dienstleistung durchgeführt wird. Dann entsteht der Steueranspruch. In bestimmten Fällen (zum Beispiel teilweise oder vollständige Vereinnahmung [Art. 22bis] oder fortlaufende Dienstleistungen) kann eine andere Regelung anwendbar sein.

1.3.3. Einfuhr

Unter Einfuhr eines Gutes ist die Einführung eines Gutes von außerhalb der Union in einen EU-Mitgliedstaat zu verstehen. Die Einfuhr erfolgt (Art. 23) in dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich das Gut zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem es in die Union verbracht wird. Es gibt eine Reihe Ausnahmen zu diesem Grundsatz, die sich vor allem auf bestimmte zollrechtliche Verfahren beziehen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 177

Der Steuertatbestand tritt im Prinzip in Belgien ein und der Steueranspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhr des Gutes in Belgien erfolgt (Art. 24).

1.3.4. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gutes ist die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über ein bewegliches körperliches Gut zu verfügen, das vom Verkäufer oder Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Gut zum Zeitpunkt des Beginns des Versands oder der Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird (Art. 25bis). Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern unterliegt der Steuer, wenn er gegen Entgelt in Belgien bewirkt wird:

- von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt,

- von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt, und für ihn nicht die Steuerbefreiung gilt (Art. 25ter § 1 Absatz 1).

Innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern unterliegen in folgenden Fällen jedoch nicht der MwSt.: 1. wenn die Lieferung dieser Güter in Belgien wie auch immer befreit ist (z.B. Erwerbe von

Seeschiffen, Erwerbe von Flugzeugen, die hauptsächlich in der internationalen Beförderung benutzt werden, Erwerbe von Gütern für konsularische oder diplomatische Vertretungen usw.) (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 1),

2. wenn der Erwerb bewirkt wird:

- von einem Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiungsregelung (bestimmte Kleinunternehmen, siehe Punkt 1.9.1) anwendet,

- von bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben, die der Pauschalregelung unterliegen (siehe Punkt 1.9.2),

- von einem Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, die ihm kein Vorsteuerabzugsrecht eröffnen (das heißt steuerfreie Steuerpflichtige wie Ärzte, Schulen, Krankenhäuser, usw., siehe Punkt 1.2 oben),

- von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, und zwar bis zu einem Gesamtbetrag von 11.200 Euro (ohne MwSt.) pro Kalenderjahr. Diese Regelung gilt weder für neue Fahrzeuge noch für Akzisengüter (die unter diesen Umständen in jedem Fall der MwSt. in Belgien unterliegen, siehe hiernach). Vorerwähnte Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen können jedoch für die Besteuerung all ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern in Belgien optieren; diese Option gilt für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2),

3. wenn der Erwerb von einem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht in Belgien ansässig ist, der aber für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist, im Fall einer anschließenden Lieferung in Belgien von diesem Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die für Mehrwertsteuerzwecke in Belgien erfasst ist und dass darüber hinaus die Güter direkt aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erwerber für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist an den Empfänger, der für Mehrwertsteuerzwecke in Belgien erfasst ist, versandt oder befördert werden und dass letzterer darüber hinaus als Steuerschuldner für die in Belgien bewirkte Lieferung bestimmt wurde (sog. "Vereinfachung" für Dreiecksgeschäfte (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3),

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 178 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

4. wenn es sich um Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten oder gebrauchte Beförderungsmittel handelt, die von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer verkauft werden, der als solcher handelt, und wenn diese Güter im Mitgliedstaat des Beförderungsbeginns nach der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung versteuert wurde (Art. 58 § 4) sowie in einigen anderen Fällen (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 4).

Innergemeinschaftliche Erwerbe von neuen Beförderungsmittel in Belgien unterliegen immer der Steuer ungeachtet der Eigenschaft des Erwerbers (ein als solcher handelnder Steuerpflichtiger, -ein Fahrzeughändler-, ein steuerfreier Steuerpflichtiger, eine nichtsteuerpflichtige juristische Person und jede Privatperson). Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern gilt im Prinzip der Ort, an dem sich die Güter zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden. Wenn der Erwerber jedoch nicht nachweisen kann, dass die Steuer auf diese Weise erhoben wurde, gilt als Ort der innergemeinschaftlichen Lieferung der Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb benutzte Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat. Außer Beweis des Gegenteils gilt für innergemeinschaftliche Erwerbe, dass sie in Belgien erfolgen, wenn der Erwerber eine belgische Mehrwertsteueridentifikationsnummer hat (Art. 25quinquies). Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände bewirkt wird. Dieser Zeitpunkt wird nach den gleichen Regeln festgelegt wie für die Lieferung eines Gutes im Inland (Art. 25sexies § 1 und Art. 16). Der Steueranspruch entsteht am 15. des Monats nach demjenigen, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, es sei die Rechnung für Lieferung-Erwerb wurde dem Erwerber vor diesem Datum ausgestellt, wobei in diesem Fall der Steueranspruch bei Ausstellung der Rechnung entsteht (Art. 25sexies § 2).

1.4. Steuerbefreiungen

Diese Steuerbefreiungen können in zwei Gruppen unterteilt werden: Einerseits gibt es Tätigkeiten, die MwSt.-frei sind, die jedoch demjenigen, der sie ausübt, den Abzug der MwSt., die er auf die ihm gelieferten Güter und Dienstleistungen gezahlt hat, gestatten (siehe 1.4.1).

Andererseits gibt es Tätigkeiten, deren Befreiung vor allem auf kulturellen und sozialen Kriterien beruht und die demjenigen, der sie ausübt, den Abzug der MwSt., die er auf die ihm gelieferten Güter und Dienstleistungen gezahlt hat, nicht gestattet (siehe 1.4.2).

1.4.1. Ausfuhren, Einfuhren, innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemein–

schaftliche Erwerbe und grenzüberschreitende Beförderungen

Die Steuerbefreiungen, die unter diesen Teil fallen, werden in Art. 39 bis 42 aufgezählt.

Hier handelt es sich u.a. um:

- Ausfuhren (d.h. an einen Ort außerhalb der Union), - Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern, die in Belgien bestimmten

zollrechtlichen Verfahren unterliegen sollen, - Lieferungen von Gütern an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige

juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat, die verpflichtet sind ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern dort der Steuer zu unterwerfen (das gilt nicht für Güter, die der in Artikel 58 § 4 festgelegten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen),

- innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge,

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 179

- Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen von Gütern, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung in Belgien unterliegen, sowie bestimmte damit verbundene Tätigkeiten,

- bestimmte Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe, Wiedereinfuhren und vorübergehende Einfuhren sowie damit verbundene Dienstleistungen (zum Beispiel Güter, die bestimmten zollrechtlichen Verfahren unterliegen),

- Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden und die aufgrund der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der MwSt.-Richtlinie in diesem Mitgliedstaat steuerfrei sind,

- Personenseeverkehr und internationalen Personenluftverkehr, - internationale Beförderung von Gütern aus Nicht-EU-Ländern und bestimmte damit

verbundene Tätigkeiten (zum Beispiel Beladen und Entladen), - bestimmte Lieferungen von Seeschiffen, Binnenschiffen für die kommerzielle

Binnenschifffahrt, Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern und entsprechenden Apparaten sowie bestimmte damit verbundene Tätigkeiten,

- bestimmte Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Gütern sowie bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen und für bestimmte internationale Einrichtungen,

- Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen von Gold an Zentralbanken.

1.4.2. Andere Steuerbefreiungen

Diese steuerfreien Lieferungen und Dienstleistungen werden in Art. 44 und 44bis aufgeführt. Es handelt sich u.a. um:

- von medizinischen Berufen und bestimmten paramedizinischen Berufen erbrachte Dienstleistungen,

- von Pflegeanstalten und damit verbundenen Einrichtungen erbrachte Dienstleistungen,

- Dienstleistungen im Bereich Sozialhilfe, Soziale Sicherheit, sowie im Kinder- und Jugendschutz, die von Einrichtungen öffentlichen Rechts oder von anderen anerkannten sozialen Einrichtungen (z. B. Altenpflege, Kinderbetreuung, Behindertenpflege, Familienhilfe, Krankenkassen usw.) erbracht werden,

- von bestimmten Sportanstalten erbrachte Dienstleistungen,

- Schul- oder Universitätsunterricht, Berufsaus- oder Weiterbildung durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder damit gleichgestellte Einrichtungen, die nicht systematisch nach Gewinn streben, sowie privat von Lehrkräften erteilte Unterrichtsstunden mit Bezug zum Schul- oder Universitätsunterricht,

- von bestimmten sozialen und kulturellen Einrichtungen, sowie Bibliotheken, Theatern, Kinosälen (unter bestimmten Bedingungen) erbrachte Dienstleistungen,

- von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken erbrachte Dienstleistungen,

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 180 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

- Lieferungen von naturgemäß unbeweglichen Gütern, außer Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Boden, die von bestimmten Steuerpflichtigen spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme dieses Gebäudes erfolgen. Für Begründungen und Abtretungen dinglicher Rechte gilt eine ähnliche Regelung,

- Verpachtungen und Vermietungen unbeweglicher Güter (mit Ausnahme der Zurverfügungstellung von Parkplätzen und Lagerräumen für die Lagerung von Gütern, Hotels und Campingplätze, die Zurverfügungstellung von naturgemäß unbeweglichen Gütern im Rahmen des Betriebs von Häfen, Wasserstraßen und Flughäfen, die Zurverfügungstellung von fest installierten Gerätschaften und Maschinen und - unter bestimmten Bedingungen - die Vermietung mit MwSt. von Unternehmen, die Immobilienleasing betreiben, von Gebäuden für die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten),

- Versicherungen, Schadensexpertisen ausgenommen,

- die meisten Einlage- und Kreditgeschäfte, Zahlungen und Vereinnahmungen, sowie Wertpapiergeschäfte,

- Lieferungen von Briefmarken, Steuermarken und sonstigen ähnlichen Wertzeichen,

- Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz (unter bestimmten Bedingungen),

- im Rahmen der Universalpostdienste erbrachte Dienstleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen von Gegenständen,

- Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Anlagegold unter den Bedingungen aus Art. 44bis.

1.5. Besteuerungsgrundlage

Die Besteuerungsgrundlage der MwSt. wird in den Art. 26 bis 36 definiert. Im Prinzip ist die Besteuerungsgrundlage der MwSt. der Betrag, den der Vertragspartner des Güterlieferers oder des Dienstleistungserbringers an diesen Lieferer oder Dienstleistungserbringer zahlen muss. Dieser Betrag beinhaltet Provisions-, Versicherungs- und Beförderungskosten, sowie Abgaben (mit Ausnahme der MwSt. selbst), Zölle und Abschöpfungen (Art. 26). Skonti, Rabatte, Zinsen infolge verspäteter Zahlung, Verpackungspfand, die MwSt. selber usw. werden jedoch nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen (Art. 28). Sonderregelungen gelten unter anderem für Einfuhr (in denen die Grundlage im Prinzip der Zollwert ist Art. 34), für Umsätze deren Preis nicht allein aus einer Geldsumme besteht (in denen die Grundlage im Prinzip der Normalwert ist - Art. 32), für Dienstleistungen von Reisebüros (Art. 29 § 2), usw. Für bestimmte Güter und Dienstleistungen gilt eine Mindestbesteuerungsgrundlage, u.a. für Neubauten (Art. 36).

1.6. MwSt.-Sätze

1.6.1. Allgemeines

Die MwSt. wird auf die Besteuerungsgrundlage zu Steuersätzen berechnet, die vom Gegenstand der Verrichtung abhängen. Im Prinzip ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. In vielen Fällen ist jedoch der anwendbare Satz derjenige, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht (Vereinnahmung) (Art. 38).

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 181

Der normale MwSt.-Satz beträgt 21 % und gilt für alle Güter und Leistungen, die nicht ausdrücklich in den Tabellen A oder B des Anhangs zu KE Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, erwähnt sind.

Neben dem normalen MwSt.-Satz gibt es zwei ermäßigte Sätze von 6 und 12 %, die auf eine Anzahl Güter und Dienstleistungen angewandt werden und die jeweils in den vorgenannten Tabellen A oder B erwähnt sind.

1.6.2. Der ermäßigte Satz von 6%

In Tabelle A des Anhangs zum vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 20 werden in verschiedenen Rubriken die Güter und Dienstleistungen aufgeführt, die dem ermäßigten Satz von 6 % unterliegen. Dieser ermäßigte Steuersatz darf jedoch nicht angewandt werden, wenn die in Tabelle A erwähnten Dienstleistungen den Zusatz zu einer komplexen Vereinbarung darstellen, die hauptsächlich andere Dienstleistungen zum Gegenstand hat.

Es handelt sich unter anderem um:

a) folgende Güter: · lebende Tiere (z. B. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, bestimmte Pferde, Geflügel

usw.) (Rubrik I) · Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse (Rubrik II) · Fische, Krebstiere, Muscheln und Weichtiere, ausgenommen Kaviar und Kaviarersatz,

Langusten, Hummer, Krabben, Süßwasserkrebse und Austern, sowie Zubereitungen und Fertiggerichte von Langusten, Hummern, Krabben, Süßwasserkrebsen und Austern (Rubrik III)

· Milch und Milcherzeugnisse; Eier, Honig (Rubrik IV) · Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet

werden (Rubrik V) · genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen (Rubrik VI) · pflanzliche Erzeugnisse (z. B. Getreide; Ölsaaten; lebende Bäume; Bulben, Zwiebeln,

Wurzeln und anderes Pflanzgut für den Gartenbau; frische Schnittblumen und frisches Blattwerk zu Zierzwecken; usw.), ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik VII)

· Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik VIII)

· Fette und Öle (tierische und pflanzliche, sowie zubereitete genießbare Fette, ausgenommen Margarine) (Rubrik IX)

· andere Lebensmittel (zum Beispiel Kaffee, Tee, Gewürze, Zucker, Schokolade usw.) ausgenommen Biere mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol und andere Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol (Rubrik X)

· Futtermittel; Düngemittel; Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik XII)

· Wasserverteilung (Rubrik XIII) · Arzneimittel und Medizinprodukte (Rubrik XVII) · Zeitungen, Veröffentlichungen und Bücher, ausgenommen sind Werke, die zu

Reklamezwecken herausgegeben werden oder hauptsächlich für die Werbung bestimmt sind (Rubrik XIX)

· Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (nur für Einfuhren von ganz bestimmten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sowie unter bestimmten Bedingungen für bestimmte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von bestimmten Kunstgegenständen) (Rubrik XXI)

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 182 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

· Personenkraftwagen für Invalide; Einzelteile, Ausstattung und Zubehör für diese Kraftwagen (Rubrik XXII). Unter bestimmten Bedingungen wird die MwSt., die auf Erwerb oder Einfuhr von Personenkraftwagen für Invalide berechnet wurde, diesen Personen erstattet (Art. 77 § 2 des MwSt.-Gesetzbuches)

· verschiedene Güter (zum Beispiel Särge, orthopädische Apparate, Gehhilfen, Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für Invalide und Kranke, usw.) (Rubrik XXIII)

· von Einrichtungen mit sozialem Charakter gelieferte Güter (Rubrik XXIIIbis)

b) folgende Dienstleistungen:

· landwirtschaftliche Dienstleistungen, ausgenommen Dienstleistungen in Bezug auf Tiere, die nicht in Rubrik I erwähnt sind sowie Anlage und Unterhalt von Gärten (Rubrik XXIV)

· Beförderung von Personen und von nicht aufgegebenem Gepäck sowie von Tieren, die Reisende mit sich führen (Rubrik XXV)

· Wartung und Reparatur von Personenkraftwagen für Invalide und fast alle Güter aus Rubrik XXIII (Rubrik XXVI)

· Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen mit Ausnahme der Bewilligung des Rechts Spielautomaten zu benutzen und der Zurverfügungstellung von beweglichen Gütern (Rubrik XXVIII)

· Urheberrechte; Aufführungen von Konzerten und Darbietungen mit Ausnahme der Dienstleistungen in Bezug auf Werbung (Rubrik XXIX)

· Hotels, Campings (Rubrik XXX) · Immobilienarbeiten in Bezug auf Privatwohnungen von mindestens 15 Jahren, (Rubrik

XXXI) · Privatwohnungen für Behinderte (Rubrik XXXII) · Einrichtungen für Behinderte (Rubrik XXXIII) · verschiedene Dienstleistungen (Vermietung von fast allen Gütern aus Rubrik XXIII

Dienstleistungen von Bestattungsunternehmen, mit einer Reihe von Ausnahmen (Rubrik XXXIV)

· von Einrichtungen mit sozialem Charakter erbrachte Dienstleistungen (Rubrik XXXV) · Wohnungsbau im Rahmen der Sozialpolitik seitens der regionalen

Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau sowie von den regionalen Wohngesetzbüchern anerkannte Fonds (Rubrik XXXVI)

· Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden in Stadtgebieten (Rubrik XXXVII) · Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen (Rubrik XXXVIII) · kleine Reparaturdienstleistungen (Reparaturen an Fahrrädern, an Schuhen und

Lederwaren, Ausbesserungen und Umänderungen von Kleidung und Haushaltswäsche (Rubrik XXXIX)

1.6.3. Der ermäßigte Satz von 12 %

In Tabelle B des Anhangs zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 werden in den verschiedenen Rubriken die Güter und Dienstleistungen aufgeführt, die dem ermäßigten Satz von 12% unterliegen:

· Restaurant- und Cateringleistungen, mit Ausnahme der Lieferung von Getränken (Rubrik I)

· Phytopharmazie (Rubrik III) · Margarine (Rubrik VI) · Reifen und Schläuche für Räder von landwirtschaftlichen Maschinen und

Zugmaschinen, ausgenommen Reifen und Schläuche für forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Einachsschlepper (Rubrik VII)

· bestimmte feste Brennstoffe (unter anderem Steinkohle, Braunkohle, Koks usw.) (Rubrik VIII)

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 183

· Wohnungsbau im Rahmen der Sozialpolitik von unter anderem Provinzen, Gemeinden, ÖSHZ und einige andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, sowie Verwalter von Betreuungseinrichtungen für Betagte, Internate, Jugendschutzeinrichtungen, Aufnahmeheime für Personen in Schwierigkeiten, psychiatrische Pflegeheime, Gebäude für begleitetes Wohnen (Rubrik X)

1.6.4. Tageszeitungen und bestimmte periodische Druckschriften

Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Tageszeitungen und allgemeinen periodischen Druckschriften (Zeitschriften), die mindestens 48 Mal pro Jahr erscheinen, sind von der MwSt. befreit unter Beibehaltung des Rechts auf Abzug ab Lieferung durch den Verleger bis Ankunft in Händen des Lesers.

Für eine detailliertere konkrete Beschreibung der gesamten vorerwähnten Kategorien wird auf oben genannten KE Nr. 20 verwiesen, sowie auf die Gesetzgebung und auf die ergänzenden Rundschreiben hierzu.

1.7. Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug)

Der Abzug der MwSt. wird in Art. 45 bis 49 geregelt.

Steuerpflichtige sind berechtigt, von ihrer Steuerschuld die MwSt. auf Güter und Dienstleistungen, die ihnen geliefert bzw. erbracht worden sind, auf von ihnen eingeführte Güter und auf von ihnen bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern abzuziehen, insofern sie diese Güter und Dienstleistungen (a) für wirtschaftliche Tätigkeiten verwenden, die der Steuer unterliegen oder (b) die wegen Ausfuhr, innergemeinschaftlicher Lieferung, internationaler Beförderung befreit sind (Befreiungen, die unter Punkt 1.4.1. hiervor aufgeführt sind) sowie in einigen anderen Fällen (Art. 45 § 1, 1ter und 1quater).

Was naturgemäß unbewegliche Güter sowie andere Investitionsgüter und Dienstleistungen betrifft, die der 45-jährigen Berichtigung unterliegen, die zum Vermögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen gehören und auch zu anderen Zwecken als der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden, ist der Abzug nur in Höhe der Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit erlaubt (Art. 45 § 1quinquies).

Für den Erwerb eines neuen Fahrzeugs, ist eine Regelung ausgearbeitet worden, um zu vermeiden, dass bestimmte Erwerber (z.B. Privatpersonen) dieser Fahrzeuge eine doppelte Steuer bezahlen müssen (Art. 45 § 1bis und Art. 39bis). Auf jeden Fall muss die MwSt. auf diese neuen Fahrzeuge gemäß den in Belgien geltenden Sätzen bezahlt werden.

Der Abzug der MwSt. ist jedoch manchmal begrenzt. So wird in den meisten Fällen der Abzug für den Kauf eines Personenkraftwagens sowie für Lieferungen (z. B. Kraftstoff, Öl usw.) und Leistungen (z. B. Unterhalt, Reparatur usw.) in Bezug auf diese Fahrzeuge auf maximal 50 % begrenzt. Es ist kein Abzug der MwSt. vorgesehen bei Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb von Tabakwaren, alkoholischen Getränken für den Endverbrauch und bei bestimmten Kosten für Wohnung, Speisen und Getränke (Art. 45 §§2 bis 4). Im Prinzip gibt es auch keinen Abzug der MwSt. für Güter, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen (Art. 45 § 5). Für "Teilsteuerpflichtige", die sowohl Berufstätigkeiten ausüben, die der MwSt. unterliegen, als auch Tätigkeiten, die der MwSt. nicht unterliegen, ist der Vorsteuerabzug ebenfalls begrenzt, d.h. auf das Verhältnis des Umsatzes aus den Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, und dem Gesamtumsatz (unter bestimmten Bedingungen je nach der tatsächlichen Zuordnung der Inputs) (Art. 46).

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 184 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Die periodischen MwSt.-Erklärungen müssen die geschuldete MwSt. und die abziehbare MwSt. ausweisen. Nur die Differenz wird an die Staatskasse gezahlt. Übersteigt die abzuziehende MwSt. die geschuldete MwSt., wird der Saldo auf die nächste Erklärung übertragen (Art. 47). Auf ausdrückliche Anfrage und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen wird der betreffende Saldo tatsächlich erstattet (Erstattungen - Art. 75 bis 80). Bei Teilvorsteuerabzug wird der abzuziehende Betrag provisorisch bestimmt. Nach Ablauf des Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, wird er dann berichtigt. Für die Steuer auf Investitionsgüter dauert der Berichtigungszeitraum 5 Jahre und für bestimmte unbewegliche Güter 15 Jahre (Art. 48).

1.8. Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer

Um das reibungslose Funktionieren der MwSt.-Regelung zu gewährleisten, müssen die MwSt.-Pflichtigen einige Verpflichtungen erfüllen. Diese Verpflichtungen liegen auf Ebene der Buchführung, Ausstellung von Rechnungen und Kundenlisten, Einreichung der MwSt.-Erklärungen und Zahlung der MwSt. Für bestimmte Unternehmen gelten spezielle (vereinfachte) Verpflichtungen.

Die Grundlage für diese Verpflichtungen wird in den Art. 50 bis 55 festgelegt.

Die MwSt.-Verwaltung weist den Steuerpflichtigen (ausgenommen diejenigen, die kein Recht auf Abzug haben, Kleinunternehmen und solche, die anders als bei Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen Gebäude abtreten oder solche, die gelegentlich ein neues Fahrzeug liefern) eine MwSt.-Identifikationsnummer zu, die die Buchstaben BE enthält. Eine solche MwSt.-Identifikationsnummer wird auch nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, Kleinunternehmen und Steuerpflichtigen, die kein Recht auf Vorsteuerabzug haben, zugewiesen, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern die Schwelle von 11.200 Euro (ohne MwSt.) überschreiten oder wenn sie erklären, alle ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern der MwSt. zu unterwerfen. In bestimmten Fällen bekommen nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige auch eine MwSt.-Identifikationsnummer zugewiesen (Art. 50).

Neben der Erklärung über Beginn, Änderung oder Aufgabe einer Tätigkeit müssen die meisten Steuerpflichtigen im Prinzip jeden Monat eine MwSt.-Erklärung erstellen (mit Angabe der zu zahlenden und abzuziehenden MwSt.) und monatlich den geschuldeten Betrag zahlen. Hinterlegung und Zahlung muss bis spätestens zum 20. des folgenden Monats erfolgen. Spätestens am 24. Dezember muss eine Anzahlung in Höhe der MwSt., die für diesen Monat geschuldet ist, getätigt werden (Art. 53). Sie müssen ebenfalls jedes Jahr eine Liste der belgischen Steuerpflichtigen, denen sie Güter geliefert haben, einreichen (Art. 53quinquies). Was innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen betrifft, für die der Empfänger die Steuer schuldet, muss monatlich eine innergemeinschaftliche Liste hinterlegt werden (Art. 53sexies). Unter bestimmten Bedingungen kann diese innergemeinschaftliche Liste vierteljährlich ausgestellt werden (Art. 53octies).

MwSt.-Pflichtige, deren Jahresumsatz 2.500.000 Euro (ohne MwSt.) nicht überschreitet, dürfen, wenn sie bestimmte Sondervorschriften einhalten, vierteljährliche Erklärungen hinterlegen.

Diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn ihr Jahresumsatz ohne MwSt. 250.000 Euro überschreitet bei Lieferungen von Energieerzeugnissen, Geräten für Mobiltelefonie, Computern und ihren Peripheriegeräten, Zubehör und Einzelteilen, sowie motorbetriebenen Landfahrzeugen, die den Zulassungsvorschriften unterliegen.

Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen hinterlegen, zahlen im 2. und 3. Monat eines jeden Kalenderquartals eine Anzahlung in Höhe eines Drittels der für das vorangegangene Quartal geschuldeten Steuer. Sie können jedoch die Regelung der monatlichen Erklärung anwenden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 185

Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche MwSt.-Erklärungen einreichen, müssen diese Erklärungen und auch die zwei vorerwähnten Listen elektronisch hinterlegen. Sie werden jedoch von dieser Verpflichtung befreit, solange sie nicht über die erforderlichen Informatikmittel verfügen, um diese Verpflichtung zu erfüllen.

1.9. Sonderregelungen

Da die normale Regelung der MwSt. erhebliche Verpflichtungen mit sich bringt, die für bestimmte Kleinunternehmen schwer zu erfüllen sind, gelten für diese Unternehmen Sonderregelungen. Es gibt ebenfalls eine Sonderregelung u.a. für nichtsteuerpflichtige juristische Personen.

1.9.1. Sonderregelung für Kleinunternehmen

Die erste Gruppe von Sonderregelungen beruht auf Art. 56. Da ist zunächst die Pauschalregelung für Kleinunternehmen. Sie gilt nur für Unternehmen, die hauptsächlich mit Privatpersonen zu tun haben, deren Jahresumsatz 750.000 Euro (ohne MwSt.) nicht übersteigt und die ihre Tätigkeit in bestimmten Sektoren ausüben (zum Beispiel Bäcker, Metzger, Friseure usw.). Für jeden MwSt.-Satz wird der Umsatz pauschal festgelegt. Der Vorsteuerabzug geschieht gemäß den normalen Regeln. Diese Unternehmen können jedoch für die normale MwSt.-Regelung optieren (siehe KE Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer). Darüber hinaus gibt es auch eine Steuerbefreiung für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die von Unternehmen bewirkt werden, deren Jahresumsatz 5.580 Euro (ohne MwSt.) nicht übersteigt. Sie dürfen die MwSt. auf ihre Einkäufe jedoch nicht abziehen. Diese Befreiungsregelung gilt weder für bestimmte Immobiliengeschäfte noch für Umsätze mit neuen Fahrzeugen. Diese Unternehmen dürfen, auf Wunsch und unter bestimmten Bedingungen die normale MwSt.-Regelung oder die oben erwähnte Pauschalregelung anwenden (siehe KE Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung).

1.9.2. Sonderregelung für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe

Diese Sonderregelung beruht auf Art. 57. Landwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht den Verpflichtungen im Bereich Fakturierung, Erklärung und Zahlung der Steuer, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die auf ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe, die die Schwelle von 11.200 Euro (ohne MwSt.) überschreiten, zurückzuführen sind. Ist der Vertragspartner ein Steuerpflichtiger, der Erklärungen hinterlegt, zahlt er dem landwirtschaftlichen Betrieb einen pauschal berechneten Betrag für die Erstattung der Vorsteuern. Dieser Betrag beträgt 2 % des Einkaufspreises für Holzlieferungen und 6 % für andere Lieferungen. Der Vertragspartner kann unter bestimmten Bedingungen diese Pauschalausgleichszahlung von der MwSt., die er der Staatskasse schuldet, abziehen. Diese landwirtschaftlichen Betriebe können jedoch für die normale MwSt.-Regelung optieren. Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe (zum Beispiel, die die Form einer Handelsgesellschaft haben) ist die Normalregelung jedoch verpflichtend (siehe KE Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer).

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 186 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

1.9.3. Andere Sonderregelungen

Diese Regelungen beruhen auf Art. 58 und 58bis.

Sie regeln die Erhebung der MwSt. auf Tabakwaren (zusammen mit den Akzisen - Art. 58 §1 und 1bis), auf Fische, Schalentiere und Weichtiere, die sofort zur Fischhalle gebracht werden (Erhebung zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Fischhalle Art. 58 § 2), auf Einfuhren von Gütern, die in Kleinsendungen verschickt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden (Pauschalberechnung Art. 58 § 3), auf Gebrauchtgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (unter bestimmten Bedingungen erfolgt die MwSt.-Erhebung auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis (d.h. Besteuerung der Gewinnspanne), es ist jedoch möglich für die Normalregelung zu optieren Art. 58 § 4) und auf bestimmte auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (Art. 58bis).

Zudem können einige Unternehmen in bestimmten Sektoren und unter bestimmten Bedingungen von den Verpflichtungen in Sachen MwSt.-Erhebung befreit werden: Buchführung, Abgabe der Erklärungen und Zahlung der MwSt. an die Staatskasse. Sie müssen dann allerdings auf das Vorsteuerabzugsrecht für die ihren Lieferern gezahlte MwSt. verzichten. Es handelt sich hier unter anderem um bestimmte Unternehmen der Binnenschifffahrt, Betreiber von Wäschereien, Färbereien und Trockenreinigungen und einige andere Unternehmen.

Schließlich wird zudem für eine sehr begrenzte Anzahl Tätigkeiten eine Befreiung von der MwSt.-Identifikation gewährt, unter anderem für bestimmte selbstständige Pressekorrespondenten.

1.9.4. Die Mehrwertsteuersondererklärung

Die Mehrwertsteuersondererklärung muss von Steuerpflichtigen eingereicht werden, die keine periodischen MwSt.-Erklärungen einreichen und die:

- bestimmte innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen (zum Beispiel Erwerbe neuer Fahrzeuge, Erwerbe anderer Güter für mehr als 11.200 Euro (ohne MwSt.) pro Jahr oder wenn sie dafür optieren, alle Erwerbe letztgenannter Güter der MwSt. in Belgien zu unterwerfen),

- bestimmte Dienstleistungen erhalten, für die gilt, dass sie in Belgien erfolgen und die von nicht in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringern bewirkt werden, zum Beispiel Werbung, intellektuelle Arbeit von bestimmten Beratern, Bereitstellung von Personal, Vermietung von beweglichen körperlichen Gütern (außer Fahrzeuge) usw.

Für eine Reihe oben erwähnter Umsätze (hauptsächlich innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern) muss sie ebenfalls von nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen hinterlegt werden (zum Beispiel Staat, Gemeinden, öffentliche Behörden - siehe hiervor unter Punkt 1.2.). Die Betroffenen müssen, bevor sie diese Umsätze bewirken, die MwSt.-Verwaltung, bestimmten Modalitäten entsprechend, davon in Kenntnis setzen. Sie erhalten eine MwSt.-Identifikationsnummer und hinterlegen jedes Quartal, sofern sie erwähnte Umsätze bewirkt haben (Erwerbe) vorerwähnte MwSt.-Sondererklärung, spätestens am 20. des Monats nach dem Kalenderquartal im Laufe dessen der Steueranspruch entstanden ist. Ab 1. April 2013 kann diese Sondererklärung ebenfalls auf elektronischem Weg hinterlegt werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 187

KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN

Was gibt's Neues?

- Änderung des Tarifs der Registrierungsgebühren auf Verträge in Bezug auf ein Erbpacht- oder Erbbaurecht

- Erhöhung der allgemeinen Festgebühr Diese Gebühren werden durch das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch und seine Ausführungserlasse festgelegt und geregelt.

2.1. Registrierungsgebühren

Registrierungsgebühren werden im Prinzip bei Registrierung von Urkunden oder Schriftstücken erhoben, das heißt anlässlich der Formalität, die aus Abschrift, Analyse oder Eintrag dieser Urkunden oder Schriftstücke durch den Einnehmer des Registrierungsamtes in ein dazu bestimmtes Register oder auf jeglichen anderen durch KE bestimmten Informationsträger besteht. Bestimmte Urkunden müssen zwingend registriert werden, nämlich:

- Urkunden der belgischen Notare,

- Gerichtsvollzieherurkunden und Protokolle der belgischen Gerichtsvollzieher mit Ausnahme der Proteste,

- Entscheide und Urteile der belgischen Höfe und Gerichte, die Verfügungen enthalten, die der Proportionalgebühr bei Übertragung gegen Entgelt unterliegen,

- privatschriftliche Urkunden oder notarielle Urkunden, die im Ausland getätigt wurden, mit denen Eigentum oder Nießbrauch von in Belgien gelegenen Immobilien übertragen oder erklärt wurden, oder Urkunden über Mietverträge, Untermietverträge oder Abtretung von Mietverträgen für solche Güter,

- in Belgien erstellte Protokolle über öffentliche Verkäufe von beweglichen körperlichen Gütern,

- im Ausland getätigte privatschriftliche Urkunden und notarielle Urkunden, die für belgische Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit einen Zuwachs von beweglichen oder unbeweglichen Gütern beinhalten.

Der König kann bestimmte Kategorien von notariellen Urkunden oder Gerichtsvollzieherurkunden von der Registrierungsformalität befreien, ohne dass diese Befreiung die Freistellung der auf diese Urkunden anwendbaren Rechte zur Folge hätte. Es besteht ebenfalls Registrierungspflicht für eine Anzahl von Vereinbarungen, für die es kein Schriftstück gibt, unter anderem für Übertragungs- oder Erklärungsvereinbarungen von Eigentum oder Nießbrauch von in Belgien gelegenen Immobilien und für diejenigen, die sich auf die Einbringung von Gütern in eine belgische Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit beziehen. Es gibt drei Arten von Registrierungsgebühren: proportionale Gebühren, spezifische Festgebühren und allgemeine Festgebühren. Für bestimmte Handlungen (zum Beispiel bestimmte Urkunden, die ausschließlich zum Unterricht bestimmte Immobilien betreffen, Urkunden über Mietverträge, Untermietverträge oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern, die sich in Belgien befinden und die ausschließlich als Familienwohnung oder Wohnung für eine einzelne Person dienen - siehe Art. 161 des Gesetzbuches) ist die Registrierung unentgeltlich. Im Prinzip werden die Registrierungsgebühren vor Registrierung der Urkunde beim zuständigen Registrierungsamt bezahlt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 188 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

2.1.1. Proportionale Registrierungsgebühren

Diese Gebühren belaufen sich jedes Mal auf einen Prozentsatz der Erhebungsgrundlage.

A. Verkauf von unbeweglichen Gütern

Die Gebühr ist auf 12,5 % festgelegt (10% in der Flämischen Region) für Verkäufe, Tauschgeschäfte und alle entgeltlichen Übertragungsvereinbarungen von Eigentum oder Nießbrauch an in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern. Die Gebühr von 12,5 % wird im Prinzip auf den vertraglich geregelten Wert des unbeweglichen Gutes inklusive Kosten erhoben. In der Wallonischen Region sind jedoch Kosten, die aus Studien über Untersuchungsunkosten von verschmutzten oder potentiell verschmutzten Grundstücken und aus Handlungen und Arbeiten zur Sanierung des Bodens bestehen, von der Erhebungsgrundlage ausgeschlossen. Der steuerpflichtige Wert darf jedoch nicht kleiner sein als der Verkaufswert des Gutes am Tag der Vereinbarung. Für Verkäufe kleiner ländlicher Eigentümer und bescheidener Wohnungen besteht, außer in der Region Brüssel-Hauptstadt, eine verminderte Gebühr (Art. 53). Diese Gebühr beträgt 5 % in der Flämischen Region und 6 % in der Wallonischen Region. Es gibt ebenfalls andere verminderte Gebühren, die auf andere Handlungen anwendbar sind. In der Wallonischen Region wird die Gebühr von 6 % für bescheidene Wohnungen und kleine ländliche Eigentümer jedoch auf 5 % reduziert, wenn im Rahmen des Verkaufs dem Käufer von der Wallonischen Gesellschaft für Sozialkredit, dem Schalter für Sozialkredit oder dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ein Hypothekarkredit bewilligt wurde. In den Fällen, wo diese Ermäßigung von 5 % nicht gilt, wird die Besteuerungsgrundlage, die für den Satz von 6 % berücksichtigt wird, begrenzt auf einen Betrag von 160.000 Euro in Gebieten mit Baudruck und 150.000 Euro außerhalb dieser Gebiete. Der Restbetrag der Besteuerungsgrundlage unterliegt dem normalen Tarif. In der Flämischen Region wird die Besteuerungsgrundlage unter bestimmten Bedingungen um 15.000 Euro vermindert, wenn eine natürliche Person eine Immobilie, die sie zu ihrem Hauptwohnort bestimmt, erwirbt. Diese Ermäßigung wird "abattement" genannt. Wenn für die Finanzierung des Ankaufs (Gebäude, Ausstattung oder Renovierung) eine Hypothek auf das gekaufte Gebäude eingetragen wird, wird dieser Freibetrag unter bestimmten Bedingungen um 10.000 Euro erhöht, wenn die Gebühr von 10 % anwendbar ist, und um 20.000 Euro, wenn die Gebühr von 5 % anwendbar ist (siehe Art. 46bis und 212ter des Gesetzbuches, wie es in der Flämischen Region gilt). Zusätzlich zur Freibetragsregelung besteht in der Flämischen Region auch eine "Übertragbarkeitsregelung" der vorher gezahlten Registrierungsgebühren. Wenn eine natürliche Person ihre vorherige Hauptwohnung verkauft oder teilt und innerhalb von zwei Jahren eine neue Wohnung oder ein Baugrundstück erwirbt, um dort ihren neuen Hauptwohnort zu errichten (innerhalb von zwei Jahren für eine Wohnung und innerhalb von fünf Jahren für ein Baugrundstück), kann sie unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen die Registrierungsgebühren, die sie ursprünglich für den Kauf der vorherigen Hauptwohnung gezahlt hat, von denjenigen, die sie für den Ankauf ihrer neuen Hauptwohnung schuldet, abziehen (= darauf anrechnen). Man spricht von Übertragbarkeit in Form von Anrechnung (siehe Artikel 61/3 bis 61/5 und 212ter des Gesetzbuches, wie es in der Flämischen Region gilt). Zudem besteht ebenfalls die Übertragbarkeit in Form von Rückerstattung. Diese Form der Übertragbarkeit kann beantragt werden, wenn die natürliche Person ihren vorherigen Hauptwohnort erst nach Ankauf der Wohnung oder des Grundstücks, die ihr neuer Hauptwohnort werden sollen, verkauft oder teilt. Dieser Verkauf oder diese Teilung muss innerhalb von zwei Jahren nach Ankauf der Wohnung oder innerhalb von fünf Jahren nach Ankauf des Baugrundstücks, die/das der neue Hauptwohnort werden soll, stattfinden (siehe Artikel 212bis und 212ter des Gesetzbuches, wie es in der Flämische Region gilt). Beide Formen von Übertragbarkeit verschaffen denselben Steuervorteil (höchstens 12.500 Euro). Freibetrag und Übertragbarkeit dürfen nicht kumuliert werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 189

In der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Besteuerungsgrundlage unter bestimmten Bedingungen um 60.000 Euro vermindert, wenn eine natürliche Person eine Immobilie, die kein Baugrundstück ist und die für ihren Hauptwohnort bestimmt ist, erwirbt. Diese Ermäßigung wird auf 75.000 Euro erhöht, wenn das Gut in einem Gebiet zur verstärkten Entwicklung für Wohnungen und Renovierung liegt. Diese Gebiete sind in der entsprechenden Gesetzgebung der Region Brüssel-Hauptstadt bezeichnet. In gewissen Fällen (z.B. bestimmte Weiterverkäufe) können die erhobenen Gebühren unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise erstattet werden.

B. Öffentlicher Verkauf von beweglichen Sachgütern

Der öffentliche Verkauf von beweglichen Sachgütern unterliegt einer Gebühr von 5 %, die auf den Preis inklusive Kosten berechnet wird.

C. Immobilienmietverträge

Im Prinzip ist die Gebühr auf 0,2 % für Mietverträge, Untermietverträge und Abtretungen der Mietverträge von in Belgien gelegenen Immobilien (oder Teile von Immobilien) und einige andere gleichgestellte Geschäfte festgelegt. Diese Gebühr wird auf den Gesamtwert der Mieten und Lasten berechnet. Wenn es sich um Mietverträge, Untermietverträge und Abtretungen von in Belgien gelegenen Immobilien (oder Teilen von Immobilien) handelt, die ausschließlich als Unterkunft für eine Familie oder eine Einzelperson dienen, werden die Verträge kostenlos registriert. Für Jagd- und Fischereipachtverträge beträgt der Tarif jedoch 1,5%. Für Verträge, die ein Erbpacht- oder Erbbaurecht begründen und für deren Abtretungen beträgt der Tarif 2 %, außer es handelt sich um die Begründung oder Abtretung eines Rechts, dass einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer gleichartigen juristischen Person bewilligt wird, in welchem Fall der Tarif auf 0,50 % festgelegt ist.

D. Hypothekenbestellung

Die Hypothekenbestellung auf eine in Belgien gelegene Immobilie unterliegt einer Gebühr von 1 %, berechnet auf den durch die Hypothek besicherten Betrag. Zur Bestellung einer Hypothek auf ein Schiff, das nicht durch seine Art für die Seeschifffahrt bestimmt ist, eines Pfands auf Geschäftsfonds oder eines landwirtschaftlichen Vorzugsrechts gilt eine ermäßigte Gebühr von 0,5 %. Hypothekenbestellungen auf Schiffe, die für die Seeschifffahrt bestimmt sind, unterliegen nicht der proportionalen Registrierungsgebühr. In der Wallonischen Region wird die Gebühr jedoch auf 0 % vermindert, wenn die Hypothek ein Darlehen besichert, das von der «Wallonischen Gesellschaft für Sozialkredit», dem «Schalter für Sozialkredit» oder dem «Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie» bewilligt wurde.

E. Teilung von unbeweglichen Gütern

In der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt wird eine Gebühr von 1 % erhoben auf 1. gänzliche oder teilweise Teilungen von unbeweglichen Gütern, 2. entgeltliche Abtretungen von ungeteilten Anteilen an unbeweglichen Gütern zwischen Miteigentümern und 3. bestimmte Umwandlungen von Rechten an unbeweglichen Gütern (Art. 109 so wie er in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel Hauptstadt gilt). In der Flämischen Region wird eine Gebühr von 2,5 % auf vorgenannte Vorgänge erhoben. Für die hiervor unter 1. und 2. genannten Vorgänge wird die Besteuerungsgrundlage jedoch in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen um 50.000 Euro vermindert und um einen zusätzlichen Betrag von 20.000 Euro pro zu berücksichtigendes Kind (siehe Art. 109 und 111bis des Gesetzbuches, wie es in der Flämischen Region gilt).

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 190 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

F. Einbringung von Gütern in belgische Gesellschaften und Kapitalerhöhung belgischer Gesellschaften

Die Registrierungsgebühr auf Einbringungen von Gütern in belgische Gesellschaften wurde seit 1. Januar 2006 durch Gesetz vom 22. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital (BS vom 30. Juni 2005, 1. Ausgabe) auf Null reduziert. Die Einbringung von in Belgien gelegenen Immobilien, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, unterliegt jedoch der Gebühr von 12,5 % (10 % in der Flämischen Region), wenn diese Einbringung von natürlichen Personen getätigt wird. Die Registrierungsgebühr auf Erhöhungen von statutarischem Kapital ohne neue Kapitalzuführung in eine belgische Gesellschaft wurde seit 1. Januar 2006 durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital (BS vom 30. Juni 2005, 1. Ausgabe) auf Null reduziert.

G. Schenkungsgebühr

Die Schenkungsgebühr ist anwendbar auf alle Schenkungen von vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Gütern, ungeachtet ihrer Form, ihres Gegenstands oder ihrer Modalitäten und der Weise, wie sie ausgeführt wurden. Die Handschenkung (einschließlich Bankschenkung) stellt eine Ausnahme zu diesem Prinzip dar. Diese Gebühr wird auf den Verkaufswert der geschenkten Güter berechnet, im Prinzip ohne Abzug der Kosten. In der Wallonischen Region werden die Kosten abgezogen, die durch die Verpflichtung zur Untersuchung von verschmutzten oder potentiell verschmutzten Grundstücken und durch Sanierung des Bodens einschließlich Abbruchkosten und notwendigen Wiederinstandsetzungskosten vor der Sanierung, entstanden sind. Der Tarif kann von Region zu Region ändern. Für Schenkungen, die von einem Einwohner des Königreichs getätigt wurden, gilt der Tarif der Region, in der der Schenker seinen Steuerwohnsitz zum Zeitpunkt der Schenkung hat. Wenn der Steuerwohnsitz des Schenkers während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Schenkung in mehr als einer Region gelegen hat, gilt der Tarif der Region, in der der Steuerwohnsitz am längsten während dieses Zeitraums war. Für Schenkungen von in Belgien gelegenen Immobilien durch einen Nicht-Einwohner des Königreichs gilt der Tarif der Region, in der die Immobilie liegt.

1. TARIF DER SCHENKUNGSGEBÜHREN IN DER FLÄMISCHEN REGION

In der Flämischen Region wird zwischen Schenkungen von unbeweglichen Gütern, beweglichen Gütern und Unternehmen unterschieden. Für Schenkungen von unbeweglichen Gütern wird eine Gebühr auf das Brutto-Schenkungsteil jedes Beschenkten nach dem in Tabelle I und II hiernach stehenden Tarif erhoben.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 191

TABELLE I - Schenkungen von unbeweglichen Gütern in direkter Linie und zwischen Eheleuten

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In direkter Linie und zwischen Eheleuten

0,01 12.500 3 12.500 25.000 4 25.000 50.000 5 50.000 100.000 7

100.000 150.000 10 150.000 200.000 14 200.000 250.000 18 250.000 500.000 24

darüber 500.000 30

TABELLE II - Schenkung von unbeweglichen Gütern in Seitenlinie und zwischen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Zwischen Geschwis-

tern

Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder

Nichten

Zwischen allen anderen

Personen

0,01 12.500 20 25 30 12.500 25.000 25 30 35 25.000 75.000 35 40 50 75.000 175.000 50 55 65

darüber 175.000 65 70 80 Die Gebühr wird pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet. Für die Schenkung von Grundstücken, die zur Errichtung von Wohnungen nach Städtebauvorschriften bestimmt sind und deren Urkunden im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 aufgenommen wurden, besteht unter bestimmten Bedingungen ein besonderer Tarif, der auf das Brutto-Schenkungsteil einer natürlichen Person an den geschenkten Grundstücken anwendbar ist.

TABELLE III - Schenkungen von Baugrundstücken in direkter Linie und zwischen Eheleuten

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In direkter Linie und zwischen Eheleuten

0,01 12.500 1 12.500 25.000 2 25.000 50.000 3 50.000 100.000 5

100.000 150.000 8 150.000 200.000 14 200.000 250.000 18 250.000 500.000 24

darüber 500.000 30

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 192 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

TABELLE IV - Schenkungen von Baugrundstücken in Seitenlinie und zwischen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Zwischen Geschwis-

tern

Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder

Nichten

Zwischen allen anderen

Personen

0,01 150.000 10 10 10 150.000 175.000 50 55 65 darüber 175.000 65 70 80

Die Gebühr wird pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet. Für Schenkung von "beweglichen Gütern" wird auf das Brutto-Schenkungsteil jedes Beschenkten eine Gebühr von 3 % für Schenkungen in direkter Linie und zwischen Eheleuten und von 7 % für Schenkungen an andere Personen erhoben. Schenkungen von beweglichen Gütern unter aufschiebender Bedingung, die infolge des Todes des Schenkers eingetreten ist, sind jedoch Vermächtnissen gleichgestellt und unterliegen der Erbschaftssteuer (siehe hiernach Kapitel 3). In Sachen Schenkungsgebühren versteht man ebenfalls unter "Eheleute": 1. die Person, die am Tag der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnt im

Sinne von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches, oder 2. die Person bzw. die Personen, die am Tag der Schenkung wenigstens seit einem Jahr

ununterbrochen mit dem Schenker in einem gemeinsamen Haushalt zusammengewohnt haben. Diese Bedingungen gelten ebenfalls als erfüllt, wenn das Zusammenwohnen und das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt mit dem Schenker im Anschluss an den vorgenannten Zeitraum von einem Jahr bis zum Tag der Schenkung durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist. Ein Auszug aus dem Bevölkerungsregister stellt eine widerlegbare Vermutung des ununterbrochenen Zusammenwohnens und des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt dar.

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wird in Sachen Schenkungsgebühren ebenfalls das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption berücksichtigt. Ab 17. Januar 2014 werden in Sachen Schenkungsgebühren folgende Schenkungen einer Schenkung in gerader Linie gleichgestellt:

1. Schenkungen zwischen Stiefelternteil und Stiefkind, 2. Schenkungen an ein Kind einer Person, die mit dem Schenker zusammenwohnt oder

zum Zeitpunkt ihres Todes mit dem Schenker zusammenwohnte, 3. Schenkungen an eine Person, die mit einem Elternteil des Schenkers zusammenwohnt

oder zum Zeitpunkt des Todes dieses Elternteils zusammenwohnte, 4. Schenkungen zwischen Personen, zwischen denen eine Beziehung Pflegeeltern und

Pflegekind besteht oder bestand. Eine solche Beziehung gilt als bestehend oder als bestanden zu haben, wenn jemand vor Erreichen des Alters von 21 Jahren während drei aufeinanderfolgenden Jahren bei einer anderen Person gewohnt hat und während dieses Zeitraums hauptsächlich von dieser Person oder von dieser Person und deren Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnendem Partner die Hilfe und die Pflege erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Die Einschreibung des Pflegekindes im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister an der Adresse des Pflegeelternteils gilt als widerlegbare Vermutung des Wohnens bei diesem Pflegeelternteils.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 193

Ab demselben Datum werden Schenkungen zwischen geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten Personen und Schenkungen zwischen Ex-Zusammenwohnenden nur dann mit Schenkungen zwischen Eheleuten oder Zusammenwohnenden gleichgestellt, wenn es gemeinsame Nachkommen gibt. Bestimmte Schenkungen von vollem Eigentum, bloßem Eigentum oder Nießbrauch von Aktiva aus Familienbetrieben oder Aktien von Familiengesellschaften sind von Schenkungsgebühren befreit, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Diese Freistellung ist nicht auf Übertragungen von Immobilien anwendbar, die hauptsächlich zu Wohnzwecken verwendet oder bestimmt sind. Für die Anwendungsbedingungen und -regeln wird auf Artikel 140bis bis 140septies des Gesetzbuches, wie es in der Flämischen Region gilt, verwiesen.

2. TARIF DER SCHENKUNGSGEBÜHREN IN DER WALLONISCHEN REGION In der Wallonischen Region wird zwischen der allgemeinen Schenkungsregelung und den Schenkungen unter bestimmten Bedingungen von beweglichen Gütern, Wohnungen und Unternehmen unterschieden. In der allgemeinen Regelung wird eine Gebühr auf das Brutto-Schenkungsteil jedes Beschenkten nach den in Tabelle I und II hiernach stehenden Tarifen erhoben.

TABELLE I - Schenkungen in direkter Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden - Allgemeine Regelung

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden

0,01 12.500 3 12.500 25.000 4 25.000 50.000 5 50.000 100.000 7

100.000 150.000 10 150.000 200.000 14 200.000 250.000 18 250.000 500.000 24

darüber 500.000 30

TABELLE II - Schenkung in Seitenlinie und zwischen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis - Allgemeine Regelung

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Zwischen Geschwis-

tern

Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder

Nichten

Zwischen allen anderen

Personen

0,01 12.500 20 25 30 12.500 25.000 25 30 35 25.000 75.000 35 40 60 75.000 175.000 50 55 80

darüber 175.000 65 70 80 Die Gebühr wird pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 194 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Man versteht unter:

- Ehepartner: die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gemäß den Verfügungen des ersten Buches, Titel V des Zivilgesetzbuches verheiratet war, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gemäß Kapitel III des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht verheiratet war,

- gesetzlich Zusammenwohnende(r): die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker zusammenwohnte und mit ihm gesetzlich zusammenwohnte gemäß den Verfügungen aus Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker zusammenwohnte oder ihren gewöhnlichen Wohnort im Sinne von Artikel 4 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht beim Schenker hatte und mit ihm zusammenlebte gemäß Kapitel IV desselben Gesetzbuches.

Für bestimmte Schenkungen von beweglichen Gütern und unter gewissen Bedingungen wird auf das Brutto-Schenkungsteil eines jeden Beschenkten folgende Proportionalgebühr erhoben (Art. 131bis des Gesetzbuches, so wie es in der Wallonischen Region gilt):

- 3,3% für Schenkungen in direkter Linie zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden,

- 5,5% für Schenkungen zwischen Geschwistern, zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen und Nichten,

- 7,7% für Schenkungen an andere Personen. Für Schenkungen von Finanzinstrumenten (zum Beispiel Aktien, Obligationen usw.) und von bestimmten anderen Wertpapieren von Gesellschaften bestehen zusätzliche Bedingungen (Art. 131bis § 2 des Gesetzbuches, so wie es in der Wallonischen Region gilt). Andererseits können vorgenannte Gebühren ebenfalls auf Schenkungen unter aufschiebenden Bedingungen, die infolge des Todes des Schenkers eintreten (zum Beispiel bestimmte Schenkungen des Nießbrauchrechts, zeitliche Rechte oder Leibrentenrechte) (siehe Art. 131bis § 3 des Gesetzbuches, so wie es in der Wallonischen Region gilt) angewandt werden. Für Schenkungen von Wohnungen kann der in Tabelle III hiernach vermerkte Vorzugstarif angewandt werden, wenn:

- es sich um eine Schenkung einer "Wohnung" in direkter Linie, zwischen Eheleuten oder zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden handelt, das heißt des Anteils des Schenkers in Volleigentum an einer Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt ist,

- die Wohnung in der Wallonischen Region liegt, - der Schenker seinen Hauptwohnort zum Zeitpunkt der Schenkung im Prinzip seit

mindestens fünf Jahren in dieser Wohnung hat.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 195

TABELLE III - Schenkungen von Wohnungen in direkter Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden

0,01 25.000 1 25.000 50.000 2 50.000 175.000 5

175.000 250.000 12 250.000 500.000 24

darüber 500.000 30 Eine Befreiung von 12.500 Euro wird auf den ersten Teilbetrag der Schenkung gewährt (diese Befreiung beträgt 25.000 Euro, wenn das Brutto-Schenkungsteil des Beschenkten nicht höher ist als 125.000 Euro). Der Wert des eventuell beruflichen Teils der Immobilie, der für die Anwendung des Schenkungstarifs für Unternehmen in Erwägung gezogen wird (siehe hiernach), wird für die Festlegung des steuerbaren Teils nicht berücksichtigt. Für bestimmte Schenkungen von Unternehmen sowie von dinglichen Rechten auf Agrargebiete oder auf Aktien oder Beteiligungen in und/oder von Schuldforderungen auf bestimmte Gesellschaften wird, vorausgesetzt dass eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind, eine Gebühr von 0 % erhoben. Immobilien, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken verwendet werden oder bestimmt sind, sind von der Anwendung dieses Tarifs ausgeschlossen. Für die Anwendungsbedingungen und -regeln wird auf Artikel 140bis bis 140octies des Gesetzbuches, so wie es in der Wallonischen Region gilt, verwiesen. In der Wallonischen Region sind unter bestimmten Bedingungen von den Schenkungsgebühren befreit:

- der Wert von Immobilien, die im Umfeld eines Natura-2000-Gebietes liegen oder im Umfeld einer Anwärtergegend zum Natura-2000-Netz liegen,

- der Wert von Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten, - der Wert von Aktien und Anteilen einer Forstbetriebsgemeinschaft, in dem Maße

wie dieser Wert aus Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten besteht.

3. TARIF DER SCHENKUNGSGEBÜHREN IN DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT In der Region Brüssel-Hauptstadt wird zwischen Schenkungen von unbeweglichen Gütern, beweglichen Gütern, Wohnungen und Unternehmen unterschieden. Für Schenkungen von unbeweglichen Gütern wird eine Gebühr auf das Brutto-Schenkungsteil jedes Beschenkten nach den in Tabelle I bis IV hiernach stehenden Tarifen erhoben.

TABELLE I - Schenkungen von unbeweglichen Gütern in direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden

0,01 50.000 3 50.000 100.000 8

100.000 175.000 9 175.000 250.000 18 250.000 500.000 24

darüber 500.000 30

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 196 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Mit "Zusammenwohnendem" ist die Person gemeint, die im Sinne von Titel Vbis, Buch III des Zivilgesetzbuches mit jemandem gesetzlich zusammenwohnt.

Tabelle II - Schenkungen von Immobilien zwischen Geschwistern

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Zwischen Geschwistern 0,01 12.500 20

12.500 25.000 25 25.000 50.000 30 50.000 100.000 40

100.000 175.000 55 175.000 250.000 60

darüber 250.000 65

Tabelle III - Schenkungen von Immobilien zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten

0,01 50.000 35 50.000 100.000 50

100.000 175.000 60 darüber 175.000 70

Tabelle IV - Schenkungen von Immobilien zwischen allen anderen Personen

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in % von bis (einschließlich) Zwischen allen anderen

Personen 0,01 50.000 40

50.000 75.000 55 75.000 175.000 65 darüber 175.000 80

Für die Schenkung von beweglichen Gütern wird auf das Brutto-Schenkungsteil der Beschenkten eine Gebühr von 3 % für Schenkungen in direkter Linie zwischen Eheleuten und Zusammenwohnenden und von 7 % für Schenkungen an andere Personen erhoben. Schenkungen von beweglichen Gütern unter aufschiebender Bedingung, die infolge des Todes des Schenkers eintritt, werden Vermächtnissen gleichgestellt. Für sie gelten diese Tarife nicht und sie unterliegen der Erbschaftssteuer. Für Schenkungen von Wohnungen gilt der in Tabelle V hiernach aufgeführte Tarif. Dieser Vorzugstarif gilt: - wenn es sich um eine Schenkung in direkter Linie zwischen Eheleuten oder zwischen

Zusammenwohnenden handelt, - wenn es sich um eine Wohnung handelt, das heißt den Teil in Volleigentum des Schenkers

an einer Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt ist, - und unter der Bedingung, dass die Wohnung in der Region Brüssel-Hauptstadt liegt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 197

Die Schenkung eines Baugrundstücks ist vom Vorzugstarif ausdrücklich ausgeschlossen. Um den Vorzugstarif zu beanspruchen darf der Beschenkte nicht bereits Eigentümer einer Wohnung sein und muss selbst oder einer seiner Mitbeschenkten gewisse Verpflichtungen eingehen (siehe Artikel 131bis des Gesetzbuches, wie es in der Region Brüssel-Hauptstadt gilt).

TABELLE V - Schenkungen von Wohnungen in direkter Linie, zwischen Eheleuten oder Zusammenwohnenden

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden

0,01 50.000 2 50.000 100.000 5,3

100.000 175.000 6 175.000 250.000 12 250.000 500.000 24

darüber 500.000 30 Die Gebühr wird gemäß vorstehenden Tabellen pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet. Für bestimmte Schenkungen von Unternehmen (Volleigentum von Industrie- Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsunternehmen, freien Berufen u.a.) sowie von Aktien bestimmter Gesellschaften wird eine Gebühr von 3 % erhoben, vorausgesetzt dass eine Reihe Bedingungen erfüllt sind. Immobilien, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken verwendet werden oder bestimmt sind, sind von der Anwendung dieses Tarifs ausgeschlossen. Für die Anwendungsbedingungen und -regeln wird auf Artikel 140bis bis 140octies des Gesetzbuches, so wie es in der Region Brüssel-Hauptstadt gilt, verwiesen.

4. ERMÄSSIGUNG DER SCHENKUNGSGEBÜHREN WEIL KINDER VORHANDEN SIND In der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten die Beschenkten, die zum Zeitpunkt der Schenkung wenigstens drei Kinder zu Lasten unter 21 Jahren am Tag der Schenkung haben, eine Steuerermäßigung. In der Flämischen Region gilt diese Ermäßigung nur bei Schenkungen von Immobilien, auf die ein Vorzugstarif für Baugrundstücke nicht anwendbar ist.

H. Andere Handlungen

Andere Handlungen, die nicht hier genannt sind, unterliegen ebenfalls einer proportionalen Registrierungsgebühr (zum Beispiel: Teilung von Immobilien, bestimmte Urteile und Entscheide). Der Betrag der Proportionalgebühren darf auf keinen Fall niedriger sein als die allgemeine Festgebühr (siehe 2.1.3.). Für eine bestimmte Anzahl von Handlungen besteht eine Freistellung von der proportionalen Registrierungsgebühr (zum Beispiel für Handlungen, die der MwSt. unterliegen).

2.1.2. Spezifische Festgebühren

Diese Gebühren haben einen fixen Betrag, der jedoch nach Art der Urkunde ändern kann.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 198 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Diese Urkunden sind:

- Genehmigung zur Vornamensänderung (490 Euro, eventuell auf 49 Euro vermindert), Genehmigung zur Namensänderung (49 Euro) oder Genehmigung einem Namen einen anderen Namen oder einen Teil beizufügen oder einen Großbuchstaben durch einen Kleinbuchstaben zu ersetzen (740 Euro, eventuell auf 49 Euro vermindert),

- die vollständige oder teilweise Aufhebung von Hypothekeneintragungen in Belgien: 75 Euro,

- (ab 1. April 2014) an Urkunden belgischer Notare angehängte Urkunden oder Schriftstücke und Urkunden oder Protokolle belgischer Gerichtsvollzieher: 100 Euro für alle angehängten Dokumente zusammen. Wenn manche dieser Dokumente andere Registrierungsgebühren fällig werden lassen, sind die für Letztere geltenden Registrierungsgebühren geschuldet und die spezifische Festgebühr von 100 Euro ist für die restlichen Dokumente zusammen geschuldet.

- die gütliche Aufhebung oder Auflösung einer Verkaufsvereinbarung mittels Einhaltung bestimmter Bedingungen in der Flämischen Region: 10 Euro,

- unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Vereinbarungen zur Aufhebung von Verkäufen, Teilungen, Schenkungen und eine bestimmte Anzahl anderer Urkunden in der Wallonischen Region, worunter die aufgehobenen Vereinbarungen: 10 Euro.

2.1.3. Allgemeine Festgebühr

Die allgemeine Festgebühr wird auf alle Urkunden erhoben, die nicht ausdrücklich im Registrierungs- Hypotheken und Kanzleigebührengesetzbuch als einer spezifischen Gebühr unterliegend aufgeführt sind, wie zum Beispiel Eheverträge, Testamente, die meisten Anlagen zu Urkunden, die einer Proportionalgebühr oder einer Festgebühr unterliegen. Diese Gebühr wird außerdem auf Urkunden erhoben, die von der Proportionalgebühr, der sie normalerweise unterliegen, befreit sind und nicht in den Genuss einer unentgeltlichen Registrierung kommen. Die allgemeine Festgebühr beläuft sich auf 50 Euro. 2.2. Hypothekengebühr

Die Hypothekengebühr wird auf Hypothekeneintragungen und Vorzugsrechte auf Immobilien erhoben. Sie beläuft sich auf 0,3 % der Haupt- und Zusatzsummen, für die eine Eintragung vorgenommen oder erneuert wurde (mit einem Minimum von 5 Euro). Bestimmte Eintragungen (insbesondere zu Lasten des Staates) sind frei von Hypothekengebühren. Die Gebühr muss vor Eintragung der Hypothek bezahlt werden.

2.3. Kanzleigebühren

Diese Gebühren werden auf bestimmte Handlungen erhoben, die in den Kanzleien der Höfe und Gerichte getätigt werden. Es handelt sich um Festgebühren, die je nach Fall ändern und die entweder pro Vorgang oder pro Seite des tarifierten Dokuments erhoben werden. Man unterscheidet zwischen der Gebühr für die Eintragung in die Liste (Eintragung in die Liste der Gerichtsangelegenheiten), der Schreibgebühr (auf Urkunden von Greffiers) und der Ausfertigungsgebühr (auf Ausfertigungen, Kopien und Auszüge, die von den Kanzleien ausgehändigt werden). Es gibt eine ganze Reihe von Freistellungen. Je nach Fall sind verschiedene Regeln für die Gebührenzahlung anwendbar.

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 199

KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER

Was gibt's Neues?

- Für die Wallonische Region: begrenzte Befreiung von der Erbschaftssteuer für Geschwister eines minderjährigen Erblassers; begrenzte Befreiung für bestimmte Erben eines Opfers, das infolge eines außergewöhnlichen Gewaltaktes verstorben ist

- Für die Flämische Region: neue Gleichstellungsbedingungen für Erlangungen durch Stiefkinder

- Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Befreiung von der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes wegen für die Familienwohnung

- Neue Tarife für die jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen

Diese Steuern werden durch das Erbschaftssteuergesetzbuch und durch seine Ausführungserlasse festgelegt und geregelt.

3.1. Erbschaftssteuern und Steuern bei Übertragung von Todes wegen

3.1.1. Allgemeines

Bei der Erbschaftssteuer muss unterschieden werden zwischen der eigentlichen Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes wegen. Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Nettowert des Nachlasses eines Einwohners des Königreichs berechnet wird, das heißt auf den Nettowert aller Güter, die dem Verstorbenen gehören (bewegliche und unbewegliche Güter in Belgien und im Ausland), abzüglich Schulden und Bestattungskosten. Die Steuer auf Übertragung von Todes wegen ist eine Steuer, die auf den Wert abzüglich bestimmter Schulden, von in Belgien gelegenen, aus dem Nachlass eines Nicht-Einwohners des Königreichs stammenden Immobilien berechnet wird. In der Wallonischen Region werden Schulden, die sich speziell auf diese Güter beziehen, abgezogen. In der Flämischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt sind Schulden, die speziell zum Erwerb oder Erhalt dieser Güter aufgenommen wurden, abziehbar, wenn der Verstorbene im EWR wohnte. Der Tarif ist der gleiche wie derjenige der Erbschaftssteuer (siehe hiernach). Erbschaftssteuer und Steuer auf Übertragung von Todes wegen werden auf Grundlage einer Erklärung erhoben, die von den Rechtsnachfolgern innerhalb von 4, 5 oder 6 Monaten nach dem Sterbefall hinterlegt werden muss, je nachdem ob der Erblasser in Belgien, in Europa oder anderswo verstorben ist. Die Steuern sind spätestens zwei Monate nach der Frist für die Hinterlegung der Erklärung zu zahlen. Die Güter, über die der Verstorbene, laut den von der Verwaltung vorgelegten Beweisen, in den drei Jahren vor seinem Tod unentgeltlich verfügt hat, werden als Teil seines Nachlasses betrachtet, wenn auf die unentgeltliche Zuwendung nicht die Registrierungsgebühr, die für Schenkungen festgelegt ist, gezahlt wurde (siehe 2.1.1.G).In der Flämischen Region wird die Frist von drei Jahren für bestimmte Aktiva aus Familienbetrieben oder Aktien von Familiengesellschaften auf sieben Jahre angehoben und eine unentgeltliche Zuwendung, die von der Registrierungsgebühr befreit ist, gilt als eine der Registrierungsgebühr für Schenkungen unterliegende unentgeltliche Zuwendung.

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 200 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Die Besteuerungsgrundlage ist grundsätzlich der Verkaufswert der Güter am Tage des Todes. Die Tarife schwanken: 1. je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Verstorbenem, 2. je nach Nettoanteil, den jeder Erbe erhält (146) und 3. je nach Region, der die Erbschaftssteuer zukommt. Wenn der Verstorbene ein

Einwohner des Königreichs war, ist die anspruchsberechtigte Region diejenige, in der der Verstorbene seinen letzten steuerlichen Wohnsitz hatte. Wenn der Steuerwohnsitz des Verstorbenen in den fünf Jahren vor seinem Tod in mehr als einer Region gelegen war, ist die anspruchsberechtigte Region diejenige, in der der Steuerwohnsitz am längsten während dieses Zeitraums war. Wenn der Verstorbene kein Einwohner des Königreichs war, ist die anspruchsberechtigte Region diejenige, in der sich seine Immobilien befinden. Die Berechnung geschieht in Stufen nach den Tabellen, die je nach Region ändern können.

3.1.2. Tarife und Sonderregelungen in den drei Regionen

A. Nachlasseröffnung in der Flämischen Region

A.1. ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN

TABELLE I - Erbschaft in direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in % von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten

und zwischen Zusammenwohnenden 0,01 50.000 3 50.000 250.000 9 darüber 250.000 27

Der Nettoanteil des rechtsnachfolgenden Ehepartners oder Zusammenwohnenden an einer Wohnung, die zum Zeitpunkt des Todes als Familienwohnung diente, ist in der Festsetzung des steuerpflichtigen Nettoanteils nicht mehr enthalten. Diese Freistellung gilt jedoch nicht für den Zusammenwohnenden, der entweder ein Verwandter des Verstorbenen in direkter Linie ist oder einem Rechtsnachfolger in direkter Linie gleichgestellt ist. Als "Zusammenwohnende(r)" gilt: 1. die Person, die gemäß den Verfügungen aus Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches,

zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung mit dem Verstorbenen gesetzlich zusammenwohnte,

oder 2. die Person(en), die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung mit dem Verstorbenen

ununterbrochen seit mindestens einem Jahr zusammenlebte(n) (drei Jahre für die Freistellung des Nettoanteils an der Familienwohnung) und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führten. Diese Bedingungen gelten ebenfalls als erfüllt, wenn das Zusammenwohnen und die Führung eines gemeinsamen Haushalts mit dem Verstorbenen nach dem Zeitraum von einem Jahr (bzw. drei Jahren) bis zum Todestag infolge höherer Gewalt unmöglich geworden sind. Ein Auszug aus dem Bevölkerungsregister stellt eine widerlegbare Vermutung des ununterbrochenen Zusammenwohnens und der Führung des gemeinsamen Haushalts dar.

146 Ausnahmen: wenn es sich um Nachlasseröffnungen in der Flämischen Region oder in der Region Brüssel-

Hauptstadt handelt und die Rechtsnachfolger keine Personen sind, die zu den Kategorien "in direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden" oder "zwischen Geschwistern" gehören, dann schwankt der Tarif je nach Summe der Nettoanteile, die diese Personen erhalten, siehe hiernach.

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 201

Eine Erlangung zwischen Stiefeltern und Stiefkindern wird der Erlangung in direkter Linie gleichgestellt. Dieselbe Gleichstellung ist gültig für die Erlangung zwischen dem Kind einer Person, die mit dem Erblasser zusammenwohnt und dem Erblasser, und für die Erlangung zwischen einer Person, die mit einem Elternteil des Erblassers zusammenwohnt und dem Erblasser. Im zweiten Gleichstellungsfall muss es sich «Zusammenwohnende» im nachfolgenden Sinn handeln. In diesem letzten Fall von Gleichstellung erfüllt der Vermächtnisnehmer die Bedingung des Zusammenwohnens mit einem Elternteil des Erblassers, wenn er gemäß den Verfügungen aus Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches am Todestag mit diesem Verwandten zusammenwohnte oder wenn er mit allen Rechtsmitteln außer dem Eid beweist, dass er seit einem Jahr ohne Unterbrechung einen gemeinsamen Haushalt mit diesem Elternteil führte. Die Gleichstellung gilt ebenfalls, wenn die Erlangung nach dem Tod der Person eintritt, die mit dem Erblasser zusammenwohnte, oder nach dem Tod des Verwandten des Erblassers. Im letzten Fall gilt die Anforderung des Zusammenwohnens, aber zum Zeitpunkt des Vorversterbens des Verwandten. Eine Erlangung zwischen geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten Personen und eine Erlangung zwischen Ex-Zusammenwohnenden wird der Erlangung zwischen Eheleuten oder Zusammenwohnenden nur gleichgestellt, wenn es gemeinsame Nachkommen gibt. Um diese Gleichstellung zu beanspruchen, muss der ex-zusammenwohnende Vermächtnisnehmer beweisen, dass er gemäß den Verfügungen aus Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches mit dem Erblasser zusammenwohnte oder mit allen Rechtsmitteln außer dem Eid beweisen, dass er seit einem Jahr ohne Unterbrechung einen gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser führte. Eine Erlangung zwischen Personen, die eine Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind haben oder hatten, wird einer Erlangung in direkter Linie gleichgestellt. Im Sinne der vorliegenden Verfügung gilt eine solche Beziehung als bestehend oder als bestanden zu haben, wenn jemand vor dem Alter von 21 Jahren während drei aufeinanderfolgenden Jahren mit einer anderen Person zusammengewohnt hat und während dieses Zeitraums hauptsächlich von dieser Person oder von dieser Person und deren Ehepartner die Hilfe und die Pflege erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Die Eintragung des Pflegekindes in das Bevölkerungs- oder Fremdenregister an der Adresse des Pflegeelternteils stellt eine widerlegbare Vermutung des Zusammenwohnens mit dem Pflegeelternteil dar.

TABELLE II - Erbschaft zwischen "Geschwistern" und zwischen "Anderen" (147)

Teilbetrag der Besteuerungsgrundlage in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Zwischen Geschwistern Zwischen Anderen

0,01 75.000 30 45

75.000 125.000 55 55

darüber 125.000 65 65

Unter "Besteuerungsgrundlage" versteht man:

- bei Geschwistern: das Nettoanteil jedes rechtsnachfolgenden Geschwisterteils,

- bei allen anderen: die Summe der Nettoanteile, die zusammen von den Rechtsnachfolgern dieser Gruppe erhalten wurden.

147 Dieser Tarif ist auf die Geschwister des Verstorbenen und auf "Andere" anwendbar (Kategorie, die in der

Flämischen Region die Kategorie der Rechtsnachfolger 3. Grades in Seitenlinie enthält, obwohl diese in den anderen Regionen in einer getrennten Kategorie "zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten" erscheinen), wenn diese Rechtsnachfolger den anwendbaren Tarif unter Zusammenwohnenden nicht geltend machen können (Tabelle I).

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 202 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

A.2. SONDERREGELUNGEN

1. Für die Besteuerung der Erbschaft muss folgende Unterscheidung gemacht werden:

- Wenn es sich um Erben in direkter Linie und/oder um den überlebenden Ehepartner oder Zusammenwohnenden handelt, ist die Tabelle I eventuell zwei Mal für jeden von ihnen anwendbar: ein erstes Mal auf ihren Nettoanteil an Immobilien und ein zweites Mal auf ihren Nettoanteil an Mobilien.

- Wenn es sich um Geschwister handelt, ist Tabelle II auf den globalen Nettoanteil eines jeden von ihnen anwendbar.

- Wenn es sich um andere Personen handelt, wird Tabelle II auf die Summe der globalen Nettoanteile der Rechtsnachfolger dieser Gruppe angewandt (148).

2. Erben in direkter Linie und der überlebende Ehepartner oder Zusammenwohnende erhalten eine Ermäßigung der Steuer. Der Betrag dieser Ermäßigung erreicht maximal 500 Euro und ist degressiv. Über einem Nettoerbteil von 50.000 Euro gibt es keine Ermäßigung mehr. Für Nettoerbteile bis 50.000 Euro beträgt die Ermäßigung 500 Euro x (1 - Nettoanteil/50.000). Zur Festlegung des Nettoerbteils wird der aus der Familienwohnung erhaltene Teil nicht berücksichtigt.

3. Geschwister des Verstorbenen können ebenfalls eine Steuerermäßigung auf ihren Nettoanteil erhalten, wenn dieser nicht höher als 75.000 Euro ist. Wenn das Nettoerbteil nicht größer ist als 18.750 Euro, beläuft sich diese Ermäßigung auf einen Betrag von 2.000 Euro x Nettoanteil/20.000. Wenn das Nettoerbteil größer ist als 18.750 Euro, aber unter 75.000 Euro liegt, beläuft sich die Ermäßigung auf 2.500 Euro x (1 - Nettoteil/75.000).

4. Alle anderen Erben als die Erben in direkter Linie, Eheleute oder Zusammenwohnende und Geschwister erhalten ebenfalls, so lange die Gesamtheit ihrer Nettoanteile nicht höher als 75.000 Euro ist, eine Steuerermäßigung, die zwischen den Erben im Verhältnis zu dem von einem jedem bezogenen Nettoanteil aufgeteilt wird. Wenn die Gesamtheit dieser Nettoanteile nicht größer als 12.500 Euro ist, beträgt die Ermäßigung 2.000 Euro x ([Gesamtheit der Nettoanteile]/12.500). Wenn die Gesamtheit dieser Nettoanteile größer als 12.500 Euro ist, 75.000 Euro jedoch nicht übersteigt, beträgt die Ermäßigung 2.400 Euro x (1 - [Gesamtheit der Nettoanteile]/75.000).

5. Zur Festlegung der Nettoerlangungen, die unter Punkt 2, 3 und 4 aufgeführt ist, wird die Freistellung für Personen mit Behinderung nicht berücksichtigt (siehe hiernach Punkt 7). Die Steuerermäßigung darf gegebenenfalls nicht größer als die geschuldete Steuer nach Gewährung der Freistellung für Personen mit Behinderung sein.

6. Kindern, die das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht erreicht haben, wird eine Steuerermäßigung von 75 Euro gewährt für jedes vollständige Jahr, das noch verstreichen muss, bis sie das Alter von 21 Jahren erreicht haben und der überlebende Ehepartner oder Zusammenwohnende erhält eine Steuerermäßigung in Höhe der Hälfte der zusätzlichen Ermäßigungen, die alle gemeinsamen Kinder erhalten. Diese Ermäßigungen sind anwendbar unabhängig von den Nettoerlangungen und zusätzlich zur Ermäßigung, auf die hiervor unter Punkt 2 Anrecht gegeben wird.

148 Die individuell von den Rechtsnachfolgern dieser Gruppe geschuldeten Steuern werden dann berechnet,

indem zwischen den betroffenen Erbberechtigten die global von der Gruppe geschuldeten Steuern proportional zu den von jedem von ihnen bezogenen Nettoanteilen aufgeteilt werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 203

7. Für Erlangungen in direkter Linie zwischen Eheleuten und Zusammenwohnenden wird zugunsten von Personen mit Behinderung an der Basis des anwendbaren Tarifs (Tabelle I) eine Freistellung von der Erbschaftssteuer oder von der Steuer auf Übertragung von Todes wegen gewährt. Diese Freistellung beläuft sich auf 3.000 Euro, multipliziert mit einem Koeffizienten von 2 bis 18 je nach Alter des Empfängers. Die Freistellung muss zunächst auf den Netto-Immobilienteil angerechnet werden und dann (nach Ausschöpfung dieses Nettoanteils) auf den Netto-Mobilienteil. Bei Erlangungen zwischen anderen Personen (Tabelle II) beläuft sich die Freistellung auf 1.000 Euro, multipliziert mit dem nachstehenden Koeffizienten. Wenn die Person mit Behinderung zusammen mit anderen Personen dem Tarif der Tabelle II unterliegt, wird die Steuer zu Lasten der Person mit Behinderung berechnet, so als ob sie für ihren Nettoanteil allein an der Erbschaft beteiligt wäre. Für die anderen Empfänger wird die Steuer so berechnet, als ob die Person mit Behinderung nicht diese Eigenschaft hätte.

8. Gesellschaftsrechte an einer im Rahmen der Finanzierung und Errichtung von betreuten Wohnungen oder von Wohnkomplexen mit Dienstleistungsangeboten von der Flämischen Regierung zugelassenen Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital sind von der Erbschaftsteuer befreit. Um in den Genuss dieser Freistellung zu kommen, sind eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen, die in Artikel 55bis des in der Flämischen Region anwendbaren Erbschaftssteuergesetzbuches und in Ausführungserlassen der Flämischen Regierung festgelegt sind.

9. Aktiva oder Aktien aus Familienunternehmen oder aus Familiengesellschaften, die Teil einer Erbschaft sind, unterliegen unter bestimmten Bedingungen dem Tarif von 3 % für eine Erlangung in direkter Linie zwischen Eheleuten und Zusammenwohnenden und dem Tarif von 7 % für eine Erlangung zwischen anderen Personen. Diese Bedingungen sind zahlreich, sowohl für die Gewährung dieses Vorteils, als auch für dessen Beibehaltung. Für nähere Angaben wird auf Artikel 60/1 bis 60/7 des in der Flämischen Region geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches verwiesen. Diese ermäßigten Tarife sind nicht auf Erlangungen von Immobilien anwendbar, die hauptsächlich zu Wohnzwecken verwendet oder bestimmt sind.

10. Unter bestimmten Bedingungen (siehe Art. 55ter und 55quater des in der Flämischen Region geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches) wird der Wert der im Flämischen ökologischen Netzwerk gelegenen unbebauten Immobilien sowie der Immobilien (sowohl Grundstücke als auch Bestand), die als Wälder betrachtet werden, von der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes wegen befreit.

11. Wenn Güter, die aus einem Nachlass erlangt wurden, innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Verstorbenen Gegenstand einer neuen Übertragung von Todes wegen sind, wird diese zweite geschuldete Erbschaftssteuer oder Steuer auf Übertragung von Todes wegen um die Hälfte ermäßigt.

12. Alle Schenkungen von beweglichen Gütern, die der Verstorbene unter einer aufschiebenden Bedingung getätigt hat, die infolge des Todes des Schenkers eingetreten ist, sind jedoch Vermächtnissen gleichgestellt und unterliegen der Erbschaftssteuer und nicht der Schenkungsgebühr.

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 204 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

B. Erbschaften in der Wallonischen Region

B.1. ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN

TABELLE I - Erbschaft in direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden

0,01 12.500 3 12.500 25.000 4 25.000 50.000 5 50.000 100.000 7 100.000 150.000 10 150.000 200.000 14 200.000 250.000 18 250.000 500.000 24 darüber 500.000 30

Man versteht unter:

· Ehepartner: die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung gemäß den Verfügungen aus Buch I Titel V des Zivilgesetzbuches mit dem Verstorbenen verheiratet war, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung gemäß Kapitel III des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht mit dem Verstorbenen verheiratet war,

· gesetzlich zusammenwohnender Partner: die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Erblasser hatte und gemäß den Bestimmungen aus Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches mit ihm in einem Verhältnis des gesetzlichen Zusammenwohnens stand, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne von Artikel 4 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht beim Erblasser hatte und mit ihm in einer Zusammenlebensbeziehung gemäß Kapitel IV desselben Gesetzbuches stand.

Der Steuersatz zwischen Eheleuten oder zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden ist nicht anwendbar, wenn die Eheleute geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind oder wenn die gesetzlich Zusammenwohnenden eine Erklärung über Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches gemacht haben und keine gemeinsamen Kinder oder Nachkommen haben.

TABELLE II - Erbschaft in Seitenlinie und zwischen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Zwischen Geschwistern

Zwischen Onkeln oder Tanten und

Neffen oder Nichten

Zwischen allen

anderen Personen

0,01 12.500 20 25 30 12.500 25.000 25 30 35 25.000 75.000 35 40 60 75.000 175.000 50 55 80 darüber 175.000 65 70 80 (*) (*) Der Schiedshof (jetzt als «Verfassungsgerichtshof» bezeichnet) hat per Entscheid vom 22. Juni 2005 Artikel 1 des

Dekrets der Wallonischen Region vom 22. Oktober 2003 insofern annulliert, wie der Besteuerungsprozentsatz von über 80 % festgelegt wird für den Teilbetrag über 175.000 Euro.

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 205

B.2. SONDERREGELUNGEN

1. Es wird keine Erbschaftsteuer erhoben auf eine Erbschaft, deren Reinvermögen 620 Euro nicht übersteigt.

2. Erben in direkter Linie und der überlebende Ehepartner oder gesetzlich

Zusammenwohnende können jeweils einen Freibetrag von 12.500 Euro beanspruchen. Das bedeutet, dass sie keine Erbschaftssteuer auf den ersten Teilbetrag von 12.500 Euro zahlen müssen. Wenn der vom Rechtsnachfolger bezogene Nettoanteil 125.000 Euro nicht übersteigt, wird der Freibetrag im Verhältnis zum zweiten Teilbetrag, der zwischen 12.500 Euro bis 25.000 Euro liegt, erhöht. Für die Kinder des Verstorbenen, die das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht erreicht haben, wird der Freibetrag um 2.500 Euro erhöht für jedes vollständige Jahr, das noch verstreichen muss, bis sie das Alter von 21 Jahren erreicht haben (zusätzlicher Freibetrag) und um die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge, die alle gemeinsamen Kinder erhalten, zugunsten des überlebenden Ehepartners oder gesetzlich Zusammenwohnenden. Der steuerfreie Gesamtbetrag wird vorzugsweise angerechnet auf die aufeinanderfolgenden Teilbeträge des Nettoanteils an einer Immobilie, die dem Vorzugstarif, der für Wohnungen vorgesehen ist, unterliegt (siehe Punkt 5 hiernach), beginnend mit dem niedrigsten Teilbetrag. Der eventuelle Restbetrag wird auf die nachfolgenden Teilbeträge des Nettoanteils aus anderen Gütern, die der Erbschaftssteuer unterliegen, angerechnet, beginnend mit dem niedrigsten Teilbetrag des Tarifs, der effektiv auf diese anderen Güter anwendbar ist.

3. Geschwister eines minderjährigen Erblassers erhalten einen Freibetrag von 12.500

Euro. Wenn im Übrigen der vom Rechtsnachfolger bezogene Nettoanteil 125.000 Euro nicht übersteigt, wird dieser Freibetrag im Verhältnis zum zweiten Teilbetrag zwischen 12.500 Euro bis 25.000 Euro erhöht. Der gesamte befreite Teilbetrag wird mit den aufeinanderfolgenden Teilbeträgen des Nettoanteils an den Gütern, die der Erbschaftssteuer unterliegen, verrechnet, beginnend mit dem niedrigsten Teilbetrag des effektiv auf diese Güter anwendbaren Tarifs.

4. Eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes

wegen wird jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gewährt, der wenigstens drei lebende Kinder hat, die das Alter von einundzwanzig Jahren am Tag des Eintritts des Erbfalls noch nicht erreicht haben.

5. Sowohl in Sachen Erbschaftssteuer als auch in Sachen Steuer auf Übertragung von

Todes wegen werden Vermögen von oder Anteile an bestimmten Unternehmen oder Gesellschaften, die Teil der Erbschaft sind, unter bestimmten Bedingungen zu 0 % besteuert. Zur Gewährung und Beibehaltung dieses Vorteils müssen verschiedene unter Artikel 60bis des in der Wallonischen Region geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches aufgeführte Bedingungen erfüllt werden. Dieser Tarif ist nicht anwendbar auf Übertragungen von dinglichen Rechten an Immobilien, die ganz oder teilweise als Wohnung zum Zeitpunkt des Todes genutzt wurden.

6. Bei Erbschaften in direkter Linie zwischen Eheleuten oder zwischen gesetzlich

Zusammenwohnenden, die wenigstens einen Teil der Immobilie in Volleigentum umfassen, in der der Verstorbene seinen Hauptwohnort seit mindestens fünf Jahren zum Zeitpunkt seines Todes hatte, wird die anwendbare Erbschaftssteuer gemäß dem in Tabelle III hiernach aufgeführten Tarif auf den Nettowert dieses Teils gegebenenfalls nach Abzug des Wertes des beruflichen Teils dieser Immobilie, der für die Anwendung des Tarifs von 0 %, wie unter Punkt 4 hiervor beschrieben, berücksichtigt wird, unter bestimmten Bedingungen (siehe Art. 60ter des in der Wallonischen Region geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches) erhoben.

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 206 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

TABELLE III - Erbschaften von Wohnungen in direkter Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden (Vorzugstarif)

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden

0,01 25.000 1 25.000 50.000 2 50.000 175.000 5 175.000 250.000 12 250.000 500.000 24 darüber 500.000 30

Die für diesen Vorzugstarif berücksichtigte Besteuerungsgrundlage wird dem Teil des Empfängers an anderen Gütern beigefügt für die Festlegung der progressiven Erbschaftssteuer auf die Übertragung dieser anderen Güter (siehe Art. 66ter des in der Wallonischen Region geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches).

7. Wenn die Güter, die aus einem Nachlass erlangt wurden, innerhalb eines Jahres nach

dem Tod des Verstorbenen Gegenstand einer neuen Übertragung von Todes wegen sind, wird diese zweite geschuldete Erbschaftssteuer und Steuer auf Übertragung von Todes wegen um die Hälfte ermäßigt.

8. In der Wallonischen Region sind unter bestimmten Bedingungen von der

Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes wegen befreit:

- der Wert von Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten,

- der Wert von Aktien und Anteilen einer Forstbetriebsgemeinschaft, in dem Maße wie dieser Wert aus Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten besteht,

- der Wert von Immobilien, die im Umfeld eines Natura-2000-Gebietes liegen oder im Umfeld einer Anwärtergegend zum Natura-2000-Netz liegen. In diesem letzten Fall werden die leicht ermäßigten Steuern wieder fällig, wenn das Gebiet innerhalb einer gewissen Frist schlussendlich nicht für das Natura-2000-Netz in Betracht gezogen wurde (vgl. Artikel 55bis und 56bis des in der Wallonischen Region anwendbaren Erbschaftssteuergesetzbuches).

9. Unter bestimmten Bedingungen und mit einem Höchstbetrag von 250.000 Euro wird

eine Befreiung von der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes wegen in allen Fällen gewährt für das, was ein Erbe in direkter Linie oder ein Ehegatte oder gesetzlich Zusammenwohnender, so wie obenstehend definiert, oder Geschwister des Erblassers oder auch Kinder dieser Geschwister erhalten unter der Bedingung, dass sie gesetzlich in das Erbe eines Opfers, das infolge eines außergewöhnlichen Gewaltaktes verstorben ist, eintreten.

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 207

C. Erbschaften in der Region Brüssel-Hauptstadt

C.1. ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN

TABELLE I - Erbschaft in direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden

0,01 50.000 3 50.000 100.000 8 100.000 175.000 9 175.000 250.000 18 250.000 500.000 24 darüber 500.000 30 Der Nettoanteil des rechtsnachfolgenden Ehepartners oder Zusammenwohnenden an einer Wohnung, die zum Zeitpunkt des Todes als Familienwohnung diente, ist von der Erbschaftssteuer oder der Steuer auf Übertragung von Todes wegen befreit. Diese Befreiung gilt weder für den Zusammenwohnenden, der ein Verwandter in gerader Linie des Verstorbenen ist oder der einem Verwandten in gerader Linie gleichgestellt ist, noch für einen Rechtsnachfolger, der ein Bruder oder eine Schwester, ein Neffe oder eine Nichte, ein Onkel oder eine Tante des Verstorbenen ist. Mit "Zusammenwohnende(r)" ist die Person gemeint, die im Sinne des Titels Vbis aus Buch III des Zivilgesetzbuches mit jemandem gesetzlich zusammenwohnt. Zur Anwendung des Tarifs in direkter Linie wird ein Kind, das kein Nachkomme des Verstorbenen ist, einem Nachkommen des Verstorbenen gleichgestellt, wenn dieses Kind vor dem Alter von 21 Jahren während sechs aufeinanderfolgenden Monaten mit dem Verstorbenen zusammengewohnt hat und während diesem Zeitraum vom Verstorbenen oder vom Verstorbenen und seinem Ehepartner oder zusammenwohnenden Partner gemeinsam die Hilfe und Pflege erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Die Eintragung des Kindes in das Bevölkerungs- oder Fremdenregister an der Adresse des Verstorbenen stellt unbeschadet eines Gegenbeweises eine Vermutung des Zusammenwohnens mit dem Verstorbenen dar. Zur Anwendung desselben Tarifs wird die Person, die dem Verstorbenen unter den gleichen Bedingungen die vorgenannte Hilfe und Pflege gegeben hat, dem Vater oder der Mutter des Verstorbenen gleichgestellt. Der Steuersatz zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden ist nicht anwendbar, je nach Fall, wenn Eheleute geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind oder wenn das gesetzliche Zusammenwohnen beendet wurde, es sei denn, die Eheleute oder Zusammenwohnenden hätte gemeinsame Kinder oder Nachkommen.

TABELLE II - Erbschaften zwischen Geschwistern

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Zwischen Geschwistern 0,01 12.500 20 12.500 25.000 25 25.000 50.000 30 50.000 100.000 40 100.000 175.000 55 175.000 250.000 60 darüber 250.000 65

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 208 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

TABELLE III - Erbschaften zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten

0,01 50.000 35 50.000 100.000 50 100.000 175.000 60 darüber 175.000 70

TABELLE IV - Erbschaften zwischen allen anderen Personen

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Zwischen allen anderen Personen 0,01 50.000 40 50.000 75.000 55 75.000 175.000 65 darüber 175.000 80 Für Erbschaften in direkter Linie, zwischen Eheleuten oder zwischen Zusammenwohnenden und zwischen Geschwistern sind die Tarife der Tabellen I oder II anwendbar auf den Anteil der Rechtsnachfolger an der Besteuerungsgrundlage der Güter. Für andere Erbschaften sind die Tabellen III oder IV anwendbar auf die Summe der Anteile der Rechtsnachfolger am Besteuerungswert der Güter.

C.2. SONDERREGELUNGEN

1. Es wird keine Erbschaftssteuer oder Steuer auf Übertragung von Todes wegen auf Erbschaften erhoben, deren Reinvermögen 1.250 Euro nicht übersteigt.

2. In Bezug auf Erbschaftssteuer und Steuer auf Übertragung von Todes wegen erhalten

Erben in direkter Linie und der überlebende Ehepartner oder zusammenwohnende Partner jeder einen Freibetrag von 15.000 Euro. Das bedeutet, dass sie keine Erbschaftssteuer auf den ersten Teilbetrag von 15.000 Euro zahlen müssen. Für Kinder des Verstorbenen, die das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht erreicht haben, wird der Freibetrag um 2.500 Euro erhöht für jedes vollständige Jahr, das noch verstreichen muss, bis sie das Alter von 21 Jahren erreicht haben (zusätzlicher Freibetrag) und zugunsten des überlebenden Ehepartners oder zusammenwohnenden Partners wird der Freibetrag um die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge, die alle gemeinsamen Kinder erhalten, erhöht.

3. Eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes

wegen wird jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gewährt, der wenigstens drei lebende Kinder hat, die das Alter von einundzwanzig Jahren am Tag des Eintritts des Erbfalls noch nicht erreicht haben.

4. Sowohl in Sachen Erbschaftssteuer als auch in Sachen Steuer auf Übertragung von

Todes wegen werden Vermögen von oder Anteile an kleinen und mittleren Betrieben, die Teil der Erbschaft sind, vorausgesetzt, dass eine bestimmte Anzahl von Bedingungen erfüllt sind, zu 3% besteuert. Zur Gewährung und Beibehaltung dieses Vorteils müssen verschiedene unter Artikel 60bis des in der Region Brüssel-Hauptstadt geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches aufgeführten Bedingungen erfüllt werden. Die für diesen Vorteil zu berücksichtigende Besteuerungsgrundlage der Erbschaft wird dem Rest der Erbschaft des Empfängers beigefügt zur Festlegung der progressiven Erbschaftssteuer, die auf diese Erbschaft anwendbar ist (siehe Artikel 66ter des in der Region Brüssel-Hauptstadt anwendbaren Erbschaftssteuergesetzbuches).

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 209

5. Für Erbschaften in direkter Linie oder zwischen Zusammenwohnenden, die nicht in den Genuss der Befreiung für Familienwohnung kommen, die mindestens einen Teil der Wohnung in Volleigentum umfassen, die dem Verstorbenen während mindestens fünf Jahren zum Zeitpunkt seines Todes als Hauptwohnort gedient hat, wird die anwendbare Erbschaftssteuer auf den Nettoanteil aus diesem Gut unter bestimmten Bedingungen (siehe Artikel 60ter des in der Region Brüssel-Hauptstadt anwendbaren Erbschaftssteuergesetzbuches) nach Tabelle I erhoben, außer für:

- den Teilbetrag von 0,01 bis 50.000 Euro: 2 % anstelle von 3 %, - den Teilbetrag von 50.000 bis 100.000 Euro: 5,3% anstelle von 8%, - den Teilbetrag von 100.000 bis 175.000 Euro: 6% anstelle von 9%, - den Teilbetrag von 175.000 bis 250.000 Euro: 12 % anstelle von 18 %, Die berücksichtigte Besteuerungsgrundlage für diesen Vorteil wird dem Teil des

Empfängers an anderen Gütern zur Festlegung der progressiven Erbschaftssteuer auf die Übertragung dieser anderen Güter beigefügt (siehe Art. 66ter des in der Region Brüssel-Hauptstadt anwendbaren Erbschaftssteuergesetzbuches).

6. Wenn Güter, die aus einem Nachlass erlangt wurden, innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Verstorbenen Gegenstand einer neuen Übertragung von Todes wegen sind, wird diese zweite geschuldete Erbschaftssteuer oder Steuer auf Übertragung von Todes wegen um die Hälfte ermäßigt.

3.2. Erbschaftssteuerausgleichsabgabe

Diese Steuer wird auch als «Steuer auf die VoGs» bezeichnet. Die Erbschaftssteuerausgleichsabgabe wird jährlich auf die Masse der Güter erhoben, die VoGs und private Stiftungen in Belgien besitzen. Der Steuersatz beläuft sich auf 0,17 %. Wenn der Wert der steuerpflichtigen Masse 25.000 Euro nicht übersteigt, ist die Steuer nicht geschuldet.

3.3. Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen

Für diese Steuer wird manchmal ebenfalls als der (nicht offizielle) Begriff «Abonnementsteuer» verwendet. Diese Terminologie ist jedoch nicht eindeutig. Je nach Kontext wird der Begriff «Abonnementsteuer» ebenfalls für andere Steuern und Gebühren verwendet, so wie insbesondere die jährliche Steuer auf Kreditanstalt, die unter Punkt 4.8 von Teil II dieses Memento behandelt wird. Dem Kontext entsprechend kann die Bezeichnung «Abonnementsteuer» sich also auf verschiedene Steuern und Gebühren beziehen. Anlageorganismen und Verwaltungsgesellschaften, die verantwortlich sind für die Verwaltung von Anlageorganismen, Anlagegesellschaften ausländischen Rechts sowie Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen, die gewisse Dividenden und Einkünfte zuerkennen oder gewisse Lebensversicherungsaktivitäten durchführen, so wie unter Artikel 161 des Erbschaftssteuergesetzbuches beschrieben, unterliegen dieser Steuer. Die Steuer ist geschuldet aufgrund der angelegten Nettobeträge (Anlageorganismen), auf einen Teilbetrag der Spareinlagen (Kreditanstalten), aufgrund der mathematischen Rückstellungen der Bilanz und der technischen Rückstellungen auf Lebensversicherungsverträge und auf an Investmentfonds gebundene Versicherungen (Versicherungsunternehmen) und außerdem auf einen Teil des Gesellschaftskapitals (Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen, die die Form einer vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen anerkannten Genossenschaft angenommen haben) (Art. 161bis des Gesetzbuches).

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 210 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Der Steuersatz beläuft sich auf 0,0925 %. Für den vorgenannten Anteil des Betrags der Spareinlagen (Kreditinstitute) beträgt der Satz jedoch 0,1929 %. Der Satz ist nur in dem Maße auf 0,01 % festgelegt (Art. 161ter des Gesetzbuches), wie die Finanzierungsmittel des Anlageorganismus bei institutionellen oder beruflichen Anlegern bezogen werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 211

KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN

Was gibt's Neues?

- Änderung der jährlichen Steuer auf Kreditinstitute - Ausdehnung der Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte auf bestimmte Wertpapiere, die

von einem Mitgliedstaat des EWR ausgegeben werden. Diese Gebühren und Steuern werden durch das Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (GBvGS) und durch die Ausführungserlasse des besagten Gesetzbuches bestimmt und geregelt.

4.1. Schreibgebühren

Insofern sie in Belgien ausgestellt werden, wird eine Gebühr auf folgende Urkunden und Schriftstücke zum angegebenen Tarif erhoben:

4.1.1. Notarielle Urkunden Es gibt drei Tarife (GBvGS Art. 3 bis 5) :

* 50 Euro: Normaltarif, * 95 Euro: für Urkunden, die für Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit aufgenommen

wurden, * 7,50 Euro: für notarielle Urkunden über den ehelichen Güterstand oder die

Vermögensregelung des gesetzlichen Zusammenwohnens, über das Erbrecht, Sterbeurkunden, über Schenkungen unter Lebenden, Testamente und Schenkungen, über Scheidung und über Abstammung und Anerkennung.

4.1.2. Gerichtsvollzieherurkunden Es gibt zwei Tarife (GBvGS Art. 6 bis 7) :

* 50 Euro: Protokolle von öffentlichen Verkäufen körperlicher beweglicher Güter, * 7,50 Euro: Protokolle von öffentlichen Verkäufen körperlicher beweglicher Güter, die aus

einer erzwungenen Schuldentilgung hervorgehen.

4.1.3. Bankschriftstücke Bestimmte Bankschriftstücke unterliegen einer Gebühr von 0,15 Euro (GBvGS Art. 8) : Es handelt sich zum Beispiel um bestimmte Darlehensurkunden oder Urkunden über Krediteröffnung, Urkunden, die Verpflichtungen oder Anerkennungen von Summen oder Verpfändungen zugunsten der Bankiers enthalten (GBvGS Art. 8 Nr. 1), Empfangsbestätigungen von Abgaben oder Hinterlegungen von Wertpapieren, bestimmte Kontoauszüge, Empfangsbestätigungen für die Hinterlegung von Wertpapieren um einer Aktionär- oder Obligationärversammlung beizuwohnen usw. (GBvGS Art. 8 Nr. 2 bis 4). 4.1.4. Andere Schriftstücke Es gibt zwei Tarife (GBvGS Art. 9 bis 10) :

* 5 Euro: z.B. für Zwangsbeitreibungen zur Summeneintreibung durch öffentliche Verwaltungen, Protokolle (außer denen von Notaren und Gerichtsvollziehern) von öffentlichen Verkäufen körperlicher beweglicher Güter und bestimmte Schriftstücke, die Patente betreffen,

* 2 Euro: für bestimmte von Hypothekenbewahrern ausgestellte Schriftstücke. Ab 10. Januar 2014 besteht nur mehr ein einziger Tarif, und zwar 2 Euro für gewisse Schriftstücke, die von Hypothekenbewahrern ausgestellt werden (Art. 10 GBvGS).

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2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 212 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

4.1.5. Anwendungsmodalitäten

Wenn dieselben Urkunden in Anwendung von Artikel 3 bis 7 Anlass zu verschiedenen Tarifen geben, ist nur die höhere Gebühr geschuldet. Urkunden und Schriftstücke, die in Artikel 3 bis 7, 8 Nr. 1, 9 (der letzte Artikel wurde ab 10. Januar 2014 aufgehoben) und 10 tarifiert sind, unterliegen der Gebühr ab dem Zeitpunkt, wo sie erstellt und durch die Person oder eine der Personen unterzeichnet wurde, die diese Urkunden und Schriftstücke ausgestellt hat. Urkunden und Schriftstücke, die in Artikel 8 Nr. 2 bis 4 tarifiert sind, unterliegen der Gebühr ab dem Zeitpunkt, wo sie von Personen erstellt wurden, die diese Urkunden und Schriftstücke ausstellen (GBvGS Art. 11). Grundsätzlich wird die Gebühr spätestens am fünften Werktag nach dem Datum, an dem die Gebühr geschuldet ist, bezahlt. Bankschriftstücke betreffend können Bankiers und ihnen gleichgestellte Personen pro Kalenderquartal auf periodische Erklärungen zurückgreifen. Sie müssen diese Erklärungen im Ablaufmonat eines Quartals hinterlegen und die Gebühren innerhalb der gleichen Frist entrichten. Eine ähnliche Methode kann von Notaren, Gerichtsvollziehern, Verwaltungen, öffentlichen Einrichtungen oder allen anderen Personen für notarielle Urkunden, Gerichtsvollzieherurkunden und andere Schriftstücke angewandt werden.

4.1.6. Freistellungen

Eine Reihe von Freistellungen sind vorgesehen. Diese betreffen zum Beispiel Urkunden und Schriftstücke zur Ausführung von Gesetzen bezüglich Steuer und Raumordnung, zur Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Aufhebung von Hypothekeneintragungen in Belgien usw. (GBvGS Art. 21).

4.2. Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte

4.2.1. Steuer auf Börsengeschäfte (StBG)

Sind der Steuer unterworfen (GBvGS Art. 120) : 1. alle in Belgien ausgeführten oder abgeschlossenen An- und Verkäufe von

Staatspapieren, 2. alle Rückkäufe eigener Aktien durch eine Investmentgesellschaft, wenn diese Handlung

Kapitalisierungsaktien betrifft (dies gilt auch für Umwandlungen in Kapitalisierungsaktien, da eine Umwandlung wie ein Ankauf von Wertpapieren einerseits und wie eine Ausstellung von Wertpapieren andererseits betrachtet werden muss).

Es gibt verschiedene Freistellungen (GBvGS Art. 1261) für:

- Verrichtungen, bei denen kein beruflicher Vermittler auftritt bzw. eine Vereinbarung abschließt, sei es auf Rechnung einer der Parteien oder auf eigene Rechnung,

- Verrichtungen, die auf ihre eigene Rechnung von Finanzvermittlern, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Anlagegesellschaften und Gebietsfremden getätigt wurden,

- Verrichtungen, die Anteilsrechte in einer institutionellen oder privaten Anlagegesellschaft zum Zweck haben,

- Verrichtungen, die vom Belgischen Staat ausgegebene Schatzanweisungen oder lineare Schuldverschreibungen zum Zweck haben oder die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegebene Schatzanweisungen oder belgischen linearen Schuldverschreibungen ähnliche lineare Schuldverschreibungen zum Zweck haben,

- Verrichtungen, die kurzfristige Anleihepapiere, die von der Belgischen Nationalbank ausgegeben wurden, zum Zweck haben,

- eine bestimmte Anzahl anderer Verrichtungen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 213

Die anwendbare Besteuerungsgrundlage (GBvGS Art 123) ist folgende :

- für Ankauf oder Erwerb: der vom Käufer zu zahlende Betrag, unter Ausschluss der Maklergebühr des Vermittlers,

- für Verkauf oder Abtretung: der Betrag, der dem Verkäufer oder Zedenten zusteht, inklusive der Maklergebühr des Vermittlers,

- für den Rückkauf ihrer Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft: der Netto-Inventarwert der Aktien ohne Abzug der Pauschalvergütung,

- für den Rückkauf von Kapitalisierungsaktien durch Anlagegesellschaften mit europäischer Genehmigung sowie durch Anlagegesellschaften, die sich außerhalb der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen haben: der Inventarwert der Aktien, ohne Abzug der Pauschalvergütung, aber abzüglich des einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs.

Die Steuer wird sowohl auf den Verkauf als auch auf den Ankauf erhoben. Bei Rückkauf ihrer Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft ist die Steuer nur bei Abtretung der Aktie an die Investmentgesellschaft geschuldet (GBvGS Art. 122). Die Steuersätze sind wie folgt (GBvGS Art. 121) :

a. 2,50 Promille: normaler Tarif, b. 0,90 Promille: unter anderem Wertpapiere der Staatsschuld Belgiens oder

ausländischer Staaten, von den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden ausgegebene Anleihen (sowohl vom In- als vom Ausland); Schuldverschreibungen von Gesellschaften, Anteile von Investmentfonds, von Investmentgesellschaften ausgegebene Aktien usw.

Der Tarif beläuft sich jedoch auf 1% für Abtretung und entgeltlichen Erwerb von Kapitalisierungsaktien einer Investmentgesellschaft und für Rückkauf ihrer eigenen Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft (siehe Nr. 2. hiervor). Pro Verrichtung darf der Betrag der Steuer 650 Euro nicht übersteigen bei Verrichtungen, die dem Tarif von 0,90 Promille unterliegen, 750 Euro bei Verrichtungen, die dem Tarif von 2,50 Promille unterliegen und 1.500 Euro für Verrichtungen, die Kapitalisierungsaktien zum Gegenstand haben (GBvGS Art. 124). Die Steuer ist spätestens am letzten Werktag des Monats zahlbar, der dem Monat folgt, während dessen die Verrichtung getätigt wurde (GBvGS Art. 125 § 1).

4.2.2. Steuer auf die Prolongationen

Diese Steuer wird auf Prolongationsgeschäfte über Staatspapiere erhoben, bei denen ein beruflicher Vermittler für Börsengeschäfte tätig ist, sei es für Rechnung von Dritten, sei es auf eigene Rechnung (GBvGS Art. 138). Der Satz beläuft sich auf 0,85 Promille (GBvGS Art. 138).

Die Steuer ist von beiden Parteien geschuldet. Sie wird jedoch nicht geschuldet von Finanzvermittlern, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Anlagegesellschaften und Gebietsfremden (Art. 139 des GBvGS). Es sind Freistellungen für Verrichtungen vorgesehen, die Schatzanweisungen oder vom belgischen Staat ausgegebene lineare Schuldverschreibungen zum Gegenstand haben, oder die Schatzanweisungen oder von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den belgischen linearen Schuldverschreibungen ähnliche ausgegebene lineare Schuldverschreibungen, Liquiditätsscheine oder Depositenzertifikate, die gemäß Gesetz vom 22. Juli 1991 ausgegeben wurden, zum Gegenstand haben, kurzfristige Anleihepapiere, die von der Belgischen Nationalbank ausgegeben wurden und Abtretungen-Rückabtretungen von Anlagepapieren (GBvGS Art. 139bis).

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2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 214 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Für die Zahlung dieser Steuer ist dieselbe Regelung anwendbar wie für Börsengeschäfte (GBvGS Art. 143).

4.3. Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte

Diese Steuer wird auf Versicherungsverträge erhoben, wenn das Risiko sich in Belgien befindet (GBvGS Art. 173). Das Risiko des Versicherungsgeschäfts befindet sich in Belgien, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Der Versicherungsnehmer hat seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien. - Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist: Die Niederlassung dieser

juristischen Person, auf die der Vertrag sich bezieht, liegt in Belgien. - Die Immobilien und bestimmte Mobilien, auf die der Vertrag sich bezieht, liegen in

Belgien. - Die Fahrzeuge jeglicher Art, auf die der Vertrag sich bezieht, sind in Belgien zugelassen. - Der Versicherungsvertrag für Risiken während einer Reise oder im Urlaub ist in Belgien

unterzeichnet worden und hat eine Dauer von höchstens vier Monaten. Verschiedene Verträge sind von dieser Steuer befreit, unter anderem (GBvGS Art. 176²) : - Kreditversicherungsverträge gegen gewerbliche Risiken und/oder Länderrisiken, - Rückversicherungsverträge, - bestimmte Versicherungen im Rahmen der sozialen Sicherheit, - bestimmte Gesundheitspflegeversicherungen, die einen hohen Schutz bieten, - Versicherungen gegen Risiken im Ausland, - Sparversicherungen im Rahmen des Pensionssparens, - Verträge im Rahmen der ergänzenden Rente für Selbstständige, - Umwandlungen von Lebensversicherungsleistungen in Renten, - Kaskoversicherungen von Seeschiffen und von Binnenschiffen, - Bestimmte Versicherungen von Flugzeugen, - alle anderen Versicherungen in Sachen Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt (mit

Ausnahme derjenigen, die zum Satz von 1,4 % besteuert werden, siehe weiter), - Pflichtversicherungen in Sachen Kraftfahrzeuge und Versicherungen gegen materielle

Schäden an Kraftfahrzeugen oder an einer Gesamtheit von Fahrzeugen, die ausschließlich zum Warentransport über Straßen bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) wenigstens 12 Tonnen beträgt,

- bestimmte Rechtsschutzversicherungsverträge usw. Besteuerungsgrundlage ist der Betrag der Prämien, der persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, erhöht um die Lasten, die während des Steuerjahres entweder von den Versicherungsnehmern oder von den Mitgliedern und ihren Arbeitgebern zu zahlen sind (GBvGS Art. 1761).

Es gibt fünf Steuersätze (GBvGS Art. 1751 bis 1753) : * 9,25% normaler Steuersatz, * 4,40 % Steuersatz, der unter anderem angewandt wird für Lebensversicherungen

(nicht individuell abgeschlossen), Versicherungen auf den Todesfall, bestimmte Verträge von Leibrenten und zeitlichen Renten, bestimmte zusätzliche kollektive Vereinbarungen bei Arbeitsunfähigkeit und Pensionsvereinbarungen (unter der Bedingung eines "gleichen Zugangs" zur Reglementierung, siehe GBvGS Art. 1751) ,

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2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 215

* 2,00 % Steuersatz, der für Lebensversicherungsgeschäfte angewandt wird, selbst wenn sie an Investmentfonds gebunden sind, und für die Bestellung von Leibrenten oder Zeitrenten, wenn sie von natürlichen Personen abgeschlossen werden, außer wenn der Satz von 1,10 % gilt,

* 1,40 % Steuersatz, der angewandt wird für See- und Binnenschifffahrtsversicherungen und Versicherungen gegen Risiken des Land- oder Luftverkehrs, wenn sie Waren betreffen; für Pflichtversicherungen in Sachen Kraftfahrzeuge und Versicherungen gegen Sachschäden, insbesondere für Taxis, Linienbusse, Reisebusse und Fahrzeuge, die zur Warenbeförderung bestimmt sind und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 12 Tonnen haben,

* 1,10 % Steuersatz, der für zeitweilige Todesfallversicherungen angewandt wird, die als Sicherheit dienen für Hypothekenanleihen, die aufgenommen wurden, um Immobilien zu erwerben oder zu erhalten, wenn sie von natürlichen Personen abgeschlossen wurden («Restschuldversicherungen») und für Versicherungen, die den Kriterien und Bedingungen des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Sachen thematische Volksanleihen genügen.

Je nach Fall wird die Steuer gezahlt von (GBvGS Art. 177) : 1. der Versicherungsgesellschaft, der Pensionseinrichtung usw.; 2. Maklern und anderen Vermittlern, die in Belgien wohnen, für Verträge, die mit nicht in

Belgien niedergelassenen Versicherern unterzeichnet werden, die Versicherungsgeschäfte abschließen, für die das Risiko sich in Belgien befindet, sowie von Versicherungsunternehmen, die nicht in Belgien niedergelassen sind, die keinen Fiskalvertreter in Belgien haben und die Versicherungsgeschäfte abschließen für die das Risiko sich in Belgien befindet, ohne in Belgien niedergelassene Vermittler in Anspruch zu nehmen, oder

3. dem Versicherungsnehmer selbst. In den beiden ersten Fällen ist die Steuer spätestens am 20. Tag des Monats zahlbar, der dem Monat der Fälligkeit der Prämie oder des Beitrags folgt. Eine Anzahlung ist spätestens am 15. Dezember zahlbar für die im Monat Januar des folgenden Jahres geschuldete Steuer. Diese Anzahlung wird auf Basis des für den vorherigen Monat November geschuldeten Betrags festgelegt (GBvGS Art. 1791). Im dritten Fall ist die Steuer zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeitstermin der Prämie (GBvGS Art. 1792).

4.4. Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen Die Summen, die als Gewinnbeteiligung verteilt wurden bei mit einem in Belgien operierenden Versicherer abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen, Leibrentenverträgen oder Verträgen von zeitlichen Renten oder ergänzenden Pensionen, die anders als durch eine Lebensversicherung gegründet wurden, unterliegen der Steuer (GBvGS Art. 183bis). Der Steuersatz beträgt 9,25 % (GBvGS Art. 183ter). Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag der als Gewinnbeteiligung für das Steuerjahr verteilten Summen berechnet (GBvGS Art. 183quater). Die Gewinnbeteiligung bei Sparversicherungen im Rahmen des Pensionssparens und Versicherungsverträgen, für die der Versicherungsnehmer keine Steuerermäßigung beansprucht hat (oder Befreiung, Ermäßigung oder Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung), ist von der Steuer unter bestimmten Bedingungen befreit (GBvGS Art. 183quinquies).

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2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 216 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Die Steuer ist zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Datum der Entscheidung zur Verteilung der Gewinnbeteiligungen (GBvGS Art. 183octies).

4.5. Steuer auf langfristiges Sparen

Die Steuer auf langfristiges Sparen betrifft (GBvGS Art. 184) :

- individuelle Lebensversicherungen (gewöhnliche und Sparversicherungen) für die der Versicherte eine Steuerermäßigung beansprucht hat (oder eine Befreiung, eine Ermäßigung oder einen Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung),

- kollektive oder individuelle Sparkonten, für die der Inhaber eine Steuerermäßigung beansprucht hat (oder eine Befreiung, eine Ermäßigung oder einen Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung).

Versicherungsverträge, die nur Vorteile im Todesfall vorsehen, und Lebensversicherungen, insofern sie darauf ausgerichtet sind, die Tilgung oder die Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe zu garantieren, sind steuerfrei (GBvGS Art. 1872). Die Steuer wird je nach Fall (GBvGS Art. 184 und 186) auf den theoretischen Rückkaufswert, die Pensionen, Renten, Kapitalien oder Rückkaufswerte (Lebensversicherungen) oder Sparguthaben (Sparkonten) erhoben und festgehalten:

1. für Verträge, die abgeschlossen wurden oder Konten die eröffnet wurden vor dem 55. Lebensjahr: am 60. Geburtstag des Versicherten oder des Kontoinhabers,

2. für Verträge, die abgeschlossen wurden oder Konten die eröffnet wurden nach dem 55. Lebensjahr: am 10. Jahrestag des Vertragsabschlusses oder der Eröffnung des Kontos, es sei denn, der Rückkaufswert oder die Spareinlage wurde vor diesem Datum ausgezahlt oder zuerkannt. Im letzten Fall ist die Steuer am Tag der Auszahlung oder Zuerkennung fällig.

Es gibt zwei Tarife (GBvGS Art. 185) :

- 10 %: normaler Steuersatz, - 33 % Zahlungen oder Zuerkennungen von Spareinlagen oder Rückkaufswerten, die

unter bestimmten Bedingungen frühzeitig getätigt wurden. Die Steuer ist spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat in dem der Steuertatbestand entstanden ist, zahlbar (GBvGS Art. 1873).

4.6. Plakatsteuer

Diese Steuer wird auf alle für die Öffentlichkeit sichtbaren Plakate erhoben, deren Fläche größer ist als 1 m2, sowie auf Leuchtreklamen usw. (GBvGS Art. 188 und folg.). Es sind eine Reihe von Freistellungen vorgesehen, insbesondere für Firmenzeichen, bestimmte Plakate in Ausführung des Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung, Plakate, die von der öffentlichen Hand und bestimmten öffentlichen Einrichtungen aufgehängt werden, bestimmte Plakate, die einen Kult betreffen, Wahlplakate usw. (GBvGS Art. 194 und 198). Die Steuer beläuft sich auf 0,50 Euro pro m2 oder Bruchteil eines m2. Der Betrag der Steuer, der auf Plakate erhoben wird, die auf gewöhnlichem Papier auf Werbetafeln ohne jeglichen Schutz aufgeklebt sind, liegt jedoch nicht höher als 5 Euro (GBvGS Art. 190).

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2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 217

Für Leuchtreklamen usw., beläuft sich die jährliche Steuer auf fünf Mal den hiervor genannten Betrag (GBvGS Art. 191). Die Steuer ist vor dem Aufhängen zahlbar (GBvGS Art. 195). Wenn es sich um eine jährliche Steuer handelt, muss diese im Prinzip spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Jahres bezahlt werden (das Jahr läuft am 31. Dezember aus) (siehe GBvGS Art. 197, auch für Sonderfälle).

4.7. Jährliche Steuer auf Kreditinstitute

Sind der Steuer unterworfen (GBvGS Art. 20110) : a) Kreditinstitute belgischen Rechts,

b) Kreditinstitute, die einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehören und eine Zweigniederlassung in Belgien haben,

c) Kreditinstitute, die einem Drittland angehören und eine Zweigniederlassung in Belgien haben.

Die Steuer ist von diesen Finanzinstituten für einen Teil des Gesamtbetrags bestimmter Spareinlagen zum 1. Januar des Steuerjahres geschuldet, die Zinsen für das Vorjahr nicht einbegriffen. Es handelt sich dabei um Spareinlagen, deren Zinsen nicht als Einkünfte aus beweglichen Gütern gemäß EStGB 92 steuerpflichtig sind. Der vorgenannte Teil entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der gemäß EStGB 92 nicht steuerpflichtigen Einkünfte und dem Gesamtbetrag der Einkünfte, die auf diese Spareinlagen für das dem Steuerjahr vorangehende Jahr zuerkannt wurden (GBvGS Art. 20111). Der Steuersatz beträgt 0,0435% (GBvGS Art. 20112). Die Steuer ist am 1.Januar jeden Jahres fällig und muss spätestens am 1. Juli desselben Jahres beglichen werden (GBvGS Art. 20113).

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 219

KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR

UND TRANSITVERKEHR

Diese Verfahren beruhen im Wesentlichen auf dem Zollkodex der Gemeinschaften und seinen Durchführungsbestimmungen.

5.1. Einfuhrabgaben

Bei Einfuhren von Gütern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten werden gemäß einem für die Europäische Union gemeinsamen Tarif "Einfuhrabgaben" erhoben. Diese Abgaben werden zugunsten der Europäischen Union erhoben.

5.1.1. Bemessungsgrundlage für Einfuhrabgaben: meistens der Zollwert, manchmal die Menge

Der Wert, der bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr als Grundlage für die Erhebung der Einfuhrabgaben dient, muss den Bestimmungen aus Artikel 28 bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992) genügen. Diese Artikel setzen das Abkommen über den Zollwert, das aus den multilateralen Handelsverhandlungen auf Ebene des «General Agreement on Tariffs and Trade» (GATT) von 1973 bis 1979 hervorgegangen ist, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um. Sie beruhen auf dem Prinzip, dass nach Möglichkeit der Transaktionswert als Grundlage für den Zollwert der Waren dient, das heißt der tatsächlich für diese Waren gezahlte oder zu zahlende Preis, sofern dieser bestimmte Bedingungen erfüllt. Mangels Transaktionswert oder wenn dieser nicht allen Anforderungen entspricht, werden andere Bewertungsmethoden in einer bestimmten Reihenfolge angewandt. Bemerkung: Die Besteuerungsgrundlage der MwSt. bei Einfuhr besteht aus dem Wert, der nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung des Zollwertes berechnet wird, zuzüglich einiger Kosten.

5.1.2. Tarif der Einfuhrabgaben

Der Tarif der Einfuhrabgaben hängt von der Art Waren und dem Land ab, von dem aus sie eingeführt werden. Der EU-Tarif legt, ausgehend von der Nomenklatur des "Harmonierten Systems", für jede Warenkategorie den anwendbaren Tarif fest. Darüber hinaus werden im Rahmen internationaler Abkommen oder aus wirtschaftlichen Gründen eine Anzahl Freistellungen, Aussetzungen, ermäßigte Tarife (an Kontingente gebunden oder nicht) usw. angewandt. All diese Möglichkeiten werden mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen im von der Verwaltung herausgebrachten "Gebrauchzolltarif" aufgeführt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 220 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

5.2. Zollrechtliche Bestimmungen

5.2.1. Allgemeines

A. Vorübergehende Verwahrung

In das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren unterliegen ab dieser Einfuhr der zollamtlichen Überwachung und müssen zu einer Zollstelle oder zu einem vom Zoll (Verwahrungslager) zugelassenen Ort befördert werden, um dort vorgelegt zu werden. In vom Zoll zugelassenen Orten können Waren vorübergehend während entweder 45 Tagen aufbewahrt werden, wenn die Waren auf dem Seeweg verbracht wurden oder während 20 Tagen, wenn die Waren auf andere Weise befördert wurden.

B. Zollrechtliche Bestimmungen

Die Waren müssen für eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erklärt werden, das heißt:

- Überführung von Waren in ein Zollverfahren (siehe Punkt C hiernach), - Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union, - Vernichtung, - Abtretung an die Staatskasse, - Verbringung in eine Freizone oder in ein Freilager.

C. Zollrechtliche Verfahren

Unter zollrechtlichem Verfahren ist zu verstehen:

1) Abfertigung zum freien Verkehr, 2) Transit, 3) Zolllager, 4) aktiver Veredelungsverkehr, 5) Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, 6) vorübergehende Einfuhr, 7) passiver Veredelungsverkehr, 8) Ausfuhr. Unter 3) bis 7) erwähnte Verfahren sind Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Die Verfahren werden später dargelegt.

5.2.2. Das Einheitspapier

Die Überführung von Waren in ein Zollverfahren erfolgt grundsätzlich mit dem "Einheitspapier". Das Einheitspapier wurde entworfen, um alle Bewegungen von Waren, das heißt Ausfuhr, Transit und Einfuhr abzudecken.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 221

Das Einheitspapier wurde durch Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung des Durchführungsgemeinschaftskodex (AB L 343 vom 31. Dezember 2003) abgeändert. Der Leitfaden zum Einheitspapier, der in dieser Verordnung enthalten ist, ist anwendbar ab:

- 1. Januar 2007 für Anmeldungen auf Papier,

- 4. Februar 2008 für elektronische Anmeldungen, die über das System der Anmeldung "Paperless Zoll und Akzisen" (PLZA) eingegeben werden (verpflichtend bei Ausfuhr, aber bei Einfuhr nur verpflichtend für Zollagenten).

Um den Verwaltungsaufwand vor allem für die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, wurde EORI (Economic Operator’s Registration and Identification) eingeführt: eine einzige Zollregistrierung innerhalb der Europäischen Union für ein Unternehmen.

Dazu wurde die EORI-Nummer erstellt: eine einzige Nummer auf Gemeinschaftsebene, die zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren Beziehungen mit den Zollbehörden dient und die auf dem Einheitspapier angegeben wird.

Die EORI-Bestimmungen traten am 1. Juli 2009 in Kraft, sind aber derzeit nur für die Ausfuhr verpflichtend.

Alle Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Zoll- und Akzisenverwaltung über folgende Links: http://www.fiscus.fgov.be/interfdanl/fr/dau/index.htm (Einheitspapier) und http://www.fiscus.fgov.be/interfdanl/fr/enterprises/eori.htm (EORI).

Je nach Zollbewegung werden verschiedene Exemplare eines vollständigen Satzes (8 Exemplare, Exemplare A oder B für die Datenverarbeitungszentrale (ZDV) des Zolls, Exemplar C für Zolllager, Exemplar R für die Gewährung von landwirtschaftlichen Erstattungen) verwendet. PLZA hat dieses Verfahren für diejenigen die PLZA benutzen müssen oder die PLZA freiwillig verwenden informatisiert, so dass bestimmte Exemplare nicht mehr benutzt werden. Bestimmte Felder sind selbstkopierend, so dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen in einem Mal erhalten. Dies ist ein Grund, warum die meisten Angaben, die in das Dokument eingetragen werden, in Form von Kodes mitgeteilt werden müssen. Das Einheitspapier wird nicht verwendet, wenn bestimmte Dokumente benutzt werden, so wie unter anderem:

- Carnet TIR (Transit),

- Carnet ATA (vorübergehende Einfuhr),

- Erklärung 136F (diplomatische Befreiungen). Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen können die Zollbehörden die Erlaubnis für vereinfachte Verfahren, wodurch die Zollabfertigung beschleunigt wird, gewähren. Zu diesen vereinfachten Verfahren zählen:

- Verfahren der vereinfachten Anmeldung,

- vorherige Abgabe der Anmeldung,

- Globalisierungen,

- Abgabe einer unvollständigen Anmeldung. Diese vereinfachten Verfahren gelten für beinahe alle Regelungen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 222 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

5.2.3. Abfertigungszollstelle

Die Anmeldung wird bei einer Dienststelle an der Grenze der Europäischen Union, in einem Seehafen, in einem Flughafen oder bei einer Dienststelle innerhalb des Landes während der Öffnungszeiten der Dienststellen abgegeben, sofern diese dafür zuständig sind. Unter der Bezeichnung "Dienststelle innerhalb des Landes" gelten ebenfalls Dienststellen, die an den Binnengrenzen beibehalten wurden. Im Fall einer Anmeldung bei einer Dienststelle im Landesinneren werden die Waren mit einem Dokument ab Ort der Einfuhr in die Europäische Union bis zu dieser Dienststelle befördert. Einfuhrzoll, Akzisen, Sonderakzisen sowie die MwSt. (für Letztere wenn keine Zahlungsverlegung - eine von der Generalverwaltung des Steuerwesens (GVStW) erteilte Genehmigung - angewandt wird) müssen im Prinzip an der Abfertigungszollstelle bei der Validierung der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr und/oder der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beglichen werden. Allerdings können Akzisengüter von der Abfertigungszollstelle unter Aussetzung der Akzisen freigegeben werden, um sie in einem Steuerlager unterzubringen. Nach Erteilung der Genehmigung der Zoll- und Akzisenverwaltung und nach Hinterlegung einer Kaution kann der Anmelder den Zahlungsaufschub der vorerwähnten Zölle erhalten (nicht zu verwechseln mit der Verlegung der Zahlung der MwSt., für die eine Genehmigung von der GVStW erteilt wird und für die der Antragsteller eine Vorauszahlung entrichten muss.

5.2.4. Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

A. Grundregeln

Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen besteht darin, Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftsware zu verleihen, indem eventuelle Einfuhrzölle bezahlt werden und indem handelspolitische Maßnahmen, die bei der Einfuhr in die Europäische Union anwendbar sind, angewandt werden. Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr abzufertigen beinhaltet zusätzlich die Zahlung nationaler Steuern wie MwSt. und Akzisen und die Anwendung anderer nationaler Bestimmungen, die bei der Einfuhr vorgeschrieben sind. Waren aus Drittländern, die für den belgischen Markt bestimmt sind, werden gleichzeitig zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Gemeinschaftsware unterliegt bei innergemeinschaftlichem Verkehr keiner Zollformalität: Diese Bewegungen gelten als innergemeinschaftliche Lieferungen unter einer MwSt.-Regelung. Der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Fahrzeuge unterliegt jedoch immer der Erfüllung von Formalitäten beim Zoll, der hierbei für die GVStW handelt. Wenn in Belgien Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, die für einen anderen EU-Mitgliedstaat bestimmt sind, kann die MwSt.-Befreiung in Belgien gewährt werden und die Lieferung von Gütern erfolgt als innergemeinschaftliche Lieferung. Wenn die Waren nicht direkt nach der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht werden, müssen sie in einem MwSt.-Lager in Belgien zwischengelagert werden. Akzisengüter, die nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, müssen obligatorisch über die Steuerlagerregelung in Belgien gehen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 223

B. Definitive Befreiung

In etwa dreißig Fällen müssen weder Einfuhrzoll noch eventuell andere Gebühren bei der Einfuhr entrichtet werden. Für Privatpersonen gilt diese Regelung für bestimmte persönliche Güter (bei Umzug, Heirat, Erbschaft usw.), für das persönliche Gepäck von Reisenden (innerhalb bestimmter Grenzen) usw. Für den Güterverkehr handelt es sich zum Beispiel um Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, um Ausrüstungsgüter, die bei der Verlagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten eines Unternehmens in die Europäische Union eingeführt werden, um Waren für Wohlfahrtseinrichtungen usw. Folgende Waren nicht kommerzieller Art, die im persönlichen Reisegepäck von Reisenden enthalten sind, können zollfrei eingeführt werden:

1) REISENDE AUS LÄNDERN, DIE NICHT MITGLIED DER EUROPÄISCHEN UNION SIND (1)

Tabakwaren (2) Zigaretten 200 Stück (3) oder Zigarillos 100 Stück (3) oder Zigarren 50 Stück (3) oder Rauchtabak 250 Gramm (3) Alkohol und alkoholische Getränke (2) nicht schäumender Wein 4 Liter (3) UND Biere 16 Liter (3) UND entweder: destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt

von mehr als 22 % Vol., unvergällter Ethylalkohol von 80 % Vol. und mehr 1 Liter (3)

oder: destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % Vol. oder weniger, Schaumweine, Liköre

2 Liter (3)

Andere Waren als die oben erwähnten Gesamtwert maximum: 430 oder 300 oder 175 Euro (3) (4) (5)

(1) Freimengen werden sowohl für Waren, die einschließlich aller Steuern in diesen Ländern gekauft werden,

als auch für diejenigen, die die Erstattung oder Freistellung von diesen Steuern aufgrund ihrer Ausfuhr erhalten haben (Beispiel: Einkäufe in einem "Duty-free-Shop" eines Flughafens), gewährt.

(2) Freimengen für "Tabakwaren" und "Alkohol und alkoholische Getränke" werden Reisenden unter 17 Jahren

nicht gewährt. (3) Für das Personal von Beförderungsmitteln, die im internationalen Verkehr benutzt werden, um von einem

Drittland oder einem Drittlandsgebiet aus zu reisen, werden die Freimengen auf jeweils 40 Stück, 20 Stück, 10 Stück, 50 Gramm, 2 Liter, 8 Liter, 0,25 Liter, 0,50 Liter und 175 Euro begrenzt. Wenn dieses Personal den Beweis erbringt, dass es nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit reist, gelten die normalen Freimengen.

(4) 430 Euro für Flugreisende und Seereisende (mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt bzw.

der privaten nichtgewerblichen Seeschifffahrt), 300 Euro für andere Reisende, 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren und für Personen, die in Fußnote (3) erwähnt sind.

(5) Diese Beträge können geändert werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 224 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

2) REISENDE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN UNION Waren, die im Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der EU (einschließlich alle Steuern) erworben werden: Reisende aus einem Mitgliedsstaat der EU können in Belgien ohne Wert- oder Mengenbegrenzungen Waren, die in diesem anderen Mitgliedstaat gekauft wurden, einführen. Die Akzisen bleiben jedoch für akzisenpflichtige Waren, die für kommerzielle Zwecke in Belgien eingeführt werden, geschuldet. Um festzustellen, ob diese von einem Reisenden in Belgien eingeführten Waren zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, kann die Verwaltung unter anderem die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Reisenden, den Ort, an dem die Güter sich befinden, oder die verwendete Beförderungsart, Unterlagen über die Waren, Art dieser Waren und Mengen der Waren nach folgenden Richtgrenzwerten berücksichtigen.

Tabakwaren Zigaretten 800 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

400 Stück

Zigarren 200 Stück Rauchtabak 1 kg Alkoholische Getränke Spirituosen 10 Liter Zwischenprodukte (z. B. Porto,

Pineau des Charentes usw.)

20 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) 90 Liter Bier 110 Liter

Es wird darauf hingewiesen, dass die entgeltliche Abtretung ohne Gewinn von akzisenpflichtigen Waren zwischen Privatpersonen als zu kommerziellen Zwecken erfolgt betrachtet wird.

C. Definitive Befreiung bei der Wiedereinfuhr von vorher ausgeführten Waren

Unter bestimmten Bedingungen (u.a. unveredelte Waren) kann bei der Wiedereinfuhr von Waren die endgültige Befreiung gewährt werden.

5.2.5. Zollverfahren mit Aussetzung der Eingangsabgaben

A. Transit

a. Das Carnet TIR Über sechzig Länder (darunter alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union) haben eine Vereinbarung unterzeichnet, um die Güterbeförderung in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern durch Vereinfachung der Grenzformalitäten zu beschleunigen. Die Beförderung geschieht mit Carnet TIR, einem internationalen Zolldokument, das für die Überquerung aufeinanderfolgender Grenzen benutzt werden kann.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 225

Nach Überprüfung der Ladung wird das Straßenfahrzeug oder der Behälter vom Zoll des Ausgangslandes versiegelt. Fahrzeuge und Container müssen von den Zollbehörden des Landes, in dem der Eigentümer oder das Beförderungsunternehmen wohnhaft ist oder seinen Sitz hat, zugelassen sein. Die Carnets TIR werden durch die bürgenden Verbände, die von den Zollverwaltungen zugelassen werden in den betreffenden Ländern ausgestellt und garantiert. Die Benutzer eines Carnet TIR müssen auch vom Zoll und den bürgenden Verbänden anerkannt werden. Es dürfen keine Carnets TIR benutzt werden für Beförderungen, die innerhalb der EU beginnen und enden, sowie für Beförderungen von Alkohol und Tabakwaren. Carnets TIR dürfen jedoch benutzt werden für Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten der EU, wenn das Gebiet eines Drittlands überquert wird. Die Annahme des Carnet TIR gilt für das gesamte Zollgebiet der EU. An den innergemeinschaftlichen Grenzen müssen keine Formalitäten erfüllt werden. Ab 1. Januar 2009 ist das NCTS-TIR innerhalb der EU verpflichtend. Dies bedeutet, dass die Rücksendung von Abschnitt Nr. 2 durch eine elektronische Meldung ersetzt wird. Das Carnet TIR auf Papier muss jedoch immer in Zusammenhang mit der Anwendung NCTS-TIR verwendet werden. b. Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ermöglicht den Verkehr von Nichtgemeinschaftswaren von einem Punkt zum anderen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, ohne dass sie Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren ermöglicht den Verkehr von Gemeinschaftswaren ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status von einem Punkt zum anderen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlands. Das gemeinsame Versandverfahren dehnt die Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf den Handel mit den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), nämlich Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein sowie mit der Türkei aus. Seit 1. Juli 2003, ist das Neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS) verpflichtend und ersetzt außer im Fall von Anwendung des Notfallverfahrens die Dokumente T durch elektronische Versandanmeldungen. Es handelt sich um die Anmeldung T1 für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren und um die Anmeldung T2 für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren. Außer es wäre ein vereinfachtes Verfahren zulässig, müssen Ware und Anmeldung bei der Abgangsstelle und der Bestimmungsstelle vorgelegt werden. Der Transport muss für die gesamte Strecke durch eine Bürgschaft gedeckt werden. Es gibt vereinfachte Verfahren, die unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Transportdokumenten spezifisch für den betreffenden Transportmodus anstelle einer über NCTS erstellten Versandanmeldung ermöglichen. Es handelt sich zum Beispiel um den Bahnfrachtbrief, das Luftfahrt- und das Seefahrtmanifest. Darüber hinaus können Entscheidungen zur Festlegung von vereinfachten Verfahren im Einvernehmen mit anderen Ländern getroffen werden oder nicht.

B. Zolllager

Ein Zolllager ist eine Einrichtung, in der hauptsächlich Nichtgemeinschaftswaren gelagert werden dürfen, ohne dass diese Waren den in 5.1. erwähnten Abgaben, der MwSt., eventuellen Akzisen oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 226 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Es wird unterschieden zwischen privaten Zolllagern, die Warenlager sind, die ausschließlich für die Lagerung von Waren unter Zolllagerregelung durch den Lagerhalter zugelassen werden und öffentlichen Zolllagern, die jedermann für die Lagerung von Waren unter dieser Regelung benutzen kann. Unter den privaten Zolllagern gibt es je nach Abwicklung für die Ein- und Ausfuhr von Waren, Lager des Typs C, D und E. Die Kontrolle beruht auf der Lagerbuchhaltung des Lagerinhabers. Diese Art von Genehmigungen kann auch für Waren gewährt werden, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter der Zolllagerregelung gelagert werden müssen. Unter den öffentlichen Zolllagern gibt es Lager des Typs A, des Typs B (vor allem in Häfen) und des Typs F (hauptsächlich von Gemeinden zur Verfügung gestellt). In Lagern des Typs A beruht die Kontrolle auf der Lagerbuchhaltung des Lagerinhabers. In Lagern des Typs B beruht die Kontrolle auf Eingangs- und Ausgangsdokumenten; Lager des Typs F werden vom Zoll verwaltet. Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr können Nichtgemeinschaftswaren ebenfalls in einem MwSt.-Lager gelagert werden. Dieses Lager bietet die Möglichkeit, Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu bringen und sie mit einer vorläufigen MwSt.-Befreiung anzumelden.

C. Aktive Veredelung

a. Begriffsbestimmungen

Die Regelung der aktiven Veredelung ist ein wirtschaftliches Zollverfahren, das die Möglichkeit bietet, im Zollgebiet der Europäischen Union folgende Waren einem oder mehreren Veredelungsvorgängen zu unterziehen mit eventuelle Nutzung von Gemeinschaftswaren: 1) Nichtgemeinschaftwaren, die dazu bestimmt sind, außerhalb des Zollgebiets der

Europäischen Union in Form von Veredelungserzeugnissen wiederausgeführt zu werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterworfen sind (Nichterhebungsverfahren),

2) Erstattung oder Erlass der Eingangsabgaben in Bezug auf Waren, die in den

freien Verkehr gebracht werden, wenn sie außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union in Form von Veredelungserzeugnissen ausgeführt werden (Verfahren der Zollrückvergütung),

Dieses Verfahren gilt auch für Werkvertragsarbeiten, wobei der Mandant Eigentümer der Einfuhrwaren bleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs nicht bedeutet, dass die Bearbeitung eine industrielle Änderung beinhalten muss, die den Wert der Waren steigert; dieses Verfahren gilt auch für unbedeutende Vorgänge an Waren (übliche Behandlungen, Reparatur, Austesten usw.).

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 227

b. Ziel und Tragweite des Verfahrens

Die aktive Veredelung ist ein wirtschaftliches Zollverfahren, dessen primäres Ziel es ist, die Ausfuhr außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union zu fördern, indem europäische Wirtschaftsteilnehmer, die Drittlandswaren verwenden, um Produkte zu erhalten, die für den Export bestimmt sind, mit Konkurrenten in Drittländern, die die gleichen Waren ohne Zahlung von Zollgebühren produzieren gleichgestellt werden. In der Tat ermöglichen die zeitweilige Befreiung von Einfuhrabgaben (Nichterhebungsverfahren) oder die Erstattung dieser Abgaben (Verfahren der Zollrückvergütung) auf Drittlandswaren die in den ausgeführten Veredelungserzeugnissen enthalten sind, den europäischen Wirtschaftsteilnehmern, ein Qualitätsprodukt zum niedrigsten Preis zu erzeugen und verbessern ihre Konkurrenzfähigkeit auf den ausländischen Märkten.

Die aktive Veredelung trägt durch Förderung von Exporten zum Ausgleich der Handelsbilanz bei und bringt darüber hinaus immer einen Aktivaposten in diese Bilanz, nämlich den Mehrwert, den diese Gemeinschaftswaren, die den unter diesem Verfahren eingeführten Nichtgemeinschaftswaren hinzugefügt werden darstellen, und die wieder ausgeführt werden nach Verarbeitung in Form von Veredelungserzeugnissen und dem Arbeitslohn, der für diese Veredelungsvorgänge nötig ist.

Das Verfahren der aktiven Veredelung ist schließlich ein Mittel gegen die Arbeitslosigkeit, weil es die Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union ermöglicht.

D. Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung

a. Begriffsbestimmungen

Das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das die Verarbeitung von Nichtgemeinschaftswaren auf dem Zollgebiet der Europäischen Union erlaubt, ohne sie Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen zu unterwerfen, um sie Leistungen zu unterziehen, die Art oder Zustand ändern und die verarbeiteten Güter, die aus diesen Leistungen hervorgehen, unter den ihnen eigenen Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union zu bringen. b. Ziel und Tragweite des Verfahrens

Die Höhe der Einfuhrabgaben wird erstellt, um den gemeinschaftlichen Herstellern aller Waren (Rohstoffen, Halbfertigerzeugnissen oder Fertigprodukten) einen gerechten Schutz zu gewährleisten.

Die Tarifpolitik sieht im Allgemeinen einen höheren Betrag von Einfuhrabgaben für verarbeitete Güter vor als für Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse, die erforderlich sind, um verarbeitete Produkte zu erhalten.

In bestimmten Fällen kann der zu zahlende Betrag der Einfuhrabgaben auf Waren, die in der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, um verarbeitete Güter zu erhalten, die Einfuhrabgaben, die geschuldet wären, wenn das verarbeitete Gut direkt aus einem Drittland eingeführt worden wäre, übersteigen. Hier wird die Industrieansiedlung in der Europäischen Union entmutigt und eine Verlagerung der Verarbeitungstätigkeiten außerhalb der Europäischen Union ist zu befürchten. Um dieses Risiko zu vermeiden hat der gemeinschaftliche Gesetzgeber die Regelung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vorgesehen.

Die Regelung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung verschafft den Verarbeitern der Europäischen Union einen Vorteil in dem Maße, wie die finanzielle Belastung, die sie tragen, um das Endprodukt zu erzeugen, kleiner ist als die Last, die sie tragen müssten, wenn sie die in Drittländern gekauften Rohstoffe direkt in den zollrechtlich freien Verkehr bringen würden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 228 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

E. Vorübergehende Einfuhr

Vorausgesetzt, sie werden anschließend, ohne eine Änderung erfahren zu haben, wieder ausgeführt, können bestimmte Waren, die in der Europäischen Union genutzt werden, teilweise oder vollständig von den Abgaben befreit werden. Ein "Carnet ATA" kann das Einheitspapier für die vorübergehende Einfuhr ersetzen.

F. Passiver tariflicher Veredelungsverkehr

a. Begriffsbestimmungen

Die passive Veredelung ist ein Zollverfahren, das zeitweilig den Export von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ermöglicht, um sie Veredelungsvorgängen zu unterwerfen, und die aus diesen Vorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union zurückzuführen. b. Ziel und Tragweite des Verfahrens

Das Verfahren der passiven Veredelung entspricht der aktuellen internationalen Organisation der Arbeit, die die Herstellung bestimmter Güter von einer Reihe spezialisierter Unternehmen, die in verschiedenen Ländern niedergelassen sind, herstellen lässt. Obwohl sie Arbeitskräften aus Ländern der EU Arbeit zugunsten ausländischer Arbeitskräfte wegnimmt, hat die passive Veredelung positive wirtschaftliche Auswirkungen für die Europäische Union. In der Tat kann das Verfahren zu einem Anstieg der EU-Ausfuhren von Waren führen, die in Drittlandsprodukten verarbeitet werden, die in die Europäische Union importiert werden und zu einem Rückgang der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren. Darüber hinaus kann dieses Verfahren zu einer industriellen Zusammenarbeit mit bestimmten Drittländern mit niedrigeren Arbeitskosten als jene der Europäischen Union führen und auf diese Weise dazu beitragen, Produktionsschwierigkeiten in der Europäischen Union zu vermeiden. In diesem Fall nutzen die Unternehmen der Gemeinschaft die niedrigen Lohnkosten in Entwicklungsländern, indem sie ihnen einen Teil ihrer Produktion anvertrauen; die Kostensenkung auf den im Ausland verarbeiteten Teil wirkt sich wiederum auf die Herstellungskosten aller Güter aus (Prinzip des Kostenausgleichs) und verhindert eine Unterbrechung der Produktionstätigkeit in der Europäischen Union. Das Verfahren der passiven Veredelung wird auch verwendet, wenn Technologien, die erforderlich sind, um einen Teil der Veredelungsvorgänge auszuführen, nicht in der Europäischen Union verfügbar sind, oder wenn aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Gewährleistung Reparaturen in einem Drittland vorgenommen werden müssen.

5.2.6. Ausfuhr von Waren

Die Ausfuhrregelung regelt die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union. Gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen ist eine Ausfuhranmeldung im Prinzip fristgerecht bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Exporteur ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Exporteur ist derjenige, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wird und der der Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 229

Seit 1. Juli 2009 muss die Ausfuhranmeldung einschließlich der Sicherheitsdaten (ECS = Export Control System) elektronisch über PLZA eingereicht werden. Für die Ausfuhr in die Schweiz (Liechtenstein inbegriffen) und Norwegen und für den Versand in steuerfreie Gebiete brauchen die Sicherheitsdaten nicht eingetragen zu werden. Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) liegt diesem elektronischen Verfahren zugrunde. Das bedeutet, dass beim indirekten Export das ECS angewandt wird (2 Mitgliedstaaten sind beteiligt). ECS kontrolliert den Ausgang aus dem Zollgebiet der EU durch den Austausch von elektronischen Nachrichten zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Europäischen Union. Wenn PLZA die Freigabemitteilung sendet, kann der Anmelder aufgrund dieser Freigabe selbst ein ABD ausdrucken oder bei der Filiale anfragen, dass sie es für ihn ausdruckt. Die Ausfuhr bietet verschiedene Vergünstigungen, wie beispielsweise die Befreiung von Akzisen und Sonderakzisen, Befreiung von MwSt., Erstattung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse usw. Waren können auch vorübergehend ausgeführt werden, zum Beispiel für eine Ausstellung oder Lieferung auf Probe ins Ausland. Unter bestimmten Bedingungen kann bei Wiedereinfuhr eine endgültige Befreiung gewährt werden. Das "Carnet ATA" kann das Einheitspapier für die vorübergehende Ausfuhr ersetzen.

5.2.7. Erstattung oder Erlass von Eingangsabgaben, Akzisen, Sonderakzisen und MwSt.

Diese Regelung gilt zum Beispiel für Waren, die infolge höherer Gewalt zerstört wurden, bevor sie freigegeben wurden, für Waren, die verweigert wurden, weil sie dem Kaufvertrag nicht entsprechen, oder Berichtigungen aller Art usw.

5.2.8. Zugelassener Wirtschaftsteilnehmer

In einem internationalen Umfeld, das vom Anstieg terroristischer Bedrohungen und von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität gekennzeichnet ist, die die Weltwirtschaft als Ganzes aber auch öffentliche Sicherheit, Volksgesundheit und Umwelt ernsthaft gefährdet, hat die Europäische Union sich bemüht, die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu verstärken. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Union sich unter anderem auf den "Rahmen der SAFE-Normen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels", verabschiedet am 23. Juni 2005 von Mitgliedern der Weltzollorganisation, berufen um ihr eigenes Zollsicherheitsprogramm zu entwickeln (Customs Security Programme - abgekürzt CSP). Dieses Programm zur Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Kontrollen und Handelserleichterungen umfasst Unterstützungsaktivitäten zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen, um die Sicherheit durch verbesserte Zollkontrollen zu verstärken und sieht die Einführung von angemessenen Kontrollen zum Schutz des Binnenmarktes vor und auch, um die Sicherheit der internationalen Lieferkette in enger Zusammenarbeit mit den wichtigsten Handelspartnern in der Welt zu gewährleisten. Die Sicherheitsänderungen des Zollkodex der Gemeinschaften [Verordnung (EG) Nr. 648/2005 und Verordnung (EG) Nr. 1875/2006] verleihen den CSP-Maßnahmen einen rechtlichen Rahmen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 230 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

In engem Zusammenhang mit anderen in das Gemeinschaftszollrecht eingeführten Maßnahmen (Austausch von Daten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen - Risikomanagement auf Gemeinschaftsebene im Zollbereich gemäß einem gemeinsamen Rahmen für elektronische Verwaltung - Vorabanmeldungen beim Eingang und Abgang und summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung), bildet die Schaffung des Status als zugelassener Wirtschaftsteilnehmer (AEO) eines der wichtigsten Elemente des CSP und zielt darauf ab, zuverlässige und zertifizierte Wirtschaftsteilnehmer von den Maßnahmen zur Erleichterung des Handels profitieren zu lassen. Die Umsetzung aller genannten Maßnahmen und die gegenseitige Anerkennung der AEO-Zertifikate zwischen den Wirtschaftsmächten, die diese Form der Zertifizierung entwickelt haben oder entwickeln werden (zum Beispiel: C-TPAT – customs trade partnership against terrorism – in den Vereinigten Staaten) ermöglichen die schrittweise Einführung der zügigen Zollabfertigung ("Green Lane" - praktisch keine Kontrolle) für Waren in einer internationalen Logistikkette, deren Glieder alle (Hersteller, Exporteur, Spediteur, Lagerhalter, Zollagent, Transportunternehmer, Importeur usw.) vollständig gesichert sind. Für Wirtschaftsteilnehmer, die in sehr komplexen internationalen Lieferketten wettbewerbsfähig bleiben möchten, ist es klar, dass die AEO-Zertifizierung, die auf internationaler Ebene eine qualitative Anerkennung bietet, indem sie das Bild eines zuverlässigen Geschäftspartners abgibt, ein echtes Gütesiegel mit folgenden Vorteilen bildet:

¾ schnellerer und einfacherer Zugriff zu Erleichterungen wie Status des zugelassenen Versenders, zentrale Zollabwicklung und Befreiung von Sicherheitsleistungen usw.

¾ weniger Kontrollen, ¾ reduzierte Übermittlung von Informationen aufgrund der Verpflichtungen in Sachen

Sicherheit. Die Einführung des AEO-Status ist ein wichtiger Schritt in den Beziehungen zwischen zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern und Zollverwaltungen. Es ermöglicht Teilnehmer zu erkennen, deren Rechnungsführung und Logistik sowie vorbeugende Risikomaßnahmen in Bezug auf Sicherheit und Sicherheitsleistung eindeutige Garantien für Qualität und Zuverlässigkeit zeigen. Alle Informationen über diesen Status sind auf der Internetseite http://fiscus.fgov.be/interfdanl/fr/oeafr/index.htm zu finden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 231

KAPITEL 6 AKZISEN

Was gibt's Neues?

Änderung der Akzisen auf bestimmte Tabakwaren, auf alkoholische Getränke und auf bestimmte Energieerzeugnisse

Diese Steuern werden durch verschiedene EU-Richtlinien und nationale Rechtsvorschriften festgelegt und geregelt. Eine Reihe wichtiger Bestimmungen sind unter anderem enthalten:

- im Gesetz vom 22. Dezember 2009 über das allgemeine System der Akzisen (BS vom 31. Dezember 2009),

- im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über das System der Akzisen für nicht alkoholische Getränke und Kaffee (BS vom 15. Januar 2010),

- im Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (BS vom 31. Dezember 2004),

- im Gesetz vom 7. Januar 1998 über die Struktur und den Satz der Akzisen für Alkohol und alkoholische Getränke (BS vom 4. Februar 1998),

- im Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (BS vom 16. Mai 1997),

in ihren Änderungen und Erlassen zu ihrer Ausführung.

6.1. Definition

Akzisen sind indirekte Steuern auf Verbrauch oder Verwendung bestimmter Produkte, egal ob sie im Inland hergestellt werden, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen oder aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden. Man unterscheidet (gewöhnliche) Akzisen, Sonderakzisen, Energiebeitrag (für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom) und Kontrollgebühr (auf Hausbrandheizöl). Die gesamten Akzisen sind die Summe dieser Kategorien.

6.2. Klassifizierung der Akzisen

Man unterscheidet:

a. Akzisengüter, die auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht sind und auf die für die BLWU (gewöhnliche) Akzisen erhoben werden und Sonderakzisen (und eventuell ein Energiebeitrag und eine Kontrollgebühr), deren Ertrag ausschließlich für Belgien bestimmt ist; diese Gemeinschaftserzeugnisse, die der Akzisensteuer unterliegen, sind Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholische Getränke wie Bier, Wein, andere gegorene Getränke als Bier und Wein, Zwischenerzeugnisse und Ethylalkohol im eigentlichen Sinne,

b. nationale Akzisenprodukte, die nicht auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht sind und auf die (gewöhnliche) Akzisen erhoben werden, deren Ertrag ausschließlich für Belgien bestimmt ist; diese nationalen Akzisenprodukte sind nicht alkoholische Getränke und Kaffee.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 232 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren unterliegen einer Europäischen Richtlinie - horizontale Richtlinie genannt - über die allgemeine Regelung der Akzisen. Zudem sind Richtlinien über Strukturen und Akzisensätze für diese Produkte sowie über Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, anwendbar. Für nicht alkoholische Getränke und Kaffee ist eine nationale Sonderregelung anwendbar, unabhängig von den Bestimmungen der vorerwähnten horizontalen Richtlinie.

6.3. Besteuerungsgrundlage

Je nach Produkt, Menge und/oder Wert. Siehe ebenfalls Rubrik "Tarife" hiernach.

6.4. Allgemeine Regelung der Akzisen

6.4.1. Allgemeines

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG betrifft die allgemeine Regelung der Akzisen. Diese Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung in belgisches Recht umgesetzt. Es ist unmöglich, dieses komplexe System hier genau zu beschreiben. Hiernach werden seine Hauptlinien aufgezeigt; Details und Ausnahmen sind in vorerwähntem Gesetz und seinen Ausführungserlassen beschrieben. Akzisengüter, das heißt Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren werden mit ihrer Herstellung bzw. Förderung oder ihrer Einfuhr akzisenpflichtig.

6.4.2. Entstehung des Steueranspruchs, Erstattung und Akzisenbefreiung

Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien, das heißt bei der Entnahme von Akzisengütern aus einem Verfahren der Steueraussetzung, bei Besitz von Akzisengütern außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, bei dem keine Akzisen erhoben wurden, bei Herstellung von Akzisengütern außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung und bei Einfuhr, es sei denn, die Akzisengüter werden unmittelbar in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Der Akzisenanspruch entsteht auch bei der Feststellung von Fehlmengen, die akzisenpflichtig sind. Das Verfahren der Steueraussetzung ist eine steuerliche Regelung, die auf Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Akzisengütern, die keinem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, Anwendung findet, indem die Akzisenerhebung aufgeschoben wird. Im Prinzip erfolgt die Zahlung in bar zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Unter bestimmten Voraussetzungen und nach Kaution kann ein Zahlungsaufschub gewährt werden, der je nach Ware unterschiedlich ausfällt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 233

Für Ethylalkohol und Spirituosen, Bier, nicht schäumenden Wein, Schaumwein, andere schäumende oder nicht schäumende gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse sowie für Energieerzeugnisse (ohne Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle) läuft diese Frist für anerkannte Lagerinhaber und Importeure bis zum Donnerstag der Woche nach derjenigen, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde. Für Tabakwaren können die Wirtschaftsteilnehmer (Hersteller oder Importeure mit Sitz in Belgien, oder Vertreter von Herstellern oder Importeuren mit Sitz im Ausland) eine zusätzliche Frist zur Zahlung von Akzisen und MwSt. bis zum Donnerstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde, beantragen. Für Alkohol, Spirituosen und Tabakwaren wird jedoch zeitweise eine Abweichungsregelung angewandt:

- für den Zeitraum von 30. September 2013 bis 28. September 2014 läuft die Frist bis zum Donnerstag der zweiten Woche, die derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde,

- ab 29. September 2014 läuft die Frist bis zum Donnerstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde.

In bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen können Akzisen für die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Akzisengüter erstattet oder erlassen werden. Es kann sich um Akzisengüter, die zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, um Akzisengüter, die in einem anderen Mitgliedstaat unter Fernverkauf verkauft werden, um Akzisengüter, die exportiert werden, um die Korrektur aller Arten von Unregelmäßigkeiten oder Fehler usw. handeln. Befreiungen sind unter bestimmten Bedingungen vorgesehen für Diplomaten, Konsularbeamte, Streitkräfte, eine Reihe von (internationalen) Organisationen, Taxe-free-Verkaufsstellen, Güter, die im Verlauf von Reisen in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord von Flugzeugen oder Schiffen abgegeben werden usw. Für elektrischen Strom und Erdgas entsteht der Akzisenanspruch zu Lasten der Verteiler zum Zeitpunkt ihrer Lieferung durch letztere an den Verbraucher. Die Lieferung gilt als erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums, auf den sich eine Abrechnung oder Zahlung bezieht, für fortlaufende Lieferungen von Erdgas und elektrischem Strom, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Der Verteiler muss spätestens am 20. eines jeden Monats eine Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr über die Verbrauchs- und Zwischenrechnungen des Vormonats vornehmen und die geschuldeten Akzisen bar zahlen. Die auf Zwischenrechnungen geschuldeten Akzisen kann der Verteiler in Form von Vorschüssen zahlen. Für Steinkohle, Koks und Braunkohle entsteht der Akzisenanspruch zum Zeitpunkt der Lieferung an den Einzelhändler durch Unternehmen, die verpflichtet sind, sich für diesen Zweck gemäß der vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten registrieren zu lassen, es sei denn, der Hersteller, Importeur, Erwerber oder eventuell sein Fiskalvertreter tritt an die Stelle dieser registrierten Unternehmen für die Ihnen auferlegten Verpflichtungen. Der Begriff "Einzelhändler" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die Steinkohle, Koks und Braunkohle an natürliche oder juristische Personen liefert, die sie verbrauchen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 234 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Unter Zeitpunkt der Lieferung an Einzelhändler versteht man das Datum der Erstellung der Rechnung für diese Lieferungen. Das registrierte Unternehmen ist verpflichtet, spätestens am Donnerstag der Woche nach derjenigen der Rechnungserstellung eine Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigen und die geschuldeten Akzisen bar zu zahlen. Bei Überführung in den steuerrechtlichen freien Verkehr mit Befreiung von Akzisen wird die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr bis spätestens den 15. des Monats, der dem der Erstellung der Rechnung folgt, vorgenommen.

6.4.3. Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Akzisengütern

Herstellung und Verarbeitung von Akzisengütern im Land erfolgen in einem Steuerlager. Der Besitz solcher Güter, für die die Akzisen nicht bezahlt wurden, findet ebenfalls in Steuerlagern statt. Ein Steuerlager ist ein Ort, an dem unter bestimmten Voraussetzungen Akzisengüter im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden. Ein zugelassener Lagerinhaber ist eine natürliche oder juristische Person, die ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung Akzisengüter in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.

6.4.4. Beförderung von Akzisengütern unter Steueraussetzung

Akzisengüter können unter einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt in Belgien aus einem Steuerlager befördert werden zu: - einem anderen Steuerlager, - einem registrierten Empfänger, wenn die Akzisengüter von einem anderen Mitgliedstaat

aus versandt werden, - einem Ort, an dem die Akzisengüter das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, - einer bestimmten Anzahl anderer Empfänger (Diplomaten, Konsularbeamte, Streitkräfte,

bestimmte (internationale) Organisationen, wenn die Akzisengüter von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt werden.

Sie können ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr zu einem der oben aufgeführten Bestimmungsorte von einem registrierten Versender versandt werden. Ein registrierter Versender ist eine natürliche oder juristische Person, die, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind, ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs Akzisengüter nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Verfahren der Steueraussetzung zu versenden. Ein registrierter Empfänger kann ein Unternehmen sein, das nicht den Status eines zugelassenen Lagerinhabers hat. Der registrierte Empfänger ist ermächtigt, um in Ausübung seines Berufs in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte Akzisengüter aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen, aber er darf diese Güter nicht unter einem Verfahren der Steueraussetzung behalten oder versenden. Er muss sich vor Versand der Akzisengüter registrieren lassen, eine Sicherheit leisten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei Empfang der Akzisengüter sind die Akzisen geschuldet und müssen in der vorgeschriebenen Art und Weise bezahlt werden. Ein registrierter Empfänger ist nicht ermächtigt, Tabakwaren ohne belgisches Steuerzeichen zu empfangen. Die Beförderung von Akzisengütern unter Steueraussetzung erfolgt im Prinzip mit einem elektronischen Verwaltungsdokument und nach einem bestimmten Verfahren.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 235

6.4.5. Beförderung und Besteuerung von Akzisengütern nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Für Akzisengüter, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, sind keine Akzisen geschuldet, sofern im Mitgliedstaat, in dem diese Güter erworben wurden, Akzisen erhoben worden sind. Allerdings gibt es bestimmte Regeln, um festzustellen, ob die Güter für den Eigenbedarf erworben wurden. Akzisengüter, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, unterliegen, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in Belgien in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, Akzisen. Das gleiche Prinzip gilt für Akzisengüter, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und die in Belgien unter Fernverkauf geliefert werden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist aber ein Erstattungsverfahren vorgesehen. Allerdings sind keine Akzisen geschuldet, wenn diese Güter in Belgien vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.

6.5. Akzisenregelung für nicht alkoholische Getränke und Kaffee

Unter dem Begriff "Akzisenprodukte" versteht man nicht alkoholische Getränke und Kaffee. Akzisenprodukte unterliegen Akzisen zum Zeitpunkt der Herstellung im Land, ihrer Einfuhr in das Land oder ihres Eingangs (d.h. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) in dieses Land. Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Land. Unter "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" versteht man die Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der Steueraussetzung, Besitz oder Herstellung von Akzisenprodukten außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung sowie Einfuhr und Eingang von Akzisenprodukten, die nicht unmittelbar in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden. Ein Verfahren der Steueraussetzung ist eine steuerliche Regelung, die auf Herstellung, Besitz und Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung Anwendung findet. Im Prinzip erfolgt die Zahlung in bar zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Unter bestimmten Bedingungen und durch Hinterlegung einer Garantie kann eine Zahlungsfrist für Inhaber einer Zulassung als "Akziseneinrichtung" gewährt werden. Für nicht alkoholische Getränke und ähnliche Getränke läuft diese Frist bis zum Donnerstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde. Für Kaffee läuft diese Frist: ab 30. September 2013 bis 28.September 2014 bis zum Donnerstag der zweiten Woche nach derjenigen, im Laufe derer die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr hinterlegt wurde, und ab 29. September 2014 bis zum Donnerstag der Woche, im Laufe derer die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr hinterlegt wurde. Es wird eine Erstattung von Akzisen auf Akzisenprodukte geleistet, die ausgeführt werden, die in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden oder die von einer öffentlichen Behörde als ungeeignet für den Verbrauch erklärt und unter behördlicher Aufsicht vernichtet werden. In einer Reihe anderer Fälle wie bei Berichtigung von Fehlern ist ebenfalls eine Erstattung oder eine Ermäßigung vorgesehen. Die Herstellung von Akzisenprodukten sowie Empfang und Lagerung solcher Produkte, auf die keine Akzisen gezahlt wurden, müssen an einem Ort stattfinden, der als Akziseneinrichtung anerkannt ist. Eine Akziseneinrichtung ist überall dort, wo Akzisenprodukte unter einem Verfahren der Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden. Zur Anerkennung als Akziseneinrichtung muss ein Genehmigungsantrag gestellt werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 236 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Akzisenprodukte können in einem Verfahren der Steueraussetzung von einer Akziseneinrichtung zu einer anderen Akziseneinrichtung, in einen anderen Mitgliedstaat oder zu einer Ausfuhrzollstelle befördert werden. Im Rahmen dieser Regelung können sie auch von einer Einfuhrzollstelle in Belgien zu einer Akziseneinrichtung oder in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Beim Eingang schließlich können sie, in einem Verfahren der Steueraussetzung, zu einer Akziseneinrichtung in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet und zu einer Ausfuhrzollstelle in Belgien befördert werden.

Der Versand von Akzisenprodukten unter dem Verfahren der Steueraussetzung muss von einem Handelsdokument, das es ermöglicht sie zu identifizieren, gedeckt werden.

Auf Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, sind keine Akzisen geschuldet, sofern gemäß den Binnenmarktbestimmungen des Mitgliedstaats des Erwerbs erworben wurden.

Akzisenprodukte können außerhalb einer Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden, sofern die Höhe der Akzisen im Zusammenhang mit dem erhaltenen Akzisenprodukt höchstens dem Gesamtbetrag der im Voraus auf jedes verarbeitete Akzisenprodukt gezahlten Akzisen entspricht.

Rösten von Kaffee, Herstellung von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, fest oder flüssig, sowie Herstellung von Zubereitungen aus Kaffee oder von Zubereitungen aus diesen Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee können außerhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, sofern die Akzisen auf den verarbeiteten ungerösteten oder gerösteten Kaffee gezahlt wurde.

6.6. Kontrolle

In Steuerlagern und in Akziseneinrichtungen erfolgt die Kontrolle anhand der Lagerbuchhaltung in Verbindung mit der Finanzbuchhaltung des zugelassenen Lagerinhabers oder Inhabers der Genehmigung als "Akziseneinrichtung" und über Prüfung der Register und Schriftstücke sowie der Anmeldungen (Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr, Ausfuhranmeldungen usw.).

Darüber hinaus wird mindestens einmal im Jahr eine Bestandsaufnahme des Steuerlagers oder der Akziseneinrichtung (Güterkontrolle) durchgeführt

In bestimmten Fällen besteht eine ständige Kontrolle der Produktion, die von Akzisenbeamten ausgeübt wird.

Während des Verkehrs von Akzisengütern oder Akzisenprodukten erfolgt die Kontrolle aufgrund der bei der Beförderung mitgeführten Dokumente (z. B. bei Beförderung unter Steueraussetzung, das e-VD oder Handelsdokument; bei Verkehr unter Zahlung von Akzisen, je nach Fall, das vereinfachte Begleitdokument (VBG) und die geleistete Garantie oder die Handelsdokumente und die geleistete Garantie).

Es ist zu bemerken, dass die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabakwaren mit einem Steuerzeichen versehen sein müssen.

Es versteht sich von selbst, dass die Kontrolle der Dokumente durch eine physische Kontrolle der Ladung ergänzt werden kann. Alle Beförderungen von Akzisengütern, die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und die dazu bestimmt sind, an einen anderen Ort in Belgien über das Gebiet eines Mitgliedstaats befördert zu werden, müssen durch ein vereinfachtes Begleitdokument gedeckt werden. Umgekehrt ist die Benutzung des vereinfachten Begleitdokuments auch für die innergemeinschaftliche Beförderung von Akzisenprodukten, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, von einem Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet zu einem anderen Ort in diesem Mitgliedstaat erforderlich.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 237

6.7. Steuersätze

Bemerkung: Einige dieser Sätze können äußerst kurzfristig angepasst werden.

6.7.1. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 betrifft die gemeinschaftliche Rahmenvorschrift zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Auf nationaler Ebene wird diese Materie in Kapitel XVIII Titel XI - Finanzen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 geregelt.

Zur Anwendung von Kapitel XVIII des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 versteht man unter "Akzisen" Akzisen, Sonderakzisen, Kontrollgebühren auf Hausbrandheizöl und Energiebeitrag.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 238 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

In Euro pro 1.000 Liter bei 15 °C, sofern nicht anders angegeben

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag

Gesamt-betrag

A. Verbleites Benzin 245,4146 363,6238 28,6317 637,6701 B. Bleifreies Benzin ³ 98 Oktan

1. Mit hohem Schwefelgehalt und Aromaten

245,4146

354,5238

28,6317

628,5701

2. Mit geringem Schwefelgehalt und Aromaten 2a. Ungemischt

245,4146

339,5238

28,6317

613,5701 2b. Ergänzt mit mindestens 7 % Vol. Bioethanol des KN-Kodes 2207 10 00 (1)

245,4146

296,5739

28,6317

570,6202 C. Sonstiges bleifreies Benzin 1. Ungemischt 245,4146 339,5238 28,6317 613,5701 2. Ergänzt mit mindestens 7 % Vol. Bioethanol des KN-Kodes 2207 10 00 (1)

245,4146

296,5739

28,6317

570,6202 D. Leuchtöl 1. Als Kraftstoff verwendet 294,9933 303,2531 28,6317 626,8781 2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (2)

- energieintensive Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (3)

0

0

0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (3)

9,2960

2,0440

0

11,3400

- sonstige 18,5920 4,0880 0 22,6800 3. Als Brennstoff verwendet 3.1. Gewerbliche Nutzung - energieintensive Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

9,6917

9,6917

- Sonstige Unternehmen 0 0 19,3833 19,3833 3.2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 19,3833 19,3833

(1) Mit einem Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 % Vol., rein oder als ETBE (tertiärer Ethyl-Butyl-Ether) des KN-Kodes 2909 19 00 und der nicht von synthetischer Herkunft ist.

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Leuchtöl für stationäre Motoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden und Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden, oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Unter Steueraufsicht verwendetes Leuchtöl für stationäre Motoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 239

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag

Gesamt-betrag

E. Gasöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg

1. Als Kraftstoff verwendet 198,3148 229,4996 14,8736 442,6880 2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (1)

- energieintensive Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (2)

0

0

0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (2)

9,2960

2,0440

0

11,3400

- sonstige 18,5920 4,0880 0 22,6800 3. Als Brennstoff verwendet 3.1. Gewerbliche Nutzung - energieintensive Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

0 (3) + 0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

5,0000 (3) + 4,2427

9,2427

- Sonstige Unternehmen 0 0 10,0000 (3) + 8,4854

18,4854

3.2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 10,0000 (3) + 8,4854

18,4854

(1) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden.

(3) Kontrollgebühr

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 240 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag Gesamt-betrag F. Gasöl mit einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 10 mg/kg

1. Als Kraftstoff verwendet 1.a. ungemischt 198,3148 214,4996(5) 14,8736 427,6880(5) 1.b. Ergänzt mit mindestens 5 %

Vol. FAME (1) des KN-Kodes 3824 90 99, das der Norm NBN-EN 14214 entspricht.

198,3148

193,1152(5)

14,8736

406,3036(5) 2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (2)

- energieintensive Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (3)

0

0

0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (3)

9,2960

2,0440

0

11,3400

- sonstige 18,5920 4,0880 0 22,6800 3. Als Brennstoff verwendet 3.1. Gewerbliche Nutzung - energieintensive Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

0 (4) + 0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

5,0000 (4) + 3,5511

8,5511 - Sonstige Unternehmen 0 0 10,0000 (4)

+ 7,1022 17,1022

3.2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 10,0000 (4) + 7,1022

17,1022

(1) Fettsäurenmethylester, ein Pflanzenöl, das chemisch verarbeitet wurde (Esterisierung). (2) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden.

(4) Kontrollgebühr (5) Es ist eine Erstattung der Sonderakzisen von 0,0763 Euro pro Liter für Fahrzeuge vorgesehen, die im

Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 beschrieben werden, d.h. Taxen, Motorfahrzeuge für die Beförderung von Personen mit Behinderung, Motorfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz nicht mitgezählt, entworfen und gebaut für die Beförderung von Personen und Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen und die ausschließlich für die Beförderung von Gütern auf der Straße bestimmt sind.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 241

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag

Gesamt-betrag

G. Schweres Heizöl (Euro pro 1.000 kg)

1. Gewerbliche Nutzung - energieintensive Unternehmen

mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (1)

0

0

0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (1)

6,5000

1,6000

0

8,1000

- Sonstige Unternehmen (1) 13,0000 3,2000 0 16,2000 - Verbrauch zur Stromerzeugung

13,0000

3,2000 0

16,2000

2. Nichtgewerbliche Nutzung 13,0000

3,2000

0

16,2000

H. Flüssiggas (Euro pro 1.000 kg) 1. Als Kraftstoff verwendet 0 0 0 0 2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (2)

- energieintensive Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (3)

0

0

0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (3)

18,5920

3,5480

0

22,1400

- sonstige 37,1840 7,0960 0 44,2800 3. Als Brennstoff verwendet 3.1. Gewerbliche Nutzung - energieintensive Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

0 (4) oder 0 (5)

0 (4) oder 0 (5)

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

9,2365 (4) oder

9,3703 (5)

9,2365 (4) oder

9,3703 (5) - Sonstige Unternehmen

0 0

18,4731 (4) oder

18,7407 (5)

18,4731 (4) oder

18,7407 (5) 3.2. Nichtgewerbliche Nutzung

0 0

18,4731 (4) oder

18,7407 (5)

18,4731 (4) oder

18,7407 (5)

(1) Mit Ausnahme des Verbrauchs für Stromerzeugung (2) Unter Steueraufsicht verwendetes LPG zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Unter Steueraufsicht verwendetes LPG zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden.

(4) Butan (5) Propan

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 242 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag

Gesamt-betrag

I. Erdgas (Euro pro MWh oberer Heizwert)

1. Als Kraftstoff verwendet 0 0 0 0 2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (1)

- energieintensive Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (2)

0

0

0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung (2)

0

0

0

0

- sonstige 0 0 0 0 3. Als Brennstoff verwendet 3a. Gewerbliche Nutzung - energieintensive Unternehmen mit

Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

0,0942

0,0942

- Sonstige Unternehmen 0 0 0,9889 0,9889 3b. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 0,9889 0,9889 (1) Unter Steueraufsicht verwendetes Erdgas zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Erdgas zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 243

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag

Gesamt-betrag

J. Steinkohle, Koks et Braunkohle (Euro pro 1.000 kg)

0

8,6526 (1)

3,0000 (1)

11,6526 (1)

K. Elektrischer Strom (Euro pro MWh)

1. Gewerbliche Nutzung 1a. an einen Endnutzer geliefert, der angeschlossen ist an das Transport- oder Verteilernetz mit einer Nennspannung > 1 kV

0

0

0

0

1b. an einen Endnutzer geliefert, der angeschlossen ist an das Transport- oder Verteilernetz mit einer Nennspannung £ 1 kV

- energieintensive Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

0

0

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung oder -genehmigung

0

0

0,9544

0,9544

- Sonstige Unternehmen 0 0 1,9088 1,9088 2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 1,9088 1,9088 (1) Steinkohle, Koks, Braunkohle und feste Brennstoffe, die von privaten Haushalten verwendet werden, sind

befreit (siehe unten, Befreiungen, Punkt 2, k).

Andere Energieerzeugnisse (siehe Art. 415 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für die Definition dieser Erzeugnisse) als diejenigen, für die ein Akzisensatz in obenstehender Tabelle festgelegt ist und die zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, werden nach dem Akzisensatz versteuert, der für gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff gilt, je nach Verwendungszweck. Zur gleichen Zeit, zusätzlich zu den oben genannten Produkten, wird jedes Erzeugnis, das als Kraftstoff, Kraftstoffzusatz oder Füllstoff bestimmt ist, verkauft wird oder verbraucht wird, zu dem Akzisensatz versteuert, der für gleichwertigen Kraftstoff gilt. Zusätzlich zu den oben erwähnten steuerpflichtigen Erzeugnissen werden sonstige Kohlenwasserstoffe, mit Ausnahme von Torf, die zum Verbrauch als Brennstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden, mit dem Satz eines gleichwertigen Energieerzeugnisses besteuert.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 244 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Befreiungen

1. Sofern nicht anders bestimmt, gilt die Befreiung für folgende Erzeugnisse:

a. Energieerzeugnisse, die zu anderen Zwecken als zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden,

b. Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszwecken (wenn sie sowohl als Brennstoff als auch für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, z.B. die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie),

c. elektrischer Strom, der hauptsächlich bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird,

d. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für mineralogische Verfahren verwendet werden,

e. Energieerzeugnisse, mit Ausnahme von schwerem Heizöl, Steinkohle, Koks und Braunkohle, und elektrischer Strom, die für die Stromerzeugung verwendet werden und elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird,

f. Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Brennstoff für die Luftfahrt geliefert werden, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,

g. Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Brennstoff für die Schifffahrt in gemeinschaftlichen Gewässern geliefert werden (Fischerei inbegriffen), mit Ausnahme der privaten Vergnügungsschifffahrt, und der an Bord der Schiffe erzeugte elektrische Strom.

2. Sofern nicht anders bestimmt, wird die Befreiung für folgende, unter Steueraufsicht verwendete Erzeugnisse gewährt:

a. steuerpflichtige Erzeugnisse, die im Rahmen von Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung von weniger umweltbelastenden Erzeugnissen verwendet werden oder die Brennstoffe oder Kraftstoffe betreffen, die aus erneuerbaren Ressourcen stammen,

b. von einem Benutzer zum Eigenbedarf erzeugter elektrischer Strom aus Sonne, Wind, Wellen oder Erdwärme, aus Wasserkraft, der in Wasserkraftwerken erzeugt wurde, aus Biomasse oder aus Erzeugnissen aus Biomasse, mittels Brennstoffzellen (Befreiung begrenzt auf den elektrischen Strom, der den gesetzlichen Vorschriften in Sachen Gewährung von grünen Zertifikaten oder Kraft-Wärme-Kopplung entspricht),

c. Energie- und Stromerzeugnisse, die für Kraft-Wärme-Koppelung verwendet werden,

d. vom Benutzer zum Eigenbedarf in einer Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter elektrischer Strom, unter der Bedingung, dass die kombinierten Generatoren umweltfreundlich sind,

e. in der Herstellung, Entwicklung, bei Tests und beim Unterhalt von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendeter Kraftstoff,

f. Gasöl, Leuchtöle sowie elektrischer Strom, die für Personen- und Güterbeförderung per Eisenbahn verwendet werden,

g. Gasöl, Leuchtöle und schweres Heizöl, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Brennstoff für die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen geliefert werden (Fischerei inbegriffen), mit Ausnahme der privaten Vergnügungsschifffahrt, und der an Bord der Schiffe erzeugte elektrische Strom,

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 245

h. Gasöl, Leuchtöle und schweres Heizöl, die für Baggerarbeiten in Wasserstraßen und Häfen verwendet werden,

i. Gasöl, Leuchtöle, schweres Heizöl, LPG, Erdgas, elektrischer Strom, Steinkohle, Koks und Braunkohle, die ausschließlich für landwirtschaftliche Arbeiten und Gartenbauarbeiten, in der Fischzucht und Forstwirtschaft (unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen) verwendet werden,

j. (hinfällig),

k. Steinkohle, Koks, Braunkohle und feste Brennstoffe, die von den Haushalten verbraucht werden,

l. Erdgas und LPG, die als Kraftstoffe verwendet werden,

m. Rapsöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wenn es von einer natürlichen oder juristischen Person erzeugt wird, die für die eigene Erzeugung allein oder als Vereinigung handelt, und ohne Vermittler an den Endnutzer verkauft wird (Steuerbefreiung zeitweilig bis zu einem noch festzulegenden Datum ausgesetzt),

n. (hinfällig),

o. elektrischer Strom, den der Verteiler an einen "geschützten Haushaltskunden mit geringem oder unsicherem Einkommen" liefert,

p. Erdgas, das der Verteiler an einen "geschützten Haushaltskunden mit geringem oder unsicherem Einkommen" liefert.

Außerdem sind unter bestimmten Bedingungen Energieerzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat verbraucht werden und die sich entweder in den normalen Tanks der Nutzkraftfahrzeuge befinden und die dazu bestimmt sind, von diesen Fahrzeugen als Kraftstoff verwendet zu werden oder die sich in Spezialcontainern befinden, für diese Container bestimmt sind und der Funktionsweise während des Transportes dienen, in Belgien nicht akzisenpflichtig. Um zu vermeiden, dass die steuerbegünstigten Öle als Kraftstoff verwendet werden, werden sie vergällt oder es werden mindestens 6 Gramm und höchstens 9 Gramm des Markierungsstoffs Solvent Yellow 124 pro 1.000 Liter Mineralöl zugefügt. Zu Erkennungszwecken wird dem Gasöl und bestimmten schweren steuerbegünstigten Ölen ein roter Farbstoff zugefügt.

6.7.2. Alkoholische Getränke

A. Bier

Der Begriff "Bier" bezeichnet jedes Produkt des Kodes 2203 der kombinierten Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (abgekürzt KN-Kode siehe Anhang zu diesem Kapitel) sowie Mischungen von Bier und nicht alkoholischen Getränken des KN-Kodes 2206. Der vorhandene Alkoholgehalt muss über 0,5 % Vol. liegen. Je Hektoliter je Grad Plato des Fertigerzeugnisses:

in Euro

Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

Bier 0,7933 1,0540 1,8473 Die Anzahl Grad Plato misst den Gewichtsanteil von Extrakten, die in 100 Gramm Bier enthalten sind, wobei dieser Wert aufgrund des realen Extrakts und Alkoholgehalts im Fertigerzeugnis zurückgerechnet wird.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 246 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Die Gesamtakzisen auf 1 Liter Pils mit einem Extraktgehalt von 12,5 Grad Plato (in diesem Fall abgerundet auf 12 Grad Plato) betragen dann zum Beispiel: 12 x 1,8473 Euro/100 = 0,221676 Euro. Für Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien hergestellt wird, gibt es einen ermäßigten Steuersatz je nach Vorjahresproduktion der betroffenen Brauerei. Die ermäßigten Steuersätze sind die folgenden: Je Hektolitergrad Plato des Fertigerzeugnisses:

in Euro Jahresproduktion Akzisen Sonderakzisen Gesamt-betrag

von nicht mehr als 12.500 hl 0,3966 1,2097 1,6063 von nicht mehr als 25.000 hl 0,3966 1,2633 1,6599 von nicht mehr als 50.000 hl 0,3966 1,3168 1,7134 von nicht mehr als 75.000 hl 0,4462 1,3208 1,7670 von nicht mehr als 200.000 hl 0,4462 1,3744 1,8206

B. Wein

Man unterscheidet nicht schäumende Weine und Schaumweine. Der Begriff nicht schäumender Wein bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2204 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel) mit Ausnahme des hiernach erwähnten Schaumweins. Sie müssen entweder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 15 % Vol. haben, sofern der im Fertigerzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder ein vorhandener Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol. aber höchstens 18 % Vol., und sofern der im Fertigerzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung und ferner ohne Anreicherung entstanden ist. Der Begriff Schaumwein bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2204 10, 2204 21 10 (ersetzt durch die gegenwärtig gültigen KN-Kodes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09), 2204 29 10 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel). Sie sind in Flaschen mit Schaumweinstopfen abgefüllt, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. Sie müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 15 % Vol. aufweisen, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol muss ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Je Hektoliter des Fertigerzeugnisses:

in Euro Akzisen (1) Sonderakzisen (1) Gesamt-betrag

Nicht schäumender Wein

0 56,97 56,97

Schaumwein 0 194,94 194,94

(1) 0 Euro Akzisen und 18,036 Euro Sonderakzisen für nicht schäumenden Wein und Schaumwein, deren vorhandener Alkoholgehalt 1,2 % Vol. übersteigt aber von höchstens 8,5 % Vol.

Beispiele:

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche Wein aus Weintrauben von 12 % Vol. = 0,7 x 56,97 Euro/100 = 0,39879 Euro.

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche Champagner von 11 % Vol. = 0,7 x 194,94 Euro/100 = 1,36458 Euro.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 247

C. Andere gegorene Getränke als Wein oder Bier

Man unterscheidet zwischen "andere nicht schäumende gegorene Getränke" und "andere schäumende gegorene Getränke". Der Begriff andere nicht schäumende gegorene Getränke bezeichnet alle Erzeugnisse, die unter die KN-Kodes 2204 und 2205 fallen, jedoch nicht unter B hiervor sowie alle Erzeugnisse des KN-Kodes 2206 (siehe Anhang zu diesem Kapitel) die nicht in "andere schäumende gegorene Getränke" geordnet und nicht unter A hiervor erwähnt werden. Sie müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 10 % Vol. oder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % Vol. und höchstens 15 % Vol. haben, sofern der im Erzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist. Der Begriff andere schäumende gegorene Getränke bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2206 10 91, sowie diejenigen der KN-Kodes 2204 10, 2204 21 10 (ersetzt durch die gegenwärtig gültigen KN-Kodes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09), 2204 29 10 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel), die nicht unter B hiervor erwähnt sind. Sie sind in Flaschen mit Schaumweinstopfen abgefüllt, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. Sie müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 13 % Vol. oder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol. und höchstens 15 % Vol. haben, sofern der im Erzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist. Je Hektoliter des Fertigerzeugnisses:

in Euro

Akzisen (1) Sonderakzisen (1) Gesamtbetrag

Nicht schäumend 0 56,97 56,97 Schäumend 0 194,94 194,94

(1) 0 Euro Akzisen und 18,036 Euro Sonderakzisen für andere gegorene Getränke (schäumend und nicht schäumend) andere als Wein oder Bier, deren vorhandener Alkoholgehalt 1,2 % Vol. übersteigt, aber von höchstens 8,5 % Vol.

Beispiele:

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche nicht schäumender Birnenwein von 9 % Vol. = 0,7 x 56,97 Euro/100 = 0,39879 Euro.

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche schäumender Apfelwein von 9 % Vol. = 0,7 x 194,94 Euro/100 = 1,36458 Euro.

D. Zwischenerzeugnisse

Der Begriff Zwischenerzeugnisse bezeichnet alle unter die KN-Kodes 2204, 2205 und 2206 fallenden Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 22 % Vol. (siehe Anhang zu diesem Kapitel), die jedoch nicht in A, B oder C hiervor erwähnt sind.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 248 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Je Hektoliter des Fertigerzeugnisses: in Euro

Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag "Nicht schäumende" Zwischenerzeugnisse a) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol.

66,9313 52,9487 119,8800

b) mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 % Vol.

47,0998 42,8642 89,9640

"Schäumende" Zwischenerzeugnisse (1) a) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol.

66,9313 128,0087 194,9400

b) mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 % Vol.

47,0998 147,8402 194,9400

(1) Genauer gesagt: Sie sind in Flaschen mit Schaumweinstopfen abgefüllt, die durch besondere

Haltevorrichtungen befestigt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.

Beispiel:

Die Gesamtakzisen pro 0,75-Liter Flasche Wermut von 17 % Vol.: 0,75 x 119,88 Euro/100 = 0,8991 Euro.

E. Ethylalkohol

Unter Ethylalkohol versteht man: a. alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2207 und 2208 (siehe Anhang zu diesem Kapitel). Sie

müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. haben. Sie werden auch besteuert, wenn sie Teil eines anderen Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt,

b. Erzeugnisse der KN-Kodes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % Vol.,

c. Branntweine, die gelöste oder nicht gelöste Erzeugnisse enthalten. Je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C:

in Euro Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

Ethylalkohol 223,1042 1.895,8558 2.118,9600 Beispiel:

Die Gesamtakzisen pro 70-cl-Flasche Whisky mit einem effektiven Alkoholgehalt von 40 % Vol.: 2.118,96 Euro x 0,4 x 0,007 = 5,933088 Euro

F. Steuerbefreiungen

In bestimmten Fällen sind oben erwähnte Erzeugnisse von den Akzisen oder Sonderakzisen befreit: u.a. bei Denaturierung gemäß den belgischen Normen und Verwendung für die Erzeugung von Produkten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, wenn sie zur Herstellung von Essig verwendet werden (KN-Kode 2209, siehe Anhang zu diesem Kapitel) oder von Arzneimitteln oder Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nicht alkoholischen Getränken (unter bestimmten Bedingungen).

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 249

6.7.3. Tabakwaren

Für Tabakwaren werden die Akzisen und Sonderakzisen als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückt (also einschließlich alle Steuern - Akzisen ad valorem, Sonderakzisen ad valorem und MwSt.) und Zigaretten unterliegen zudem spezifischen Akzisen und Sonderakzisen je 1.000 Stück und Rauchtabak unterliegt spezifischen Sonderakzisen je Kilogramm.

Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

Zigarren (2) 5,00 % 5,00 % 10,00 % Zigaretten (1) (2) 45,84 % 4,57 % 50,41 % Rauchtabak (1) (2) 31,50 % 0,00 % 31,50 %

(1) Auf Zigaretten wird eine spezifische Akzisensteuer von 6,8914 Euro pro 1.000 Stück sowie eine spezifische Sonderakzisensteuer von 16,7000 Euro pro 1.000 Stück erhoben.

Zudem wird eine spezifische Sonderakzisensteuer von 14,5000 Euro pro kg auf Rauchtabak erhoben.

(2) Für Zigaretten darf der Gesamtbetrag der Akzisen und Sonderakzisen (ad valorem und spezifisch) auf keinen Fall weniger als 101% des Gesamtbetrags dieser Steuern sein, die auf den gewogenen Durchschnittspreis erhoben werden (der gewogene Durchschnittspreis ist ab 1. Januar 2014 auf 244,1107 Euro pro 1.000 Stück festgesetzt; der Gesamtbetrag der Akzisen beträgt 146,6476 Euro, was bedeutet, dass der Mindestbetrag der Akzisen für 1.000 Stück 148,1000 Euro beträgt. Für andere Verpackungen wird dieser Betrag durch Anwendung der Proportionalregel berechnet).

Für feingeschnittenen Rauchtabak, für selbstgedrehte Zigaretten und anderen Rauchtabak darf der Gesamtbetrag von Akzisen und Sonderakzisen auf keinen Fall weniger als 102% des Gesamtbetrags dieser Steuern sein, die auf den gewogenen Durchschnittspreis erhoben werden (der gewogene Durchschnittspreis ist ab 1. Januar 2014 auf 100,4816 Euro pro Kilogramm festgesetzt; der Gesamtbetrag der Steuern beträgt 46,1517 Euro, was bedeutet, dass die Mindestbetrag der Akzisen für 1 kg 47,1000 Euro beträgt. Für andere Verpackungen wird dieser Betrag durch Anwendung der Proportionalregel berechnet).

Für Zigarren darf der Gesamtbetrag von Akzisen, Sonderakzisen und MwSt. auf keinen Fall geringer sein als die Summe dieser Steuern, die auf der gängigsten Preisklasse erhoben wird (der Preis der gängigsten Preisklasse ist ab 1. Januar 2014 festgesetzt auf 260 Euro pro 1.000 Stück, was bedeutet, dass die Mindestbesteuerung pro 1.000 Stück 71,1000 Euro beträgt. Für andere Verpackungen wird dieser Betrag durch Anwendung der Proportionalregel berechnet).

Rauchtabak, den Pflanzer für ihren persönlichen Gebrauch bis maximal 150 Pflanzen pro Jahr bestimmen, unterliegt Akzisen, die auf 20 % des Einzelverkaufspreises, der auf Rauchtabak der gängigsten Preisklasse angewendet wird, festgelegt sind. In bestimmten Fällen (z. B. Denaturierung für industrielle Zwecke oder im Gartenbau, Vernichtung unter behördlicher Aufsicht, Tabak für wissenschaftliche Untersuchungen, erneute Verarbeitung vom Hersteller), wird die Befreiung von Akzisen unter bestimmten Bedingungen gewährt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 250 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Beispiel

Angenommen, der Preis für eine 19er Packung Zigaretten beträgt 5,50 Euro. Die MwSt. beträgt 21%/1,21 = 17,36 % des Einzelverkaufspreises einschließlich MwSt. (die MwSt. wird als Prozentsatz des Preises ohne MwSt. angegeben). Dies entspricht einem Betrag von 0,9545 Euro. Die gesamten ad valorem Akzisen betragen 50,41 % des Einzelverkaufspreises bzw. 2,7726 Euro. Die gesamten spezifischen Akzisen betragen 23,5914 Euro pro 1.000 Stück, das entspricht einem Betrag von 23,5914 Euro x 19/1000 = 0,4482 Euro pro 19 Stück (0,1309 Euro für spezifische Akzisen und 0,3173 Euro für spezifische Sonderakzisen).

6.7.4. Nicht alkoholische Getränke

Pro Hektoliter, sofern nicht anders angegeben: in Euro

Akzisen

Steuersatz a 0 Steuersatz b 3,7184 Steuersatz c 0 Steuersatz d1 22,3104 Steuersatz d2 (pro 100 kg Nettogewicht)

37,1840

Steuersatz a gilt für Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süß- oder Aromastoffen und Eis des KN-Kodes 2201.

Steuersatz b gilt für:

1. Wasser, Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süß- oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholische Getränke des KN-Kodes 2202 mit Ausnahme von Milch- oder Sojagetränken. Der Begriff "Milch- oder Sojagetränke" wird in dem Rundschreiben über die Anwendung von Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Festlegung steuerlicher und sonstiger Bestimmungen definiert (BS vom 25. Juni 2010, Ausg. 2, S. 39585-39586).

2. Bier wie unter Punkt 6.7.2.A hiervor beschrieben, dessen Alkoholgehalt 0,5 % Vol. nicht übersteigt,

3. Wein des KN-Kodes 2204 und 2205, dessen Alkoholgehalt 1,2 % Vol. nicht übersteigt, 4. andere gegorene Getränke des KN-Kodes 2204 und 2205 sowie diejenigen des KN-

Kodes 2206, deren Alkoholgehalt 1,2 % Vol. nicht übersteigt, 5. Getränke des KN-Kodes 2208, deren Alkoholgehalt 1,2 % Vol. nicht übersteigt,

Steuersatz c gilt für nichtgegorene Frucht- oder Obstsäfte, ohne Zusatz von Alkohol, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen des KN-Kodes 2009. Steuersatz d1 gilt für alle Stoffe, die offenbar für die Herstellung von unter Punkt 1 erwähnten nicht alkoholischen Getränken verwendet werden, ob sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind oder in einer Verpackung, die für die Herstellung solcher gebrauchsfertigen Getränke bestimmt ist, wenn dieser Stoff flüssig ist. Wenn dieser Stoff in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form ist, gilt Steuersatz d2. Der Begriff "Stoffe" wird im Rundschreiben über die Anwendung von Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Festlegung steuerlicher und sonstiger Bestimmungen definiert (BS vom 25. Juni 2010, Ausg. 2, S. 39585-39586).

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 251

Leitungswasser, auch nach eventuellem Einpressen von Gas durch Trinkwassersprudler, die direkt an die Wasserleitung angeschlossen sind, das nicht zum Verkauf oder für die Lieferung als Trinkwasser verpackt ist, gilt in Sachen Akzisen nicht als nicht alkoholisches Getränk.

Getränke aus Frucht- oder Gemüsesäften, die zur Ernährung von Säuglingen bestimmt sind, nicht alkoholische Getränke, die für Forschung, Qualitätskontrolle und Geschmackstests verwendet werden, sowie Wasser, auf das der vorher erwähnte Steuersatz a im Prinzip gilt, die von staatlichen Stellen bei Katastrophen kostenlos verteilt werden, sind von den Akzisen befreit.

6.7.5. Kaffee

Pro Kilogramm Nettogewicht:

in Euro

Akzisen

Steuersatz a 0,1983 Steuersatz b 0,2479 Steuersatz c 0,6941

Steuersatz a gilt für ungerösteten Kaffee des KN-Kodes 0901, Steuersatz b gilt für gerösteten Kaffee des KN-Kodes 0901 und Steuersatz c gilt für Kaffeeauszüge, -essenzen und -konzentrate, fest oder flüssig, sowie für Zubereitungen von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf Grundlage von Kaffee des KN-Kodes 2101. Kaffee, der zu industriellen Zwecken, andere als Rösten oder Zubereitung von Auszügen von Kaffee und Kaffee, der für Forschung, Qualitätskontrolle und Geschmackstests verwendet wird, ist von den Akzisen befreit.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 253

ANLAGE ZU KAPITEL 6

Kode-Nummern der kombinierten Nomenklatur (KN) des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften für alkoholische Getränke (Kodes, wie festgelegt in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1991). KN-Kode Beschreibung 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und

Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,

ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf Grundlage dieser Waren oder auf Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und

kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2203 Malzbier 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol

angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

zu diesen zählen: 2204 10 Schaumwein (z.B. Champagner) 2204 21 10 (*) Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in

Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger

2204 29 10 wie 2204 21 10, aber in größeren Behältnissen (*) ersetzt durch die aktuellen KN-Kodes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 254 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

KN-Kode Beschreibung 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben,

mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und

Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

zu diesen zählen:

2206 00 91 schäumend 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder

mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt

2208 Ethylalkohol mit einem Alkohol in Volumenprozenten von

weniger als 80 % Vol., unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

2209 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure

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2. Teil: Indirekte Steuern Verpackungs- und Umweltbeitrag

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 255

KAPITEL 7 VERPACKUNGS- UND UMWELTBEITRAG

Verpackungs- und Umweltbeitrag sind Gegenstand von Artikel 91-93 und 95 § 4 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993) und von Buch III (Artikel 369-401bis) des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993), deren Änderungen und Erlasse zur Ausführung dieser Gesetze.

7.1. Allgemeines

Der Verpackungsbeitrag ist ein Beitrag auf Getränkeverpackungen. Als Getränke gelten: Wasser, Limonaden und andere nicht alkoholische Getränke, Biere, Weine, Wermut und andere, sonstige gegorene Getränke, Ethylalkohol, alkoholische Getränke und nicht gegorene Frucht- oder Gemüsesäfte (siehe Art. 370 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur). Der Verpackungsbeitrag ist geschuldet, wenn in Einzelbehältnisse abgefüllte Getränke (siehe hiernach) in Sachen Akzisen in den Verkehr gebracht werden oder wenn in Einzelbehältnisse abgefüllte oben genannte Getränke auf dem belgischen Markt in Sachen Akzisen in den Verkehr gebracht werden, sofern das Verpacken später stattfindet als die Überführung dieser Getränke, in Sachen Akzisen, in den steuerrechtlich freien Verkehr. Unter "Einzelbehältnisse" versteht man Behältnisse aus gleich welchem Material, die dazu bestimmt sind, an den Endverbraucher geliefert zu werden, ohne dass eine Änderung der Verpackung hätte erfolgen müssen. Hierbei kann es sich sowohl um "wiederverwendbare Einzelbehältnisse" (siehe hiernach) als auch um nicht wiederverwendbare Behältnisse handeln. Die Befreiung vom Verpackungsbeitrag wird für alle individuellen Behältnisse gewährt, die ein Getränk enthalten, wofür eine Befreiung in Sachen Akzisen vorgesehen ist. Der Umweltbeitrag ist eine der Akzisensteuer gleichgesetzte Steuer, die unter anderem erhoben wird aufgrund des CO2-Ausstosses, der bei der Herstellung einer Reihe von Erzeugnissen (siehe hiernach) entsteht. Er wird erhoben, wenn diese Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden, d.h. bei der Lieferung von Behältnissen und Geräten, insbesondere Haushaltsbehältnisse und Haushaltsgeräte, an Einzelhändler durch Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, sich gemäß der vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten registrieren zu lassen. Die erste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt als Registrierung als Steuerpflichtiger des Umweltbeitrags. In Sachen Umweltbeitrag sind registrierte Steuerpflichtige verpflichtet, spätestens am 15. des Monats, der dem Monat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr folgt, eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einzureichen. Die Zahlung erfolgt unmittelbar bei Einreichung der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Für den Verpackungsbeitrag erfolgt die Zahlung in gleicher Form und unter gleichen Bedingungen wie für Akzisen auf verpackte Güter.

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2. Teil: Indirekte Steuern Verpackungs- und Umweltbeitrag

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 256 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

7.2. Tarife und Befreiungen

7.2.1. Verpackungsbeitrag

Der Verpackungsbeitrag beläuft sich auf 1,41 Euro pro Hektoliter Produkt in wieder verwendbaren Einzelbehältnissen und auf 9.86 Euro pro Hektoliter Produkt in nicht wieder verwendbaren Einzelbehältnissen. Unter "wieder verwendbarem Einzelbehältnis" ist ein Behältnis zu verstehen, für das der Nachweis erbracht wird, dass dieses Behältnis: - mindestens sieben Mal aufgefüllt werden kann, - zurückgenommen wird über eine Pfandgeldregelung (mindestens 0,16 Euro für

Behältnisse mit einem Inhalt von mehr als 0,5 l und 0,08 Euro für Behältnisse mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger),

- tatsächlich wieder benutzt wird.

7.2.2. Umweltbeitrag

Der Umweltbeitrag beläuft sich auf:

· 3,00 Euro/kg auf Wegwerftaschen und -tüten aus Plastik des KN-Kodes 39.23, die für das Tragen von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmt sind,

· 3,60 Euro/kg auf Wegwerfgeschirr aus Kunststoff des KN-Kodes 39.24,

· 2,70 Euro/kg auf Platten, Blätter, Folien, Streifen, Filme und andere flache Formen, auch selbstklebend, aus Kunststoff, auch auf Rollen, für Haushaltszwecke, KN-Kode 39.19,

· 4,50 Euro/kg auf Blattaluminium, auch bedruckt oder befestigt auf Papier, Karton, Kunststoff oder ähnliche Träger, mit einer Dicke von nicht mehr als 0,2 mm (ohne Träger), auch auf Rollen, für Haushaltszwecke, KN-Kode 76.07.

Weitere Informationen zu den betreffenden Produkten finden Sie im Rundschreiben vom 8. Juni 2007 (BS 15. Juni 2007 und 6. Juli 2007).

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 257

KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN

Was gibt's Neues?

- Jährliche Indexierung bestimmter Tarife der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge am 1. Juli.

- Für die Flämische Region: Anpassung bestimmter Bestandteile zur Berechnung der Inbetriebsetzungssteuer.

- Für die Wallonische Region: Änderung der Sätze der Steuer auf Spielautomaten, Änderung der Steuer auf Fahrzeuge und der Steuer auf Spiele und Wetten

- Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Änderung der Tarife der Steuer auf Spielautomaten. Diese Steuern werden durch das Gesetzbuch der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern (EStGStGB) und durch die Erlasse zu dessen Ausführung festgelegt und geregelt. Aus juristischer Sicht handelt es sich hierbei um direkte Steuern. Da sie in den meisten Fällen jedoch eher "Steuern auf Güter und Dienstleistungen" als "Steuern auf Einkünfte" (behandelt in Teil I) sind, werden sie in Teil II dieses Mementos behandelt. In Bezug auf die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, die Inbetriebsetzungssteuer und die Eurovignette, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region fallen, gelten die Bestimmungen des «Vlaamse Codex Fiscaliteit» (Flämisches Gesetzbuch der Steuern).

8.1. Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS)

Vorbemerkung:

Ab 1. Januar 2011 ist die Flämische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für Verkehrssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Ab 1. Januar 2014 ist die Wallonische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für Verkehrssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Für die Region Brüssel-Hauptstadt wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten.

8.1.1. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Die Steuer wird erhoben auf Dampf- oder Motorfahrzeuge sowie auf deren Anhänger und Auflieger, die zum Personentransport benutzt werden sowie auf alle ähnlichen Fahrzeuge, die dem Gütertransport per Straße dienen. Die Motorfahrzeuge werden im Prinzip gemäß der gesetzlichen Regelung über die Zulassung bei der DFZ katalogisiert. Für Motorfahrzeuge, die für den Gütertransport bestimmt sind und deren zugelassene Höchstmasse 3.500 kg nicht überschreitet, und die bei der DFZ als "Kleinlastwagen" zugelassen sind, gibt es eine Abweichung, da für diese Fahrzeuge seit Steuerjahr 2006 eine steuerrechtliche Definition von Kleinlastwagen eingeführt wurde. In Sachen der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern werden für den Transport von Dingen entwickelte und gebaute Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG)

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 258 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

3.500 kg nicht überschreitet, nur dann steuerlich als Kleinlastwagen betrachtet und behandelt, wenn sie unter eine der folgenden vier Kategorien fallen:

1. Pick-ups mit einfacher Kabine, d.h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten einzelnen Kabine mit maximal zwei Sitzen, der des Fahrers ausgeschlossen, und einer offenen Ladefläche bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einem flachen und horizontalen Hardtop oder einer Schutzvorrichtung für die Ladung geschlossen werden.

2. Pick-ups mit Doppelkabine, d.h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten Doppelkabine mit maximal sechs Sitzen, der des Fahrers ausgeschlossen, und einer offenen Ladefläche bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einem flachen und horizontalen Hardtop oder einer Schutzvorrichtung für die Ladung geschlossen werden.

Fahrzeuge vom Typ Pick-up sollen steuerlich weiterhin als Kleinlastwagen behandelt werden.

3. Lieferwagen mit einer Sitzreihe, Diese Fahrzeuge müssen gleichzeitig aus einerseits einem Passagierraum mit höchstens zwei Sitzen, der des Fahrers ausgenommen, und andererseits einem Laderaum, der durch eine Trennwand von mindestens 20 cm oder wenn diese fehlt, durch die Rückenlehne der einzigen Sitzreihe vom Passagierraum getrennt ist, bestehen. Der Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der Laderaum über die gesamte Fläche aus einem zur Karosserie gehörenden festen oder dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen.

4. Lieferwagen mit zwei Sitzreihen, Diese Fahrzeuge müssen gleichzeitig aus einerseits einem Passagierraum mit höchstens sechs Sitzen, der des Fahrers ausgenommen, und andererseits einem Laderaum, der vom Passagierraum getrennt ist, bestehen. Passagierraum und Laderaum müssen vollständig voneinander getrennt sein durch eine nicht abnehmbare ununterbrochene Wand aus hartem Material über die volle Breite und Höhe des Innenraums. Der Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der Laderaum über die gesamte Fläche aus einem zur Karosserie gehörenden festen oder dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen.

Fahrzeuge, die in der Regelung der DFZ als Kleinlastwagen eingetragen sind und die, abhängig von ihrem Typ, nicht den vorerwähnten Bedingungen entsprechen, werden somit steuerlich als Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbus betrachtet und besteuert.

8.1.2. Freistellungen

Was Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge betrifft, die im Gütertransport auf der Straße benutzt werden und die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 12 Tonnen haben, so sind insbesondere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge, die ausschließlich bestimmt sind für die Landesverteidigung, den Zivilschutz, für die Feuerwehrdienste und anderen Hilfsdienste, für Dienste, die die öffentliche Ordnung gewährleisten und Dienste für Straßenverwaltung und -unterhalt sowie einzelne andere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge steuerfrei.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 259

Was die anderen steuerpflichtigen Fahrzeuge betrifft, so sind Fahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Dienst verschiedener Behörden benutzt werden, Fahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Transport benutzt werden, Krankenwagen und Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, bestimmte landwirtschaftliche Fahrzeuge und gleichgestellte, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge, Kleinkrafträder und Motorräder bis höchstens 250 cm3 und einige andere Fahrzeuge steuerfrei. Außerdem sieht die Flämische Region seit dem 1. Januar 2012 eine Freistellung vor für Fahrzeuge, die von Transportunternehmern eingesetzt werden, die von der Flämischen Regierung bezuschusst werden, und die ausschließlich der Beförderung von Personen mit Behinderung oder mit stark eingeschränkter Mobilität dienen.

8.1.3. Steuerpflichtige Grundlage

Die Besteuerungsgrundlage ist, je nach Fall, abhängig von der Motorleistung, vom Hubraum des Motors oder vom höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Für Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbusse, die nicht mit einem Elektromotor ausgestattet sind und die der VST unterliegen, ist die Steuer abhängig von der Anzahl PS, die mittels einer Formel bestimmt wird, deren Elemente vom Hubraum in Litern abhängen.

Beispiel Ein Auto hat einen 4 Zylinder-Motor mit einer Bohrung von 80 mm und einem Kolbenhub von ebenfalls 80 mm. Der Hubraum ist dann 1,6 Liter. Die steuerpflichtige Leistung, ausgedrückt in PS, ist: PS = 4 x Hubraum + Gewicht (in 100 kg) 4 Für dieses Auto wird das zweite Glied der Formel durch einen Koeffizient ersetzt, der vom Hubraum abhängt. Für einen Hubraum von 1,6 l beträgt der Koeffizient 2,25. Die steuerliche Nutzleistung in PS für dieses Auto beträgt also: 4 x 1,6 + 2,25 = 8,65, aufgerundet auf 9 PS.

8.1.4. Indexierung der Tarife

Eine bestimmte Anzahl Tarife wird am 1. Juli jeden Jahres auf Grund der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Genauer gesagt handelt es sich um die Tarife der Steuer auf folgende Fahrzeuge: a. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, b. Motorräder, c. Linienbusse und Reisebusse (nur der Mindestbetrag), d. Anhänger und Sattelauflieger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg

nicht überschreitet, e. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, die älter als 25 Jahre sind,

Campinganhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes, Militärfahrzeuge aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind, sowie der allgemein anwendbare Mindeststeuerbetrag,

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 260 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

8.1.5. Steuersätze

Wenn es sich um indexierte Steuersätze handelt, sind die hiernach vermerkten Beträge, außer bei eventuellen zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, gültig vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014.

A. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse

PS Steuer in Euro (ohne Zuschlagzehntel - siehe 8.1.8)

4 und weniger 69,72 5 87,24 6 126,12 7 164,76 8 203,76 9 242,64

10 281,16 11 364,92 12 448,56 13 532,08 14 615,84 15 699,48 16 916,20 17 1.133,16 18 1.350,00 19 1.566,36 20 1.783,20

pro zusätzliche PS über 20 PS 97,20 B. Für den Warentransport bestimmte Motorfahrzeuge mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von weniger als 3.500 kg

19,32 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.8) pro 500 kg zulässiges Höchstgewicht, mit Anwendung einer Mindeststeuer von 31,25 Euro (inklusive Zuschlagzehntel 34,38 Euro) für den ersten Teilbetrag von 0-500 kg.

C. Motorräder

Einheitliche Steuer von 49,44 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.8). Wenn der Hubraum höchstens 250 cm3 beträgt, besteht zwar eine Freistellung von der VS, es wird jedoch eine geringe Steuer durch die lokalen Behörden erhoben.

D. Linienbusse und Reisebusse

- wenn £ 10 PS: 4,44 Euro pro PS, mit einem Mindestbetrag von 69,94 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.8).

- wenn > 10 PS: 4,44 Euro pro PS + 0,24 Euro pro PS über 10 PS, mit einem Höchstbetrag von 12,48 Euro pro PS (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.8).

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 261

E. Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge, die für den Gütertransport bestimmt sind

Wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) dieser Fahrzeuge 3.500 kg überschreitet, wird die Steuer aufgrund von Tabellen festgelegt, die Rechnung tragen mit dem hzG, der Anzahl Achsen und der Art der Aufhängung (Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung der angetriebenen Achsen einerseits und andere Aufhängungssysteme andererseits). Wenn es sich um ein allein fahrendes Motorfahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG dessen eigenem hzG; wenn es sich um ein zusammengesetztes Fahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG der Summe der eigenen hzG der Fahrzeuge, die Teil der Zusammensetzung sind.

Es gibt insgesamt 338 Tarifklassen, verteilt auf 10 Tabellen (die Steuersätze werden noch erhöht um das Zuschlagzehntel - siehe 8.1.8) :

1. Allein fahrende Motorfahrzeuge I. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen (30 Klassen - Steuersätze von

59,97 Euro bis 337,04 Euro), II. Motorfahrzeug mit drei Achsen (22 Klassen - Steuersätze von 209,67 Euro bis

448,59 Euro), III. Motorfahrzeug mit vier Achsen (18 Klassen - Steuersätze von 248,44 Euro bis

552,11 Euro), IV. Motorfahrzeug mit mehr als vier Achsen (58 Klassen - Steuersätze von 59,97 Euro

bis 552,11 Euro),

2. Zusammengesetzte Fahrzeuge V. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit einer

einzigen Achse (50 Klassen - Steuersätze von 59,97 Euro bis 524,15 Euro), VI. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit zwei Achsen

(30 Klassen - Steuersätze von 260,29 Euro bis 705,98 Euro), VII. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen

(16 Klassen - Steuersätze von 471,00 Euro bis 771,35 Euro), VIII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit höchstens zwei

Achsen (16 Klassen - Steuersätze von 429,20 Euro bis 844,70 Euro), IX. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen

(16 Klassen - Steuersätze von 286,07 Euro bis 771,35 Euro), X. Zusammengesetzte Fahrzeuge mit einer anderen Zusammensetzung als die in

den Tabellen V bis IX bezeichneten (82 Klassen - Steuersätze von 59,97 Euro bis 808,01 Euro).

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 262 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Beispiele 1. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und einem hzG von 10.000 kg: 164,68 Euro bei Luftfederung

und 205,85 Euro bei einer anderen Aufhängung. 2. Lastkraftwagen mit drei Achsen und einem hzG von 20.000 kg: 262,15 Euro bei Luftfederung und

374,52 Euro bei einer anderen Aufhängung. 3. Lastkraftwagen mit vier Achsen und einem hzG von 25.000 kg: 269,14 Euro bei Luftfederung und

448,59 Euro bei einer anderen Aufhängung. 4. Lastkraftwagen mit fünf Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 337,21 Euro bei Luftfederung und

534,86 Euro bei einer anderen Aufhängung. 5. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit einer Achse und einem hzG von 20.000 kg:

309,87 Euro bei Luftfederung und 393,26 Euro bei einer anderen Aufhängung. 6. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und Anhänger mit zwei Achsen und einem hzG von 30.000 kg:

433,81 Euro bei Luftfederung und 580,37 Euro bei einer anderen Aufhängung. 7. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit zwei Achsen und einem hzG von 43.000 kg:

571,00 Euro bei Luftfederung und 844,70 Euro bei einer anderen Aufhängung. 8. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit drei Achsen und einem hzG von 43.000 kg:

313,61 Euro bei Luftfederung und 771,35 Euro bei einer anderen Aufhängung.

F. Anhänger und Sattelauflieger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) 3.500 kg nicht überschreitet

· 32,64 Euro (plus Zuschlagzehntel), wenn das hzG höchstens 500 kg beträgt, · 67,80 Euro (plus Zuschlagzehntel), wenn das hzG mindestens 501 kg und höchstens

3.500 kg beträgt. Abweichung für die Flämische Region Die Flämische Region gewährt eine Freistellung von der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge für Anhänger und Sattelauflieger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 750kg oder weniger, die ausschließlich von einem Personenkraftwagen, Kombiwagen, Minibus, Krankenwagen, Motorrad, Kleinlastwagen, Reisemobil, Linienbus oder Reisebus gezogen werden. Diese Freistellung gilt nur für Steuerpflichtige, die keine juristischen Personen sind. Achtung: Wohnanhänger und Anhänger, die speziell für den Transport eines Bootes entworfen wurden, bleiben der pauschalen Verkehrssteuer unterworfen (siehe G hiernach).

G. Fahrzeuge, die der Pauschalgebühr unterliegen

Diese Steuer beträgt 31,61 Euro (plus Zuschlagzehntel) und wird erhoben auf: - Personenkraftwagen, Kombiwagen, Minibusse und Motorräder, die älter als

25 Jahre sind, - Wohnanhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes, - Militärfahrzeuge aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind. Der Mindeststeuerbetrag auf alle der VS unterliegenden Fahrzeuge beläuft sich auf 31,61 Euro (plus Zuschlagzehntel).

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 263

H. Reisemobile (nur anwendbar in der Flämischen Region)

Höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) in kg Steuer in Euro

von bis 0 1.500 84

1.501 3.500 120 3.501 7.999 132 8.000 10.999 168

11.000 und mehr 264 Diese Tarife sind nur für natürliche Personen anwendbar. Diese Fahrzeuge kommen für eine Freistellung nicht in Frage.

8.1.6. Ermäßigungen

In manchen Fällen können unter der Voraussetzung, dass eine bestimmte Anzahl Bedingungen erfüllt werden, folgende Ermäßigungen angewendet werden: a. die Ermäßigung aufgrund des Gebrauchsalters des Fahrzeugs (nur für bestimmte

Fahrzeuge, die ausschließlich im gewerblichen Personenverkehr benutzt werden), b. die Ermäßigung aufgrund ausschließlicher Benutzung innerhalb von Hafenanlagen (nur

für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich im Transport von Gütern oder sonstigen Gegenständen benutzt werden),

c. die Ermäßigung für Fuhrpark (nur für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich im gewerblichen Personenverkehr benutzt werden).

8.1.7. Zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (ZVS)

Diese Steuer wird auf Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse erhoben, die mit einer LPG-Anlage ausgestattet sind. Der Betrag hängt von der steuerlichen Leistung (PS) des Fahrzeugs ab.

- höchstens 7 PS : 89,16 Euro - von 8 bis 13 PS : 148,68 Euro - mehr als 13 PS : 208,20 Euro Alle Fahrzeuge, die von der VS befreit sind, sind auch von der ZVS befreit außer in bestimmten Fällen (z.B. Krankenwagen, Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge usw.). Jährliche Indexierung (siehe 8.1.4.) ist nicht anwendbar auf die ZVS. Es wird auch kein Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden (siehe 8.1.8.) erhoben.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 264 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

8.1.8. Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden Dieses Zuschlagzehntel ist anwendbar auf alle Fahrzeuge, die der VS unterliegen mit Ausnahme von:

a. Fahrzeugen, die ausschließlich im gewerblichen Personenverkehr aufgrund einer Genehmigung zum Betrieb von Gelegenheitsdiensten genutzt werden (Reisebusdienst),

b. Fahrzeugen mit Ermäßigung der VS wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb von Hafenanlagen,

c. Fahrzeugen, die einer Tagessteuer unterliegen (Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die in Belgien genutzt werden).

Im Fall des im Beispiel des unter Punkt 8.1.3. beschriebenen Personenkraftwagens beträgt die VS nach Hinzufügen des Zuschlagzehntels:

242,64 Euro + 24,26 Euro = 266,90 Euro.

Die ZVS (siehe 8.1.7.) muss eventuell hinzugefügt werden.

8.1.9. Übersicht der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge

Die hiernach vermerkten Tarife in Sachen VS - einschließlich Zuschlagzehntel - gelten unter Vorbehalt möglicher zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014. In dieser Tabelle sind als Beispiel Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 9,1 Liter aufgeführt. Betrag der Steuer in Euro Hubraum in

Liter PS Steuer Hubraum in

Liter PS Steuer

0,7 und weniger

4 76,69 5,1 – 5,2 25 2.496,12

0,8 – 0,9 5 95,96 5,3 – 5,5 26 2.603,04 5,6 – 5,7 27 2.709,96

1,0 – 1,1 6 138,73 5,8 – 5,9 28 2.816,88 1,2 – 1,3 7 181,24 1,4 – 1,5 8 224,14 6,0 – 6,1 29 2.923,80 1,6 – 1,7 9 266,90 6,2 – 6,3 30 3.030,72 1,8 – 1,9 10 309,28 6,4 – 6,6 31 3.137,64

6,7 – 6,8 32 3.244,56 2,0 – 2,1 11 401,41 6,9 – 7,1 33 3.351,48 2,2 – 2,3 12 493,42 2,4 – 2,5 13 585,29 7,2 – 7,3 34 3.458,40 2,6 – 2,7 14 677,42 7,4 – 7,6 35 3.565,32 2,8 – 3,0 15 769,43 7,7 – 7,8 36 3.672,24

7,9 – 8,1 37 3.779,16 3,1 – 3,2 16 1.007,82 3,3 – 3,4 17 1.246,48 8,2 – 8,3 38 3.886,08 3,5 – 3,6 18 1.485,00 8,4 – 8,6 39 3.993,00 3,7 – 3,9 19 1.723,00 8,7 – 8,8 40 4.099,92

8,9 – 9,1 41 4.206,84 4,0 – 4,1 20 1.961,52 4,2 – 4,3 21 2.068,44 4,4 – 4,6 22 2.175,36 4,7 – 4,8 23 2.282,28 4,9 – 5,0 24 2.389,20

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 265

Für Fahrzeuge, die mit einer LPG-Anlage ausgestattet sind, muss die zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (Beträge siehe 8.1.7.) zu den in dieser Tabelle aufgeführten Beträgen hinzugefügt werden.

8.2. Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) Vorbemerkung: Ab 1. Januar 2011 ist die Flämische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für Inbetriebsetzungssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Ab 1. Januar 2014 ist die Wallonische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für Inbetriebsetzungssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Für die Region Brüssel-Hauptstadt wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten.

8.2.1. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Die Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt) wird erhoben auf:

a. Personenkraftwagen, Kombiwagen, Minibusse und Motorräder,

b. Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Heißluftballons und bestimmte andere Luftfahrzeuge,

c. Yachten und Sportboote, die länger als 7,5 Meter sind, wenn für diese Boote ein Flaggenschein vorhanden sein muss,

wenn diese Straßenfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Boote auf öffentlicher Straße in Betrieb genommen oder wenn sie in Belgien benutzt werden. Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der auf unterschiedliche Art und Weise festgestellt wird, je nachdem, ob es sich um ein Straßenfahrzeug, ein Luftfahrzeug oder ein Boot handelt (Eintragung im Verzeichnis des Straßenverkehrsamtes, Registrierung durch die Verwaltung der Luftfahrt und Ausstellung des Flaggenscheins durch die Verwaltung der Seeschifffahrtsangelegenheiten und der Schifffahrt). Die Steuer ist nur einmal geschuldet zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs auf öffentlicher Straße durch eine bestimmte Person. Wenn das gleiche Fahrzeug auf den Namen einer anderen Person erneut in den Verkehr gebracht wird, ist die IBSSt. somit erneut geschuldet. Die Steuer ist nicht geschuldet bei Übertragung zwischen Eheleuten oder zwischen geschiedenen Personen infolge der Ehescheidung, vorausgesetzt der Abgebende hat die Inbetriebsetzungssteuer für dieses Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Boot bereits bezahlt. In der Wallonischen Region ist die Steuer darüber hinaus nicht geschuldet bei Übertragung zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden oder zwischen gesetzlich Ex- Zusammenwohnenden infolge der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, vorausgesetzt der Abgebende hat die Inbetriebsetzungssteuer für dieses Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Boot bereits bezahlt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 266 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

In dieser Region versteht man unter:

· "gesetzlich Zusammenwohnende(r)": Die Person, die am Tag der neuen Zulassung mit dem Halter der vorherigen Zulassung zusammenwohnte und die mit diesem gemäß den Bestimmungen von Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat, mit Ausnahme von zwei Personen, die in vorerwähntem Sinn zusammenwohnen und die Vater und Sohn oder Tochter, Mutter und Sohn oder Tochter, Bruder und/oder Schwester, Onkel und Neffe oder Nichte und Tante und Neffe oder Nichte sind, vorausgesetzt die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen wurde mehr als ein Jahr vor dem Datum der neuen Zulassung abgegeben.

· "Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens": Ende des Status gesetzlich Zusammenwohnender infolge einer Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, die gemäß Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches erstellt wurde.

8.2.2. Freistellungen

Die Freistellungen betreffen unter anderem: a. Luftfahrzeuge und Boote, die ausschließlich im öffentlichen Dienst des Staates oder

anderer öffentlicher Behörden benutzt werden,

b. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Transport von Kranken oder Verletzten benutzt werden und die, wenn es sich um Straßenfahrzeuge handelt, als Krankenwagen zugelassen sind,

c. Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder bestimmten Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen.

8.2.3. Steuerpflichtige Grundlage

A. Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt

Für Straßenfahrzeuge ist die Steuer auf Basis der Leistung ihres Motors festgelegt, ausgedrückt entweder in Steuer-PS oder in Kilowatt (kW).

Für Luftfahrzeuge und Boote ist die Steuer ein Pauschalbetrag.

Für all diese Transportmittel ist die Steuer auch abhängig vom Zeitraum, der seit der ersten Inbetriebnahme verstrichen ist.

B. Flämische Region

Für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse, die als in der Flämischen Region in Betrieb genommen gelten, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibussen, für die gilt, dass sie von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen wurden, wird die Steuer auf Grundlage von Umwelteigenschaften berechnet.

Diese Umwelteigenschaften sind die CO2-Emissionen und die Umweltklassen nach Euro-Normen 0 bis 6. Das Vorhandensein eines Partikelfilters wird ebenfalls berücksichtigt.

Siehe hiernach unter der Rubrik "Steuersätze".

Für die anderen steuerpflichtigen Fahrzeuge ist die in den beiden anderen Regionen rechtskräftige Gesetzgebung anwendbar (siehe hiervor).

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 267

8.2.4. Steuersätze

Bemerkung Für jedes steuerpflichtige Fahrzeug wird nur eine einzige Zahlungsaufforderung geschickt, in der sowohl die geschuldete Verkehrssteuer und gegebenenfalls die Zusatzsteuer auf LPG, als auch die Inbetriebsetzungssteuer vermerkt sind.

A. Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt

1. PERSONENKRAFTWAGEN, KOMBIWAGEN, MINIBUSSE UND MOTORRÄDER

Anzahl PS Anzahl kW Steuer in Euro von 0 bis 8 von 0 bis 70 61,50 9 und 10 von 71 bis 85 123,00 11 von 86 bis 100 495,00 von 12 bis 14 von 101 bis 110 867,00 15 von 111 bis 120 1.239,00 16 und 17 von 121 bis 155 2.478,00 mehr als 17 mehr als 155 4.957,00 Wenn die Leistung eines gleichen Motors, ausgedrückt in PS und in kW Anlass gibt zur Erhebung eines unterschiedlichen Betrages an IBSSt., ist der höchste Betrag an IBSSt. geschuldet. Für Fahrzeuge, die bereits früher im Inland oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland zugelassen waren, wird die IBSSt. über einen Zeitraum von 15 Jahren ermäßigt je nach Anzahl vollständiger Zulassungsjahre, zu berechnen ab dem Datum der Erstzulassung.

Verstrichener Zeitraum seit der Erstzulassung

Die Steuer wird verringert auf folgenden Prozentsatz des Betrages

1 Jahr bis < 2 Jahre 90% 2 Jahre bis < 3 Jahre 80% 3 Jahre bis < 4 Jahre 70% 4 Jahre bis < 5 Jahre 60% 5 Jahre bis < 6 Jahre 55% 6 Jahre bis < 7 Jahre 50% 7 Jahre bis < 8 Jahre 45% 8 Jahre bis < 9 Jahre 40% 9 Jahre bis < 10 Jahre 35% 10 Jahre bis < 11 Jahre 30% 11 Jahre bis < 12 Jahre 25% 12 Jahre bis < 13 Jahre 20% 13 Jahre bis < 14 Jahre 15% 14 Jahre bis < 15 Jahre 10%

15 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag)

Die Steuer darf jedoch nach Anwendung der vorerwähnten Minderung nicht weniger als 61,50 Euro betragen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 268 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Ermäßigung

Für Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise oder zeitweise, mit flüssigem Petroleumgas (LPG) betrieben wird, wird die festgelegte IBSSt. um 298,00 Euro verringert, gegebenenfalls begrenzt auf den Betrag der Steuer.

Beispiel

Ein Auto hat einen Motor mit 11 Steuer-PS und eine Leistung von 110 kW. Bei einer ersten Inbetriebnahme beläuft sich die IBSSt. auf diesen Personenkraftwagen auf 867,00 Euro (die Leistung in kW ergibt einen höheren Betrag als die Leistung in Steuer-PS). Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung (also zwischen einem Jahr und weniger als 2 Jahren) beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x 90 % = 780,30 Euro. Bei einer Zulassung 7 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x 45 % = 390,15 Euro. Wenn das Auto mit LPG betrieben wird, beläuft sich die IBSSt. bei einer ersten Inbetriebnahme auf 867,00 Euro - 298,00 Euro = 569,00 Euro. Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. (867,00 Euro - 298,00 Euro) x 90 % = 512,10 Euro. 2. LUFTFAHRZEUGE

Pauschalbetrag von 619 Euro für ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 2.478 Euro für die anderen. Wenn diese Luftfahrzeuge bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland eingetragen waren, werden die Beträge gemäß folgendem Schema verringert:

Verstrichener Zeitraum seit der Erstzulassung

Die Steuer wird verringert auf folgenden Prozentsatz des Betrages

1 Jahr bis < 2 Jahre 90% 2 Jahre bis < 3 Jahre 80% 3 Jahre bis < 4 Jahre 70% 4 Jahre bis < 5 Jahre 60% 5 Jahre bis < 6 Jahre 50% 6 Jahre bis < 7 Jahre 40% 7 Jahre bis < 8 Jahre 30% 8 Jahre bis < 9 Jahre 20% 9 Jahre bis < 10 Jahre 10%

10 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag) (1)

(1) In der Flämischen Region gilt dieser Tarif auch für Selbstbauflugzeuge von natürlichen Personen, ungeachtet des Alters der Flugzeuge.

Beispiel

Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug wird zum ersten Mal zugelassen. Die IBSSt. beläuft sich auf 619 Euro. Wenn eine nächste Zulassung 7,5 Jahre nach der ersten Zulassung erfolgt, beträgt die IBSSt. 619 Euro x 30 % = 185,70 Euro. Bei einer nächsten Zulassung mindestens 10 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 269

3. WASSERFAHRZEUGE

Pauschalbetrag von 2.478 Euro Wenn diese Boote bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland über einen Flaggenschein verfügten, wird der Betrag gemäß dem gleichen Schema wie das für die Luftfahrzeuge verringert (siehe B weiter oben).

Beispiel

Ein Boot verfügt zum ersten Mal über einen Flaggenschein. Die IBSSt. beläuft sich auf 2.478 Euro. Erfolgt die nächste Ausstellung eines Flaggenscheins 9,5 Jahre nach der ersten, beträgt die IBSSt. 2.478 Euro x 10 % = 247,80 Euro. Bei der Ausstellung eines Flaggenscheins mindestens 10 Jahre nach der ersten Ausstellung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).

B. Flämische Region

Im Prinzip sind die in den beiden anderen Regionen geltenden Steuersätze ebenfalls anwendbar. Für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse jedoch, die als in der Flämischen Region in Betrieb genommen gelten, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibussen, für die gilt, dass sie von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen wurden, unterscheiden sich die Steuersätze von denen, die in den beiden anderen Regionen anwendbar sind. Diese Sätze werden hiernach aufgeführt. Die Inbetriebsetzungssteuer wird nach folgender Formel berechnet: IBSSt. in Euro = (((CO2*f + x)/250)6 * 4500 + c) * AK wobei: CO2 = CO2-Emissionen des Fahrzeugs in g/km so wie sie während der Homologierung des

Fahrzeugs gemäß den geltenden europäischen Vorschriften gemessen wurden, f = 0,88 für LPG-betriebene Fahrzeuge, 0,93 für erdgasbetriebene Fahrzeuge, 0,744 für

sowohl mit Gas als Benzin betriebene Fahrzeuge und in dem Maße, wie sie als benzinbetriebene Fahrzeug homologiert sind, und 1 für sonstige Fahrzeuge,

x = CO2-Korrekturglied entsprechend der technischen Entwicklung. Der Wert x beträgt für

2014 9,0 g CO2/km. Dieser Wert wird jährlich um 4,5 g CO2/km erhöht. AK = Alterskorrektur, bestimmt auf Grundlage des Fahrzeugalters. Das Alter wird auf

Grundlage des Datums der Erstzulassung des Fahrzeugs in Belgien oder im Ausland, so wie es auf der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, festgesetzt. Der AK-Wert wird nach folgender Tabelle bestimmt:

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 270 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Alter des Fahrzeugs AK-Wert

Weniger als 12 ganze Monate 100% 12 bis 23 ganze Monate 90% 24 bis 35 ganze Monate 80% 36 bis 47 ganze Monate 70% 48 bis 59 ganze Monate 60% 60 bis 71 ganze Monate 50% 72 bis 83 ganze Monate 40% 84 bis 95 ganze Monate 30% 96 bis 107 ganze Monate 20% 108 ganze Monate oder mehr 10% c = Konstante (Luftkomponente) in Funktion der Euro-Norm (Angabe der Schädlichkeit der

Abgase) und der Kraftstoffart des Fahrzeugs gemäß folgenden Tabellen:

Diesel Euro-Norm Beträge in Euro

Euro 0 2.215,96 Euro 1 650,13 Euro 2 471,60 Euro 3 371,59 Euro 3 + Partikelfilter 351,23 Euro 4 351,23 Euro 4 + Partikelfilter 345,26 Euro 5 345,26 Euro 6 12,74

Benzin, LPG oder Erdgas Euro-Norm Beträge in Euro

Euro 0 881,37 Euro 1 394,16 Euro 2 117,87 Euro 3 73,94 Euro 4 17,75 Euro 5 15,96 Euro 6 15,96 Die Inbetriebsetzungssteuer darf nie unter 41,61 Euro liegen und ist auf 10.402 Euro begrenzt. Die Inbetriebsetzungssteuer auf Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor mindestens 25 Jahren stattfand, ist pauschal auf 41,61 Euro festgesetzt. Die Werte der «c»-Komponente (Luftkomponente) und die Mindest- und Höchstbeträge der Inbetriebsetzungssteuer werden jährlich zum 1. Juli auf Grundlage der Schwankungen des allgemeinen Verbraucherpreisindexes angepasst. Ausschließlich elektrisch betriebene oder wasserstoffbetriebene Fahrzeuge sowie wiederaufladbare Hybridfahrzeuge unterliegen der Inbetriebsetzungssteuer nicht. Ein wiederaufladbares Hybridfahrzeug ist ein Fahrzeug, das mit einem Elektro- und einem Verbrennungsmotor betrieben wird und wobei der Elektromotor mit vollständig an einer externen Energiequelle wiederaufladbaren Batterien betrieben wird.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 271

Beispiele 1. Ein Dieselfahrzeug, das der Euro-5-Norm entspricht und dessen CO2-Emissionen

104 g/km betragen, wird am Donnerstag, 2. Januar 2014 zum ersten Mal in Betrieb gesetzt. Die IBSSt. beläuft sich auf 383,65 Euro.

2. Ein Dieselfahrzeug wird am Donnerstag, 2. Januar 2014 von einer natürlichen Person wieder in Betrieb genommen. Es weist folgende Merkmale auf: Die Erstinbetriebnahme fand statt am 12. Juli 2011, das Fahrzeug entspricht der Euro-5-Norm und seine CO2-Emissionen sind 104 g/km. Die IBSSt. beträgt 306,92 Euro.

3. Ein Benzinfahrzeug, das der Euro-5-Norm entspricht und dessen CO2-Emissionen 134 g/km betragen, wird am Donnerstag, 2. Januar 2014 zum ersten Mal in Betrieb gesetzt. Die IBSSt. beläuft sich auf 173,55 Euro.

4. Ein Benzinfahrzeug wird am Donnerstag, 2. Januar 2014 von einer natürlichen Person wieder in Betrieb genommen. Es weist folgende Merkmale auf: Die Erstinbetriebnahme fand statt am 12. Juli 2011, das Fahrzeug entspricht der Euro-5-Norm und seine CO2-Emissionen sind 134 g/km. Die IBSSt. beträgt 138,84 Euro.

8.2.5. Der Ökomalus in der Wallonischen Region Diese Regelung gilt ausschließlich für (neue oder gebrauchte) Personenkraftwagen und Kombiwagen, die in der Wallonischen Region in Gebrauch genommen werden, mit Ausnahme derjenigen, die von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingaktivitäten in Gebrauch genommen werden. Der Ökomalus wird zusätzlich zur IBSSt. erhoben. Der Ökomalus wird geregelt durch Artikel 97 bis 97quinquies des Gesetzbuchs der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, anwendbar in der Wallonischen Region. Die Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs bestimmt den Betrag des Ökomalus. Diese wird ermittelt anhand der CO2-Emission in g/km gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG und ist in nachfolgender Tabelle I aufgeführt.

TABELLE I - EMISSIONSKATEGORIEN FÜR DEN ÖKOMALUS

CO2-Emission in g/km Emissionskategorien 0 – 98 1

99 – 104 2 105 – 115 3 116 – 125 4 126 – 135 5 136 – 145 6 146 – 155 7 156 – 165 8 166 – 175 9 176 – 185 10 186 – 195 11 196 – 205 12 206 – 215 13 216 – 225 14 226 – 235 15 236 – 245 16 246 – 255 17

Ab 256 18

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 272 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

Für kinderreiche Familien, d.h. Familien mit mindestens drei Kindern zu Lasten, wird die Ziffer der Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs um 1 verringert, wenn die Familie drei Kinder zu Lasten hat und um 2, wenn die Familie mindestens vier Kinder zu Lasten hat. Diese Verringerungen sind nur anwendbar auf Fahrzeuge, deren Emissionskategorie niedriger als 15 ist. Für Fahrzeuge mit LPG-Anlage wird die Ziffer der Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs um 1 verringert. Der Betrag des Ökomalus wird in nachstehender Tabelle II aufgeführt.

TABELLE II - BETRAG DES ÖKOMALUS

Ziffer der Emissionskategorie des Kraftfahrzeugs, das auf dem Gebiet der

Wallonischen Region vor Kurzem in Betrieb genommen wurde, nach eventueller

Verringerung

Ökomalus in Euro

7 100 8 175 9 250

10 375 11 500 12 600 13 700 14 1.000 15 1.200 16 1.500 17 2.000 18 2.500

Bemerkung

Der Ökomalus entspricht 0 Euro für Personenkraftwagen und Kombiwagen, die seit mehr als 25 Jahren in Betrieb sind und die unter dem Spezialkennzeichen eingetragen sind (Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 2 § 2 Absatz 2, 7. des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör).

Beispiele

1. Ein Kraftfahrzeug mit einer Emission von 169 g/km (Emissionskategorie 9) wird in Betrieb genommen. Der Ökomalus beträgt 250 Euro.

2. Eine kinderreiche Familie mit vier Kindern zu Lasten nimmt ein Kraftfahrzeug mit LPG-Anlage mit einer Emission von 210g/km in Betrieb. Es handelt sich um Emissionskategorie 13, im vorliegenden Fall verringert auf Kategorie 10 (= 13 - 2 (kinderreiche Familie mit mehr als drei Kindern zu Lasten) - 1 (Fahrzeug mit LPG-Anlage)). Der Ökomalus beträgt 375 Euro.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 273

8.3. Die Eurovignette (EUV)

Die Eurovignette wird geregelt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993, und durch die betreffenden Ausführungserlasse. In Bezug auf die Eurovignette, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region fällt, gelten die Bestimmungen des «Vlaamse Codex Fiscaliteit» (Flämisches Gesetzbuch der Steuern). Vorbemerkung: Ab 1. Januar 2011 ist die Flämische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für die Eurovignette für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Ab 1. Januar 2014 ist die Wallonische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für die Eurovignette für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Für die Region Brüssel-Hauptstadt wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten.

8.3.1. Definition

Die Eurovignette ist eine der Einkommensteuer gleichgesetzte Steuer, die als Straßenbenutzungsgebühr erhoben wird.

8.3.2. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Der Eurovignette unterliegen Fahrzeuge, die ausschließlich für den Gütertransport per Straße bestimmt sind oder verwendet werden und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Die Eurovignette ist geschuldet:

- für Fahrzeuge, die in Belgien zugelassen sind oder sein müssen, ab dem Zeitpunkt, an dem diese Fahrzeuge auf öffentlicher Straße fahren,

- für andere der Eurovignette unterliegende Fahrzeuge: ab dem Zeitpunkt, an dem sie auf dem vom König bestimmten Wegenetz fahren (siehe KE vom 8. September 1997 zur Bestimmung des Wegenetzes, auf dem die Eurovignette anwendbar ist).

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 274 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

8.3.3. Freigestellte Fahrzeuge

Sind freigestellt:

- Fahrzeuge, die ausschließlich bestimmt sind für die Landesverteidigung, den Zivilschutz und den Einsatz im Katastrophenfall, den Brandschutz und für andere Hilfsdienste, für die Dienste zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und die Dienste für Unterhalt und Verwaltung der Straßen, und die als solche zu identifizieren sind,

- unter bestimmten Voraussetzungen, in Belgien zugelassene Fahrzeuge, die nur gelegentlich auf öffentlicher Straße in Belgien fahren und die von natürlichen oder juristischen Personen benutzt werden, deren Haupttätigkeit nicht der Gütertransport ist. Für die Flämische Region ist diese Ausnahme weiter unter Art. 2.4.6.0.1 § 2 des «Vlaamse Codex Fiscaliteit» bestimmt.

8.3.4. Tarif

Tarife in Euro: pro Jahr pro Quartal (*) pro Monat pro Woche pro Tag Land <=3 >=4 <=3 >=4 <=3 >=4 <=3 >=4 der Zulassung Achsen Achsen Achsen Achsen Achsen Achsen Achsen Achsen Belgien - Emissionsklasse nicht EURO 960 1.550 288 465 - - - - - - Emissionsklasse EURO I 850 1.400 255 420 - - - - - - Emissionsklasse EURO II 750 1.250 225 375 - - - - - und schadstoffärmer 1. Alle anderen Länder 2. Fahrzeuge mit belgischem

"Händlerkennzeichen" oder zeitweiligem belgischen Kennzeichen

- Emissionsklasse nicht EURO 960 1.550 - - 96 155 26 41 8 - Emissionsklasse EURO I 850 1.400 - - 85 140 23 37 8 - Emissionsklasse EURO II 750 1.250 - - 75 125 20 33 8 und schadstoffärmer

(*) Es handelt sich hier um eine Zahlungsmodalität des Jahrestarifs; der Betrag entspricht dreimal dem Betrag des Monatstarifs.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 275

8.4. Steuer auf Spiele und Wetten (SW)

8.4.1. Flämische Region

Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen und/oder Einsätze oder auf die Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde. In der Flämischen Region sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersätze Online-Spiele und -Wetten (einschl. derjenigen auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse)

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

11%

Spiele und Wetten via 0900-Linien, SMS-Nachrichten usw., mit Ausnahme der Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse

Bruttobetrag der eingesetzten Summen 15%

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die sowohl in Belgien als auch im Ausland IM EWR stattfinden.

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

15%

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die im Ausland AUSSERHALB DES EWR stattfinden.

Bruttobetrag der eingesetzten Summen oder Einsätze

15%

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die in Belgien stattfinden.

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

15%

In Kasinos betriebene Tischspiele - Baccara Chemin de fer Gewinne der Bankhalter 5,3% - Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 3% Andere Kasinospiele Bruttoertrag der Spiele: bis 865.000 € 33% Teil über 865.000 € 44% Mit Kasinospielen gleichgesetzte Glücksspielautomaten, die gleichzeitig vom Veranstalter von Kasinospielen betrieben werden

Bruttoertrag der Spiele:

0 € - 1.200.000 € 20% 1.200.000 € - 2.450.000 € 25% 2.450.000 € - 3.700.000 € 30% 3.700.000 € - 6.150.000 € 35% 6.150.000 € - 8.650.000 € 40% 8.650.000 € - 12.350.000 € 45% 12.350.000 € und mehr 50% Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 15% Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel befreite Lotterien wie Lotto, Presto, Subito, Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 276 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

8.4.2. Wallonische Region

Seit 1. Januar 2010 ist die Wallonische Region allein zuständig für die Gewährleistung des Dienstes der Steuer auf Spiele und Wetten, die auf ihrem Gebiet stattfinden. Für die beiden anderen Regionen wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten. Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen und/oder Einsätze oder auf den Bruttoertrag für den Veranstalter der Spiele und Wetten. In der Wallonischen Region sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersätze Spiele und Wetten, bei denen die Summen oder Einsätze mittels elektronischer Geräte zur Bearbeitung und Speicherung von Daten eingesetzt werden, die vollständig per Draht, Radio, optische Medien oder andere elektromagnetische Mittel übermittelt, befördert und erhalten werden

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

11%

Wetten auf Pferderennen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland ausgetragen werden

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15%

Wetten auf Hunderennen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland ausgetragen werden

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15%

Wetten auf Sportveranstaltungen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland ausgetragen werden

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15%

In Kasinos betriebene Tischspiele - Kartenspiel mit Ausnahme von Black Jack, Texas Hold'em Poker und Spiele, die - selbst gelegentlich - Würfel oder Dominosteine verwenden

Bruttomarge (Differenz zwischen der Summe der finanziellen Einsätze im Laufe des Tages und die von den Spielern eingenommenen Gewinne)

11%

- Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 2,75% Glücksspielautomaten, die in Glücksspieleinrichtungen der Klasse 1 aufgestellt wurden im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele

Bruttoertrag der Spiele:

von 0,01 € bis 1.200.000,00 € 20% von 1.200.000,01 € bis 2.450.000,00 € 25% von 2.450.000,01 € bis 3.700.000,00 € 30% von 3.700.000,01 € bis 6.150.000,00 € 35% von 6.150.000,01 € bis 8.650.000,00 € 40% von 8.650.000,01 € bis 12.350.000,00 € 45% ab 12.350.000,01 € 50% Pokerspiele Bruttoertrag der Spiele, wenn das Kasino

am Spiel teilnimmt, oder Unterschied zwischen der Summe der finanziellen Einsätze im Laufe des Tages und die durch die Spieler eingenommenen Gewinne, wenn das Kasino nicht am Spiel teilnimmt:

bis 1.360.000,00 € 33% ab 1.360.000,01 € 44% Andere Kasinospiele Bruttoertrag der Spiele: bis 1.360.000,00 € 33% ab 1.360.000,01 € 44% Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 11% Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel befreite Lotterien wie Lotto, Presto, Subito, Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 277

8.4.3. Region Brüssel-Hauptstadt

Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen und/oder Einsätze oder auf die Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde. In der Region Brüssel-Hauptstadt sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Prozent-sätze

Online-Spiele und -Wetten (einschl. derjenigen auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse)

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

11%

Spiele und Wetten via 0900-Linien, SMS-Nachrichten usw., mit Ausnahme der Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse

Bruttobetrag der eingesetzten Summen 15%

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die sowohl in Belgien als auch im Ausland IM EWR stattfinden.

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

15%

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die im Ausland AUSSERHALB DES EWR stattfinden.

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

15%

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die in Belgien stattfinden.

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

15%

In Kasinos betriebene Tischspiele - Baccara Chemin de fer Gewinne der Bankhalter 4,8% - Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 2,75% Andere Kasinospiele Bruttoertrag der Spiele: bis 865.000 € 33% Teil über 865.000 € 44% Mit Kasinospielen gleichgesetzte Glücksspielautomaten, die gleichzeitig vom Veranstalter von Kasinospielen betrieben werden

Bruttoertrag der Spiele:

0 € - 1.200.000 € 20% 1.200.001 € - 2.450.000 € 25% 2.450.001 € - 3.700.000 € 30% 3.700.001 € - 6.150.000 € 35% 6.150.001 € - 8.650.000 € 40% 8.650.001 € - 12.350.000 € 45% 12.350.001 € und mehr 50% Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 15% Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel befreite Lotterien wie Lotto, Presto, Subito, Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 278 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

8.5. Steuer auf Spielautomaten (SA)

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Wallonische Region allein zuständig für die Gewährleistung des Dienstes der Steuer auf Spielautomaten, die auf ihrem Gebiet aufgestellt wurden. Für die beiden anderen Regionen wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten. Die jährliche Pauschalsteuer auf Spielautomaten wird auf Automaten erhoben, die auf öffentlicher Straße, an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und in privaten Kreisen aufgestellt werden, ganz gleich ob der Zugang bestimmten Formalitäten unterliegt oder nicht. Die Befreiungen sind je nach Region unterschiedlich. Der Betrag der Steuer variiert je nach Kategorie des Automaten und nach der Region, in der er aufgestellt wurde. Es gibt fünf Kategorien, von A bis E. Die Klassifizierung der Automaten in diese Kategorien kann je nach Region unterschiedlich sein. Die Steuerbeträge belaufen sich auf:

in Euro Kategorie Flämische Region Wallonische Region Region Brüssel-

Hauptstadt A 3.570,00 3.047,76 4.633,10 B 1.290,00 1.213,82 1.340,10 C 350,00 386,22 363,60 D 250,00 275,87 259,70 E 150,00 165,52 155,90

8.6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft

Diese Steuer (149) wird zu Lasten der Arbeitnehmer erhoben auf Beteiligungen an Kapital oder Gewinn, die gemäß dem Gesetz vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften gewährt wurden. Wenn bestimmte Unverfügbarkeitsbedingungen (im Prinzip mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre) nicht erfüllt sind, wird außerdem eine Zuschlagsteuer erhoben (Art. 112 EStGStGB). Die Grundlage der Steuer ("Basissteuer") wird wie folgt festgelegt (Art. 113 EStGStGB) :

1. bei einer Gewinnbeteiligung: der Betrag in bar, der gemäß dem Beteiligungsplan zugeteilt wird (nach Abzug des Sozialbeitrags),

2. bei einer Beteiligung am Kapital: der Betrag (mit bestimmtem Mindestbetrag in Sachen Bewertung), der für die Beteiligung am Kapital verwendet wird und der gemäß dem jährlichen Beteiligungsplan der Gesellschaft zugeteilt wird,

3. bei einer Gewinnbeteiligung, die Gegenstand eines Investitionssparplans ist (die Arbeitnehmer stellen der Gesellschaft die Gewinnbeteiligung in Form eines nicht nachgeordneten Darlehens zur Verfügung): der Betrag in bar, der gemäß dem jährlichen Beteiligungsplan zugeteilt wird.

149 Siehe auch Anlage 1 von Kapitel 2 des ersten Teils dieses Mementos.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 279

Die Grundlage der Zuschlagsteuer entspricht der unter 2. hiervor erwähnten Steuer, wenn es sich um eine Beteiligung am Kapital handelt und der unter 3. erwähnten Steuer, wenn es sich um eine Gewinnbeteiligung handelt, die Gegenstand eines Investitionssparplans ist, in beiden Fällen nach Abzug der "Basissteuer" (Art. 114 EStGStGB).

Der Steuersatz ("Basissteuer") beträgt:

- 15% für Beteiligungen am Kapital,

- 15% für Beteiligungen am Gewinn, der im Rahmen eines Investitionssparplans zugeteilt wurde und der Gegenstand eines nicht nachgeordneten Darlehens ist,

- 25% für Gewinnbeteiligungen, die nicht unter den Steuersatz von 15% fallen. Die Zuschlagsteuer beläuft sich auf 23,29%.

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